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BGH · VIII ZR 131/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 131/83

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Es umfaßt u.a. die "Konfiguration" (Hardware) zu einem Preis von 141 680 DM einschließlich Mehrwertsteuer, Finanzierungsvorschläge (Bankkredit oder Leasing) und das Softwarepaket PROMED (= sechs Programme); daran anschließend heißt es unter "Sonstiges": Am 22.Juni 1979 bestätigte die Firma MWIEDV den Beklagten unter Zugrundelegung des Angebots vom 17. Die M0| EDV bestätigte außerdem eine mit den Beklagten getroffene Zusatzvereinbarung vom selben Tage, in der es u.a. heißt: Die Gewährleistung der Vermieterin für Sachund Rechtsmängel des Mietobjekts gegenüber dem Mieter beschränkt sich darauf, daß die Vermieterin an den Mieter ihre Ansprüche soweit ihr solche gegen die Lieferfirma, deren Vor 1ieferanten, den Frachtführer oder Spediteur zustehen, mit Ausnahme der daraus entstehenden Zahlungsansprüche, abtritt. Juli 1980 erhoben die Beklagten gegenüber der Mim EDV Beanstandungen wegen wiederholter technischer Pannen und unzulänglicher Bearbeitung des Software-Pakets. September 1980 ließen die Beklagten der MSI EDV "vorsorglich den Rüc tritt wegen Nichterfüllung gemäß der Zusatzvereinbarung vom Oktober 1980 unterrichteten die Beklagten die Klägerin von der Korrespondenz mit der Firma MBBEDV und teilten mit, sie könnten noch immer nicht über eine einwandfrei arbeitende Anlage verfügen. Mit der Klage hat die Klägerin 136 210,21 DM Schadensersatz verlangt, hilfsweise 72 866,92 DM und für die Zeit vom März 1982 bis Dezember 1985 monatlich je 2 602,39 DM. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Monate November 1980 bis Mai 1981 die vereinbarten Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer (=7x2 303 DM + 299,39 DM = 18 216,73 DM) zugebilligt. In Höhe dieses Betrages schulden die Beklagten nach Ansicht der Vorinstanz die Erfüllung des Leasingvertrages selbst dann, wenn dessen § 6 Abs. 2 unwirksam sei und die von ihm verdrängte Vorschrift des § 537 BGB an seine Stelle trete. Januar 1980 sei gemäß §§ 1 und 2 nur die Hardware, nämlich das Rechner system Data General NOVA 4 mit Magnetplattenspeicher, Bildschirmgerät, Markierungskartenleser und Drucker. Als die Beklagten mit der Firma M^PEDV und der Klägerin kontrahiert hätten, hätten sie diese Möglichkeit gesehen und davon Gebrauch gemacht. Hätten die Beklagten der Klägerin angesonnen zu vereinbaren, ihr Mietverhältnis gelte rückwirkend als aufgelöst, falls das PROMED-Pro-gramm fehlerhaft sei, so hätte sich die Klägerin darauf unter Hinweis auf 552 Satz 1 BGB nicht einzulassen brauchen. Sein Abschluß stellt das Dreiecksverhältnis zwischen der Her steilerin/Lieferantin (Firma MBP EDV), der Leasinggeberin (Klägerin) und den Leasingnehmern (Beklagten) her. aa) Was die Beklagten als Leasingobjekt ausgewählt haben, ergibt sich aus der mit der Firma MBB EDV getroffenen Vereinbarung. Nach Vorgesprächen mit zwei ihrer Angestellten hat die Firma MBP EDV den Beklagten nicht nur Hardware - das Rechnersystem Data General NOVA 4, einen Magnetplattenspeicher, ein Bildschirmgerät, einen Markierungskartenleser und einen Druk-ker - zu einem Kaufpreis von 141 680 DM einschließlich Mehrwertsteuer (126 500 DM + 15 180 DM) zur Anschaffung angeboten und auf Finanzierungsmöglichkeiten hingewiesen, sondern hat außerdem eine detaillierte Beschreibung der Programmbausteine für den täglichen Praxisablauf, zusammengefaßt unter der Bezeichnung Softwarepaket PROMED, gegeben, verknüpft mit dem Hinweis, daß in den - für die Hardware - genannten Preisen der Aufwand für Betriebssystemsoftware, Dienstprogramme und das Anwenderprogramm PROMED enthalten sei. Was die Firma EDV den Beklagten zur Auswahl angeboten hat, findet sodann in der Auftragsbestätigung vom 22. Die Auswahl zu der sich die Beklagten entschlossen haben, umfaßt danach Hardware und Software. Die Firma MMI EDV hat der Klägerin demgemäß unter dem 11. EDV die Kosten für die Erstellung des Programmpakets, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, mit dem Kaufpreis für die Hardware, in den sie eingerechnet waren, "erwirtschaftete" und die Klägerin diesen Kaufpreis zur Kalkulationsgrundlage für die Leasingraten machte, läßt sich daraus kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, das Programmpaket sei nicht Bestandteil des Leasingvertrags geworden. Werden, wie im vorliegenden Fall, dem an der Anschaffung einer EDV-Anlage interessierten Kunden Standardprogramme für die Steuerung einer "Konfiguration" von Hardware angeboten, so bilden Hardware und Software einen auch im Rechtssinne einheitlichen Anschaffungsgegenstand. Das ist bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, auch für den Leasinggeber ohne weiteres erkennbar, so daß es nicht darauf ankommt, ob, wie die Beklagten in der Berufungserwiderung geltend gemacht haben, die Verhandlungen über den Abschluß des Leasingvertrages von einem Angestellten der Firma MMI EDV, AflHHIVf als Vertreter der Klägerin mit ihnen geführt worden sind. Die Klägerin hat in der Klageschrift auch selbst ausgeführt, sie habe "das Mietobjekt entsprechend den mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen" geliefert. b) Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht in allen Punkten gefolgt werden, im Verhältnis der Mietvertragsparteien zueinander sei belanglos, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und MBBEDV gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Zusatzvereinba-rung vom 22. Juni 1979 gegenstandslos sei, weil die auflösende Bedingung eingetreten ist, oder ob es durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 17. DfHHHHVfür die mit Hilfe der gelieferten Anlage erstellte EDV-Quartalsabrechnung einzuholen, hat das Berufungsgericht weder Feststellungen getroffen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Genehmigung sei versagt worden, noch ist die Vorinstanz der Frage nachgegangen, ob die Rechtsstellung der Klägerin als Leasinggeber in gegebenenfalls vom Eintritt der in der Versagung der Genehmigung liegenden auflösenden Bedingung betroffen worden wäre. Unerörtert ist ferner geblieben, ob den Beklagten auch nach dem Eintritt der Klägerin in die Bestellung des Praxis-Computer-Systems das in der Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 1979 ausgehandelte vertragliche Rücktrittsrecht verblieben ist, oder ob sie diese Befugnis möglicherweise, nachdem sie auf die Klägerin übergegangen war, als ein vertraglich vereinbartes Gewährleistungsrecht im Wege der Abtretung zurückerworben haben. bb) Entsprechend der beim Finanzierungsleasing üblichen Vertragsgestaltung hat die Klägerin sich von mietrechtlicher Gewährleistung freigezeichnet und den Beklagten Gewährleistungsansprüche abgetreten, die ihr gegen die Lieferfirma zustehen (§ 6 Abs. 2 Mietvertrag). September 1981 (BGHZ 81, 298) hat der erkennende Senat für den kaufmännischen Bereich klargesteilt, daß diese Vertragsgestaltung sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB als auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG standhält. Soweit es in § 6 Abs. 2 Leasingvertrag heißt, die Zession erfolge mit Ausnahme der aus der Abtretung entstehenden Zahlungsansprüche, bedeutet das lediglich, daß der Leasingnehmer z.B. im Falle der Wandelung Rückzahlung des Kaufpreises nicht an sich, sondern an den Leasinggeber verlangen kann. Den Beklagten standen danach aus abgetretenem Recht wegen etwaiger Sachmängel des Praxis-Computer-Systems Ansprüche aus §§ 459 ff BGB, mithin auch das Recht auf Wandelung zu. Die Beklagten haben allerdings das Recht auf Wandelung nicht ausdrücklich geltend gemacht, sondern mit Anwaltsschreiben vom 17. Hat die EDV-Anlage die ihr zugedachte Aufgabenstellung ganz oder teilweise nicht bewältigt, so ist sie für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet, also mangelhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB. Ersetzt der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing, wie im vorliegenden Falle die Klägerin, die mietrechtliche Gewährleistung dadurch, daß er dem Leasingnehmer die ihm zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansorüche gegen den Hersteller/ Lieferanten des Leasingobjekts abtritt, so muß der Leasinggeber das Ergebnis der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Hersteller/Lieferant für und gegen sich gelten lassen, weil andernfalls die getroffene Gewährleistungsregelung leerlaufen und den Leasingnehmer im Ergebnis rechtlos stellen würde (Senatsurteil vom 16. Im vorliegenden Falle hat eine gewährleistungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Beklagten und der Firma t^Bi EDV nicht stattgefunden. Da die Lieferantin des Praxis-Computer-Systems kurze Zeit nach der von den Beklagten mit Schreiben vom 17. September 1979 erstrebten Rückgängigmachung des Kaufvertrages in Vermögensverfall geraten und ihre Firma schließlich im Handelsregister gelöscht worden ist, konnten die Beklagten ihr gegenüber das Wandelungsrecht nicht durchsetzen (§ 467 BGB). Das hat seine Ursache darin, daß die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund begründeten Wandelungsbegehrens Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Hersteller/Liefe-rant ist. Für die vollzogene Wandelung hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß sie dem Finanzierungsleasingvertrag von Anfang an die Grundlage entzieht. Der Leasingnehmer wird damit jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er die - wenn auch möglicherweise sich erst später als sachlich gerechtfertigt erweisende - Wandelung des Kaufvertrages erklärt hat, von seiner Mietzinsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber frei (vgl. Da das Leasingobjekt im vorliegenden Falle wegen der Mangelhaftigkeit der Software praktisch nicht nutzbar war, schulden die Beklagten für die Zeit ab November 1980 keine Leasingraten mehr. Muß die Klägerin die Einrede der Wandelung des dem Finanzierungsleasingverhältnis zugrunde liegenden Kaufvertrages gegen sich gelten lassen, so ist damit auch den Schadensersatzansprüchen, die das Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt hat, die Grundlage entzogen.

Zitierte Normen: § 537 BGB § 91 ZPO
BGBLeasinggeberFirmaWandelungHardwareEDVKlägerinSoftware

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB SS 459 Abs. 1, 535
Scheitert beim Finanzierungsleasing die Durchsetzung der Wandelung an der Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten, so muß der Leasingnehmer im Verhältnis zu dem Leasinggeber so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Wandelung des Kaufvertrages vollzogen worden wäre.
BGH, ürt. V. 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 131/83	URTEIL
Verkündet am 20. Juni 1984 Fr ieder ich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	Dr.
2.	Dr.
med. med.
Max F Christian P
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 GmbH, TBMBBIplatzin iJBBBBBBE» vertreten durch die Geschäftsführer Brigitte GflHB, Bodo	und
 Günther GflIH,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
S^V 's*
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1983 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufungsund Revisionsinstanz zu tragen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand
 Mit Schreiben vom 17. April 1979 bot die Firma M|B EDV Gesellschaft für Pfl» und	(künftig
 MW GDV) den Beklagten für deren ärztliche Gemeinschaftspraxis eine elektronische Datenverarbeitungsanlage an. Es umfaßt u.a. die "Konfiguration" (Hardware) zu einem Preis von 141 680 DM einschließlich Mehrwertsteuer, Finanzierungsvorschläge (Bankkredit oder Leasing) und das Softwarepaket PROMED (= sechs Programme); daran anschließend heißt es unter "Sonstiges":
"Software
 In den genannten Preisen ist der Aufwand für Betriebssystemsoftware, Dienstprogramme und der Anwenderprogramme PROMED enthalten."
Am 22.Juni 1979 bestätigte die Firma MWIEDV den Beklagten unter Zugrundelegung des Angebots vom 17. April 1979 folgenden "Liefer- und Dienstleistungsumfang":
"Hardware:	1	Rechner system NOVA 4C komplett
 im Schrank eingebaut
1 Magnetplattensystem mit 10 Mio. Bytes Speicherkapazität
5 Bildschirmgeräte
1 Schnelldrucker 100 Zeichen/Sekunde
1 Einzelblattdrucker 40 Zeichen/Sekunde
1 Markierungskartenleser 100 Karten/Minute
 Software:
4	-
1 Betriebssystemsoftwarepaket 1 Anwendersoftwarepaket PROVED
Leasing: Bei Abschluß eines Leasingvertrages mit einer Laufzeit von 72 Monaten betragen die monatlichen Leasinggebühren DM 2 644,43.”
Die M0| EDV bestätigte außerdem eine mit den Beklagten getroffene Zusatzvereinbarung vom selben Tage, in der es u.a. heißt:
"1. Die Firma MB® EDV verpflichtet sich, die Genehmi-gung für die EDV-Quartalsabrechnung von der KV NflHHHP/	einzuholen.
Sollte eine Genehmigung nicht erteilt werden, ist der gesamte Vertrag gegenstandslos.
2. Die Praxisgemeinschaft erhält bei Nichterfüllung der im Angebot vom 17.4.79 beschriebenen Aufgabenstellung die Möglichkeit, nach 12 Monaten ab Lieferung vom Auftrag zurückzutreten...."
Am 23. Januar 1980 Unterzeichneten die Parteien einen Mietvertrag Nr. 2572-01, in dem u.a. bestimmt ist:
"§ 1 Mietobjekt, Mietdauer, Miete
 Mietbeginn: Januar 1980 Mietende: 31. Dezember 1985 Mietdauer: 72 Monate ...
Genaue Bezeichnung	Lieferfirma	Anschaffungspreis
 des Mietobjektes
PI
EDV GmbH
DM 126 500,00
mit Data General NOVA 4, Magnetplattenspeicher, Bildschirmgerät,
 Mark ierangskar tenleser und Drucker
f 13 % Mehrwertsteuer	DM 16	445,00
Insgesamt	DM 142	945,00
Berechnungsgrundlage	DM	126	500,00
monatliche Miete	DM	2	303,00
Mietfaktor in % 1,82			
+ 13 % MWSt	DM		299,39
monatlicher Überwei-			
sungsbetrag	DM	2	602,39.
§ 2 Vertragsgegenstand
 Mietobjekt dieses Vertrages sind die in $ 1 und/oder in der Anlage dieses Vertrages be-zeichneten Apparate, Anlagen und sonstigen Ausstattungen....
§ 6 Gewährleistung
 Die Vermieterin steht nicht für die rechtzeitige und fehlerfreie Herstellung oder Lieferung des Mietobjekts oder für sonstiges Verschulden des Lieferanten ein.
Die Gewährleistung der Vermieterin für Sachund Rechtsmängel des Mietobjekts gegenüber dem Mieter beschränkt sich darauf, daß die Vermieterin an den Mieter ihre Ansprüche soweit ihr solche gegen die Lieferfirma, deren Vor 1ieferanten, den Frachtführer oder Spediteur zustehen, mit Ausnahme der daraus entstehenden Zahlungsansprüche, abtritt.
Der Mieter nimmt die Abtretung an.
Die Bestimmungen der §§ 537, 542 BGB finden keine Anwendung....
6
§ 15 Vorzeitige Kündigung
 Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit steht beiden Vertragsparteien nur ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde zu. Die Vermieterin kann diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn
1. der Mieter trotz schriftlicher Mahnung mit der fälligen Monatsmiete mehr als einen Monat in Rückstand ist,...."
Am 29. Januar 1980 bestätigten die Beklagten auf einem Formular der Klägerin folgende Mietobjekte übernommen zu haben
MI
EDV GmbH
mit Data General NOVA 4, Magnetplattenspeicher, Bildschirmgerät,
 Mark ierungskartenleser und Drucker
 Das Mietobjekt entspricht den mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen. Etwaige verdeckte Mängel werde ich zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche unverzüglich gegenüber dem Lieferanten an-zeigen und gleichzeitig die Vermieterin informieren.
Mit Schreiben vom 5. Mai, 8. Mai und 10. Juli 1980 erhoben die Beklagten gegenüber der Mim EDV Beanstandungen wegen wiederholter technischer Pannen und unzulänglicher Bearbeitung des Software-Pakets. Sie kündigten an, zu dem Jahresende von den getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten, falls nicht für Abhilfe gesorgt werde. Durch Anwaltsschreiben vom 17. September 1980 ließen die Beklagten der MSI EDV "vorsorglich den Rüc
 tritt wegen Nichterfüllung gemäß der Zusatzvereinbarung vom

1 -
22.7.1979 erklären" (bei der Monatsangabe Juli handelt es sich um einen Schreibfehler). Sie behielten sich zugleich vor, Schadensersatzansprüche zu erheben.
In einem weiteren Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 1980 erklärten die Beklagten der Firma MÄPEDV im Anschluß an einen nach ihrer Ansicht fehlgeschlagenen Versuch, die Funktionsfähigkeit zu demonstrieren, sie bestünden auf Rückabwicklung des Vertrages.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1980 unterrichteten die Beklagten die Klägerin von der Korrespondenz mit der Firma MBBEDV und teilten mit, sie könnten noch immer nicht über eine einwandfrei arbeitende Anlage verfügen. Deshalb hätten sie ihre Bank angewiesen, ab 1. November 1980 die Leasingraten für die EDV-Anlage zu stornieren.
Durch Anwaltsschreiben vom 12. November 1980 und 9. März 1981 ließ die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung auffordern, die Zahlung der Leasingraten wieder aufzunehmen.
Nach fruchtlosem Fristablauf kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Brief vom 19. Mai 1981 gemäß § 15 Nr. 1 fristlos.
Die Firma MBB EDV ist im Handelsregister gelöscht worden.
Zuvor hat das Amtsgericht Osnabrück (28 N 34/81) die Eröffnung
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des Konkursverfahrens über das Firmenvermögen am 16. Marz 1981 mangels Masse abgelehnt.
Mit der Klage hat die Klägerin 136 210,21 DM Schadensersatz verlangt, hilfsweise 72 866,92 DM und für die Zeit vom März 1982 bis Dezember 1985 monatlich je 2 602,39 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben (66 579,73 DM zuzüglich Zinsen und für die Monate März 1983 bis Dezember 1985 monatlich wei tere 2 303 DM).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Landge-
r ichtsur teils.

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Entsehe idungsgrunde
I. 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Monate November 1980 bis Mai 1981 die vereinbarten Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer (=7x2 303 DM + 299,39 DM =
 18 216,73 DM) zugebilligt. In Höhe dieses Betrages schulden die Beklagten nach Ansicht der Vorinstanz die Erfüllung des Leasingvertrages selbst dann, wenn dessen § 6 Abs. 2 unwirksam sei und die von ihm verdrängte Vorschrift des § 537 BGB an seine Stelle trete.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, Gegenstand des Mietvertrages vom 23. Januar 1980 sei gemäß §§ 1 und 2 nur die Hardware, nämlich das Rechner system Data General NOVA 4 mit Magnetplattenspeicher, Bildschirmgerät, Markierungskartenleser und Drucker. "Weil insoweit eindeutig", könne der Vertrag nicht zugunsten der Beklagten dahin ausgelegt werden, die Klägerin habe den Beklagten ferner den Gebrauch eines Betriebssystemsoftwarepakets und eines Anwendersoftwarepakets PROMED zu gewähren, sowie sich verpflichtet, die Beklagten zu beraten und deren Personal einzuarbeiten. Geräte und Programm könnten rechtlich Gegenstand verschiedener Rechtsverhältnisse sein. Als die Beklagten mit der Firma M^PEDV und der Klägerin kontrahiert hätten, hätten sie diese Möglichkeit gesehen und davon Gebrauch gemacht. Obwohl sie mit der Firma MflPEDV unter einer auflösenden Bedingung abge-
schlossen und sich überdies noch ein Rücktrittsrecht Vorbehalten
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hätten, hätten sie sich der Klägerin gegenüber auf die Dauer von 72 Monaten - uneingeschränkt - verpflichtet.
Die Mietsachen, deren Gebrauch die Klägerin den Beklagten zu gewähren hatte, nämlich die Hardware, seien - was unstreitig ist - nicht mit erheblichen Fehlern behaftet. "Die Gefahren, welche mit ihrem Rechtsverhältnis zur MM EDV verknüpft" seien, trügen aber die Beklagten selbst. Im Verhältnis der Mietvertragsparteien sei belanglos, ob dieses Rechtsverhältnis gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 1979 gegenstandslos (§ 158 BGB) oder durch Rücktritt vom 17. September 1980 beendet oder umgewandelt worden sei. Sei 5 5 Abs. 2 Mietvertrag unwirksam, so führe das aus abgetretenem Recht hergeleitete Wandelungsrecht deshalb nicht zu dem Erfolg, weil die Leistung der Klägerin nicht mangelhaft sei. Aus dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage könnten die Beklagten die Befugnisse zur Minderung des Mietzinses nicht herleiten, weil diese Regeln nicht dazu dienen könnten, vertraglich oder gesetzlich zugeordnete Risiken anders zu verteilen. Hätten die Beklagten der Klägerin angesonnen zu vereinbaren, ihr Mietverhältnis gelte rückwirkend als aufgelöst, falls das PROMED-Pro-gramm fehlerhaft sei, so hätte sich die Klägerin darauf unter Hinweis auf 552 Satz 1 BGB nicht einzulassen brauchen. Dem Anspruch auf die Mietzinsraten für November 1980 bis Mai 1981 stünden schließlich auch die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes nicht entgegen. Der von den Parteien abgeschlossene Finanzie-
y
 
rungsleasingvertrag könne nicht als Umgehungsgeschäft angesehen werden.
2. Oie Auffassung des Berufungsgerichts hält den Revisionsangriffen nicht stand. Sie erschöpft den unstreitigen Sachverhalt nicht und ist deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen; sie ist überdies von Rechtsirrtum beeinflußt.
a) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage eines Finanzierungsleasingvertrages in Anspruch, der als Formularvertrag uneingeschränkter Überprüfung in der Revisionsinstanz unterliegt. Sein Abschluß stellt das Dreiecksverhältnis zwischen der Her steilerin/Lieferantin (Firma MBP EDV), der Leasinggeberin (Klägerin) und den Leasingnehmern (Beklagten) her. Sein Inhalt wird, gerade was das Leasingobjekt angeht, maßgeblich vom Leasingnehmer bestimmt, weil er es in aller Regel, wie auch hier, aussucht.
aa) Was die Beklagten als Leasingobjekt ausgewählt haben, ergibt sich aus der mit der Firma MBB EDV getroffenen Vereinbarung. Nach Vorgesprächen mit zwei ihrer Angestellten hat die Firma MBP EDV den Beklagten nicht nur Hardware - das Rechnersystem Data General NOVA 4, einen Magnetplattenspeicher, ein Bildschirmgerät, einen Markierungskartenleser und einen Druk-ker - zu einem Kaufpreis von 141 680 DM einschließlich Mehrwertsteuer (126 500 DM + 15 180 DM) zur Anschaffung angeboten
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und auf Finanzierungsmöglichkeiten hingewiesen, sondern hat außerdem eine detaillierte Beschreibung der Programmbausteine für den täglichen Praxisablauf, zusammengefaßt unter der Bezeichnung Softwarepaket PROMED, gegeben, verknüpft mit dem Hinweis, daß in den - für die Hardware - genannten Preisen der Aufwand für Betriebssystemsoftware, Dienstprogramme und das Anwenderprogramm PROMED enthalten sei. Was die Firma	EDV	den
 Beklagten zur Auswahl angeboten hat, findet sodann in der Auftragsbestätigung vom 22. Juni 1979 die genaue Entsprechung, verbunden mit dem Hinweis, bei Abschluß eines Leasingvertrages mit einer Laufzeit von 72 Monaten betrage die monatliche Leasingrate 2 644,48 DM.
Die Auswahl zu der sich die Beklagten entschlossen haben, umfaßt danach Hardware und Software. Die Firma MMI EDV hat der Klägerin demgemäß unter dem 11. Januar 1980 "für das Leasingprojekt Dr. FflH^/Dr. PM "142 945 DM (126 500 DM + 13 % Mehrwertsteuer = 16 445 DM) berechnet. Die Preisabweichung bei diesem die Software einschließenden Betrag ergibt sich allein aus der Erhöhung der Mehrwertsteuer von 12 % auf 13 %.
bb) Im Mietvertrag vom 23. Januar 1980 ist das Mietobjekt als	bezeichnet.	Diese Bezeichnung um-
faßt aber, wie dargelegt, Hardware und Software. Als Anschaffungspreis ist der Endbetrag der Rechnung der Firma MB#EDV,
142 945 DM, angegeben. Unter diesen Umständen kann kein Zweifel
 
daran bestehen, daß Gegenstand des Finanzierungsleasingvertrages das komplette	•	Gerade	wenn	die	Firma
EDV die Kosten für die Erstellung des Programmpakets, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, mit dem Kaufpreis für die Hardware, in den sie eingerechnet waren, "erwirtschaftete" und die Klägerin diesen Kaufpreis zur Kalkulationsgrundlage für die Leasingraten machte, läßt sich daraus kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, das Programmpaket sei nicht Bestandteil des Leasingvertrags geworden. Werden, wie im vorliegenden Fall, dem an der Anschaffung einer EDV-Anlage interessierten Kunden Standardprogramme für die Steuerung einer "Konfiguration" von Hardware angeboten, so bilden Hardware und Software einen auch im Rechtssinne einheitlichen Anschaffungsgegenstand. Das gilt ganz besonders dann, wenn der Hersteller/Lieferant Hardware und Software zur Bewältigung bestimmter typischer Aufgaben, wie den täglichen Ablauf einer Arztpraxis - Patientenannahme, Patientenbehandlung, Patiententherapie, Patientenentlassung, Abrechnung - soweit er technisierbar ist, aufeinander abgestimmt anbietet. Das ist bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, auch für den Leasinggeber ohne weiteres erkennbar, so daß es nicht darauf ankommt, ob, wie die Beklagten in der Berufungserwiderung geltend gemacht haben, die Verhandlungen über den Abschluß des Leasingvertrages von einem Angestellten der Firma MMI EDV, AflHHIVf als Vertreter der Klägerin mit ihnen geführt worden sind. Immerhin hat der Kaufmann Siegfried AflHHHPbei
 seiner Vernehmung im ersten Rechtszug als Zeuge bekundet, er
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habe das Leasinggeschäft zwischen den Parteien vermittelt. Die Firma l^^EDV hat der Klägerin am 11. Januar 1980 überdies, wie dargelegt, ein Praxis-Computer-System in Rechnung gestellt. Daß in dem zitierten Schreiben nur die Hardware aufgeführt ist, liegt daran, daß der Preis für die Hardware die Vergütung für die Software einschließt. Die Klägerin hat in der Klageschrift auch selbst ausgeführt, sie habe "das Mietobjekt entsprechend den mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen" geliefert.
Für eine Trennung von Hardware und Software in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist danach im vorliegenden Fall kein Raum. Hardware und Software sind mithin Gegenstand des Leasingvertrages vom 23. Januar 1980.
b) Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht in allen Punkten gefolgt werden, im Verhältnis der Mietvertragsparteien zueinander sei belanglos, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und MBBEDV gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Zusatzvereinba-rung vom 22. Juni 1979 gegenstandslos sei, weil die auflösende Bedingung eingetreten ist, oder ob es durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 17. September 1980 beendet oder umgewandelt worden sei.
aa) Soweit die Firma MÄ® EDV in der Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 1979 gegenüber den Beklagten die Verpflichtung eingegangen ist, die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung
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' c
DfHHHHVfür die mit Hilfe der gelieferten Anlage erstellte EDV-Quartalsabrechnung einzuholen, hat das Berufungsgericht weder Feststellungen getroffen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Genehmigung sei versagt worden, noch ist die Vorinstanz der Frage nachgegangen, ob die Rechtsstellung der Klägerin als Leasinggeber in gegebenenfalls vom Eintritt der in der Versagung der Genehmigung liegenden auflösenden Bedingung betroffen worden wäre. Unerörtert ist ferner geblieben, ob den Beklagten auch nach dem Eintritt der Klägerin in die Bestellung des Praxis-Computer-Systems das in der Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 1979 ausgehandelte vertragliche Rücktrittsrecht verblieben ist, oder ob sie diese Befugnis möglicherweise, nachdem sie auf die Klägerin übergegangen war, als ein vertraglich vereinbartes Gewährleistungsrecht im Wege der Abtretung zurückerworben haben.
Diese Gesichtspunkte können indessen für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben.
bb) Entsprechend der beim Finanzierungsleasing üblichen Vertragsgestaltung hat die Klägerin sich von mietrechtlicher Gewährleistung freigezeichnet und den Beklagten Gewährleistungsansprüche abgetreten, die ihr gegen die Lieferfirma zustehen (§ 6 Abs. 2 Mietvertrag).
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Im Urteil vom 16. September 1981 (BGHZ 81, 298) hat der erkennende Senat für den kaufmännischen Bereich klargesteilt, daß diese Vertragsgestaltung sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB als auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG standhält. Es bestehen keine Bedenken, den Ersatz der mietrechtlichen Gewährleistung durch Abtretung kaufrechtlicher Gewährschaftsan-sprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in Fällen zuzulassen, in denen der Vertragspartner des Verwenders, wie hier, nicht Kaufmann ist. Zwar weisen die Gewährleistungsrechte des Mieters wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache, z.B. was die Ausgestaltung der Minderung angeht, Unterschiede zu den Rechten aus §§ 459 ff BGB auf. Andererseits werden die schutzwürdigen Belange des Leasingnehmers hinreichend gewahrt, wenn er die kaufrechtlichen Mängelansprüche, insbesondere das Recht auf Wandelung, geltend machen kann. An der Eigenart des Finanzierungsleasing, welche den Austausch von mietrechtlicher gegen kaufrechtliche Gewährleistung letzten Endes als sachgerecht erscheinen läßt, ändert sich nichts dadurch, daß der Leasingnehmer in einem Falle Kaufmann, im anderen dagegen schlichter Verbraucher ist. Die Eignung des in Aussicht genommenen Leasingobjekts zu dem vorgesehenen Verwendungszweck kann er regelmäßig besser beurteilen als der Leasinggeber beim Finanzierungsleas ing.
cc) Das Angebot vom 17. April 1979 und die Auftragsbestä-
tigung vom 22. Juni 1979 enthalten selbst keine Beschränkung
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der kaufrechtlichen Gewährleistung und auch keinen Hinweis auf AGB der Firma M®®EDV, die eine solche Beschränkung vorsehen könnten. Soweit es in § 6 Abs. 2 Leasingvertrag heißt, die Zession erfolge mit Ausnahme der aus der Abtretung entstehenden Zahlungsansprüche, bedeutet das lediglich, daß der Leasingnehmer z.B. im Falle der Wandelung Rückzahlung des Kaufpreises nicht an sich, sondern an den Leasinggeber verlangen kann. Diese Regelung ist sachgerecht, denn die Rückabwicklung des gewandelten Kaufvertrages muß zwischen dem Leasinggeber und dem Hersteller/ Lieferanten erfolgen (BGHZ 68, 118, 125; 81, 298, 310). Den Beklagten standen danach aus abgetretenem Recht wegen etwaiger Sachmängel des Praxis-Computer-Systems Ansprüche aus §§ 459 ff BGB, mithin auch das Recht auf Wandelung zu.
Die Beklagten haben allerdings das Recht auf Wandelung nicht ausdrücklich geltend gemacht, sondern mit Anwaltsschreiben vom 17. September 1980 - gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 22. Juni 1979 - den Rücktritt wegen Nichterfüllung der im Angebot vom 17. April 1979 beschriebenen Aufgabenstellung des Praxis-Computer-Systems erklärt. Hat die EDV-Anlage die ihr zugedachte Aufgabenstellung ganz oder teilweise nicht bewältigt, so ist sie für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet, also mangelhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB. Knüpft an einen derartigen Sachverhalt eine Willenserklärung an, die darauf abzielt, die Anschaffung der mangelhaften Sache rückgängig zu machen, bestehen keine Bedenken, sie als Wandelungs-
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erklärung zu werten, auch wenn von Rücktritt die Rede ist. Das erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil der Rücktritt vom Kaufverträge in seinen Auswirkungen der Wandelung gleichsteht, die nach den Vorschriften über das vertragliche Rücktrittsrecht durchgeführt wird (vgl. auch Senatsurteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 = WM 1971, 749, 750, das den Fall einer durch Anfechtungserklärung herbeigeführten Wandelung betrifft).
dd) Die Beklagten waren zur Wandelung berechtigt. Aufgrund der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß das von der Firma M®>EDV gelieferte Praxis-Computer-System mangelhaft war. Die zur Verfügung gestellte Programmierung erlaubte es jedenfalls nicht, die Quartalsabrechnungen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung herzustellen. Das räumt die Klägerin ein. Daß es sich dabei um einen nicht unerheblichen Mangel einer EDV-Anlage handelt, hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt. Seine Auffassung entspricht derjenigen des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1981 - VIII ZR 259/80 = WM 1981, 1358 = ZIP 1981, 1341).
Ersetzt der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing, wie im vorliegenden Falle die Klägerin, die mietrechtliche Gewährleistung dadurch, daß er dem Leasingnehmer die ihm zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansorüche gegen den Hersteller/ Lieferanten des Leasingobjekts abtritt, so muß der Leasinggeber
 das Ergebnis der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Leasingnehmer und Hersteller/Lieferant für und gegen sich gelten lassen, weil andernfalls die getroffene Gewährleistungsregelung leerlaufen und den Leasingnehmer im Ergebnis rechtlos stellen würde (Senatsurteil vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 aaO). Im vorliegenden Falle hat eine gewährleistungsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Beklagten und der Firma t^Bi EDV nicht stattgefunden. Da die Lieferantin des Praxis-Computer-Systems kurze Zeit nach der von den Beklagten mit Schreiben vom 17. September 1979 erstrebten Rückgängigmachung des Kaufvertrages in Vermögensverfall geraten und ihre Firma schließlich im Handelsregister gelöscht worden ist, konnten die Beklagten ihr gegenüber das Wandelungsrecht nicht durchsetzen (§ 467 BGB). Das muß die Klägerin gegen sich gelten lassen. Die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer befreit den Leasinggeber beim Finanzierungsleasing nicht von dem Risiko, daß ein begründetes Wandelungsbegehren wegen Vermögenslosigkeit des Hersteilers/Liefe-ranten des Leasingobjekts nicht realisierbar ist. Das hat seine Ursache darin, daß die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund begründeten Wandelungsbegehrens Sache der daran beteiligten Vertragsparteien, also Sache von Leasinggeber und Hersteller/Liefe-rant ist. Scheitert die Realisierung der Wandelung an der Vermögenslosigkeit des Herstellers/Lieferanten, so muß der Leasingnehmer im Verhältnis zu dem Leasinggeber so gestellt werden, wie er
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stünde, wenn die Wandelung des Kaufvertrages vollzogen worden wäre.
Die Beklagten können daher dem auf den Leasingvertrag vom 23. Januar 1980 gestützten Zahlungsbegehren mit der Einrede der Wandelung des dem Leasingverhältnis vorausgegangenen Kaufvertrages begegnen. Für die vollzogene Wandelung hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß sie dem Finanzierungsleasingvertrag von Anfang an die Grundlage entzieht. Der Leasingnehmer wird damit jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem er die - wenn auch möglicherweise sich erst später als sachlich gerechtfertigt erweisende - Wandelung des Kaufvertrages erklärt hat, von seiner Mietzinsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber frei (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75 = BGHZ 68, 118, 126 und vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80 = BGHZ 81, 298, 307 f). Da das Leasingobjekt im vorliegenden Falle wegen der Mangelhaftigkeit der Software praktisch nicht nutzbar war, schulden die Beklagten für die Zeit ab November 1980 keine Leasingraten mehr.
II. Muß die Klägerin die Einrede der Wandelung des dem Finanzierungsleasingverhältnis zugrunde liegenden Kaufvertrages gegen sich gelten lassen, so ist damit auch den Schadensersatzansprüchen, die das Berufungsgericht der Klägerin zuerkannt hat, die Grundlage entzogen.
 
III. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, konnte der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden und das Urteil des Landgerichts wiederherstellen.
Ms im Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Klägerin auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen, $§ 91, 97 ZPO.
Braxmaier	Wolf	Treier
 Dr. Brunotte	Dr. Paulusch