Juli 1952 kündigte sie den Mietvertrag hinsichtlich eines Teiles der Maschinen im Werte von 8.009,- DM, weil sie diese nicht mehr benötige. Februar 1954 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Miete auf.Daraufhin antwortete sie am 4. Wegen der “Verurteilung zur Zahlung von Darlehenszinsen in Höhe von 778,61 DM hat die Beklagte dieses Urteil nicht angefochten. Der Kläger hat Anschlußberufung erhoben mit dem Anträge, die Beklagte (statt zur Hinterlegung von 65.628,91 DM) zur Zahlung von (weiteren) 21.889,51 nebst Zinsen an ihn zu.verurteilen. gründung es sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat, ist das Berufungsgericht sowohl von der ursprünglichen Rechtswirksamkeit als auch von dem Weiterbestehen des Mietvertrages zwischen den Gebrüdern M^Hl und der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgegangen, soweit der Vertrag nicht im Anschluß an das Schreiben vom 22. IIo Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich vorwiegend auf tatsächlichem Gebiete, Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten. 1.) Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte .habe geltend gemacht, der Mietvertrag sei nur abgeschlossen worden, um auf diese Weise den Gewinnanteil des (früheren) Mitgesellschafters der Beklagten, zu schmälern, daß aber im Verhältnis (gemeint: der Brüder Mutter) untereinander die Gegenstände des Mietvertrages als Gesellschaftsvermögen gelten sollten (Schriftsatz vom 4. Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung sei nicht getroffen worden, trägt aber auf jeden Fall.seine Entscheidung, so daß es auf seine von der Revision angegriffenen rechtlichen Erwägungen;nicht ankommt. a) Das Berufungsgericht hat zwar ausdrücklich nur erwähnt 5 die Behandlung der Mietzinsforderung nach dem Ausscheiden von aus der Gesellschaft spreche überzeugend gegen das Bestehen der behaupteten Vereinbarung, weil bei deren Richtigkeit und dem alleinigen Verbleiben der Brüder in der Beklagten als Ge- Das zwingt im übrigen ebensowenig wie der vom Berufungsgericht in einem anderen Zusammen-* hang erwähnte Prüfungsbericht des Finanzamtes in vom 30, (richtig 31.) Dezember 1950 zu einem Rückschluß im Sinne der Darstellung der Beklagten, Unerheblich ist auch, daß der Kläger die in einem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten gestellte Frage (Schriftsatz vom 8- Juni 1955 S, 5),' ob er die Mietzinsforderung als Einkommen versteuere. Daraus lassen sich schon deshalb keine Rückschlüsse ziehen, weil der Kläger sich auf den Standpunkt gestellt haben mag - ohne daß es darauf ankommt, ob dies steuerrechtlich richtig ist oder nicht - , er brauche seine entsprechende Forderung - trotz teilweiser Gutschrift in der Bilanz - erst in seiner Einkommensteuererklärung aufzuführen, wenn er insoweit Zahlung erhalten hatte. Juli 1952, aus nicht angreifbaren tatsächlichen Erwägungen, entnommen, steuertechnische Gründe seien für die Aufnahme der Miete in die Bilanz nicht maßgebend gewesen, diese Bilanzierung sei vielmehr erfolgt, weil man von einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung ausgegangen sei; eine solche Rechtspflicht sei auch mit dem erwähnten Schreiben vom 22. Das Landgericht hat überdies weiter darauf verwiesen, selbst Yfelter einer der Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluß des Mietvertrages,habe ausgesagt, seiner Erinnerung nach sei niemals davon die Rede gewesen, es sollten keine Mietzinsen bezahlt werden. b) Es bedeutet bei der gegebenen Sachlage auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht nicht weiter auf den Inhalt des vom Kläger selbst vorgelegten Briefes der Beklagten vom 4» Februar 1954 eingegangen ist. Beklagte bestreite seinen Mietzinsanspruch der Höhe nach,- sowie dafür, sie habe wegen des Darlehens im Prozeß unberechtigte Einwendungen erhobenr Im übrigen ließ der Sachvortrag des Klägers eindeutig erkennen, daß er sich die in diesem Brief von der Beklagten aufgestellte Behauptung, in einer Geseilschaitervereanmlung vom 11. Er ist von Walter dem damaligen Mitgeschäftsführer der Beklagten, unterzeichnet«• Dieser hat aber als Zeuge nichts von einem Beschluß vom 11. Die Beklagte hat gegenüber dem abweichenden Vorträge des Klägers auch keinen Beweis für sein Vorliegen und sein rechtswirksames Zustandekommen angetreten. Das hätte aber geschehen müssen, insbesondere, nachdem das Landgericht in seinem Urteil mit eingehenden Darlegungen ausgeführt hatte, die Behauptung,die Brüder M^() hätten nach dem Ausscheiden aus der Beklagten den Miet- Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht, und zwar auch ohne gegen § 139 ZPO zu verstoßen, auf das Schreiben der Beklagten vom 4. 2.) Es trifft auch nicht, wie die Revision meint, zu, daß der Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom Auch mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte hierzu im Berufungsverfahren nichts wesentlich Neues vorgetragen hat, ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufungsgericht, wie dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, sich auch.insoweit die Begründung des landgeriohtlichen Urteils zu eigen-gemacht hat. In diesem ist aber zutreffend ausgeführt, wenn auch die Vermieter nach § 536 BGB grundsätzlich verpflichtet seien, die vermieteten Gegenstände in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu -erhalten, so sei doch im vorliegenden Falle im § 5 des Mietvertrages in zulässiger Weise etwas anderes vereinbart worden«. Nachdem die Beklagte auch im Berufungsverfahren lediglich ihre allgemeinen Behauptungen über die veralteten Maschinen wiederholt hatte, war das Berufungsgericht jedenfalls nicht gehalten, erneut und selbständig zu dem Minderungseinwand Stellung zu nehmen, für den es, wie- vom Landgericht ausgeführt ist, an einem hinreichend schlüssigen Vortrag fehlte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch auf den Beweisantrag "Meister in der Berufungsbegründung (GA 153) verweist, ist zu bemerken, daß darin durch die Benennung des Genannten als Zeugen nur dafür Beweis angetreten worden ist im ganzen bisherigen Durchschnitt - also für die gesamte vergangene Zeit - sei eine"Ausnutzung" der Maschinen im Sinne des § 3 des Mietvertrages nicht zu 80 sondern nur zu 40 erfolgt. Daß es aber für die Bemessung des Mietzinses nicht auf das Maß der Ausnutzung der Maschinen durch die Beklagte ankommt, hat das Berufungsgericht in einem das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Mietvertrages, eines IndividuaVertrages, ausführlich ohne Rechtsirrtum dargelegt (BIJ S. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthält - die Berechnun gen dos Klägers hinsichtlich der Höhe des Mietzinses sind von ihr nicht im einzelnen bemängelt - ist die Revision zurückzuweisen.
•' h \ '• VIII ZR 132^57 Verkündet am 30, September 1958 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2327 075 Im Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit der Betonwerke Mfl|^ & SPMIME> Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Str« vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Steuerberater Br, in Uppi, Beklagten^ Berufungsklägerin und Revisionsklägerin; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Fabrikanten Br. Friedrich ttPHP in Kläger> Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr, v- hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Messner für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 31. Mai 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, und zwar zur Klarstellung mit der Maßgabe, daß die Verurteilung der Beklagten durch Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Mainz vom 11. Oktober 1956 zur Hinterlegung von 65 628,91 DM nebst Zinsen entfallen ist. \ Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger und seine Brüder Brich und Walter sind Eigentümer verschiedener Maschinen und einer Siloanlage. Über diese Gegenstände liegt ein schriftlicher Mietvertrag vom 1. Januar 1948 vor, nach dem sie für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis Juli 1957 an die Beklagte vermietet sind (§§ 1, 2). Bei Vertragsabschluß waren Gesellschafter der Beklagten die (drei) Brüder und ein Kaufmann S^U^» Ihre Geschäftsführer waren Walter und Letzterer schied im Januar 1950 als Gesell- schafter und Geschäftsführer aus. Nach § 3 des Vertrages ist die (jährliche) Miete auf 14 i> des in einer Anlage zu dem Mietvertrag angegebenen Anschaffungswertes der Mietgegenstände festgesetzt. Der Wert der Maschinen ist mit 36.176,- DM und der der Siloanlage mit 30.000,- DM angegeben. In § 3 Satz 2 und 3 heißt es, von den 14 i> gelte ein Satz von 10 $ für Amortisation und ein solcher von 4 $ für Verzinsung der Anschaffungswerte und bei dem Amortisationssatz sei von einer SO^igen Ausnutzung der Kapazität ausgegangen worden. Laut § 5 des Vertrages hat die Beklagte die Instandsetzung der Maschinen in betriebsfähigem Zustand, die Beschaffung von Ersatz im Palle des Unbrauchbarwerdens eines Mietgegenstandes und notfalls die Zahlung des Buchv/ertes des unbrauchbaren Gegenstandes übernommen. Miete ist von der Beklagten nicht bezahlt v/orden. Sie nahm aber die seit dem 21. Juni 1948 bis zu dem 31. Dezember 1950 aufgelaufene Miete in die Bilanz zu dem 31. Dezember 1950 auf. Mit Schreiben vom 22. Juli 1952 kündigte sie den Mietvertrag hinsichtlich eines Teiles der Maschinen im Werte von 8.009,- DM, weil sie diese nicht mehr benötige. Mit Schreiben vom 1. Februar 1954 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Miete auf. Daraufhin antwortete sie am 4. Februar 1954, sie könne die Mietforderung - 3 nicht in der geltend gemachten Höhe anerkennen. Für die Zeit vom 21. Juni 194-8 bis zu dem 31. Dezember 1955 hat der Kläger eine Mietschuld in Höhe von 65.668,54 Dti errechnet. Dabei hat er den Gesamtwert der vermieteten Gegenstände vom Zeitpunkt der “Teilkündigung" (22. Juli 1952) an um 8.009,- DM gekürzt. Von der Mietschuld hat er ein Drittel = 21.889,51 DM für sich in Anspruch genommen. Er hat im Rechtsstreit von Anfang an Zahlung dieses Betrages i an sich gefordert, hilfsweise hat er Verurteilung der Beklagten zur Hinterlegung der Gesamtmiete von 65.668,54 DM nebst Zinsen zu seinen und seiner Brüder Erich und Walter Gunsten begehrt. Außerdem hat er einen Betrag von 778,61 DM (Darlehenszinsen) eingeklagt. Das Landgericht hat ihm die Darlehenszinsen voll zugesprochen und hat die Beklagte - unter Abweisung des Hauptantrages (Zahlung des Mietteilbeitrages an den Kläger selbst) auf den Hilfsantrag verurteilt, zugunsten des Klägers und seiner beiden Brüder 65.628,91 DM nebst Zinsen zu hinterlegen. Hinsichtlich der Mehrforderung von 39,63 DM (65.668,54 - 65.628,91) hat es die Klage abgewiesen. Wegen der “Verurteilung zur Zahlung von Darlehenszinsen in Höhe von 778,61 DM hat die Beklagte dieses Urteil nicht angefochten. Im übrigen hat sie Berufung eingelegt, mit dem Anträge, die Klage wegen der Mietzinsen in vollem Umfange abzuweisen. Der Kläger hat Anschlußberufung erhoben mit dem Anträge, die Beklagte (statt zur Hinterlegung von 65.628,91 DM) zur Zahlung von (weiteren) 21.889,51 nebst Zinsen an ihn zu.verurteilen. DM Nach Berufungseinlegung hat sich d-er Kläger mit seinem Bruder Walter, dem der Bruder Erich seinen Anteil an den Mietforderungen übertragen hat, dahin geeinigt, er, der 1 Kläger/ solle befugt sein, seinem Anteil an der angeblichen Mietforderung unabhängig von seinen Geschwistern geltend zu machen. Die Parteien haben daraufhin den Hilfsantrag für erledigt erklärt. Die Berufung war erfolglos. Auf die Anschlußberufung ist die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 21.889,51 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage in Höhe dieser weiteren Verurteilung. Entscheidun^sgründet I In Übereinstimmung mit dem Landgericht, dessen Be- gründung es sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat, ist das Berufungsgericht sowohl von der ursprünglichen Rechtswirksamkeit als auch von dem Weiterbestehen des Mietvertrages zwischen den Gebrüdern M^Hl und der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgegangen, soweit der Vertrag nicht im Anschluß an das Schreiben vom 22. Juli 1952 vereinbarungsgemäß beschränkt worden ist. Den Vortrag der Beklagten, es handele sich um einen Scheinvertrag, hat es für widerlegt erachtet. Es hat festgestellt, der Mietverjfc'rag.sei erst im August 1943 zustande gekommen. Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten hat -es nicht angenommen. Es hat ferner weder als erwiesen angesehen, der Vertrag sei aufgehoben, noch, daß seine Geschäftsgrundlage entfallen sei, letzteres insbesondere deshalb nicht, weil er endgültig erst nach der Währungsreform abgeschlossen sei, so daß deren Auswirkungen in- ihm schon berücksichtigt' worden seien. t: * I i i • IIo Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich vorwiegend auf tatsächlichem Gebiete, Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten. Die Revision lügt zwar auch Verletzung der §§ 133» 537 BGB. Ihre Ausführungen kommen aber weitgehend auf * eine andere Würdigung des dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhaltes hinaus, der auch unter Berücksichtigung der aus § 286 ZPO erhobenennVerfahrensrügen eine andere Wertung nicht zuläfit. Zum Vorbringen der Revision im einzelnen: t I 1.) Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte .habe geltend gemacht, der Mietvertrag sei nur abgeschlossen worden, um auf diese Weise den Gewinnanteil des (früheren) Mitgesellschafters der Beklagten, zu schmälern, daß aber im Verhältnis (gemeint: der Brüder Mutter) untereinander die Gegenstände des Mietvertrages als Gesellschaftsvermögen gelten sollten (Schriftsatz vom 4. Januar 1955 S. 2), geht ihre Rüge im Ergebnis'ins Leere. Es kann nämlich dahingestellt bleiben, ob es richtig ist, was das Berufungsgericht ausführt und die Revision angreift, daß eine solche Vereinbarung lediglich für die Rechtsbeziehungen der Teilhaber der Gemeinschaft (an den Mietgegenständen) untereinander von Bedeutung sein würde und daß sich die Beklagte nicht darauf berufen könne; denn aus Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß es das Bestehen der behaupteten Vereinbarung nicht nur als nicht bewiesen, sondern sogar als widerlegt angesehen hat (BU 10). Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung sei nicht getroffen worden, trägt aber auf jeden Fall.seine Entscheidung, so daß es auf seine von der Revision angegriffenen rechtlichen Erwägungen;nicht ankommt. I } i. 2:) Es greifen auch die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen nicht durch. i a) Das Berufungsgericht hat zwar ausdrücklich nur erwähnt 5 die Behandlung der Mietzinsforderung nach dem Ausscheiden von aus der Gesellschaft spreche überzeugend gegen das Bestehen der behaupteten Vereinbarung, weil bei deren Richtigkeit und dem alleinigen Verbleiben der Brüder in der Beklagten als Ge- sellschafter die Aufnahme der vollen Mietschuld in die Bilanz zu dem 31. Dezember 1950 nicht mehr verständlich sei. Es liegt aber kein Anhalt dafür vor, daß es dabei übersehen hat, diese Bilanzierung könne auch steuerliche Gründe gehabt haben. Das zwingt im übrigen ebensowenig wie der vom Berufungsgericht in einem anderen Zusammen-* hang erwähnte Prüfungsbericht des Finanzamtes in vom 30, (richtig 31.) Dezember 1950 zu einem Rückschluß im Sinne der Darstellung der Beklagten, Unerheblich ist auch, daß der Kläger die in einem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten gestellte Frage (Schriftsatz vom 8- Juni 1955 S, 5),' ob er die Mietzinsforderung als Einkommen versteuere. nicht beantwortet hat. Daraus lassen sich schon deshalb keine Rückschlüsse ziehen, weil der Kläger sich auf den Standpunkt gestellt haben mag - ohne daß es darauf ankommt, ob dies steuerrechtlich richtig ist oder nicht - , er brauche seine entsprechende Forderung - trotz teilweiser Gutschrift in der Bilanz - erst in seiner Einkommensteuererklärung aufzuführen, wenn er insoweit Zahlung erhalten hatte. Die Revision läßt unbeachtet, daß das Berufungsgericht sich auch in diesem Zusammenhang erkennbar die Begründung des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht hat. Dieses hat der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Buchhalterin (Protokoll vom 27. Ja- nuar 1956) in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 1952, aus nicht angreifbaren tatsächlichen Erwägungen, entnommen, steuertechnische Gründe seien für die Aufnahme der Miete in die Bilanz nicht maßgebend gewesen, diese Bilanzierung sei vielmehr erfolgt, weil man von einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung ausgegangen sei; eine solche Rechtspflicht sei auch mit dem erwähnten Schreiben vom 22. Juli 1952 wirksam anerkannt (S. 12 LG-Urt.). Das Landgericht hat überdies weiter darauf verwiesen, selbst Yfelter einer der Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluß des Mietvertrages,habe ausgesagt, seiner Erinnerung nach sei niemals davon die Rede gewesen, es sollten keine Mietzinsen bezahlt werden. Dieser Zeuge hat auch bei der hier erwähnten Aussage (zu Protokoll vom 27. Januar 1956) die Darstellung der Beklagten, im Verhältnis der • Brüder untereinander sollten die Gegenstände als Gesellschaftsvermögen gelten, gerade nicht bestätigt, sondern nur angegeben, die Maschinen sollten nicht in das Vermögen der Beklagten überführt werden, weil an dieser der -familienfremde beteiligt war. Daraus brauchte das Berufungsgericht aber nichts im Sinne der übrigen Darstellung der Beklagten zu folgern; b) Es bedeutet bei der gegebenen Sachlage auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht nicht weiter auf den Inhalt des vom Kläger selbst vorgelegten Briefes der Beklagten vom 4» Februar 1954 eingegangen ist. Auf diesen Brief hatte sich der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes des. ersten Rechtszuges vom 2. Juli 1955 zu dem Beweise- dafür berufen, er habe erstmalig - a - ! daraus erkannt, die. Beklagte bestreite seinen Mietzinsanspruch der Höhe nach,- sowie dafür, sie habe wegen des Darlehens im Prozeß unberechtigte Einwendungen erhobenr Im übrigen ließ der Sachvortrag des Klägers eindeutig erkennen, daß er sich die in diesem Brief von der Beklagten aufgestellte Behauptung, in einer Geseilschaitervereanmlung vom 11. Januar 1954 sei durch einstimmigen Beschluß festgelegt, die Maschinen sollten ab 1. Januar 1951 rückwirkend in die Firma eingebracht werden, nicht zu eigen mache, sondern weiterhin bestreiten wolle, wie er es bereits in seinem Schriftsatz vom 17» März 1955 (S. 9) mit ausführlichen Darlegungen, insbesondere unter Hinweis darauf, es sei auch das gemäß § 10 Ziffer 13 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vorgeschriebene Protokoll nicht geführt,getan hatte. Der'Brief der Beklagten vom 4. Februar* 1954 bedeutet, was den erwähnten Beschluß anbelangt, auch nur eine einseitige Parte ibehauptung. Er ist von Walter dem damaligen Mitgeschäftsführer der Beklagten, unterzeichnet«• Dieser hat aber als Zeuge nichts von einem Beschluß vom 11. Januar 1954 erwähnt. Die Beklagte hat gegenüber dem abweichenden Vorträge des Klägers auch keinen Beweis für sein Vorliegen und sein rechtswirksames Zustandekommen angetreten. Das hätte aber geschehen müssen, insbesondere, nachdem das Landgericht in seinem Urteil mit eingehenden Darlegungen ausgeführt hatte, die Behauptung,die Brüder M^() hätten nach dem Ausscheiden aus der Beklagten den Miet- vertrag ausdrücklich aufgehoben, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht, und zwar auch ohne gegen § 139 ZPO zu verstoßen, auf das Schreiben der Beklagten vom 4. Februar 1954 und den darin erwähnten Beschluß vom 11. Januar 1954 nicht einzugehen. 2.) Es trifft auch nicht, wie die Revision meint, zu, daß der Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 6. März 1956 und in der Berufungsbegründung S, 8, die Tauglichkeit der veralteten Maschinen sei schon alsbald nach Abschluß des Mietvertrages teils ganz aufgohoben, ^rfeeilfcfiZgemindert gewesen,, sie hätten nur noch Schrottwert gehabt, unbeachtet geblieben ist. Pas Landgericht hat ihn ihm Rahmen des von der Beklagten bereits im ersten Rechtszuge erhobenen Einwandes, sie könne Mietzinsminderung gemäß § 557 BGB verlangen, behandelt. Auch mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte hierzu im Berufungsverfahren nichts wesentlich Neues vorgetragen hat, ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Berufungsgericht, wie dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, sich auch.insoweit die Begründung des landgeriohtlichen Urteils zu eigen-gemacht hat. In diesem ist aber zutreffend ausgeführt, wenn auch die Vermieter nach § 536 BGB grundsätzlich verpflichtet seien, die vermieteten Gegenstände in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu -erhalten, so sei doch im vorliegenden Falle im § 5 des Mietvertrages in zulässiger Weise etwas anderes vereinbart worden«. Danach hätte hier die Beklagte nicht nur notwendige Reparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen, sondern auch vorzeitig, insbesondere infolge übermäßiger Beanspruchung, unbrauchbar gewordene Gegenstände auf ihre Kosten durch gleichartige zu ersetzen. Ohne Rechtsirrtum folgert das Landgericht hieraus, eine Minderung des Mietzinses könne hier allenfalls in Frage kommen, wenn die Gebrauchsminderung nicht auf Umständen beruhe, die im § 5 des Mietvertrages vorgesehen seien» Einzelheiten habe die Beklagte aber nicht vorgetragen. Pie bloße Tatsache, daß die Maschinen durch den Fortschritt der Technik längst Überholtseien, besage nicht einmal, daß ihre Tauglichkeit zu dem‘vertraglich vorgesehenen Zweck gemindert sei. Auch dem ist beizutreten. i ro - Nachdem die Beklagte auch im Berufungsverfahren lediglich ihre allgemeinen Behauptungen über die veralteten Maschinen wiederholt hatte, war das Berufungsgericht jedenfalls nicht gehalten, erneut und selbständig zu dem Minderungseinwand Stellung zu nehmen, für den es, wie- vom Landgericht ausgeführt ist, an einem hinreichend schlüssigen Vortrag fehlte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch auf den Beweisantrag "Meister in der Berufungsbegründung (GA 153) verweist, ist zu bemerken, daß darin durch die Benennung des Genannten als Zeugen nur dafür Beweis angetreten worden ist im ganzen bisherigen Durchschnitt - also für die gesamte vergangene Zeit - sei eine"Ausnutzung" der Maschinen im Sinne des § 3 des Mietvertrages nicht zu 80 sondern nur zu 40 erfolgt. Daraus ergibt sich einmal, die tatsächliche Benutzung der Maschinen, die also für die Be- • klagte nicht "wertlos" gewesen sein können. Daß es aber für die Bemessung des Mietzinses nicht auf das Maß der Ausnutzung der Maschinen durch die Beklagte ankommt, hat das Berufungsgericht in einem das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Mietvertrages, eines IndividuaVertrages, ausführlich ohne Rechtsirrtum dargelegt (BIJ S. 12 ff). Seine Ausführungen werden insoweit auch nicht von der Revision' im einzelnen angegriffen. III. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthält - die Berechnun gen dos Klägers hinsichtlich der Höhe des Mietzinses sind von ihr nicht im einzelnen bemängelt - ist die Revision zurückzuweisen. Es erschien nur zweckmäßig, ausdrücklich im Urteilsausspruch klarzustellen, daß die Verurteilung zur Hinterlegung von 65.628,91 DM nebst Zinsen entfallen ist. - 11 Daß der Kläger ohne Ermächtigung der anderen Teilhaber der Gemeinschaft nicht berechtigt war, einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil der Mietzinsforderung einzuziehen, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11. Juli 1958-VIII ZR 108/57 -MDR 1958, 686). Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 97 ZPO. Dr. Großmann Artl • Dr. Dorsohel Dr. Mezger Dr. Messner