* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 133/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 133/06

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2007 die von der Klägerin angeführten Argumente dafür, dass sie durch das Berufungsurteil in Höhe von mehr als 20.000 € beschwert sei, in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. lass gesehen, weil es sich bei dem Fall der Beklagten - die ihre Wohnung nach einer Beschädigung durch Brandeinwirkung verlassen musste und nach einem nervenfachärztlichen Attest unter Ängsten leidet, erneut in die inzwischen wiederhergestellte Wohnung einzuziehen - um einen Sonderfall handele.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
17VortragAnhörungsrügeWohnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 133/06
vom 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§321a	ZPO	zulässige	Anhörungsrüge ist nicht begründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11, 218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2007 die von der Klägerin angeführten Argumente dafür, dass sie durch das Berufungsurteil in Höhe von mehr als 20.000 € beschwert sei, in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet.
2	Dabei	hat	sich der Senat auch mit dem von der Klägerin als übergangen
 gerügten Vortrag auseinandergesetzt, sie befürchte, dass andere Mieter dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Er hat für diese Befürchtung keinen nennenswerten An-
lass gesehen, weil es sich bei dem Fall der Beklagten - die ihre Wohnung nach einer Beschädigung durch Brandeinwirkung verlassen musste und nach einem nervenfachärztlichen Attest unter Ängsten leidet, erneut in die inzwischen wiederhergestellte Wohnung einzuziehen - um einen Sonderfall handele. Die Rüge der Klägerin, damit werde der Kern ihres Vortrags nicht erfasst, ist somit unbegründet.
Ball	Wiechers	Dr.	Woist
 Hermanns
Dr. Milger
 Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 -LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -