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BGH · VIII ZR 135/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 135/01

Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz aufgehoben. Die Bundeskasse nimmt den Beklagten als Zweitschuldner gemäß §§ 49 Abs.1, 58 Abs.1GKG in Anspruch mit dem Hinweis, eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin sei aussichtslos. Der von dem Beklagten sinngemäß gestellte Antrag, aufgrund § 8 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen. Nachdem der Senat die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts in dieser Sache aufgehoben und zurückverwiesen hatte, hat das Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 18.

Zitierte Normen: § 54 GKG § 286 ZPO § 26 EGZPO
GerichtskostenRevisionsverfahrenOberlandesgerichtsKlägerinGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 135/01
21. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin haftet laut Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 2002 als Erstschuldnerin nach § 54 Nr. 1 GKG. Die Bundeskasse nimmt den Beklagten als Zweitschuldner gemäß §§ 49 Abs. 1, 58 Abs. 1GKG in Anspruch mit dem Hinweis, eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin sei aussichtslos.
Der von dem Beklagten sinngemäß gestellte Antrag, aufgrund § 8 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gerichtskosten sind für das vorliegende Revisionsverfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbe-handlung nicht entstanden wären. Nachdem der Senat die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts in dieser Sache aufgehoben und zurückverwiesen hatte, hat das Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 18. Mai 2001 wiederum entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten außer acht gelassen (§ 286 ZPO) und zudem gegen die Bindungswirkung des Revisionsurteils verstoßen (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO). Das Berufungsgericht hat damit offensichtlich gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen (vgl. BGHZ 98, 318, 320).
Dr. Freilesen
 Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Hübsch
 Dr. Beyer