Voraussetzung für einen Anspruch auf eine derartige Vergütung ist das Zustandekommen eines "Einvernehmens" mit dem Bauherrn, daß es sich um eine Leistung handeln soll, die nicht schon durch die in §§ lo, 19 GOA 195o angesetzten Gebühren abgegolten wird» Der Anspruch des Architekten auf Vergütung seiner.Finanzierungstätigkeit hängt deshalb davon ab, daß sich' die Parteien nicht nur über die Einschaltung des Architekten in die Durchführung Aus der Fassung des § 3 GOA 195o ist dagegen zu entnehmen, daß dieser Grundsatz auf die besondere Vergütung des Architekten für Leistungen, die aus dem Leistungsbild des § 19 GOA 195o herausfallen, nicht ohne weiteres anwendbar isto Es genügt deshalb für die Auslösung einer besonderen Gebühr nicht die bloße Kenntnis des Bauherrn davon, daß sich der Architekt um die Finanzierung des Baues bemüht« Es muß vielmehr ein Weiteres hinzukommen: Er muß mit dem Bauherrn darüber einig sein, daß die Leistung entgeltlich erfolgen soll* Diese Einigkeit kann durch eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung erzielt werden» Sie wird im Regelfälle auch anzunehmen sein, wenn der Architekt den Bauherrn darauf hinweist, daß er eine Gebühr berechnen werde, und der andere Teil nicht widerspricht» Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben» Der Kläger hat den Beklagten unstreitig nicht darauf hingewiesen, daß er für seine Mithilfe bei der Finanzierung ein Entgelt verlangen werde» Das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung und das Unterlassen eines Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Architekten steht jedoch dem Anspruch auf eine Vergütung nicht in allen Fällen entgegen, denn das Einvernehmen kann sich auch aus den näheren Umständen des F.inzelfalles ergebeno In Rechtsprechung und Schrifttum wird allerdings die Ansicht vertreten, der Architekt, der schuldhafterweise einen Hinweis auf die Berechnung einer besonderen Gebühr unterlassen habe, müsse sich, wenn er gleichwohl mit einem solchen Anspruch hervortrete, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen (vglo OLG Köln, Der Architekt 19593 163; Roth/Gaber, aaO)o Diese Erwägungen lassen das Bestreben erkennen, den Bauherrn vor solchen Forderungen des Architekten zu schützen, mit denen er nach Lage der Sache nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte0 Ob und unter welchen Umständen der Bauherr im Einzelfalle auf eine solche auf §§ 2^2, 276 BGB gestützte Einwendung zurückgreifen kann, braucht indes nicht entschie den zu werdeno Ergeben nämlich die näheren Umstände des Falles, daß sich die Parteien auch nicht stillschweigend über die Entgeltlichkeit der Finanzierungstätigkeit des Architekten einig geworden sind, so steht dem Architekten eine über sein Architektenhonorar hinausgehende Vergütung für seine Tätigkeit mangels "Einvernehmens" mit dem Auftrag geber nicht zu. Das Berufungsgericht hat hier die einzelnen Umstände gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Parteien seien sich nicht darüber einig geworden, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Finanzierung besonders zu vergüten sei» b 6oo DM entgegengenommen und die Beklagte zur Zahlung veranlaßt« Selbst in die Abrechnung vom 2o Juli 1957p die sogar mit einem Guthaben für den Bauherrn abschloß, habe der Kläger eine Provision nicht aufgenommen, obwohl, wie er selbst einräume, seine Maklertätigkeit Ende 1956 bereits im wesentlichen beendet gewesen sei» Schließlich habe der Kläger in dem Architektenvertrag vom 19» November 1956 einen Festpreis vereinbart, ohne daß für die Mitwirkung bei der Finanzierung Sonderkosten in Rechnung gestellt wurden« II« Es kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht angeführten Umstände, wie es ausführt, gegen eine entgeltliche Maklertätigkeit des Klägers sprechen« Seine Ansicht, daß sie auf alle Fälle der Annahme entgegenstehen, es sei eine stillschweigende Vereinbarung über die Entgeltlichkeit zustandegekommen, ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich das Berufungsgericht entscheidend davon leiten läßt, bei der Tätigkeit des Klägers zur Finanzierung des Baues sei ein besonders starkes Eigeninteresse des Klägers sichtbar geworden, weil er die Verhandlungen zugleich für !+ Bauherren geführt habe und hierdurch die Voraussetzungen zur Durchführung von b großen Bauvorhaben habe schaffen können, die ihm als Architekten, Bauunternehmer und Verputzunternehmer übertragen gewesen seien» Hs ist nicht rechtsirr-türaiich, wenn das Berufungsgericht schon aus dieser Sachlage den Schluß zieht, der Kläger hätte, um den Anschein zu vermeiden, die Finanzierung aus eigenem Interesse ohne Sondervergütung zu fördern, auf seine anders geartete Absicht hin-weisen müssen» Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Ver*-fahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers übergangen, der Ehemann der Beklagten sei früher selbst Makler gewesen und habe daher nicht im Zweifel über die Entgeltlichkeit sein können (Schriftsätze vom 15» März 1961 und vom 2?» April 1961)» Dafür, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen übersehen hat, bestehen keine Anhaltspunkte» Die von der Revision für richtig gehaltene Schlußfolgerung ist aber keineswegs zwingend» Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts enthält daher keinen Rechtsverstoß» Der Kläger hatte daher ganz besondere Veranlassung, auf diese Tätigkeit und seine Absicht hinzuweisen, dafür eine außerhalb des Architektenhonorars liegende besondere Vergütung zu verlangen, Wenn demgegenüber im Architektenvertrag (§3) die für Sonderkosten eingesetzte Spalte unausgefüllt blieb, so ist es kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers beim Vertragsabschluß vom 19» November 1956 als ein besonders starkes Beweisanzeichen dafür verwertet, daß die Parteien kein Einvernehmen in der Richtung erzielt haben, der Kläger habe für seine Mitwirkung bei der Finanzierung ein Entgelt erhalten sollen. Soweit die Revision die Ansicht vertritt, die Verwertung der Aussage des Ehemannes der Beklagten, des Zeugen Rudolf BBfe) (der Kläger, habe bei den Verhandlungen im Jahre 1955 zugesichert, daß Nebenkosten neben dem Architektenhonorar nicht entstehen würden), sei unzulässig, geht ihre Rüge ins Leere, Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung, wie sich aus den Ausführungen am Schluß seines Urteils ergibt, im Endergebnis nicht auf diese Bekundung, Es führt nämlich in einer Hilfserwägung ohne Rechts-irrtura aus, daß dem Kläger, weil er die Beklagte bei Beginn seiner Tätigkeit nicht auf die Vergütungspflicht hin- Kein Rechtsfehler ist es ferner, wenn das Berufungsgericht auch die übrigen von ihm angeführten Umstände als Beweisanzeichen dafür verwendet, daß sich die Parteien über die Entgeltlichkeit der Maklertätigkeit des Klägers nicht einig geworden sind«, Das gilt zunächst von der der Beklagten am 15o März 1956 zugeleiteten Rechnung der Mäklerin Frau Z|Bo Aus der bloßen Weitergabe der Rechnung an die Beklagte konnte das Berufungsgericht folgern, daß sich der Kläger selbst nicht als Makler (Gelegenheitsmakler) angesehen hat» Andernfalls hätte er schon bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, daß die Beklagte außer der an Frau zu leistenden Provision noch Provision an ihn, den Kläger selbst, zu zahlen habe«
VIII ZR 13V62 Verkündet am 3° Februar 196U-Wüst 9 Justizobersek^etär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des_Regierungsbaurats a»Do Wilhelm in KflHIiV? Bm^straßeS] Klägers und Revisionsklägers3 - Prozeßbevöllm'ächtigter: Rechtsanwalt Prof0 Dro gegen die Ehefrau Maria BflHB In KHI, CHB Stro^B? Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dro hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Februar 196^ unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Artl, Dr* Dorschei9 Dr» Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2Öo Februar 1962 wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewieseno Von Rechts wegen 2 Tatbestand: In den Jahren 1956/57 erstellte die Beklagte auf dem Grundstuck KflHHft, SBMBBlstraße HBi einen Neubau« Der Kläger war dabei als Architekt, als Bauunternehmer* und als Unternehmer der Verputzarbeiten tätig« Auch bei der Finanzierung des Bauvorhabens wirkte er mit« In seiner Rechnung vom 19«. November 1957 verlangte er von der Beklagten folgende Beträge: "a) Für die Mithilfe bei der Beschaffung der ersten Hypothek und für die Anfertigung der Beleihungsunterlagen, sowie Abwicklung des Geldgeschäfts, 1 % von 23o 000 DM - 2 3oo DM, b) für die Beschaffung der zweiten Hypothek, wie vor in Höhe von loo 000 b % Beschaffungskosten - 000 DM, c) Beschaffung eines Zwischenkredits über rund 39o 000 3DM, 2 % Beschaffungskosten = _7 800 DM 1b loo DM«" Die Beklagte verweigerte die Zahlung dieses Rechnungsbetrages« Der Kläger erhob darauf Klage« Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 13 loo DM nebst Zinsen und wies die Klage im übrigen ab« Auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfange ab« Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das .Urteil des Landgerichts weiter« Ent s ehe idungsg ^unde: Die Revision ist nicht begründeto I» Daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Vergütung seiner Mitwirkung bei der Finanzierung des Bauvorhabens der Beklagten versagt, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen» Die Beschaffung der für das Bauvorhaben erforderlichen Gelder, die Finanzierung eines Neubaues, gehört nicht zu dem in § 19 GOA 195o aufgestellten "Leistungsbilde" des Architekten» Deshalb ist in der Gebührenordnung für Architekten, die nach dem Architektenvertrs-ge vom 19« November 1956 Inhalt der ^Vertragsbeziehungen der Parteien geworden ist, eine Gebühr für eine solche gelegentlich vom Architekten mitübernommene Tätigkeit nicht festgesetzt» Diese Tätigkeit kann jedoch als Sonderleistung im Sinne des § 3 GOA 195o zu vergüten sein, dann nämlich, wenn sie, wie es in § 3 GOA 195o wörtlich heißt, im "Einvernehmen mit dem Bauherrn über die Leistungen des § 19 hinausgeht"« Die Gebühr ist dp einem solchen Falle nach § 3 Abs» 2 GOA 195o auf der Grundlage derjenigen Gruppe zu berechnen, der die Leistungen nach Art und Umfang am nächsten stehen» Das bedeutet, daß der Architekt, der in der angeführten Weise die Finanzierung besorgt oder doch bei der Finanzierung des Bauvorhabens mitwirkt, Provision wie ein Finanzierungsmakler verlangen kann» Voraussetzung für einen Anspruch auf eine derartige Vergütung ist das Zustandekommen eines "Einvernehmens" mit dem Bauherrn, daß es sich um eine Leistung handeln soll, die nicht schon durch die in §§ lo, 19 GOA 195o angesetzten Gebühren abgegolten wird» Der Anspruch des Architekten auf Vergütung seiner.Finanzierungstätigkeit hängt deshalb davon ab, daß sich' die Parteien nicht nur über die Einschaltung des Architekten in die Durchführung t t s der Finanzierung, sondern auch über die EntgeItlichkeit diese-" Kahlerleistung des Architekten einig sind (Fabricius/ Nordenflycht/Mohne, GOA 19?o, M*» Auflo § 3 zu Abs® 1 S» 28, 29; vgle auch Roth/Gaber, Kommentar zu dem Ve^tragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, erweiterte Ausgabe 1962 So lo*+3 lo5)o De** Wortlaut des § 3 GOA 195o, der ein "Einvernehmen" mit dem Bauherrn verlangt, läßt erkennen, daß hier eine andere rechtliche Beurteilung geboten ist als in dem « Falle, daß jemand die Dienste eines gewerbsmäßigen Finanzierungsmaklers in Anspruch nimmt oder duldet» Für das Verhältnis des gewerbsmäßigen Finanzierungsmaklers zu seinem Auftraggeber hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß die Entgeltlichkeit einer Leistung für jedermann selbstverständlich ist und daß daher derjenige, der eine in seinem Interesse entfaltete Tätigkeit eines Maklers duldet, auch das Zustandekommen eines entgeltlichen Maklervertrages hinnehmen muß (vglo RGZ 95? 137? l^o; LZ 1921, 615; BGH Urto v» J+oJuli 1953 ~ II ZR 15V52 - = JR 1953J **2*0. Aus der Fassung des § 3 GOA 195o ist dagegen zu entnehmen, daß dieser Grundsatz auf die besondere Vergütung des Architekten für Leistungen, die aus dem Leistungsbild des § 19 GOA 195o herausfallen, nicht ohne weiteres anwendbar isto Es genügt deshalb für die Auslösung einer besonderen Gebühr nicht die bloße Kenntnis des Bauherrn davon, daß sich der Architekt um die Finanzierung des Baues bemüht« Es muß vielmehr ein Weiteres hinzukommen: Er muß mit dem Bauherrn darüber einig sein, daß die Leistung entgeltlich erfolgen soll* Diese Einigkeit kann durch eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung erzielt werden» Sie wird im Regelfälle auch anzunehmen sein, wenn der Architekt den Bauherrn darauf hinweist, daß er eine Gebühr berechnen werde, und der andere Teil nicht widerspricht» Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben» Der Kläger hat den Beklagten unstreitig nicht darauf hingewiesen, daß er für seine Mithilfe bei der Finanzierung ein Entgelt verlangen werde» Das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung und das Unterlassen eines Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Architekten steht jedoch dem Anspruch auf eine Vergütung nicht in allen Fällen entgegen, denn das Einvernehmen kann sich auch aus den näheren Umständen des F.inzelfalles ergebeno In Rechtsprechung und Schrifttum wird allerdings die Ansicht vertreten, der Architekt, der schuldhafterweise einen Hinweis auf die Berechnung einer besonderen Gebühr unterlassen habe, müsse sich, wenn er gleichwohl mit einem solchen Anspruch hervortrete, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen (vglo OLG Köln, Der Architekt 19593 163; Roth/Gaber, aaO)o Diese Erwägungen lassen das Bestreben erkennen, den Bauherrn vor solchen Forderungen des Architekten zu schützen, mit denen er nach Lage der Sache nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte0 Ob und unter welchen Umständen der Bauherr im Einzelfalle auf eine solche auf §§ 2^2, 276 BGB gestützte Einwendung zurückgreifen kann, braucht indes nicht entschie den zu werdeno Ergeben nämlich die näheren Umstände des Falles, daß sich die Parteien auch nicht stillschweigend über die Entgeltlichkeit der Finanzierungstätigkeit des Architekten einig geworden sind, so steht dem Architekten eine über sein Architektenhonorar hinausgehende Vergütung für seine Tätigkeit mangels "Einvernehmens" mit dem Auftrag geber nicht zu. Das Berufungsgericht hat hier die einzelnen Umstände gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Parteien seien sich nicht darüber einig geworden, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Finanzierung besonders zu vergüten sei» Es hat hierzu ausgeführt: Bereits bei den ersten Besprechungen über die Bebauung des Grundstücks im Jahre 1955 habe festgestanden, daß der Kläger das geplante Bauvorhaben der Beklagten nebst 3 weiteren damit zusammenhängenden Bauvorhaben, ausfUhren sollteo Es sei daher davon auszugehen, daß der Klage?1, der mit jedem der Bauherren ein festes Architektenhonorar von 22 ooo DM vereinbart gehabt habe und für den als Bauunternehmer und Verputzer weitere erhebliche Gewinne zu erwarten gewesen seien, ein eigenes Interesse an dem Gelingen der Finanzierung gehabt habe» In der Folgezeit9 so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe der Kläger dann bis zu dem 19« November 1957 nichts von einer Maklerprovision verlauten lassen, und zwar weder bei den Verhandlungen mit den Finanzierungsinstituten5 noch bei der Bewilligung der Darleheno Er habe auch eine Provisionsrechnung der Vertreterin der Bodenkreditbank, Frau über b 6oo DM entgegengenommen und die Beklagte zur Zahlung veranlaßt« Selbst in die Abrechnung vom 2o Juli 1957p die sogar mit einem Guthaben für den Bauherrn abschloß, habe der Kläger eine Provision nicht aufgenommen, obwohl, wie er selbst einräume, seine Maklertätigkeit Ende 1956 bereits im wesentlichen beendet gewesen sei» Schließlich habe der Kläger in dem Architektenvertrag vom 19» November 1956 einen Festpreis vereinbart, ohne daß für die Mitwirkung bei der Finanzierung Sonderkosten in Rechnung gestellt wurden« II« Es kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht angeführten Umstände, wie es ausführt, gegen eine entgeltliche Maklertätigkeit des Klägers sprechen« Seine Ansicht, daß sie auf alle Fälle der Annahme entgegenstehen, es sei eine stillschweigende Vereinbarung über die Entgeltlichkeit zustandegekommen, ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich das Berufungsgericht entscheidend davon leiten läßt, bei der Tätigkeit des Klägers zur Finanzierung des Baues sei ein besonders starkes Eigeninteresse des Klägers sichtbar geworden, weil er die Verhandlungen zugleich für !+ Bauherren geführt habe und hierdurch die Voraussetzungen zur Durchführung von b großen Bauvorhaben habe schaffen können, die ihm als Architekten, Bauunternehmer und Verputzunternehmer übertragen gewesen seien» Hs ist nicht rechtsirr-türaiich, wenn das Berufungsgericht schon aus dieser Sachlage den Schluß zieht, der Kläger hätte, um den Anschein zu vermeiden, die Finanzierung aus eigenem Interesse ohne Sondervergütung zu fördern, auf seine anders geartete Absicht hin-weisen müssen» Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Ver*-fahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers übergangen, der Ehemann der Beklagten sei früher selbst Makler gewesen und habe daher nicht im Zweifel über die Entgeltlichkeit sein können (Schriftsätze vom 15» März 1961 und vom 2?» April 1961)» Dafür, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen übersehen hat, bestehen keine Anhaltspunkte» Die von der Revision für richtig gehaltene Schlußfolgerung ist aber keineswegs zwingend» Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts enthält daher keinen Rechtsverstoß» Ohne Erfolg rügt d^e Revision auch, das Berufungsgericht habe den vorgelegten Schriftwechsel nicht genügend berücksichtigt, andernfalls hätte es feststellen müssen, daß der Kläger eine ausgedehnte Reisetätigkeit entfaltet habe» Daß das Berufungsgericht diesen Umstand nicht ausdrücklich würdigt, ist indes kein Rechtsverstoß« Daß es ihn außer acht gelassen hat, ist umso wenigem anzunehmen, als es davon ausgeht, daß der Kläger bei der Beschaffung der Baugelder eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet hat» Wenn es kein besonderes Gewicht darauf legt, daß dem Kläger auch Reisespesen entstanden sind, so ist das angesichts der Bedeutung der übrigen von ihm in den Vordergrund gerückten Um- stände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«. Das Berufi;ngs-gericht brauchte sich nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens des Klägers auseinanderzusetzen. Es genügt, daß d«ss Urteil eine sachgerechte Würdigung des StreitStoffes erkennen läßt. Vergeblich greift die Revision weiterhin die Schlußfolgerungen an, die das Berufungsgericht aus der Tatsache zieht, daß die Maklergebühr nicht im Architektenvertijag vom 19 * November 1956 angeführt wird« Es kann dahinstehen, ob die Finanzierung damals schon zu einem Teil gesichert war. Vollständig beendet war sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht. Der Kläger hatte daher ganz besondere Veranlassung, auf diese Tätigkeit und seine Absicht hinzuweisen, dafür eine außerhalb des Architektenhonorars liegende besondere Vergütung zu verlangen, Wenn demgegenüber im Architektenvertrag (§3) die für Sonderkosten eingesetzte Spalte unausgefüllt blieb, so ist es kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers beim Vertragsabschluß vom 19» November 1956 als ein besonders starkes Beweisanzeichen dafür verwertet, daß die Parteien kein Einvernehmen in der Richtung erzielt haben, der Kläger habe für seine Mitwirkung bei der Finanzierung ein Entgelt erhalten sollen. Soweit die Revision die Ansicht vertritt, die Verwertung der Aussage des Ehemannes der Beklagten, des Zeugen Rudolf BBfe) (der Kläger, habe bei den Verhandlungen im Jahre 1955 zugesichert, daß Nebenkosten neben dem Architektenhonorar nicht entstehen würden), sei unzulässig, geht ihre Rüge ins Leere, Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung, wie sich aus den Ausführungen am Schluß seines Urteils ergibt, im Endergebnis nicht auf diese Bekundung, Es führt nämlich in einer Hilfserwägung ohne Rechts-irrtura aus, daß dem Kläger, weil er die Beklagte bei Beginn seiner Tätigkeit nicht auf die Vergütungspflicht hin- gewiesen habe, ein Anspruch auf ein Entgelt auch dann nicht zustehe, wenn man die Aussage des Zeugen Rudolf BflHp unberücksichtigt lasse» Kein Rechtsfehler ist es ferner, wenn das Berufungsgericht auch die übrigen von ihm angeführten Umstände als Beweisanzeichen dafür verwendet, daß sich die Parteien über die Entgeltlichkeit der Maklertätigkeit des Klägers nicht einig geworden sind«, Das gilt zunächst von der der Beklagten am 15o März 1956 zugeleiteten Rechnung der Mäklerin Frau Z|Bo Aus der bloßen Weitergabe der Rechnung an die Beklagte konnte das Berufungsgericht folgern, daß sich der Kläger selbst nicht als Makler (Gelegenheitsmakler) angesehen hat» Andernfalls hätte er schon bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, daß die Beklagte außer der an Frau zu leistenden Provision noch Provision an ihn, den Kläger selbst, zu zahlen habe« Auch auf die dem Ehemann der Beklagten übersandte Abrechnung vom 2o Juli 1956 konnte sich das Berufungsgericht als auf ein Beweisanzeichen der gekennzeichneten Art stützena Sein Gedankengang ist rechtlich nicht zu beanstanden«. Selbst v/enn man dem Kläger folgend in dieser Rechnung keine Schlußabrechnung sieht, so bot doch die Errechnung eines Guthabens des Ehemannes der Beklagten ohne jeden Hinweis darauf, daß dieses Guthaben im Hinblick auf die Maklerprovision des Klägers nur ein vorläufiges sein könne, dem Berufungsgericht immer noch eine weitere Unterlage für seine Beurteilung„ IIIo Es bestehen nach alledem keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles es für nicht nachgewiesen onsieht, die Parteien seien zu einem "Einvernehmen" darüber gelangt, die Maklertätigkeit des Klägers solle außerhalb des Architekt# « Io - honorars gesondert vergütet werden«. Bei dieser Sachlage bedürfen die weiteren Ausführungen der Revision über die von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen geltend gemachten Einwendungen (Verjährung, Verwirkung, Gegenansprüche) keiner Erörterung«. Vielmehr war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«. * Dr ° Gelhaar Artl Br» Dorschei Dr„ Messner Bundesrichter Mormann ist beur- laubt, ortsabwesend und deshalb an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert» Dr o Gelhaar