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BGH · VIII ZR 135/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 135/71

Februar 1970 bestellte der Beklagte bei der Klägerin ein gebrauchtes Sport- und Reiseflugzeug vom Typ Mooney M 20 A zu dem Preis von 24 900 DM, zuzüglich 5 % Mehrwertsteuer, insgesamt 26 269,50 DM ein Probeflug wurde Vorbehalten. nahm der Beklagte das Flugzeug, erhielt die restlichen Flugzeugunterlagen, soweit sie ihm nicht schon am 1./2. April 1970 beanstandete der Beklagte gegenüber der Klägerin, daß das Flugzeug nicht 4-sitzig beladen, sondern nur als Zweisitzer vom Flugplatz aus zu verwenden sei und daß er deswegen ein anderes Flugzeug übernehmen wolle. Der Beklagte hat zur Begründung des Klageabweisungsantrages zunächst nur vorgebracht, er habe gegenüber dem Zeugen Mo^|^, dem Bevollmächtigten der Klägerin, während der KaufVerhandlungen zu dem Ausdruck gebracht, das Flugzeug solle auf dem Flugplatz hangariert und von dort 4-sitzig geflogen werden; MöflH^habe dies als möglich bezeichnet. Oktober 1970 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und hierzu geltend gemacht: Entgegen dem Angebot der Klägerin stamme das Flugzeug nicht aus dem Baujahr 1959, sondern aus dem Baujahr 1957. Die Beklagte habe ihm mehrere Bruchlandungen verschwiegen, die in den Lebenslaufakten des Flugzeuges nicht vermerkt seien. Die Klägerin hat erwidert: Dem Zeugen Mö( seien der Flugplatz RflIBHHHB und die dortigen Verhältnisse nicht bekannt gewesen. Die Klägerin hat bestritten, den Beklagten arglistig getäuscht zu haben: Der Beklagte habe anhand der ihm übergebenen Flugzeugunterlagen über alle das Flugzeug betreffenden Einzelheiten sich unterrichten können. Beide Vorinstanzen haben eine falsche Beratung des Beklagten durch die Klägerin hinsichtlich der Startmöglichkeit vom Flugplatz RflHB aus verneint und eine Anfechtung des Kaufvertrages nicht durchgreifen lassen: Der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis für eine arglistige Täuschung nicht erbracht; die Angaben der Klägerin seien nicht ursächlich gewesen für den Kaufentschluß des Beklagten, und die Klägerin habe diese Angaben auch nicht arglistig in Täuschungsabsicht gemacht. Soweit die Revision geltend macht, entgegen der Zusicherung der Klägerin könne der Beklagte mit dem gekauften Flugzeug vom Flugplatz aus Auch Ansprüche des Beklagten auf Grund arglistiger Täuschung durch die Klägerin scheiden aus. 1. Soweit die Revision vorbringt, die Klägerin habe das Baujahr des Flugzeugs falsch angegeben (1959 statt 1957), ist nicht ohne Bedeutung, daß weder im Kaufantrag des Beklagten, noch in der Auftragsbestätigung der Klägerin, noch schließlich in der Übernahmebestätigung vom 11. Dies entsprach aber den Unterlagen, die nach dem Einbau eines stärkeren Motors seit 1959 über das Flugzeug erstellt worden waren. Es kann deshalb dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht annimmt -bei einem ohnehin alten Flugzeug ein Altersunterschied von 13 zu 11 Jahren für den Beklagten überhaupt noch Bedeutung haben konnte. 3. Schließlich konnte der Beklagte den Kaufvertrag auch nicht mit der Begründung anfechten, die Klägerin habe ihm sog. Das Berufungsgericht hält auf seiten der Klägerin die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung nicht für gegeben. Die Klägerin hat unstreitig dem Beklagten alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über das Flugzeug ausgehändigt, aus denen jeder entnehmen konnte, daß das Flugzeug Schäden, wie der Beklagte sie jetzt geltend macht, erlitten hatte, und aus denen auch der Beklagte, als er schließlich Einblick in die Unterlagen nahm, das Vorliegen solcher Schäden feststellte. April 1970) dem Beklagten übergeben wurden: Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß die Klägerin etwa diejenigen Unterlagen, aus denen sich das Vorliegen älterer Schä- Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Beklagte, wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet, schon anläßlich der Vertragsverhandlungen in alle Unterlagen Einblick genommen hat und ob diejenigen Unterlagen, die dem Beklagten erst am 11. Die Wertung des Verhaltens der Klägerin durch das Berufungsgericht steht nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen, die der Senat im Urteil vom 28.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FlugzeugBaujahrBerufungsgerichtFlugplatzarglistigKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 135/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Januar 1973 Scheibl, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Friedhelm
 straße
»
in H
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma I mHHB	S	HHHHP	GmbH	&	Co.
KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma	SflIBpGmbH,	diese vertreten durch die
 Geschäftsführerin Frau Edith	in DflHHHI, MI
straße®
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Mit Kaufantrag vom 1. Februar 1970 bestellte der Beklagte bei der Klägerin ein gebrauchtes Sport- und Reiseflugzeug vom Typ Mooney M 20 A zu dem Preis von 24 900 DM, zuzüglich 5 % Mehrwertsteuer, insgesamt 26 269,50 DM ein Probeflug wurde Vorbehalten. Die Beklagte nahm den Kaufantrag mit ihrer Auftragsbestätigung vom 2. Februar 1970 an. Es fanden mehrere Probeflüge statt: Anfang April 1970 vom Flugplatz MflIHHHHHBl, am 11. April 1970 vom Flugplatz	aus. Anschließend über-
nahm der Beklagte das Flugzeug, erhielt die restlichen Flugzeugunterlagen, soweit sie ihm nicht schon am 1./2. Februar 1970 übergeben waren, und bescheinigte in der schriftlichen Übernahmebestätigung vom 11. April 1970, daß er „das gebrauchte Flugzeug Mooney M 20 A, Kennzeichen: D -	wie besichtigt und probegeflogen, in
 einwandfreiem und lufttüchtigem Zustand übernommen" habe
 
Mit Schreiben vom 14. April 1970 beanstandete der Beklagte gegenüber der Klägerin, daß das Flugzeug nicht 4-sitzig beladen, sondern nur als Zweisitzer vom Flugplatz	aus zu verwenden sei
 und daß er deswegen ein anderes Flugzeug übernehmen wolle. Hierauf ging die Klägerin nicht ein, sondern erhob mit Schriftsatz vom 27. April 1970 Zahlungsklage.
Der Beklagte hat zur Begründung des Klageabweisungsantrages zunächst nur vorgebracht, er habe gegenüber dem Zeugen Mo^|^, dem Bevollmächtigten der Klägerin, während der KaufVerhandlungen zu dem Ausdruck gebracht, das Flugzeug solle auf dem Flugplatz
 hangariert und von dort 4-sitzig geflogen werden; MöflH^habe dies als möglich bezeichnet. Ihm sei jedoch für RflHHHHk wegen der für diesen Flugplatz nicht geeigneten Starteigenschaften des gekauften Flugzeuges die beantragte Startund Landegenehmigung von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen versagt worden.
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen durch das Landgericht hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1970 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und hierzu geltend gemacht: Entgegen dem Angebot der Klägerin stamme das Flugzeug nicht aus dem Baujahr 1959, sondern aus dem Baujahr 1957. Die Beklagte habe ihm mehrere Bruchlandungen verschwiegen, die in den Lebenslaufakten des Flugzeuges nicht vermerkt seien. Dies habe er erst nach eingehender Durchsicht der Flugzeugunterlagen festgestellt. Bei Kenntnis dieser Tatsachen hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlos
 sen.
 
Die Klägerin hat erwidert: Dem Zeugen Mö( seien der Flugplatz RflIBHHHB und die dortigen Verhältnisse nicht bekannt gewesen. Auf Frage des Zeugen und auf entsprechende Auskunft des Beklagten hin, der Flugplatz	habe	eine	Rollstrecke	von	700	m,
habe	erklärt, dann könne das Flugzeug dort
 starten. Für eine Rollstrecke der genannten Länge treffe dies auch zu. Tatsächlich betrage die Rollstrecke RMHHHiK Jedoch nur 400 m, und zudem handele es sich um einen Segelflughafen. Die Klägerin hat bestritten, den Beklagten arglistig getäuscht zu haben: Der Beklagte habe anhand der ihm übergebenen Flugzeugunterlagen über alle das Flugzeug betreffenden Einzelheiten sich unterrichten können.
Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Beide Vorinstanzen haben eine falsche Beratung des Beklagten durch die Klägerin hinsichtlich der Startmöglichkeit vom Flugplatz RflHB aus verneint und eine Anfechtung des Kaufvertrages nicht durchgreifen lassen: Der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis für eine arglistige Täuschung nicht erbracht; die Angaben der Klägerin seien nicht ursächlich gewesen für den Kaufentschluß des Beklagten, und die Klägerin habe diese Angaben auch nicht arglistig in Täuschungsabsicht gemacht.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet; der Beklagte ist verpflichtet, den eingeklagten Kaufpreis zu zahlen.
I.	Soweit die Revision geltend macht, entgegen der Zusicherung der Klägerin könne der Beklagte mit dem gekauften Flugzeug vom Flugplatz	aus
4-sitzig nicht starten, hat das Berufungsgericht festgestellt:
Der Zeuge MöHB^habe unter Hinweis darauf, daß er selber den Flugplatz RflHIHHB und die dortigen Verhältnisse nicht kenne, lediglich die Auskunft gegeben, daß bei einer Landebahn von 700 m das Flugzeug den Flugplatz ßflHBHHBi werde benutzen können. Damit habe aber die Klägerin keinen verbindlichen Rat dahingehend erteilt, der Beklagte werde in oedera Falle die behördliche Startund Landegenehmigung für den Flugplatz RHHHHP erhalten, der zudem unstreitig hauptsächlich nur ein Segelflugplatz sei. Mö^HV Äußerungen seien nur unverbindliche Erklärungen im Rah men der Verkaufsverhandlungen gewesen; dem Beklagten, der damals bereits Flugzeugbesitzer gewesen sei, habe bekannt sein müssen, daß er die Bedingungen für Start-und Landeerlaubnis nur von der zuständigen Behörde habe erfahren können. Eine Haftung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin nicht habe erkennen können, daß Startmöglichkeit
 
vom Flugplatz	aus für den Beklagten al-
leinige und entscheidende Voraussetzung des Kaufes gewesen sei.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision war die Klägerin weder auf Grund, der Äußerungen ihres Angestellten Möf^^kioch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verpflichtet, den Kläger über Startund Landemöglichkeit in Radevormwald aufzuklären. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der technischen Ausführbarkeit von Start und Landung wie hinsichtlich der behördlichen Bedingungen für eine Benutzung dieses Flugplatzes. Da eine Beratungspflicht der Klägerin nicht bestand, scheiden auch Ansprüche des Beklagten aus positiver Verletzung des Kaufvertrags aus. Die Startund Landemöglichkeit in Rfl^-HBHBP war auch keine zugesicherte Eigenschaft des Kaufgegenständes.
II.	Auch Ansprüche des Beklagten auf Grund arglistiger Täuschung durch die Klägerin scheiden aus. Der Beklagte war nicht berechtigt, den Kaufvertrag nach § 123 BGB anzufechten:
1. Soweit die Revision vorbringt, die Klägerin habe das Baujahr des Flugzeugs falsch angegeben (1959 statt 1957), ist nicht ohne Bedeutung, daß weder im Kaufantrag des Beklagten, noch in der Auftragsbestätigung der Klägerin, noch schließlich in der Übernahmebestätigung vom 11. April 1970 ein Baujahr genannt war.
 
In den jüngeren Verkaufsofferten im „Aero-Kurier", welche die über Monate sich hinziehenden Verhandlungen der Parteien auslösten, war freilich 1959 als Baujahr angegeben. Dies entsprach aber den Unterlagen, die nach dem Einbau eines stärkeren Motors seit 1959 über das Flugzeug erstellt worden waren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Baujahr sei für die KaufentSchließung des Beklagten nicht maßgebend gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung gebrauchter Flugzeuge kommt erkennbar - anders als im Kfz.-Handel - weniger dem Baujahr als der Zahl der. Flugstunden die maßgebende Bedeutung zu.Diese sind in den Bordbüchern jeweils eingetragen, und sie sind auch im Kaufantrag und in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt, was ihre Bedeutung als Bewertungsfaktor unterstreicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht annimmt -bei einem ohnehin alten Flugzeug ein Altersunterschied von 13 zu 11 Jahren für den Beklagten überhaupt noch Bedeutung haben konnte.
2.	Ähnliches gilt hinsichtlich der Typenbezeichnung. Insoweit ist entscheidend, daß das Flugzeug unter der Typenbezeichnung ,tM 20 A” tatsächlich geführt wurde, und zwar in der Luftfahrzeugrolle wie in den vom Voreigentümer übernommenen Flugzeugunterlagen der jüngeren Zeit. Auch die Änderung der Typenbezeichnung (von „M 20" in ftM 20 AM) mag durch den Einbau eines stärkeren Motors veranlaßt gewesen sein. Es lag jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, schon objektivkeine falsche Angabe vor, wenn die Klägerin beim Verkauf diese jüngere Typenbezeichnung benutzte .
/IO
 
3.	Schließlich konnte der Beklagte den Kaufvertrag auch nicht mit der Begründung anfechten, die Klägerin habe ihm sog. „BruchlandeSchäden” arglistig verschwiegen.
Das Berufungsgericht hält auf seiten der Klägerin die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung nicht für gegeben.
Hiergegen lassen sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erheben. Die Klägerin hat unstreitig dem Beklagten alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über das Flugzeug ausgehändigt, aus denen jeder entnehmen konnte, daß das Flugzeug Schäden, wie der Beklagte sie jetzt geltend macht, erlitten hatte, und aus denen auch der Beklagte, als er schließlich Einblick in die Unterlagen nahm, das Vorliegen solcher Schäden feststellte. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick hierauf das Verhalten der Klägerin dahin wertet, es habe ihr jedenfalls an der Absicht gefehlt, den Beklagten arglistig zu täuschen, so ist dies rechtlich fehlerfrei. Nicht entscheidend kann es - entgegen der Auffassung der Revision - darauf ankommen, ob einzelne Unterlagen schon im Zeitpunkt des förmlichen Vertragsschlusses (1./2. Februar 1970) oder erst anläßlich des letzten Probeflugs und der Übernahmebestätigung (11. April 1970) dem Beklagten übergeben wurden: Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß die Klägerin etwa diejenigen Unterlagen, aus denen sich das Vorliegen älterer Schä-
 
den ergab, bewußt bis nach dem letzten Probeflug und der schriftlichen Übernahmebestätigung ihm vorenthalten habe. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Beklagte, wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet, schon anläßlich der Vertragsverhandlungen in alle Unterlagen Einblick genommen hat und ob diejenigen Unterlagen, die dem Beklagten erst am 11.
April 1970 ausgehändigt wurden, zwischenzeitlich für behördliche Überprüfungen und Buchungen bei der Klä- . gerin belassen werden mußten.
Die Wertung des Verhaltens der Klägerin durch das Berufungsgericht steht nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen, die der Senat im Urteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 (WM 1971, 749 = LM BGB § 123 Nr. 42 = NJW 1971, 1795 = JZ 1971, 553 = BB 1971, 673) zur Aufklärungspflicht des Verkäufers vertreten hat. Damals handelte es sich überhaupt nicht um ein Verschweigen älterer Schäden, sondern der Verkäufer hatte den Lastzug des Käufers mit einem Tankaufbau versehen, der eine Fehlkonstruktion war. Hierdurch erst kam es zu einem Unfall. Im dort entschiedenen Falle hatte der Verkäufer, obwohl ihm die vorgesehene Verwendung des Lasters zu dem Transport von Flüssigkeiten bekannt war, jede Aufklärung gegenüber dem Käufer vermissen lassen. Im jetzt zur Entscheidung stehenden Falle hat dagegen die Verkäuferin (Klägerin) das gesamte, ihr verfügbare Material über das „Vorleben” des Flugzeugs ohne Rücksicht auf ihre Interessenlage dem Käufer vorbehaltlos überlassen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umstän-
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den eine arglistige Täuschung durch die Klägerin verneint, so läßt sich dagegen rechtlich nichts einwenden.
III.	Nach allem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Haidinger	Claßen	Mormann
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann