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BGH · VIII ZK 133/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 133/61

Die Klägerin lieferte dem Schmiedemeister Werner H^BHI in SBHHHHB; der eine Schmiedeworkstatt und einen Landmaschinenhandel betrieb, in Jahre 1955 oder früher Reifen, deren Bezahlung er schuldig blieb„ Die Klägerin ließ sich von ihn Y/echsel geben, die im April und Mai 1956 fällig wurden» Die Wechsel und spätere Prolongationswechsel konnte zv-m größten Teil nicht einlöoen, Auf Veranlassung der Klägerin erklärte er in einer vollstreckbaren Urkunde vom 30, Oktober 1956, er schulde der Klägerin 8277,91 DM nebst 8 -7 Zinsen seit den 1, September 1956, In dem anderen Vertrage übertrug der Ehemann das Eigentum an den im Grundbuch von Band 12 Blatt 565 und Blatt 565 eingetragenen Grundstücken auf die Beklagte zu 1.Von der Übertragung wurde die auf dem Grundstück 12 Blatt 365 Das Berufungsgericht hat nach dem Klageanträge erkannt mit Ausnahme des Antrages, den Beklagten zu 2 ziir Fintra-gungsbewilligung auch wegen der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen. 1 *; Es stellt fest, daß eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners zu einer auch nur toilwoisen Befriedigung der Klägerin nicht führen würde. 2} Das Berufungsgericht nimmt im Gegensatz zu der von der Klägerin in der Revisionserwinerung in erster Li" nie vertretenen Auffassung an, daß die Übereignung der Grundstücke eine entgeltliche Verfügung sei, weil sie geschehen sei, um den zukünftigen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau sicherzustellen» Eines näheren Eingehens auf diese frage bedarf es nicht» Auf sie käme es nur an, wenn dem Standpunkt des Berufungsgerichts, daß trotz Entgeltlichkeit der Übereignung diese anfechtbar sei, nicht zu folgen wäre» V/ie im folgenden ausgeführt wird; hält die Ansicht des Berufungsgerichts aber den Angriffen der Revision stand» 3 ■ Bas Berufungsgericht führt aus, es habe auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, daß den Schuldner bis zu dem 9» Februar 1956, dem Tage der“ Eintragung der 'Eigentumsänderung, die Absicht gefehlt habe, durch die Übereignung der beiden Grundstücke seine Gläubiger zu benachteiligen» Vieles spreche dafür, daß die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners Ende 1955/Anfang 1956 schon so groß gewesen seien, daß er mit der Möglichkeit gerechnet habe, zahlreiche Gläubiger aus dem ihm nach Übertragung der Grundstücke verbleibenden Vermögen nicht befriedigen zu können» Dabei legt das Berufungsgericht zugrun de, daß die Beklagte zu 1 eine Befriedigung erhalten habe, die sie in dieser Form nicht zu beanspruchen gehabt habe (sogenannte inkongruente Erfüllung)» Es sieht die schuld-rechtliche Vereinbarung und die Übereignung der Grundstücke als einheitlichen Vorgang an und meint, beide Aechtogeschüf tc hätten der Erfüllung der sich aus } 56 Abo» 1 EheG ergo- benden Unterhaltspflicht des Schuldners gedient» Das Verpflichtungsgeschäft habe zu dem Inhalt gehabt , daß der Schuld-ner einen Teil seiner Unterhaltspflicht statt durch eine Geldrente durch Übereignung der beiden Grundstücke erfüllen solleo Es habe sich also um die Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt gehandelt» Die nachfolgende Übereignung habe die Erfüllung dieser Vereinbarung dargestellto. ob der Schuldner die Absicht gehabt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen, mit Hecht erwogen, ob die eingegangene Verpflichtung zur Übereignung der Grundstücke und die Übereignung die kongruente Deckung einer bestehenden Borderung bildeten» Zwar verbleibt es grundsätzlich bei der gesetzlichen Beweislastregelung des § 3 Abs» 1 Sr« 2 AnfG für Verträge zwischen Ehegatten und Verwandten auch dann, wenn es sich um reine Erfüllungsgeschäfte oder um eine kongruente Deckung handelt» Doch ist im allgemeinen eine Benachteiligungsubsicht bei reinen Erfüllungsgeschäften nur anzunehrnen, wenn es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Pflicht, sondern mehr auf die Schädigung seiner übrigen Gläubiger angekommen ist» Dabei ist das Vorliegen eines reinen Erfüllungsgeschäftes für die Beweiswürdigung von Bedeutung, so daß der vom Anfechtungsgegner zu führende Beweis nach den Verhältnissen des Sinzelfalles unter Umständen crleich- wie sie die Revision angewendet haben möchte, ist dagegen bei inkongruenten Rechtsgeschäften kein Raumc Die Revision, die ein reines Erfüllungsgeschäft für gegeben hält, rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen und nicht gewürdigt, daß die Be- klagte zu 1 ihrem damaligen Ehemann ständig im Geschäft geholfen habeo Die Revision glaubt, nach dem üleichberech-tigungsgedanken, wie er nach Artikel 3 und 117 GG bereits seit dem 31« März 1953 verpflichtend gewesen sei, hätte diese Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft, gleichgültig ob sie nach § 1356 BGB unentgeltlich zu leisten war oder nicht, bei der Auseinandersetzung ähnlich den Grundsätzen, die später im Gleichberechtigungsgesetz in den §§ 1373 ff BGB n«i'-o näher festgelegt worden seien, Berücksichtigung finden müssen« Die gesetzliche Ordnung, die in der Zeit zwischen dem 31o März 1953 und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes aus dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz zu entnehmen sei, gehe dahin, daß die Auseinandersetzung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in freier Regelung durch Vertrag geschehen könne» Ein solches Abkommen hätten die Beklagte zu 1 und der Schuldner getroffen« Der Vertrag vom 21« Dezember 1955 sei mithin nicht ein Unterhaltsvertrag, sondern stelle eine umfassende Auseinandersetzung über alle wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Eheleute anläßlich der Scheidung dar« ‘ üicherzustellen0 Die Beklagten haben in den Schriftsätzen vom 21» Februar 1957; 14» April 1958 und 21» Juli 1959 vor-getragen, die Beklagte zu 1 sei stets mit im Geschäft des Ehemannes tätig gewesen» Die Ehescheidung habe eine Vermö- ’ gensauaeinandersetzung erfordert und dabei habe der frühere Ehemann der Beklagten zu 1 auch zur Abgeltung ihrer Forderungen aus der langjährigen Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung die Grundstücke übertragen» Für diese Behauptung könnte auch die Fassung des Vertrages vom 21» Dezember 1955 sprechen, wonach die Beteiligten die Vereinbarungen zur Regelung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse treffen» Darauf, ob der Schuldner die Beklagte zu 1 auch für ihre Mitarbeit im Geschäft hat entschädigen wollen, kommt es indessen für die Frage, ob die Übereignung eine kongruente oder inkongruente Befriedigung und Sicherung darstellt., nicht an» Denn auch für diesen Fall hätte die Beklagte zu 1 keinen Anspruch darauf gehabt, daß ihr aus dem Vermögen des Ehemannes Grundstücke übereignet v/urden. Übrigens führt selbst der Ausgleich des Zugevinns nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes nach § 1378 BGB nur zu einer Ausgleichsforderung» Lie Beklagte zu 1 hätte nach der erwähnten Auffassung des Schrifttums also bei der Auseinandersetzung höchstens einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gehabt, lichts anders ergäbe sich wenn der Schuldner und die Beklagte zu 1 etwa stillschv;ei/ tend einen Gesellschaftsvertrug geschlossen hätten, wie die Rechtsprechung es mehrfach bei Mitarbeit eines Ehegatten schäftsbetrieb des anderen angenommen hat, und sie sich nach Geoellschaftsrecht hätten auseinandersetzen müssen 249, 256; BGH Urt, v, 25, März 1954 -= IV ZR 140/53 537♦ BGHZ 31, 197, 203), Die Ausführungen der Revit wohl dahin verstanden werden, daß deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen über eine Entschädigung der Ehegatten für die Mitarbeit nicht bestanden hätten, eine gewillkürte Regelung in deren Ausgestaltung die Eheleute frei gewesen seien, de^ Rechtsordnung entsprochen habe, Daraus will die Revision ersichtlich folgern, der mitarbeitende Ehegatte habe Anspruch darauf, daß der andere ihm, wenn es die Billigkeit erfordere. der der Inhaber des Betriebes ist, verteile» Derartiges ist, abgesehen von Sonderfällen, wie etwa Verteilung des Hausrats oder Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes an einen Erben nach Art» VI Kr« 17 URVO BrZ, Bestimmungen, die hier nicht einmal entsprechende Anwendung finden können, uh-" serem Hecht fremd» Im Wege der Vereinbarung kann dem mitar-beitenden Ehegatten allerdings zur Abgeltung seiner Ansprüche auch ein Gegenstand überlassen werden» Das ist dann indessen eine Art der Befriedigung, auf die er keinen Anspruch hat o Da die Beklagte zu 1 die Überlassung eines Teiles der dem Ehemann gehörenden Grundstücke nicht beanspruchen konnte, entfällt auch die Grundlage für die Huge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der Beweialastvertei-lung und der Beweiserleichterung beim Yorliegen kongruenter Rechtsgeschäfte verletzt» Die Beklagten können sich insbesondere nicht darauf berufen, daß die am 9« I'ebruar 1956 erfolgte Eintragung der Beklagten zu 1 als Eigentümerin, durch die ihr Eigentumserwerb erst vollendet wurde, nur der Erfüllung eines gegen den Schuldner gerichteten Anspruches gedient habe« c) Fehl geht auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die von der Rechtsprechung für die Benachteiligungsabsicht entwickelten Grundsätze verkannt» Der erkennende Senat hat für die Konkursanfechtung in Übereinstimmung mit der sonstigen Rechtsprechung und dem Schrifttum wiederholt ausgesprochen, daß Begünsfcigungsabsicht die Absicht ist, den Gläubiger dem Befriedigung oder Sicherheit gewährt wird, günstiger zu stellen als die übrigen Gläubiger» Die Begünstigungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schuldner hofft, seine Hauptgläubiger befriedigen zu können» Zur Anfechtung genügt, daß der Schuldner mit der Möglichkeit rechnet, seine Erwägungen könnten nicht zutref'fon und es werde doch zu dem Zusammenbruch kommen= Nur die volle Überzeugung des Schuld ners, daß er in absehbarer Zeit seine Gläubiger werde voll befriedigen können oder wenigstens in absehbarer Zeit hierzu erforderliche Mittel erlangen werde, schließt die Bcgün ■■■ stigungsabaicht aus : Urteil v.- 13. November 1961 •- VIII ZR 158/60 - MDR 62, 212 - WM 1961, 1371)- Das alles gilt ent sprechend für die Benachteiligungsabsicht, und zwar auch für die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz, Damit steht im hinklang, wenn das Berufungsgericht es genügen läßt, daß der Schuldner bei der Beurkundung des Vertrages die Möglich keit ins Auge gefaßt hatte, seine Gläubiger könnten durch das Rechtsgeschäft benachteiligt werden, und daß er die Übertragung der Grundstücke auch und gerade für diesen lall vor nehmen wollte. Das Berufungsgericht folgt auch ständiger'' Rechtsprechung, wenn es annimmt., daß mindestens bei inkongruenten Brfüllungsgeschäften es bei der Anfechtung von Rechtshandlungen, die mit der Eintragung im Grundbuch wirksam werden, für die Feststellung der Benachteiligungsabsicht und der Kenntnis hiervon auf den Zeitpunkt der Eintragung an kommt (Jaeger/Lent KO 8- Aufl« ) 30 Nr- 23; Mentzel/Kuhn KO 6 c Aufl3 § 30 Nr. 22^- d) Die Revision greift schließlich mit Verfahrensrügen die Erwägungen an, mit denen das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, daß dem Schuldner die Benachteiligungsabsicht gefehlt habe. Die Revision glaubt, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung übersehen, daß es sich um einen außergewöhnlichen Fall handele, dem die gesetzliche Beweislastverteilung nicht gerecht werde. Die angeführten Umstände hat das Berufungsgericht indessen ausdrücklich gewürdigt» Es liegt auch keineswegs fern, daß ein alleinschuldiger Ehemann, um geschieden zu werden, seiner mit ihm in Feindschaft lebenden Ehefrau Vermögenswerte in der Erkenntnis überläßt, daß er sie damit vor seinen Gläubigern begünstige» Für die Anfechtbarkeit braucht, wie der Senat im Urteil vom 13» November 1961 (~ VIII ZR 158/60 MDR 1962, 212 ’ WM 1961, 1371) ausgesprochen hat, die Be-günstigungsabsicht nicht der ausschließliche Zweck der Rechtshandlung des Schuldners gewesen zu sein» Es genügt, wenn der Schuldner die Begünstigung neben anderen Zielen im Auge gehabt hat» Gleiches gilt für die Benachteiligungsabsicht der §§ 3 Abs» 1 AnfG, 31 KO (Urt» d» erkennenden Senats vom 6, Februar 1961 - VIII ZR 37/60 - Y,M 1961, 671)° Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe die Beweise nicht erhoben, die dafür angeboten worden seien, daß dem Schuldner auf Grund seiner Vermögenslage bei Abschluß der angefochtenen Verträge eine Benachteiligungsabsicht gefehlt habe» Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 25° Juni 1958 allerdings durch Benennung einer Reihe von Zeugen unter Beweis gestellt, daß das dem Schuldner in verbliebene Grundstück Band 10 Im Vertrage mit der Beklagten zu 1 hatte der Schuldner sich verpflichtet, solange er Inhaber des Schmiedebetriebes sei, Leistungen auf die Grundschulden zu erbringen und die Beklagte zu 1 von den Verpflichtungen freizusteilen. Das Berufungs gericht brauchte also das Grundstück des Schuldners in als wertvollen Vermögensbestandteil dos Schuldners anzusehen * Berner haben die Beklagten zwar Beweis durch Auskunft der Gemeindeverwaltung Ddfc angeboten, daß das dem Schuldner in verbliebene Grundstück einen Wert von 15 000 DM gehabt habe. Der Tatbestand des Berufungsurteils führt als unstreitig an, daß der Schuldner im April 1956 von diesem Grundstück mehrere Bauplätze für insgesamt 5040 DM verkauft habe und daß im späteren Zwangsversteigerungsverfahren der Verkehrswert des ihm verbliebenen Restgrundstückes auf 3400 DM festgesetzt worden sei» Das Berufungsgericht stellt weiter fest, der Schuldner sei im Begriff gewesen, auf dem Grundstück in ein Haus zu er- schlagen, daß es den von der Beklagten zu erbringenden Beweis, dem Schuldner habe die Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, gefehlt, als erbracht hätte ansehen müssen» Schließlich haben die Beklagten unter Beweisantritt vorge* tragen, der Schuldner habe nach Abschluß des Vergleiches aus der Schmiede in Ersatzteile und Werkzeuge im Wer«* 4: Bas Berufungsgericht hat zu der KermCnis der Beklag ten zu 1 von der Benachteiligungsabsicht ihres damaligen Ehemannes ausgeführt, der Sachverhalt erwecke den begründeten Verdacht, daß die Beklagte, gerade weil sie schon Ende 1955 den geschäftlichen Zusammenbruch des Schuldners als möglich voraussah, auf die Übertragung der Grundstücke gedrängt hat» Dieser Verdacht sei durch die Beweisaufnahme nicht entkräftet worden. die Absicht des Ehemannes» den Schwerpunkt seiner Wirtschaft liehen Tätigkeit nach zu verlegen, eine holle gespielt habe» während die Beklagte zu 1 sich in eine sei ständige Existenz habe gründen sollen* Insoweit handelt es sich indessen um im .Revisionsverfahren unbeachtliche Angriff gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts * '«Venn die Revision rügt, die Aussagen der Zeugen HilUHL &WR und HgB| seien nicht berücksichtigt worden, so geht das fehl Das Berufungsgericht verwertet ausdrücklich die Bekundung de Zeugen K(g| und unterstellt, daß, wie der Zeuge rii§H| bekundet hat, nur widerstrebend den Grundbesitz aus der Hand gegeben habe* Greift die Anfechtung gegenüber der Beklagten zu 1 durch» so unterliegt die Auffassung, daß sie auch gegenüber dem Beklagten zu 2 aus 1 11 Abs* 2 Nr* 3 AnfG begründet sei, keinen Bedenken* Die Vormerkung auf Übertragung des Eigentums hat eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks zur folge und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zu dem Grundstück steht weitgehend dem ding liehen Recht gleich, dessen Begründung sic sichern soll (BGHZ 34» 254, 257)» Bas Berufungsgericht hat danach mit Recht angenommen, daß der Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1 an den anfechtbar veräußerten Grundstücken ein dem Eigentum nahestehendes Recht erlangt habe.

Zitierte Normen: § 3 AnfG § 1378 BGB § 3 KO
GrundstückBerufungsgerichtGläubigerEhegatteKlägerinSchuldnerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
KO § 30 Abs.2; AnfG § 3 Abs.l Nr.l und 2; BGS § 1356 Abs.2; GG Art.3, 117
Überträgt ein Ehegatte dem im Geschäft mitarbeitenden anderen Ehegatten bei der Auseinandersetzung anläßlich der Kheecheidun zur Abgeltung von dessen Ansprüchen wegen der Mitarbeit Teile seines Geschäftsvermögens, so liegt darin eine Art der Befriedigung, auf die der andere Ehegatte keinen Anspruch hat. Auf
 ein solches Rechtsgeschäft finden die Grundsätze rechtes über inkongruente Erfüllung Anwendung.
BGH, Urt. v. 31. Oktober 1962 - VIII ZK 133/61 -
des Insolvenz
OLG Celle LG Lüneburg
 Verkündet am 31.Oktober 1962 Y/üot, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Proaeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
hat der VIII „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr.Haidingor sov/io der Bundesrichter Artl, Dr.Dorschei, Dr.Keager und Dr.,Messner
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 25= April 1961 wird zurüekgewiesen»
Die PCosten der ersten beiden Rechtszüge werden wie folgt auferlegt»
Im Namen d e s V o 1 k e s
In dem
 Rechtsstreit
1. der Frau Ilse H
, Haus Nr„145, ;juUo in
 Beklagten und Revisionskläger.
- Rrozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Ir«
gegen
 Klägerin und Revisionsbeklagte;
Lie Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu 1 und 2 je zu 1/
Von den außergeri chtlichen Konten der Klägerin tragen die Klägerin selbst 1/4, die Beklagten zu 1 und 2 je 3/8°
Die Beklagte zu 1 trägt ihre äußergerich liehen Kosten selbst. Eie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 fallen ihm selbst zu 1/4? der Klägerin zu 1/4 zur Last,
 Die Kosten der Revision tragen die Bekla je zur Hälfte,
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte dem Schmiedemeister Werner H^BHI in SBHHHHB; der eine Schmiedeworkstatt und einen Landmaschinenhandel betrieb, in Jahre 1955 oder früher Reifen, deren Bezahlung er schuldig blieb„ Die Klägerin ließ sich von ihn Y/echsel geben, die im April und Mai 1956 fällig wurden» Die Wechsel und spätere Prolongationswechsel konnte	zv-m	größten	Teil
 nicht einlöoen, Auf Veranlassung der Klägerin erklärte er in einer vollstreckbaren Urkunde vom 30, Oktober 1956, er schulde der Klägerin 8277,91 DM nebst 8 -7 Zinsen seit den 1, September 1956,
H(BBH war mit der Beklagten zu 1 verheiratet» Die Ehe ist durch Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10o Februar 1956 aus alleinigen Verschulden des Ehe*
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mannes geschieden worden. Das Urteil xs 17, März 1956 rechtskräftig» Der Beklagte Sohn der Eheleute Hi
 il'C aen ra 2
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 Der Schmiedemeister	hatte	Eigentum an vier
 Grundstücken, Vom Vater geerbt hatte er die Grundstücke SMHiBB Band 12 Blatt 365 mit Wohnhaus und Schmiede und das Grundstück S^HHHHlBand 10 Blatt 312 bestehend aus Hof st eile, Acker und Y/iese, Im Oktober 1955 hatte er zwei später im Grundbuch von SBIII^HHB Band 12 Blatt 363 zusammengeschricbene Flurstücke von 0,82 ha erworben. Schließlich hatte er im Dezember 1955 ein Grundstück in EBHk erworben. Ein Teil des Kaufpreises war durch Verrechnung mit einer Schuld des Verkäufers getilgt worden; der Rostkaufpreis von 5000 DM stand aus»
Am 21. Dezember 1935 schlossen der Schuldner H(BA und die Beklagte zu 1 zwei notarielle Verträge» In
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dem einen Vertrage erklärten die Vertragschließenden, eie träfen zur Regelung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse während des Scheidungsprozesses und nach der Scheidung u„a„ folgende Vereinbarungen: Für die Rauer des Rechtsstreits und nach der Scheidung zahle der Ehemann	eine	monatliche Unterhalts-
rento von 100 RM an die Ehefrau und weitere 753-RM monatlich als Unterhaltsrente für die Tochter G.undela. Mit Wirkung vom 1. Januar 1956 übertrug ferner Hdmn die wirtschaftliche Leitung der Schmiedewerkstätte und des Handelsgeschäftes in	auf	seine	Ehefrau.
Alt Entgelt wurde eine Umsatzprovision vereinbart, deren Wert die Beteiligten mit monatlich 150,—RM angaben.
In dem anderen Vertrage übertrug der Ehemann das Eigentum an den im Grundbuch von Band 12 Blatt 565 und Blatt 565 eingetragenen Grundstücken auf die Beklagte zu 1. Von der Übertragung wurde die auf dem Grundstück	12	Blatt	365
befindliche Einrichtung der Schmiedowerkstatt ausgenommen. Rio Grundstücke sollten am 1. Januar 1956 übergeben werden. Ras im Grundbuch von	Band	12
Blatt 365 eingetragene Grundstück und das Grundstück SdHHI Band 10 Blatt 312 waren mit zwei Gesamtgrundschulden von 30 000 RM und 12 500 RM belastet. Riese Belastungen übernahm die Beklagte zu 1. Ec wurde jedoch vereinbart, daß der Ehemann	so-
lange er Inhaber dos Schmiedebetriobes und des Land-
maschinenhandels sei, die Leistungen auf die Grundschulden zu erbringen und die Beklagte zu 1 von den Verpflichtungen frei zu stellen habe. In dem erstgenannten Vertrage v/ar die Beklagte zu 1 ermächtigt worden, die Leistungen aus den Betriebseinnahmen zu
 entnehmen. In dem Grundstücksüberlassungsvertrage mach te die Beklagte zu 1 ferner ihrem Sohn, dem Beklagten zu 2, das Angebot, ihm das Eigentum an den ihr aufgelassenen Grundstücken zu übertragen. Die Übertragung solle im Wege der verfrühten Erbfolge geschehen. Dach der Übereignung der Grundstücke solle die Beklagte zu 1 jedoch den lebenslänglichen Nießbrauch behalten.
An das Angebot hielt sie sich bis zu dem 31. Mai 1970 gebunden. Der Sohn konnte das Angebot nicht vor dem 31. Mai 1969 annohmen. Zur Sicherung des Anspruches des Beklagten zu 2 bewilligte die Beklagte zu 1 die Eintragung von Auflaccungsvornerkungen. Der Wort der zwei Grundstücke, die die Beklagte zu 1 erhielt, wurde von den Beteiligten mit 55 GGö DM angegeben.
Am 9. Februar 1956 wurde das Eigentum an uen Grundstücken im Grundbuch auf die Beklagte zu 1 ungeschrieben. Ferner wurden die Vormerkungen für den
 Beklagten zu 2 eingetragen.
Im Eigentum des Ehemanns H||m^ blieben das Grundstück	Band	10	Blatt	312	und	das Grund
 stück in	Auf	dem Grundstück in EBBR befanden
 sich eine neuerbaute Schmiedewerkstatt und ein Land-macchinonhandolsgeschäft. 1I(0H wollte sich hier eine neue Existenz gründen.
HBHBB ist alsbald in Vermögensverfall geraten. Seit Ende April 1956 unternahmen Gläubiger erfolg los Pfändungsversuche in sein bewegliches Vermögen.
Das Grundstück S^HHHHB Band 10 Blatt 312 ist zwangeverstoigert worden. Das Grundstück in EtflU gehörte jetzt der Frau Margarete HBHBB geborenen PPB|, die der Schuldner nach Scheidung von der Beklagten zu 1 geheiratet hat.
Die Klägerin ficht gegenüber der Beklagten zu 1 die Übereignung der Grundstücke	Band	12
Blatt 365 und 363 und gegenüber dem Beklagten zu 2	(	'
die Bestellung der Vormerkungen nach dem Anfechtungsgesetz an. Sie begehrt, daß die Beklagte zu 1 zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke wegen der Forderungen aus der vollstreckbaren Urkunde vom 30. Oktober 1956 verurteilt wird und der Beklagte zu 2 verurteilt wird, die Eintragung einer Zwangssichcrungs-hypothek wegen der Forderungen aus der vollstreckbaren Urkunde und der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits im Range vor den für ihn eingetragenen Auflassunge-vormerkungen zu bewilligen.
Das Landgericht hat die Klage abgewieoen. Das Berufungsgericht hat nach dem Klageanträge erkannt mit Ausnahme des Antrages, den Beklagten zu 2 ziir Fintra-gungsbewilligung auch wegen der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
L Anfechtung gegenüber der Beklagten zu 10
Das Berufungsgericht hält die Anfechtung für begründet aus § 3 Abs» 1 Nr0 2 AnfG.
1 *; Es stellt fest, daß eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners zu einer auch nur toilwoisen Befriedigung der Klägerin nicht führen würde. Gegen diese Annahme wendet die Revi--
sion sich nicht „ Auch die Voraussetzung, daß die Uberoig"	i
nungsvorträge im letzten Jahre vor der Anfechtung geschlossen sind, liegt unbedenklich vor»
2} Das Berufungsgericht nimmt im Gegensatz zu der von der Klägerin in der Revisionserwinerung in erster Li" nie vertretenen Auffassung an, daß die Übereignung der Grundstücke eine entgeltliche Verfügung sei, weil sie geschehen sei, um den zukünftigen Unterhalt der geschiedenen Ehefrau sicherzustellen» Eines näheren Eingehens auf diese frage bedarf es nicht» Auf sie käme es nur an, wenn dem Standpunkt des Berufungsgerichts, daß trotz Entgeltlichkeit der Übereignung diese anfechtbar sei, nicht zu folgen wäre» V/ie im folgenden ausgeführt wird; hält die Ansicht des Berufungsgerichts aber den Angriffen der Revision stand»
3 ■ Bas Berufungsgericht führt aus, es habe auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, daß den Schuldner bis zu dem 9» Februar 1956, dem Tage der“ Eintragung der 'Eigentumsänderung, die Absicht gefehlt habe, durch die Übereignung der beiden Grundstücke seine Gläubiger zu benachteiligen» Vieles spreche dafür, daß die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners Ende 1955/Anfang 1956 schon so groß gewesen seien, daß er mit der Möglichkeit gerechnet habe, zahlreiche Gläubiger aus dem ihm nach Übertragung der Grundstücke verbleibenden Vermögen nicht befriedigen zu können» Dabei legt das Berufungsgericht zugrun de, daß die Beklagte zu 1 eine Befriedigung erhalten habe, die sie in dieser Form nicht zu beanspruchen gehabt habe (sogenannte inkongruente Erfüllung)» Es sieht die schuld-rechtliche Vereinbarung und die Übereignung der Grundstücke als einheitlichen Vorgang an und meint, beide Aechtogeschüf tc hätten der Erfüllung der sich aus } 56 Abo» 1 EheG ergo-
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benden Unterhaltspflicht des Schuldners gedient» Das Verpflichtungsgeschäft habe zu dem Inhalt gehabt , daß der Schuld-ner einen Teil seiner Unterhaltspflicht statt durch eine Geldrente durch Übereignung der beiden Grundstücke erfüllen solleo Es habe sich also um die Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt gehandelt» Die nachfolgende Übereignung habe die Erfüllung dieser Vereinbarung dargestellto.
Die Angriffe der Revision gegen diese Erwägung des Berufungsgerichts müssen scheitern»
a)	Das Berufungsgericht legt zugrunde, ^aß die Übereignung der Grundstücke die Klägerin unmittelbar benachteiligt hat, obwohl sie den Schuldtitel erst nach der Übereignung erlangt hat» Bedenken bestehen dagegen nicht»
b)	Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung., ob der Schuldner die Absicht gehabt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen, mit Hecht erwogen, ob die eingegangene Verpflichtung zur Übereignung der Grundstücke und die Übereignung die kongruente Deckung einer bestehenden Borderung bildeten» Zwar verbleibt es grundsätzlich bei der gesetzlichen Beweislastregelung des § 3 Abs» 1 Sr« 2 AnfG für Verträge zwischen Ehegatten und Verwandten auch dann, wenn es sich um reine Erfüllungsgeschäfte oder um eine kongruente Deckung handelt» Doch ist im allgemeinen eine Benachteiligungsubsicht bei reinen Erfüllungsgeschäften nur anzunehrnen, wenn es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Pflicht, sondern mehr auf die Schädigung seiner übrigen Gläubiger angekommen ist» Dabei ist das Vorliegen eines reinen Erfüllungsgeschäftes für die Beweiswürdigung von Bedeutung,
 so daß der vom Anfechtungsgegner zu führende Beweis nach den Verhältnissen des Sinzelfalles unter Umständen crleich-
tert oder ganz erlassen werden kann fBGHZ 12, 232, 23” Urteil des erkennenden Senats v« 21c Juni I960 -VIII ZR 113/59 ~)c Für eine Beweiserleichterung.; wie sie die Revision angewendet haben möchte, ist dagegen bei inkongruenten Rechtsgeschäften kein Raumc
 Die Revision, die ein reines Erfüllungsgeschäft für gegeben hält, rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen und nicht gewürdigt, daß die Be-
klagte zu 1 ihrem damaligen Ehemann ständig im Geschäft geholfen habeo Die Revision glaubt, nach dem üleichberech-tigungsgedanken, wie er nach Artikel 3 und 117 GG bereits seit dem 31« März 1953 verpflichtend gewesen sei, hätte diese Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft, gleichgültig ob sie nach § 1356 BGB unentgeltlich zu leisten war oder nicht, bei der Auseinandersetzung ähnlich den Grundsätzen, die später im Gleichberechtigungsgesetz in den §§ 1373 ff BGB n«i'-o näher festgelegt worden seien, Berücksichtigung finden müssen« Die gesetzliche Ordnung, die in der Zeit zwischen dem 31o März 1953 und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes aus dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz zu entnehmen sei, gehe dahin, daß die Auseinandersetzung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in freier Regelung durch Vertrag geschehen könne» Ein solches Abkommen hätten die Beklagte zu 1 und der Schuldner getroffen« Der Vertrag vom 21« Dezember 1955 sei mithin nicht ein Unterhaltsvertrag, sondern stelle eine umfassende Auseinandersetzung über alle wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Eheleute anläßlich der Scheidung dar«
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht wird, wenn es davon ausgeht, daß der Schuldner der Beklagten zu 1 die Grund-

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stücke nur übereignet habe, um ihren zukünftigen Unterhalt . ‘ üicherzustellen0 Die Beklagten haben in den Schriftsätzen vom 21» Februar 1957; 14» April 1958 und 21» Juli 1959 vor-getragen, die Beklagte zu 1 sei stets mit im Geschäft des Ehemannes tätig gewesen» Die Ehescheidung habe eine Vermö- ’ gensauaeinandersetzung erfordert und dabei habe der frühere Ehemann der Beklagten zu 1 auch zur Abgeltung ihrer Forderungen aus der langjährigen Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung die Grundstücke übertragen» Für diese Behauptung könnte auch die Fassung des Vertrages vom 21» Dezember 1955 sprechen, wonach die Beteiligten die Vereinbarungen zur Regelung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse treffen»
Darauf, ob der Schuldner die Beklagte zu 1 auch für ihre Mitarbeit im Geschäft hat entschädigen wollen, kommt es indessen für die Frage, ob die Übereignung eine kongruente oder inkongruente Befriedigung und Sicherung darstellt., nicht an» Denn auch für diesen Fall hätte die Beklagte zu 1 keinen Anspruch darauf gehabt, daß ihr aus dem Vermögen des Ehemannes Grundstücke übereignet v/urden. Ob und wieweit einem -Ehegatten, der im Geschäft des anderen mitarbeitet, Entgelt für die Mitarbeit zusteht, ist im Gesetz nicht behandelt» Die Vorschrift des j 1356 Abs» 2 BGB alter und neuer Fassung bestimmt nur die Verpflichtung zur Mitarbeit» Euch das Gleich-' berechtigungsgesetz vom 18» Juni 1957 trifft keine Regelung» Mit dem Güterstand; insbesondere dem Ausgleich des Zugewinns, hat die Frage des Entgelts für berufliche Mitarbeit nichts zu tun» Das Schrifttum nimmt allerdings weitgehend an, daß dem mitarbeitenden Ehegatten entweder nach allgemeinen familienrechtlichen Grundsätzen (Gernhuber, FamRZ 1958, 243,
247 und 1959, 465, 471 ff; zuetimmend Bosch, FamRZ 1958,
289, 290; wohl auch BGB RGRK 10»/ll» Aufl» §-1356 Anm» 20)
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oder auf Grund eines vertraglichen Beteiligungsverhältnioses (BGH Urt, vo 24o April 1961 - II ZR 288/59 ~ WM 1961, 945? ebenso wohl Palandt BGB 21 f, Aufl„ § 1556 Antn ^ 5; vgl 0 auch Urteile des Bundesverfassungsgerichts v* 24, Januar 1962 ~ 1 BvL 32/57 - NJW 1962, 457 und v« 24, Januar 1962 - 1 BvR 232/60 “ NJW 1962, 442' ein Entgelt zusteht0 Übereinstimmende Ansicht ist aber, daß der Ausgleich durch Zahlung zu erfolgen hat und nicht etwa eine wie auch immer geartete -■ Beteiligung am Vermögen des anderen Ehegatten bewirke. Übrigens führt selbst der Ausgleich des Zugevinns nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes nach § 1378 BGB nur zu einer Ausgleichsforderung» Lie Beklagte zu 1 hätte nach der erwähnten Auffassung des Schrifttums also bei der Auseinandersetzung höchstens einen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gehabt, lichts anders ergäbe sich wenn der Schuldner und die Beklagte zu 1 etwa stillschv;ei/ tend einen Gesellschaftsvertrug geschlossen hätten, wie die Rechtsprechung es mehrfach bei Mitarbeit eines Ehegatten schäftsbetrieb des anderen angenommen hat, und sie sich nach Geoellschaftsrecht hätten auseinandersetzen müssen 249, 256; BGH Urt, v, 25, März 1954 -= IV ZR 140/53 537♦ BGHZ 31, 197, 203), Die Ausführungen der Revit wohl dahin verstanden werden, daß deshalb, weil gesetzliche Bestimmungen über eine Entschädigung der Ehegatten für die Mitarbeit nicht bestanden hätten, eine gewillkürte Regelung in deren Ausgestaltung die Eheleute frei gewesen seien, de^ Rechtsordnung entsprochen habe, Daraus will die Revision ersichtlich folgern, der mitarbeitende Ehegatte habe Anspruch darauf, daß der andere ihm, wenn es die Billigkeit erfordere. Teile seines gegenständlichen Geschäftsvermögens überlasse Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, Sic würde darauf hinauslaufen, daß der Richter, wenn cs zur Einigung de'’
Ehegatten nicht kommt, in einer Art AuseinandersotzunguverfaV
ren nach billigem Ermessen das Geschäft avormö^en rir.. im, ,
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der der Inhaber des Betriebes ist, verteile» Derartiges ist, abgesehen von Sonderfällen, wie etwa Verteilung des Hausrats oder Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes an einen Erben nach Art» VI Kr« 17 URVO BrZ, Bestimmungen, die hier nicht einmal entsprechende Anwendung finden können, uh-" serem Hecht fremd» Im Wege der Vereinbarung kann dem mitar-beitenden Ehegatten allerdings zur Abgeltung seiner Ansprüche auch ein Gegenstand überlassen werden» Das ist dann indessen eine Art der Befriedigung, auf die er keinen Anspruch hat o
Da die Beklagte zu 1 die Überlassung eines Teiles der dem Ehemann gehörenden Grundstücke nicht beanspruchen konnte, entfällt auch die Grundlage für die Huge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der Beweialastvertei-lung und der Beweiserleichterung beim Yorliegen kongruenter Rechtsgeschäfte verletzt» Die Beklagten können sich insbesondere nicht darauf berufen, daß die am 9« I'ebruar 1956 erfolgte Eintragung der Beklagten zu 1 als Eigentümerin, durch die ihr Eigentumserwerb erst vollendet wurde, nur der Erfüllung eines gegen den Schuldner gerichteten Anspruches gedient habe«
c)	Fehl geht auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die von der Rechtsprechung für die Benachteiligungsabsicht entwickelten Grundsätze verkannt» Der erkennende Senat hat für die Konkursanfechtung in Übereinstimmung mit der sonstigen Rechtsprechung und dem Schrifttum wiederholt ausgesprochen, daß Begünsfcigungsabsicht die Absicht ist, den Gläubiger dem Befriedigung oder Sicherheit gewährt wird, günstiger zu stellen als die übrigen Gläubiger» Die Begünstigungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schuldner hofft, seine Hauptgläubiger befriedigen zu können» Zur Anfechtung
 genügt, daß der Schuldner mit der Möglichkeit rechnet, seine Erwägungen könnten nicht zutref'fon und es werde doch zu dem Zusammenbruch kommen= Nur die volle Überzeugung des Schuld ners, daß er in absehbarer Zeit seine Gläubiger werde voll befriedigen können oder wenigstens in absehbarer Zeit hierzu erforderliche Mittel erlangen werde, schließt die Bcgün ■■■ stigungsabaicht aus : Urteil v.- 13. November 1961 •- VIII ZR 158/60 - MDR 62, 212 - WM 1961, 1371)- Das alles gilt ent sprechend für die Benachteiligungsabsicht, und zwar auch für die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz, Damit steht im hinklang, wenn das Berufungsgericht es genügen läßt, daß der Schuldner bei der Beurkundung des Vertrages die Möglich keit ins Auge gefaßt hatte, seine Gläubiger könnten durch das Rechtsgeschäft benachteiligt werden, und daß er die Übertragung der Grundstücke auch und gerade für diesen lall vor nehmen wollte. Das Berufungsgericht folgt auch ständiger'' Rechtsprechung, wenn es annimmt., daß mindestens bei inkongruenten Brfüllungsgeschäften es bei der Anfechtung von Rechtshandlungen, die mit der Eintragung im Grundbuch wirksam werden, für die Feststellung der Benachteiligungsabsicht und der Kenntnis hiervon auf den Zeitpunkt der Eintragung an kommt (Jaeger/Lent KO 8- Aufl« ) 30 Nr- 23; Mentzel/Kuhn KO 6 c Aufl3 § 30 Nr. 22^-
d)	Die Revision greift schließlich mit Verfahrensrügen die Erwägungen an, mit denen das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, daß dem Schuldner die Benachteiligungsabsicht gefehlt habe. Die Revision glaubt, das Berufungsgericht habe bei der Beweiswürdigung übersehen, daß es sich um einen außergewöhnlichen Fall handele, dem die gesetzliche Beweislastverteilung nicht gerecht werde. Denn zwischen dem Schuldner und der Beklagten zu 1 habe bei Abschluß der Verträge der Scheidungsrechtsstreit geschwebt und beide seien vor-
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feindete fie Vermutung, daß eine unlautere "Schiebung" ge“ genüber nahen Angehörigen vorliege, bestehe daher im vorliegenden Ausnahmefall nicht» Auch sei der Schuldner, der als Zeuge vernommen worden ist, unglaubwürdig. Die angeführten Umstände hat das Berufungsgericht indessen ausdrücklich gewürdigt» Es liegt auch keineswegs fern, daß ein alleinschuldiger Ehemann, um geschieden zu werden, seiner mit ihm in Feindschaft lebenden Ehefrau Vermögenswerte in der Erkenntnis überläßt, daß er sie damit vor seinen Gläubigern begünstige» Für die Anfechtbarkeit braucht, wie der Senat im Urteil vom 13» November 1961 (~ VIII ZR 158/60 MDR 1962, 212 ’ WM 1961, 1371) ausgesprochen hat, die Be-günstigungsabsicht nicht der ausschließliche Zweck der Rechtshandlung des Schuldners gewesen zu sein» Es genügt, wenn der Schuldner die Begünstigung neben anderen Zielen im Auge gehabt hat» Gleiches gilt für die Benachteiligungsabsicht der §§ 3 Abs» 1 AnfG, 31 KO (Urt» d» erkennenden Senats vom 6, Februar 1961 - VIII ZR 37/60 - Y,M 1961, 671)°
Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe die Beweise nicht erhoben, die dafür angeboten worden seien, daß dem Schuldner auf Grund seiner Vermögenslage bei Abschluß der angefochtenen Verträge eine Benachteiligungsabsicht gefehlt habe» Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 25° Juni 1958 allerdings durch Benennung einer Reihe von Zeugen unter Beweis gestellt, daß das dem Schuldner in	verbliebene	Grundstück	Band	10
Blatt 312 von der späteren Ersteherin in Feilen für insgesamt etwa 40 000 DM weiter veräußert worden sei» Beweis hierüber brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben»
Daß der Verkeheswert mindestens 40 000 DM betragen hat, ist unstreitig; denn das Berufungsgericht 3tellt im Tatbestand fest, der Verkehrswert des Grundstücks sei im Zwangsverstei-
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gerungsverfahren auf 45 000 DM festgesetzt worden. Diese Tatsache nötigte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, zu der Annahme, die Vermögenslage des Schuldners sei nicht schlecht gewesen. Das Grundstück war nämlich; wie ebenfalls unstreitig ist, in Gesamthaft mit dem der Beklagten zu 1 überlassenen Grundstück mit Gesamtgrundschulden von zusammen 42 500 DM belastet gewesen. Im Vertrage mit der Beklagten zu 1 hatte der Schuldner sich verpflichtet, solange er Inhaber des Schmiedebetriebes sei, Leistungen auf die Grundschulden zu erbringen und die Beklagte zu 1 von den Verpflichtungen freizusteilen. Das Berufungs gericht brauchte also das Grundstück des Schuldners in
 als wertvollen Vermögensbestandteil dos Schuldners anzusehen * Berner haben die Beklagten zwar Beweis durch Auskunft der Gemeindeverwaltung Ddfc angeboten, daß das dem Schuldner in	verbliebene	Grundstück
 einen Wert von 15 000 DM gehabt habe. Einer Beweiserhebung hierüber bedurfte es aber ebenfalls nicht. Der Tatbestand des Berufungsurteils führt als unstreitig an, daß der Schuldner im April 1956 von diesem Grundstück mehrere Bauplätze für insgesamt 5040 DM verkauft habe und daß im späteren Zwangsversteigerungsverfahren der Verkehrswert des ihm verbliebenen Restgrundstückes auf 3400 DM festgesetzt worden sei» Das Berufungsgericht stellt weiter fest, der Schuldner sei im Begriff gewesen, auf dem Grundstück in	ein	Haus	zu	er-
bauen, ein Grund der Verschuldung sei mit gewesen, daß er im Jahre 1955 und Anfang 1956 mindestens 10 000 DM für Neubauten verwendet habe. Das Grundstück erforderte also zur Zeit des Vergleichsabschlusses noch die Investition erheblicher Mittel . Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht den Wert des Grundstückes in	nicht	so	hoch	zu	veran-
schlagen, daß es den von der Beklagten zu erbringenden Beweis, dem Schuldner habe die Absicht, seine Gläubiger zu
 benachteiligen, gefehlt, als erbracht hätte ansehen müssen» Schließlich haben die Beklagten unter Beweisantritt vorge* tragen, der Schuldner habe nach Abschluß des Vergleiches aus der Schmiede in	Ersatzteile	und	Werkzeuge	im	Wer«*
te von etwa 6000 DM mitgenommeno Auch diese Behauptung dürft das Berufungsgericht als nicht erheblich unberücksichtigt lassen, Ersatzteile und Werkzeuge waren offensichtlich über-
haupt nicht Gegenstände, die B^HHmzur Befriedigung seiner Gläubiger verwenden konnte. Wenn er, wie das Berufungsgericht feststellt, in	sein	Gewerbe	f'oi’tsetzen wollte,
 konnte er sich solcher Gegenstände nicht entäußern.
Soweit die Revision die Würdigung angreift, die das Berufungsgericht der Aussage des	als Zeugen zuteil
 werden läßt, so begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der latSachenwürdigung, Bas Berufungsgericht war auch} nicht gehalten, sich mit jeder Einzelheit der Bekundung aus- ' einancerzusetzen. Es genügt, daß, wie die Entscheidungsgründe erkennen lassen, eine umfassende Würdigung stattgefunden hat,
4: Bas Berufungsgericht hat zu der KermCnis der Beklag ten zu 1 von der Benachteiligungsabsicht ihres damaligen Ehemannes ausgeführt, der Sachverhalt erwecke den begründeten Verdacht, daß die Beklagte, gerade weil sie schon Ende 1955 den geschäftlichen Zusammenbruch des Schuldners als möglich voraussah, auf die Übertragung der Grundstücke gedrängt hat» Dieser Verdacht sei durch die Beweisaufnahme nicht entkräftet worden. Die Kevision will diese Würdigung mit dem Hinweis darauf ausräumen, daß es sich um einen Auseinandersetzungsvertrag unter Ehegatten aus Anlaß der Scheidung gehandelt habe, bei dessen Abschluß der Ehemann Hgm keines?-wegs bereit gewesen sei, Grundbesitz in großem Umfang aus der ■Hand zu geben, und daß bei der Verteilung des Grundbesitzes
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die Absicht des Ehemannes» den Schwerpunkt seiner Wirtschaft liehen Tätigkeit nach	zu	verlegen, eine holle gespielt
 habe» während die Beklagte zu 1 sich in	eine	sei
 ständige Existenz habe gründen sollen* Insoweit handelt es sich indessen um im .Revisionsverfahren unbeachtliche Angriff gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts * '«Venn die Revision rügt, die Aussagen der Zeugen HilUHL &WR und HgB| seien nicht berücksichtigt worden, so geht das fehl Das Berufungsgericht verwertet ausdrücklich die Bekundung de Zeugen K(g| und unterstellt, daß, wie der Zeuge rii§H| bekundet hat,	nur widerstrebend den Grundbesitz aus
 der Hand gegeben habe*
IX . Anfechtung gegenüber dem Beklagten zu 2*
Greift die Anfechtung gegenüber der Beklagten zu 1 durch» so unterliegt die Auffassung, daß sie auch gegenüber dem Beklagten zu 2 aus 1 11 Abs* 2 Nr* 3 AnfG begründet sei, keinen Bedenken* Die Vormerkung auf Übertragung des Eigentums hat eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks zur folge und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zu dem Grundstück steht weitgehend dem ding liehen Recht gleich, dessen Begründung sic sichern soll (BGHZ 34» 254, 257)» Bas Berufungsgericht hat danach mit Recht angenommen, daß der Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1 an den anfechtbar veräußerten Grundstücken ein dem Eigentum nahestehendes Recht erlangt habe.
III» Ire Revision ist daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der ersten beiden Rechtszüge ergibt 3ich unter Berücksichtigung der geänderten Kostenfest-
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Setzung aus §§ 91? 92, 100 Abs». 1 und 2 ZPO, die Entscheid dung über die Kosten der Revision aus § 97 ZPO» Baboi ist berücksichtigt worden, daß der für die Errechnung der Ge-’ richtskosten und der eigenen Kosten der Klägerin in den ersten beiden Rechtszügen maßgebende Streitwert, sich nach dem damaligen Klageantrag gegen den Beklagten zu 2 beaiißt und die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 zu dem Peil unterlegen isto
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