Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückv.erwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Die Reclitfivorgttngarin der Beklagten, die Staatliche Er-fasBungsgesellocliaft für öffentliches Gut mit beschränkter Haftung (StEG), ein Länderunternehmen, wurde von der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets mit der Übernahme und Verwaltung von überschüssigem Heeresmaterial aus 3estänclen der amerikanischen Armee beauftragt. Durch einen weiteren Vertrag vom 22, September 1949 verkaufte die StEG an de R^|^ die dem Käufer bez©lohneten Restbestände aus dem Lager Binswangen bei Heilbronn zu dem Preise von 17 500 Dollar, zahlbar in Raten bis 1. April 1950 die Bestände des Lagers Karlsfeld, die im Sommer 1950 dann auf Anordnung von G^|-Trust in das StEG-Lager Mannheim-Sandhofen überführt wurden, wo sie aufbereitet werden sollten. Weitere Mengen, die infolge Auflösung des Lagers Binswangen nach dem StEG-Lsger Manr»heim-Ldttichkaserne Uberfuhrt worden waren, wurden von der US-Armee im November 1951 bis 8. Januar 1954, der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, der StEG und der Beklagten geschlossen worden ist, due Abwicklung eines Teiles der der StEG Übertragenen Geschäfte/, nämlich des sögenannten Amerika-Geschäftes übernommen. Die Weisung des Bundeswirt schaf tsrainisteriums beruhe nur auf der privatrechtliehen Übertragung von treuhänderischen Aufgaben und genüge als solche nicht, die StEG von ihrer vertraglichen Verantwortung gegenüber G^^-Crust zu befreien. Das sei in zahlreichen Fällen auch geschehen« In dem Abkommen vom 27» Februar 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung der Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika aus der Lieferung von Überachußgiitern an Deutschland, dem der Bundestag duroh das Gese'üZ vom 24* August 3.953 zugestimmt habe, seien die Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik für die Lieferung von Überschußgütern an die deutsche Wirtschaft auf 203 000 000 Dollar festgelegt worden« Dabei sei.die ursprünglich höhere Schuld um 10 000 000 Dollar für Rücknahmen de? Der Klägor hat von seinem Schadensersatzanspruch einen Teil eingeklagt und zwar für 13 näher bezeichnet© Motoren aus deir- Leger Mannheim-Sandhofen die Hälfte ihres Neuwertes, dev laut ÜS-Keereskatalog angeblich 17 259 Dollar beträgt, umgsrechnet zu dem Kurse von 4>20 DM je Dollar mit 56 423>90 DM beansprucht. Oktober 1950 an die StEG schriftlich wiederholt worden sei, Die zuständige Abteilung des Hohen Kommissers der Vereinigten Staaten für Deutschland habe mit Schreiben vom 10. hingewii -*r:en und damit sum Ausdruck gebracht, daß die StEG dem Verlangen uer Besatzungsroacht zu folgen habe, 2)ie Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, in dem Schreiben des Hohen .Commissars vom 20. November 1950 habe das Verwaltungsamt des Hohen Kommissars dem Bundesminieterium für Wirtschaft eins Liste der von E^^t ar.geforderten Gegenstände übersandt und darauf hingewiesen.; Im Zuge der auf Grund einer Weisung des Amtes des Hohen Kommissars an das Bundeswirtschaftsmini-eterium am 17« r.:'ärz 1951 angeordneten zweiten Sperre seien dann von weitere Gegenstände angefordert und über- . normten worden* Güter aus dem Lager Sandhofen, die den vorliegenden Rechtsstreit betreffen, seien in einem undatierten Eoquisitionsschein unter Verwendung des Formblatts EC Form 6 GA auf geführt und auch hierdurch von E^Bl unmittelbar bei der StEG beansprucht worden. Selbst wenn im übrigen keine ordnungsgemäße Requisition vorliegen sollte, so würäö ein Verschulden der StEG jedenfalls deshalb nicht gegeben sein, weil sie ohne Verschulden sich als verpflichtet habe ansehen dürfen, die Güter herauszugeben. Im Falle einer Weigerung wären sie von Eucom unter Zwang in Besitz genommen worden,, so daß auch aus-diesem Grunde ein Schadensex’satzanspruch gegen dis Beklagte abzulehnen sei. Weiter hat die Beklagte geltend gemacht, durch das Abkommen zwischen der StEG und der Firma & S^fe GmbH vom 27. wegen solcher Gäter erfaßt worden, die Gegenstand der Klage-ensprüche zu II und III seien, ,'also Ansprüche, die nicht die Motoren aus dem Lager Karlsfeld betreffen). Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. I, Ob.ein liechtensteinisches Treuunternehmen vor einem deutschen Gericht parteifähig im Sinne des § 50 ZPO ist, muß nach § 56 ZPO von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch von dem Revisionsgericht, geprüft werden, Rach welchem Recht die Parteifähigkeit eines ausländischen Rechts gebildes in Deutschland zu beurteilen ist, regelt Art. 10 EG BGB nur hinsichtlich bestimmter ausländischer Vereine. Diese Entscheidung sei nämlich der deutschen Gerichtsbarkeit durch den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener . Seit Inkrafttreten des überleitungsvertrages ist das deutsche Gericht uneingeschränkt - d.h. ohne Vorlagepflicht wie sie nach Art. 5 A1IXG 13 bestanden hat - befugt, darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Besatzungsmacht, vorlag, welchen Inhalt und welchen Zweck sie hatte (vgl. Die von dem Berufungsgericht in Bezug genommene Entscheidung ues Bundesgerichtshofs BGHZ 19, 253 (= NJW 1956, 546 MDR 1956, 413 mit An. Pohle) bejaht ausdrücklich das Recht des deutschen Richters zu prüfen, ob und welche Anordnung die Sesatzrjagsmacht im einzelnen Pall getroffen hat. kann zwar die Reclitmäßigkeit hoheitlichen Handelns der Besä tzungamäch be nicht in Frage gestellt und von dem deutschen Richter geprüft werden, wohl aber mit dieser Maßgabe die Frage, ob hoheitliche Maßnahmen getroffen sind, welchen Inhalt sie hatten und welche Pflichten damit begründet worden sind. 4 ausgeführt hatte, es sei zweifelsfrei in die Zuständigkeit des deutschen Gerichts gestellt zu entscheiden, ob eine Maß-nähme der Besatzungsmacht, hier eine die Pflicht der StEG zur Herausgabe begründende Requisition, Vorgelegen hat. Art. 2 b dieses Gesetzes beschränkte die deutsche Gerichtsbarkeit in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten dahin, daß ohne eine ausdrückliche von dem Hohen Kommissar der Zone des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Ermächtigung Gerichtsbarkeit nicht ausgeübt werden durfte, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betraf, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist. Ob diese Exemtion auch dann bestanden hat, wenn Pflichten einer juristischen oder natürlichen Person für die Alliierten Streitkräfte durch Beschlagnahme oder Requisitions bescheid begründet worden waren, ist zweifelhaft (vgl. Wäre nämlich anzunehmen, daß die Exemtion des Art» 2 Abs.b auch auf die Erfüllung von Aequisitionsanforderungen von Sachen zu beziehen wäre, so würde das deutsche Gericht auch in diesem Palle nicht gehindert sein zu prüfen, ob Requisitionsanforderungen.der amerikanischen Besatzungsmacht vorliegen und ob die StEG hierdurch veranlaßt worden ist, den Wünschen der Besatzungsbehörden für die Alliierten Streitkräfte zu entsprechen» Da das Berufungsgericht diese Prüfung nicht vorgenommen hat, mußte das Berufungsuiteil aufgehoben werden: Die Sache war, da sie weiterer Prüfung durch den Tatrichter bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht: t zurücfczuverweisen. Das deutsche Gericht wäre auch, dann befugt, über einen Anspruch der vorliegenden Art sachlich zu entscheiden, wenn keine weiteren Haftungsgründe geltend gemacht worden wären» In jedem Falle handelte es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Vertragspflichten entscheidend darum, ob die StEG schuldhaft vertrag-
Verkündet am 16., Dezember 1958 Klett, Juetizobereekretär alß Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2321 060 ' Im Kamen des Volkes In dem Bechtsstreit Trust ln (l , gesetzlich in des vertreten durch eeinen Verwaltungsrat Oswald Bi Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Proze’»bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Abwicklungsgesellscheft mit beschränkter Haftung die ln Allee 0, vertreten durch ihre Geschäftsführer Ministerialdirektor I^H| und Oberregierungsrat Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr; hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspväaidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Dorschei für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats ögb Oberlandesgerielits in Frankfurt (Main) vom 4. Juli 1957 aufgähoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückv.erwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rephts wegen » — 2 — Tatbestand; Der Kläger ist ein nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein gebildetes Treuunternehmen. Er verlangt Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten und Verletzung von Eigentum auf Grund folgenden Sachverhalts« Die Reclitfivorgttngarin der Beklagten, die Staatliche Er-fasBungsgesellocliaft für öffentliches Gut mit beschränkter Haftung (StEG), ein Länderunternehmen, wurde von der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets mit der Übernahme und Verwaltung von überschüssigem Heeresmaterial aus 3estänclen der amerikanischen Armee beauftragt. Sie verkaufte durch Vertrag vom 22. September 1949 an George de flow York die Reetbestände aus dem Lager München-Karlsfeld zu dem Preise vor. 100 000 Lollar, zahlbar in Raten bis 1. Februar 1950. Der Käufer verpflichtete sich, die gekauften Materialien bis 2S- Februar 1950 obzunehmen. Durch einen weiteren Vertrag vom 22, September 1949 verkaufte die StEG an de R^|^ die dem Käufer bez©lohneten Restbestände aus dem Lager Binswangen bei Heilbronn zu dem Preise von 17 500 Dollar, zahlbar in Raten bis 1. Dezember 1949» In diesem Vertrag verpflichtete sich der Käufer zur Abnahme bis spätestens 31. Dezember 1949* De übertrug Ende Oktober 1949 deine Ansprüche aus beiden Kaufverträgen an Pierre in Casablanca; Dieser verkaufte und übertrug sie am 15. April 1950 an das Treuunternehmen Trust in Vaduz, das seit dem 6» November 1951 3 m Handelsregister eingetragen ist. G^^-rTrust übernahm am 19. April 1950 die Bestände des Lagers Karlsfeld, die im Sommer 1950 dann auf Anordnung von G^|-Trust in das StEG-Lager Mannheim-Sandhofen überführt wurden, wo sie aufbereitet werden sollten. Von 426 überführten Motoren wurden 246 Stück von der amerikanischen Besatzungsmacht beansprucht und von der StEG hü amerikanische Heeresdienststellen auegeliefert. : * vy.tä •:''n . .‘A •'•fcj Aus dem Lager Binswangen wurden im Dezember 1950 und Januar 1951 ca. 60 Tonnen Materialien von der Besatzungsmacht in Anspruch genommen und wiedererworben. Weitere Mengen, die infolge Auflösung des Lagers Binswangen nach dem StEG-Lsger Manr»heim-Ldttichkaserne Uberfuhrt worden waren, wurden von der US-Armee im November 1951 bis 8. Januar 1952 in Anspruch genommen und ausgeliefert. . 1 •. >‘l \a*I ■ti • >1 ••! *1 y * ;t i G^P-l’ruab hatte die Firma & SfP, Kraftfahrzeug- Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Frankfurt mit der Veräußerung der Metarialion beauftragt. Diese Firma schloß am 27. Juni 1952 mit der StEG ein Abkommen Uber die gegenseitigen Ansprüche einschließlich eines Anspruchs wegen teilweiser Nichtlieferung zufolge der Rücknahme von Gegenständen durch die Vereinigten Staaten von Amerika. Am 22. Juli 1955 trat G^P-Trust seine sämtlichen Ansprüche gegenüber der TJS-3eeatzungsarmee und gegen die StEG, die "aus . Jön Beschlagnahmungen der D'S-Armee von 248 Stlick Kraftfahrzeug-Motoren und Ersatzteilen in den Lagern Karlsfeld und Binswangen resultieren", an den Kläger ab* Die Beklagte hat durch.Vertrag vom 7./14./18. Januar 1954, der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, der StEG und der Beklagten geschlossen worden ist, due Abwicklung eines Teiles der der StEG Übertragenen Geschäfte/, nämlich des sögenannten Amerika-Geschäftes übernommen. Der Kläger hat behauptet,’die StEG sei nicht befugt gewesen, die. nicht ihr,! sondern der iJ^jj-Trust, gehörenden Mot ore und Ersatzteile aus den Lagern Karlsfeld. (Mannheim-Sandhofen) und Binswangen (Mannheim-LÜttichkfiserne) an. die amerikanische Besatzungsarmee herauszugeben. Sie habe dies lediglich auf Wunsch der Bundesregierung gemäß Weisung des Bundeswirtschafts- Ministeriums getan, ohne daß es sich dabei um eine ordnungsgemäße Requisition gehandelt habe. Die Weisung des Bundeswirt schaf tsrainisteriums beruhe nur auf der privatrechtliehen Übertragung von treuhänderischen Aufgaben und genüge als solche nicht, die StEG von ihrer vertraglichen Verantwortung gegenüber G^^-Crust zu befreien. Die Bundesrepublik habe diesen Standpunkt ebenfalls eingenommen* Denn sie habe sich zu der Weisung an die StEG nur bereitgefunden auf Grund der. ausdrücklichen Zusicherung der amerikanischen Stellen, für alle Ansprüche, die Dritte auf Grund der Auslieferung verkaufter und veräußerter Gegenstände erhoben würden, aufzukommen und die StEG sowie die Bundesrepublik hiervon freizustellen. Das sei in zahlreichen Fällen auch geschehen« In dem Abkommen vom 27» Februar 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung der Verbindlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika aus der Lieferung von Überachußgiitern an Deutschland, dem der Bundestag duroh das Gese'üZ vom 24* August 3.953 zugestimmt habe, seien die Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik für die Lieferung von Überschußgütern an die deutsche Wirtschaft auf 203 000 000 Dollar festgelegt worden« Dabei sei.die ursprünglich höhere Schuld um 10 000 000 Dollar für Rücknahmen de? amerikanischen Armee und um 3 036 199 Dollar für Kosten der StEG im Zusammenhang mit der Warenrücknahme der US-Armee ermäßigt worden* Der Geschäftsführer der StEG habe dem Kläger:, auf Vox*stellungen erklärt, er würde für den entstandenen Schaden voll entschädigt werden. Das sei auch namens der Beklagten erklärt worden. Mindestens wäre die StEG und demgemäß auch die Beklagte verpflichtet, gemäß § 281 BGB das herauszugeben, was die amerikanische Regierung als Ersatz für die Warenrücknahmen . der Bundesrepublik zugebilligt habe.’ . * » Der Klägor hat von seinem Schadensersatzanspruch einen Teil eingeklagt und zwar für 13 näher bezeichnet© Motoren aus deir- Leger Mannheim-Sandhofen die Hälfte ihres Neuwertes, dev laut ÜS-Keereskatalog angeblich 17 259 Dollar beträgt, umgsrechnet zu dem Kurse von 4>20 DM je Dollar mit 56 423>90 DM beansprucht. Mf- hat außerdem für 60 Tounen Kraftfahrzeug-Ersatzteile aus dem Lager Binswangen 12 470>20 DM und für 23 Stück näher bezeichnet» Gegenstände (Instruraentenbretter, Signalhörner, Kraftstofftanks und Kardanwellen) aus dem Lager Karlsfeld (müßte wohl heißötts Binswangen oder Mannheim-Lüttich-kaearns) die Hälfte von 273*42 Dollar mit 574,18 DM verlangt und demgemäß beantragt> öic Beklagte zur Zahlung von 49 288,28 DM nebst 6 Zinsen von 56 243 >90 DM seit dem 1. Oktober 1950 und von 13 044,38 DM (12 470*20 + 574,18) seit dem 17• läärz 1951 zu verurteilen. Die Beklagte hat in Frage gestellt, ob die Verträge vom 22. September 1949 mangels devisenrechtlicher Genehmigung voll wirksam sind. Sie hat eingewandt, die Auslieferungen an die TJS-Armee seien auf Grund von Beschlagnahmen und Reqni-sitionsarforderungen vorgenominen worden. Requisitionen seien sowohl unmittelbar gegenüber der StEG erfolgt als auch gegenüber dem BundeswirtSchaftsministerium. Jedenfalls aber habe die Besatsungsmaeht die Überlassung der Gegenstände gefordert.. Darauf beruhe die Weisung des Bundeswirtachaftsministeriums an die StEG vom 10. Oktober 1950, die an diesem Tage während einer Besprechung beim Bundeswirtsöhäftsministerium Vertretern, der StHG mündlich erteilt und unter dem 11. Oktober 1950 an die StEG schriftlich wiederholt worden sei, Die zuständige Abteilung des Hohen Kommissers der Vereinigten Staaten für Deutschland habe mit Schreiben vom 10. Oktober 1950 die StEG unmittelbar auf die Requisitionsrechte der Besatzungsmacht ... 6 - hingewii -*r:en und damit sum Ausdruck gebracht, daß die StEG dem Verlangen uer Besatzungsroacht zu folgen habe, 2)ie Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, in dem Schreiben des Hohen .Commissars vom 20. Oktober 1950 an das Bundeswirtschafts-iiinisterium sei ausdrücklich bemerkt, das Datum der vor- . läufigen Requisition sei 17 Uhr, 10. Oktober 1950. Dieses Schreiben spreche für einen hoheitlichen Charakter der an das Bundeswirtechaftsministerium gerichteten Aufforderung. Mit Schreiben vom 1. November 1950 habe das Verwaltungsamt des Hohen Kommissars dem Bundesminieterium für Wirtschaft eins Liste der von E^^t ar.geforderten Gegenstände übersandt und darauf hingewiesen.; daß sie nicht länger zur Verfügung der StEG stünden, E^^ werde sie so schnell als möglich auch körperlich in Besitz nehmen. Dabei sei bereits angekündigt worden, daß möglicherweise noch andere Gegenstände zurückerwerben werde. Im Zuge der auf Grund einer Weisung des Amtes des Hohen Kommissars an das Bundeswirtschaftsmini-eterium am 17« r.:'ärz 1951 angeordneten zweiten Sperre seien dann von weitere Gegenstände angefordert und über- . normten worden* Güter aus dem Lager Sandhofen, die den vorliegenden Rechtsstreit betreffen, seien in einem undatierten Eoquisitionsschein unter Verwendung des Formblatts EC Form 6 GA auf geführt und auch hierdurch von E^Bl unmittelbar bei der StEG beansprucht worden. Selbst wenn im übrigen keine ordnungsgemäße Requisition vorliegen sollte, so würäö ein Verschulden der StEG jedenfalls deshalb nicht gegeben sein, weil sie ohne Verschulden sich als verpflichtet habe ansehen dürfen, die Güter herauszugeben. Im Falle einer Weigerung wären sie von Eucom unter Zwang in Besitz genommen worden,, so daß auch aus-diesem Grunde ein Schadensex’satzanspruch gegen dis Beklagte abzulehnen sei. Weiter hat die Beklagte geltend gemacht, durch das Abkommen zwischen der StEG und der Firma & S^fe GmbH vom 27. Juni. 1952 seien auch Ersatzansprüche ... 7 - wegen solcher Gäter erfaßt worden, die Gegenstand der Klage-ensprüche zu II und III seien, ,'also Ansprüche, die nicht die Motoren aus dem Lager Karlsfeld betreffen). Diese Vereinbarung müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen* Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das O.berlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht bestehe. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, während die Beklagte die Revision zurückgewiesen haben will. Der Kläger hat dem Revisionegericht einen Genehmigungsbescheid Cer Landeszentralbank in Kessen vom 21. Oktober 1958 vorgelegt, in dom nachträglich die devisenrechtliche Genehmigung zur Abtretung von Ansprüchen de fipppp s gegen die StEG aus den beiden Verträgen vom 22. September 1949 über den Kauf von überflüssigen amerikanischen Heeresbesländen an Pierre DppppPPP-M^pP und zur Weiterabtretung dieser Ansprüche an den Gpp-Trust Vaduz erteilt worden ist. Entscheidangsgründ© s I, Ob.ein liechtensteinisches Treuunternehmen vor einem deutschen Gericht parteifähig im Sinne des § 50 ZPO ist, muß nach § 56 ZPO von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch von dem Revisionsgericht, geprüft werden, Rach welchem Recht die Parteifähigkeit eines ausländischen Rechts gebildes in Deutschland zu beurteilen ist, regelt Art. 10 EG BGB nur hinsichtlich bestimmter ausländischer Vereine. Rechtsprechung und Lehre haben jedoch den Grundsatz aufgestellt, daß die Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft nach den Gesetzen ihres Heimatstaates zu beurteilen ... 8 - .i.at (p&z 117, 215, 217). Diesei’ Grundsatz ist auch hinsichtlich eines nach liechtensteinischem Recht errichteten iDreu-unternehmens anzuwenden. Nach § 1 Abs» 2 des liechtensteinischen Gesetzes befcr. das Treuunternehmen (Die ßeschäftstreu-nand) vom 10« April 1928 (Liechtensteinisches Laudesgesetzblatt 1928 Nr, 6) kann ein Tr euunt er nehmen auch als Persönlichkeit errichtet; werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen Treuunternehmen ohne und mit Persönlichkeit. Nach dem vorge-legten Handelsregisterauszug des Landgerichts Vaduz vom 10r Pebruar 1954 ist das klagende Unternehmen seit dem 28o August 1953 unter der Firma tt Trust reg." mit dem Sitz in Afauren im Handelsregister eingetragen. Als solches ist es nach der vom Landgericht im einzelnen aufgefiihrten liechtensteinischen Gesetzgebung mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Deshalb ist es im Sinne des § 50 ZPO partei-fähig (rechtsfähig). Besondere Umstände, die gegen die Anerkennung als Reohtsperson in vorliegender Sache sprechen könnten, sind nicht geltend gemacht worden. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob im Einzelfall die Rechtsfähigkeit eines Treuunter-nehmens wegen der konkreten Sachgestaltung abgelehnt werden kann oder muß (vgl, dazu? Sericfc,Zur Anerkennung der Liechtensteinischen Treuunternehmen in Deutschland, Habels Z» 1958, « II, Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Entscheidung darltber, ob der StEG die Lieferung der von dem Rechtsvor- ; gänger des Klägers gekauften Waren durch eine wirksame Beschlagnahme der Besatzungsmacht unmöglich'geworden sei, könne t von den deutschen Gerichten nicht entschieden werden. Diese Entscheidung sei nämlich der deutschen Gerichtsbarkeit durch den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener . ( Fragen idF der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (3GB1 1955 • ; : j. II 301, 4C5 ff), den sogenannten überleitungsvertrag, gemäß .1 j ! ■ < i i i > 624 ff, 639)- i 4 » Avt* 3 Abs. 2 des .Ersten Teiles dieses Vertrages entzogene Das stehe, so meint das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der völkerrechtlichen Regel im Einklang, daß die Entscheidungen Uber hoheitliche Handlungen eines fremden Staates grundsätzlich der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen seien» Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Besä zungsgewalt, wie angenommen wird (vgl, Maier, JZ 1954, 404), weder Hoheitsgewalt des besetzenden Staates noch des besetzten Staates, vielmehr eine besondere Art von Hoheitsgewalt ist. Die Reclrcsansicht des Berufungsgerichts geht jedenfalls daran vorbei, dai3 von dem früheren Verbot des Art. 3 Abs» 2 AHKG 13 in der Passung des AHKG 58 vom 12. Juli 1951 (AB1AHK 989), ohne Vorlage an die Bosatzungebehörde "Bestehen, Inhalt, ReoUts-gültigkeit oder Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder der Besatzungsstreitkräfte" nachzuprüfen nach Art. 2 im Erelen Teil des tfberleitungsvertrageo nur das Verbot der Hacliprüfung der Reclitsgültigkeit beibehalten worden ist (vgl. '^aier.'Tobler in "Das Deutsche Bundesrecht" I H 50 S. 16). Seit Inkrafttreten des überleitungsvertrages ist das deutsche Gericht uneingeschränkt - d.h. ohne Vorlagepflicht wie sie nach Art. 5 A1IXG 13 bestanden hat - befugt, darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Besatzungsmacht, vorlag, welchen Inhalt und welchen Zweck sie hatte (vgl. Begründung zu Art. 2 ÜbV in der Anlage 4 zur Drucksache Hr. 3500, Deutscher Bundestag, 1. iVshlperiode 1949, S. 44). Die von dem Berufungsgericht in Bezug genommene Entscheidung ues Bundesgerichtshofs BGHZ 19, 253 (= NJW 1956, 546 MDR 1956, 413 mit Anm. Pohle) bejaht ausdrücklich das Recht des deutschen Richters zu prüfen, ob und welche Anordnung die Sesatzrjagsmacht im einzelnen Pall getroffen hat. Danach i- IQ ... kann zwar die Reclitmäßigkeit hoheitlichen Handelns der Besä tzungamäch be nicht in Frage gestellt und von dem deutschen Richter geprüft werden, wohl aber mit dieser Maßgabe die Frage, ob hoheitliche Maßnahmen getroffen sind, welchen Inhalt sie hatten und welche Pflichten damit begründet worden sind. Das Berufungsgericht hat dies verkannt, obwohl die Beklagt*- selbst in dem Schriftsatz vom 24. April 1956 S. 4 ausgeführt hatte, es sei zweifelsfrei in die Zuständigkeit des deutschen Gerichts gestellt zu entscheiden, ob eine Maß-nähme der Besatzungsmacht, hier eine die Pflicht der StEG zur Herausgabe begründende Requisition, Vorgelegen hat. Andere Vorschriften des Öberleitungsvertrages stehen diesev Prüfung nicht entgegen. Rach Art. 3 Abs. 2 des Ersten Teiles sind allerdings die bis zu dem Inkrafttreten des Ver- t träges bestehenden Beschränkungen der deutschen Gerichtsbarkeit grundsätzlich aufrechterhalten worden, soweit sich das Verfahren auf Handlungen oder Unterlassungen bezieht, die vor dem Inkrafttreten begangen worden sind. Die bei Inkrafttreten geltenden Exemtionen waren im AHKG 13 vom 25» November 1949 (ABIAHE 54) statuiert. Art. 2 b dieses Gesetzes beschränkte die deutsche Gerichtsbarkeit in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten dahin, daß ohne eine ausdrückliche von dem Hohen Kommissar der Zone des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Ermächtigung Gerichtsbarkeit nicht ausgeübt werden durfte, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betraf, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist. Ob diese Exemtion auch dann bestanden hat, wenn Pflichten einer juristischen oder natürlichen Person für die Alliierten Streitkräfte durch Beschlagnahme oder Requisitions bescheid begründet worden waren, ist zweifelhaft (vgl. zur a » ■ • 11 - Auslegung des Begriffs “Erfüllung-von Pflichten oder leie bung von Diensten" Schmoller/Maier/l'obler, Handbuch des Besatzungs-rechts § 38 Sc 14 ff; Kaier. NJW 1955, 894, 897 letzter Absatz; Siaier/Iobler, Das Deutsche Bundesrecht aaO; BGH Urt.v, 5* November 1958 - V ZR 48/57 - und Urteil des erkennenden Senalß vo.li heutigen Tage - VIII ZR 130/57 -) . Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Wäre nämlich anzunehmen, daß die Exemtion des Art» 2 Abs. b auch auf die Erfüllung von Aequisitionsanforderungen von Sachen zu beziehen wäre, so würde das deutsche Gericht auch in diesem Palle nicht gehindert sein zu prüfen, ob Requisitionsanforderungen.der amerikanischen Besatzungsmacht vorliegen und ob die StEG hierdurch veranlaßt worden ist, den Wünschen der Besatzungsbehörden für die Alliierten Streitkräfte zu entsprechen» Da das Berufungsgericht diese Prüfung nicht vorgenommen hat, mußte das Berufungsuiteil aufgehoben werden: Die Sache war, da sie weiterer Prüfung durch den Tatrichter bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht: t zurücfczuverweisen. III« Es erscheint angebracht, für das weiter© Verfahren auf folgendes hinzuweisen. Wenn das Berufungsgericht zu der Feststellung kommt, daß eine die StEG verpflichtende Requisition Vorgelegen hat, so würde diese Feststellung dem geltend gemachten Schadensersatzanepruoh im Umfange der Requisition die Grundlage entziehen, wenn kein anderer Haftungsgrund be-skünde.- In diesem Falle würde die Klage trotzdem nicht als unzulässig abzuweisen sein. Das deutsche Gericht wäre auch, dann befugt, über einen Anspruch der vorliegenden Art sachlich zu entscheiden, wenn keine weiteren Haftungsgründe geltend gemacht worden wären» In jedem Falle handelte es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Vertragspflichten entscheidend darum, ob die StEG schuldhaft vertrag- liehe Pflichten verletzt hat. Diese Präge zu entscheiden, ist' des deutsche Gericht in jedem Palle befugt. IV.. Die Entscheidung Über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungs gerxcht zu übertragen. Dr.Großmann Pr.. Gelhaar Artl Pr. Spieler Pr.Porschel I K