Löst der Pächter eines Landgutes seinen Betrieb durch Einzelverwertung des Inventars auf, so behält das Pachtkreditinstitut, dem das Inventar verpfändet ist, dös Pfandrecht an den Wirtschaftsfrüchten, die bei Entstehung seines Pfandrechts zur Fortführung des Betriebes erforderlich waren» Der Lieferant’von Saatgut oder Düngemitteln erv/irbt insoweit kein gesetzliches Pfandrecht» Die klagende Bank, ein Pachtkreditinstitut im Sinne des § 1 des Pachtkreditgesotzes (PKrG) vom 5» August 1951 (BGBl 1951 I *+9'-*), gewährte den Eheleuten LflU) Pächtern eines Landgutes, in den Jahren 195^/55 einen Kredit von 39 5oo EM und ließ sich durch schriftliche Verträge zur Sicherung ihrer Darlehensforderung gemäß § 1 PKrG ein Pfandrecht an dem Inventar des Pachtgutes bestellen. 1. Das Pfandrecht der Pächterbank erstreckt sich nach § 3 PKrG auf das Inventar« Die Grundstücksfrüchte gehören zu dem Inventar nur insoweit, als sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der gleiche oder ähnliche Früchte voraussichtlich gewonnen werden (§ 98 Ziff.2 BGB). Pfandrecht des Lieferanten ist deshalb in der Regel unproblematisch, weil jedes Pfandrecht nur an den Früchten bestehen kann, auf die das andere sich nicht erstreckt-. a) Das Inventarpfandrecht der Pächterbank entsteht an den Früchten erst mit deren Trennung, weil das Pachtkreditgesetz (anders als § 1 FPG) insoweit keine besondere Regelung trifft und deshalb gemäß § 93 BGB die Früchte als wesentliche Bestandteile des Grundstücks erst mit der Trennung Gegenstand besonderer Rechte sein können» Im vorliegenden Fall war das Heu und das Getreide längst geerntet, als die Pächter im November den Betrieb aufgaben? Das am Heu und Getreide bereits entstandene Pfandrecht der Klägerin wurde durch die Aufgabe des Betriebes im November 1959 nicht beeinträchtigt. b) Das Früchtepfandrecht der Beklagten bestand bis zur Aufgabe der Pachtung durch die Pächter im November 1959 lediglich an dem Ernteüberschuß, also nicht an den später von ihr verwerteten Wirtschaftsfrüchten. Das Berufungsgericht nimmt on, durch die Aufgabe der Pachtung sei mit den Voraussetzungen des § 811 Ziff» k- ZPO auch die Beschränkung des Pfandrechts der Beklagten auf die Verkaufsfrlichte weggefallen j und deshalb habe sich ihr Pfandrecht von diesem Zeitpunkt an auch auf die (bisherigen) Wirtschaft sfrlichte ausgedehnt, und zwar gemäß § 2 Abs» b- FPG mit dem Range vor einem etwaigen Inventarpfandrecht der Klägerin» Dem kann nicht gefolgt werden» § 811 ZPO verbietet die Kahlpfändung» Die einzelnen Bestimmungen dieser Vorschrift dienen in erster Linie dem Schutz des Schuldners} damit zugleich allerdings auch dem öffentlichen Interesse} den Schuldner nicht der Fürsorge anheimfallen zu lassen» Durch Ziff» b sollen speziell die Landwirte als Schuldner davor geschützt werden, daß ihnen durch eine Vollstreckung in das Inventar die Weiterführung der Landwirtschaft unmöglich gemacht wird» Der Schuldner bedarf dieses Schutzes nicht mehr, und auch das öffentliche Interesse wird nicht mehr berührt, wenn der Schuldner selbst seinen landwirtschaftlichen Betrieb auflöst« In der Tat entfiel deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im November 1959 fUr die (bisherigen) Wirtschaftsfrüchte das Pfändungsverbot des § 811 Ziff» b ZPO (vgl» RG in JW 35, 113 f)° Daraus ergibt sich aber noch nicht, was das Berufungsgericht anscheinend als selbstverständlich ansieht, daß mit der Aufgabe des Betriebes durch die Pächter sich das Pfandrecht der Beklagten auf die bisherigen Wirtschaftsfrüchte erweiterte» Wenn § 1 Abs» 1 Satz 2 FPG das Pfandrecht des Lieferanten auf die der Pfändung unterworfenen Früchte beschränkt, so liegt darin eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, welche die Pfändbarkeit von Sachen regeln; in Betracht kommen hier die §§ 811 und 865 Abs« 2 Satz 1 ZPO» Eine solche Bezugnahme auf ein anderes Gesetz ist an sich nicht mehr als ein technisches Hilfsmittel der Gesetzesformulierung» Seine Anwendung besagt nichts dafür.; 1 Satz 2 PPG ist allerdings anzunehmen, daß der Zweck des § 811 Ziff.If ZPO, dem Schuldner gegenüber den Vollstrek-kungsgläubigern die Möglichkeit zu sichern, seinen landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, auch für die Beschränkung des Früchtepfandrechts auf die Verkaufsfrüchte in § 1 FPG maßgeblich war: Ebensowenig ’wie der Vollstrek-kungsgläubiger sollte auch der Lieferant von Düngemitteln und Saatgut durch einen Zugriff auf das Inventar dem Landwirt die Weiterführung des Betriebes unmöglich machen können* Damit erschöpft sich aber nicht die Bedeutung des § 1 Abs» 1 Satz 2 FPG» Diese Bestimmung begrenzt nicht nur negativ den Umfang des Früchtepfandrechts, legt ihn vielmehr auch positiv in der Weise fest, daß sein Gegenstand die Verkaufsfrüchte (der Ernteüberschuß) sind» Damit ordnet das Gesetz das Früchtepfandrecht seinem Gegenstand nach in bestimmter Weise in das System der dinglichen Hechte ein, die an den Früchten sonst noch bestehen können» Als solche kommen insbesondere in Frage das Verpachterpfand-recht und das Inventarpfandrecht der Pächterbank» Das Verpächterpfandrecht erstreckte sich von jeher (§ 585 BGB) auf Inventar und Ernteuberschuß des Pächters» Das InventarPfandrecht der Pächterbank wurde nicht erst durch das Pachtkreditgesetz von 1951 geschaffen, sondern geht zurück auf das Gesetz betreffend die Ermöglichung der Kapitalkredit beschaffurig für landwirtschaftliche Pächter vom 9« Juli 1926 (RGBl I 399)» Es sollte als eine Art Mobiliarhypothek dem Pächter - an Stelle der ihm versagten Inunobiliarhypothek - die Möglichkeit geben, durch Beleihung der Substanz seines Pachtbetriebes, nämlich des Inventars, sich langfristigen Kredit zu beschaffen, ähnlich wie der Grundstückseigentümer durch hypothekarische Belastung seines Grundstücks (vgl- dazu: Wagemann, Inventarpfandrechtsgesetz, 3erlin 1926, A 1 Entstehungsgeschichte Sc 9 ff)» Es bestand von jeher (vgl» Inventarpfandrechtsgesetz 1926 § 3) grundsätzlich am gesamten Inventar des Pächters, nicht aber am Ernteüberschuss»• Das Früchtepfandrecht des Lieferanten von Saatgut und Düngemitteln geht zurück auf die Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Frühjahrsdüngung und Saatgutversorgung vom 23» Januar 1932 (RGBl I ;:. Danach hängt die Antwort auf die Frage, welche Wirkung die Aufgabe des Betriebes durch den Pächter auf die Pfandrechte an dem Ernteüberschussihat , nicht nur und nicht einmal in erster Linie davon ab, ob sich nunmehr.das Problem des Schuldner schütz es (§ 811 Ziff.L- ZPO) anders stellt, sondern davon, wie die gesetzliche Ordnung der Pfandrechte nach Gegenstand und Rangverhältnis durch die Aufgabe der Pachtung betroffen wird» Würde man mit dem Berufungsgericht auf Grund wörtlicher Gesetzesauslegung die Wirtschaftsfruchte bei der Liquidierung des Pachtbetriebes dem Früchtepfandrecht des Düngemittel- oder Saatgutlieferanten zuordnen, so würde damit die aufeinander obgestinmte Ordnung der Pfandrechte empfindlich gestört» Zs würden dann das Inventarpfandrecht der Pächterbank, das durch die Auflösung des Pachtbetriebes nicht betroffen wird (siehe oben zu 2 a), und das Pfandrecht des Lieferanten miteinander konkurrieren, was nach der gesetzlichen Zuordnung von Pfandrecht und Pfandrechtsgegenstand im Gesetz nicht vorgesehen ist» Diese Konkurrenz auf Grund des § 2 Abs» U- PPG zu Gunsten des Pfandrechts des Lieferanten zu entscheiden, hieße diese Bestimmung überfordern: Da das Gesetz überhaupt nicht die Möglichkeit einer Konkurrenz zwischen dem Inventarpfandrecht der Pächterbank und dem Pfandrecht des Lieferanten vorsieht, kann nicht an genommen werden, daß § 2 Abs» *+ PPG gleichwohl auch diese Konkurrenz entscheiden sollte» Bei richtiger Auslegung des § 1 Abs» 1 Satz 2 FPG, die dem Wortlaut des Gesetzes nur die ihr zukommende, der aus der. oben 2 a), sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht Degr’lindet j daß bei der Liquidierung des Pachtbetriebes das InventarPfandrecht der Pächterbank an den (bisherigen) Wirtschaftsfrüchten bestehen bleibtc Ebenso zwingend ist aber auch, daß in diesem Falle das Früchtepfandrecht des Lieferanten sich nicht auf die Wirtschaftsfrüchte ausdehnt: Denn diese werden durch die Liquidierung nicht Betriebsüberschuß, auf den allein das Pfandrecht des Lieferanten angewiesen ist. Die Beklagte hatte demnach an den von ihr veräußerten Früchten kein gesetzliches Pfandrecht, ihr Pfändungspfandrecht aber ging im Bange dem schon bestehenden Inventarpfandrecht der Klägerin nach» Da durch die Veräußerung das Pfandrecht der Klägerin untergegangen ist, hat ihr die Beklagte gemäß § 8l6 Abs. 1 Satz 1 BGB den Erlös herauszugeben. Auf die Revision war deshalb gemäß §§ 56k, 565 Abs« 3 Ziff« 1 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts antragsgemäß zu verurteilen« Die Zinsxorderüng der Klägerin ist aus § 291 BGB gerechtfertigte Die Kostenentscheidung beruht auf § '91 ZPO«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja PachtkreditG v. 5. August 1951? BGBl I § 3; Gest zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung v» 19» Januar 19^9? V/iGBl 8, §§ 1 AbSo 1 Satz 2? 2 Abs» ZPO § 811 Nr o k. Löst der Pächter eines Landgutes seinen Betrieb durch Einzelverwertung des Inventars auf, so behält das Pachtkreditinstitut, dem das Inventar verpfändet ist, dös Pfandrecht an den Wirtschaftsfrüchten, die bei Entstehung seines Pfandrechts zur Fortführung des Betriebes erforderlich waren» Der Lieferant’von Saatgut oder Düngemitteln erv/irbt insoweit kein gesetzliches Pfandrecht» BGH, Urt. vom 8» Januar 196** - VIII ZR 133/62 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf VIII ZK, 133/62 Verkündet am 80 Januar 196^ Wüst 3 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Anstalt des 'öffentlichen RechtsinBj^l B^BÄstraße vertreten durch ihren Geschäftsführer Di^jur. F. - Prozeßbevollmäehtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr gegen Ult: V lrJQ3 CC 5 mittel und Saatgut TniflHHHflfe treten durch ihren persönlich haftenden den Kaufmann Alfred in D|HHH| uösejLj.: - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanvalt Dr» hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 80 Januar 196^ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des lo. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Februar 1962 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 17«August 1961 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 7*+8 DM - in Vforteji: Zweitausendsiebenhundertachtundvierzig - nebst l+ Zinsen seit dem 16. Dezember i960 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank, ein Pachtkreditinstitut im Sinne des § 1 des Pachtkreditgesotzes (PKrG) vom 5» August 1951 (BGBl 1951 I *+9'-*), gewährte den Eheleuten LflU) Pächtern eines Landgutes, in den Jahren 195^/55 einen Kredit von 39 5oo EM und ließ sich durch schriftliche Verträge zur Sicherung ihrer Darlehensforderung gemäß § 1 PKrG ein Pfandrecht an dem Inventar des Pachtgutes bestellen. Die Beklagte lieferte den Pächtern für die Ernte 1959 Dünger und Saatgut für 2 558 DM. Im November 1959 gaben die Eheleute LflHHB, nachdem die Klägerin ihnen den Kredit gekündigt hatte, die Pachtung auf. Das Inventar wurde großenteils für Rechnung der Klägerin verwertet. Die Beklagte ließ am 19« November 19°3 auf Grund eines gegen die Pächter erwirkten dinglichen Arrestes noch nicht gedroschenes Getreide und Heu in der Scheune, sowie Rüben auf dem Felde pfänden. Einige Tage darauf zogen die Pächter vom Hofe ab. Die Beklagte verwertete im Einvernehmen mit ihnen die gepfändeten Feldfrüchte durch freihändigen Verkauf. Den Nettoerlös von 3 212,3*+ DM händigte sie dem. Gerichtsvollzieher aus, der ihn zu ihren und der Pächter Gunsten beim Amtsgericht hinterlegte. Die Hinterlegungsstelle zahlte ihn später, nachdem die Pächter sich einverstanden er«* klärt hatten, an die Beklagte aus. Von diesem Betrage nimmt die Klägerin, die aus der Verwertung des Viehs und des sonstigen Inventars nur teilweise befriedigt worden war, 2 7^-8 DM, nämlich den Erlös für Getreide (Hafer und Gerste), Stroh und Heu, sowie für Futterrüben und Steckrüben für sich in Anspruch, weil diese Vorräte zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte erforderlich gewesen seien, und deshalb gemäß § 98 Ziff. 2 BGB zu dem ihr verpfändeten Inventar gehört hätten. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, diese Vorräte hätten gemäß § 1 des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutverscrgung (Früchtepfsndrechtgesetz - FPG) vom 19» Januar 19^9 (WiGBl 8) ihrem Fruchtepfandrecht unterlegen, das gemäß § 2 Abs. FPG einem etwaigen Pfandrecht der Klägerin auf jeden Fall vorgehe. Die Vorinstanzen haben der Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zuge-lassen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Antrag weiter, die Beklagte zur Zahlung von 2 7^8 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidungsgriinde: 1. Das Pfandrecht der Pächterbank erstreckt sich nach § 3 PKrG auf das Inventar« Die Grundstücksfrüchte gehören zu dem Inventar nur insoweit, als sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der gleiche oder ähnliche Früchte voraussichtlich gewonnen werden (§ 98 Ziff.2 BGB). Demnach besteht das Inventarpfandrecht nur an den (sogenannten) Wirtschaftsfrüchten, nicht aber an dem KrnteUber-schuss, den (sogenannten) Verkaufsfrüchten« Umgekehrt hat der Lieferant von Düngemitteln und Saatgut ein gesetzliches Pfandrecht nur an den Verkaufsfrüchten. Denn sein Pfandrecht erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FPG nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Früchte. Das sind nach § 8ll Ziff. L ZPO bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, die Grundstücksfrüchte, die zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte erforderlich sind, also die V/irtschaftsfrüchte. Das Verhältnis zwischen dem Inventarpfandrecht der Pächterbank und dem Fruchte- - If - Pfandrecht des Lieferanten ist deshalb in der Regel unproblematisch, weil jedes Pfandrecht nur an den Früchten bestehen kann, auf die das andere sich nicht erstreckt-. 2» Wenn jedoch der Pächter den Betrieb aufgibt, so verwischt sich diese Grenzlinie zwischen den Pfandrechten* Inventar eines Landgutes ist nach dem gesetzlichen Sprachgebrauch (§98 Ziff* 2 BGB) immer auch Zubehör* Durch die Auflösung des Betriebes hebt der Pächter die für den Zubehörbegriff wesentliche Bestimmung der Inventarstücke, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen, auf* Damit zerfällt die durch ihre gemeinsame Bestimmung verbundene Sachgesamtheit des Inventars in selbständige Einzelsachen, die als solche nicht mehr Inventar sind» Das gilt auch für die Wirtschaftsfrüchte, die bisher zu dem Inventar gehörten, nach der Aufgabe der Pachtung aber für die Fortführung des Betriebes jedenfalls dann nicht mehr benötigt werden, wenn, wie hier, der Betrieb durch Einzelverwertung des Inventars aufgelöst wird» Die Frage ist, wie sich diese Betriebsauflösung auf das Inventarpfandrecht der Pächterbank (a) und das Früchtepfandrecht des Lieferanten (b) an den Wirtschaftsfrüchten auswirkt * a) Das Inventarpfandrecht der Pächterbank entsteht an den Früchten erst mit deren Trennung, weil das Pachtkreditgesetz (anders als § 1 FPG) insoweit keine besondere Regelung trifft und deshalb gemäß § 93 BGB die Früchte als wesentliche Bestandteile des Grundstücks erst mit der Trennung Gegenstand besonderer Rechte sein können» Im vorliegenden Fall war das Heu und das Getreide längst geerntet, als die Pächter im November den Betrieb aufgaben? Die Klägerin hatte deshalb am Heu und Getreide ein Inventarpfandrecht » Die Rüben dagegen hat die Beklagte ausweislich ihrer der Klägerin erteilten Abrechnung vom lo. Dezember 1959 "ab Feld'1 verkauft» Sie waren demnach anscheinend - das Berufungsurteil enthält insoweit keine Feststellung «■ noch nicht geerntet, sondern sind dein Käufer zur Aberntung überlassen v/orden« Geht man davon aus, so konnte die Klägerin an den Rüben., als die Beklagte sie veräußerte, ein Pfandrecht noch nicht erlangt haben. Das am Heu und Getreide bereits entstandene Pfandrecht der Klägerin wurde durch die Aufgabe des Betriebes im November 1959 nicht beeinträchtigt. Denn das Pachtkreditge-setz verlangt die Inventareigenschaft nur als Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts, nicht aber für seinen Fortbestand. Im Gegenteil gewinnt das Pfandrecht der Pächterbank gerade dann seine praktische Bedeutung, wenn der Pächter den 3etrieb aufgibt« Er kann der Bank ihre Sicherheiten nicht durch die Betriebsaufgabe entziehen, auch wenn er sich dabei zu einer EinzelVerwertung des Inventars entschließt und nicht das Inventar als ganzes dem Verpächter oder seinem Nachfolger im Pachtverhältnis überläßt. Demnach behielt die Klägerin trotz der Aufgabe des Betriebes durch die Pächter ihr Pfandrecht. Es ist aber durch die Veräußerung des Heus und des Getreides gemäß §§ 929? 18?, 936 BGB untergegangen« Ob die Klägerin an den Rüben im Augenblick der Aberntung noch ein Pfandrecht erlangt hat, ist nur eine Frage der juristischen Konstruktion und kann dahinstehen. Das Pfandrecht ist jedenfalls untergegangen, weil der Erwerber auch die Rüben kraft seines guten Glaubens pfandrechtsfrei erworben hat (§§ 956 Abs. 2, 185, 936 BGB). b) Das Früchtepfandrecht der Beklagten bestand bis zur Aufgabe der Pachtung durch die Pächter im November 1959 lediglich an dem Ernteüberschuß, also nicht an den später von ihr verwerteten Wirtschaftsfrüchten. Das Berufungsgericht nimmt on, durch die Aufgabe der Pachtung sei mit den Voraussetzungen des § 811 Ziff» k- ZPO auch die Beschränkung des Pfandrechts der Beklagten auf die Verkaufsfrlichte weggefallen j und deshalb habe sich ihr Pfandrecht von diesem Zeitpunkt an auch auf die (bisherigen) Wirtschaft sfrlichte ausgedehnt, und zwar gemäß § 2 Abs» b- FPG mit dem Range vor einem etwaigen Inventarpfandrecht der Klägerin» Dem kann nicht gefolgt werden» § 811 ZPO verbietet die Kahlpfändung» Die einzelnen Bestimmungen dieser Vorschrift dienen in erster Linie dem Schutz des Schuldners} damit zugleich allerdings auch dem öffentlichen Interesse} den Schuldner nicht der Fürsorge anheimfallen zu lassen» Durch Ziff» b sollen speziell die Landwirte als Schuldner davor geschützt werden, daß ihnen durch eine Vollstreckung in das Inventar die Weiterführung der Landwirtschaft unmöglich gemacht wird» Der Schuldner bedarf dieses Schutzes nicht mehr, und auch das öffentliche Interesse wird nicht mehr berührt, wenn der Schuldner selbst seinen landwirtschaftlichen Betrieb auflöst« In der Tat entfiel deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im November 1959 fUr die (bisherigen) Wirtschaftsfrüchte das Pfändungsverbot des § 811 Ziff» b ZPO (vgl» RG in JW 35, 113 f)° Daraus ergibt sich aber noch nicht, was das Berufungsgericht anscheinend als selbstverständlich ansieht, daß mit der Aufgabe des Betriebes durch die Pächter sich das Pfandrecht der Beklagten auf die bisherigen Wirtschaftsfrüchte erweiterte» Wenn § 1 Abs» 1 Satz 2 FPG das Pfandrecht des Lieferanten auf die der Pfändung unterworfenen Früchte beschränkt, so liegt darin eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, welche die Pfändbarkeit von Sachen regeln; in Betracht kommen hier die §§ 811 und 865 Abs« 2 Satz 1 ZPO» Eine solche Bezugnahme auf ein anderes Gesetz ist an sich nicht mehr als ein technisches Hilfsmittel der Gesetzesformulierung» Seine Anwendung besagt nichts dafür.; ob der Gesetzeszweck der in Bezug genommenen Bestimmung auch der gesetzliche Zweck seiner Bezugnahme ist* Für das Verhältnis zwischen § 811 Ziff» ^ ZPG und § 1 Abs.-. 1 Satz 2 PPG ist allerdings anzunehmen, daß der Zweck des § 811 Ziff. If ZPO, dem Schuldner gegenüber den Vollstrek-kungsgläubigern die Möglichkeit zu sichern, seinen landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, auch für die Beschränkung des Früchtepfandrechts auf die Verkaufsfrüchte in § 1 FPG maßgeblich war: Ebensowenig ’wie der Vollstrek-kungsgläubiger sollte auch der Lieferant von Düngemitteln und Saatgut durch einen Zugriff auf das Inventar dem Landwirt die Weiterführung des Betriebes unmöglich machen können* Damit erschöpft sich aber nicht die Bedeutung des § 1 Abs» 1 Satz 2 FPG» Diese Bestimmung begrenzt nicht nur negativ den Umfang des Früchtepfandrechts, legt ihn vielmehr auch positiv in der Weise fest, daß sein Gegenstand die Verkaufsfrüchte (der Ernteüberschuß) sind» Damit ordnet das Gesetz das Früchtepfandrecht seinem Gegenstand nach in bestimmter Weise in das System der dinglichen Hechte ein, die an den Früchten sonst noch bestehen können» Als solche kommen insbesondere in Frage das Verpachterpfand-recht und das Inventarpfandrecht der Pächterbank» Das Verpächterpfandrecht erstreckte sich von jeher (§ 585 BGB) auf Inventar und Ernteuberschuß des Pächters» Das InventarPfandrecht der Pächterbank wurde nicht erst durch das Pachtkreditgesetz von 1951 geschaffen, sondern geht zurück auf das Gesetz betreffend die Ermöglichung der Kapitalkredit beschaffurig für landwirtschaftliche Pächter vom 9« Juli 1926 (RGBl I 399)» Es sollte als eine Art Mobiliarhypothek dem Pächter - an Stelle der ihm versagten Inunobiliarhypothek - die Möglichkeit geben, durch Beleihung der Substanz seines Pachtbetriebes, nämlich des Inventars, sich langfristigen Kredit zu beschaffen, ähnlich wie der Grundstückseigentümer durch hypothekarische Belastung seines Grundstücks (vgl- dazu: Wagemann, Inventarpfandrechtsgesetz, 3erlin 1926, A 1 Entstehungsgeschichte Sc 9 ff)» Es bestand von jeher (vgl» Inventarpfandrechtsgesetz 1926 § 3) grundsätzlich am gesamten Inventar des Pächters, nicht aber am Ernteüberschuss»• Das Früchtepfandrecht des Lieferanten von Saatgut und Düngemitteln geht zurück auf die Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Frühjahrsdüngung und Saatgutversorgung vom 23» Januar 1932 (RGBl I ;:. 32 f) und ist damit das jüngste Rochtsinstituto Sein Gegenstand waren von jeher die Verkauf sfruchte, also der Ernteüberschuß (vgl» § 1 VO vom 23« Januar 1932)» Wie der Gegenstand dieser drei Pfandrechte ist auch ihr Rangverhältnis gesetzlich festgelegt» Das Pfandrecht der Pächterbank und das Verpächterpfandrecht am Inventar haben untereinander gleichen Rang (siehe die besondere Regelung in § 11 PKrG), das Früchtepfandrecht des Lieferanten am Ernteüberschuss geht dem des Verpächters (und allen sonstigen dinglichen Rechten) im Range vor. Danach hängt die Antwort auf die Frage, welche Wirkung die Aufgabe des Betriebes durch den Pächter auf die Pfandrechte an dem Ernteüberschussihat , nicht nur und nicht einmal in erster Linie davon ab, ob sich nunmehr.das Problem des Schuldner schütz es (§ 811 Ziff. L- ZPO) anders stellt, sondern davon, wie die gesetzliche Ordnung der Pfandrechte nach Gegenstand und Rangverhältnis durch die Aufgabe der Pachtung betroffen wird» Würde man mit dem Berufungsgericht auf Grund wörtlicher Gesetzesauslegung die Wirtschaftsfruchte bei der Liquidierung des Pachtbetriebes dem Früchtepfandrecht des Düngemittel- oder Saatgutlieferanten zuordnen, so würde damit die aufeinander obgestinmte Ordnung der Pfandrechte empfindlich gestört» Zs würden dann das Inventarpfandrecht der Pächterbank, das durch die Auflösung des Pachtbetriebes nicht betroffen wird (siehe oben zu 2 a), und das Pfandrecht des Lieferanten miteinander konkurrieren, was nach der gesetzlichen Zuordnung von Pfandrecht und Pfandrechtsgegenstand im Gesetz nicht vorgesehen ist» Diese Konkurrenz auf Grund des § 2 Abs» U- PPG zu Gunsten des Pfandrechts des Lieferanten zu entscheiden, hieße diese Bestimmung überfordern: Da das Gesetz überhaupt nicht die Möglichkeit einer Konkurrenz zwischen dem Inventarpfandrecht der Pächterbank und dem Pfandrecht des Lieferanten vorsieht, kann nicht an genommen werden, daß § 2 Abs» *+ PPG gleichwohl auch diese Konkurrenz entscheiden sollte» Bei richtiger Auslegung des § 1 Abs» 1 Satz 2 FPG, die dem Wortlaut des Gesetzes nur die ihr zukommende, der aus der. gesetzlichen Regelung ersichtlichen Interessenbewertung aber die entscheidende Bedeutung beimißt, gibt es auch bei der Liquidierung eines Pachtbetriebes keine Konkurrenz zwischen dem Inventarpfandrecht und dem Früchtepfandrecht» Wird nicht auf die juristische Form, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der gesetzlichen Regelung abgestellt, so ist dem Inventarpfandrecht der Pächterbank, das deren langfristigen Kapitalkredit sichert, das Inventar (einschließlich der V/irt-sch^t sfr lichte) als Substanz des Pachtbetriebes zugeordnet, dem Fruchtepfandrecht des Lieferanten aber, das dessen kurzfristigen Warenkredit sichert, sind die Verkaufsfrächte als Betriebsüberschuß zugeordnet, und zv/ar mit Vorrang vor allen anderen dinglichen Rechten deshalb, weil dieser Betriebsüberschuß besonders eng mit den Leistungen des Lieferanten verbunden ist» Liquidiert der Pachter, so gehören die Wirtschaftsfrüchte, ebenso wie Gerät und Vieh, nach wie vor zur Betriebssubstanz - die allerdings liquidiert wird -, werden aber nicht Betriebsüberschuß» Es ist deshalb nicht nur aus rechtlicher (s. oben 2 a), sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht Degr’lindet j daß bei der Liquidierung des Pachtbetriebes das InventarPfandrecht der Pächterbank an den (bisherigen) Wirtschaftsfrüchten bestehen bleibtc Ebenso zwingend ist aber auch, daß in diesem Falle das Früchtepfandrecht des Lieferanten sich nicht auf die Wirtschaftsfrüchte ausdehnt: Denn diese werden durch die Liquidierung nicht Betriebsüberschuß, auf den allein das Pfandrecht des Lieferanten angewiesen ist. Die Beklagte hatte demnach an den von ihr veräußerten Früchten kein gesetzliches Pfandrecht, ihr Pfändungspfandrecht aber ging im Bange dem schon bestehenden Inventarpfandrecht der Klägerin nach» Da durch die Veräußerung das Pfandrecht der Klägerin untergegangen ist, hat ihr die Beklagte gemäß § 8l6 Abs. 1 Satz 1 BGB den Erlös herauszugeben. Das gilt auch insoweit, als die Klägerin (siehe oben 2 a) an den erst vom Erwerber abgeernteten Rüben kein Pfandrecht erworben haben sollte. Denn jedenfalls hatte sie insoweit schon vor der Veräußerung ein Anwartschaftsrecht (vgl. für das Verpächterpfandrecht BGB RGRK 11. Aufl. § 58? Anm. 2, Stein/Jonas ZPO 18. Aufl. § 8lo Anra.II), Über das die Beklagte wirksam verfügt hat. Auf die Revision war deshalb gemäß §§ 56k, 565 Abs« 3 Ziff« 1 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts antragsgemäß zu verurteilen« Die Zinsxorderüng der Klägerin ist aus § 291 BGB gerechtfertigte Die Kostenentscheidung beruht auf § '91 ZPO« Br« Haidinger Dr» Gelhaar Artl Dr« Mezger Mormann