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BGH

Gericht: BGH

Der Ehemann der Beklagten behielt das Fahrzeug ein mit der Behauptung,' es sei Eigentum der Beklagten und SchflIHD sei nicht berechtigt gewesen, es dem Kläger zu verkaufen. Der Ehemann der Beklagten nahm sofort die Verfolgung auf und stellte den Kläger mit dem Fahrzeug auf der Straße*,,Die Polizei stellte das Fahrzeug sicher und übergab es einem Sequester, nachdem die Beklagte gegen Sch^H^ eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, der Sequestrierung des Fahrzeugs zuzustimmen, Bor Kläger verlangt von der Beklagten, sie solle darin ein-willigon, daß der Sequester das Fahrzeug an ihn herausgebe, Bie Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Bor Ehemann der Beklagten habe durch verbotene Eigenmacht dem Kläger den Besitz des Fahrzeugs entzogen. Er habe nämlich dessen Söhne eingeschüchtert und das Fahrzeug ohne ihre Zustimmung duroh einen seiner Arbeiter auf den Betriebshof der Beklagten fahren lassen, mit der Erklärung, das Fah3 zeug komme nicht mehr vom Hof.Der Besitz der Beklagten sei deshalb gegenüber dem Klager fehlerhaft gewesen; gemäß § 86* Abs. 2 BGB könne sie ihrerseits keine Rechte daraus herleiten, daß der Kläger ihr das Fahrzeug gegen ihren Willen wieder weggenommen habe. Sie hat aber weder in der ersten noch in der zweiten Instanz vorgetragen, inwiefern ihr Ehemann etwas anderes als die bisher vernommenen Zeugen bekunden solle, sondern hatte sich darauf berufen, daß die durchgeführte Beweisaufnahme nicht die Feststellung einer verbotenen Eigenmacht ihres Ehemannes recht-fertige . a) Das Berufungsgericht konnte aus den von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler folgern, daß der Ehemann der Beklagten dem Kläger den Besitz des Fahrzeugs ohne seinen Willen, also durch verbotene Eigenmacht, entzogen hatte. c) Bas Berufungsgericht konnte die Eigentumsverhältnisse unentschieden lassen und allein auf die verbotene Eigenraacht des Ehemannes der Beklagten abheben. Im Verhältnis der Parteien war deshalb, nachdem der Kläger den LKV7 wieder an sich genommen hatte, dieser und nicht die Beklagte, zu dem Besitz berechtigt. Da mithin der Kläger das stärkere Recht zu dem Besitz hat, hat die Beklagte die durch die Sequestrierung erlangto Rechtsposition auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 985 BGB
FeststellungEhemannBerufungsgerichtFahrzeugRechtKlägerRevisionBesitz

Volltext der Entscheidung

2100 090
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. April 1966 Klett, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Hertha Gflp in
'9
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kiesgrubenbesitzer Willi Krs. Schl^l^h Rfl^straße I
Frozoßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und-Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte, Schrotthändlerin, verhandelte im Sommer 1962 durch ihren Ehemann mit dem Sägewerksbesitzer Sc] wegen de3 Umtausches eines ihr gehörigen Magirus-LKW gegen eine dem Sägewerksbesitzer gehörende Hanomag-Zugmaschine„ Ob der Tauschvertrag zustandegekommen ist, ist streitig. Jedenfalls ließ der Ehemann der Beklagten den BKW zu dem Sägewerk bringen und von dort die Zugmaschine zur Beklagten holen. Sch^HiV verkaufte am 21. August 1962 den LKW an den Kläger. Am 24. August 1962 fuhren dessen beide Söhne mit dem IKK zur Beklagten, um noch fehlende Fahrzeugpapiere abzuholen. Der Ehemann der Beklagten behielt das Fahrzeug ein mit der Behauptung,' es sei Eigentum der Beklagten und SchflIHD sei nicht berechtigt gewesen, es dem Kläger zu verkaufen. Am Abend desselben Tages holten der Kläger, seine Söhne und Sch£-0^1^ das Fahrzeug heimlich wieder v/eg. Der Ehemann der Beklagten nahm sofort die Verfolgung auf und stellte den Kläger
 
mit dem Fahrzeug auf der Straße*,,Die Polizei stellte das Fahrzeug sicher und übergab es einem Sequester, nachdem die Beklagte gegen Sch^H^ eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, der Sequestrierung des Fahrzeugs zuzustimmen, Bor Kläger verlangt von der Beklagten, sie solle darin ein-willigon, daß der Sequester das Fahrzeug an ihn herausgebe, Bie Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung; der Kläger beantragt-, die Revision zurüokzuweisen.
^J5^öidung8gründej_
1.	Bas Berufungsgericht stellt fest:
Bor Ehemann der Beklagten habe durch verbotene Eigenmacht dem Kläger den Besitz des Fahrzeugs entzogen. Er habe nämlich dessen Söhne eingeschüchtert und das Fahrzeug ohne ihre Zustimmung duroh einen seiner Arbeiter auf den Betriebshof der Beklagten fahren lassen, mit der Erklärung, das Fah3 zeug komme nicht mehr vom Hof. Der Besitz der Beklagten sei deshalb gegenüber dem Klager fehlerhaft gewesen; gemäß § 86* Abs. 2 BGB könne sie ihrerseits keine Rechte daraus herleiten, daß der Kläger ihr das Fahrzeug gegen ihren Willen wieder weggenommen habe.
2.	Bie Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer ausreichenden und sachgemäßen Würdigung des Beweiser-gebnisscs, die entgegen der Ansicht der Revision Rechtsfeh-lor nicht erkennen läßt. Insbesondere sind die §§ 286, 448 und 139 ZPO nicht verletzt. Wenn die Beklagte ihren in er-
i • -
ster Instanz mitbeklagt gewesenen Ehemann in der Berufungs-
 
begründung ausdrücklich zwar für ihren sonstigen Sachvortrag, nicht aber für die Vorgänge am 24. August 1962 als Zeugen benannt hat, so hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, insoweit die Beklagte zu einer Ergänzung ihrer Beweisangebote zu veranlassen. Sie hatte zwar in der ersten Instanz angeregt, ihren Ehemann von Amts wegen als Partei zu vernehmen. Sie hat aber weder in der ersten noch in der zweiten Instanz vorgetragen, inwiefern ihr Ehemann etwas anderes als die bisher vernommenen Zeugen bekunden solle, sondern hatte sich darauf berufen, daß die durchgeführte Beweisaufnahme nicht die Feststellung einer verbotenen Eigenmacht ihres Ehemannes recht-fertige .
3.	Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung der Beklagten.
a)	Das Berufungsgericht konnte aus den von ihm getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler folgern, daß der Ehemann der Beklagten dem Kläger den Besitz des Fahrzeugs ohne seinen Willen, also durch verbotene Eigenmacht, entzogen hatte.
b)	Die einstweilige Verfügung, welche die Beklagte gegen SchflHHP erwirkt hat, steht einer Verurteilung der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil sie die Besitzver-hältnisso nur vorläufig regeln sollte; im übrigen ist sie auch nicht zwischen den Parteien dieses Prozesses ergangen.
c)	Bas Berufungsgericht konnte die Eigentumsverhältnisse unentschieden lassen und allein auf die verbotene Eigenraacht des Ehemannes der Beklagten abheben. Nimmt der frühere Besitzer, dem jemand die Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, diesem die Sache wieder weg, so ist nach Besitz-
 
Gchutzrecht (§ 861 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2) allein der frühere Besitzer zu dem Besitz berechtigt. Im Verhältnis der Parteien war deshalb, nachdem der Kläger den LKV7 wieder an sich genommen hatte, dieser und nicht die Beklagte, zu dem Besitz berechtigt. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Beklagte (nach) Eigentümerin dos Fahrzeugs gewesen sein sollte. Denn das Hecht zu dem Besitz nach Besitzschutzrecht geht, wie sich aus. §§ 863? 864 Abs. 2 BGB ergibt, einem anderen Recht zu dem Besitz, und damit auch dem Hecht des Eigentümers zu dem Besitz (§ 985 BGB) so lange vor, als nicht dieses andere Recht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist. Da mithin der Kläger das stärkere Recht zu dem Besitz hat, hat die Beklagte die durch die Sequestrierung erlangto Rechtsposition auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Verurteilung der Beklagten findet deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, in § 812 BGB ihre rechtliche Grundlage.
Die KostonentScheidung beruht auf § 97 ZP0o Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr.Messner Mormann