Im November 1962 gewährte der Kläger einen Nachlaß in Höhe von 1,50 DM pro Sack (dz) Roggen- und Weizenmehl für die Zeit vom 22. In dieser Höhe habe sie die angeführten Rechnungen für '.Yeizenlieferungen nicht bezahlt, sondern von den Preisen für insgesamt 5 700 Sack Weizenmehl 1,50 DM je Sack abgezogene Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieeen und ihre Widerklage abgewiesen» lo Der Kläger verlangt mit der Klage restliche Kaufpreise für Weizenmehl gemäß den Rechnungen vom 15» Dezember 1962 bis 18» Januar 1963» In diesen Rechnungen sind insgesamt 500 dz Weizenmehl der Type 1050 mit 60,15 DM je dz und 900 dz Weizenmehl der Type 550 mit je 64,15 DM je dz berechnet worden» Die Beklagte bestreitet den Preis für 1400 dz Weizenmehl in Höhe von 0,75 DM je dz, also für die beiden Typen Weizenmehl 1050 und 550» habe zwischen dem Börsenpreis und dem Konventionspreis kein Unterschied bestanden* Der größte Teil der Mühlen habe sich an den Konventionopreis gehalten* Deshalb hätten in dieser Zeit auch die üblichen Marktpreise den im Vertrage vereinbarten Preisen entsprochen« Dies bestreitet die Beklagte* Sie macht sowohl hinsichtlich des streitigen Teils der Klageforderung als auch zur Begründung der zur Aufrechnung gestellten Forderung und ihrer Widerklage geltend, die Preisvereinbarung habe den Sinn gehabt, einen Lleßstab für handelsübliche Preise festzulegen* Deshalb dürfe der Kläger nicht höhere Preise als die tatsächlichen Marktpreise verlangen« In der beeideten Aussage des Klägers, auf die sich das Berufungsurteil bezieht, erklärte er: In § 5 dos Vertrages sei der Börsenpreis für den Pall aufgenommen worden, daß es einmal einen Konventionspreis nicht gebe oder daß einmal eine Konvention überhaupt fehle« Fr habe nicht zugeragt, von dem Konventionspreis über die in § 5 deo Vertrages genannten Abschläge weitere Abschläge oder nabatte zu gewähren* Wie unstreitig ist, konnten während des Bestehens der Preisbindung an feste Konventionspreise, die nach Behauptung des Klägers ab 1» Januar 1961 nicht unterschritten werden durften, in den offiziellen Börsennotierungen nur die gebundenen Preise erscheinen* Das steht im Einklang mit der Auskunft der Getreide- und Produktenbörse zu DflHI e.Vo vom 2» Mai 1963? Die Beklagte, dio für die Monate Dezember 1962 und Januar 1963 einen Abzug von 0,75 DM je dz als handelsüblich bezeichnet, hat fernez* vorgetragen, bereits im Februar 1963 hätten die üblichen Nachlässe auf den Konvent ionspr eis 1,50 DM betragen, sie hätten sich sodann in März 1963 auf 2 bis 2,45 DK, im April/Kai 1963 auf 2,75 DK und in Juni 1963 auf 3 bis 3?25 DK erhöht» Die nicht an die Konvention gebundenen Mühlen hätten noch un 0,50 bis 1 DM höhere Abschläge gewährt» Zu diesen handelsüblichen Preisen sei auch an den Börsen gehandelt worden, wobei die Preisnachlässe in Abschlägen gewährt worden seien* X>ie offiziellen Börsennotierungen hätten allerdings wegen der Preisbindung durch die Mühlenkonvention nur die nominellen Konventionspreise ausgewiesen.. Zur Begründung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung hat die Beklagte geltend gemacht, auch in der Zeit ab Mitte Juni 1963» in der sic die Rechnungen des Klägers wieder voll bezahlt habe, seien bis einschließlich Oktober 1963 Preisnachlässe von mehr als 1,50 DM üblich gewesen. streitigen Preise den sonst erzielten Pieisen entsprachen« Jedenfalls lügen die von Kläger geforderten Preis, so führt es aus, nicht über den Konventionspreisen A, die auch den notierten Börsenpreisen entsprächen« Darauf, ob die .Notierungen auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage richtig ermittelt wurden, kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht an, v*eil der Kläger vertraglich berechtigt sei, nach seiner Wahl den Börsenpreis der Getreidebörse oder den Konventionspreis A 2) Die Auslegung des Berufungsgerichte bezieht sich auf eine Individualvereinbarung und ist daher in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar« Die von der Re-visionobegründung angeführten Preisverhältnisse beim Vertragsschluß und die Handhabung der Preisberechnungen vor und nach Abschluß des Vortrages zwingen nicht zu der von der Revision vertretenen Auslegung« Rs besteht auch kein Anlaß anzunehmen, daß das Berufungsgericht das den Revisionorügen zugrundeliegende Vorbringen übergehen habe« Ks brauchte es nicht als wesentlich für eine Auslegung in Ginne der Beklagten zu erachten« Das von dem Berufungsgericht angenommene Wahlrecht des Klägers ist mit dem V.ortlaut der Klausel vereinbar« Wenn der Kläger beim Abschluß des Vertrages und danach bis Dezember I960 die Beklagte zu Preisen beliefert hat, die um 3 DIA unter dem nominellen Konventionspreis von 64,50 Dl lagen, so kann das darauf beruhen, daß die Konvention einen solchen Preisabschlag zuließ und die Getreide- und Produktenbörse zu Dortmund eoV» am 10* März I960 dazu übergegangen war, einen Preis von 61,50 DM bis 64,50 DM zu notieren* Von Januar 1961 ab bestand aber wiodex' ein fester Konventionspreis, von dem nach der Konvention kein Preisabschlag zulässig war, wie die Parteien übereinstimmend in der Vorinstanz vorgetragen hatten* Infolgedessen wurde auch nur noch der Konventionspreis bei der Börse in Dortmund notiert* Der Umstand, daß beim Vertragsschluß ein um 3 DM variabler Konventionspreis zulässig war, läßt keinen hinreichenden Schluß darauf zu, daß dem Kläger das Wahlrecht zwischen dem Börsenpreis und dem Konventionspreis nach dem Vertrage nicht zustehen sollte* Im übrigen übersieht die Revision bei der von ihr gewünschten Auslegung, wonach die Beklagte nur den auf der Börse notierten Tagespreis habe zahlen sollen, daß ^ der hier fraglichen 7eit, auf die sich die streitigen Forderungen beziehen, ein fester Tagespreis notiert worden ist, der von den Kläger bei seinen Preisberechnungen nicht überschritten wurde* Dem von der Revision geltend gemachten Umstand, daß der Kläger der Beklagten vor und nach dem Vertragsschluß von April bis Dezember I960 Rabatte auf den nominellen Konventionspreis gewährt hat, brauchte das Berufungsgericht hiernach nicht zu entnehmen, daß, wie die Revision meint, nach dem Parteiwillen die wirklichen Tagespreise dem Vertragaverhältnis zwischen den Parteien zugrundegelegt werden sollten. ob die Preisvereinbarung auch den Pall umfassen sollte, daß die Kühlenkonvention anstatt offiziell den Konventiens-preis zu senken, einen Rabatt bis zu 3 DM pro dz zuließ« Fehlte es an Vereinbarungen über die Behandlung von fakultativen Rabatten, so hätte das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen« Dabei hätte es prüfen müssen, was für diesen Fall gelten solle Aus der tatsächlichen Handhabung der Parteien ergebe sich was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie bei VertragsSchluß diese Frage geregelt hätten« Sie hätten dann vereinbart, daß auch die fakultativen Preisnachlässe der Beklagten zugute kommen sollten« Diese Rüge geht daran vorbei, daß die Parteien nicht über die Anwendung von Rabatten streiten, die nach der Kühlenkonvention erlaubt sind. 4) Hiernach ist das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei in Wege der Auslegung zu den Ergebnis gelangt, daß die Beklagte nach den Vertrage keinen Anspruch auf Preise hatte, die von dem festgelegten Konventionspreis mit zugelassenen Typenauf- und -abschlägen abweichen, also auch keinen Anspruch auf den sog* üblichen Tagespreis, dessen Ansatz die Beklagte erstrebte 1) Das Berufungsgericht führt aus; Wenn die Geschäftsführerin der Beklagten sich auf Grund unrichtiger oder fehlender Vorstellungen zun Verhältnis zwischen Konventionspreis und Börsenpreis einerseits und Tagespreis andererseits oder zur Möglichkeit von Tagespreisen überhaupt zu der Vereinbarung bereit gefunden habe, könne allenfalls bei ihr ein Irrtum vorhanden gewosen sein* 2) Die Revision rügt demgegenüber, eine Anfechtungserklärung sei dem Schreiben vom 31«, Oktober 1962 au entnehmen, auf das sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 28o Januar 1964 beziehe» Die Beklagte hat jedoch in den Tatsachenrechtszügen das dort genannte Schreiben nicht vorgelegto Aus ihren Sachvortrag in diesem Zusammenhang ist die Behauptung einer Anfechtungserklärung nicht zu entnehmen» Im übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 4<> Juni 1963 sogar vortragen lassen, sie habe nicht die Absicht, den Vertrag aufzuheben oder zu ändern, sondern wehre sich nur gegen die berechneten Preise» Die Revision macht ferner geltend, eine Anfechtungserklärung liege in der Berufungsbegründung vom 13» November 1963 So 18» Dort hat die Beklagte aber lediglich auegeführt, ihre Inhaberin habe Uber die Geschäftsgrundlage geirrt« Ihr sei nicht bekannt gewesen, daß - abgesehen von den Zeiten, in denen die Preisbindung außer Kraft gesetzt war, wie es für den Zeitpunkt des Vertragsschlusuos zutraf - zwischen den offiziellen Börsennotierungen und dem handelsüblichen Preis infolge des späteren Wiederinkrafttretens der Preisbindung erhebliche Differenzen auf-treten konnten, während der Kläger infolge seiner Binkaufa-tätigkeit für den Kühlenbetrieb, den er damals allein geleitet hatte, mit dieser Situation bestens vertraut gewesen sei» Auch diesen Sachvortrag brauchte das Berufungsgex’icht keine Anfechtung des Vertrages wogen Irrtums oder arglistiger Täuschung zu entnehmen« Denn die Beklagte hat hiermit nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß 3ie den Vertrag hinfällig machen wollte« Bine Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt ihrer Brklärung scheidet überdies aus, weil die Beklagte sich an ihren Erklärungen im Vertrag so festhalten lassen muß, wie sie von dem Berufungsgericht in Wege der Auslegung festgestellt worden sind« Bine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über einen Sachverhalt, der dem Kläger, nicht aber der Geschäftsführerin der Beklagten bekannt gewesen sei, ist mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht dargetan. Der Kläger verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, wie die Revision meint, weil er die Beklagte für die hier in Präge stehende Zeit an einer Vereinbarung fosthält, die nach der vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfroi vorgenommenen Auslegung getroffen worden ist. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte hate nichts ausreichendes dafür vorgetragen, daß sie mit dem Preis nicht arbeiten und wirtschaften könneo Bern Berufungsgericht ist jedenfallo im Ergebnis beizutreteno Denn die Beklagte kann sich für den Zeitraum, auf den sich Klage und Widerklage bezieht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage schon deshalb nicht berufen, weil es an einer Klarlegung der Kalkulationogrund-lagen und an einer schlüssigen Darlegung mit Beweisangeboten dafür fehlt, daß ihr die vom Kläger berechneten Preise in der hier in Betracht kommenden Zeit nicht zuzu demuten gewesen seien*
BUNDESGERICHTSHOF 2127 0 IM NAMEN DES VOLKES ZR 135/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23° November 1966 Klett, Justizhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma G-ebr» S Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Vr'we. Therese in BflPPBstro S, Beklagten, V.iderklügerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte ?rof«Dro und Br. gegen den Kaufmann Franz straße. in Hl Hehl Kläger, Widerbeklagfcen and Revisionsboklagten, - ?rozeßbevollmächtigtex*s Rechtsanwalt Br« Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 1966 unter Mitwirkung der Bundeprichter Br» Gelhaar, Artl, Dr«Mezger, Br» Messner und :.Iormann für Hecht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3» April 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Von Hechts wegen Tatbestand; Der Kläger betreibt eine i.Iuhle, die Beklagte Handelsgesellschaft, an der er früher beteiligt war, oine Brotfabrik» Am 13« Mai I960 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete, bis zu dem 30« Juni 1970 je Arbeitstag 75 dz Mehl von der Lluhle zu beziehen, bei geringerem Bedarf den gesamten arbeitstäglichen Bedarf» § 5 des Vertrages lautet; ^Der ooo (Kläger) ist berechtigt, der GmbH für jede Mehllieferung den Börsenpreis der DlSIHBP Getreidebörse oder den Xonventionsprois A mit den üblichen Typenauf- und -abschlägen zu den jeweiligen Konventionsbestimmungen in Hechnung zu setzen»’1 Der Kläger lieferte laufend an die Beklagte Roggen-nehl und Weizenmehl verschiedener Typen« Die Parteien streiton über die Höhe der Preise, die der Kläger für an die Beklagte geliefertes Weizenmehl fordert« Im November 1962 gewährte der Kläger einen Nachlaß in Höhe von 1,50 DM pro Sack (dz) Roggen- und Weizenmehl für die Zeit vom 22. Oktober bis 30* November 1962. Kr wies die Beklagte darauf hin, daß ab 1. Dezember 1962 wieder der Börsenpreis berechnet werde«. Für die Roggen-und Weizennehllieferungen im Dezember 1962 und Januar 1963 berechnete der Kläger wieder einen höheren Preis. Die Beklagte nahm an den Rechnungen vom 14<> Dezember 1962 bis 18. Januar 1963 Kürzungen in Höhe von 3 375 DM vor. Diesen Betrag nebst Zinsen ab 20. Januar 1963 forderte der Kläger mit der Klage. Das Landgericht verurteilte antragsgemäß. Im zweiten Rechtszuge erklärte die Beklagte, die von ihr voi’genommenen Kürzungen beruhten insoweit auf einem Irrtum, als sie auch auf die berechneten Preise für die Roggenmehllieferungen vorgenommen worden seien. Sie beanstandete nunmehr hinsichtlich der Klageforderung die Preise für 1 400 Sack Weizenmehl in Höhe von 0,75 DM je Sack (dz). Die handelsüblichen Preisabschläge für Weizenmehl, die früher höher gewesen seien, seien in den Monaten Dezember 1962 und Januar 1963 auf 0,75 DM je dz zurückgegangen. Demzufolge seien die Rechnungsbeträge für Weizenmehl um insgesamt 1 050 DM überhöht. Gegenüber dem Mehrbetrag der Klageforderung (3 375 -1 050 = 2 325 DM) rechnete die Beklagte mit einer Gegenforderung auf. Sie habe auf Grund des Urteils des Landgerichts vom 13. Juni 1963 ab die Rechnungen des Klägers in voller Höhe bezahlt. Es seien jedoch bis einschließlich Oktober 1963 Preisnachlässe von mehr als 1,50 DM, ab November 1963 niedrigere und im Januar 1964 wieder höhere Abschläge handelsüblich gewesen. Ihr stehe deshalb inso- - 4 ~ weit ein Rückzahlungsanaprueh in Höhe von S 325 Din, berechnet mit 1,5C DM auf 5 550 dz, zu« Im Wege der Widerklage begehrte die Beklagte die Fest-stellung, da3 der Kläger mit den Rechnungen vom 25»Januar 1963 bis 12. Juni 1963 insgesamt 8 550 DM zu viel verlangt habe«. In dieser Höhe habe sie die angeführten Rechnungen für '.Yeizenlieferungen nicht bezahlt, sondern von den Preisen für insgesamt 5 700 Sack Weizenmehl 1,50 DM je Sack abgezogene Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewieeen und ihre Widerklage abgewiesen» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und die mit der Widerklage verlangte Feststellung«, Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittelso Bntscheidungsgründe s lo Der Kläger verlangt mit der Klage restliche Kaufpreise für Weizenmehl gemäß den Rechnungen vom 15» Dezember 1962 bis 18» Januar 1963» In diesen Rechnungen sind insgesamt 500 dz Weizenmehl der Type 1050 mit 60,15 DM je dz und 900 dz Weizenmehl der Type 550 mit je 64,15 DM je dz berechnet worden» Die Beklagte bestreitet den Preis für 1400 dz Weizenmehl in Höhe von 0,75 DM je dz, also für die beiden Typen Weizenmehl 1050 und 550» Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, daß er nach dem Vertrage vom 13* I.iai I960 berechtigt sei, den Börsenpreis der Getreidebörse oder den Konventions- proiu A zu berechnen. Im Dezember 1962 und Januar 1963 habe zwischen dem Börsenpreis und dem Konventionspreis kein Unterschied bestanden* Der größte Teil der Mühlen habe sich an den Konventionopreis gehalten* Deshalb hätten in dieser Zeit auch die üblichen Marktpreise den im Vertrage vereinbarten Preisen entsprochen« Dies bestreitet die Beklagte* Sie macht sowohl hinsichtlich des streitigen Teils der Klageforderung als auch zur Begründung der zur Aufrechnung gestellten Forderung und ihrer Widerklage geltend, die Preisvereinbarung habe den Sinn gehabt, einen Lleßstab für handelsübliche Preise festzulegen* Deshalb dürfe der Kläger nicht höhere Preise als die tatsächlichen Marktpreise verlangen« Unter dem Konventionspreis wird, wie dos Berufungsgericht feststellt, allgemein der Abgabepreis verstanden^ der von der I.Iühlenkonvention festgelegt wird« An diesen Kartellpreis sei der Kläger, der eine Mühle mittlerer Größe betreibt und nicht Mitglied der Mühlenkonvention ist, nicht als Kartellmitglied gebunden« Ungeachtet dessen sei der vertraglich festgelegte Konventionspreis A als der von der ICühlenkonvention festgesetzte Preis zu verstehen« Dieser Preis galt nach dem Vortrag des Klägers in der Zeit, auf die sich die Klageforderung bezieht, als fester Preis, der nicht unterschritten werden durfte» Infolgedessen sei an der Dortmunder Börse kein anderer Preis gehandelt worden« In der beeideten Aussage des Klägers, auf die sich das Berufungsurteil bezieht, erklärte er: In § 5 dos Vertrages sei der Börsenpreis für den Pall aufgenommen worden, daß es einmal einen Konventionspreis nicht gebe oder daß einmal eine Konvention überhaupt fehle« Fr habe nicht zugeragt, von dem Konventionspreis über die in § 5 deo Vertrages genannten Abschläge weitere Abschläge oder nabatte zu gewähren* Wie unstreitig ist, konnten während des Bestehens der Preisbindung an feste Konventionspreise, die nach Behauptung des Klägers ab 1» Januar 1961 nicht unterschritten werden durften, in den offiziellen Börsennotierungen nur die gebundenen Preise erscheinen* Das steht im Einklang mit der Auskunft der Getreide- und Produktenbörse zu DflHI e.Vo vom 2» Mai 1963? nach der ab 5« Januar 1961 abweichend von früherer Handhabung nur noch der Konventionspreis von 64,50 DIv' für Weizenmehl der Basistype 550 notiert wurde» An diesen Notierungen wurde festgehalten, obwohl nach der Auskunft auf die Konventionspreise Nachlässe in unterschiedlicher Höhe gewährt wurden, deren Feststellung nicht möglich war» las gelte, so ist in der Auskunft angegeben, auch für dio Monate Dezember 1962 und Januar 1963? in denen die Preisnachlässe wohl gering gewesen seien» Nach der Auskunft der Gesellschaft Westfälische Handelsmühlen in vom 3» Mai 1963 sind die offiziell genehmigten Konventionsabgabepreise auch seitdem unverändert geblieben» Die Beklagte, dio für die Monate Dezember 1962 und Januar 1963 einen Abzug von 0,75 DM je dz als handelsüblich bezeichnet, hat fernez* vorgetragen, bereits im Februar 1963 hätten die üblichen Nachlässe auf den Konvent ionspr eis 1,50 DM betragen, sie hätten sich sodann in März 1963 auf 2 bis 2,45 DK, im April/Kai 1963 auf 2,75 DK und in Juni 1963 auf 3 bis 3?25 DK erhöht» Die nicht an die Konvention gebundenen Mühlen hätten noch un 0,50 bis 1 DM höhere Abschläge gewährt» Zu diesen handelsüblichen Preisen sei auch an den Börsen gehandelt worden, wobei die Preisnachlässe in Abschlägen gewährt worden seien* X>ie offiziellen Börsennotierungen hätten allerdings wegen der Preisbindung durch die Mühlenkonvention nur die nominellen Konventionspreise ausgewiesen.. Zur Begründung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung hat die Beklagte geltend gemacht, auch in der Zeit ab Mitte Juni 1963» in der sic die Rechnungen des Klägers wieder voll bezahlt habe, seien bis einschließlich Oktober 1963 Preisnachlässe von mehr als 1,50 DM üblich gewesen. Ab 1. November 1963 seien die handelsüblichen Abschläge vorübergehend auf unter 1,50 DM je dz abgesunken* Seit Anfang Januar 1964 betrage der handelsübliche Abschlag jedoch wieder allgemein 1,50 DI»i je dz. Seit dem 9. Januar 1964 habe die Beklagte deshalb die Rechnungen über Weizenmehllieferungen wiederum um 1,50 DM je dz gekürzt. Der Kläger hat demgegenüber bestritten, daß Nachlässe in der behaupteten Höhe gewährt und handelsüblich gewesen seien. Selbst wenn bis Sommer 1963 von Außenseitern geringfügige Nachlässe gewahrt worden seien, ändere das den handelsüblichen Preis nicht. Jedenfalls werde seit Herbst 1963 der Konventionspreis von allen Mühlenbesitzern wieder ohne Gewährung von Nachlässen in Rechnung gestellt. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob es sich bei dem Börsenpreis i.S. des Vertrages um den Preis handelt, der sich auf Grund der Ausmittlung von Angebot und Nachfrage durch dio Börsenmakler ergibt, oder um den von der D^HB^ Börse angegebenen, doi't notierten Preis, der unter Zugrundelegung des Konventionspreises ermittelt wurde. Hs läßt weiter dahingestollt, ob die 8 streitigen Preise den sonst erzielten Pieisen entsprachen« Jedenfalls lügen die von Kläger geforderten Preis, so führt es aus, nicht über den Konventionspreisen A, die auch den notierten Börsenpreisen entsprächen« Darauf, ob die .Notierungen auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage richtig ermittelt wurden, kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht an, v*eil der Kläger vertraglich berechtigt sei, nach seiner Wahl den Börsenpreis der Getreidebörse oder den Konventionspreis A zu berechnen« II« Die Revision der Beklagten greift die Auslegung der Preisklausel in 5 5 des Vertrages vom 13« Mai I960 unter mehreren Gesichtspunkten an« 1) Sie bezieht sich auf Vorbringen der Beklagten über die Verhältnisse auf dem Getreidemarkt bei Abschluß des Vertrages« Damals bestand, wie unstreitig ist, ein Kon-ventionspreio von 64,50 DM für Weizenmehl Basistype 550, der nach vorübergehender Aufhebung der Preisbindung in den Monaten Januar und Februar I960 ab 1« März I960 mit der Erlaubnis wieder in Kraft gesetzt worden war, daß die Konventionsabgabepreise bis zu 3 DM je dz unterschritten werden durften« Nach der Auskunft der Getreide- und Produktenbörse zu D^HHHi e«V« vom Mai 1963 wurden an der Börse im Februar I960 die wirklichen Marktpreise (für V,eizenmehl Basiotype 550 mit 56,75 bis 57>75 DM) notiert und später ab 10« März I960 ein den Konventionsbestimmungen entsprechender Regclpreis von 61,50 DM bis 64,50 DM« Dio Beklagte hatte nun behauptet, infolge der Genehmigung zu Preisabschlägen von 3 DM sei die Einhaltung der Konventionspreise von 64,50 DU. (damals) nicht gewährleistet gewesen« Dementsprechend hätten auch die Böraennotierungen bei allen Getreidebörsen fast einhellig auf 61,90 DLi gelautet. Daraus will die Revision folgern, es sei unmöglich anzunehmen, die Beklagte habe dem Kläger in dem Vertrage das Wahlrecht gewährt, den Konventionspreis zu - erlangen* ils wäre dann nämlich der Zustand eingetreten, daß der Kläger zwei voneinander verschiedene Preiso habe berechnen dürfen* Im übrigen sei, so meint die Revision, die alternative Vereinbarung dos Börsenpreises neben dem Konventionspreis auch insofern widersinnig, als der Kartellpreis selbstverständlich immer höher liege als der börsentnäßige Tagespreis, so daß entgegen dem Wortlaut des Vertrages immer nur der höhere Kartellpreis zu dem Zuge kommen könne» Die Revision wendet sich ferner gegen Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Auffassung begründet, die Parteien hätten den vollen Konventionsprois ohne Berücksichtigung der etwa zulässigen Rabatte vereinbart, und entnimmt den Bekundungen des vom Berufungsgericht als Zeuge vernommenen Rechtsanwalts Br* KlfBP» bei den Vertragsverhondlungen sei der Konventionspreis nur subsidiär hinter dem Börsenpreis genannt worden, und es hätten, wie auch die tatsächliche Handhabung der Mehl-preise durch den Kläger ergebe, nicht die Konventionspreise, sondern die börsenmäßigen Tagespreise maßgeblich sein sollen» Dementsprechend habe der Kläger die Beklagte von April bis Dezember I960 um 3 DM unter dem nominellen Konventionsprei3 beliefert» In der Zeit von Juli bis einschließlich September 1959, also vor Abschluß des Vertrages, habe er 61,15 DI»I und von Oktober 1959 bis üärz I960 61 DM berechnet, obwohl der Konventionspreis zu dieser Zeit 64,50 DM weniger 1,35 DM betragen habe* Ferner macht die Revision neu geltend, mit dom Konventionspreis A hätteh 10 - die Parteien nur den Aufschlag für Großaühlenraehl gemeint, das habe dem übereinstimmenden Parteiv/illen entsprochen« Wenn das Berufungsgericht hieran noch Zweifel gehabt hätte, so hätte es den von der Beklagten beantragten Beweis darüber erheben müssen, daß ihr, d«h« der Geschäfts führerin der Beklagten, als Vertragspartner des Vertrages vom 13° Llai I960 der Begriff des Konventionspreises unbekannt gewesen sei« Auf Hinweise des Gerichts, die nach Sach läge gemäß § 139 ZPO geboten gewesen seien, hätte die Beklagte den Wirtschaftsprüfer wiflHH) dafür als Zeugen benannt, daß die Parteien mit dem Konventionspreis A nur den Aufschlag für Großmühlenmehl gemeint hätten und daß die Beklagte den auf der Bürse notierten Tagespreis habe zahlen sollen« Die Rügen der Revision können die Auslegung der Preis Vereinbarung nicht erschüttern« 2) Die Auslegung des Berufungsgerichte bezieht sich auf eine Individualvereinbarung und ist daher in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar« Die von der Re-visionobegründung angeführten Preisverhältnisse beim Vertragsschluß und die Handhabung der Preisberechnungen vor und nach Abschluß des Vortrages zwingen nicht zu der von der Revision vertretenen Auslegung« Rs besteht auch kein Anlaß anzunehmen, daß das Berufungsgericht das den Revisionorügen zugrundeliegende Vorbringen übergehen habe« Ks brauchte es nicht als wesentlich für eine Auslegung in Ginne der Beklagten zu erachten« Das von dem Berufungsgericht angenommene Wahlrecht des Klägers ist mit dem V.ortlaut der Klausel vereinbar« Wenn der Kläger beim Abschluß des Vertrages und danach bis Dezember I960 die Beklagte zu Preisen beliefert hat, die 11 um 3 DIA unter dem nominellen Konventionspreis von 64,50 Dl lagen, so kann das darauf beruhen, daß die Konvention einen solchen Preisabschlag zuließ und die Getreide- und Produktenbörse zu Dortmund eoV» am 10* März I960 dazu übergegangen war, einen Preis von 61,50 DM bis 64,50 DM zu notieren* Von Januar 1961 ab bestand aber wiodex' ein fester Konventionspreis, von dem nach der Konvention kein Preisabschlag zulässig war, wie die Parteien übereinstimmend in der Vorinstanz vorgetragen hatten* Infolgedessen wurde auch nur noch der Konventionspreis bei der Börse in Dortmund notiert* Der Umstand, daß beim Vertragsschluß ein um 3 DM variabler Konventionspreis zulässig war, läßt keinen hinreichenden Schluß darauf zu, daß dem Kläger das Wahlrecht zwischen dem Börsenpreis und dem Konventionspreis nach dem Vertrage nicht zustehen sollte* Im übrigen übersieht die Revision bei der von ihr gewünschten Auslegung, wonach die Beklagte nur den auf der Börse notierten Tagespreis habe zahlen sollen, daß ^ der hier fraglichen 7eit, auf die sich die streitigen Forderungen beziehen, ein fester Tagespreis notiert worden ist, der von den Kläger bei seinen Preisberechnungen nicht überschritten wurde* Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, als Konventionspreis A soi nicht der von der Mühlenkonvention festgesetzte Preis abzüglich der zeitweise vom Mühlenkartell für zulässig erklärten Abschläge, die in der Höhe zwischen 3,- DU und 1,50 DM geschwankt hätten, zu verstehen* Ob dieser Auffassung zuzustiiamen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben» Denn solche Abschläge waren in der Zeit der Lieferungen, deren Preis hier im Streit ist, unstreitig nicht zugelassen* 12 Kir die Audegung des Vertrages ist es unerheblich; ob der Beklagten der Begriff "Konvontionsprcis A” unbekannt war. Deshalb brauchte das Berufungsgericht die hierfür in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lt. Protokoll vom 28. Februar 1964 angebotenen Beweise nicht zu erheben. Die insoweit erhobene Rüge aus 5 286 ZPO ist unbegründet. Auch die Rüge aus § 139 ZPO, mit der die Beklagte unter Beweis stellt, die Parteien hätten mit dem Kon-ventionspreis A nur den Aufschlag für Oroßraühlenmehl gemeint, die Beklagte habe nur den auf der Börse notierton Tagespreis zahlen sollen, ist unbegründet. Für das Berufungsgericht bestand nach Sachlage keine Veranlassung, die Beklagte zu weiteren Bev.eisangeboten Uber den Sinn der getroffenen Vereinbarung anzuregen. Die Revision übersieht im übrigen bei ihrer Rüge, daß der Preis von 64,50 DM an der Börso in ab 5. Januar 1961 notiert worden ist und, wie da3 Berufungsgericht fest-otellt (BU U. 10), der Konventionspreio in der hier in Betracht kommenden Zeit mit dem notierten Preis identisch war. Dem von der Revision geltend gemachten Umstand, daß der Kläger der Beklagten vor und nach dem Vertragsschluß von April bis Dezember I960 Rabatte auf den nominellen Konventionspreis gewährt hat, brauchte das Berufungsgericht hiernach nicht zu entnehmen, daß, wie die Revision meint, nach dem Parteiwillen die wirklichen Tagespreise dem Vertragaverhältnis zwischen den Parteien zugrundegelegt werden sollten. 3) Die Revision ist ferner der Auffassung, das Berufungsgericht hätte auch die Frage prüfen müssen. ob die Preisvereinbarung auch den Pall umfassen sollte, daß die Kühlenkonvention anstatt offiziell den Konventiens-preis zu senken, einen Rabatt bis zu 3 DM pro dz zuließ« Fehlte es an Vereinbarungen über die Behandlung von fakultativen Rabatten, so hätte das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen« Dabei hätte es prüfen müssen, was für diesen Fall gelten solle Aus der tatsächlichen Handhabung der Parteien ergebe sich was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie bei VertragsSchluß diese Frage geregelt hätten« Sie hätten dann vereinbart, daß auch die fakultativen Preisnachlässe der Beklagten zugute kommen sollten« Diese Rüge geht daran vorbei, daß die Parteien nicht über die Anwendung von Rabatten streiten, die nach der Kühlenkonvention erlaubt sind. Denn in den Zeiträumen, auf die sich die streitigen Forderungen beziehen, galt ein fester Konventionspreis ohne Zulassung von Rabatten. Für diesen Fall kommt eine Lücke des Vertrages überhaupt nicht in Betracht. Soweit die Revision geltend macht, der Sinn des Vertrages sei dahin gegangen, handelsübliche Preise festzulegen, deshalb müßten diese dann gelten, wenn der Konventionspreis nicht eingehalten Y/urde, scheitert die Rüge an den Feststellungen des Berufungsgerichts über den Sinn und Zweck der Preisvereinbarung, wonach eine objektiv leicht zu ermittelnde Preishöhe festgelegt werden solltee Das Berufungsgericht hat zyjar im anderen Zusammenhang unterstellt, daß der Kläger bei den Vertragsverhandlungen erklärt hat, an der bisherigen Berechnung zwischen Kühle und Brotfabrik - werde sich nichts ändern«, Liese Unterstellung zwingt jedoch nicht zu einer vom Y»ortlaut ab- Y/eichenden Auslegung des Vertrages, daß nicht der Konventicns-preis sondern der übliche Tagespreis gelten sollte, 4) Hiernach ist das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei in Wege der Auslegung zu den Ergebnis gelangt, daß die Beklagte nach den Vertrage keinen Anspruch auf Preise hatte, die von dem festgelegten Konventionspreis mit zugelassenen Typenauf- und -abschlägen abweichen, also auch keinen Anspruch auf den sog* üblichen Tagespreis, dessen Ansatz die Beklagte erstrebte IIIo Die Revision wendet sich ferner gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht die hilfswoise von der Beklagten geltend gemachte Anfechtung der Preis-vereinbarung ablehnt * 1) Das Berufungsgericht führt aus; Wenn die Geschäftsführerin der Beklagten sich auf Grund unrichtiger oder fehlender Vorstellungen zun Verhältnis zwischen Konventionspreis und Börsenpreis einerseits und Tagespreis andererseits oder zur Möglichkeit von Tagespreisen überhaupt zu der Vereinbarung bereit gefunden habe, könne allenfalls bei ihr ein Irrtum vorhanden gewosen sein* Ob die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung vorliegen, insbesondere die Alleingesellschafterin dev Beklagten die Situation auf dem Uehlinurkt kannte oder nicht, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Darauf kommt es nach seiner Auffassung deshalb nicht an, v^eil in jedem Falle eine Anfechtungserklärung der Beklagten nicht dargetan sei. Die Parteien hätten den Mehllieforungsvertrag weiter durchgeführto Da die Beklagte spätestens durch die Entscheidung des Landgerichts Kenntnis von dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen beim Vertragsschluß gehabt habe, sei nunmehr eine Anfechtung wegen Irrtums verspätet* 2) Die Revision rügt demgegenüber, eine Anfechtungserklärung sei dem Schreiben vom 31«, Oktober 1962 au entnehmen, auf das sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 28o Januar 1964 beziehe» Die Beklagte hat jedoch in den Tatsachenrechtszügen das dort genannte Schreiben nicht vorgelegto Aus ihren Sachvortrag in diesem Zusammenhang ist die Behauptung einer Anfechtungserklärung nicht zu entnehmen» Im übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 4<> Juni 1963 sogar vortragen lassen, sie habe nicht die Absicht, den Vertrag aufzuheben oder zu ändern, sondern wehre sich nur gegen die berechneten Preise» Die Revision macht ferner geltend, eine Anfechtungserklärung liege in der Berufungsbegründung vom 13» November 1963 So 18» Dort hat die Beklagte aber lediglich auegeführt, ihre Inhaberin habe Uber die Geschäftsgrundlage geirrt« Ihr sei nicht bekannt gewesen, daß - abgesehen von den Zeiten, in denen die Preisbindung außer Kraft gesetzt war, wie es für den Zeitpunkt des Vertragsschlusuos zutraf - zwischen den offiziellen Börsennotierungen und dem handelsüblichen Preis infolge des späteren Wiederinkrafttretens der Preisbindung erhebliche Differenzen auf-treten konnten, während der Kläger infolge seiner Binkaufa-tätigkeit für den Kühlenbetrieb, den er damals allein geleitet hatte, mit dieser Situation bestens vertraut gewesen sei» Auch diesen Sachvortrag brauchte das Berufungsgex’icht keine Anfechtung des Vertrages wogen Irrtums oder arglistiger Täuschung zu entnehmen« Denn die Beklagte hat hiermit nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß 3ie den Vertrag hinfällig machen wollte« Bine Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt ihrer Brklärung scheidet überdies aus, weil die Beklagte sich an ihren Erklärungen im Vertrag so festhalten lassen muß, wie sie von dem Berufungsgericht in Wege der Auslegung festgestellt worden sind« Bine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über einen Sachverhalt, der dem Kläger, nicht aber der Geschäftsführerin der Beklagten bekannt gewesen sei, ist mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht dargetan. Es fehlt vor allem an einem hinreichenden Sachvortrag dafür, daß der Kläger arglistig gehandelt habe, indem er der Beklagten wesentliche Umstände über die PreisverhältnisBe im iüehlhandel und die Bedeutung des Konventionspreises A beim Vertragsschluß verschwiegen habe« Aus diesen Gründen bedurfte es auch in diesem Zusammenhang keiner Beweiserhebung darüber, ob der Beklagten der Begriff "Konventionspreis A" unbekannt war. Die Rügo der Revision, § 286 ZPO sei verletzt worden, ist auch insoweit unbegründet. IV. Der Kläger verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, wie die Revision meint, weil er die Beklagte für die hier in Präge stehende Zeit an einer Vereinbarung fosthält, die nach der vom Berufungsgericht rechtlich bedenkenfroi vorgenommenen Auslegung getroffen worden ist. Die Parteien seien, so führt die Revision aus, bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß der Börsenpreis im technischen Sinne ein Ergebnis von Angebot und Nachfrage sei. Der nachträgliche Y/egfall dieser von ihnen bei der Preiskalkulation zugrundegelegten Situation habe zu einer Änderung der Kalkulationsgrundlage und damit auch zu einem Y/egfall der Geschäftsgrundlage geführt. Die Revision bezieht sich dabei auf Ausführungen in der Beruf ungsbegründung der Beklagten darüber, daß erhebliche 17 - Unterschiede zwischen deni notierten Börsenpreis und dem handelsüblichen Preis für Weizenmehl aufgetreten seien» Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte hate nichts ausreichendes dafür vorgetragen, daß sie mit dem Preis nicht arbeiten und wirtschaften könneo Bern Berufungsgericht ist jedenfallo im Ergebnis beizutreteno Denn die Beklagte kann sich für den Zeitraum, auf den sich Klage und Widerklage bezieht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage schon deshalb nicht berufen, weil es an einer Klarlegung der Kalkulationogrund-lagen und an einer schlüssigen Darlegung mit Beweisangeboten dafür fehlt, daß ihr die vom Kläger berechneten Preise in der hier in Betracht kommenden Zeit nicht zuzu demuten gewesen seien* V. Zusammenfaseend ergibt sich; Die Klageforderung ist in vollem Umfange begründet, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung dagegen unbegründete Auch die 'Widerklage ist mit Recht abgewiesen worden«. Demnach war die Hevision der Beklagten mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Br«, Gelhonr Artl Dr. Mezger Br» Messner Mormann