Geschüftsbedingungen Schließen Bewachungsbedingungen, die dem Vertrage Uber die Abstellung eines Kraftfahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz zugrunde liegen, die Haftung für den Verlust von Handelsware aus abgestellten Fahrzeugen aus, so braucht der Bewachungsunternehmer bei einem Diebstahl von Handelsware aus dem abgestellten Fahrzeug auch dann nicht Ersatz zu leisten, wenn von ihm beschäftigte Arbeiter oder nicht leitende, Angestellte an dem Diebstahl ein grobes Verschulden trifft. 1} Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Vertrag über die Abstellung eines Kraftwagens auf einem bewachten Park platz oder in einer Sammelgarage seinem rechtlichen Inhal^ nach Verwahrung, wie die herrschende Meinung annimmt, ist (Staudinger BGB 11» Aufl» Vorbem» 16 vor § 588; Soergel/ Siebert BGB 9o Auflo § 688 Nr» 10),oder ob es sich um einen gemischten Vertrag aus Bienst- und Mietvertragseie-menten ( Heumann-Bueoberg VersR 1968, 313; Wintergerst UJW 1963, Hl) oder aus Miet-, Bienst- und Verwahrungselement en (LG Köln VersR 1962, 1118) handelt» Ba der Kläger für die Unterstellung seines Kraftfahrzeugs ein Entgelt zi entrichten hatte, kam der Beklagten die Haftungsbeschränki des § 690 BGB nicht zugute» Sie hatte vielmehr, gleichgüll v/ie die Vertragsbeziehungen rechtlich eingeordnet werden, für eigenes Verschulden und das ihrer Angestellten einzutreten» Baß an dem Abhandenkommen der Gegenstär aus dem Kraftwagen des Klägers ein grobes Verschulden trif ist von dem Berufungsgericht festgestellt worden und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen» Sie beruft sich vielmehr in erster Linie darauf, daß der dem Kläger entsta dene Schaden nach den zu dem Inhalt des Vertrages gewordenen Allgemeinen Geschäftohedingungen der Beklagten (im folgend AGB), die von der Versieherungs-AG aufgestollt sind und denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen di ser Versicherungsgesellschaft zugrunde liegen, von der Beklagten nicht ersetzt zu werden brauche» 2) Auf dieses Vorbringen würde 03 dann nicht ankommen, wenn die Beklagte aufgrund einer von ihr ausdrücklich übernommenen besonderen Verpflichtung gehalten wäre, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, ohne sich auf die Haf-tungsausschlußklausel berufen zu können« Der Kläger hatte sich - wie bereits im ersten Rechtszuge - auch in der Berufungsbegründung nochmals darauf bezogen, daß Bedienstete der Beklagten ihm wiederholt erklärt hätten, die Waren des Klägers könnten in dem abgeotellten Wagen bleiben, die Beklagte sei ausreichend versichert, und außerdem vorgetragen, daß der Inhaber der Beklagten selbst, als ihm der Diebstahl mitgeteilt wurde, geäußert habe, der Schaden werde durch die Versicherung gedeckt« Das Berufungsgericht, das den geltend gemachten Anspruch aus anderen Gründen für gerechtfertigt hält, ist im Gegensatz zu dem Landgericht auf diese Behauptungen des Klägers nicht eingegangen« Da die Erwägungen des Berufungsgerichts, wie noch auszuführen sein wird, einer rechtlichen Prüfung nicht ctandhalten, muß der erkennende Senat entscheiden, oh-fder Vortrag dos Klägers, dessen Richtigkeit für diesen Rechtszug zu unterstellen ist, geeignet ist, eine Haftung der Beklagten zu begründen« ständig aufbewahrten Gegenstände aufmerksam gemacht haben will, brauche keine Angst zu haben, er sei ja "bei uns" versichert, konnte die Beklagte nicht zu einer weitergehenden Haftung verpflichtet werden, als sie nach ihren AGB übernehmen wollteo Wie das Landgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, waren und die anderen Park- wächter, die lediglich eine untergeordnete Stellung bei der Beklagten bekleideten, nicht befugt, namens der Beklagten mit dem Kläger eine derartige Haftungsvereinbarung zu treffen, die von der Beklagten nach ihren AGB, die sie am Parkwärterhaus angeschlagen hatte, gerade abgelehnt wurde» Eine entsprechende Vollmacht der Beklagten, die erforderlich gev/esen wäre, um diese zu verpflichten, ist von dem Kläger nicht einmal behauptet worden» Durch die Erklärungen der Parkwächter, die über den Umfang des Versicherungsschutzes offenbar nicht im Bilde waren, ist mithin eine woiterreichendc Haftung der Beklagten nicht begründet worden» Daß auch eine Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß wegen der von abgegebenen Erklärungen ausscheidet, hat das Landgericht ebenfalls rechtlich einwandfrei dargelegt« Die Parteien sind im Hevi3ionsrechtszugo auf diesen Gesichts punkt auch nicht mehr zurückgekommen„ 3) Ebenso wie das Landgericht hat auch das Berufungsgericht angenommen* daß die Allgemeinen Voroicherungsbedingungen der als AGB der Beklagten dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrage über die Abstellung des Kraftfahrzeugs des Klägers auf dem bewachten Parkplatz der Beklagten zugrunde liegen« Diese Beurteilung iot rechtlich einwandfrei« a) Es bedarf keiner Entscheidung der Frage* ob die von einem Vertragsschließenden aufgeDtellten AGB nur dann Vertragsinhalt werden, wenn ihre Geltung von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist, oder ob sie auch ohne eine solche Vereinbarung Geltung beanspruchen können (vgl« Helm JuS 1965, 121, 125 moV/oll*)^ denn hier hat sieh der Kläger, v/ie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, den AGB der Beklagten mindestens stillschweigend unterworfen« ist anerkannt9daß die in deutlich lesbaren Anschlägen von den Unternehmern bekannt gegebenen AGB jedenfalls dann zur Begründung einer Haftungsbeschränkung ausreichen, wenn derartige Bedingungen in Betrieben dieser Art allgemein üblich sind und deshalb der Unternehmer davon ausgehen kann, daß auch den Vertragspartnern, hier also dem Kundenkreis voar bewachten Parkplätzen, diese allgemeine Übung bekannt ist« Verkehrssitto herauogcbildet haben« Bei Verträgen über die = Unterstellung von Kraftfahrzeugen auf bewachten Parkplätzen und in Sammelgaragen handelt es sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtovcrstoß dargolegt hat, um Rechtsgeschäfte des täglichen Bebens, bei denen üblicherweise derartige AGB des Bewachungsunternehmeno zugrunde gelegt werden, wie sie hier auf der Blechtafol an dem Parkwärt er haus angeschlagen waren* Bestand und besteht aber eine Verkehrssitte hliiijidaö Verträge über die Bewachung von Kraftfahrzeugen auf Parkplätzen odor in Sammclgaragen nur unter Zugrundelegung von AGB mit Haftungoauoschlußklausol abgeschlossen zu werden pflegen, so sind dio Haftungsbeschränkungen hier dadurch zu dem Vertragsinhalt gemacht worden, daß sie durch den Aushang der Blechtafel am ParkwärVerhaus den Kunden zur Kenntnis gebracht waren« Der Kläger kann sich deshalb, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, nicht darauf berufen, daß er die Blechtafol nicht beachtet und von den aufgedruckten Bedingungen keine Kenntnis erhalten habe* der AGB ergeben mit Deutlichkeit, daß ihnen für die Kunden erkennbar nicht der eingeschränkte Sinn beigemossen werden kann, in dem sie das Berufungsgericht verstehen will0 Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ist bei der Auslegung der AGB nicht auf die individuellen Belange der im Binzelfall an den konkreten Vertrage gerade beteiligten Vertragspartner abzustcllen, sondern lediglich auf die Besonderheiten des in Präge stehenden Rechtsgeschäfts und die an ihm üblicherweise beteiligten Kreise (vgl* BGH2 7P 365? 2169 218) 0 Hach dem Eingang der hier in Präge stehenden AGB ist jegliche persönliche Haftung des Unternehmers und seiner Angestellten einschließlich des Be-v/achungspersonals ausgeschlossen und der Pahrzeugabsteller lediglich auf die von der entsprechend dem mit ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung ihrer AVB gewährten Leistungen beschränkt<> Diese Passung der AGB läßt keine andere Auslegung zu9 als daß dem Pahrzeugabsteller überhaupt keine Ansprüche gegen den Bewachungsunternehmer zusteben sollten0 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aus ihnen nicht herauslesenP daß der Haftungsausschluß dann entfiel , wenn der Unternehmer oder dessen Angestellte die Pflicht zur ordnungsmäßigen Bewachung der abgcstcllten Pahrzeugc in grobor Y/eise verletzten Wie dtts Berufungsgericht ausdrücklich bemerkt 9 ist bei ordnungsmäßiger Bewachung die Gefahr eines Diebstahls der abgestellten Pahrzeugc oder ihres Inhalts verhältnismäßig geringe Der Eintritt von Schaden durch Diebstahl ist also vor allem dann zu befürchten, wenn der Parkwächter seinen Pflichten nicht ausreichend nachkommt« Da die Bewachungsunternebmen mit einem Versagen ihres Wachpcrsonals immer zu rechnen haben so daß notgedrungen auch nicht voll für diese Tätigkeit geeignete Leute beschäftigt werden mußten, wären die Unternehmer ein sehr hohes Risiko eingegangen, wenn sie bereit gewesen wären, gerade bei grober Vernachlässigung der Pflichten durch das Vfachperconal, also in den Fällen von einer Haftbeschränkung abzusohen, in denen die Gefahr einer Inanspruchnahme seitens durch Diebstahl geschädigter Fahrzeugabstaller besonders groß war« Die Übernahme eines solchen Risikos könnte von den Inhabern von Fahrzeugwachen und Garagchbetrieben nur getragen werden, wenn die Parkgebühren entsprechend hoch festgesetzt würdeno Daß die genannten Betriebe mit den von ihnen erhobenen Parkgebühren ein solches Risiko aufzufangen in der Lage wären, hat das Berufungsgericht nicht fcstgestellt«, Alle diese Erwägungen führen dazu, die AGB der Beklagten dahin auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut aufzufascen sind, nämlich dahin, daß alle Ansprüche gegen die Beklagte als Bewachungsunternehmen, die einem Fahrzeugabotoller aus irgendeinem Rechts-grund, sei es auch wegen mangelhafter Bewachung zustehen könnten, ausgeschlossen sein sollteno Rur in diesem Sinne konnte die Freizeichnungsklauscl auch von den beteiligten Kreisen, nämlich den Unternehmen und den Fahrzeugabstcllern verstanden werdeno 183 m® Anm® von Liesecke in Ltl BGB § 276 (3>b) Nr® 5;BGH Urto v® 2® April 1962 - II ZR 80/60 - LM BGB § 276 (3>b) Nr® 4)® Auch die hier in Frage stehenden AGB können daher einer Prüfung gemäß § 242 BGB nicht otandhaltcn, soweit sic den Haftungsausschluß auch bei eigenem groben Verschulden des Inhabers der Beklagten oder dessen leitender Angestellten cintroten lassen wollen® Hierauf kommt es Jedoch im vorliegenden Fall nicht an? 220 m0 AniUo von Haidinger in IM VVG § 67 Nr«, 16 hat der Bundesgerichtshof einen in den AGB enthaltenen HaftungsauoSchluß für Verschulden von Arbeitern oder nicht leitenden Angestellten mit Rücksicht auf die gegebenen besonderen Umstände für zulässig gehalten«, Auch der hier zu entscheidende Sachverhalt rechtfertigt die Beurteilung? wenn die Parkwachen und Garagenunternehmer jeden Ersatz für Schäden durch den Verlust abgestollter Wagen oder deren Inhalts auch bei groben Verschulden des Bewachungspersonöls in den AGB völlig ausschlicßcn würdene Bas ist hier aber nicht geschehen«, Hach den AGB wird vielmehr sogar ohne Rücksicht auf das Verschulden der Parkwächter für den Verlust abgestellter Wagen in erheblichem Umfange und für den Verlust der von don Insassen in dem Fahrzeug zurückgclaosenen per-sönlichen Bcklcidungo- und Gardorobcctückcn immerhin bis zu dem Betrage von 300 BM gehaftet„ Es handelt sich also nicht um einen völligen Ausschluß? Müßte der Unternehmer für den Verlust derartiger Ware haften, so würde ihm ein unübersehbares Risiko auf gebürdet, das er wirtschaftlich betrachtet dann nicht tragen könnte, wenn die Gebühren für die Abstellung der Fahrzeuge auf bewachten Parkplätzen auf einer solchen Höhe gehalten werden sollen, daß sie für dio Allgemeinheit tragbar sind«, 33s ist daher nicht zu beanstanden, daß das Bcwachungcunternehmen eine Haftung für Handelswaren auch dann ausschließt, wenn der Verlust der Ware auf grobes Verschulden von Arbeitern und nicht leitenden Angestellten des Unternehmers zurückzuführen ist o 216, 220 ist für dio Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für grobes Verschulden solcher Arbeitnehmer insbesondere auch dem Umstand Gewicht bcigemccccn worden, daß sich den dort in Frage stehenden Bedingungen Unterwerfende gegen Schäden versicherungsmäßig abdecken konnten und das auch zu tun pflegten» Dieser Gesichtspunkt ist auch in dem vorliegenden Falle von Bedeutung, denn eine Versicherung gegen den Verlust von Handelsware durch Diebstahl aus abgestellten Fahrzeugen ist möglich, wie sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt, der nach dem hier in Frage stehenden Vorfall, die von ihm mitgeführten Pelzmäntel gesondert gegen Diebstahl versichert hat (Schriftsatz vom 23«, Dezember 1964 So2)«, Sie ist auch bei DauerabStellern, die ständig wertvolle Waren in den Fahrzeugen belassen, weitgehend üblich und be- Es erscheint bei dieser Sachlage daher nicht unbillig und widerspricht auch nicht den berechtigten Belangen der Pahrzeugabstcller, wenn den Bcwachungsunternehmern die Möglichkeit offengehalten wird, ihre Haftung auch für grobes Verschulden ihrer Arbeiter und nicht leitenden Angestellten so, wie es hier geschehen ist, gegenständlich zu beschränken0 Sind aber die AGB der Beklagten jedenfalls in diesem Rahmen nicht zu beanstanden, so kann der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Schadensersatz von der Beklagten nicht beanspruchen,,
Nachschlagewerk: Ja 2083 028 BGHZs Nein Allg. Geschüftsbedingungen Schließen Bewachungsbedingungen, die dem Vertrage Uber die Abstellung eines Kraftfahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz zugrunde liegen, die Haftung für den Verlust von Handelsware aus abgestellten Fahrzeugen aus, so braucht der Bewachungsunternehmer bei einem Diebstahl von Handelsware aus dem abgestellten Fahrzeug auch dann nicht Ersatz zu leisten, wenn von ihm beschäftigte Arbeiter oder nicht leitende, Angestellte an dem Diebstahl ein grobes Verschulden trifft. BGH, Urt. v. 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 - OLG Stuttgart DG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF ym_ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ?,R l??/66 Verkündet am 22o Mai 1968 Klett Justizhauptsekretäs als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma S in S Heimschutz , Qi Inhaber Otto Ml Str„ - Prozeßbevollmächtigtor% Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br« gegen den Kaufmann Linus S Istraßc ft, in S Prozeßbevollmächtigtcr; Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr* 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 220 Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspriisidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr<> Gelhaar, Artl, Dr„ Mezger und Dr0 Messner für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandcsge-richto Stuttgart vom 25» Pcbruar 1966 aufgehoben o Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12» Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13o Juli 1965 wird zurückgcwi cs en<> Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte unterhält in Stuttgart auf dem österreichischen Platz einen gebührenpflichtigen Parkplatz, den sie durch sich ablösendc Parkwächter Tag und Rächt bewachen läßt« Der Kläger, der mit Textilien und Teppichen handelt, stellte jahrelang seinen VW-Bus, von dem aus er seine Waren verkauft, auf diesem Parkplatz ab* Als sogo Dauerbenutzer hatte er eine monatliche Gebühr von 35 DM zu bezahlen0 Der Kläger pflegte seine Waren, auch wenn er den Bus über Nacht abstellte, in den Wagen zu belassen,. Die in dem Wagen auf- bewahrten Teppiche und Wäschestücke waren von außen nicht sichtbaro Dagegen war die an einer Kleiderotango aufgehängt Herrenoberbekloidung gut wahrnehmbar.. Um dem Parkwächter die Bewachung zu erleichtern, pflegte dei> Kläger den VW-Bus in der Mhc des am Eingang des Parkplatzes befindlichen Parkwärtcrhauoeo abzuotollen0 An diesem war eine Blechtafel aufgehängt, auf der die von der Vcraicherungs-AG herausgegebenen Bedingungen über die Haftung für die in Pahrzeugwachen und Garagcnbetricben abgeotollten Fahrzeuge abgedruckt waren» Hach der Überschrift lautete der Aufdruck auf der Blechtafel: "Maßgebend für den Fahrzeugabstollor» Unter Ausschluß jeglicher persönlichen Haftung des Pahrzeugwoche-/Garagenuntcrnchmcrs und seiner Angestellten einschließlich des Bewachungspersonals wird unter Zugrundelegung der nachstehenden Allgemeinen Versichcrungsbedingungen der eroicherungs-Aktiengcoollschaft gehaftet» ... Anschließend sind die "Allgemeinen Versieherungsbe-dingungen" abgedruckt, in deren § 1, üb er schrieben?. Umfang der Versicherung, cs heißt? "II »Die von dem Fahrzcuglenker: und den Insassen während der Abstollzeit in einem verschlossenen Fahrzeug »»» abgelegten persönlichen Bekleidungs- und Gardcrobestücke sind insgesamt bis zu DM 500,— versichert» Für alle übrigen sich im Fahrzeug befindlichen Gegenstände, insbesondere für Schmuck, Wertsachen, bares Geld, Zahlungsmittel wie Schecks und Wechsel, Geschäftopapicre und Urkunden aller Art, Aktentaschen, Handtaschen sowie mit dem Fahrzeug transportierten Güter und für den Inhalt vorerwähnter Teile sowie für Tiere und durch sic herbeigoführte Schäden besteht kein Versicherungsschutz"» Dieson Anschlag will der Kläger nicht gelesen haben» Hach seiner Darstellung ist er auch von den Angestellten der Beklagten niemals auf ihn hingewiesen worden0 Vielmehr, so trägt er vor, habe ihm das Bewachungspersonal der Beklagten immer wieder versichert, daß auch der Inhalt des Bahrzeugs versichert sei» In der Nacht vom 12» zu dem 13* Oktober 1963 wurde eine Türe des auf dem Parkplatz abgcstollten VW-Busses des Klägers von Dieben aufgebrochen» Hach dem Vorbringen des Klägers wurden aus dem Pahrzcug Waren im Einkaufswert von 6 435 DM gestohlen, (üezirniTeil.vihm, zu dem Teil dem Kaufmann Charles gehörten, der mit dem Kläger damals Zusammenarbeitetc» Wie der Kläger behauptet, hat ihmi die Ersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten» Zur Zeit des Diebstahls oblag die Bewachung der abgestellten Fahrzeuge dom ParkwächterDieser hatte, bevor er zu dem Dienst erschien, an einer Oeburtstagsfeier teilgenommen und dabei so viel Alkohol getrunken, daß er nicht in der Lago war, die abgcstollten Kraftfahrzeuge ordnungsgemäß zu bewachen, und mindestens zeitweise fest schlief* Der Kläger ist der Ansicht, daß er von der Beklagten Ersatz des durch den Diebstahl verursachten Schadens verr langen könne» Er hat mit der Klage dinen Teilbetrag von 2 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr dagegen stattgegeben» Mit der vom Berufungsgericht zugolassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers weiter» Entschoidungsgründo % Bio Revision ist begründet» 1} Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Vertrag über die Abstellung eines Kraftwagens auf einem bewachten Park platz oder in einer Sammelgarage seinem rechtlichen Inhal^ nach Verwahrung, wie die herrschende Meinung annimmt, ist (Staudinger BGB 11» Aufl» Vorbem» 16 vor § 588; Soergel/ Siebert BGB 9o Auflo § 688 Nr» 10),oder ob es sich um einen gemischten Vertrag aus Bienst- und Mietvertragseie-menten ( Heumann-Bueoberg VersR 1968, 313; Wintergerst UJW 1963, Hl) oder aus Miet-, Bienst- und Verwahrungselement en (LG Köln VersR 1962, 1118) handelt» Ba der Kläger für die Unterstellung seines Kraftfahrzeugs ein Entgelt zi entrichten hatte, kam der Beklagten die Haftungsbeschränki des § 690 BGB nicht zugute» Sie hatte vielmehr, gleichgüll v/ie die Vertragsbeziehungen rechtlich eingeordnet werden, für eigenes Verschulden und das ihrer Angestellten einzutreten» Baß an dem Abhandenkommen der Gegenstär aus dem Kraftwagen des Klägers ein grobes Verschulden trif ist von dem Berufungsgericht festgestellt worden und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen» Sie beruft sich vielmehr in erster Linie darauf, daß der dem Kläger entsta dene Schaden nach den zu dem Inhalt des Vertrages gewordenen Allgemeinen Geschäftohedingungen der Beklagten (im folgend AGB), die von der Versieherungs-AG aufgestollt sind und denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen di ser Versicherungsgesellschaft zugrunde liegen, von der Beklagten nicht ersetzt zu werden brauche» o 2) Auf dieses Vorbringen würde 03 dann nicht ankommen, wenn die Beklagte aufgrund einer von ihr ausdrücklich übernommenen besonderen Verpflichtung gehalten wäre, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, ohne sich auf die Haf-tungsausschlußklausel berufen zu können« Der Kläger hatte sich - wie bereits im ersten Rechtszuge - auch in der Berufungsbegründung nochmals darauf bezogen, daß Bedienstete der Beklagten ihm wiederholt erklärt hätten, die Waren des Klägers könnten in dem abgeotellten Wagen bleiben, die Beklagte sei ausreichend versichert, und außerdem vorgetragen, daß der Inhaber der Beklagten selbst, als ihm der Diebstahl mitgeteilt wurde, geäußert habe, der Schaden werde durch die Versicherung gedeckt« Das Berufungsgericht, das den geltend gemachten Anspruch aus anderen Gründen für gerechtfertigt hält, ist im Gegensatz zu dem Landgericht auf diese Behauptungen des Klägers nicht eingegangen« Da die Erwägungen des Berufungsgerichts, wie noch auszuführen sein wird, einer rechtlichen Prüfung nicht ctandhalten, muß der erkennende Senat entscheiden, oh-fder Vortrag dos Klägers, dessen Richtigkeit für diesen Rechtszug zu unterstellen ist, geeignet ist, eine Haftung der Beklagten zu begründen« Diese Rrago ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu verneinen« Durch Erklärungen der diensttuenden Parkwächter, insbesondere des Parkwächters der nach seiner Bekun- dung den Bewachungsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hatte, der Kläger, der die Wächter wiederholt auf den erheblichen Wert der in dem abgestelltcn Kraftfahrzeug V ständig aufbewahrten Gegenstände aufmerksam gemacht haben will, brauche keine Angst zu haben, er sei ja "bei uns" versichert, konnte die Beklagte nicht zu einer weitergehenden Haftung verpflichtet werden, als sie nach ihren AGB übernehmen wollteo Wie das Landgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, waren und die anderen Park- wächter, die lediglich eine untergeordnete Stellung bei der Beklagten bekleideten, nicht befugt, namens der Beklagten mit dem Kläger eine derartige Haftungsvereinbarung zu treffen, die von der Beklagten nach ihren AGB, die sie am Parkwärterhaus angeschlagen hatte, gerade abgelehnt wurde» Eine entsprechende Vollmacht der Beklagten, die erforderlich gev/esen wäre, um diese zu verpflichten, ist von dem Kläger nicht einmal behauptet worden» Durch die Erklärungen der Parkwächter, die über den Umfang des Versicherungsschutzes offenbar nicht im Bilde waren, ist mithin eine woiterreichendc Haftung der Beklagten nicht begründet worden» Daß auch eine Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß wegen der von abgegebenen Erklärungen ausscheidet, hat das Landgericht ebenfalls rechtlich einwandfrei dargelegt« Die Parteien sind im Hevi3ionsrechtszugo auf diesen Gesichts punkt auch nicht mehr zurückgekommen„ Daß der Inhaber der Beklagten dem Kläger zugesagt habe, dessen Schaden zu ersetzen, hat der Kläger selbst nicht behauptet» Sein Vorbringen, der Inhaber der Beklagten habe, als ihm der diensttuende Parkwächter von dem Diebstahl Mitteilung machte, geäußert, es bestehe in vollem Umfange Versicherungsschutz, der Kläger bekomme sein Geld V021 der Ver- 8 Sicherung* ist ebenfalls nicht geeignet* den Schadensersatz-anspruch des Klägers zu begründen« Der Inhaber der Beklagten mag - ebenso wie die Parkwächter - geglaubt haben* daß die Versicherung den Schaden decken müsse* und deshalb die wiedergegebene Äußerung getan haben« Aus ihr ergibt sich indes nur, daß er über den Umfang dos Versicherungsschutzes im Irrtum war, nicht jedoch, daß er sich bereit erklärt hätte, selbst den Schaden des Klägers aus dem Diebstahl zu ersetzen« Die behauptete Erklärung des Inhabers der Beklagten verpflichte diese daher nicht zu dem Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadenso 3) Ebenso wie das Landgericht hat auch das Berufungsgericht angenommen* daß die Allgemeinen Voroicherungsbedingungen der als AGB der Beklagten dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrage über die Abstellung des Kraftfahrzeugs des Klägers auf dem bewachten Parkplatz der Beklagten zugrunde liegen« Diese Beurteilung iot rechtlich einwandfrei« a) Es bedarf keiner Entscheidung der Frage* ob die von einem Vertragsschließenden aufgeDtellten AGB nur dann Vertragsinhalt werden, wenn ihre Geltung von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist, oder ob sie auch ohne eine solche Vereinbarung Geltung beanspruchen können (vgl« Helm JuS 1965, 121, 125 moV/oll*)^ denn hier hat sieh der Kläger, v/ie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, den AGB der Beklagten mindestens stillschweigend unterworfen« b) In Schrifttum (Staudinger aaO; Soergel/Siebert aaO; BGB RGRK 11« Aufl« Anm« 1 vor § 688; Helm aaO 124) und Rechtsprechung (RGZ 113, 425> 427; OLG Freiburg VersR 1954, 499) ist anerkannt9daß die in deutlich lesbaren Anschlägen von den Unternehmern bekannt gegebenen AGB jedenfalls dann zur Begründung einer Haftungsbeschränkung ausreichen, wenn derartige Bedingungen in Betrieben dieser Art allgemein üblich sind und deshalb der Unternehmer davon ausgehen kann, daß auch den Vertragspartnern, hier also dem Kundenkreis voar bewachten Parkplätzen, diese allgemeine Übung bekannt ist« Mit anderen Worten ausgedrückt, es muß sich eine entspreche! Verkehrssitto herauogcbildet haben« Bei Verträgen über die = Unterstellung von Kraftfahrzeugen auf bewachten Parkplätzen und in Sammelgaragen handelt es sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtovcrstoß dargolegt hat, um Rechtsgeschäfte des täglichen Bebens, bei denen üblicherweise derartige AGB des Bewachungsunternehmeno zugrunde gelegt werden, wie sie hier auf der Blechtafol an dem Parkwärt er haus angeschlagen waren* Bestand und besteht aber eine Verkehrssitte hliiijidaö Verträge über die Bewachung von Kraftfahrzeugen auf Parkplätzen odor in Sammclgaragen nur unter Zugrundelegung von AGB mit Haftungoauoschlußklausol abgeschlossen zu werden pflegen, so sind dio Haftungsbeschränkungen hier dadurch zu dem Vertragsinhalt gemacht worden, daß sie durch den Aushang der Blechtafel am ParkwärVerhaus den Kunden zur Kenntnis gebracht waren« Der Kläger kann sich deshalb, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, nicht darauf berufen, daß er die Blechtafol nicht beachtet und von den aufgedruckten Bedingungen keine Kenntnis erhalten habe* Bbensowenig kommt oo darauf an, daß die Parkscheine keinen Hinweis auf dio Beschränkung der Haftung enthielten und die Beklagte auch ihr Personal nicht angewiesen hatte, die Kunden 10 - "bei der Lösung der Parkscheine auf die Haftungsbestimmungen aufmerksam zu machen, denn nach Lage der Sache waren derartige Maßnahmen nicht erforderlich«, 4) Die Entscheidung über die Schadensersatzpflicht der Beklagten hängt daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, davon ab, ob die in den AGB der Beklagten enthaltene PreiZeichnung dem Sehadencersatzanspruch des Klägers entgegensteht» a) Bas Berufungsgericht hat angenommen, daß dies nicht der Pall sei, weil die Auslegung der Vertragsbedingungen (gemeint sind die AGB der Beklagten) ergebe, daß sie alle die Pälle nicht umfaßt hätten, bei denen trotz des Bewachungsvertrages die Beklagte die Bewachung des Parkplatzes vorsätzlich unterlasse oder bei denen das Bewachungspersonal seine Pflicht in so grober Weise vernachlässige, daß eine Bewachung des Parkplatzes 11 in Tat und Wahrheit” nicht mehr vorliege, wenn also - wie hier - der Parkwächter, dom die Bewachung obliegt, betrunken sei und schlafe„ In dieser Betrachtungsweise kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden«, Bio hier auszulegenden AGB der Be-klagten, die, wie bereits erwähnt ist, von der Versicherungs-AG aufgestcllt sind und für die bei der versicherten Fahr zeugwachen und Garagenbetriebe denselben Wortlaut haben, gelten nicht nur im Bereich des Berufungsgerichts, sondern in der ganzen Bundesrepublik, so daß sie von dem erkennenden Senat nicht nur beschränkt, sondern selbständig nachprüfbar sindo Wortlaut und Sinn 11 der AGB ergeben mit Deutlichkeit, daß ihnen für die Kunden erkennbar nicht der eingeschränkte Sinn beigemossen werden kann, in dem sie das Berufungsgericht verstehen will0 Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ist bei der Auslegung der AGB nicht auf die individuellen Belange der im Binzelfall an den konkreten Vertrage gerade beteiligten Vertragspartner abzustcllen, sondern lediglich auf die Besonderheiten des in Präge stehenden Rechtsgeschäfts und die an ihm üblicherweise beteiligten Kreise (vgl* BGH2 7P 365? 368; 229 S09 98; 33? 2169 218) 0 Hach dem Eingang der hier in Präge stehenden AGB ist jegliche persönliche Haftung des Unternehmers und seiner Angestellten einschließlich des Be-v/achungspersonals ausgeschlossen und der Pahrzeugabsteller lediglich auf die von der entsprechend dem mit ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung ihrer AVB gewährten Leistungen beschränkt<> Diese Passung der AGB läßt keine andere Auslegung zu9 als daß dem Pahrzeugabsteller überhaupt keine Ansprüche gegen den Bewachungsunternehmer zusteben sollten0 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aus ihnen nicht herauslesenP daß der Haftungsausschluß dann entfiel , wenn der Unternehmer oder dessen Angestellte die Pflicht zur ordnungsmäßigen Bewachung der abgcstcllten Pahrzeugc in grobor Y/eise verletzten Wie dtts Berufungsgericht ausdrücklich bemerkt 9 ist bei ordnungsmäßiger Bewachung die Gefahr eines Diebstahls der abgestellten Pahrzeugc oder ihres Inhalts verhältnismäßig geringe Der Eintritt von Schaden durch Diebstahl ist also vor allem dann zu befürchten, wenn der Parkwächter seinen Pflichten nicht ausreichend nachkommt« Da die Bewachungsunternebmen mit einem Versagen ihres Wachpcrsonals immer zu rechnen haben 12 und derartigen Personal angesichts der Verfassung des Arbeits-marlctes in der hier in Frage stehenden Zeit nur schwer zu bekommen war? so daß notgedrungen auch nicht voll für diese Tätigkeit geeignete Leute beschäftigt werden mußten, wären die Unternehmer ein sehr hohes Risiko eingegangen, wenn sie bereit gewesen wären, gerade bei grober Vernachlässigung der Pflichten durch das Vfachperconal, also in den Fällen von einer Haftbeschränkung abzusohen, in denen die Gefahr einer Inanspruchnahme seitens durch Diebstahl geschädigter Fahrzeugabstaller besonders groß war« Die Übernahme eines solchen Risikos könnte von den Inhabern von Fahrzeugwachen und Garagchbetrieben nur getragen werden, wenn die Parkgebühren entsprechend hoch festgesetzt würdeno Daß die genannten Betriebe mit den von ihnen erhobenen Parkgebühren ein solches Risiko aufzufangen in der Lage wären, hat das Berufungsgericht nicht fcstgestellt«, Alle diese Erwägungen führen dazu, die AGB der Beklagten dahin auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut aufzufascen sind, nämlich dahin, daß alle Ansprüche gegen die Beklagte als Bewachungsunternehmen, die einem Fahrzeugabotoller aus irgendeinem Rechts-grund, sei es auch wegen mangelhafter Bewachung zustehen könnten, ausgeschlossen sein sollteno Rur in diesem Sinne konnte die Freizeichnungsklauscl auch von den beteiligten Kreisen, nämlich den Unternehmen und den Fahrzeugabstcllern verstanden werdeno b) Ist somit die von dem Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung der AGB der Beklagten nicht zu billigen, sind sie vielmehr entsprechend ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, daß der hier in Frage stehende Schadenscroatzansprueh wegen Diebstahls von in dem ^Fahrzeug aufbewahrten Gegenständen von der Haftungcauschlußklausel erfaßt wurde, so folgt daraus noch nicht, daß dieser Klausel Wirksamkeit beizu demessen ist0 Hach neuerer Auffassung, der die Rechtsprechung des Bundesge- V 13 - richtohofs in zahlreichen Entscheidungen gefolgt ist (vgl® BGHZ 90? 97; 33? 216, 219; 38, 183? 185; Urt® v® 2® April 1962 -XI ZK 80/60 - LM § 276 (Dh) Hr® 4; Urteile des erkennenden Senats vom 4o November 1964 - LM BGB § 652 Hr® 4 und vom 220 Februar 1967 - IM BGB § 652 Nr® 23)? sind allgemeine Geschäftsbedingungen nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB (namentlich Monopolmißbrauch), sondern vor allem auch nach § 242 BGB danach zu beurteilen, ob sie mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Einklang stehen (vgl® Fischer Anm® zu BGHZ 22? 90 in LM Allg® Geschäftobedingungen Hr. 1 und Liesecke Anm. zu BGHZ 38? 183 in LM BGB § 276 (Db) Nr® 5)o Es geht nicht an, daß mit Hilfe sorgfältig ausgeklügelter AGB eigene Interessen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weiso rücksichtslos durchgesetzt werden® Anstößige Klauseln können daher keine Anerkennung finden® Auf sie darf sich niemand berufen0 Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung Haf-tungsausschlußklauseln als unwirksam angesehen? wenn sie sich auf einen Schaden beziehen? der durch grobes Verschulden des Vertragspartners selbst oder dessen leitender Angestellten dem anderen Teil zugefügt wird (BGHZ 20, 164? 167; .38? 183 m® Anm® von Liesecke in Ltl BGB § 276 (3>b) Nr® 5;BGH Urto v® 2® April 1962 - II ZR 80/60 - LM BGB § 276 (3>b) Nr® 4)® Auch die hier in Frage stehenden AGB können daher einer Prüfung gemäß § 242 BGB nicht otandhaltcn, soweit sic den Haftungsausschluß auch bei eigenem groben Verschulden des Inhabers der Beklagten oder dessen leitender Angestellten cintroten lassen wollen® Hierauf kommt es Jedoch im vorliegenden Fall nicht an? denn ein eigenes Verschulden des Inhabers der Beklagten oder dessen leitender H - Angestellten hat dor Klager selbst nicht behauptet? insbesondere ist nichts dafür dargetan? daß die Organisation des Wachdienstes mangelhaft gewesen sei oder die Beklagte die erforderlichen Kontrollen unterlassen habe«, Es bleibt indes weiter zu prüfen? ob auch der Ausschluß der Haftung für grobes Verschulden untergeordneter Mitarbeiter mit dem das gesamte Bcchtslcbcn beherrschenden Grundsatz von freu und Glauben zu vereinbaren ist» In BGHZ 33? 216? 220 m0 AniUo von Haidinger in IM VVG § 67 Nr«, 16 hat der Bundesgerichtshof einen in den AGB enthaltenen HaftungsauoSchluß für Verschulden von Arbeitern oder nicht leitenden Angestellten mit Rücksicht auf die gegebenen besonderen Umstände für zulässig gehalten«, Auch der hier zu entscheidende Sachverhalt rechtfertigt die Beurteilung? daß der Ausschluß der Haftung für den Verlust von Handelsware selbst dann durchgreift? wenn er auf grobes Verschulden der mit der Bewachung betrauten Parkwächter zurückzuführen ist«, Bedenken könnte cs allerdings unterliegen? wenn die Parkwachen und Garagenunternehmer jeden Ersatz für Schäden durch den Verlust abgestollter Wagen oder deren Inhalts auch bei groben Verschulden des Bewachungspersonöls in den AGB völlig ausschlicßcn würdene Bas ist hier aber nicht geschehen«, Hach den AGB wird vielmehr sogar ohne Rücksicht auf das Verschulden der Parkwächter für den Verlust abgestellter Wagen in erheblichem Umfange und für den Verlust der von don Insassen in dem Fahrzeug zurückgclaosenen per-sönlichen Bcklcidungo- und Gardorobcctückcn immerhin bis zu dem Betrage von 300 BM gehaftet„ Es handelt sich also nicht um einen völligen Ausschluß? sondern nur um eine gegenständliche Beschränkung der Haftung in den AGB? die jedenfalls insoweit nicht 2U beanstanden ist? als cs sich um Handelsware handelt? V ’9 - die in den geparkten Wagen zurückgclacsen waren«, Selbst bewachte Parkplätze sind kein geeigneter Aufbewahrungsort für Handelswareo Pas gilt auch dann, wenn die Waren sich in den Fahrzeugen befinden und diese verschlossen sind«. Müßte der Unternehmer für den Verlust derartiger Ware haften, so würde ihm ein unübersehbares Risiko auf gebürdet, das er wirtschaftlich betrachtet dann nicht tragen könnte, wenn die Gebühren für die Abstellung der Fahrzeuge auf bewachten Parkplätzen auf einer solchen Höhe gehalten werden sollen, daß sie für dio Allgemeinheit tragbar sind«, 33s ist daher nicht zu beanstanden, daß das Bcwachungcunternehmen eine Haftung für Handelswaren auch dann ausschließt, wenn der Verlust der Ware auf grobes Verschulden von Arbeitern und nicht leitenden Angestellten des Unternehmers zurückzuführen ist o In der bereits erwähnten Entscheidung BGHZ 33? 216, 220 ist für dio Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für grobes Verschulden solcher Arbeitnehmer insbesondere auch dem Umstand Gewicht bcigemccccn worden, daß sich den dort in Frage stehenden Bedingungen Unterwerfende gegen Schäden versicherungsmäßig abdecken konnten und das auch zu tun pflegten» Dieser Gesichtspunkt ist auch in dem vorliegenden Falle von Bedeutung, denn eine Versicherung gegen den Verlust von Handelsware durch Diebstahl aus abgestellten Fahrzeugen ist möglich, wie sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt, der nach dem hier in Frage stehenden Vorfall, die von ihm mitgeführten Pelzmäntel gesondert gegen Diebstahl versichert hat (Schriftsatz vom 23«, Dezember 1964 So2)«, Sie ist auch bei DauerabStellern, die ständig wertvolle Waren in den Fahrzeugen belassen, weitgehend üblich und be- 16 lastet die Versicherungsnehmer nicht mit untragbar hohen Prämien3 Hinzu kommt noch? daß die Fahrzeugabsteller sich selbst ohne besondere Schwierigkeiten gegen Verluste dadurch schützen können, daß sic keine zu dem Verkauf bestimmten Waren in den abgesteilten Fahrzeugen zurüc3tlassen<> Es erscheint bei dieser Sachlage daher nicht unbillig und widerspricht auch nicht den berechtigten Belangen der Pahrzeugabstcller, wenn den Bcwachungsunternehmern die Möglichkeit offengehalten wird, ihre Haftung auch für grobes Verschulden ihrer Arbeiter und nicht leitenden Angestellten so, wie es hier geschehen ist, gegenständlich zu beschränken0 Sind aber die AGB der Beklagten jedenfalls in diesem Rahmen nicht zu beanstanden, so kann der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Schadensersatz von der Beklagten nicht beanspruchen,, 5) Ohne daß cs noch auf dio Rügen ankämc, die von der Revision gegen die nach ihrer Ansicht unzureichende Berücksichtigung des Mitvorochuldcno des Klagers bei der Schadensverteilung erhoben worden, muß daher dos ange-fochtene Urteil aufgehoben und dio Berufung des Klägers gegen das klagoabweiocndo Urteil des Landgerichts zurück' gewiesen werden„ Bio Entscheidung über dio Kosten dos Rechtsstreits beruht auf §§ 91, 97 ZP0o Br0 Haidinger Br0 Uelhaar Artl Dr0 Mczger Br0 Messner #