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BGH

Gericht: BGH

- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr Dor VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25c Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichtcr Artl, Dr0 Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: bekundet, auf dem Lagerplatz hätten, als der Beklagte zu 1 die Kohlen abgefahren habe, nicht zv/ei voneinander getrennte Posten Kohle gelegen, sondern Kohlen verschiedener Sorten in mehreren ineinander übergehenden Haufen» Der Zeuge GöflB hat dagegen ausgesagt, er habe im Jahre 1965 - \/ie das Berufungsgericht unterstellt, vor dom 19» Mai - für den Kläger einen Posten Kohle vom Bahnhof Gl£HB~West 2um Bahnhof Gl£HIB~0st transportiert und dort an der Ladestraöe getrennt von den Kohlen der Beklagten gelagert«, Das Berufungsgericht hält v/edor für erwiesen, daß der Beklagte zu 1 Kohlen des Klägers hat mitabfahron lassen, noch* daß die Beklagten gegebenenfalls insoweit ein Verschulden treffe• 2 o Das Berufungsgericht unterstellt, daß GöBH vor dem 19» Mai 1965 für den Kläger Kohle von &MHHHhWest zu dem Lagerplatz an der VerladeStraße des Bahnhofs GlflüB-Ost transportiert und dort gelagert hat« Es sieht als nicht erv/ieson an, daß am 19o Mai 1965 dort zwei getrennte Haufen Kohle gelegen haben,, Andererseits ist unstreitig, daß der Beklagte 2u 1 die dort lagernde Kohle - bis auf einen geringen, hier nicht interessierenden Rost (so Aussage des Zeugen Ifflü Bio 46 GA) - abgefahren hat, und dies trotz Widerspruchs des GÖ^^» Das Berufungsgericht meint, damit stehe noch nicht fest, daß der Widerspruch GoJUauch sachlich berechtigt gewesen sei; Der Zeuge GüflBftat den Vortrag des Klägers insoweit bestätigt, als er bekundet hat, er habe für diesen alle in GlflHB-Wcst lagernden Kohlen des Klägers auf seinen (des Zeugen) Lagerplatz in GlBHH^®s*^ gebracht, wo auch die Kohlen der Beklagten {gelagert gewesen seien. In der Berufungsbegründung vom 29 o Mai 1967 (S0 2) wird allerdings einleitend ausgeführt, der Kläger mache Schadensersatzansprüche geltend, weil die Beklagten ihm gehörige Kohle, die er von der Firma GöJB^zu Eigentum erworben hatte und die auf dem Lager der genannten Firma im Bahnhof sgelände Gl^B-Ost lag, abtransportiert hätten0 Möglicherweise handelt es sich bei dieser beiläufigen Ausführung lediglich um ein Versehen des zweitinstanzlichen Prozoßbevollmächtigten des Klägers0 Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht diese Ausführung dahin verstehen konnte, der Kläger wolle im V/idorspruch zu seinem bisherigen Sachvortrag und zu der Aussage des von ihm benannten Zeugen Gö^BJbehaupten, er habe von diesem die Kohlen erst erworben, als sie bereits auf dem Lagerplatz in GIJHBp-Ost lagen» Die Begründung des Berufungsgerichts für seine Bev/eiswürdigung, es sei nicht erwiesen, daß Kohlen des Klägers mitabgefahren worden seien, ist deshalb nicht haltbar. b) Dio Revision rügt ferner mit Recht, das Berufungsgericht lasse die Besitzverhältnisse hinsichtlich der Kohlen in unklaren„ Der Kläger hat (Schriftsatz vom 22* November 1965 So 3) vorgetragen, den Lagerplatz, auf dem die Kohlen lagerten, habe GöflB von der Bundesbahn "gepachtet” gehabt„ Gö^i hat, was damit übereinstimmt, als Zeuge bekundet, die zwei Partien Kohle (des Klägers und der Beklagten) hätten getrennt auf seinem (des Zeugen) Lagerplatz am Bahnhof GlHHH-Ost gelagerte Es ist nicht ersichtlich, wie diese Behauptung mit dem durch Vorlage des Lagerscheins belegten Vortrag der Beklagten vereinbar ist, GöflB habe die Kohlen bei der Firma Eier als Lagcrhalterin eingelagerto Infolgedessen lassen sich die Besitzverhältnisse hinsichtlich der Kohlen nicht abschließend beurteilen, was für die Anwendbarkeit des § 1006 BGB ebenso von Bedeutung sein könnte, wie für Ansprüche des Klägers aus Besitz, Bereicherung und unerlaubter Handlung„

Zitierte Normen: § 564 ZPO
BerufungsgerichtZeugeBahnhofBerufungsgerichtsLagerplatzkohlenKlägerKohleRevision

Volltext der Entscheidung

2129 008 / BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
140 Juli 1969 Klett,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Kohlenhändlers Armin Dl
m

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Kohlenhändler Edgar
________ _________
dasBankhaua	& Stl^HB KG in K(
^■■■■■iBgassolBV? vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, die Y/ilhelm-DoMHIB Gesellschaft mit beschränkter Haftung in iMMTaiGse vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr0	und	Dr	„	Kel
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr
 Dor VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25c Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatpräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichtcr Artl, Dr0 Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 1967 aufgehobene
 Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7« Zivilsenat dos Berufungsgerichts zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im März 1964 ließ der Transportunternehmer Horst GqfB aus GlflHB durch di© Speditionsfirma Eier in Gl(HHVals Lagerhalterin auf dem Freilagerplatz der Bundesbahn an der Verladestraße des Bahnhofs GlflHB-Ost 1 200 t Anthrazit-Nußkohle einlagern * Die Lagerhalterin stellte am 7® April 1964 Göfl^ ©inen Hamens-lagerschein aus» Göf^ übertrug am selben Tage durch
 schriftliche Erklärung auf dem Lagerschein alle Rechte und Pflichten aus dem Schein auf die beklagte Bank (Beklagte zu 2), Diese veräußerte - angeblich im Februar 1965 - die Kohle , sov/eit/.noch vorhanden, unter Abtretung ihres Herausgabeanspruchs an den beklagten Kohlenhändler (Beklagten zu 1)„ Dieser ließ ab 19 » Mai 1965 die Kohle abfahren und zu seinem Abkäufer, der Firma Baf|, transportieren»
Der Kläger behauptet, dabei seien - trotz Widerspruchs des Horst GÖ^p - 139 t Kohle mitabgefahren vforden, die GöPPpdort für ihn, getrennt von den Kohlen der Beklagten, gelagert habo0 Er verlangt dafür Schadensersatz in Höhe von 17 247,50 DM«, Dio Vorinstanzen haben die Klage abgev/iosen» Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageforderung weiter0 Die Beklagten beantragen, die Revision zurUekzuY/Gisen»
Entscheidungsgründe;
Io Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben, bis auf den Zeugen GqiB? bekundet, auf dem Lagerplatz hätten, als der Beklagte zu 1 die Kohlen abgefahren habe, nicht zv/ei voneinander getrennte Posten Kohle gelegen, sondern Kohlen verschiedener Sorten in mehreren ineinander übergehenden Haufen» Der Zeuge GöflB hat dagegen ausgesagt, er habe im Jahre 1965 - \/ie das Berufungsgericht unterstellt, vor dom 19» Mai - für den Kläger einen Posten Kohle vom Bahnhof Gl£HB~West 2um Bahnhof Gl£HIB~0st transportiert und dort an der Ladestraöe
 getrennt von den Kohlen der Beklagten gelagert«, Das Berufungsgericht hält v/edor für erwiesen, daß der Beklagte zu 1 Kohlen des Klägers hat mitabfahron lassen, noch* daß die Beklagten gegebenenfalls insoweit ein Verschulden treffe•
Die Feststellungen bzw» Unterstellungen des Berufungsgerichts sind widersprüchlich und tragen das Urteil nicht o
2 o Das Berufungsgericht unterstellt, daß GöBH vor dem 19» Mai 1965 für den Kläger Kohle von &MHHHhWest zu dem Lagerplatz an der VerladeStraße des Bahnhofs GlflüB-Ost transportiert und dort gelagert hat« Es sieht als nicht erv/ieson an, daß am 19o Mai 1965 dort zwei getrennte Haufen Kohle gelegen haben,, Andererseits ist unstreitig, daß der Beklagte 2u 1 die dort lagernde Kohle - bis auf einen geringen, hier nicht interessierenden Rost (so Aussage des Zeugen Ifflü Bio 46 GA) - abgefahren hat, und dies trotz Widerspruchs des GÖ^^» Das Berufungsgericht meint, damit stehe noch nicht fest, daß der Widerspruch GoJUauch sachlich berechtigt gewesen sei;
Es sei nicht auszuschließen, daß G?BHirrig geglaubt habe, ein Teil der Kohle gehöre dem Kläger, weil GcBB sich möglicherweise bereits bei dem Verkauf der Kohle an den Kläger irrig als Eigentümer angesehen habe, während in Wirklichkeit die Beklagten Eigentümer aller dort lagernden Kohlen gewesen seien»
aj Das Berufungsgericht geht demnach offenbar davon aus, GcBB habe die Kohlen an den Kläger erst veräußert, als sie bereits auf dem Lagerplatz in GlflHBf-Ost lagerten» Das ist aber mit dem Vortrag des Klägers und dem sonstigen Akteninhalt nicht zu vereinbaren» Der
 Kläger hat in der Klage vorgetragen, er habe bei GöBB auf dessen Lager im Bahnhofsgelände Crl0HHP~Os^ Kohlen eingelagert, und zv/ar habe (Schriftsatz vom 22«, November 1965 So 2) GöflB für den Kläger 50 t unmittelbar von der Zeche auf den Lagerplatz gebracht, und 89 t vom Bahnhof GlflHHt-Vfest, wo. sie zunächst für den Kläger lagerten.
Der Zeuge GüflBftat den Vortrag des Klägers insoweit bestätigt, als er bekundet hat, er habe für diesen alle in GlflHB-Wcst lagernden Kohlen des Klägers auf seinen (des Zeugen) Lagerplatz in GlBHH^®s*^ gebracht, wo auch die Kohlen der Beklagten {gelagert gewesen seien. In der Berufungsbegründung vom 29 o Mai 1967 (S0 2) wird allerdings einleitend ausgeführt, der Kläger mache Schadensersatzansprüche geltend, weil die Beklagten ihm gehörige Kohle, die er von der Firma GöJB^zu Eigentum erworben hatte und die auf dem Lager der genannten Firma im Bahnhof sgelände Gl^B-Ost lag, abtransportiert hätten0 Möglicherweise handelt es sich bei dieser beiläufigen Ausführung lediglich um ein Versehen des zweitinstanzlichen Prozoßbevollmächtigten des Klägers0 Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht diese Ausführung dahin verstehen konnte, der Kläger wolle im V/idorspruch zu seinem bisherigen Sachvortrag und zu der Aussage des von ihm benannten Zeugen Gö^BJbehaupten, er habe von diesem die Kohlen erst erworben, als sie bereits auf dem Lagerplatz in GIJHBp-Ost lagen» Die Begründung des Berufungsgerichts für seine Bev/eiswürdigung, es sei nicht erwiesen, daß Kohlen des Klägers mitabgefahren worden seien, ist deshalb nicht haltbar. Dadurch werden möglichereiso auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage eines Verschuldens der Beklagten berührt, weil auch dort angeführt wird, möglicherweise habe Gö^m hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse geirrt0
 
b) Dio Revision rügt ferner mit Recht, das Berufungsgericht lasse die Besitzverhältnisse hinsichtlich der Kohlen in unklaren„ Der Kläger hat (Schriftsatz vom 22* November 1965 So 3) vorgetragen, den Lagerplatz, auf dem die Kohlen lagerten, habe GöflB von der Bundesbahn "gepachtet” gehabt„ Gö^i hat, was damit übereinstimmt, als Zeuge bekundet, die zwei Partien Kohle (des Klägers und der Beklagten) hätten getrennt auf seinem (des Zeugen) Lagerplatz am Bahnhof GlHHH-Ost gelagerte Es ist nicht ersichtlich, wie diese Behauptung mit dem durch Vorlage des Lagerscheins belegten Vortrag der Beklagten vereinbar ist, GöflB habe die Kohlen bei der Firma Eier als Lagcrhalterin eingelagerto Infolgedessen lassen sich die Besitzverhältnisse hinsichtlich der Kohlen nicht abschließend beurteilen, was für die Anwendbarkeit des § 1006 BGB ebenso von Bedeutung sein könnte, wie für Ansprüche des Klägers aus Besitz, Bereicherung und unerlaubter Handlung„
25 o Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuhebeno In der erneuten Verhandlung (§ 565 ZPO) wird zu klären sein, wann Göf|®Kohlen des Klägers zun Lagerplatz beim Bahnhof GlflHB-Ost transportiert hat und wie die Bositzvorhältnisse hinsichtlich des Lagerplatzes und der Kohlen waren„ Erst dann läßt sich beurteilen, ob dem Kläger Schadensersatzoder Bereicherungsansprüchc gegen die Beklagten zustehen„
Da von dor neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt 5 v/or die Kosten der Revision zu tragen hat., war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen,»
Dr» Haidingor	Artl
 Dr» Messner
 Mormann
Braxmaier