* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · viii zb 132/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 132/66

Von Rechts wegen Tatbestands Eie Beklagte hatte von dem Eigentümer S\ des in B^(Jstraße ® gelegenen Hauses Räume zu dem Betriebe einer Gaststätte mit zwei dazugehörigen Wohnungen "gepachtet"0 Eer vom 16« März 1962 datierte Vertrag war auf die Eauer von 20 Jahren abgeschlossen "mit dem Recht der Verlängerung auf weitere 5 Jahre". November 1963, schloß die Beklagte mit dem ursprünglich mitklagenden Kläger zu 1 {im folgenden; Kläger) eine als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung, in deren Nr. 1 auf den angeführten Mietvertrag verwiesen wird. Der Kläger hinterlegte den vorgesehenen Eetrag von 20 000 DM bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Rechtsanwalt Dr, G^^, der hierüber eine Bestätigung ausstellte mit der Zusage, der Betrag werde an die Klägerin zurückgezahlt, falls der Hauseigentümer S( die Genehmigung verweigere. Dezember 1965 teilten die Kläger dem Hauseigentümer mit9 daß sie die Bedingungen seines Mietvertragsentwurfes ablehnten und auf dem bisher auch von der Beklagten bezahlten monatlichen Mietpreis von 750 DM bestünden» S(mB ließ demgegenüber den Klägern durch seinen Anwalt am 30«, Dezember 1963 raitteilen, daß er ihnen zwar in der Präge der Mietdauer entgegenkommen wolle, daß er aber im übrigen bei den Bedingungen des Entwurfs vom 19. Daraufhin klagten die Kläger auf Verurteilung der Beklagten, in die Auszahlung der hinterlegten 20 000 DM einzuwilligen und den Klägern aus dieser Summe Zinsen zu zahlen» Das Landgericht wies die Klage des Klägers ab und verurteilte die Beklagte im übrigen nach dem von der Klägerin gestellten Anträge» Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» I» Unangefochten von der Revision legt das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß der Mietvertrag der Beklagten mit S^BHÜHB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits beendet war, die Verträge vom 28» No- tig weigerte,, einen der Vereinbarung der Parteien entsprechenden Mietvertrag mit der Klägerin abzuschlies-sen (§ 158 Abs«, 2 3GB)» In diesem Palle war der Rechtsgrund für die aufgrund der Verträge erfolgte Hinterlegung der 20 000 DM weggefallen, Pür die Beklagte entstand die Verpflichtung, in die Auszahlung des Geldes an die Klägerin einzuwilligen«, Da es unstreitig nicht zu dem Abschluß eines Mietvertrages mit ge“ kommen ist und da nach den Peststellungen des Berufungsgerichts auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Klägerin habe den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt \§ 162 BGB), ist die Unwirksamkeit der Verträge eingetreten und für die Beklagte die gekennzeichnete Verpflichtung entstanden«, lo Zum Tatbestand des § 162 Abs«, 2 BGB führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe sich schon deshalb dem Abschluß eines Mietvertrages mit SdUHHB widersetzen dürfen, weil anstelle des von der Beklagten bisher gezahlten monatlichen Mietzinses von 750 DM einen solchen von 850 DM verlangt habe* Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken«, 2. Das Berufungsgericht nimmt ferner Stellung zu der in Laufe des Rechtsstreits aufgestellten Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe 3ich ihr gegenüber im Frühjahr 1964 verpflichtet, mit einen Mietvertrag zu den von diesem genannten Bedingungen abzuschließen« Daa Berufungsgericht hält indes diese von der Beklagten behauptete Vereinbarung vom Frühjahr 1964 nicht für erwiesen, Das Berufungsgericht nimmt zwar nicht zu jeder ihm unterbreiteten Urkunde Stellung« Hierzu war es auch nicht verpflichtet« Es genügt, wenn aus seinen Ausführungen hervorgeht, daß es die einzelnen Stücke des Schriftwechsels und der Verträge nicht übersehen hat« Das ist hier der Fall« Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben der Klägerin an S(HHHHAvoni 27o Dezember 1963? Hierzu war die Klägerin berechtigt, auch v/enn sie sich während der Vertragsverhandlungen, jedoch vor deren endgültigem Abschluß, einmal entgegenkommender gezeigt haben sollte, denn sie hatte das Recht, einen dem Vertrage vom 16« März 1962 entsprechenden Mietvertrag zu verlangen« Daß sie irgendwelche Verpflichtungen gegenüber in der Zwischen- Dezember 1963, lehne das Angebot, insbesondere die Herabsetzung des Mietzinses auf 750 DM ab, er sei lediglich bereit, die Pachtdauer von 10 Jahren auf 20 Jahre zu erhöhen und setze der Klägerin eine Frist bis zu dem 4. Bei dieser Sachlage ist es entgegen einer Rüge der Revision kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen gegenüber derjenigen des Zeugen V^HI den Vorzug gibt und aus der Bekundung des entnimmt, daß er bei seiner Forderung auf einen Mietzins von 850 DM verblieben ist. a) Die Beklagte hat beantragt, den Zeugen Sj erneut, und zwar darüber zu vernehmen, er habe den Makler V{^p als dem Vertreter der Klägerin am 2. 27« Dezember 1963 abzuschließen, der Vertragsabschluß sei aber nur daran gescheitert, daß die Klägerin ihrerseits nicht mehr zu dem Abschluß bereit gewesen sei«, Es genügt, daß sich aus seinen Ausführungen und aus der ganzen Sachlage ergibt, daß ein Pall, der es ihm zur Pflicht gemacht hatte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht vorliegt und daß es von seinem tatrichterlichen Ermessen keinen mißbräuchlichen Gebrauch gemacht hat. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte nur dann bestanden, wenn die bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen wäre und das Berufungsgericht Veranlassung gehabt hätte, von seinem Pragerecht in derselben Richtung Gebrauch zu machen, in der sich die nachgeschobenen Beweisanträge bewegen. Die Revision führt aus, die Beklagte sei erst durch die Aussage des Zeugen VfüB» habe ihm die im Beweisantrag wiedergegebene Erklärung abgegeben, auf diesen Sachverhalt gestoßen und sie sei daher nicht früher in der Lage gewesen, ein entsprechendes Beweisangebot anzubringen. b) Ein zweiter in dem genannten Schriftsatz enthaltener Beweisantrag ging dahin, den Ehemann der Beklagten, Georg darüber zu vernehmen, die Klägerin habe sich am 16. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte zu einen derartigen Anträge anzuregen, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung« Demnach war ein Fall, der das Berufungsgericht verpflichtet hätte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht gegeben. Sollte in den Ausführungen der Revision auch die Rüge enthalten sein, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es nicht schon auf den vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Beklagten von Amts wegen die Vernehmung des Ehemannes der Beklagten beschloß, so wäre auch eine solche Rüge unbegründet. Nach alledem ist das Berufungsgericht zu Hecht von der Unwirksamkeit der Verträge ausgegangen, so daß sich die Revision der Beklagten als nicht begründet erweist.

Zitierte Normen: § 162 BGB § 156 ZPO
BerufungsgerichtKlägerKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2110 029
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
50»September 1968 Klett9
Jus t i zhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 viii zb 132/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Gastwirtin
Straße
 Therese
in W
9
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Gastwirtin Josefine F Straße
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
™ o
Der VIIIp Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger sowie der Bundesrichter Er« Gelhaar, Br„ Mezger,
 Er. Messner und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Eie Revision gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25 o März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Eie Beklagte hatte von dem Eigentümer S\ des in	B^(Jstraße	®	gelegenen Hauses Räume zu dem Betriebe einer Gaststätte	mit
 zwei dazugehörigen Wohnungen "gepachtet"0 Eer vom 16« März 1962 datierte Vertrag war auf die Eauer von 20 Jahren abgeschlossen "mit dem Recht der Verlängerung auf weitere 5 Jahre". Eer monatliche "Pachtpreis" betrug 750 EMo In Nr. VII und VIII des Vertrages war bestimmts
"VII: Innerhalb der nächsten 5 Jahre darf das lokal den Besitzer nicht wechseln. Sollte aus einen Grunde, v/elcher Art inner, trotzdem innerhalb von 5 Jahren ein Wechsel erfolgen, können die Pächter gegenüber einen Nachfolger keinen Faqonwert fordern*, lediglich der Zeitwert der bis dahin gemachten Investierungen kann in diesem Palle geltend gemacht werden*,"
"VIII: Bei Beendigung des Pachtverhältnisses, gleichgültig aus welchen Grunde, hat der Pächter keinen Anspruch auf Ersatz der für die Pacht-* räume nufgewendeten Kosten gegenüber dem Verpächter .o o Infolge der Beendigung des Pachtverhältnisses sind die Pächter berechtigt, einen gut beleumundeten zahlungskräftigen Nachfolger vorzuschlagen. Sofern dieser auch den Verpächter entspricht und den Vertrag sinngemäß übernimmt, können die Pächter im Sinne der Ziffer VII dieses Vertrages eine Ablösung erhalten„"
Diesen "Pachtvertrag” hatte der Hauseigentümer Schmidtbauer jedoch schon im ersten Jahr fristlos gekündigt. Bereits im Jahre 1963 war die Beklagte zur Räumung verurteilt worden. Die ihr gewährte Räumungsfrist endigte am 30. November 1963.
2 Tage vor Ablauf der Räumungefrist, nämlich am 28. November 1963, schloß die Beklagte mit dem ursprünglich mitklagenden Kläger zu 1 {im folgenden; Kläger) eine als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung, in deren Nr. 1 auf den angeführten Mietvertrag verwiesen wird. Tn Nr. 2 und 3 des "Kaufvertrags" ist bestimmt;	\
Nr» 2;
"Verkäufer überträgt ab sofort an Käufer den in Absatz 1) genannten Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Käufer erklärt hiermit, daß er die Übertragung annimmt. Beiden Parteien ist bekannt, daß der Mietvertrag die Genehmigung für
 
die Übertragung vorn Hausbesitzer eingeholt v/erden muß, Dieser darf nur ablehnen, wenn der Käufer nicht solvent ist-,1'
Nr, 3"
"Verkäufer verkauft an Käufer die Gaststätte "CMpPnlC^^P" wie besichtigt mit allem Inventar, Verkäufer und Käufer erstellen hierzu vor der Übernahme, d,h. vor dem 15.12,1963, gemeinsam eine Inventarliste, welche Bestandteil dieses Vertrages wird, Verkäufer erklärt, daß sämtliches Inventar von ihm bezahlt ist und nicht an Dritten übereignet ist,"
Der Kläger sollte eine Vergütung von 105 000 DM zahlen, wovon 20 000 DM zu hinterlegen waren (Nr, 4 des Vertrages), Der Vertrag sollte "erlöschen", wenn der Hauseigentümer seine Genehmigung versagen würde (Nr, 8 aaO),
Der Kläger hinterlegte den vorgesehenen Eetrag von 20 000 DM bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Rechtsanwalt Dr, G^^, der hierüber eine Bestätigung ausstellte mit der Zusage, der Betrag werde an die Klägerin zurückgezahlt, falls der Hauseigentümer S( die Genehmigung verweigere.
Am 5o Dezember 1963 ermäßigten die Vertragschlies-senden den "Kaufpreis" von 105 000 DM auf 85 000 DM,
Nachdem der Hauseigentümer SdHH^B den Kläger als Mieter abgelehnt hatte, gelang es der Beklagten, die Klägerin zu 2 {im folgenden: Klägerin) als ihre Mietnachfolgerin zu gewinnen.
Sie schloß mit der Klägerin am 12,/14„ Dezember 1963 hierüber eine Vereinbarung, In der Einleitung zu Abschnitt II dieser Vereinbarung erklärten die Vertragschließenden, sie seien sich einig darüber, daß der
■
 
Mietvertrag der Beklagten mit	beendet sei
 und daß der Beklagten nur ein Anspruch aus Nr, VII des beendeten Mietvertrages zustehc» Damit erfahre die im Vertrage vom 28«, November 1963 getroffene Vereinbarung zwar "rechtlich aber nicht sachlich eine Änderung"«, Im übrigen einigten sich die Parteien dahin, daß die Klägerin an die Stelle des au3 dem Vertrage vom 28«, November 1963 ausscheidenden Klägers treten und daß die Hinterlegung der 20 000 DM ihr zugute kommen solle0 Die in der Folgezeit;, zuletzt am 19o Dezember 1963 aufgrund eines Vertragsentwurfes des Hauseigentümers S^^Bl
 von diesem Tage wegen des Abschlusses eines Mietvertrages geführten Verhandlungen blieben ohne Ergebnis, Deshalb übergab der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Rechtsanwalt Br«,	der	Klägerin	am 20«, De-
zember 1963 im Hinblick auf ihre Hinterlegung einen Verrechnungsscheck über 15 000 DM«, Den Rest von 5 000 DM der hinterlegten 20 000 DM hielt er zurück«,
Die Kläger teilten dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20„ Dezember 1963 folgendes mit:
"Wie Sie wissen, wurde uns gestern ein Pachtvertrag vorgelegt, den Herr^DToH^(HBHP" für und mit Herrn SMIBBIB^ausgearoei-tet hat. Nach genauer Prüfung desselben, was während der Unterredung nicht möglich war, stellten wir fest, daß der Vertrag keinesfalls den zwischen Prau Gflpl und uns vereinbarten Bedingungen entspricht«,
Deshalb treten wir von der Kaufabsicht zurück!
Zudem ist die gestellte Frist für den Abschluß seit 15o12.1963 abgelaufen. Wir ersuchen Sie, uns binnen 3 Tagen einen Scheck zu übersenden, über die noch bei Ihnen hinterlegte Summe von 5 000 DM«,»
 
Rechtsanwalt Dr»	lehnte	jedoch	die Zahlung der
5 000 DM ab und ließ darüber hinaus den Verrechnungsscheck über 15 000 DM sperren, weil er gehört habe, daß die Kläger mit	weiterverhandelten» Am 27»
Dezember 1965 teilten die Kläger dem Hauseigentümer
 mit9 daß sie die Bedingungen seines Mietvertragsentwurfes ablehnten und auf dem bisher auch von der Beklagten bezahlten monatlichen Mietpreis von 750 DM bestünden» S(mB ließ demgegenüber den Klägern durch seinen Anwalt am 30«, Dezember 1963 raitteilen, daß er ihnen zwar in der Präge der Mietdauer entgegenkommen wolle, daß er aber im übrigen bei den Bedingungen des Entwurfs vom 19. Dezember 1963 bestehen bleibe und ihnen eine Prist bis 4» Januar 1964 zur Annahme dieses Angebotes setze» Zum Abschluß eines Mietvertrages kam es nicht»
Daraufhin klagten die Kläger auf Verurteilung der Beklagten, in die Auszahlung der hinterlegten 20 000 DM einzuwilligen und den Klägern aus dieser Summe Zinsen zu zahlen» Das Landgericht wies die Klage des Klägers ab und verurteilte die Beklagte im übrigen nach dem von der Klägerin gestellten Anträge» Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter»
Entseheidungsgründe:
I» Unangefochten von der Revision legt das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß der Mietvertrag der Beklagten mit S^BHÜHB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits beendet war, die Verträge vom 28» No-
 
vember und vom 120/14° Dezember 1963 dahin aus, sie seien unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen, daß sich der Hauseigentümer	v/eigere,	der
 Klägerin die Gaststätte mit Wohnräumen zu den Bedingungen des Mietvertrages vom 16* März 1962 zu vermieten o Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken«, Die in den Verträgen genannte Zahlung der Klägerin stellt sich demnach als Kaufpreis für die Übernahme des Inventars und als Vergütung der Umbaukosten dar* Die Verträge wurden unwirksam, als sich	endgül-
tig weigerte,, einen der Vereinbarung der Parteien entsprechenden Mietvertrag mit der Klägerin abzuschlies-sen (§ 158 Abs«, 2 3GB)» In diesem Palle war der Rechtsgrund für die aufgrund der Verträge erfolgte Hinterlegung der 20 000 DM weggefallen, Pür die Beklagte entstand die Verpflichtung, in die Auszahlung des Geldes an die Klägerin einzuwilligen«, Da es unstreitig nicht zu dem Abschluß eines Mietvertrages mit	ge“
kommen ist und da nach den Peststellungen des Berufungsgerichts auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Klägerin habe den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben herbeigeführt \§ 162 BGB), ist die Unwirksamkeit der Verträge eingetreten und für die Beklagte die gekennzeichnete Verpflichtung entstanden«,
lo Zum Tatbestand des § 162 Abs«, 2 BGB führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe sich schon deshalb dem Abschluß eines Mietvertrages mit SdUHHB widersetzen dürfen, weil	anstelle des von
 der Beklagten bisher gezahlten monatlichen Mietzinses von 750 DM einen solchen von 850 DM verlangt habe* Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken«,
~ 8 -
2. Das Berufungsgericht nimmt ferner Stellung zu der in Laufe des Rechtsstreits aufgestellten Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe 3ich ihr gegenüber im Frühjahr 1964 verpflichtet, mit einen Mietvertrag zu den von diesem genannten Bedingungen abzuschließen« Daa Berufungsgericht hält indes diese von der Beklagten behauptete Vereinbarung vom Frühjahr 1964 nicht für erwiesen,
IIo Die Revision rügt Verletzung der §§ 156,
286 ZFO«
lo Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die vorgelegten Urkunden und die Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt, greift nicht durch«
Das Berufungsgericht nimmt zwar nicht zu jeder ihm unterbreiteten Urkunde Stellung« Hierzu war es auch nicht verpflichtet« Es genügt, wenn aus seinen Ausführungen hervorgeht, daß es die einzelnen Stücke des Schriftwechsels und der Verträge nicht übersehen hat« Das ist hier der Fall« Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben der Klägerin an S(HHHHAvoni 27o Dezember 1963? daß diese die von	ge-
stellten Mietbedingungen vom 19» Dezember 1963 ablehnt. Hierzu war die Klägerin berechtigt, auch v/enn sie sich während der Vertragsverhandlungen, jedoch vor deren endgültigem Abschluß, einmal entgegenkommender gezeigt haben sollte, denn sie hatte das Recht, einen dem Vertrage vom 16« März 1962 entsprechenden Mietvertrag zu verlangen« Daß sie irgendwelche Verpflichtungen gegenüber	in der Zwischen-
zeit eingegangen sei, die sie der Beklagten gegenüber hätte gelten lassen müssen, hat diese selbst nicht behauptet. Bei dieser Sachlage kam es nur noch
 
darauf an, v;ie sich	diesem	Angebot	der
 Klägerin v. 27. Dezember 1963 gegenüber verhielt» Die Stellungnahme des	ergibt	sich	eindeutig	aus
 den Ausführungen des von der Revision und von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Anwaltschreibenv: v. 30. Dezember 1963,	lehne das Angebot,
 insbesondere die Herabsetzung des Mietzinses auf 750 DM ab, er sei lediglich bereit, die Pachtdauer von 10 Jahren auf 20 Jahre zu erhöhen und setze der Klägerin eine Frist bis zu dem 4. Januar 1964, innerhalb der sie das Angebot des SJ^mm v. 19. Dezember 1962 annehmen könne. Daß sich aus anderen Urkunden etwas anderes ergebe, hat die Revision nicht dargetan.
Bei dieser Sachlage ist es entgegen einer Rüge der Revision kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen	gegenüber	derjenigen
 des Zeugen V^HI den Vorzug gibt und aus der Bekundung des	entnimmt,	daß er bei seiner Forderung
 auf einen Mietzins von 850 DM verblieben ist.
2. Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 156 ZPO. Sie verweist auf den nach Schluß der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz der Beklagten v. 17. März 1966 und beanstandet, das Berufungsgericht hätte der Anregung der Beklagten folgend die dort angebotenen beiden Beweise unter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erheben müssen.
a) Die Beklagte hat beantragt, den Zeugen Sj
 erneut, und zwar darüber zu vernehmen, er habe den Makler V{^p als dem Vertreter der Klägerin am 2. Januar 1964 erklärt, er sei nunmehr damit einverstanden, einen Mietvertrag mit der Klägerin nach Maß-
10
gäbe des Angebotes v. 27« Dezember 1963 abzuschließen, der Vertragsabschluß sei aber nur daran gescheitert, daß die Klägerin ihrerseits nicht mehr zu dem Abschluß bereit gewesen sei«,
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht beschieden«
Das ist kein Hechtsverstoß. Hierzu war es nicht verpflichtet. Es genügt, daß sich aus seinen Ausführungen und aus der ganzen Sachlage ergibt, daß ein Pall, der es ihm zur Pflicht gemacht hatte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht vorliegt und daß es von seinem tatrichterlichen Ermessen keinen mißbräuchlichen Gebrauch gemacht hat.
Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte nur dann bestanden, wenn die bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen wäre und das Berufungsgericht Veranlassung gehabt hätte, von seinem Pragerecht in derselben Richtung Gebrauch zu machen, in der sich die nachgeschobenen Beweisanträge bewegen. Das ist hinsichtlich des von der Revision angeführten Beweisantrages nicht der Pall.
Die Revision führt aus, die Beklagte sei erst durch die Aussage des Zeugen VfüB»	habe	ihm
 die im Beweisantrag wiedergegebene Erklärung abgegeben, auf diesen Sachverhalt gestoßen und sie sei daher nicht früher in der Lage gewesen, ein entsprechendes Beweisangebot anzubringen.
Sie kann hiermit keinen Erfolg haben. Denn aufgrund der bisherigen Verhandlung, die Beweisaufnahme v. 25. Februar 1966 eingeschlossen, hatte das Berufungs-
11
gericht keine Veranlassung, die Beklagte zu dem später gestellten Beweisantrag anzuregen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten war selbst bei der Verhandlung zugegen. Ihm stand es frei, entsprechende Fragen an den Zeugen V^|^ zu richten und, falls ihm das zweckmäßig erschien, auch die erneute Vernehmung des Zeugen Si zu beantragen. Ein Hecht der Beklagten, einen solchen Antrag nach Schluß der mündlichen Verhandlung nachzuschieben, besteht nicht.
b) Ein zweiter in dem genannten Schriftsatz enthaltener Beweisantrag ging dahin, den Ehemann der Beklagten, Georg darüber zu vernehmen, die Klägerin habe sich am 16. oder 17. März 1964- bei einer Unterredung in dem damals von ihr gepachteten Stehausschank bereit erklärt, den	den	von ihr selbst im Schreiben
v. 27. Dezember 1963 an	angeführten Bedin-
gungen zu mieten und an die Beklagte eine Ablösesumme von im ganzen 60 000 DM zu zahlen. Dieses Beweisangebot enthält aber kein neues Vorbringen, das wegen Lückenhaftigkeit der bisherigen Verhandlung hätte berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte hatte dieses Beweisangebot bereits in ihrem der mündlichen Verhandlung voiaus-gehenden Schriftsatz vom 21. Februar 1966 gebracht und sich dabei erboten, den Zeugen GfH zu dem Termin vom 25. Februar 1966 zu stellen, zu dem dieser jedoch nicht erschienen war. In diesem Termin hatte die Beklagte Gelegenheit, den Beweisantrag nunmehr dahin umzuformen, das Berufungsgericht möge die Vernehmung des Zeugen in einem neuen Termin beschließen. Ein solcher Antrag hätte das Berufungsgericht in die Lage versetzt, unter Berücksichtigung der Zurückweisungsmöglichkeiten aus § 529 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung zu treffen, ob der Zeuge zu
12
einem neuen Termin zu laden oder vom ersuchten Richter zu vernehmen oder der Bev/eisantrag zurückzuwoisen sei. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte zu einen derartigen Anträge anzuregen, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung« Demnach war ein Fall, der das Berufungsgericht verpflichtet hätte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht gegeben. Die Beklagte im Urteil hierüber zu bescheiden, war das Berufungsgericht ebenfalls nicht verpflichtet.
Sollte in den Ausführungen der Revision auch die Rüge enthalten sein, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es nicht schon auf den vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Beklagten von Amts wegen die Vernehmung des Ehemannes der Beklagten beschloß, so wäre auch eine solche Rüge unbegründet. Denn hierzu war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Es konnte sich darauf verlassen, daß dsr Zeuge entsprechend dem Erbieten der Beklagten zu dem Termin gestellt wurde.
III. Nach alledem ist das Berufungsgericht zu Hecht von der Unwirksamkeit der Verträge ausgegangen, so daß sich die Revision der Beklagten als nicht begründet erweist. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Haidinger	Dr.	Oelhaar	Dr.	Mezger
 Br. Messner
 Braxmaier