* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 214/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 214/59

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf.vom 19«.Februar 1965 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3« Zivilkammer dos Landgerichts Dortmund vom 11. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohnblocks mit insgesamt 108 Y/ohnungen an der Sudermannstraße in Dortmund, die sie in den Jahren 1952 und 1953 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im sozialen Wohnungsbau errichtete«. In den Bewilligungsbescheiden der Stadt Dortmund vom 14- Oktober 1952 und 18* November .1952, durch die der Klägerin Darlehen aus Landcsmitteln zu dem Y/iederaufbau gewährt wurden, legte die Stadt Dortmund die mit dem Darlehensantrag gemachten Angaben der Klägerin nebst der von ihr gefertigten Wirtschaftlichkeitoberechnung und die von der Bauaufsicht' genehmigten Pläne zugrunde« In Nr« III der Bewilligungs-bcscheidc waren dio einzelnen Wohnungen unter Angabe der Gooamtgröße in Quadratmetern und der höchstzulässigen Miete je qm aufgeführt« Die Mieten waren je nach Stockwerk mit 0,85 DM bis 1 DM je qm angegeben« Sodann folgte der Satz: Die Klägerin teilte den Bietern im März und April 1953 mit, die endgültige Festsetzung der Miete sei zur Zeit nicht möglich, weil “die endgültige V»irtschaftlichkeitsberechnung noch nicht auf-gcsteilt werden konnte.“ Als die Genehmigung der von der Klägerin im Frühjahr 1954 dem Wohnungsbau-förderungsamt eingereichten endgültigen Wirtschaftlichkeits-berochnung sich verzögerte, schloß die Klägerin in den Jahren 1954 und 1955 mit ihren Mietern unter Verwendung von Formblättern schriftliche Mietverträge ab, in denen die vorläufig gezahlten Monatsmieten ohne jeden Vorbehalt als vertraglich geschuldete Mieten vereinbart wurden. Kit Schreiben vom 25» April 1956 übersandte die Stadt Dortmund der Klägerin eine Ausfertigung der von der Stadt geprüften endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung und teilte ihr mit: Die Klägerin ex'hob darauf gegen 11 Mieter Klage auf Zahlung der Unterschieds-bcträge zwischen den gezahlten und den nach Auffassung der Klägerin geschuldeten Mieten für die Monate Juni bis August 1956 (Akten 35 C 335/56 AG Dortmund). Diese Klage wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 7» Mai 1957 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, daß § 10 1. August 1953 an die Preisbehörde für Mieten und Pachten der Stadt Dortmund einen Antrag auf Erhöhung der Mieten gestellt und darin unter Bezug auf die in Abschrift beigefügte Wirtschaftlichkeit sberechnung zu dem Ausgleich eines von ihr errechneten Fehlbetrags von jährlich 7 242,49 DM die Erhöhung der Erträge um 12,5 als erforderlich bezeichnet hatte, wiederholte diesen Antrag darauf am 24« Juni 1957» Gleichzeitig übersandte sie allen Mietern eine Abschrift dieses Antrags» Die Preisbehördo für Mieten und Pachten Diesen Schreiben ließ die Klägerin ein weiteres Schreiben vom 10* Februar 1958 folgen, in dem sie bat, die Mitteilung vom 10» Januar 1958 als gegenstandslos zu betrachten, weil zur Zeit der Herausgabe die Genehmi-gungsbeocheido teilweise noch nicht Vorlagen» Sie verlangte nunmehr auf Grund der Entscheidungen der Prois-behörde die erhöhten Mieten ab 1» März 1958» In einem Muster* verfahren (2 K 127/58 LVG Gelsenkirchen), in dem die jetzigen Beklagten waren und in dem die jetzige Klägerin beigeladen war, hob das landes-verv/altungsgericht durch Bescheid vom 23* April 1959 den Einspruchsbescheid und den zugrundeliegenden Mietpreisboscheid auf.Es stellte sich auf den Standpunkt, daß es einer behördlichen Preisfestsetzung nach Inkrafttreten der KeubaumietenverOrdnung vom 17. Die Klägerin verlangte nunmehr unter Berufung auf den Bescheid des landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen und § 11 der Neubaumietenverordnung (im folgenden NMVO) die Zahlung einer den aufgehobenen Preisbescheiden entsprechenden erhöhten Miete für die Zeit seit dem 1„ November 1957« Mit der am 29« Oktober 1959 zugestellten Klage nahm die Klägerin die Mieter von neun Wohnungen auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der gezahlten und der erhöhten Miete in Anspruch, Nachdem die Klägerin gegen einige Mieter die Klage zurückgenommen hatte, verlangte sie als Unterschiedsbeträge für die Zeit vom I, November 1957 bis 31. äuni I960 (BGBl I 389) eine weitere Mieterhöhung von 0*10 DM je qm Wohnfläche und teilte die Erhöhungsbctrüge sowie die sich unter ihrer Berücksichtigung errechneten neuen Mietzinsen den einzelnen Mietern mit. Mit dieser verlangt sie die Feststellung, daß die von den Beklagten bewohnten Wohnungen zur Zeit zu folgenden Mietzinsbeträgen vermietet sind Ferner hat sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von Januar 1961 bis Dezember 1962 folgende Beträge Später hat sich die Klägerin noch mit der Beklagten zu 5 verglichen und auch insoweit die Hauptsache ft’r erledigt erklärt o Mit Rücksicht hierauf hat die Klägerin den Peststellungsantrag nicht mehr aufrecht erhalten» Den Antrag auf Zahlung des zusätzlichen Miebetragea hat die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 3 auf die Zeit bis zu dem 1. Die Mieterhöhungserklärung vom 12« Mai 1956 war von der Klägerin auf das Schreiben der Stadt Dortmund vom 25» April 1956 sowie auf § 10 1. allein betrachtet der Klägerin noch nicht das Recht, die Mieten der Wohnungen ihrer Mieter zu erhöheno Auch die Bezugnahme auf § 10 1. BMC a.P., weil nur dieser Absatz der Vorschrift sich auf nach dem 31« Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen V/ohnraum bezog - war nicht geeignet, das Mieterhöhungsverlangen zu begründen. Die angeführte, inzwischen aufgehobene, damals jedoch noch geltende Bestimmung ließ eine Erhöhung der Miete für öffentlich geförderten und nach dem 31« Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen preisgebundenen Wohnraum bis zur Xostenmiete dann zu, wenn eine Miete festgesetzt oder als zulässig anerkannt worden war, die hinter der nach den Vorschriften des Ersten Wphnungsbäugesetzes. Die von der Klägerin entsprechend dem von der Stadt Dortmund in den Bewilligungsbescheiden ursprünglich festgesetzten und mit den Beklagten vereinbarten Mieten von 0,85 bis 1 DM je qm (Durchschnittsmiete 0,93 DM je qm) halten sich daher innerhalb des Rahmens der zu-gelassenen Richtsatzmiete und blieben nicht hinter ihr zurück (vgl« das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 7, Mai 1957 - 55 C 355/56), Auf § 10 Abs, 2 1. JÄöglicherweise hätte allerdings die Klägerin ihr Verlangen nach Mieterhöhung mit der Vorschrift des § 22 Abs, 2 1, BUG a,P, begründen können. Diese Bestimmung würde jedoch nur dann eingreifen, wenn in dem Schreiben der Stadt Dortmund vom 25, April 1956 rechtlich eine Fest Setzung des durchschnittlichen Mietbetrages für das Gebäude durch die Bewilligungsstelle gemäß § 29 Abs, 2 I. Weder hat eich die Klägerin in ihrer Erhöhungserklärung vom 12» Mai 1956 bei der in § 18 Abo, 1 1, BUG zwingend vorgeschriebenen Angabe des Grundes für die Zulässigkeit der Mieterhöhung auf § 22 Abs, 2 1, 3MG a,P» berufen, noch hat sie den Inhalt des Schreibens der Stadt Dortmund in verständlicher Weise nitgeteilt und angegeben, daß in ihm ein bestimmter dux'chschnittlicher Mietbetrag für die Wohnungen in den Gebäuden der Klägerin festgesetzt war, der höher lag als der durchschnittliche Mietbetrag, von dem die Klägerin bei dom Abschluß der Mietverträge mit den einzelnen Mietern ausgegangen war. Die Mieterhöhungserklärung vom 12, Mai 1956 ist daher auch nicht geeignet, eine etwa gemäß § 22 Abs. 2 1, BKG a.F. zulässige Mieterhöhung zu rechtfertigen. Überdies hat sich die Klägerin, um ihr Verlangen auf eine erhöhte Miete zu begründen, in diesem Rechtsstreit auch nicht mehr auf Vorschriften des des Ersten ßundes-aietengesetzes, sondern auf § 11 NMVO berufen» Me Neubaunietenverordnung vom 17. Oktober 1957 ist aber erst am 1» November 1957 in Kraft getreten» Me Erhöhungserklärung vom 12» Mai 1956 konnte sich deshalb gar nicht auf eine erst nach der II eubaumi et env er Ordnung zulässige Mieterhöhung beziehen, denn gemäß § 18 Abs. 2 1» BMG kann die Erklärung wirksam erst von dem Inkrafttreten ider die Miet- . Mai 1956 berechtigte die Klägerin somit nicht, von den Beklagten eine höhere Miete zu beanspruchen. Juni 1957 auf Genehmigung der Mieterhöhung an die Mieter enthält keine den Anforderungen des § 18 1. BMG a.F. in Frage gekommen wäre, hätte die Mieterhöhungserklärung eine dementsprechende Begründung für das Mi et erh ö hung sv er langen, wenn auch nur in ganz allgemeiner Form (Fischer-Meskau/Pergande/Wormit aaO § 18 Anm. 6 zu c und d), enthalten müssen. os der Angabe der festgesetzten Durchschnittstaiete und des näheren Aufschlusses darüber bedurft, wie die Klägerin zu den Einzelmieten für die Wohnungen der Beklagten gelangt war (vglo lUscher-lieskau/Pergande/Y/ormit aaO § 18 Anm. 9)« Aus allen diesen Gründen kann die Übersendung von Abschriften des Antrags an die Preisstelle nicht dazu ausreichen, um darin - sei es auch in Verbindung mit den vorhergehenden Schreiben vom 12. Hach dem Wortlaut der Mieterhöhungserklärung sowie ihrem Sinn und Zweck bezog sie sich aber lediglich auf die Bescheide der Preisbehörde» Werden derartige Bescheide angefochten, wie es hier der Fall war, oo ist die Wirkung einer solchen Mieterhöhungserklärung aufschiebend bedingt, bis der Genehmigungsbescheid endgültig unanfechtbar gewoi'den ist. Werden sodann die Genehmigungsbescheide nicht bestätigt, sondern wieder aufgehoben, so ist die Erklärung gemäß § 18 Abs» 1 Satz 3 i,BMG von Anfang an unwirksam (vgl* 1ischer-Bieskau/Pergande/ Yiormit aaö § 18 Ann, 8), Pie Klägerin kann sich mithin auch auf die Erhöhungserklärung vom 10, Februar 1958 nicht b er ui'on, 4, Pagegen hat das Berufungsgericht in der den Beklagten Ende Oktober 1959 zugcstellten Klageschrift eine für die Zeit ab 1. Pezember 1959 wirksame Mieterhöhungs-erkläx'ung erblickt, Piese Würdigung, die als der Klägerin günstig von der Revision naturgemäß nicht beanstandet, aber auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen wird, unterliegt keinen Bedenken, Pa die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich auf den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen und die Neubaumietenver-ordnung Bezug genommen hat, ist der Grund für die Mieterhöhung ausreichend bezeichnet. Dem Berufungsgericht ist auch in seinen weiteren, v/edor von der Revision noch von der Revicionserwiderung bekämpften Darlegungen zu folgen, daß die von der Klägerin mit dieser Mieterhöhungserklärung geforderten Mieten, preisrechtlich zulässig waren* Bei sinngemäßer Auslegung der Bewilligungs-beschcide der Stadt Dortmund, die von dem erkennend-.. i Senat selbst vorgenomnen werden kann, weil es sich um Yerwaltungsakte handelt, ist das mit der Begründung des Bescheides des Bundesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen übereinstimmende Ergebnis gerechtfertigt, daß die Bewilligungsstelle in ihren Bescheiden noch keine endgültige, sondern höchstens eine vorläufige liietfe st setzung vorge-nomnen hatte* Die von dem Berufungsgericht bejahte Frage, ob die ordentlichen Gerichto insoweit an den von dem Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen in der Begründung seines Bescheides eingenommenen Standpunkt gebunden sind, bedarf daher nicht der Entscheidung* Ebenso kann offen bleiben, ob in dem Schreiben der Stadt Dortmund an die Klägerin vom 25* April 1956 die Festsetzung eines durchschnittlichen Hietbetrages gemäß § 29 Abs* 2 I. ;,oüauG zu erblicken ist* Würde diesoFrage bejaht, so würde die von der Klägerin beanspruchte Miete gemäß §§ 10, 2 Abs.l 11MV0 proisrechtlich zulässig sein« Würde sie mit dem Landes-vorwaltungsgericht Gelsenkirchen verneint, so ist das Ergebnis gemäß §§ 11 Abs« 1, 2 Abs* 1 NMVO kein anderes* ln jedem Falle war also die von der Klägerin beanspruchte Miete für die Zeit ab 1* Dezember 1959 preisrechtlich zulässig« 5« Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht auch die weitere auf § 50 a I« WoBauG - diese Vorschrift ist durch Art* V Nr. 1 AbbauG in das I. Als Ergebnis ist mithin festzufralten, daß erst die in der Klageschrift zu erblickende Erhöhungserklärung wirksam ist, die sich nur auf die Zeit ab 1» Dezember 1959 bezieht, und daß auch die lediglich die Zeit ab 1»Januar 1961 betreffende weitero Erhöhungserklärung der Klägerin sich als zulässig erweist» Daraus folgt gleichzeitig, daß der erste Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie eine erhöhte Miete für die Zeit vom 1» November 1957 bis 51» Juli 1959 geltend macht, unbegründet ist und die Vordergerichte ihn mit Hecht abgewiesen haben» Das Berufungsgericht hält die Beklagten für berechtigt, die Miete für die Zeit ab ‘Wirksam1/er den der ersten Erhöhungserklärung, also ab 1» Dezember 1959> wegen verschiedener von ihm festgeotellter Mängel der V/ohnungen zu mindern» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, durch Rechts-Irrtum beeinflußt» 1» Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den Beklagten gemieteten Wohnungen mit Fehlern behaftet waren, die ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch minderten» Denn die Beklagten kannten bei Abschluß der schriftlichen Mietverträge, in denen bestimmt ist: “Die Wohnung wird übernommen, wie sie ist”, den Zustand der Wohnungen und die später von ihnen beanstandeten Nachteile in vollem Umfange» Damit haben sie den Zustand der Mieträume genehmigt und sich mit ihm zufrieden erklärt (KG OLG 20, 101) sowie zu erkennen gegeben, daß der durch 3. Bas Berufungsgericht meint, daß das EUgerecht der Mieter ti'otz dos durch § 539 BGB eingetretenen Rügeverlustes hier wieder aufgelebt sei, und beruft sich zur Stütze seiner Ansicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. 30 könne dieser Grundsatz dann nicht mehr Platz greifen, wenn das Gleichgewicht zwisehen Leistung und Gegenleistung ohne den Willen des Mieters gestört werde» Kur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, hat also der erkennende Senat dem Mieter ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet, nach der Abänderung dos Vertrages durch die einseitige Erklärung de3 Vermieters, die zu einer Erhöhung der Miete führt, trotz der Kenntnis der Mängel der Mietsache bei Abschluß des Mietvertrages seine Hechte aus §§ 537 > •Vie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, kommt es nach dieser Entscheidung mithin darauf an, ob dadurch, daß hier der Vermieter durch einseitige Erklärung die Miete erhöhen durfte und erhöht hat, eine wesentliche Störung des Äquivalenzverhältnissos zwischen der Leistung des Vermieters, der GebrauchsUberlassung der mit Mängeln behafteten Wohnung, und der Leistung des Mieters, nämlich der Zahlung des erhöhten Mietzinses, eingetreten ist.» Liese Präge ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen» Der erkennende Senat hat in dem erwähnten Urteil dargelegt, daß eine derartige Störung des Gleichgewichts im allgemeinen nur dann bejaht werden könne, wenn infolge einer neuen gesetzlichen Regelung die Miete auf einer ganz anderen, für den Vermieter günstigeren Grundlage berechnet werden darf und die nunmehr zulässige Miete sehr erheblich höher ist als die bisherige gesetzliche Miete» Biese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben» Die erste Mieterhöhung, welche die Klägerin, wenn sie die Erhöhungserklärung rechtzeitig mit richtiger Begründung und zutreffender Berechnung abgegeben hätte, ab 1» November 1957 hätte beanspruchen können, hob die 4» An dieser Rechtslage wird auch dadurch nichts geändert, daß sich die Beklagten als aus Schleswig-Holstein nach Dortmund übergesiedeite Heimatvertriebenov wie sie geltend machen, in einer ganz besonders ungünstigen Lage befanden und ihnen praktisch keine andere Wahl blieb, als die für sie bereitgestellten Wohnungen zu beziehen. Das Verlangen der Beklagten nach Iid et Minderung ist mithin unbegründet„ Die Beklagten sind vielmehr vei'-pflichtet, die von der Klägerin zulässigerweise erhöhten Mieten in vollem Umfange zu zahlen« der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat deshalb nicht mehr aufrecht erhalten worden, weil die Beklagten, soweit sie noch ihre Wohnungen in den Uäusern der Klägerin innehaben, nunmehr sämtlich die von der Klägerin verlangte iMiete zahlen« V/ie sich aus dem Vorbringen dar Revision ergibt, stoht diese auf dem Standpunkt, daß der Feststellungs-antrag sich durch das Vorhalten der Beklagten ir. sich mithin nicht darüber einig sind, daß d.er Pest Stellungsantrag in der Hauptsache erledigt ist, sondern die Eevisionsbeklagten weiterhin Abweisung dieses Antrags als unzulässig erstreben» muß der erkennende Senat Über diesen Antrag entscheiden« Das Berufungsgericht hat das Peatstellungsbegehren der Klägerin für unzulässig gehalten, weil es auf nichts anderes abziele, als auf die Feststellung eines von verschiedenen Rechnungsposten, nach lenen sich die tatsächlich geschuldeten Monatsmieten der Beklagten bestimmen sollen« Wie die Bevision mit Hecht geltend macht, ist diese Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehLer-haft« Wortlaut und Sinn des vom Berufungsgericht als unzulässig abgewiesenen Antrags gingen ersichtlich dahin, daß das Bestehen von Mietverträgen zu einem bestimmten Mietzins mit den einzelnen Beklagten durch Richterspruch festgestellt worden sollte* Die Zahlung des Mietzinses ict die Hauptpflicht des Mieters aus einem Mietverträge«. beiden Leistungsanträgen geltend gemachten den Parteien nicht erwachsen waren und auch in Zukunft nicht erwachsen konnten, so fehlte das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten lestStellungsantrag, weil durch die Entscheidung auf die Laistungsanträge bereits rechtskräftig klargestc.llt wurde, ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Miete hatte oder nicht (vgl. Berufung auf ein angebliches Hecht zur Mietmiriöerung 10 $ von ihren MietZahlungen (monatlich 4,80 DM) abgezogen und die ganze Zeit statt der in dem Mietverträge vorgesehenen Miete von 48,- DK nur 45,20 DM gezahlt hatten. Dezember I960 nachzahlen« Der von der Klägerin mit ihrem üilfsantrag geforderte Betrag von 84,05 DM für die sen:Z eit raum ist ihr daher zuzusprechen« Auch die anderen Mieter haben gegen die Höhe der von der Klägerin errechneten Betrage keine Einwendungen erhoben« Der Hilfsantrag der Klägerin zu 1 ist mithin in vollem Umfange begründet, soweit er nicht inzwischen durch die abgeschlossenen Vergleiche erledigt ist« Die in der im Berufungsrechtszuge erweiterten Klage enthaltenen Zahlungsanträge betreffen die Unterschiedsbeträge für die Zeit ab 1« Januar 1961« Auch für diese Zeit ist das Mietminderungsverlangen der Beklagten nicht berechtigt« Da die von der Klägerin angegebenen Beträge der Höhe nach ebenfalls nicht streitig sind, hat die Klägerin, wie unter II näher dargelegt ist, die mit diesen Anträgen von den Beklagten begehrten 3eträge zu beanspruchen, soweit der Rechtsstreit nicht durch die abgeschlossenen Vergleiche erledigt ist. 2« Der Zwischenfeststellungsantrag ist mangels Hechts-achutzbedürfnis von dem Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht als unzulässig abgewiesen worden« Insoweit ist daher die Revision nicht begründet.

Zitierte Normen: § 10 BMG § 539 BGB § 280 ZPO
mietenMieterhöhungDortmundMieteWohnungKlägerinMieterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk::	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2078 065
J3G3 § 539; 1- BundesmietenG §§ 12, 18
Zum Wiederaufleben des Rügerechts der Bieter trotz eines gemäß § 539 3GB eingetretenen Rügeverlustes im Falle von Mieterhöhungen für preisgebundenen Y/ohnraum auf Grund des Ersten ßundesmietengesetzes (Ergänzung zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 21oDe-zembGCl960 - VIII ZR 214/59 * LM 1- 3M0 § 18 Kr. 9).
BGHfUrt.v. 28o April 1965 - VIII ZR 132/63 OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI-ZE_132/63	URTEIL
Verkündet am
28o April 1965 Klett, Justiz-oberseicretär
 in den Rechtestreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin und P.evisionslclägerin, - proscßbevollnächtigter; Recht sanv/alt	#
gegen
1)	9	9	°
2y 000
3)
4)
5)
6)
7)
■j)
9)
Beklagte und Eevisionsbeklagte, _ proaeßbevolliaäclitigter: Hechtsanwalt Er.
2
/
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br. üaidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr« Dorschei und Lr.Mezger
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 19«.Februar 1965 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3« Zivilkammer dos Landgerichts Dortmund vom 11. November I960 teilweise abgeändert.
Es wird zusammenfassend wie folgt erkannt:
I.	Es werden verurteilt, insgesamt folgende Beträge an die Klägerin zu zahlen:
1.	die Beklagten zu 3 (Eheleute	als Gesamt-
schuldner außer den der Klägerin bereits rechtskräftig zuerkannten 81,60 DM weitero 829 DM abzüglich im Laufe des Jahres 1965 gezahlter 60 DM«»
2.	der Beklagte zu 7 (sp^P) 582,06 DM,
3.	der Beklagte zu 8	389,70	DM,
4c die Beklagten zu 9 (Eheleute WPHP) als Gesamtschuldner 393,28 DM.
II.	Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Beklagten zu 4 (Eheleute	und	der Beklagten zu 5 (Eheleute
 Sch^pBl in der Hauptsache durch außergerichtlichen Vergleich erledigt.
III.	Hit ihren weitergehenden Ansprüchen gegen die Beklagten zu 3, 7, 8 und 9 wird die Klägerin abgewiesen.
IV.	Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
1.	Von den Kosten des ersten Rechtszuges die Klägerin 22/100, die Beklagten zu 3) 23/100, die Beklagten zu 4) 10/100, die Beklagten zu 5) 6/100, der Beklagte zu 7) 13/100, der Beklagto zu 8) 14/100, die Beklagten zu 9) 12/100.
2.	Von den Kosten des zweiten Rechtszuges:
Die Klägerin 44/100, die Beklagten zu 3) 16/100, die Beklagten zu 4) 12/100, die Beklagten zu 5) 1/100, der Beklagte zu 7) 9/100, der Beklagte zu 8) 10/100, die Beklagten zu 9) 8/100.
3« Von den Kosten des dritten Rechtszuges:
Die Klägerin 50/100, die Beklagten zu 3) 12/100, die Beklagten zu 4) 8/100, die Beklagten zu 5) 1/100, der Beklagte zu 7) 10/100, der Beklagte zu 8) 10/100, die Beklagten zu 9) 9/100«.
Von Rechts wegen
'Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohnblocks mit insgesamt 108 Y/ohnungen an der Sudermannstraße in Dortmund, die sie in den Jahren 1952 und 1953 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im sozialen Wohnungsbau errichtete«.
In den Bewilligungsbescheiden der Stadt Dortmund vom 14- Oktober 1952 und 18* November .1952, durch die der Klägerin Darlehen aus Landcsmitteln zu dem Y/iederaufbau gewährt wurden, legte die Stadt Dortmund die mit dem Darlehensantrag gemachten Angaben der Klägerin nebst der von ihr gefertigten Wirtschaftlichkeitoberechnung und die von der Bauaufsicht' genehmigten Pläne zugrunde« In Nr« III der Bewilligungs-bcscheidc waren dio einzelnen Wohnungen unter Angabe der Gooamtgröße in Quadratmetern und der höchstzulässigen Miete je qm aufgeführt« Die Mieten waren je nach Stockwerk mit 0,85 DM bis 1 DM je qm angegeben« Sodann folgte der Satz:
»‘Die ooo festgesetzten Mieten dürfen nur mit Genehmigung der Preisbehörde für Mieten und Pachten nach unserer vorherigen Zustimmung erhöht werden«"
Im Frlihjahr 1953 wurden die Wohnungen von ileimatver-triebenen, die aus Schleswig-Holstein umgesiedelt waren, darunter den Beklagten, bezogen, die der Xlägerin von dem
 
Wohnungsamt zugewiesen worden waren. Die Klägerin teilte den Bietern im März und April 1953 mit, die endgültige Festsetzung der Miete sei zur Zeit nicht möglich, weil “die endgültige V»irtschaftlichkeitsberechnung noch nicht auf-gcsteilt werden konnte.“
Die Klägerin vereinbarte daher mit den Bietern mündlich oinen vorläufigen Mietzins, der unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Miete von 0,93 DK je qm den Angaben in den Bev/illigungsbescneiden entsprach. Als die Genehmigung der von der Klägerin im Frühjahr 1954 dem Wohnungsbau-förderungsamt eingereichten endgültigen Wirtschaftlichkeits-berochnung sich verzögerte, schloß die Klägerin in den Jahren 1954 und 1955 mit ihren Mietern unter Verwendung von Formblättern schriftliche Mietverträge ab, in denen die vorläufig gezahlten Monatsmieten ohne jeden Vorbehalt als vertraglich geschuldete Mieten vereinbart wurden. § 5 des Formblatts, das für den Abschluß des Mietvertrages verwandt ist, lautet wörtlich:
“Die V/ohnung wird übernommen, wie sie ist.“
Kit Schreiben vom 25» April 1956 übersandte die Stadt Dortmund der Klägerin eine Ausfertigung der von der Stadt geprüften endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung und teilte ihr mit:
“Zur Herstellung der Rentabilität ist die Erhöhung der r.iete auf durchschnittlich 1,05 I;M je qm und Monat erforderlich. VFir haben diesen Mietertrag bereits der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrundegelegt.
wir bitten Sie, uns umgehend mitzuteilen, daß die Wirtschaftlichkeit aberechnung in dieser Form von Ihnen anerkannt wird.
Sollto bis zuci 15. Mai 1956 keine Mitteilung von Ihnen eingegangen sein, nehmen wir an, daß Sie die vorge-nommenen Änderungen anerkennen. ...”
 
Die Klägerin widersprach diesem Schreiben nicht• Sie ließ am 12» Mai 1956 sämtlichen Bietern gleichlautende Mitteilungen mit folgendem Wortlaut zugehen:
”3etrifft Mieterhöhung ab 1. Juni 1956
Zufolge Schreiben der Stadt Dortmund vom 25»April 1956 o o• und aufgrund des § 10 I BMG ist die ••• (Klägerin) aufgrund der V/irtschaftlichkeitsberechnung, welche von der Stadt Dortmund aufgestellt ist, berechtigt, die j.liete um 13>1 zu erhöhen.
o o o
Die Monatsmiete für Ihre Wohnung beträgt ab l.Juni 1956 DM ... (hier war die jeweils geforderte Miete eingesetzt)
Mehrere Mieter, darunter die jetzigen Beklagten, lohnten die geforderte Erhöhung ab. Die Klägerin ex'hob darauf gegen 11 Mieter Klage auf Zahlung der Unterschieds-bcträge zwischen den gezahlten und den nach Auffassung der Klägerin geschuldeten Mieten für die Monate Juni bis August 1956 (Akten 35 C 335/56 AG Dortmund). Diese Klage wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 7» Mai 1957 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, daß § 10 1. BMG nicht eingreife und der Klägerin nur die Möglichkeit bleibe, die Genehmigung der Preisbehörde einzuholen»
Die Klägerin, die bereits unter dem 26. August 1953 an die Preisbehörde für Mieten und Pachten der Stadt Dortmund einen Antrag auf Erhöhung der Mieten gestellt und darin unter Bezug auf die in Abschrift beigefügte Wirtschaftlichkeit sberechnung zu dem Ausgleich eines von ihr errechneten Fehlbetrags von jährlich 7 242,49 DM die Erhöhung der Erträge um 12,5 als erforderlich bezeichnet hatte, wiederholte diesen Antrag darauf am 24« Juni 1957» Gleichzeitig übersandte sie allen Mietern eine Abschrift dieses Antrags» Die Preisbehördo für Mieten und Pachten
 
dei’ Stadt Dortmund erteilte im Januar 1958 durch Einzel-bescheide die Genehmigung zu der begehrten Mieterhöhung,,
Doch bevor die Bescheide hinsichtlich der hier verklagten .Mieter ergangen waren, richtete die Klägerin am 10o Januar 1958 an alle Mieter gleichlautende Schreiben, in denen sie unter Bezug auf die Entscheidung der Preisbehörde die erhöhten Mieten ab la Februar 1958 forderte»
Diesen Schreiben ließ die Klägerin ein weiteres Schreiben vom 10* Februar 1958 folgen, in dem sie bat, die Mitteilung vom 10» Januar 1958 als gegenstandslos zu betrachten, weil zur Zeit der Herausgabe die Genehmi-gungsbeocheido teilweise noch nicht Vorlagen» Sie verlangte nunmehr auf Grund der Entscheidungen der Prois-behörde die erhöhten Mieten ab 1» März 1958»
Zahlreiche Mieter legten gegen die Bescheide der Preisbehörde Einspruch ein und erhoben nach Zurückweisung der Einsprüche Klage auf Aufhebung der Bescheide bei dem Bundesverwaltungsgericht Gelsenkirchen. In einem Muster* verfahren (2 K 127/58 LVG Gelsenkirchen), in dem die jetzigen Beklagten	waren	und in dem
 die jetzige Klägerin beigeladen war, hob das landes-verv/altungsgericht durch Bescheid vom 23* April 1959 den Einspruchsbescheid und den zugrundeliegenden Mietpreisboscheid auf. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß es einer behördlichen Preisfestsetzung nach Inkrafttreten der KeubaumietenverOrdnung vom 17. Oktober 1957 nicht mehr bedurft habe. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Die Preisbehörde hob darauf ihre angefochtenen Preisbescheide auf, darunter auch die Bescheide gegen die übrigen jetzt verklagten Mieter.
 
//
Die Klägerin verlangte nunmehr unter Berufung auf den Bescheid des landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen und § 11 der Neubaumietenverordnung (im folgenden NMVO) die Zahlung einer den aufgehobenen Preisbescheiden entsprechenden erhöhten Miete für die Zeit seit dem 1„ November 1957« Mit der am 29« Oktober 1959 zugestellten Klage nahm die Klägerin die Mieter von neun Wohnungen auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der gezahlten und der erhöhten Miete in Anspruch, Nachdem die Klägerin gegen einige Mieter die Klage zurückgenommen hatte, verlangte sie als Unterschiedsbeträge für die Zeit vom I, November 1957 bis 31. Juli 1959 (21 Monate) mit ihren Hauptantrage.
a)	von den beklagten Eheleuten !^||B (Beklagte zu 3) einschließlich eines Betrages von Öl,60 LU, um den diese die Miete gemindert hatten, 2C7,6o DM,
b)	von den beklagten Eheleuten Kp|P (Beklagte zu 4) 182,70 DU,
c)	von den beklagten Eheleuten Sch^HB (Beklagte zu 5) 121,80 DU,
d)	von dom Beklagten	(Beklagter	zu 7) 121,80 DM,
c)	von den beklagten Eheleuten	(Beklagte	zu	8)
126 DM,	“
f) von den beklagten Eheleuten	(Beklagte	zu	9)
116,55 DM.	~
Hilfsweise begehrte sie als Unterschiedsbeträge für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 31. Oktober I960 (13 Monate)
§
a)	von	den	Beklagten	zu	3:	144,30	DM,
b)	von	den	Beklagten	zu	4:	143,10	DM
c)	von	den	Beklagten	zu	5:	76,05	DM
d)	von	dem	Beklagten	zu	7:	75,40	DM
c)	von	den	Beklagten	zu	8s	64,—	DM
f)	von	den	Beklagten	zu	9s	72,—	DM.
 
Dio 3 erlagt on raacivten geltend, daß die Uieterhöhungs-erklärunge.x unwirksam seien, und beriefen sich dax-auf, daß die Wohnungen mit erheblichen ;'ängeln behaftet seien.
Das Landgericht hat die Beklagte*, zc 3 zur Zahlung von 81,60 DM verurteilt und die weitergehende Klage abge-wiesen.
Hach VerkünduMg dos Urteils des Landgerichts übersandte die Klägerin den Mietern am 12. Oktober I960 eint neue Erhöhungserklärung» der sie Abschriften der v/i.rfc-schaftlichkeitsberechnung sowie des Schreibens der Stadt Dortmund vom 25. April 1956 beifügte und in der sie ihr Verlangen nach Zahlung einer erhöhten Miete eingehend *;<»-gründete. In diesem Schreiben verlangte sie außerdem nach § 30 a Abs. 1 I W'oBauG i.d.J4. des Art. V des Gesetz«*? über den Abbau der tfohnungszwangsWirtschaft und über ein soziales Mietrecht (icr. folgenden: AbbauG) vom 23. äuni I960 (BGBl I 389) eine weitere Mieterhöhung von 0*10 DM je qm Wohnfläche und teilte die Erhöhungsbctrüge sowie die sich unter ihrer Berücksichtigung errechneten neuen Mietzinsen den einzelnen Mietern mit.
Das Urteil des Landgerichts wirde hinsichtlich der beklagten Ehefrau T^|^^(Beklagte zu 8) rechtskräftig.
Mit den beklagt3n Eheleuten schöpfe einigte sich die Klägerin wegen der ab 1. Januar 1961 zu zahlenden Miete.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Hauptantrag weiter -verfolgt, soweit ihm das Landgericht nifctt entsprochen hatte. Mit ihrem Hilf3antrag hat sie nunmehr für die Zelt vom 1. Dezember 1939 bis zu dem 31. Dezember I960 folgende Beträge verlangt:
 
/
/
a)	von	den	Beklagten	zu	3:	140,40	DM
b)	von	den	Beklagten	zu	4:	113,10	DM
c)	von	den	Beklagten	zu	5s	75,40	DM
d)	von	den	Beklagten	zu	1%	75,40	DM
e)	von	dem	Beklagten	zu	8:	84,—	DM
f)	von	den	Beklagten	zu	9s	72,—	DMo
 Sie hat außerdem ihre Klage erweitert und Zwischenfesteteilungsklage erhoben. Mit dieser verlangt sie die Feststellung, daß die von den Beklagten bewohnten Wohnungen zur Zeit zu folgenden Mietzinsbeträgen vermietet sind
a)	den	Beklagten	zu	3	zu	einem	monatlichen	Mietzins	von	59,05	DM,
b)	den	Beklagten	zu	4	zu	einem	monatlichen	Mietzins	von	81,74	DM,
c)	den	Beklagten	zu	7	zu	einem	monatlichen	Mietzins	von	58,28	DM,
d)	den	Beklagten	zu	8	zu	einem	monatlichen	Mietzins	von	56,50	DM,
e)	den	Beklagten	zu	9	zu	einem	monatlichen	Mietzins	von	52,54	IM«
Ferner hat sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, für die Zeit von Januar 1961 bis Dezember 1962 folgende Beträge
a)	die Beklagten zu 3: 380,40 DM,
b)	die Beklagten zu 4: 368,16 DM,
c)	den Beklagten zu 7s 258,72 DM,
d)	den Beklagten zu 8: 265,20 DM,
e)	die Beklagten zu 9: 240,96 DM,
und ab 1. Januar 1963 Uber die von ihnen bisher freiwillig gezahlten Mi et Zinsbeträge hinaus ftir die weitere Dauer des Mietvertrages monatlich im voraus folgende weiteren Beträge zu zahlen:
a)	die Beklagten	zu	3:	15,85	DM,
b)	die Beklagten	zu	4:	15,34	DM,
c)	den Beklagten	zu	7:	10,78	DM,
d)	den Beklagten	zu	8:	11,05	DM,
e)	' die Beklagten	zu	9:	10,04	DM,
 
gestellt.
Lit Beklagten zu 3 haben gegen ihx*e Verurteilung zur Zahlung von 81,60 D.I Anse Mußberufung eingelegt •
Las £erufur.gsg€ivic>.t hat dis Berufung der Klägerin und die Anschlrß'oorufung der geklagt*» zu 3 Euriickgewiesen. Auf die erweiterts Kla^e hat es
a)	die Beklagten zu 3 eis Gesamtschuldner verurteilt,210,24 £13 und ab 1. Januar 196; zusätzlich einer, monatlichen Betrag von 8,76 M zu fahler.,
b)	die Beklagten zu 4 als Gesamtschuldner 132,72 M sowie ab 1. Januar 196?^ weitere 5,53 DM monatlich zu zahlen.,
c)	den Beklagten zu 7 verurteilt, 939S'6 £;.! sowie ab 1 »Januar 1963 weitere >,79 DM monatlich zu zahlen,
d)	c.en Beklagten zu 8 -verurteilt, 102,48 IM sowie ab l.J&nuar 1963 weitere 4,27 £13 inoratlica zu zahlen,
c) die Beklagten zu 9 als Gesamtschuldner verurteilt, 89,76 DM sowie ab I» öanuar 1963 monatlich weitere 3,74 W zu zahlen«
Im übrigen hab es dLo erweiterte Mage ebgewieser..
Haoh B:\nlegung der lievision hat die Klägerin mit den Beklagter. zu 4 einen Vergleich abgeschlossen ind insoweit den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Im übrigen hat sie zunächst mit ihrer Revision die im Berufangelt jchtszvge gestellten Anträge weiter verfolgt, soweit das Berufunjsgericht ihnen nicht entsprochen hatte«, -
Später hat sich die Klägerin noch mit der Beklagten zu 5 verglichen und auch insoweit die Hauptsache ft’r erledigt erklärt o
Die Beklagten zu 3 sind am lo December 1964, die Beklagten zu 9 nach Angabe der Klägerin am 30. llovember 1963 aus den von ihnen bisher innegoh3ltenen Wohnungen in dem Grundstück der.1 Klägerin ausgezogei«. Die Beklagten zu n und 8 haben seit deoi I. Dezember 1964 die volle von do:? Klägerin geforderte Vierte gezahlt.
- 11
Mit Rücksicht hierauf hat die Klägerin den Peststellungsantrag nicht mehr aufrecht erhalten» Den Antrag auf Zahlung des zusätzlichen Miebetragea hat die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 3 auf die Zeit bis zu dem 1. Dezember 1964, hinsichtlich der Beklagten zu 7 und 8 auf die Zeit bis zu dem 30» November 1964 und hinsichtlich der Beklagten zu 9 auf die Zeit bis zu dem 30» November 1963 beschränkt» Für die Zeit seit dem 1» Dezember 1959 hat sie demgemäß nur noch die ihr in dem erkennenden $eil des Urteils zugesprochenen Beträge begehrt«
Die Beklagten zu 4 und 5 haben der Erledigungserklärung zugestimmt. Im übrigen haben die Beklagten die Zurückweisung der Revision beantragt.
Ent scheidungsgründ e j
Die Revision ist im wesentlichen begründet.
I. Mieterhöhungserklärungen.
1« Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben der Klägerin vom 12. Mai 1956 keine den Anforderungen des § 18 Abs. 1 1. EMG genügende Erhöhungserklärung erblickt, weil jede Aufschlüsselung Über die Berechnung der erhöhten Einzelmieten fehle» Ob die Angriffe, die von der Revision gegen diese Begründung des Berufungsgerichts erhoben werden,
 Erfolg haben müßten, kann dahingestellt bleiben, denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis schon aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu folgen«
Die Mieterhöhungserklärung vom 12« Mai 1956 war von der Klägerin auf das Schreiben der Stadt Dortmund vom 25» April 1956 sowie auf § 10 1. BKG gestützt« In dem erwähnten Schreiben der Stadt Dortmund war aber lediglich
 
ausgesprochen, daß zur Herstellung der Rentabilität eine Erhöhung der .Mieten auf durchschnittlich 1,05 LM je qra
 erforderlich sei* Dieses schreiben gibt daher für sich
>
allein betrachtet der Klägerin noch nicht das Recht, die Mieten der Wohnungen ihrer Mieter zu erhöheno Auch die Bezugnahme auf § 10 1. BMC - gemeint war offenbar § 10 Abs« 2 1. BMC a.P., weil nur dieser Absatz der Vorschrift sich auf nach dem 31« Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen V/ohnraum bezog - war nicht geeignet, das Mieterhöhungsverlangen zu begründen.
Die angeführte, inzwischen aufgehobene, damals jedoch noch geltende Bestimmung ließ eine Erhöhung der Miete für öffentlich geförderten und nach dem 31« Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen preisgebundenen Wohnraum bis zur Xostenmiete dann zu, wenn eine Miete festgesetzt oder als zulässig anerkannt worden war, die hinter der nach den Vorschriften des Ersten Wphnungsbäugesetzes. un,d .der Jttie.t.enyerordung
 zugelassenen Richtsatzmiete zux*ückblieb. Diese Voraussetzungen waren hier, wie auch die Klägerin offenbar nicht mehi1 verkennt, ersichtlich nicht gegeben. Die in Präge kommende Richtsatzmiete für Kordrhein-Westfalen in Ortsklasse S. betrug damals 0,80 bis 1 DM (Pischer-Dieskau/
 Pergand e/Vorrait, Das Bundesmietrecht I. BMC § 10 Anm« 8 S. 29). Die späteren Änderungen der Mietrichtsätze, die noch dem 1. August 1953 eingetreten sind (vgl. Pischer-Dioskau/Pergande/Wormit aaO § 13 Anra. 4 S. 11), müssen nach dem Sinn der erwähnten Vorschrift unberücksichtigt bleiben (vgl. Eischer-Dieskau/Pergande/Wormit aaO § 10 Anm. 8 s. 26). Die von der Klägerin entsprechend dem von der Stadt Dortmund in den Bewilligungsbescheiden ursprünglich festgesetzten und mit den Beklagten vereinbarten Mieten von 0,85 bis 1 DM je qm (Durchschnittsmiete 0,93 DM
 
 je qm) halten sich daher innerhalb des Rahmens der zu-gelassenen Richtsatzmiete und blieben nicht hinter ihr zurück (vgl« das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 7, Mai 1957 - 55 C 355/56), Auf § 10 Abs, 2 1. BI.IG a,F, konnte die Mieterhöhung also nicht gestützt werden,
JÄöglicherweise hätte allerdings die Klägerin ihr Verlangen nach Mieterhöhung mit der Vorschrift des § 22 Abs, 2 1, BUG a,P, begründen können. Diese Bestimmung würde jedoch nur dann eingreifen, wenn in dem Schreiben der Stadt Dortmund vom 25, April 1956 rechtlich eine Fest Setzung des durchschnittlichen Mietbetrages für das Gebäude durch die Bewilligungsstelle gemäß § 29 Abs, 2 I. WoBauG zu erblicken wäre. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat diese Frage in seinem Bescheid vom 23, April 1959 verneint (2 K 127/58 - LVG Gelsenkirchen Bl, 70), Ob dieser Auffassung zu folgen oder eine andere rechtliche Beurteilung geboten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Weder hat eich die Klägerin in ihrer Erhöhungserklärung vom 12» Mai 1956 bei der in § 18 Abo, 1 1, BUG zwingend vorgeschriebenen Angabe des Grundes für die Zulässigkeit der Mieterhöhung auf § 22 Abs, 2 1, 3MG a,P» berufen, noch hat sie den Inhalt des Schreibens der Stadt Dortmund in verständlicher Weise nitgeteilt und angegeben, daß in ihm ein bestimmter dux'chschnittlicher Mietbetrag für die Wohnungen in den Gebäuden der Klägerin festgesetzt war, der höher lag als der durchschnittliche Mietbetrag, von dem die Klägerin bei dom Abschluß der Mietverträge mit den einzelnen Mietern ausgegangen war. Die Mieterhöhungserklärung vom 12, Mai 1956 ist daher auch nicht geeignet, eine etwa gemäß §	22	Abs. 2 1, BKG a.F. zulässige Mieterhöhung
 zu rechtfertigen.
- 14
Überdies hat sich die Klägerin, um ihr Verlangen auf eine erhöhte Miete zu begründen, in diesem Rechtsstreit auch nicht mehr auf Vorschriften des des Ersten ßundes-aietengesetzes, sondern auf § 11 NMVO berufen» Me Neubaunietenverordnung vom 17. Oktober 1957 ist aber erst am 1» November 1957 in Kraft getreten» Me Erhöhungserklärung vom 12» Mai 1956 konnte sich deshalb gar nicht auf eine erst nach der II eubaumi et env er Ordnung zulässige Mieterhöhung beziehen, denn gemäß § 18 Abs. 2 1» BMG kann die Erklärung wirksam erst von dem Inkrafttreten ider die Miet- . erhohung zulassenden Vorschriften an abgegeben werden. Die Erhöhungserklärung vom 12. Mai 1956 berechtigte die Klägerin somit nicht, von den Beklagten eine höhere Miete zu beanspruchen.
2.	Auch die Übersendung der Abschrift des bei der Preisbehörde gestellten Antrags vom 24. Juni 1957 auf Genehmigung der Mieterhöhung an die Mieter enthält keine den Anforderungen des § 18 1. BMG genügende Erhöhungserklarung. Einmal ist ein Antrag an die Preisbehörde auf Genehmigung einer Mieterhöhung keine ausreichende Rechtfertigung für eine durch einseitige Erklärung gemäß § 18 1. 3J1G geforderte Mieterhöhung. Außerdem hängt die Wirksamkeit einer Erhöhungserklärung nicht nur davon ab, daß der Mieter eine niedrigere als die preisrechtlich zulässige Miete zahlt, sondern es muß hinzukommen, daß die Erhöhungserklärung in der in § 18 Abs. 1 1. BMG geregelten Form abgegeben wird. Da vor dem Inkrafttreten der NeubaumietenverOrdnung eine Mieterhöhung, wie bereits ausgeführt ist, allenfalls nach § 22 Abs. 2 1. BMG a.F. in Frage gekommen wäre, hätte die Mieterhöhungserklärung eine dementsprechende Begründung für das Mi et erh ö hung sv er langen, wenn auch nur in ganz allgemeiner Form (Fischer-Meskau/Pergande/Wormit aaO § 18 Anm. 6 zu c und d), enthalten müssen. Auf alle Fälle hätte
 
os der Angabe der festgesetzten Durchschnittstaiete und des näheren Aufschlusses darüber bedurft, wie die Klägerin zu den Einzelmieten für die Wohnungen der Beklagten gelangt war (vglo lUscher-lieskau/Pergande/Y/ormit aaO § 18 Anm. 9)«
Da die Klägerin die neue LIiete nach dem Verhältnis der bisher vereinbarten Mieten zu berechnen hatte, genügte nicht die Angabe, die Klägerin sei berechtigt, die Miete um 13,1 zu erhöhen. Aus allen diesen Gründen kann die Übersendung von Abschriften des Antrags an die Preisstelle nicht dazu ausreichen, um darin - sei es auch in Verbindung mit den vorhergehenden Schreiben vom 12. Mai 1956 - eine den Anforderungen des $ 18 1. BHG entsprechende Mieterhöhungs-orklärung zu erblicken.
3.	Die Mieterhöhungserklärung vom 10. Februar 1958 hält das Berufungsgericht deshalb für wirkungslos, weil sie als Grund für die Zulässigkeit der Mieterhöhungen lediglich die Preisbescheide anführt und dieser Rechtsgrund durch die Aufhebung der Bescheide später wieder weggefallen ist. Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die verlangte Erhöhung jedenfalls auf Grund der IJeubaumietenver-ordnung gerechtfertigt gewesen sei* Sie meint, die Auffassung des Berufungsgerichts laufe auf eine Überspannung der Anforderungen an die Erhöhungserklärungen hinaus.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben.
Eine LU et erhöhungser Klärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Zulässigkeit der Mieterhöhung bezeichnet ist. Wenn auch, v/ie bereits oben dargelegt ist, ein allgemeiner Hinweis auf die eine Mietpreiserhöhung zulassenden Vorschriften genügt und die Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nicht überspannt werden dürfen, so läßt es doch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Be-
- 16
rufungsgericht die Forderung auf stellt, daß für den .Mieter erkennbar sein müsse, auf welche gesetzliche Gi'undlage sich der Vermieter berufen will. Hach dem Wortlaut der Mieterhöhungserklärung sowie ihrem Sinn und Zweck bezog sie sich aber lediglich auf die Bescheide der Preisbehörde» Werden derartige Bescheide angefochten, wie es hier der Fall war, oo ist die Wirkung einer solchen Mieterhöhungserklärung aufschiebend bedingt, bis der Genehmigungsbescheid endgültig unanfechtbar gewoi'den ist. Werden sodann die Genehmigungsbescheide nicht bestätigt, sondern wieder aufgehoben, so ist die Erklärung gemäß § 18 Abs» 1 Satz 3 i,BMG von Anfang an unwirksam (vgl* 1ischer-Bieskau/Pergande/ Yiormit aaö § 18 Ann, 8), Pie Klägerin kann sich mithin auch auf die Erhöhungserklärung vom 10, Februar 1958 nicht b er ui'on,
4,	Pagegen hat das Berufungsgericht in der den Beklagten Ende Oktober 1959 zugcstellten Klageschrift eine für die Zeit ab 1. Pezember 1959 wirksame Mieterhöhungs-erkläx'ung erblickt, Piese Würdigung, die als der Klägerin günstig von der Revision naturgemäß nicht beanstandet, aber auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen wird, unterliegt keinen Bedenken, Pa die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich auf den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen und die Neubaumietenver-ordnung Bezug genommen hat, ist der Grund für die Mieterhöhung ausreichend bezeichnet. Auch die Berechnung der Mieterhöhung ergibt sich aus der Klageschrift durch den Hinweis, daß die Klägerin die von der Jewilligungsbehörde zugelassenen Durch schnittsmiete von 1,05 BM 3® <1® zugrundegelegt und danach die Einzelmieten gebildet habe, Pie Beklagten haben die Berechnung überdies auch später nicht beanstandet,
 
Dem Berufungsgericht ist auch in seinen weiteren, v/edor von der Revision noch von der Revicionserwiderung bekämpften Darlegungen zu folgen, daß die von der Klägerin mit dieser Mieterhöhungserklärung geforderten Mieten, preisrechtlich zulässig waren* Bei sinngemäßer Auslegung der Bewilligungs-beschcide der Stadt Dortmund, die von dem erkennend-.. i Senat selbst vorgenomnen werden kann, weil es sich um Yerwaltungsakte handelt, ist das mit der Begründung des Bescheides des Bundesverwaltungsgerichts Gelsenkirchen übereinstimmende Ergebnis gerechtfertigt, daß die Bewilligungsstelle in ihren Bescheiden noch keine endgültige, sondern höchstens eine vorläufige liietfe st setzung vorge-nomnen hatte* Die von dem Berufungsgericht bejahte Frage, ob die ordentlichen Gerichto insoweit an den von dem Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen in der Begründung seines Bescheides eingenommenen Standpunkt gebunden sind, bedarf daher nicht der Entscheidung* Ebenso kann offen bleiben, ob in dem Schreiben der Stadt Dortmund an die Klägerin vom 25* April 1956 die Festsetzung eines durchschnittlichen Hietbetrages gemäß § 29 Abs* 2 I. ;,oüauG zu erblicken ist* Würde diesoFrage bejaht, so würde die von der Klägerin beanspruchte Miete gemäß §§ 10, 2 Abs.l 11MV0 proisrechtlich zulässig sein« Würde sie mit dem Landes-vorwaltungsgericht Gelsenkirchen verneint, so ist das Ergebnis gemäß §§ 11 Abs« 1, 2 Abs* 1 NMVO kein anderes* ln jedem Falle war also die von der Klägerin beanspruchte Miete für die Zeit ab 1* Dezember 1959 preisrechtlich zulässig«
5« Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht auch die weitere auf § 50 a I« WoBauG - diese Vorschrift ist durch Art* V Nr. 1 AbbauG in das I. WoBauG cingefügt worden - gestützte und wirksam durch das Rund-
 
schreiben vom 12» Dezember I960 verlangte Mieterhöhung als zulässig angesehen» Auch insoweit werden weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung Bedenken geltend gemacht»
Als Ergebnis ist mithin festzufralten, daß erst die in der Klageschrift zu erblickende Erhöhungserklärung wirksam ist, die sich nur auf die Zeit ab 1» Dezember 1959 bezieht, und daß auch die lediglich die Zeit ab 1»Januar 1961 betreffende weitero Erhöhungserklärung der Klägerin sich als zulässig erweist» Daraus folgt gleichzeitig, daß der erste Hauptantrag der Klägerin, mit dem sie eine erhöhte Miete für die Zeit vom 1» November 1957 bis 51» Juli 1959 geltend macht, unbegründet ist und die Vordergerichte ihn mit Hecht abgewiesen haben»
•Io Mietminderung»
Das Berufungsgericht hält die Beklagten für berechtigt, die Miete für die Zeit ab ‘Wirksam1/er den der ersten Erhöhungserklärung, also ab 1» Dezember 1959> wegen verschiedener von ihm festgeotellter Mängel der V/ohnungen zu mindern» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, durch Rechts-Irrtum beeinflußt»
1» Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den Beklagten gemieteten Wohnungen mit Fehlern behaftet waren, die ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch minderten» Denn die Beklagten kannten bei Abschluß der schriftlichen Mietverträge, in denen bestimmt ist: “Die Wohnung wird übernommen, wie sie ist”, den Zustand der Wohnungen und die später von ihnen beanstandeten Nachteile in vollem Umfange» Damit haben sie den Zustand der Mieträume genehmigt und sich mit ihm zufrieden erklärt (KG OLG 20, 101) sowie zu erkennen gegeben, daß der durch
 
die Mängel beeinträchtigte Gebrauch der vertragsmäßige sein soll und auch für solchen Gebrauch der volle Mietzins zu entrichten ist (Mittelstein, die Miete 4. Aufl.
§ 44 a 10 d s. 291). Einem Mieter, der bei Abschluß des Vertrages den Mangel der gemieteten Sache kennt, ist es grundsätzlich verwehrt, wegen eines solchen Mangels die .Miete zu mindern (§ 539 Satz 1 BGB).
2« Die Klägerin beansprucht mit der Klage allerdings nicht die ursprünglich vereinbarten, sondern die nunmehr preisrechtlich zulässigen Mieten, nachdem sie wirksame ^rhöhnngserklärungen gemäß § 18 1. BMG abgegeben hatte«,
Biese Mieterhöhungen waren, wie das Berufungsgericht ausdrücklich fest stellt, nicht durch § 12 Abs«, 1 I. BMG ausgeschlossen. Die von der Klägerin verlangten erhöhten Mieten sind daher an die Stelle der vertraglich vereinbarten Mieten getreten, so daß die Beklagten diese Mieten schuldeten, ohne wegen der von ihnen gerügten, ihnen aber bereits bei Abschluß der Mietverträge bekannten Mängel dio Mieten mindern zu können.
3. Bas Berufungsgericht meint, daß das EUgerecht der Mieter ti'otz dos durch § 539 BGB eingetretenen Rügeverlustes hier wieder aufgelebt sei, und beruft sich zur Stütze seiner Ansicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember I960 - VIII ZR 214/59 - LMl. BMG § 18 Kr. 9 = WM 1961, 654. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgeführt, für bewirtschafteten Y/ohnraum
 sei dex' Gedanke des § 539 Satz 1 BGB dahin anwendbar, daß
0
das Verhalten des Mieters den Schluß rechtfertige, es entspreche seinem Willen, trotz der Mängel der Wohnung die gesetzliche Miete zu zahlen, weil diese dem Wert der mangelhaften Wohnung entspreche. Gestattet es das Gesetz dem Ver-
- 20
Dieter, durch einseitige Erklärung die Miete au erhöhen,
30 könne dieser Grundsatz dann nicht mehr Platz greifen, wenn das Gleichgewicht zwisehen Leistung und Gegenleistung ohne den Willen des Mieters gestört werde» Kur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, hat also der erkennende Senat dem Mieter ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet, nach der Abänderung dos Vertrages durch die einseitige Erklärung de3 Vermieters, die zu einer Erhöhung der Miete führt, trotz der Kenntnis der Mängel der Mietsache bei Abschluß des Mietvertrages seine Hechte aus §§ 537 >
536 BGB geltend zu machen»
•Vie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, kommt es nach dieser Entscheidung mithin darauf an, ob dadurch, daß hier der Vermieter durch einseitige Erklärung die Miete erhöhen durfte und erhöht hat, eine wesentliche Störung des Äquivalenzverhältnissos zwischen der Leistung des Vermieters, der GebrauchsUberlassung der mit Mängeln behafteten Wohnung, und der Leistung des Mieters, nämlich der Zahlung des erhöhten Mietzinses, eingetreten ist.»
Liese Präge ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen» Der erkennende Senat hat in dem erwähnten Urteil dargelegt, daß eine derartige Störung des Gleichgewichts im allgemeinen nur dann bejaht werden könne, wenn infolge einer neuen gesetzlichen Regelung die Miete auf einer ganz anderen, für den Vermieter günstigeren Grundlage berechnet werden darf und die nunmehr zulässige Miete sehr erheblich höher ist als die bisherige gesetzliche Miete» Biese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht gegeben» Die erste Mieterhöhung, welche die Klägerin, wenn sie die Erhöhungserklärung rechtzeitig mit richtiger Begründung und zutreffender Berechnung abgegeben hätte, ab 1» November 1957 hätte beanspruchen können, hob die
- 21
/
4
r.iete der Wohnungen der Beklagten um rund 12 1/2 / an« lie nicht näher dargelegt zu werden braucht, waren in der Zeit von 1953, als die Beklagten die Wohnungen bezogen, bis Ende 1957 und erat recht bis Ende 1959» als die Mieterhöhung endlich wirksam wurde, die Löhne und Preise weit stärker gestiegen, als die Mieten nach Inkrafttreten der Keubaumietenverordnung von der Klägerin erhöht werden dürften° Dasselbe gilt auch für die weitere Erhöhung der Mieten ab 1. Januar 1961» Liese Mieterhöhung war ausschließlich dazu bestimmt, eine pauschale Abgeltung der seit der Bewilligung gestiegenen und nicht durch Umlegung abwälzbaren Betriebsausgaben hei'beizuführen (Pergande, AbbauG I. WoJauG § 30 a Anm. 1)„
Von einer Störung des Gleichgewichtsverhältuisees zwischen Leistung und Gegenleistung kann somit nicht die Hede sein»
4» An dieser Rechtslage wird auch dadurch nichts geändert, daß sich die Beklagten als aus Schleswig-Holstein nach Dortmund übergesiedeite Heimatvertriebenov wie sie geltend machen, in einer ganz besonders ungünstigen Lage befanden und ihnen praktisch keine andere Wahl blieb, als die für sie bereitgestellten Wohnungen zu beziehen.
.ollten sie die tfohnungen nicht als vertragsgemäß anerkennen und Rechte aus der angeblichen Mangelhaftigkeit der Wohnungen herleiten, so hätte es ihnen freigestenden, bei Bezug der Wohnungen oder jedenfalls bei Abschluß der Mietverträge einen entsprechenden Vorbehalt zu machen.
Das haben sie jedoch nicht getan, sie haben vielmehr, wie sie selbst betonen, die von der Klägerin damals verlangte Miete anstandslos gezahlt.
22
Das Verlangen der Beklagten nach Iid et Minderung ist mithin unbegründet„ Die Beklagten sind vielmehr vei'-pflichtet, die von der Klägerin zulässigerweise erhöhten Mieten in vollem Umfange zu zahlen«
IIIo PestStellungsantrag«
Dieser Antrag ist von der Bevision ir. der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat deshalb nicht mehr aufrecht erhalten worden, weil die Beklagten, soweit sie noch ihre Wohnungen in den Uäusern der Klägerin innehaben, nunmehr sämtlich die von der Klägerin verlangte iMiete zahlen« V/ie sich aus dem Vorbringen dar Revision ergibt, stoht diese auf dem Standpunkt, daß der Feststellungs-antrag sich durch das Vorhalten der Beklagten ir. der Hauptsache erledigt habe. Die Revisicnserwiderung hat einer Erledigungserklärung nicht zugestimmt« Sie vertritt vielmehr im Einklang mit dem Borufungsurteil die Ansicht, daß dieser Antrag von vornherein unzulässig gewesen sei« Da die Partei«! sich mithin nicht darüber einig sind, daß d.er Pest Stellungsantrag in der Hauptsache erledigt ist, sondern die Eevisionsbeklagten weiterhin Abweisung dieses Antrags als unzulässig erstreben» muß der erkennende Senat Über diesen Antrag entscheiden«
Das Berufungsgericht hat das Peatstellungsbegehren der Klägerin für unzulässig gehalten, weil es auf nichts anderes abziele, als auf die Feststellung eines von verschiedenen Rechnungsposten, nach lenen sich die tatsächlich geschuldeten Monatsmieten der Beklagten bestimmen sollen« Wie die Bevision mit Hecht geltend macht, ist diese Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehLer-haft« Wortlaut und Sinn des vom Berufungsgericht als unzulässig abgewiesenen Antrags gingen ersichtlich dahin,
 
daß das Bestehen von Mietverträgen zu einem bestimmten Mietzins mit den einzelnen Beklagten durch Richterspruch festgestellt worden sollte* Die Zahlung des Mietzinses ict die Hauptpflicht des Mieters aus einem Mietverträge«. Herrscht Streit über eine bestimmte Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis, so kann die Präge des Bestehens dieser Verpflichtung durch die Vertragsparteien zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (Rosenberg, Lehrbuch 9. Aufl«. § 86 II 1 a S. 405)* Auch die weiteren in § 280 ZPO für eine Zwischenfeststellungsklage geforderten Voraussetzungen waren gegeben«. Die Entscheidung des Rechtsstreits hing davon ab, ob zwischen den Parteien Mietverträge zu den von der Klägerin verlangten Miezinsen bestanden« Daß die Höhe des Mietzinses schon vor Beginn des Rechtsstreits zwischen den Parteien umstritten war, steht der Zulässigkeit der Zwischenfest-otellungeklago nicht entgegen (BGH Urt.v« 8« Juli 1953 - II ZR 178/52 - W. ZPO § 280 Kr« 2)«
Dennoch ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Feststellungsklage im Ergebnis zutreffend«
Zwischen den Parteien bestand lediglich Streit über die Höhe der von den Beklagten zu zahlenden Miete, nicht aber über andere Verpflichtungen der Parteien aus den abgeschlossenen Mietverträgen. Die bis Ende 1962 be-behrten und in Zukunft auf der Grundlage der von der Klägerin behaupteten Mietzinshöhe zusätzlich zu den von den Beklagten anerkannten und gezahlten Mieten verlangten Unterschiedsbeträge waren durch die Zahlungsanträge der im Berufungsrechtszuge erweiterten Klage in vollem Umfange geltend gemacht worden« Stand aber fest, daß aus dem Rechtsverhältnis, dessen Bestehen die Zwischenfest stellungs klage zu dem Inhalt hatte, weitere Ansprüche als die mit den
 
beiden Leistungsanträgen geltend gemachten den Parteien nicht erwachsen waren und auch in Zukunft nicht erwachsen konnten, so fehlte das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten lestStellungsantrag, weil durch die Entscheidung auf die Laistungsanträge bereits rechtskräftig klargestc.llt wurde, ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Miete hatte oder nicht (vgl. RGZ 144, 54, 59;
 170, 523, 550; BGH, Urt.Vo 29» Oktober 1954 - I ZR 169/55 -LM ZPO § 280 Hr. 4)» Über die Leistur,gsanträge konnte hier nach Lage der Sache nur einheitlich entschieden werden. Lie Möglichkeit, daß aus den Mietverhältnissen zwischen den Parteien noch andere ^eehtsbeziehungen streitig •werden konnten, als sie durch die rechtskräftige Entscheidung Uber die Leisturgsklage klargestellt wurden, war ersichtlich nicht gegeben.
Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Zwischonfeststellungsklage richtet und ihre Erledigungo-erklärung in der Hauptsache erstrebt, muß sie daher zuruck-gewieson werden.
IV. Ergebnis.
1. Zpnlungsanträge gegen die Beklagten zu 5, 7,0 und 9®
a) Ter üauptantrag der ursprünglichen Klage, der sich auf die .Seit vom 1. November 1957 bis 31. 3uli 1959 bezieht, ist mit Recht abgewiesen worden (vgl. I 5). Insoweit ist daher die Revision nicht begründet.
Dagegen ist die Klägerin berechtigt, für die Zeit ab 1. Dezember 1959 die von ihr geforderte Mieterhöhung in voller Höhe zu verlangen, weil die Beklagten die Miete nicht mindern dürfen (II). Das gilt uneingeschränkt auch für die Beklagten zu 3, die bereits seit 1. Mai 1958 unter
 
Berufung auf ein angebliches Hecht zur Mietmiriöerung 10 $ von ihren MietZahlungen (monatlich 4,80 DM) abgezogen und die ganze Zeit statt der in dem Mietverträge vorgesehenen Miete von 48,- DK nur 45,20 DM gezahlt hatten. Zur Nachzahlung der in federn Monat einbehaltenen 4,80 DM für die Zeit bis zu dem 31. Juli 1959 sind sie bereits rechtskräftig verurteilt worden« Sie müssen die einbehaltenen Mietzinsteile ebenso auch für die Zeit vom 1. Dezember 1959 bis zu dem 31. Dezember I960 nachzahlen« Der von der Klägerin mit ihrem üilfsantrag geforderte Betrag von 84,05 DM für die sen:Z eit raum ist ihr daher zuzusprechen« Auch die anderen Mieter haben gegen die Höhe der von der Klägerin errechneten Betrage keine Einwendungen erhoben« Der Hilfsantrag der Klägerin zu 1 ist mithin in vollem Umfange begründet, soweit er nicht inzwischen durch die abgeschlossenen Vergleiche erledigt ist« Die in der im Berufungsrechtszuge erweiterten Klage enthaltenen Zahlungsanträge betreffen die Unterschiedsbeträge für die Zeit ab 1« Januar 1961«
Auch für diese Zeit ist das Mietminderungsverlangen der Beklagten nicht berechtigt« Da die von der Klägerin angegebenen Beträge der Höhe nach ebenfalls nicht streitig sind, hat die Klägerin, wie unter II näher dargelegt ist, die mit diesen Anträgen von den Beklagten begehrten 3eträge zu beanspruchen, soweit der Rechtsstreit nicht durch die abgeschlossenen Vergleiche erledigt ist. Auch die erweiterten Zahlungsanträge sind mithin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in vollem Umfange begründet.
2« Der Zwischenfeststellungsantrag ist mangels Hechts-achutzbedürfnis von dem Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht als unzulässig abgewiesen worden« Insoweit ist daher die Revision nicht begründet. Für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, mit dem sie sinngemäß dasselbe Ziel verfolgt, gilt nichts anderes.
-26-
2« Hinsichtlich der oeklagten zu 4 und 5 ist der Rechtsstreit entsprechend übereinstimmender Erklärung der Parteien in der Hauptsache erledigt«
4. Kosten«
Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ist zu bei'ücksichtigen, daß die Klägerin im ersten Rechtszuge die Klage gegen die ursprünglichen Beklagten zu 1, 2 und 6 und gegen dio anfangs mitverklagte, jedoch während des ersten Rechtszuges verstorbene Ehefrau des Beklagten zu 7 zurückgenommen hatte, daß die Klage gegen die zu 6 verklagte Ehefrau vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen wurde und daß nach Einlegung der Revision die Klägerin mit den Beklagten zu 4 und 5 Vergleiche abschloß. Wird diesen Umständen Rechnung getragen, so ist für die einzelnen Rechtszüge dio aus dem Hrtcilsausopruch ersichtliche Kostenverteilung angebracht.
Dr. Haidinger	Br« Gelhaar	Artl
 Dr. Dorschei	Dr. Mezger