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BGH

Gericht: BGH

...Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, daB ein Schadensersatzanspruch nach den Lieferungsbedingungen der Beklagten, die Vertragsinhalt geworden seien, ausgeschlossen sei. rieht hat die Abweisung der Klage hilfsweise damit begründet, daß die Klägerin den Mangel der Kamera nicht unverzüglich angezeigt und deshalb ihre Gewährleistungsansprüche gemäß § 377 Abs. 2 HGB verloren habe. Die Klägerin hat dies auch eingeräumt, jedoch dazu ausgeführt, der Lichteinfall sei nur dann feststellbar, wenn man das Bild “extra” auf einen Lichteinfall untersuche. Wenn die Klägerin eine gründliche Untersuchung darüber, worauf der Lichteinfall zurückzuführen sei, unterlassen habe, so gelte der Mangel als genehmigt. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Klägerin habe durch die 3 Probeaufnahmen ihrer Untersuchungspflicht genügt und keine Anzeigepflicht verletzt, weil der Lichteinfall selbst für das mit der Entwicklung der Aufnahmen beauftragte Fotolabor, insbesondere für den von der Klägerin als Zeugen benannten Dr. FfUHMB* der die Aufnahmen selbst entwickelt habe, nicht erkennbar gewesen sei. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den benannten Zeugen vernahmen müssen, ist nicht berechtigt. Deshalb kam es nicht auf die Behauptung an, Dr. Frickhinger habe den Lichteinfall nicht erkannt, sondern der Klägerin mitgeteilt, die Probeaufnahmen seien mit Ausnahme des Blaustichs in Ordnung. Deshalb brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit den Ursachen des Lichteinfalls zu befassen. Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, die Kamera auf Lichteinfall zu untersuchen. Die Klägerin hatte vorgetragen, der Handelsvertreter DQHHHV» der den Kauf vermittelt habe, sei von dem Inhaber der Klägerin darüber unterrichtet worden, daß die Kamera sofort nach Lieferung auswärts eingesetzt werden müsse. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen dahin gewürdigt, in der behaupteten Erklärung liege kein Verzicht auf Anzeige des hier in Rede stehenden Mangels, der leicht erkennbar gewesen sei. Tatsächlich habe die Klägerin Probeaufnahmen gemacht, sei also - so ist das Berufungs-urteil zu verstehen - nicht gehindert gewesen, die Kamera zu erproben und den lichteinfall auf dem einen Negativ der 5 Probeaufnahmen festzustellen. Daß es sich bai dem Kauf der Kamera um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, wird auch von der Revision nicht in.Frage gestellt.

Zitierte Normen: § 377 HGB
AdapterBerufungsgerichtLichteinfallerkennbarInhaberKlägerinKameraRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2140 06
IM NAMEN DES VOLKES
.1.54/66:	URTEIL	Verkündet	am
18. November 1968 Klett, Justizhaupt sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Werbeagentur C.P. Alleininhaber Carl Paul w Straße Bfc
»
- Pro ze ßbevollniächt igter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Freiherr
 gegen
die Firma	Feinmechanik und Optik,
 Inhaber Ingenieur Götz	in	Fl
I4V&trai3e
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
U*J
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Der /HI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und 3raxmaier
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Frankfurt (Main) vom Mai 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Im März 1964 kaufte der Inhaber der klagenden Firma, die eine 7/erbeqgentur betreibt, durch Vermittlung des selbständigen Handelsvertreters Deschauer von der Beklagten eine von ihr neu entwickelte Spiegelreflexkamera	MAKIFLEX11	neb3t	Zubehör	zu dem Preise von
5 858,74 DM. Die Klägerin erhielt die Kamera am 7.April 1964 und machte mit ihr in der Zeit vom i3»April bis 20. April 1964 Außenaufnahmen zur Durchführung eines ihr erteilten Auftrages. Nach Entwicklung der Aufnahmen stellte sie fest, da/3 mehrere Aufnahmen durch Nebenlichteinfall unbrauchbar waren. Sie führte dies auf Undichtigkeiten in der Kamera und insbesondere des Adapters zurück, der an der Rückseite der Kamera aufgesetzt und für diese Kamera
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noch handgefertigt worden v/ar. Der Adapter diente dazu, die Kassette mit dem Fiimmaterial aufzunehmen. Später ersetzte die Beklagte den Adapter durch ein Stück der Serienfabrikation. Sie erklärte sich auch bereit, die Kamera gegen ein anderes Gerät ihrer Serienanfertigung derselben Type umzutauschen.
Die Klägerin verlangt Ersatz von Schäden, die sie wegen mangelnder Brauchbarkeit der Kamera erlitten habe. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Beklagten, durch die sie sich von Schadensersatzansprüchen freigezeichnet haben will, Vertragobestandteil geworden sind und ob die Klägerin die behaupteten Mängel rechtzeitig gerügt hat.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 16 773»75 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz v/eiteren Schadens abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin lediglich den Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe:
... Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, daB ein Schadensersatzanspruch nach den Lieferungsbedingungen der Beklagten, die Vertragsinhalt geworden seien, ausgeschlossen sei. Ob diese Begründung den Angriffen der Revision standhält, braucht nicht entschieden zu werden. Das Berufungsge-
 
rieht hat die Abweisung der Klage hilfsweise damit begründet, daß die Klägerin den Mangel der Kamera nicht unverzüglich angezeigt und deshalb ihre Gewährleistungsansprüche gemäß § 377 Abs. 2 HGB verloren habe. Die hierzu getroffenen Feststellungen halten den Angriffen der Revision stand. Auch die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht enthält insoweit keinen Rechtsfehler.
■ Nach diesen Feststellungen hat die Klägerin mit der am 7. April 1964 gelieferten Kamera 3 i-Probeauf nahmen gemacht. Bei einem der drei dem Gericht vorgelegten Negative ist ein Lichteinfall feststellbar. Die Klägerin hat dies auch eingeräumt, jedoch dazu ausgeführt, der Lichteinfall sei nur dann feststellbar, wenn man das Bild “extra” auf einen Lichteinfall untersuche. Dazu sei sie aber nicht verpflichtet gewesen. Demgegenüber stellt das Berufungsgericht fest, der Lichteinfall sei auch für einen Nichtfachmann leicht erkennbar. Wenn die Klägerin eine gründliche Untersuchung darüber, worauf der Lichteinfall zurückzuführen sei, unterlassen habe, so gelte der Mangel als genehmigt.
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Klägerin habe durch die 3 Probeaufnahmen ihrer Untersuchungspflicht genügt und keine Anzeigepflicht verletzt, weil der Lichteinfall selbst für das mit der Entwicklung der Aufnahmen beauftragte Fotolabor, insbesondere für den von der Klägerin als Zeugen benannten Dr. FfUHMB* der die Aufnahmen selbst entwickelt habe, nicht erkennbar gewesen sei. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den benannten Zeugen vernahmen müssen, ist nicht berechtigt. Das
 
Berufungsgericht hat den angebotenen Beweis deshalb nicht zu erheben brauchen, weil es aufgrund des vorgelegten, den Lichteinfall aufweisenden Negativs und des eigenen fortrags der Klägerin zu dem Ergebnis gelangen durfte, bei gründlicher Untersuchung hätte der Lichteinfall bemerkt werden müssen. Eine solche gründliche Untersuchung sei hier aber unterblieben. Deshalb kam es nicht auf die Behauptung an, Dr. Frickhinger habe den Lichteinfall nicht erkannt, sondern der Klägerin mitgeteilt, die Probeaufnahmen seien mit Ausnahme des Blaustichs in Ordnung.
Diese Äußerung Dr.	kann	die	Klägerin,	wie
 das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dargelegt hat, nicht entlasten.
Pür diese rechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob der Lichteinfall durch einen Mangel am Adapter oder durch einen Fehler an der Platine verursacht worden ist. Deshalb brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit den Ursachen des Lichteinfalls zu befassen.
Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, die Kamera auf Lichteinfall zu untersuchen. Die Klägerin hatte vorgetragen, der Handelsvertreter DQHHHV» der den Kauf vermittelt habe, sei von dem Inhaber der Klägerin darüber unterrichtet worden, daß die Kamera sofort nach Lieferung auswärts eingesetzt werden müsse. Dazu habe	erklärt, dies sei
 ohne weiteres möglich, die Kamera werde vom Werk so genau geprüft, daß ’’garantiert kein Fehler vorhanden sei”. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen dahin gewürdigt, in der behaupteten Erklärung	liege	kein Verzicht
 auf Anzeige des hier in Rede stehenden Mangels, der leicht
 erkennbar gewesen sei. Tatsächlich habe die Klägerin Probeaufnahmen gemacht, sei also - so ist das Berufungs-urteil zu verstehen - nicht gehindert gewesen, die Kamera zu erproben und den lichteinfall auf dem einen Negativ der 5 Probeaufnahmen festzustellen. V/enn sie es dann unterlassen habe, die Ursache durch eine gründliche Untersuchung aufzuklären, so habe sie die ihr obliegende Verpflichtung zur Anzeige des bei der Untersuchung feststellbaren Mangels verletzt. In dieser rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts liegt kein Hechtsfehler.
Auch die weiteren Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, das Berufungsurteil hinsichtlich der Anwendung des § ~-jll Abs. 2 HUB infrage zu stellen. Darauf, ob die Fehler am Adapter bereits mit bloßem Auge erkennbar waren, kommt es für die Beurteilung des Sachverhalts nicht an.
Das Berufungsgericht hat die Verletzung der Anzeigepflicht der Klägerin nicht unter diesem Gesichtspunkt festgestellt. Daß es sich bai dem Kauf der Kamera um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, wird auch von der Revision nicht in.Frage gestellt.
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Gilt somit die gelieferte Kamera hinsichtlich des hier in Rede stehenden Mangels als genehmigt, so sind die aus diesem Mangel hergeleiteten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Deshalb war die Revision auf Kosten der Klägerin als unbegründet zuruckzuweisen.
Dr. Haidinger
 Dr. Gelhaar	Artl
 Br. Messner
 Braxmaier