Der Kläger ersteigerte am 29« September *96“ zu dem Preise von ZI 000 DM auf der vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e0Vo veranstalteten Jährlingsauktion den an fPo *7960 geborenen Hengst aus dem Ge- dahin aus., daß der Veräußerer eines auf der Auktion versteigerten Jährlings nur für Hauptmängel im Sinne der kaiserlichen Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfrieten beim Viehhtn-* del vom 27° Marz 1899 (RGBl 219) einzuotehen habe« zu denen nicht gehört o Eiese Auslegung des Be- Auflo § 402 UberSo Anm«, 6)o Die tatsächlichen Angaben dieser Auskunft, deren Richtigkeit von den Parteien - mit Ausnahme des in 6» erörterten Punktes - nicht in Zweifel gezogen wurde, sind daher von dem Berufungsgericht mit Recht seiner rechtlichen V/ürdigung zugrunde gelegt worden«, Aui|h der erkennonde Senat hat diese Auskunft zu beacht eno Bei der Auslegung der Nr» 14 der Vorsteigerungsbedingungen muß von dem Wortlaut dieser Bestimmung ausgegangen werden9 Die Revision vertritt die Auffassung., daß unter '»gesetzlichen Fehlern" alle Fehler zu verstehen seienr an die in Gesetzen Rechtsfolgen geknüpft wer-denQ Sie verweist auf die 4o Durchführungsverordnung zu dem Cicrzuchtgesetz vom 17° März 1952 (BAnz vom 3*o Juli ?952 Nr«, 137)- in der bestimmt ist«, daß ein Hengst nicht gekört werden darf j? wenn er an einem erheblichen Mangel der Geschlechtsorgane leideto Auch aus der Fassung der Bestimmung: "Der Verkäufer haftet für gesetzliche Fehler", und nicht: "für die gesetzlichen Fehler", will die Revision entnehmen;, daß die Haftung nicht auf Hauptmängel im Sinne der kaiserlichen Verordnung beschränkt sei« Diesem Gedankengang der Revision kann nicht gefolgt werdeno Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ergibt der Wortlaut der Bestimmung mit aller Klarheit, daß der Verkäufer nur für die in der kaiserlichen Verordnung vom 27o März 1899 aufgeführten Hauptmängel oinzustehon haben sollte«, daß der Vorläufer für das Vorlippdensoin und die normale Lagerung beider Hoden zu haften habCo Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich indes au3 dieser Änderung Schlüsse zu ihren Gunsten nicht ziehen0 Nach der Auskunft des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen CoVo deren tatsächlicher Inhalt, wie bereits erwähnt., BGB eint ritt und von den im übrigen nur dispositiven gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Prozessen gebilligt- wird«, Palls die an den Jährlingsverstoigerungen beteiligten Kreise eine andere Regelung erstrebt hätten«, wäre es angezeigt gewesen«, die Versteigerungsbedingungen schon vor dem Jahre *962 zu ändern0 Deshalb kommt entgegen der Revision dem Umstand«, daß es für den Käufer nur schwer möglich sein mag«, bei der Kürze der vor der Versteigerung zur Verfügung stehenden Zeit eine sichere Feststellung über die normale Lagerung der Hoden eines Hengstes zu treffen«, während der Verkäufer vor der Versteigerung hierzu genügend Zeit und Gelegenheit hatte« keine entscheidende Bedeutung zu6 Im übrigen berücksichtigt die Revision nicht,«, daß eine Jährlingsauktion nicht gleichbedeutend ist mit einer Versteigerung von zur Zucht bestimmten TierenoWie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt.« muß bei der Jährlingsauktion der Käufer das volle Risiko dafür tragen«, daß im Einzelfalle ein ersteigerter Hengst seinen Erwartungen nicht entspricht und zur Zucht untauglich ist0 Es gilt«, was die Revision nicht verkennt j, nichts anderes wie auch in dem ähnlich liegenden Pall9 daß der Käufer s^ch über die Eignung eines Pferdes zu dem Rennen getäuscht hat«, 60 Dagegen vertritt die Revision den Standpunkt« daß die Y/eigerung der Beklagten« für den Fehler des Hengstes einzustehen« als auf einer unzulässigen Rechtua> Übung beruhend unbeachtlich sei« Sie meint« die Beklagte habe ihrer üntersuchungspflicht nicht genügt und diese 3ich daher so behandeln lassen« als wenn eine gehörige Untersuchung des Hengstes vor der Versteigerung den Befund zutage gebracht hätteD Die Pflicht zur Untersuchung will sie daraus herleiten« daß es schon damals bei den Gestüten allgemein üblich gewesen sei.- Ihrer Ansicht«, die Rechtsausübung der Beklagten sei unzulässig, liegt der Rechtsgedanke zugrunde, die Beklagte müsse für das fahrlässige Verschweigen eines Fehle;c, der nicht als Hauptmangel.anzusehen ist« aus dem Gesichtspunkt de3 Verschuldens beim Vertragsschluß haften« Diese Auffassung ist mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abzulehnen Cvglc OLG Schleswig ScfclHAnz -1957, 72; LG Kassel JlY <925 «> 2282; Staudinger/ Ostler BGB 11« Aufl« § 482 Ur« :2; Soergel/pallerstedt 137; Ostler in JZ ’956« 47% 473) o Die Bestimmungen der §§ 481 f EGB stellen eine ausführliche und abschließende Sonderregelung dar« aus der zu entnehmen ist« daß den Verkäufer für Fehler«, die nicht zugleich Hauptmängel im Sinne der kaiserlichen Verordnung .
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2127 047 BGB §§ 276 Pa„ 48': Beim Viehkauf haftet der Verkäufer nicht für fahrlässig unrichtige Angaben Uber die Beschaffenheit des rfiere3 oder für fahrlässiges Verschweigen von Fehlern«, die nicht zu den Hauptmängeln gehörene BOH« Urto Vo 5o Oktober 1966 - VIII ZR 134/64 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YII05..1.34(/64. URTEIL Verkündet am 5o Oktober 1966 Klett Justi zhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Kaufmanns Konsul Herbert in An der oi Nro®f= Klägers und Revisionsklägers• - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr<> gegen Prau Dr. jur« Henny in aodoLdp? gebo 32( Beklagte und RevisionsbeklagteD - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Profohr und Dr0 -= 2 ^ Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- Oktober '966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Gelhaar., Artl* Br, Meagerr Br© Messner und Eraxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Weatf0 vom '6* April *964 wird auf Kosten des Klägers zuruckgev/iesen0 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ersteigerte am 29« September *96“ zu dem Preise von ZI 000 DM auf der vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e0Vo veranstalteten Jährlingsauktion den an fPo *7960 geborenen Hengst aus dem Ge- stüt der Eeklagteno In Hr« ’4 der VersteigerungsBedingungen war bestimmt: "cp* Der Verkäufer haftet für gesetzliche Fehler ««■,"<> Wie unter den Parteien unstreitig? ist *der ersteigerte Hengst Kr^mi^ Im Hinblick auf diesen Fehler begehrt der Kläger Wandlung und Rückzahlung dos Steigpreises sowie Erstattung von Futter- und Pflegekosten des Pferdes und verlangt mit der Klage !9 718 DK nebst Zinsen Zug un Zug gegen Rückgabe des Hengstes© Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewioson© Mit der Revision- deren Zurückweisung die Beklagte beantragt., 3 verfolgt der Kluger ö.oinen Klagcanspruch weiter«. Entschei dungsgründe: Eie Revision ist nicht begründeto % Eau Berufungsgericht legt Hr«, *4 der von dein Direktorium für Vollblutzucht und Rennen OoV* herausgegebenen Versteigerungsbedingungen«, die der Jührlingsauktion vor. 29° September 1961 zugrunde lagen.«, dahin aus., daß der Veräußerer eines auf der Auktion versteigerten Jährlings nur für Hauptmängel im Sinne der kaiserlichen Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfrieten beim Viehhtn-* del vom 27° Marz 1899 (RGBl 219) einzuotehen habe« zu denen nicht gehört o Eiese Auslegung des Be- rufungsgerichts«) die von der Revision angegriffen wird«, kann der erkennende Senat selbst überprüfen«, weil die genannten Versteigerungsbedingungen nicht nur in dem Bezirk des Berufungsgerichts«, sondern im ganzen Bundesgebiet Anwendung findeno Eie Nachprüfung hat«, da es sich um Bestimmungen typischer Art handelt«, nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen (IGHZ 33* 216«, 218).> Eie konkreten Verhältnisse der Prozeßparteien haben somit unbeachtet zu bleiben 0 Eagegen sind die Anschauungen der sich der Bestimmung bedienenden Pferdezüchter und Rermatallbesitzerr d.h«. der in präge kommenden Veräußerer und Erwerber» zur Gewinnung eines objektiven Maßstabes zu berücksichtigene Eas Berufungsgericht hat hierüber eine Auskunft des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e*Vo eingeholt das sich«, wie der Kläger in seinem Schriftsatz von 23.> Juli 1963 unbestritten vorgetrugen hat» aus Mitgliedern des Vereins der Vollblut Züchter und von Rennveroinen zu sau.*>■ setzt o Den Inhalt dieser Auskunft durfte das Berufungsgericht verwerten«. Sie stellt sichn rechtlich gesehen0 als ein Privatgutachten das (vgl«, Baumbach/Lauterbach ZPO 2b . Auflo § 402 UberSo Anm«, 6)o Die tatsächlichen Angaben dieser Auskunft, deren Richtigkeit von den Parteien - mit Ausnahme des in 6» erörterten Punktes - nicht in Zweifel gezogen wurde, sind daher von dem Berufungsgericht mit Recht seiner rechtlichen V/ürdigung zugrunde gelegt worden«, Aui|h der erkennonde Senat hat diese Auskunft zu beacht eno 2«. Bei der Auslegung der Nr» 14 der Vorsteigerungsbedingungen muß von dem Wortlaut dieser Bestimmung ausgegangen werden9 Die Revision vertritt die Auffassung., daß unter '»gesetzlichen Fehlern" alle Fehler zu verstehen seienr an die in Gesetzen Rechtsfolgen geknüpft wer-denQ Sie verweist auf die 4o Durchführungsverordnung zu dem Cicrzuchtgesetz vom 17° März 1952 (BAnz vom 3*o Juli ?952 Nr«, 137)- in der bestimmt ist«, daß ein Hengst nicht gekört werden darf j? wenn er an einem erheblichen Mangel der Geschlechtsorgane leideto Auch aus der Fassung der Bestimmung: "Der Verkäufer haftet für gesetzliche Fehler", und nicht: "für die gesetzlichen Fehler", will die Revision entnehmen;, daß die Haftung nicht auf Hauptmängel im Sinne der kaiserlichen Verordnung beschränkt sei« Diesem Gedankengang der Revision kann nicht gefolgt werdeno Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ergibt der Wortlaut der Bestimmung mit aller Klarheit, daß der Verkäufer nur für die in der kaiserlichen Verordnung vom 27o März 1899 aufgeführten Hauptmängel oinzustehon haben sollte«, • 5 • 3 > Allerdings ist Uro *4 der Viv* steigerungsbedingur: -gen im Jahre '’962 dahin ergänzt worden., daß der Vorläufer für das Vorlippdensoin und die normale Lagerung beider Hoden zu haften habCo Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich indes au3 dieser Änderung Schlüsse zu ihren Gunsten nicht ziehen0 Nach der Auskunft des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen CoVo deren tatsächlicher Inhalt, wie bereits erwähnt., der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden muß» wurde bis zu dem Jahre *96* einschließlich nur die Angabe der gesetzlich festgelegten sog.» Gewiihrsmängel geforderte Dies geschah., obwohl bereits vor *962 mehrfach Streitigkeiten im Anschluß an Verkäufe von sogo auf getreten waren? Unter diesen Umständen ist der vom Berufungsgericht gezogene Schluß gerechtfertigt., daß von einer einheitlichen Ansicht dahino bei eines verkauften Heng- stes greife die Mängelhaftung Platz«, jedenfalls bis einschließlich keine Hede sein konnte«. In der erst im Jahre *962 erfolgten Änderung der Hr* °4 der Veratej-gerungsbedingungen ist daher«, v/ie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine Neuregelung und nicht etwa eine Klarstellung des bereits früher geltenden Rechtszustandes zu erblicken? 4o Nach den Eeststollungen des Berufungsgerichts sind auch keine Anhaltspunkte dafür her vorgetreten«» daß sich in den einschlägigen Kreisen seit dem Erlaß der vielten Durchführungsverordnung zu dem Tierzuchtgesotz ftino ando re Auffassung durchgesetzt hätte, die der Bestimmung der Nr«. ^4 auch ohne ausdrückliche Abänderung einen anderen Sinn verliehen haben könnte» Diese sich an die Vorschriften der §§ 48? ff BGB anschließende Auslegung steht im Einklang mit den Erwägungen«, die für die gesetzliche Rc\< e lung des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblich waren (Rechtssicherheit und Abschneiden von Prozessen)* Demgegenüber müssen die von der Revision in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkte zurücktreteno Es mag sein«, daß Nr« '4 der Versteigerungsbedingungen bei der Auslegung«, die das Berufungsgericht und der erkennende Senat für richtig halten«, mehr die Interessen des Verkäufers als diejenigen des Käufers berücksichtigt« Das ist aber die Eigenart der RechtslageP die bei jedem Kaufvertrag im Sinne des § 48’! BGB eint ritt und von den im übrigen nur dispositiven gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Prozessen gebilligt- wird«, Palls die an den Jährlingsverstoigerungen beteiligten Kreise eine andere Regelung erstrebt hätten«, wäre es angezeigt gewesen«, die Versteigerungsbedingungen schon vor dem Jahre *962 zu ändern0 Deshalb kommt entgegen der Revision dem Umstand«, daß es für den Käufer nur schwer möglich sein mag«, bei der Kürze der vor der Versteigerung zur Verfügung stehenden Zeit eine sichere Feststellung über die normale Lagerung der Hoden eines Hengstes zu treffen«, während der Verkäufer vor der Versteigerung hierzu genügend Zeit und Gelegenheit hatte« keine entscheidende Bedeutung zu6 Im übrigen berücksichtigt die Revision nicht,«, daß eine Jährlingsauktion nicht gleichbedeutend ist mit einer Versteigerung von zur Zucht bestimmten TierenoWie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt.« muß bei der Jährlingsauktion der Käufer das volle Risiko dafür tragen«, daß im Einzelfalle ein ersteigerter Hengst seinen Erwartungen nicht entspricht und zur Zucht untauglich ist0 Es gilt«, was die Revision nicht verkennt j, nichts anderes wie auch in dem ähnlich liegenden Pall9 daß der Käufer s^ch über die Eignung eines Pferdes zu dem Rennen getäuscht hat«, Dem Kläger steht somit kein Recht auf Wandlung zu ... *7 5« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten aus einer angeblichen stillschweigenden Zusicherung der Fehlerfreiheit verneint, Die Revision hat in dieser Richtung keine Angriffe erhobene 60 Dagegen vertritt die Revision den Standpunkt« daß die Y/eigerung der Beklagten« für den Fehler des Hengstes einzustehen« als auf einer unzulässigen Rechtua> Übung beruhend unbeachtlich sei« Sie meint« die Beklagte habe ihrer üntersuchungspflicht nicht genügt und diese 3ich daher so behandeln lassen« als wenn eine gehörige Untersuchung des Hengstes vor der Versteigerung den Befund zutage gebracht hätteD Die Pflicht zur Untersuchung will sie daraus herleiten« daß es schon damals bei den Gestüten allgemein üblich gewesen sei.- junge Hengste ohne Rücksicht auf die Jähx’lingsauktion auf die normale Lagerung der Hoden zu untersucheno Die auf die Auskunft des Direktoriums gestützte Feststellung des 3:erufungsgerichts;> daß eine solche Üblichkelt zu verneinen sei, rügt sie als prozeßordnungswidrig, weil das Berufungsgericht einen Beweisantrag auf Vernehmung dreier Geotütu-besitzer Übergangen habe« Die Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben« Ihrer Ansicht«, die Rechtsausübung der Beklagten sei unzulässig, liegt der Rechtsgedanke zugrunde, die Beklagte müsse für das fahrlässige Verschweigen eines Fehle;c, der nicht als Hauptmangel.anzusehen ist« aus dem Gesichtspunkt de3 Verschuldens beim Vertragsschluß haften« Diese Auffassung ist mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abzulehnen Cvglc OLG Schleswig ScfclHAnz -1957, 72; LG Kassel JlY <925 «> 2282; Staudinger/ Ostler BGB 11« Aufl« § 482 Ur« :2; Soergel/pallerstedt EGB 9o Auflo vor § 481 Nra 7; Lerche« Viehgewährschafts-recht Sc 59. 137; Ostler in JZ ’956« 47% 473) o Die Bestimmungen der §§ 481 f EGB stellen eine ausführliche und abschließende Sonderregelung dar« aus der zu entnehmen ist« daß den Verkäufer für Fehler«, die nicht zugleich Hauptmängel im Sinne der kaiserlichen Verordnung . sind.« keine Haftung treffen soll* Es verstieße daher gegen den Grundgedanken dieser Regelung« der im übrigen auch der Sinn innewohnt« Hechtsstreitigkeiten im Rahmen des Viehkaufs möglichst einzuschränken«, wollte man neben der Haftung für Hauptmängel und zugesicherte Eigenschaften (§ 492 EGB) über den Gesichtspunkt der Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluß eine Haftung für fahrlässig unrichtige Angaben über die Beschaffenheit des Tieres oder für fahrlässiges Verschweigen von "Nichthauptmängeln" ein-treten lassen« Ob etwas anderes zu gelten hat« wenn den Verkäufer der Vorwurf der Arglist trifft (vgl« BGB RGHK 11o Auflo § 482 Anm04)f bedarf dabei keiner Entscheidung« Pie Revision war demnach mit der Kostenfolge au § 9.3 ZPO zuriicksuweisono Pro Gelhaar Artl Pro Mezger Pre Messner Braxmaier