- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Juli 1981 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit den Ansprüchen auf Zahlung von 2.100,— DM und 1.100,— DM abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger vermietete dem Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 19. Der Kläger hat vom Beklagten außerdem noch die Zahlung von 100,— DM verlangt mit der Begründung, er habe für ihn Dolmetscherdienste geleistet. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit der Kläger die Vergütung von Dolmetscherdiensten gefordert hat. Im übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, nach Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger in der Berufungsverhandlung zurückgenommen, soweit die Klage wegen des Anspruchs auf Zahlung von 100,— DM für Dolmetscherdienste abgewiesen worden war. Im Umfang der Aufhebung hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges -an das Landgericht zurückverwiesen. b) Alle Rechtsstreitigkeiten, die die Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus dem Mietvertrag betreffen, insbesondere solche, die sich auf das Bestehen oder die Auslegung von Mietverträgen, deren Dauer, die Wiedereinräumung des Besitzes der Mietsache an den Vermieter, den Ersatz für vom Mieter verursachte Schäden oder die Einziehung des Mietzinses und der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten wie der Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch beziehen, fallen in die in Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Insoweit hat daher das Landgericht die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen und ist die Berufung des Klägers unbegründet, die Revision des Beklagten dagegen begründet. Da nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Art. 16 Nr. 1 EuGÜbk für die Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 2.100,— DM und für unnütz aufgewendete Fahrtkosten von 1.100,— DM nicht gilt, sind insoweit für die Zuständigkeit die Vorschriften der ZPO maßgebend und ist nach §§ 12, 13 ZPO das Landgericht Berlin örtlich zuständig. Auf die Berufung des Klägers war das landgerichtliche Urteil im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als das Landgericht den Kläger mit den Ansprüchen auf Zahlung von 2.100,-- DM Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und von Soweit das Landgericht den Kläger mit den Schadensersatzforderungen in Höhe von zusammen 302,— DM und dem Anspruch auf Zahlung von 54,80 DM Mietnebenkosten abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu berücksichtigen haben, daß der Kläger mit den Ansprüchen in Höhe von 302,— DM und 54,80 DM endgültig unterlegen ist und die Berufung hinsichtlich des Teilbetrages von 100,— DM zurückgenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 19. Juni 1985 Kanik Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 133/82 URTEIL in dem Rechtsstreit des Herrn Erich Straße 139 in B| Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Horst Rl ;traße 3 in B| Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Februar 1982 geändert: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1981 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Kläger mit den Ansprüchen auf Zahlung von 2.100,— DM und 1.100,— DM abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Berufung, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird. 3 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die vor dem Europäischen Gerichtshof entstandenen Kosten hat der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger vermietete dem Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 19. Januar 1980 für die Zeit vom 12. Juli bis 2. August 1980 seine in der Ferienvilla in C^mm/Italien belegene Ferienwohnung. Als Mietzins für vier Personen wurden 2.625,— DM vereinbart. Die Übernachtung von Besuchern war nach dem Vertrag nicht gestattet. Die Nebenkosten für Strom, Wasser und Gas sollten nach Verbrauch abgerechnet werden. Die Endreinigung war ebenfalls zusätzlich zu vergüten. Der Kläger verbrachte zu derselben Zeit wie der Beklagte seinen Urlaub in der Ferienvilla. Mit der Klage nimmt er den Beklagten auf Schadensersatz und auf Zahlung restlicher Nebenkosten in Anspruch. Er behauptet, seine und seiner Familie Erholung sei durch Verschulden des Beklagten erheblich beeinträchtigt worden. Der Beklagte habe nämlich während der ganzen Urlaubszeit mehr als vier Personen in der Ferienwohnung beherbergt. Durch die Überbelegung sei die Klärgrube ständig übergelaufen. Dies habe zu einer unzu demutbaren Geruchsbelästigung ge- 4 führt. Die Überbelegung, u.a. mit einem Kleinkind, habe auch eine erhebliche Belästigung durch Lärm bewirkt. Wegen des Verhaltens des Beklagten sei es am Ferienort zu wiederholten Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen. Wegen der entgangenen Urlaubsfreude habe der Beklagte auf der Grundlage positiver Verletzung des Mietvertrages Schadensersatz in Höhe von 2.100,— DM zu leisten. Auch habe er die vergeblich aufgewendeten Fahrtkosten von 1.100,— DM, zu ersetzen. Ferner habe der Beklagte aufgrund des Mietvertrages Nebenkosten in Höhe von noch 54,80 DM zu entrichten für Wasser, Strom und Gas. Außerdem müsse der Beklagte 302,— DM als Schadensersatz aus folgenden Gründen zahlen: Entgegen der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtung zur Reinigung habe der Beklagte die Küche und das Geschirr verschmutzt zurückgelassen. Zur Reinigung hätten vier Arbeitsstunden aufgewendet werden müssen. Auch habe der Beklagte die Wohnung nicht pünktlich um 10.00 Uhr am Abreisetag verlassen, so daß zwei Putzfrauen je eine halbe Stunde hätten warten müssen. Insgesamt ergebe sich daraus ein Schadensbetrag von 50,— DM. Im Kinderzimmer sei eine neuwertige Matratze mit Kot beschmiert worden. Da der Fleck sich nicht entfernen lasse, sei ein Schaden von 165,— DM entstanden. Eine neuwertige Tischdecke sei mit rotem Wachs beschmiert worden. Für die Neuanschaffung müßten mindestens 40,— DM aufgewendet werden. Im Kinderzimmer sei ein größerer blauer Fleck hinterlassen worden, dessen Beseitigung mindestens 15,— DM koste. Nach dem Auszug des Beklagten hätten Besteck- und Geschirrteile im Werte von insgesamt 32,— DM gefehlt. 5 Der Kläger hat vom Beklagten außerdem noch die Zahlung von 100,— DM verlangt mit der Begründung, er habe für ihn Dolmetscherdienste geleistet. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit der Kläger die Vergütung von Dolmetscherdiensten gefordert hat. Im übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, nach Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl II 1972, 773 (EuGÜbk) seien zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche die Gerichte des Vertragsstaates Italien ausschließlich zuständig. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger in der Berufungsverhandlung zurückgenommen, soweit die Klage wegen des Anspruchs auf Zahlung von 100,— DM für Dolmetscherdienste abgewiesen worden war. Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es die Klage als unzulässig abgewiesen hatte. Im Umfang der Aufhebung hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges -an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 Entscheidungsgründe 1. Nach Art. 16 Nr. 1 EuGübk sind für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zu dem Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in welchem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Auf Vorlage des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1983 hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs 241/83 (NJW 1985, 905) entschieden: a) Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens gilt für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, und zwar auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen. b) Alle Rechtsstreitigkeiten, die die Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus dem Mietvertrag betreffen, insbesondere solche, die sich auf das Bestehen oder die Auslegung von Mietverträgen, deren Dauer, die Wiedereinräumung des Besitzes der Mietsache an den Vermieter, den Ersatz für vom Mieter verursachte Schäden oder die Einziehung des Mietzinses und der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten wie der Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch beziehen, fallen in die in Art. 16 Nr. 1 des Übereinkommens vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Dagegen fallen Rechtsstreitigkeiten, die sich nur mittelbar auf die Nutzung der Mietsache beziehen, wie beispielsweise solche, die entgangene Urlaubsfreude und Reisekosten betreffen, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit nach diesem Artikel. 7 A 2. Daraus folgt, daß die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Entscheidung über die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche von zusammen 302,— DM und die Forderung von rückständigen Nebenkosten in Höhe von 54,80 DM nicht besteht. Insoweit hat daher das Landgericht die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen und ist die Berufung des Klägers unbegründet, die Revision des Beklagten dagegen begründet. Da nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Art. 16 Nr. 1 EuGÜbk für die Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 2.100,— DM und für unnütz aufgewendete Fahrtkosten von 1.100,— DM nicht gilt, sind insoweit für die Zuständigkeit die Vorschriften der ZPO maßgebend und ist nach §§ 12, 13 ZPO das Landgericht Berlin örtlich zuständig. Hinsichtlich dieser Forderungen ist daher die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das Landgericht gerechtfertigt und die Revision des Beklagten unbegründet. 3. Daher war das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zu ändern. Auf die Berufung des Klägers war das landgerichtliche Urteil im Kostenausspruch und insoweit aufzuheben, als das Landgericht den Kläger mit den Ansprüchen auf Zahlung von 2.100,-- DM Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und von 1.100,— DM Schadensersatz wegen unnütz aufgewendeter Reisekosten abgewiesen hat. Soweit das Landgericht den Kläger mit den Schadensersatzforderungen in Höhe von zusammen 302,— DM und dem Anspruch auf Zahlung von 54,80 DM Mietnebenkosten abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die in der Revisionsinstanz und vor dem Europäischen Gerichtshof entstandenen Kosten waren gern. §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO zu 1/10 dem Kläger und zu 9/10 dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht zu übertragen. Dieses wird zu berücksichtigen haben, daß der Kläger mit den Ansprüchen in Höhe von 302,— DM und 54,80 DM endgültig unterlegen ist und die Berufung hinsichtlich des Teilbetrages von 100,— DM zurückgenommen hat. Hinsichtlich des auf die Ansprüche von 2.100,— DM und 1.100,— DM entfallenden Teiles des Streitwertes hängt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab. Braxmaier Wolf Dr. Skibbe Treier Dr. Brunotte