Februar 1948 einen Pachtzins von 90 000 RM jährlich für die Gebäude der Gesamtanlege und mit Schreiben vom 17. Der Beklagte hat demnächst einen Jahreszins(also TOO OCO Ritf) bezahlt, den der öberfinanspräsident später als Ausgleich für die Zeit bis zu dem 31. Am 19- Oktober 1949 bot der Oberfinanzpräsident durch das Verwaltungsamt für keichs- und Staats vermögen dem Beklagten-auch wegen der dies billigenden Ansicht des niedersächsiachen Ministers der Finanzen -einen Jahreszins von 60 0C0 EM für die Gesamtanlage an. Der Beklagte ging darauf indessen nicht ein- - Sr zahlte aber für die Zeit seit dem U April 1950 bis zu dem 31-März 1957 jährlich 30 000 DM als Abschlag. In seinem an die Finanzminister und Sozialminist er der Länder gerichteten Schreiben vom 30- Oktober 1954 wies der Bundesminister der Finanzen darauf hin, er sei gehalten, u.a. für die zu Krankenhauszwecken genutzten ehemaligen Wehrmachtslazarette grundsätzlich als angemessene Miete mindestens $ $ des Wertes zu erheben} doch sei er ex'mächtigt, bei den öffentlichen und gemeinnützigen Krankenhäusern ausnahmsweise zu einem Mietzins von 3 ^ des gemeinen Wortes zu vermieten; das habe mit Wirkung vom 1. - Der Oberfinanzpräsident verhandelte auf der Grundlage des unter Bekanntgabe des Schreibens vom 30- Oktober 1954 vom Bundesminister der Finanzen am gleichen läge an alle Oherfinanzdirektionen gezüchteten 3v - Erlasses Kr. 6/54 mit dem Beklagten weiter, jedoch zunächst vergeblich. Juli 19§7 teilte der Oberfinanzpräsident eine den vom Bundesminister der Finanzen entwickelten Grundsätzen entsprechende Mietberechnung für die Zeit seit dem 1. Das Oberlandesgericht hatdie Berufung auf Kosten das Beklagten zurückgewiesen, jedoch die jSntsehoidung über die Koston des ersten Rechtszuges dahin geändert, daß die Klägerin von der Prozeßgebühr des Gerichts und dor Anwälte 3/10 und dor Beklagte die weiteren Kosten des ersten Kechtszugos zu tragen hat«, offen geblieben sei, welcher Betrag über die jährlichen Abschlagszahlungen von 30 000 DM hinaus als Mietzins häbe gelten sollen» - Zwar sei vor der Y/ährungsrefona ein Betrag von 100 000 RM für die Ge-samtanlage und dessen Inventar vereinbart worden» Demnach habe der Beklagte an sich nach der Währungsumstel- Die vor der Währungsreform getroffene Vereinbarung habe danach nur die Bedeutung, daß sie die vom Beklagten zu leistenden Abschlagszahlungen festlegtGo Die Parteien seien über den Mietzins der für die Zeit bis zu dem 31» März 1957 zu entrichten sei, nicht einig geworden. Deshalb sei die Klägerin nach § 316 BOB berechtigt, die Höhe des Zinses für diese Zeit einseitig zu bestimmen» Sie habe sich bei dieser Bestimmung gemäß §315 BOB in den Grenzen billigen Ermessens gehalten; denn der Zins sei auf der Grundlage einer Verzinsung in Höhe von 3 # doe Anlagewertes berechnet und damit so niedrig gehalten, daß er für die Klägerin unwirtschaftlich sei» Die Parteien haben -wie auch das Berufungsgericht entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung nicht verkannt hat - vor der Währungsreform Uber die Höhe dos Zinses eine Vereinbarung erzielt. März 1948 andererseits getroffenen Abmachung um eine nur vorläufige Regelung handele, die als Bestimmung der Höhe des Zinses künftig (etwa mit Wirkung vom Zeitpunkt der damals bereits mit Sicherheit au erwartenden Währungsumstsllung) ersatzlos weggefallen sei und dann nur als Bestimmung der Höhe von bloßen Abschlagszahlungen Bedeutung gehabt habe, i3t von Kochtsirrtum beeinflußt. März 1948 gemachte Vorbehalt mag zwar klarstellen, daß er die Keg&ung nicht al3 endgültig ansah, bringt aber nicht zu dem Ausdruck, daß sie ohne weiteres gegenstandslos werden solle, sobald das Eingreifen einer parlamentarisch kontrollierten D ienst-stolle möglich sei; vielmehr besagt er nur, daß der Beklagte demnächst eine derartige, dem Oberfinanzpräsidenten übergeordnete und für die Verwaltung der Gesamtanlage zuständige Dienststelle anzurufen gedenke (vfras er übrigens bisher nicht getan hat). Die Erwägungen3 aus denen das Berufungsgericht ableit et, daß auch der Oberfinanzpräsident die zu Anfang des Jahres 1948 getroffene Regelung nur als vorläufig und später (wann?) Es konnte sich also später nur darum handeln, ob die mit der sich aus der Währungsumstellung ergebenden Maßgabe bis auf weiteres geltende Vereinbarung über die Höhe des Zinses durch eine andere ausgebandelte Regelung ersetzt worden ist. Das ist nicht der Pallj insbesondere ist das bezüglich des die Gesamtanlage betreffenden Zinses für die Zeit vor dem 10 April 1957 nicht durch die in der zweiten Hälfte des Jahres 1957 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung geschehen, wie das Berufungsge-X'icht mit Gründen belegt hat, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen. Deshalb hat die Klägerin den Betrag von 72 774,09 DM nicht als restlichen Zins hinsichtlich des Krankenhauses für dae Rechnungsjahr 1950 zu beanspruchsi.Wohl aber ist der Beklagte entsprechend der Hilfsbegründung der Klage verpflichtet, der Klägerin noch 100 000 DM - 30 000 DM ==
yilL 2RJ34/5j>. 2229 n„ Verkündet am 14« Juli I960 Hoffmeister,Justizangestellter als Urkundsboamter dor Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Land es für sorg overhand es 0( in 0( ( • ), BimBstraße S, vertreten durch seinen Vorstand? Beklagten, Berufungsklägers und Rovisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br,l gegen die (Bundesfinanzvorwaltung), vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion dieser vertreten durch den Leiter der Bundesvermögensstelle in Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br»Pagendarm und der Bundesrichter Artl, Br »Spieler, Br »Porsche! und Br, Mezger für Recht erkannts A» Auf die Revision des^Beklagten wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlan-desgerichts in Oldenburg vom 18» Juni 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dadurch die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1» Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 14• Oktober 1958 1 a - bezüglich eines Anspruchs auf Zahlung von mehr als 70 000 DM nebst Zinsen zurückge-wiesen worden ist* In weiterer Abänderung des bezeichneten Urteils des Landgerichts wird die Klage in Höhe von 2774»09 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem lo Dezember 1957 abgewieson« Bo Im übrigen wird die Revision zurückge- wieson. C« 1. Von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges haben der Beklagte 29/26 und die Klägerin 1/26 zu tragen* 2o Von den im ersten Rechtszug unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 72 774,09 DM erwachsenen Kosten haben der Beklagte 25/26 und die Klägerin 1/26 zu tragen. Die im ersten Rechtszug darüber hinaus erwachsenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte benutzt auf Grund einer Anordnung der Britischen Militärregierung seit der zv/eiten Hälfte des Jahres 1946 die vom Deutschen Reich erbaute Gesamtanlage des früheren Marinelazarettee und der früheren Marine-Sanitätsschule und zwar das Lazarett als Krankenhaus und die Schule als Altershoim. über die Höhe des dafür zu vereinbarenden Entgelts verhandelte der Beklagte dann - zunächst ohne Ergebnis - mit dem Oberfinanzprüsidenten in Schließlich schlug die- ser dem Beklagten mit Schreiben vom 3. Februar 1948 einen Pachtzins von 90 000 RM jährlich für die Gebäude der Gesamtanlege und mit Schreiben vom 17. Februar 1948 einen solchen von 10 000 RM jährlich für das medizinische und wirtschaftliche Inventar der Gesamtanlage vor. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 1. März 1948 sein Einverständnis mit diesem Vorschlag, behielt sich dabei indessen vor, "eine grundsätzliche Entscheidung einer parlamentarisch kontrollierten Dienststelle des Reiches über die Zahlung des Pachtzinses für eine reichsoigene Krankenhausanlage herb ei zuführen....11. Der Beklagte hat demnächst einen Jahreszins(also TOO OCO Ritf) bezahlt, den der öberfinanspräsident später als Ausgleich für die Zeit bis zu dem 31. Marz 1948 hat gelten lassen. Nach der Währungsreform trat der Beklagte am 3« August 1948 an den Ober-finanzpräaidenten mit der Bitte heran zu prüfen, ob der Zins nicht - u.a. auch im Hinblick auf die zustimmende Auffassung der Britischen Militärregierung - herabzusetzen sei. In seiner Antwort vom 13. August 1948 wies der Oberfinanzpräsident darauf hin9 daß ein Mietzins von 100 000 RM bereits vereinbart sei, daß er nunmehr 100 000 DM betrage und bindend sei. Am 19- Oktober 1949 bot der Oberfinanzpräsident durch das Verwaltungsamt für keichs- und Staats vermögen dem Beklagten-auch wegen der dies billigenden Ansicht des niedersächsiachen Ministers der Finanzen -einen Jahreszins von 60 0C0 EM für die Gesamtanlage an. Der Beklagte ging darauf indessen nicht ein- - Sr zahlte aber für die Zeit seit dem U April 1950 bis zu dem 31-März 1957 jährlich 30 000 DM als Abschlag. In seinem an die Finanzminister und Sozialminist er der Länder gerichteten Schreiben vom 30- Oktober 1954 wies der Bundesminister der Finanzen darauf hin, er sei gehalten, u.a. für die zu Krankenhauszwecken genutzten ehemaligen Wehrmachtslazarette grundsätzlich als angemessene Miete mindestens $ $ des Wertes zu erheben} doch sei er ex'mächtigt, bei den öffentlichen und gemeinnützigen Krankenhäusern ausnahmsweise zu einem Mietzins von 3 ^ des gemeinen Wortes zu vermieten; das habe mit Wirkung vom 1. April 1954 zu geschehen; auch für die vorhergehende Zeit werde er in allen Fällen, in denen Miete nicht oder nur teilweise gezahlt worden sei, 3 & des gemeinen «ertes als Miete verlangen. - Der Oberfinanzpräsident verhandelte auf der Grundlage des unter Bekanntgabe des Schreibens vom 30- Oktober 1954 vom Bundesminister der Finanzen am gleichen läge an alle Oherfinanzdirektionen gezüchteten 3v - Erlasses Kr. 6/54 mit dem Beklagten weiter, jedoch zunächst vergeblich. Am 2. Juli 19§7 teilte der Oberfinanzpräsident eine den vom Bundesminister der Finanzen entwickelten Grundsätzen entsprechende Mietberechnung für die Zeit seit dem 1. Oktober 1946 nur hinsichtlich dos Krankenhauses (ohne Inventar) mit. Danach betrug dieser Mietzins für die Zeit seit dem Jahre 1950 mehr als 100 000 DM jährlich. - Mit Schreiben vom 19. August 1957 erwiderte der Beklagte, über die Anerken- - 4- nung dieser Mietberechnung müsse sein Vorstand beschlia-, ßon, vorbehaltlich seiner Zustimmung würden jedoch mit Wirkung vom 1. April 1957 vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe von 25 000 DM gezahlt werden. Ergänzend teilte der Beklagte am 20* September 1957 mit, sein Vorstand habe der vorgeschlagenen Mietzinsregelung zuge-_ stimmt, damit entfalle der Vorbehalt vom 19» August 1957«. - Mit Schreiben vom 11. November 1957 gab die Oberfinanzdirektion dem Beklagten eine ins einzelne gehende Mietberechnung für dio Zeit seit dem 1. Oktober 1946? nach der für das Rechnungsjahr 1950 (1» April 1950 bis 31* März 1951) der Mietzins für das Krankenhaus 102 774,09 DM beträgt. Die Klägerin hat dann zunächst einen Zahlungsbefehl über diesen Betrag nebst 4' Zinsen seit dem 1. Dezember 1957 erwirkt. In aer mündlichen Verhandlung hat sie von vornherein den Anspruch um die vom Beklagten bereits am 6o März 1951 bezahlten 30 000 DM ermäßigt, also nur noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 72 774,09 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1.Dezember 1957 zu zahlen. Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend verurteilt. Es hat die Kosten nach einem Streitwert bis zu 72 772,09 DM dem Beklagten und, soweit die Kosten nach einem höheren Streitwert erwachsen sind, der Klägerin auferlegt . In der Berufungsinstanz hat der Beklagte vorsorglich die Auffassung entwickelt, für die Oesamtanlage eei ein Zins von 100 000 DM vereinbart worden, mangels ihres Einverständnisses habe die. Klägerin für das Rechnungsjahr 1950 einen Betrag für das Krankenhaus allein nicht zu beanspruchen; mindestens müsse der auf das Altersheim und das Inventar entfallende Teil des genannten Betrages von der Klagesumme abgezogen*werden. - Die Klägerin hat dem- gegenüber ihren Anspruch hilfsweise als einen solchen auf Bezahlung eines Teilbetrages als Mietzins für die Gosamt-anlage gestützt. - Das Oberlandesgericht hatdie Berufung auf Kosten das Beklagten zurückgewiesen, jedoch die jSntsehoidung über die Koston des ersten Rechtszuges dahin geändert, daß die Klägerin von der Prozeßgebühr des Gerichts und dor Anwälte 3/10 und dor Beklagte die weiteren Kosten des ersten Kechtszugos zu tragen hat«, Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben» Snteeheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht hat erwogen; Die Parteien hätten hinsichtlich der Zeit vor dem 1. April 1957 über die Höhe des Mietzinses für das Krankenhaus keine Vereinbarung getroffen» Dennoch sei der Klageanspruch begründet» Y/enn auch die Parteien sich vor allem über die Höhe des Mietzinses für die bezeichnet© Zeit nicht geeinigt hätten, habe doch insbesondere für das Rechnungsjahr 1950 kein vertragsloser Zustand bestanden» Vielmehr hätten sich die Parteien bereits gebunden; keine von ihnen habe eich damals etwa von heut auf morgen davon einseitig lossagen dürfen, obglete.h offen geblieben sei, welcher Betrag über die jährlichen Abschlagszahlungen von 30 000 DM hinaus als Mietzins häbe gelten sollen» - Zwar sei vor der Y/ährungsrefona ein Betrag von 100 000 RM für die Ge-samtanlage und dessen Inventar vereinbart worden» Demnach habe der Beklagte an sich nach der Währungsumstel- lung 100 000 DM zu zahlen gehabt. Indessen habe es sich bei dieser Vereinbarung nur um eine vorläufige Maßnahme gehandelt, die einer späteren (endgültigen) Regelung nicht habe vorgreifen sollen« Zu Anfang des Jahres 1948 sei das Schicksal des ehemaligen Reichsvermögens ungeklärt gewesen; die Klägerin habe noch nicht bestanden; der Oberfinanzpräsident habe nach Weisung der Militärregierung gehandelt- Für das ehemalige ReichsvermÖgen habe es weder einen Rechtsträger noch Rechtsgrundsätzo gegeben, nach denen das Vermögen zu verwalten gewesen sei» Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen worden, daß der Oberfinanzpräsident nur das zur Erhaltung der Vermögenswerte notwendige habe tun und darüber hinaus keine Bindungen habe eingehen wollen. - Auch der Beklagte habe mit seinem Vorbehalt im Schreiben vom 1. März 1948 klar gestellt, daß er ebenfalls die Vereinbarung nicht als endgültig betrachtete. Die vor der Währungsreform getroffene Vereinbarung habe danach nur die Bedeutung, daß sie die vom Beklagten zu leistenden Abschlagszahlungen festlegtGo Die Parteien seien über den Mietzins der für die Zeit bis zu dem 31» März 1957 zu entrichten sei, nicht einig geworden. Deshalb sei die Klägerin nach § 316 BOB berechtigt, die Höhe des Zinses für diese Zeit einseitig zu bestimmen» Sie habe sich bei dieser Bestimmung gemäß §315 BOB in den Grenzen billigen Ermessens gehalten; denn der Zins sei auf der Grundlage einer Verzinsung in Höhe von 3 # doe Anlagewertes berechnet und damit so niedrig gehalten, daß er für die Klägerin unwirtschaftlich sei» II» a) Zutreffend greift es die Revision als rechts-fehlorhaft an, daß das Berufungsgericht in Anwendung des § 316 BGB die Verurteilung des Beklagten gutgeheißen hat. n Denn danach ist die Bestimmung der Höhe des Zinses durch den Vermieter (oder Verpächter) nur dann zulässig, wenn die Vertragspartner die Höhe nicht vereinbart haben oder wenn sie sich doch später dahin geeinigt haben, daß die Vereinbarung nicht mehr gelte. Die Parteien haben -wie auch das Berufungsgericht entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung nicht verkannt hat - vor der Währungsreform Uber die Höhe dos Zinses eine Vereinbarung erzielt. Sie ist durch die Umstellung dos Betrages von IOC 000 EßL auf 100 OCO DM nicht berührt worden; das ist im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend bemerkt. Die Ansicht des Berufungsgerichts aber, der übereinstimmende Wille des Oberfinanz-präsidentön und des Beklagten sei dahin gegangen, daß cs sich bei der dui'ch den Schriftwechsel vom 3; und 17* Februar 1948 einerseits und vom 1. März 1948 andererseits getroffenen Abmachung um eine nur vorläufige Regelung handele, die als Bestimmung der Höhe des Zinses künftig (etwa mit Wirkung vom Zeitpunkt der damals bereits mit Sicherheit au erwartenden Währungsumstsllung) ersatzlos weggefallen sei und dann nur als Bestimmung der Höhe von bloßen Abschlagszahlungen Bedeutung gehabt habe, i3t von Kochtsirrtum beeinflußt. Der vom Beklagten am 1. März 1948 gemachte Vorbehalt mag zwar klarstellen, daß er die Keg&ung nicht al3 endgültig ansah, bringt aber nicht zu dem Ausdruck, daß sie ohne weiteres gegenstandslos werden solle, sobald das Eingreifen einer parlamentarisch kontrollierten D ienst-stolle möglich sei; vielmehr besagt er nur, daß der Beklagte demnächst eine derartige, dem Oberfinanzpräsidenten übergeordnete und für die Verwaltung der Gesamtanlage zuständige Dienststelle anzurufen gedenke (vfras er übrigens bisher nicht getan hat). Die Erwägungen3 aus denen das Berufungsgericht ableit et, daß auch der Oberfinanzpräsident die zu Anfang des Jahres 1948 getroffene Regelung nur als vorläufig und später (wann?) als orsatzlos weggefallen betrachtet hat, ocheiter« an dem Schreiben des Oberfinanzpräaidenten vom 13. August 1948,T dem der Beklagte nicht widersprochen hat. Es konnte sich also später nur darum handeln, ob die mit der sich aus der Währungsumstellung ergebenden Maßgabe bis auf weiteres geltende Vereinbarung über die Höhe des Zinses durch eine andere ausgebandelte Regelung ersetzt worden ist. Das ist nicht der Pallj insbesondere ist das bezüglich des die Gesamtanlage betreffenden Zinses für die Zeit vor dem 10 April 1957 nicht durch die in der zweiten Hälfte des Jahres 1957 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung geschehen, wie das Berufungsge-X'icht mit Gründen belegt hat, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen. Deshalb hat die Klägerin den Betrag von 72 774,09 DM nicht als restlichen Zins hinsichtlich des Krankenhauses für dae Rechnungsjahr 1950 zu beanspruchsi.Wohl aber ist der Beklagte entsprechend der Hilfsbegründung der Klage verpflichtet, der Klägerin noch 100 000 DM - 30 000 DM == 70 000 DM als Restzins hinsichtlich der Gesamtanlege für das Rechnungsjahr 1950 zu zahlen* b) Der Versuch des Beklagten, aus Art.134 Abs. 2 GG herzuleiten, daß er keinen Mietzins zu zahlen brauche0 scheitert schon daran, daß die Gesamtanlage am 8. Mai 1945 nicht nur vorübergehend einer Verwaltungsaufgäbe gedient hat, die bis zu diesem Tage vom Deutschen Reich zu erfüllen war, und am 24« Mai 1949 nicht der gleichen Aufgabe gedient hat. Deshalb stehen weder die Verwaltung noch dio Nutzungen der Geeamtanlage (§ 6 VorschaltG in Verbindung mit §§ 39 5 Abör 1 der VO zur Durchführung des § 6 des VorschaltG vom 26«, Juli 1951, BGBl I 471) der Beklagten zu, IIIo Entsprechend den Erwägungen zu II a ist das öerufuugaurteil teilweise aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern. Im übrigen ist die Revision zurückzuv/eisen. Die Koetenentschaidung beruht auf §§ 97, 92, 271 ZPO. Dr„Pagendarm Artl Br.Spiolor Dr«Dorschol Dr.Mezger