August 1955 möglichst nur in Anspruch nehmen möchten, wenn und soweit wir aus den uns von der Buchgenossenschaft eGrnbH, Bi^HH^K» gestellten Sicherheiten nicht in angemessener Zeit Befriedigung erhalten, betrachten wir die Zahlung von DM 15 000 zunächst als Sicherheitsleistung für unsere Bürgachaftsforderung gegen Ihre Firma. forderung gegen die übrigen MitbUrgen, und zwar konnte die Klägerin von den übrigen Mitbargen einen entsprechenden Bruchteil des ihren Schuldanteil übersteigenden Betrages verlangen. Io Biese Erstattungsforderung ist, wie das Berufungsgericht zurecht annimmt, durch die Vereinbarung der Klägerin mit der Gläubigerin, wie sie durch deren Schreiben vom 13. Biese Vereinbarung enthielt einen Eriaßvertrag zwischen der Gläubigerin und der Klägerin, durch den jene .dieser die Eürgschaftsschuld (von 60 000 BM + ,rZinseh, Provision und allen Kosten1')» erließ, soweit sie 15 000 BM überstieg. Kach diesem hatte aber die Klägerin nach wie vor mit den Mitbürgen einen gleichen Anteil an der gemeinsamen Bürgschaftsschuld zu tragen. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Mitbürgen wäre durch die Vereinbarung vom 13* Juli 1956 nur betroffen worden, wenn in ihr die Gläubigerin und die Klägerin neben dem Teilerlaß der Bürgschaftsforderung auch eine Abrede Uber die Ausgleichsforderung der Klägerin gegen die Mit-bürgen getroffen hätten. Eine solche Abrede wäre als Vertrag zu Gunsten der Mitbürgen in der Weise möglich gewesen, daß die Klägerin gegenüber der Gläubigerin als Versprechensempfängerin sich verpflichtet hätte, den Mit- Diese Auslegung ist von der Revision nicht angegriffen worden und bindet deshalb das Revisionsgerieht. Die Revision verkennt dabei, daß das Ausgleichsverhältnis des § 426 Abs. 1 BGB ein von dem Gesamtschuldverbältnis wesensverschiedenes, selbständiges SchuldVerhältnis ist. Auch der Vertrag zwischen den Beklagten und der Gläubigerin, wie er in dem Bestätigungsschreiben vom 9. Die Beklagten - als Schuldner der Ausgleichsforderung - konnten aber die Rechte der Klägerin als Gläubigerin nicht durch eine Vereinbarung mit der Gehössenschaftskasse schmälern, wie immer diese Vereinbarung auszulegen sein mag. Die Klägerin setzt sich auch nicht mit ihrem früheren Vei’halten in Widerspruch, wenn sie trotz vorzeitigem Ausscheidens aus dem Kaftungsverband nach der Gesamtliquidierung des Bürgschaftsverhältnisses ihre Ausgleichs- Denn die Hechte ihrer Mitbürgen konnten überhaupt nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Klägerin sich unabhängig von ihnen mit der Gläubigerin verglich. Es kann deshalb auch nicht die Hede davon sein, daß die Klägerin gegen Trau und Glauben verstoße, wenn sie nach der Gesamtbereinigung des Biirgschaf tsverhält-nisses ihre gesetzlichen Ausgleichsforderungen gegen die Beklagten geltend macht. Das Berufungsgericht hat demnach Ausgleichsforderungen der Klägerin gegen die Beklagten zurecht dem Grunde nach bejaht, Es fragt sich deshalb, ob die Klägerin mehr an die Gläubigerin gezahlt hat, als sie im Innenverhältnis der ?£itbürgen mußte. Der auf die Klägerin entfallende Schuldanteil ist aber nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, ein Anteil an der von den Parteien erbrachten Gesamtleistung, sondern ein Anteil an der gemeinsamen Schuld der Bürgen gegenüber der Gläubigerin. Die Präge stellt sich demnach so, ob die Klägerin von der gemeinsamen Bürgschaftsschuld einen höheren Betrag gezahlt hat, als den, zu dem sie den Mitbürgen gegenüber verpflichtet war. Da die Burgschaftsschuld - schon wegen der zu dem Höchstbetrag hinzuzurechnenden Zinsen und sonstigen Nebenforderungen nicht konstant war, ist zunächst festzulegen, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Schuldanteils der Klägerin maßgeblich ist. Die Klägerin ist auf Grund des Vertrages vom 13- Juli 1956 vor den Beklagten aus der gesamtschuldnerischen Bürgschaftohaftung ausgeschieden. ihr in dem Vertrag den Rest der Schuld erlassen hatte, war mit der Befriedigung der Gläubigerin in Höhe von 15 000 BM für die Klägerin die ganze Bürgschaftsschuld erloschene Soweit nach diesem Zeitpunkt mit der Hauptforderung der Gläubigerin gegen die Schuldnerin auch noch die Burgschafts-forderung der Gläubigerin gegen die Bürgen angewachsen ist, haftete die Klägerin demnach für sie nicht mehr? insofern handelte es sich also nicht mehr um eine gemeinsame Bürgschaftsschuld aller Kitbürgen* Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schuldanteils der Klägerin ist demnach der Zeitpunkt, in dem die Klägerin mit der Bezahlung der Restbürgschaftsschuld in Höhe von 15 000 BB5 als Bürge aus dem Haftungsverband der Kitbürgen ausschied* Dafür ist es unerheblich, daß nach dem Bestätigungsschreiben vom 13* Juli 1956 die Zahlung der Klägerin zunächst nur als Sicherheitsleistung gelten sollte* Tatsächlich stand im Verhältnis zur Gläubigerin eine weitere Zahlung der Klägerin nicht mehr in Frage, sondern allenfalls, wie in dem Schreiben besonders hervorgehoben wurde, eine Rückzahlung seitens der Gläubigerin an die Klägerin. DM zahlte, ist deshalb der Stichtag für die Berechnung des Anteils, den im Verhältnis zu den MitbUrgen die Klägerin von der Hauptschuld zu tragen hatte,, und demnach auch der Stichtag für.die Berechnung ihrer Ausgleichsforderung. Durch die von der Gläubigerin mit den Beklagten getroffene abschließende Regelung vom 9o Oktober 1958 wurde zwar die ganze (restliche) Bürgschaft aufgehoben; der damit verbundene Teilerlaß wirkte aber schon deshalb nur noch für die Beklagten, weil die Klägerin zuvor aus der Bürgschaftsverpflichtung ausgeschieden war. c) Die mit den Parteien verpflichteten zwei weiteren Mitbürgen (Erich und V^M^-GmbH) kommen nach der Durchführung der Konkurse, wie das Berufungsurteil feststellt, weder als Ausgleichsschuldner noch als Ausgleichsgläubiger mehr in Betrachts Von ihnen sind weder weitere Leistungen zu erwarten, noch Ausgleichsansprüche zu besorgen. Für diesen Fall bestimmt § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen ist; der Ausfall ist auf die Übrigen entsprechend ihren Haftungsquoten zu verteilen. Dies geschieht rechnerisch in der »Veise, daß der Betrag, den der teilweise ausfallende Gesamtschuldner auf die gemeinsame Schuld gezahlt hat, von dieser abgezogen, und der verbleibende Rest auf die übrigen Gesamtschuldner entsprechend ihren Haftungsquoten aufgeteilt wird. Demnach hatte die ihrerseits Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten, die bis dahin noch nachts auf die gemeinsame Schuld geleistet hatten, nicht aber gegen die Klägerin, die bereits mehr als ihren Anteil gezahlt hatte* Hätte aber die Klägerin - mit den Beklagten - erst nach der GmbH ihre Leistung auf die Bürgschaftsschuld erbracht, so hätte die GmbH gegen sie eine Ausgleiehsforderung in gleicher Hohe gehabt, wie gegen die Beklagten. Die Klägerin ist also an dem mit dem 'Wegfall der GmbH verbundenen Vorteil nur deshalb nicht beteiligt, weil sie vertragsgemäß gezahlt hat und nicht, wie die Beklagten, säumig geworden ist. Dieses befremdende Ergebnis wäre mit dem Zweck der Ausgleichung, im Endergebnis die leistungsfähigen Gesamtschuldner entsprechend ihren Haftungsquoten gleichmäßig an der gemeinsamen Schuld zu beteiligen, nur vereinbar, wenn der Wegfall der ausgleichsberechtigten GmbH einem Erlaß der Ausgleichsschuld durch die GmbH gleich käme; denn den Vorteil eines Schuld-orlasses könnte die GmbH als Gläubigerin zuwenden, wem sie wollte. der mehr als seinen Anteil gezahlt hat und deshalb ausgleichsberechtigt isto Ebenso wie beim Ausfall eines ausgleichs-verpf lichteten Gesamtschuldners die Übrigen gern.
2234 089 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein. BGB §§ 774 Abs. 2, 423, 426 Ausgleichsansprüche der Mitbürgen bei Teilerlaß gegenüber einzelnen Mitbürgen und bei Ausfall von Mitbürgen. BGHjUrt.v. 9« Oktober 1963 - VIII ZR 132/62 OLG Hamm LG Bielefeld Vin_ZHJL32/62 Verkündet am 9^ Oktober 1963 Viiist, Justizobersekretär, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) der Firma Otto FiMP> Buch- und Kunsthandlung in ßiAHHV» 0®fcstraße 2) der Firma Bernhard HAHA’ Bi-HHHA Buch- und Kunsthandlung in PaAAAHA, A, Buchhandlung 3) der Frau Maria Weege in Firma Ernst V! in » 4) de^^frma KaiyL i, Buchhandlung in Bral Beklagte und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma I-Buchhandlung GmbH in Bi< vertreten durch den Geschäftsführer, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. AAAM - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Dorschei und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: In einer Bürgschaftsurkunde vom 31. August 1955 verbürgten sich die fünf Parteien sowie die Erich V^BP-GmbK und der Verlagsbuchhändler Erich Y^^p in BiflBHB Tür einen Kredit der Buchgenossenschaft eGrnbH BiflHB) bei der Deutschen Genossenschaftskasse (&MM "bis zu dem Betrage von 60 000 DM zuzüglich Zinsen, Provision und aller Kosten". Die Bürgen.(soweit natürliche Personen) waren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Buchgenossenschaft. Diese fiel im Frühjahr 1956 in Konkurs. Der Verlagsbuchhändler V^|^ schied durch Freitod aus dem Leben, über seinen Nachlaß wurde das Konkursverfahren eröffnet, ebenso über das Vermögen der Erich V^^-GmbH. Mit Schreiben vom 3. Mai 1956 verlangte die Genossenschaftskasse von den Parteien. .Zahlung von je 20 000 DM, evtl. Sicherheiten in dieser Höhe. Im Juli 1956 zahlte die Klägerin an die Ge-nossehschaftskasse 15 000 DM, die diese mit Schreiben vom 13. Juli 1$56 wie folgt bestätigte; Mo..bestätigen wir Ihnen den Eingang des Verrechnungsschecks ... über 15 000 DM ... Da wir Sie und die anderen Burgen aus der gesamtschuldnerischen Bürgschaftserklärung vom 31. August 1955 möglichst nur in Anspruch nehmen möchten, wenn und soweit wir aus den uns von der Buchgenossenschaft eGrnbH, Bi^HH^K» gestellten Sicherheiten nicht in angemessener Zeit Befriedigung erhalten, betrachten wir die Zahlung von DM 15 000 zunächst als Sicherheitsleistung für unsere Bürgachaftsforderung gegen Ihre Firma. Gleichzeitig bestätigen wir unser Einverständnis damit, daß Ihre Haftung aus der Bürgschaft vom 31.August 1955 uns gegenüber auf die eingezablten 15 000 DM-begrenzt bleibt, iiir stimmen des weiteren mit Ihnen darin überein, daß Ihre Haftung sich entsprechend ermäßigt, wenn die Leistungen der übrigen Bürgen zusammen mit Ihrer Einzahlung im Endergebnis die Bürgschaftssumme von 60 000 DM zuzüglich Kosten, Provisionen und Zinsen übersteigen sollten. Gegebenenfalls würden Sie eine entsprechende Rückzahlung von uns erhalten". Im Nnchlaßkonkurs erhielt die Genosoenscfcaftskasse auf ihre Bürgschaftsforderung 2 077,75 EM, im Konkurs der V®^-GrnbH 16 555.55 EM. Am 25. September 1953 trafen die 4 Beklagten mit der Gläubigerin eine abschließende Regelung, die diese mit Schreiben vom 9. Oktober 1958 bestätigte. Eas Schreiben, lautet (auszugsweise): "Durch Übernahme einer.Bürgschaft ... haben Sie sich verpflichtet, für die Erfüllung aller ... Forderungen bis zu einem Betrage von 60 000 EM zuzüglich Zinsen, Provisionen und aller Kosten einzustehen. Biese Biirg-sqhaftsverpflichtung ist bis zu dem 50. September 1953 infolge der zu dem Kapital geschlagenen Zinsen auf 74 785,02 EM angewachsen. Eie Forderungen der Genossenschaftskasse gegen die Gemeinschuldnerin betragen gegenwärtig insgesamt noch EM 92 846,59, so daß die von Ihnen eingegangene Bürgschaftsverpflichtung noch in voller Hohe besteht. über diese Bürgschaftsverpfliehtung ist zwischen den (Beklagten) und der Eeutschen Genossenschaftskasse ... am 25. September 1958 ... folgende Vereinbarung getroffen worden: 1. Eie 4 (Beklagten) verpflichten sich, zur Abgeltung ihrer Bürgschaftsschulden an die Genoseenschafts-kasse insgesamt EM 24 000 zu zahlen. O « £ • > # D « Q 4. Nach Eingang des geschuldeten Betrages ... hat die Beutsche Genossenechaftskasse an die 4 (Beklagten) keine weiteren Forderungen mehr aus der Bürgschaftsübernahme ... und wird die für die Bürgschaftsechuld bestellten Sicherheiten freigeben ..." Eie Beklagten zahlten entsprechend dieser Vereinbarung 24 000 EM an die Genossenschafttskasse• Eie Klägerin macht Ausgleichsansprüche gegen sie geltend. Sie berechnet diese wie folgt: Leistung der Klägerin auf die Bürgecheftsschuld Leistung der Beklagten auf die Bürgschaftsschuld zusammen Devon für jede Partei 1/5 = Klägerin hat geleistet Ausgleichsanspruch gegen alle 4 Beklagten gegen jeden Beklagten 1/4 =■ DM 15 000,-DM 24 000 DM 59 000,- DM 7 800,- DM 15 000,- m 7 200,- DM 1 800,- Dementsprechend verlangt die Klägerin von jedem Beklagten 1 800 DM nebst Zinsen, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstreben die Beklagten Klag-abvveisung, die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: ftach § 774 Abs, 2 BOB haften Mitbürgen einander nur nach ? 426 BOB* Nach dieser Bestimmung sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Fall ist weder durch Gesetz noch durch Vertrag etwas anderes bestimmt. Die fünf Parteien und die anderen zwei Mitbürgen hafteten deshalb im Innenverhältnis zu je einem Siebtel. In dieser Höhe hatte von der Übernahme der Bürgschaft an jeder Bürge gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch richtete sich zunächst darauf, daß jeder Mitbürge entsprechend seinem Anteil bei Fälligkeit die Genossenschaftskasse als Gläubigerin befriedigte. Als die Klägerin an die Gläubigerin 15 000 DM auf ihre Bürg-schaftsschuld zahlte, verwandelte sich ihr Ausgleichsanspruch, soweit ihre Zahlung den auf sie im Innenverhältnis entfallenden Schuldanteil überstieg, in eine Erstattungs- - 5 forderung gegen die übrigen MitbUrgen, und zwar konnte die Klägerin von den übrigen Mitbargen einen entsprechenden Bruchteil des ihren Schuldanteil übersteigenden Betrages verlangen. Io Biese Erstattungsforderung ist, wie das Berufungsgericht zurecht annimmt, durch die Vereinbarung der Klägerin mit der Gläubigerin, wie sie durch deren Schreiben vom 13. Juli 1956 bestätigt wurde, nicht berührt worden. Biese Vereinbarung enthielt einen Eriaßvertrag zwischen der Gläubigerin und der Klägerin, durch den jene .dieser die Eürgschaftsschuld (von 60 000 BM + ,rZinseh, Provision und allen Kosten1')» erließ, soweit sie 15 000 BM überstieg. Ba die Vertragsschließenden damit unstreitig nicht auch das Schuldverbältnis zwischen der Gläubigerin und den anderen Mitbürgen (teilweise) aufheben wollten, wirkte gemäß § 423 BGB dieser Teilerlaß nicht auch für die übrigen Bürgeno Ber der Klägerin gewährte Teilerlaß beeinflußte aber auch die Ausgleicheschuld der übrigen Mitbürgen gegenüber der Klägerin nicht* Beren Ausgleichsforderung richtete sich ausschließlich nach dem Innenverbältnis zwischen den Bürgen. Kach diesem hatte aber die Klägerin nach wie vor mit den Mitbürgen einen gleichen Anteil an der gemeinsamen Bürgschaftsschuld zu tragen. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Mitbürgen wäre durch die Vereinbarung vom 13* Juli 1956 nur betroffen worden, wenn in ihr die Gläubigerin und die Klägerin neben dem Teilerlaß der Bürgschaftsforderung auch eine Abrede Uber die Ausgleichsforderung der Klägerin gegen die Mit-bürgen getroffen hätten. Eine solche Abrede wäre als Vertrag zu Gunsten der Mitbürgen in der Weise möglich gewesen, daß die Klägerin gegenüber der Gläubigerin als Versprechensempfängerin sich verpflichtet hätte, den Mit- bürgen die Ausgleichsschuld zu erlassen. Das Berufungsgericht, dem insoweit die Auslegung des .Vertrages oblag, hat verneint, daß in ihm eine solche Erklärung zu finden sei. Diese Auslegung ist von der Revision nicht angegriffen worden und bindet deshalb das Revisionsgerieht. Zu Unrecht meint die Revision, die Ausgleichsforderung der Klägerin sei aber dadurch erloschen, daß die Klägerin durch den Vertrag vom 13. Juli 1956 aus dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband ausgeschieden sei. Die Revision verkennt dabei, daß das Ausgleichsverhältnis des § 426 Abs. 1 BGB ein von dem Gesamtschuldverbältnis wesensverschiedenes, selbständiges SchuldVerhältnis ist. Ebensowenig wie das Ausgleichsvsrhältnis davon abhängig ist, daß das GesamtschuldVerhältnis noch besteht - im Gegenteil gewinnt Jenes seine Hauptbedeutung erst, wenn dieses erloschen ist ist der Bestand der Ausgleichsforderung daran geknüpft, daß der Ausgleichsgläubiger noch dem gesamtschuldnerischen Haftungsverband angehört. Auch der Vertrag zwischen den Beklagten und der Gläubigerin, wie er in dem Bestätigungsschreiben vom 9. Oktober 1958 niedergelegt ist, konnte die Ausgleichsforderungen der Klägerin nicht berühren. Denn an ihm war die Klägerin nicht als Vertragspartei beteiligt. Die Beklagten - als Schuldner der Ausgleichsforderung - konnten aber die Rechte der Klägerin als Gläubigerin nicht durch eine Vereinbarung mit der Gehössenschaftskasse schmälern, wie immer diese Vereinbarung auszulegen sein mag. Die Klägerin setzt sich auch nicht mit ihrem früheren Vei’halten in Widerspruch, wenn sie trotz vorzeitigem Ausscheidens aus dem Kaftungsverband nach der Gesamtliquidierung des Bürgschaftsverhältnisses ihre Ausgleichs- forderung geltend macht. Sie war nicht gehalten, nur gemeinsam mit den ?£itbürgen einen Vergleich mit der Gläubigerin zu suchen. Denn die Hechte ihrer Mitbürgen konnten überhaupt nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß die Klägerin sich unabhängig von ihnen mit der Gläubigerin verglich. Leistete die Klägerin auf Grund dieses Vergleichs weniger, als sie nach dem Innenverhältnis mußte, so. hatten die Mitbürger* gegen sie gemäß § 426 Abs. 1 BGB entsprechende Aus- . gleicfcsforderungen. Auf die Belange ihrer Mitbürgen brauchte also die Klägerin keine Rücksicht zu nehmen, sie wurden durch das Gesetz gewahrt. Es kann deshalb auch nicht die Hede davon sein, daß die Klägerin gegen Trau und Glauben verstoße, wenn sie nach der Gesamtbereinigung des Biirgschaf tsverhält-nisses ihre gesetzlichen Ausgleichsforderungen gegen die Beklagten geltend macht. Die Klägerin hat auch nicht, wie die Revision meint, durch zu langes Zuwarten die erst am 30. Dezember I960 anhängig gemachten Klageforderungen verwirkt. Die schlichte Behauptung der Beklagten in der Berufungserwiderung, das "ganze Verhalten der Klägerin" - womit nur ihre Untätigkeit von 1958 bis 19^0 gemeint sein kann - hätten die Beklagten nur dahin verstehen können, daß die Bürgschaftsangelegenheit einschließlich etwaiger Ausgleichsansprüehe längst erledigt sein sollte, kann nicht genügen, den Verwirkungseinwand zu begründen. Das Berufungsgericht hat demnach Ausgleichsforderungen der Klägerin gegen die Beklagten zurecht dem Grunde nach bejaht, 2, Bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderungen folgt das Berufungsgericht der Berechnung der Klägerin. Danach hätte j.ede der fünf Parteien im Innenverhältnis ein Fünftel der von allen Parteien zusammen erbrachten Gesamtleistung von 39 000 DM, also 7 800 DK zu tragen, mithin müßten die Beklagten, die jeder nur 6 000 DM an die Gläubigerin gezahlt haben, einen Ausgleich von 1 800 DM an die Klägerin zahlen. Die beiden restlichen Bürgen (Erich und VflH-GoibH.) läßt das Berufungsgericht bei der Ausgleichung außer Betracht, weil sie nach Durchführung der Konkurse - wirtschaftlich gesehen - weder als Ausgleichsschuldner noch als Ausgleichsgläubiger mehr in Betracht kämen. Die Berechnung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Kechts-fehlern. a) Zur Entscheidung stehen hier Ausgleichsforderungen der Klägerin. Es fragt sich deshalb, ob die Klägerin mehr an die Gläubigerin gezahlt hat, als sie im Innenverhältnis der ?£itbürgen mußte. Der auf die Klägerin entfallende Schuldanteil ist aber nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, ein Anteil an der von den Parteien erbrachten Gesamtleistung, sondern ein Anteil an der gemeinsamen Schuld der Bürgen gegenüber der Gläubigerin. Die Präge stellt sich demnach so, ob die Klägerin von der gemeinsamen Bürgschaftsschuld einen höheren Betrag gezahlt hat, als den, zu dem sie den Mitbürgen gegenüber verpflichtet war. Es ist deshalb festzustellen, in welcher Hohe die Parteien als Gesamtschuldner der Gläubigerin gegenüber verpflichtet waren. Da die Burgschaftsschuld - schon wegen der zu dem Höchstbetrag hinzuzurechnenden Zinsen und sonstigen Nebenforderungen nicht konstant war, ist zunächst festzulegen, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Schuldanteils der Klägerin maßgeblich ist. Die Klägerin ist auf Grund des Vertrages vom 13- Juli 1956 vor den Beklagten aus der gesamtschuldnerischen Bürgschaftohaftung ausgeschieden. Nachdem die Gläubigerin ihr in dem Vertrag den Rest der Schuld erlassen hatte, war mit der Befriedigung der Gläubigerin in Höhe von 15 000 BM für die Klägerin die ganze Bürgschaftsschuld erloschene Soweit nach diesem Zeitpunkt mit der Hauptforderung der Gläubigerin gegen die Schuldnerin auch noch die Burgschafts-forderung der Gläubigerin gegen die Bürgen angewachsen ist, haftete die Klägerin demnach für sie nicht mehr? insofern handelte es sich also nicht mehr um eine gemeinsame Bürgschaftsschuld aller Kitbürgen* Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schuldanteils der Klägerin ist demnach der Zeitpunkt, in dem die Klägerin mit der Bezahlung der Restbürgschaftsschuld in Höhe von 15 000 BB5 als Bürge aus dem Haftungsverband der Kitbürgen ausschied* Dafür ist es unerheblich, daß nach dem Bestätigungsschreiben vom 13* Juli 1956 die Zahlung der Klägerin zunächst nur als Sicherheitsleistung gelten sollte* Tatsächlich stand im Verhältnis zur Gläubigerin eine weitere Zahlung der Klägerin nicht mehr in Frage, sondern allenfalls, wie in dem Schreiben besonders hervorgehoben wurde, eine Rückzahlung seitens der Gläubigerin an die Klägerin. Der 13* Juli 1956, an dem die Klägerin die 15 000. DM zahlte, ist deshalb der Stichtag für die Berechnung des Anteils, den im Verhältnis zu den MitbUrgen die Klägerin von der Hauptschuld zu tragen hatte,, und demnach auch der Stichtag für.die Berechnung ihrer Ausgleichsforderung. b) Von der an diesem Stichtag bestehenden Biirgschafts-schuld sind die von der Gläubigerin den Parteien erlassenen Schuldbeträge nicht abzuziehen. Sowohl der der Klägerin, wie der den Beklagten von der Gläubigerin gewährte feilerlaß war jeweils nur der Klägerin bzw. den Beklagten gegenüber wirksam. Bezüglich des Teilerlasses gegenüber der Klägerin*ist dies bereits oben in anderem Zusammenhang aus § 423 BGB gefolgert worden. Durch die von der Gläubigerin mit den Beklagten getroffene abschließende Regelung vom 9o Oktober 1958 wurde zwar die ganze (restliche) Bürgschaft aufgehoben; der damit verbundene Teilerlaß wirkte aber schon deshalb nur noch für die Beklagten, weil die Klägerin zuvor aus der Bürgschaftsverpflichtung ausgeschieden war. Die Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern wird aber nicht dadurch berührt, daß ein Gesamtschuldner infolge eines nur für ihn wirksamen Umstandes dem Gläubiger gegenüber befreit wird (BGHZ 11, 170, 174, BGB RGRK 11. Aufl. § 426 Ur. 6; Soergel/Siebert 9* Aufl. BGB $ 426 Nr. 7). Der Schuldanteil der Klägerin ist mithin von der gemeinsamen Bürgschafts~ schuld am Stichtag ohne Berücksichtigung des den Parteien gewährten Teilerlasses zu berechnen. c) Die mit den Parteien verpflichteten zwei weiteren Mitbürgen (Erich und V^M^-GmbH) kommen nach der Durchführung der Konkurse, wie das Berufungsurteil feststellt, weder als Ausgleichsschuldner noch als Ausgleichsgläubiger mehr in Betrachts Von ihnen sind weder weitere Leistungen zu erwarten, noch Ausgleichsansprüche zu besorgen. Das rechtfertigt es aber nicht, - mit dem Berufungsgericht - die in den Konkursverfahren auf die Hauptschuld geleisteten Zahlungen für die Ausgleichung unberücksichtigt zu lassen. Aus dem Nachlaßkonkurs ist weniger als der Anteil dieses Bürgen an der Hauptschuld erzielt worden. Für diesen Fall bestimmt § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen ist; der Ausfall ist auf die Übrigen entsprechend ihren Haftungsquoten zu verteilen. Dies geschieht rechnerisch in der »Veise, daß der Betrag, den der teilweise ausfallende Gesamtschuldner auf die gemeinsame Schuld gezahlt hat, von dieser abgezogen, und der verbleibende Rest auf die übrigen Gesamtschuldner entsprechend ihren Haftungsquoten aufgeteilt wird. 11 Aus dem Konkurs der Vj^p-GmbK ist mehr als der Anteil dieser Bürgen an der gemeinsamen Schuld erzielt worden. Demnach hatte die ihrerseits Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten, die bis dahin noch nachts auf die gemeinsame Schuld geleistet hatten, nicht aber gegen die Klägerin, die bereits mehr als ihren Anteil gezahlt hatte* Der ersatzlose Wegfall der GmbH als Ausgleichsgläubigerin käme danach ausschließlich den Beklagten, nicht aber der Klägerin zugute, die wegen ihrer eigenen überanteilmäßigen Zahlung der GmbH keinen Ausgleich schuldete. Hätte aber die Klägerin - mit den Beklagten - erst nach der GmbH ihre Leistung auf die Bürgschaftsschuld erbracht, so hätte die GmbH gegen sie eine Ausgleiehsforderung in gleicher Hohe gehabt, wie gegen die Beklagten. Dann wäre also der Wegfall der GmbH als Ausgleichsgläubigerin allen Parteien in gleicher Weise zugute gekommen. Die Klägerin ist also an dem mit dem 'Wegfall der GmbH verbundenen Vorteil nur deshalb nicht beteiligt, weil sie vertragsgemäß gezahlt hat und nicht, wie die Beklagten, säumig geworden ist. Dieses befremdende Ergebnis wäre mit dem Zweck der Ausgleichung, im Endergebnis die leistungsfähigen Gesamtschuldner entsprechend ihren Haftungsquoten gleichmäßig an der gemeinsamen Schuld zu beteiligen, nur vereinbar, wenn der Wegfall der ausgleichsberechtigten GmbH einem Erlaß der Ausgleichsschuld durch die GmbH gleich käme; denn den Vorteil eines Schuld-orlasses könnte die GmbH als Gläubigerin zuwenden, wem sie wollte. Der Yf’egfall der GmbH infolgedes Konkurses steht aber wirtschaftlich einem solchen Erlaß, bei dem der eine oder andere Ausgleichsschuldner bevorzugt behandelt werden konnte, nicht gleich. Die GmbH hat nicht den Beklagten ihre Ausgleichsschuld erlassen. Sie wurde vielmehr im Konkursverfahren liquidiert? und aus dem Liquidationsergebn.is - 12. - t wurde die gemeinsame Bürgschaftsschuld teilweise getilgt« Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, diesen Vorteil nicht den übrigen Jfiitbiirgen entsprechend jhren Haftungsquoten, d.b. allen gleichmäßig zugute kommen zu lassen. Vielmehr entspricht nur dies dem obersten Grundsatz der Ausgleichung, daß alle verbleibenden leistungsfähigen Gesamtschuldner im Endergebnis entsprechend ihren Haftungsquoten gleichmäßig zur Leistung heranzuziehen sind. Das erfordert es, den Grundgedanken des § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB, der beim Ausfall eines Gesamtschuldners diesen Grundsatz sicherstellt, auch in dem hier vorliegenden Fall anzuwenden, daß ein Gesamtschuldner wegfüll.t, der mehr als seinen Anteil gezahlt hat und deshalb ausgleichsberechtigt isto Ebenso wie beim Ausfall eines ausgleichs-verpf lichteten Gesamtschuldners die Übrigen gern. § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verhältnis ihrer Haftungsquoten den Ausfall zu tragen haben, sind sie beim Wegfall eines aus-gleich ^berechtigten. Gesamtschuldners entsprechend ihren Haftungsquoten an dem Vorteil beteiligt, der den übrigen durch den Wegfall des Ausgleichsgläubigers entsteht. Diese verhältnismäßige Beteiligung des einzelnen Gesamtschuldners an dem mit dem Wegfall eines ausgleichsberechtigten Ge-eamtschuldners verbundenen Vorteil wird rechnerisch, entsprechend der Berechnungsweise beim Ausfall eines Gesamtschuldners, ebenfalls in der Weise erreicht, daß die Leistung des weggefallenen Gesamtschuldners von der gemeinsamen Schuld abgezogen und der Rest unter den übrigen ausgeglichen wird. e) Die Ausgleichung unter den Parteien ist demnach in folgender Weise vorzunehmeni Es ist zunächst festzustellen, wie hoch am 13- Juli 1956 die Schuld der Hauptschuldnerin (einschließlich Neben- forderungen) war. Davon sind die in den Konkursen der beiden Bürgen erzielten Beträge abzuziehen. Der Rest ist, weil die Haftungscuote der Parteien gleich ist, durch fünf zu teilen. Das ist der auf jede Partei entfallende Anteil an der Hauptschuld. Was die Beklagten weniger geleistet haben, ist von ihnen auszugleichen. Diese Ausgleichung kann das Revisionsgericht nicht selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht die Höhe der Hauptschuld am Stichtag (13* Juli 1956) nicht festgestellt hat * Die Sache war deshalb gemäß §§ 564, 569 2?0 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zuriickzuverweisen * Dr. Haidinger Br. Gelhaar Artl Dr. Dorschei Mo rmann