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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte, die seit 1956 durch einen Bierbezugsvertrag mit der AuBHHi AG in RfHHHI verbunden war, bot der Klägerin auf deren Zeitungsannoncen vom 8./9. Juni 1965 Polger zu- * sammen mit dem damaligen Handelsbevollmächtigten und späteren Prokuristen HaflB der Klägerin die Beklagte auf, mit der sie über die Pachtung der Gastwirtschaft und einen Bierbezug von der Klägerin verhandelten. Juni 1965 mit, als dieser sie mit dem ersten von der Klägerin ermittelten Pachtinteressenten besuchte. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, der Bierbezugsvertrag sei entsprechend dem von der Beklagten Unterzeichneten Entwurf zustande gekommen, zu demal ihr Bevollmächtigter HaflB ihn nachträglich unterschrieben und der Beklagten eine Foto-kopie des unterschriebenen Vertrages am 22. Entweder aus dem einen oder dem anderen Gesichtspunkt sei ihr die Beklagte, die nach Abschluß des Vertrages mit der AudHB AG vertragliche Beziehungen zu der Klägerin ablehne, schadensersatzpflichtig. Die Klägerin begehrte Schadensersatz in Höhe von 8 000 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagte zu dem weiteren Schadensersatz für die Zeit vom 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstigen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß der Bierbezugsvertrag der Parteien nicht zustande gekommen sei. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist,entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderungjauch nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß sich der Bevollmächtigte der Klägerin, Ha^B und die Beklagte darüber einig gewesen seien, der Bierbezugsvertrag sollte nicht schon mündlich am 2. Ha^B sei i® Innenverhältnis gegenüber der Klägerin nicht zu dem Abschluß eines mündlichen Vertrages befugt gewesen und daran habe er sich gehalten. Juni 1965 für eine Vertragsannahme bereits zu spät gewesen sei, als der Angestellte FBIBI der Klägerin der Beklagten die Annahme der Offerte durch die Klägerin mitteilte, begegnen keinen Wenn auch hierfür die Zeit etwas kurz bemessen gewesen sei, so gebe dieser Termin doch einen Anhaltspunkt für den hier infrage kommenden Zeitpunkt, bis zu dem die Beklagte die Antwort auf ihren Vertragsantrag erwartete. Die Beklagte habe, so meint das Berufungsgericht, diese Annahmeerklärung sogar umgehend erwarten dürfen, weil sie mit dem bevollmächtigten Sachbearbeiter der Klägerin selbst verhandelt habe. Außerdem habe die Klägerin aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. Ha4B habe gewußt, daß die Beklagte aus Gesundheitsgründen auf eine rasche Erledigung angewiesen gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht hieraus den Schluß zieht, daß die Klägerin die Annahmeerklärung vor dem 14. Denn bis dahin waren 12 Tage verflossen, die nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine für die Beklagte unzu demutbare Verzögerung bedeuteten. Biese Ansicht des Berufungsgerichts ist um so unbedenklicher, als Ha^B abschlußberechtigt und nicht auf die Zustimmung der Klägerin angewiesen war. Juni 1965 für die Klägerin bereits abgelaufen, so war das Angebot der Beklagten erloschen. Burch den Eintritt in Vertragsverhandlungen, so meint das Berufungsgericht, sei die Beklagte in ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zu der Klägerin getreten, das sie zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet habe. Da die Klägerin die Annahme des ihr gemachten Vertragsantrages unabhängig von dem Verhalten der Beklagten nicht fristgemäß erklärt hat, ist der Vertrag gescheitert, so daß ihr ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht zustehen kann. Dem Empfänger einer schriftlichen Vertragsofferte steht gemäß § 147 Abs. 2 BGB eine Frist zur Annahme des Antrags bis zu dem Zeitpunkte zu, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.Ob er die Frist ein-halten und die Offerte annehmen will, ist in sein freies Belieben gestellt.

Zitierte Normen: § 147 BGB § 91 ZPO
BerufungsgerichtVertragesPächterKlägerinAnnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
VT TI 2R 131/69	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
21. Dezember 1970 Mückenhausen, Justizangestei1te
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gaststättenbesitzerin Johanna W bei Ri
m
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
die^Dymerei
 Inhaber:
Franz
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
%
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Messner, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Aufhebung der Urteile des 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München vom 16. April 1969 sowie der 2. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Januar 1967 die
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Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte, die seit 1956 durch einen Bierbezugsvertrag mit der AuBHHi AG in RfHHHI verbunden war, bot der Klägerin auf deren Zeitungsannoncen vom 8./9. Mai 1965 ihren Gastwirtschaftsbetrieb "HBHHHIHof” zur Pachtung an. Daraufhin suchten zunächst der Angestellte Folger der Klägerin allein (am 17- Mai 1965) und dann am 2. Juni 1965 Polger zu- * sammen mit dem damaligen Handelsbevollmächtigten und späteren Prokuristen HaflB der Klägerin die Beklagte auf, mit der sie über die Pachtung der Gastwirtschaft und einen Bierbezug von der Klägerin verhandelten. Die Beklagte unterschrieb am Ende der etwa zweistündigen Verhandlungen einen von HaBV vorbe-
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reiteten Vertragsentwurf, der in seinen wesentlichen Teilen folgenden Wortlaut hat:
”Vereinbarung
 Sofern es (der Klägerin) in A|Bfe gelingt, für das Gaststätten- und fensiönsanwesen Hof” in H^B| bei RBBHHi einen Pächter zu finden, der bereit ist, das genannte Objekt zu einem monatlichen Pachtpreis von .... zu pachten, verpflichtet sich (die Beklagte) für sich und ihre Rechtsnachfolger mit Wirkung ab 1.10.1966 für das oben genannte Gesamtanwesen fortlaufend und ausschließlich die von (der Klägerin) hergestellten und vertriebenen unterund obergärigen Biere und alkoholfeien Getränke zu beziehen bzw. durch den jeweiligen Pächter beziehen zu lassen und diesem Pächter die vorgenannte Verpflichtung aufzuerlegen und zwar auf die Bauer von 10 Jahren, gerechnet ab 1.10.1966.
(Die Beklagte) kündet vorsor^^^h den Vertrag mit der AufHHH AG RBBBIH heute schon zu dem 30. September 1966.
Es besteht Einigkeit, daß mit der Pächtersuche allein die (Klägerin) beauftragt ist und daß zwischenzeitlich Abmachungen mit anderen Brauereien selbstverständlich nicht getroffen werden dürfen.”
Die ersten die Ermittlung von Pächtern betreffenden Zeitungsannoncen der Klägerin erschienen am 12./13. Juni 1965 in verschiedenen Zeitungen.
Am 10./14. Juni 1965 schloß die Beklagte einen Pachtvertrag mit der Au^BHI AG ab. Das teilte sie dem Angestellten FBHi der Klägerin am 14. Juni 1965 mit, als dieser sie mit dem ersten von der Klägerin ermittelten Pachtinteressenten besuchte.
Die Klägerin vertrat den Standpunkt, der Bierbezugsvertrag sei entsprechend dem von der Beklagten Unterzeichneten Entwurf zustande gekommen, zu demal ihr Bevollmächtigter HaflB ihn nachträglich unterschrieben und der Beklagten eine Foto-kopie des unterschriebenen Vertrages am 22. Juli 1965 zugesandt habe. Auf alle Fälle habe die Beklagte vorvertragliche Pflichten verletzt. Entweder aus dem einen oder dem anderen Gesichtspunkt sei ihr die Beklagte, die nach Abschluß des Vertrages mit der AudHB AG vertragliche Beziehungen zu der Klägerin ablehne, schadensersatzpflichtig.
Die Klägerin hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagte allen in der Zeit zwischen 1. Oktober 1965 bis 30. September 1966 dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat, daß die Klägerin kein Bier in den	Hof”	liefern
 könne..
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte legte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung ein. Die Klägerin begehrte Schadensersatz in Höhe von 8 000 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagte zu dem weiteren Schadensersatz für die Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zu dem Ende des vorgesehenen Vertrages verpflichtet sei.
Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3 450 DM nebst Zinsen und gab dem Feststellungs-antrage zur Hälfte statt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Entscheidungsgrunde:
I. Die Revision wendet sich nicht gegen die ihr günstigen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß der Bierbezugsvertrag der Parteien nicht zustande gekommen sei. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist,entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderungjauch nicht zu erkennen.
Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß sich der Bevollmächtigte der Klägerin, Ha^B und die Beklagte darüber einig gewesen seien, der Bierbezugsvertrag sollte nicht schon mündlich am 2. Juni 1965 geschlossen werden. Ha^B sei i® Innenverhältnis gegenüber der Klägerin nicht zu dem Abschluß eines mündlichen Vertrages befugt gewesen und daran habe er sich gehalten. Es würdigt den zunächst nur von der Beklagten unterschriebenen Vertragsentwurf daher ohne Rechtsfehler als Vertragsofferte der Beklagten.
Wenn nun darauf abzustellen wäre, daß der Vertrag nur durch die Übersendung einer Kopie der von der Klägerin unterschriebenen Vertragsurkunde hätte Zustandekommen können, wäre der Termin, der hierfür infrage kommt, nämlich der 22. Juli 1965, der mehr als sieben Wochen nach den Ver-hanlungen vom 2. Juni 1965 liegt, als verspätet anzusehen.
Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus.
Aber auch seine Erwägungen, daß es am 14. Juni 1965 für eine Vertragsannahme bereits zu spät gewesen sei, als der Angestellte FBIBI der Klägerin der Beklagten die Annahme der Offerte durch die Klägerin mitteilte, begegnen keinen
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rechtlichen Bedenken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die formlose mündliche Mitteilung aus Rechtsgründen für eine wirksame Annahme genügte.
Das Berufungsgericht begründet seinen Standpunkt wie
 folgt:
Die Beklagte habe dem Vertreter Ha^B der Klägerin am 2. Juni 1965 erklärt, sie lasse der Klägerin Zeit bis zu dem 10. Juni 1965. Damit sei wohl gemeint gewesen, die Klägerin solle bis dahin einen Pächter beigeschafft haben. Wenn auch hierfür die Zeit etwas kurz bemessen gewesen sei, so gebe dieser Termin doch einen Anhaltspunkt für den hier infrage kommenden Zeitpunkt, bis zu dem die Beklagte die Antwort auf ihren Vertragsantrag erwartete. Die Beklagte habe, so meint das Berufungsgericht, diese Annahmeerklärung sogar umgehend erwarten dürfen, weil sie mit dem bevollmächtigten Sachbearbeiter der Klägerin selbst verhandelt habe. Außerdem habe die Klägerin aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 1965 und den Verhandlungen vom 2. Juni 1965 die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit erkennen können. Ha4B habe gewußt, daß die Beklagte aus Gesundheitsgründen auf eine rasche Erledigung angewiesen gewesen sei.
Diese rein tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn das Berufungsgericht hieraus den Schluß zieht, daß die Klägerin die Annahmeerklärung vor dem 14. Juni 1965 hätte abgeben müssen, so ist das unbedenklich. Denn bis dahin waren 12 Tage verflossen, die nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine für die Beklagte unzu demutbare Verzögerung bedeuteten. Denn nach diesen Feststellungen konnte die Beklagte erwarten, daß Ha^B die Urkunde noch am selben
 
Tage unterzeichnen würde und daß er sie anschließend sofort fotokopieren und der Beklagten übersenden lassen würde.
Biese Ansicht des Berufungsgerichts ist um so unbedenklicher, als Ha^B abschlußberechtigt und nicht auf die Zustimmung der Klägerin angewiesen war. Hiervon konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgehen; denn die Klägerin hatte selbst vorgetragen, Ha^B habe nur deshalb von einer Unterzeichnung in Gegenwart der Beklagten abgesehen, weil er keinen Stempel mit sich geführt habe.
War somit die Annahmefrist am 14. Juni 1965 für die Klägerin bereits abgelaufen, so war das Angebot der Beklagten erloschen. Ein Vertrag konnte nicht mehr durch eine Annahmeerklärung der Klägerin Zustandekommen, weder am 14. Juni noch . am 22. Juli 1965, als der Beklagten endlich die erbetene Fotokopie des unterschriebenen Vertrages zuging. Der Klägerin stehen somit vertragliche Ansprüche nicht zu.
II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin dagegen Schadensersatz wegen Verschuldens beim Vertragsschluß verlangen. Burch den Eintritt in Vertragsverhandlungen, so meint das Berufungsgericht, sei die Beklagte in ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zu der Klägerin getreten, das sie zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet habe. Hieraus hätten sich für die Beklagte gewisse Mitteilungs-, Aufklärungsund Verhaltenspflichten ergeben.
Gegen diese Pflichten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Beklagte verstoßen. Sie hätte, als sie nicht spätestens nach den Pfingstfeierta'gen (6. und 7. Juni)
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in den Besitz der ihr zugesicherten Fotokopie mit der Unterschrift HaBB gekommen sei, die Klägerin in geeigneter Weise mahnen oder um Aufklärung bitten müssen, anstatt hinter dem Rücken der Klägerin die nebenher laufenden Pachtvertragsverhandlungen mit ihrer bisherigen Bierlieferantin, der Au0B AG, vorwärts zu treiben.
Biese Erwägungen greift die Revision mit Erfolg an.
Da die Klägerin die Annahme des ihr gemachten Vertragsantrages unabhängig von dem Verhalten der Beklagten nicht fristgemäß erklärt hat, ist der Vertrag gescheitert, so daß ihr ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht zustehen kann.
Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie die Klägerin nicht gemahnt hat, die Annahmeerklärung abzugeben. Dem Empfänger einer schriftlichen Vertragsofferte steht gemäß § 147 Abs. 2 BGB eine Frist zur Annahme des Antrags bis zu dem Zeitpunkte zu, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Ob er die Frist ein-halten und die Offerte annehmen will, ist in sein freies Belieben gestellt. Die Tätigkeit des Antragenden ist mit der Abgabe der Offerte abgeschlossen. Weiter braucht er nicht tätig zu werden. Schon gar nicht braucht er den Antragsempfänger auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen. Versäumt dieser die Annahmefrist, ohne die Annahme zu erklären, so muß er selbst die Folgen tragen, die sich aus dem Scheitern des Vertrages ergeben. Stellen sich unvorhergesehene Umstände ein, die dem Empfänger an der rechtzeitigen Abgabe seiner Annahmeerklarung hindern, so kann sich allenfalls die
 
Frage stellen, ob die Berufung des Antragenden auf den Ablauf der Annahmefrist rechtsmißbräuchlich ist. Solche Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Der Klägerin steht hiernach der geltend gemachte Anspruch aus keinem Gesichtspunkte zu. Die Klage erweist sich damit als unbegründet. Deshalb war sie unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Dr. Haidinger	Dr.	Messner	Mormann
 Braxmaier	Dr.	Hiddemann