Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Mormann für Rocht erkannt5 Sie wurde vor ihrer Volljährigkeit zuletzt durch Rechtsanwalt Bf^ als Pfleger vertreten, weil das Vormundschaftsgericht ihrem Vater Fritz im **alire *957 die Verwaltung ihres Vermögens entzogen hatte. Einen weiteren Streitpunkt zwischen den Parteien des Mietvertrages bildete eine im Juni 1956 durch Schriftwechsel getroffene Vereinbarung, nach der einen auf dem Grundstück im Hohbau vorhandenen Seitenflügel auf ihre Kosten ausbauen sollte. Am 14» Januar i960 Überreichte dem Vater der Beklagten den Entwurf eines Kaufvertrages, in dem als Käuferin die Klägerin auf geführt war; der Kaufpreis war mit 44o 000 DM bemessen. Vor der Beurkundung des Kaufvertrages schloß die Klägerin, vertreten durch mit dem Vater der Beklagten, auf dem Büro des Notars, jedoch ohne dessen Mitwirkung, folgenden, schriftlichen Vertrag (im folgenden als ,fBereinigungsabkommen,f bezeichnet): Januar i960 die Genehmigung, weil die Beklagte nicht durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt Dr. B(0, vertreten gewesen sei, ferner mit Rücksicht auf das höhere Angebot des D. Die Klägerin hat ih einem Vorprozeß (4 0 127/6o DG Berlin) die an den Vater der Beklagten gezahlten 54 ooo DM zunächst von diesen zurückverlangt. Dagegen ist in einem weiteren Vorprozeß (12 0 149/6o IG Berlin) die Yfirtschaf terin des Vaters der Beklagten zur Rück-zahlung der 6 ooo DM verurteilt worden. Denn die Klägerin habe diesen Betrag nicht als Gegenleistung für die Grundstücksübereignung, sondern für die Erledigung etwaiger Ansprüche der Beklagten aus dem Mietvertrag mit der Hehcico gezahlt. Es lasse sich nicht feststellen, daß beide Parteien mit dem Bereinigungsab-komnen einen Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin bezweckt hätten. Für den Vater der Beklagten und diese selbst sei Zweck des Bereinigungsabkommens vielmehr die Erfüllung der Ansprüche der Beklagten aus dem Mietverhältnis gewesen. Dem Vater der Beklagten sei auch nicht ein Verschulden beim Vertrags Schluß nachzuweisen. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß er von dem Schweizer Angebot bereits gewußt habe, als er den Kaufvertrag mit der Klägerin schloß. Die Klägerin künne die 54 ooo DM jedoch zurückfordern, weil Geschäftsgrundlage des Bereinigungsabkommens die übereinstimmende Vorstellung der Parteien gev/eaen sei, daß der Kaufvertrag durch die Genehmigung des Vormundschaftoge-richts rcchtswirksam werden und die Klägerin das Grundstück erwerben werde. Bio Revision der Beklagten wendet sich gegen, die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage des Bereinigungo-abkonnens sei entfallen, und gegen die Feststellung, die Beklagte habe aus dem MietVerhältnis keine Forderungen gegen die Hehcico gehabt. Ansicht des Berufungsgerichts d,as Bereinigung sab kommen wegen Verstoßes gegen § 313 BGB nichtig sei, auf jeden Pall aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, die Voraussetzungen des § 812 Abs» 1 Satz 2 2. Abs* 1 Satz 2 BGB ihre Grundlage finden* Dies kann jedoch unentschieden bleiben, ebenso wie die von der Revisionsbeklagten aufgeworfene weitere Rechtsfrage, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Klageforderung nicht schon aus § 812 Abs* 1 Satz 2 2. Denn das Berufungsgericht ist ohne Rochtefchler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte auf jeden Pall unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschüftsgrund-lagc zur-Rückzahlung der 54 000 DM verpflichtet ist. ihr Vater) von dem Verkauf noch abepringen könnte, wenn vor dessen Durchführung ein anderer Interessent einen höheren Preis für das Grundstück bieten würde. Die Klägerin habe vielmehr bewußt das Risiko übernommen* daß aus dem Kauf nichts werde. Je näher allerdings nach der Meinung der Vertragsparteien diese Möglichkeit liegt, umso eher kann angenommen werden, daß die Parteien diese Erwartung nicht zur Geschäftsgrundlage gemacht haben, vielmehr die Partei das Risiko tragen soll, der das Fehlschlagen der Erv/artung unmittelbar zu dem Nachteil gereicht. Die Klägerin zahlte die 54 ooo DM auf Forderungen, die von ihr immer als unbegründet angesehen und bestritten waren, ohne jede Prüfung im einzelnen, lediglich auf das Verlangen des Vaters der Beklagten, der nach Ansicht der Klägerin über den Verkauf des Grundstücks zu entscheiden hatte, und zahlte außerdem noch an die Wirtschafterin des Vaters der Beklagten 6 ooo DM als "Provision*1. Unter diesen Umständen lag die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die 54 ooo DM nur in der Erwartung gezahlt, daß das Kaufgeschäft in Ordnung gehen werde, so nahe, daß sie einer weiteren Begründung nicht bedurfte, ebensowenig wie die weitere Feststellung, daß dem als Vertreter handelnden Vater der Beklagten die Zusammenhänge klar waren. Die Feststellung des Berufungsgerichts, .mit-dem Scheitern des Kaufgeschäfts sei die Geschäftsgrundlage des Bereinigungsabkommens entfallen, beruht deshalb nicht auf einem Rechtsfehler. 4» Das Berufungsgericht hat aus dem Wegfall der Geschäfte-grundlage nicht ohne weiteres die Folgerung gezogen, die Beklagte müsse die 54 ooo DM zurückzahlen, sondern hat zunächst geprüft, ob der Beklagten in die ser Höhe Forderungen gegen zugestanden haben. Prozeß der Beklagten rechtskräftig aberkannt sei unöder Rest aus den gleichen Gründen ihr nicht zugestanden habe, hinsichtlich der Schadensersatzforderung aus dem Ausbauvertrag deshalb, weil es nach den Vertrage nicht der obgelegen habe, die Fundamente auf ihre Kosten zu verstärken und so die Voraussetzungen für den weiteren Ausbau' zu schaffen. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme den Gang der Kaufverhandlungen im einzelnen rekonstruiert und aufgrund des sich daraus ergebenden engen Zusammenhangs zwischen dem Be-reinigungsabkonnen und dem Kaufvertrag festgestellt, für die Klägerin seien die 60 ooo DH, die sie an den Vater der Beklagten und dessen Wirtschafterin zahlte, wirtschaftlich nur ein Teil des Kaufpreises gewesen. Bei einer solchen Sachlage berechtigte der Wegfall der Geschäftsgrundlage die Klägerin ohne weitere Voraussetzungen zu einer sofortigen Rückforderung der 54 ooo DM, nicht anders, als wenn dieser Betrag (was das Berufungsgericht verneint) auch rechtlich ein Teil des Kaufpreises gewesen wäre. Es entspräche nicht einer angemessenen Bereinigung dos grundlagenlos gewordenen Vertragsverhältnisses zv/isehen den Beteiligten, wenn die Beklagte die Rückzahlung mit der Begründung verweigern könnte, ihr stünden Forderungen gegen die Heheico oder die Klägerin zu. Die Beklagte hatte vielmehr, nachdem auf Veranlassung ihres sie vertretenden Vaters das Kaufgeschäft zwischen den Parteien endgültig gescheitert war, die als Kaufpreis gezahlten und erhaltenen 54 ooo DM sofort zurückzuzahlen und mochte alsdann ihre angeblichen Forderungen geltend machen. hat dor für aic handelnde Vater der Beklagten in seinem Telegramm vom 19» Januar i960 an unbefangen und zutreffend mit den Worten zu dem Ausdruck gebracht: “Sonst käme Rückzahlung der erhaltenen Summe infrage Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF 2078 038 IM NAMEN DES VOLKES HS.SU31Ä2 URTEIL In dem Hecutsetreit Verkündet am 24. März 1965 Klett, Justizobersekretär ftls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Frau Charlotte geb. B( K^m^etraHe 0, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. M gegen die Firma Verlags- und Bruckerei-Gc- seilschaft mit beschränkter Haftung in Straße 0, vertreten durch den Geschäftsführer Karl Klägerin und Revieionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, I JJ Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Mormann für Rocht erkannt5 Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 5. März 1963 wird auf kosten der . Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Firma & Go° GtabH die jetzt Druckhaüs N^HP1 GmbH firmiert, hat seit 1943 auf dem Grundstück Berlin-Wedding, Straße Räume zun Betrieb einer Druckerei gemietet. Die ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin, die 75 i> ihrer Geschäftsanteile in der Hand hatte und später alleinige Gesellschafterin der wurde. Alleiniger Gesellschafter und Geschäfts- führer der Klägerin war bis November 1959 der Kaufmann Sf^, der zu dieser Zeit die Geschäftsanteile dem Kaufmann übertrug. blieb ndch bis Sommer i960 neben Mit- geschäftsführer der Klägerin. Das von der gemietete Grundstück stand seit 1958 im Alleineigentum der am 3» Mai 1939 geborenen Beklagten. Sie wurde vor ihrer Volljährigkeit zuletzt durch Rechtsanwalt Bf^ als Pfleger vertreten, weil das Vormundschaftsgericht ihrem Vater Fritz im **alire *957 die Verwaltung ihres Vermögens entzogen hatte. Der Pfleger beließ aber dem Vater die GrundStücksVerwaltung. I Un die Jahreswende 1959/1960 bemühte Bich die Klägerin um den Erv/crb des Grundstücks. Sie verhandelte durch mit dem Vater der Beklagten, v/eil sie diesen für vertretungsberechtigt 1 hielt. An 4. Januar i960 nahm der Vater der Beklagten in einem 1 lungeren Schreiben an die zu deren Verhandlungsangebot Stellung. In dem Schreiben heißt es: j ”... bin ich bereit* ernstlich einen Verkauf an Sie 3 zu fördern. Eine weitere Voraussetzung ist auch, daß sofort die Widerwärtigkeiten beendet werden und Sie die zurückgehaltene Miete, wie eingeklagt, jetzt zahlen. Sonst erfolgt ein Verkauf an Sie auf keinen Pall. I e • • 1 Also um der Beschleunigung willen, die Sie so gut begründeten, bitte ich Sie - keine Wenn und Aber mehr zu I bringen, wenn Sie die Verkaufsabsicht nicht gefährden \ wollen; bitte unterbreiten Sie also sofort einen Ent- ; v/urf für eine Kaufofferte - möglichst mit" Kopie - mit Durchschlag, damit der Notar sich damit zugleich mit mir ] befassen kann. j ... Voraussetzung aber ist vorher^ reiner Tisch; kein schwebender Prozeß. Ein Verkauf*"würde alles bereinigen." Bei den schwebenden Prozeß handelte es sich um den Hechtsstreit 61 0 111/58 DG Berlin, in dem die Beklagte aus dem Mietvertrag eine Forderung von rd. 11 000 DM gegen die Heingeklagt hatte; um die Jahreswende 1959/196o waren davon noch rd. 7 4oo DM streitbefangen. Einen weiteren Streitpunkt zwischen den Parteien des Mietvertrages bildete eine im Juni 1956 durch Schriftwechsel getroffene Vereinbarung, nach der einen auf dem Grundstück im Hohbau vorhandenen Seitenflügel auf ihre Kosten ausbauen sollte. Als sich herausstellte, daß die Belastung der Decken mit schweren Druckereimaschinen eine Verstärkung der Gebäudefundamente oder eine chemische Bodenverfestigung erforderlich machte, konnten die Beteiligten sich nicht darüber einig werden, wer die Kosten hierfür tragen sollte-und die stellte den weiteren Ausbau des Seitenflügels ) ein. Daraus leitete die Beklagte Schadensersatzansprüche her, die aber nicht Gegenstand des damals anhängigen Rechtsstreits waren. - 4- Am 14» Januar i960 Überreichte dem Vater der Beklagten den Entwurf eines Kaufvertrages, in dem als Käuferin die Klägerin auf geführt war; der Kaufpreis war mit 44o 000 DM bemessen. Am 16. Januar i960 wurde dieser Entwurf zwischen und dem Vater der Beklagten besprochen. Vereinbarungsgemäß trafen sich* die Beteiligten am 18. Januar i960 beim Notar, der den Kaufvertrag beurkunden sollte. Vor der Beurkundung des Kaufvertrages schloß die Klägerin, vertreten durch mit dem Vater der Beklagten, auf dem Büro des Notars, jedoch ohne dessen Mitwirkung, folgenden, schriftlichen Vertrag (im folgenden als ,fBereinigungsabkommen,f bezeichnet): "§ 1 (Der Vater der Beklagten) tritt an die (Klägerin) die ihm gegen die Firma aus dem früheren Miet- verhältnis zustehenden Forderungen in Höhe'von 11 000 DM und 43 000 DM insgesamt 54 000 DM ab. § 2 (Die Klägerin) zahlt hierfür an (den Vater der Beklagten) den Forderungsbetrag in Höhe von 54 000 DM. § 3 ..." Der Notar beurkundete anschließend den Kaufvertrag über das Grundstück. Dabei wurde die Klägerin als Käuferin vertreten durch und die Beklagte als Verkäuferin durch ihren Vater. Der Kaufpreis wurde im Vertrag mit 4oo 000 DM beziffert; er war teils durch Übernahme einer Hypothek, teils durch Übertragung eines bei dem Notar in anderer Sache hinterlegten Betrages auf ein Notaranderkonto zu entrichten. In § 7 erklärten die Vertragsschließenden, daß keine für die Bemessung des Entgelts in Betracht kommenden Nebenabreden getroffen und vor Vertragsschluß keine Leistungen bewirkt worden seien, die den beurkundeten Kaufpreis beeinträchtigten. Unmittelbar vor 1 oder nach Abschluß des Kaufvertrages zahlte der 60 ooo DM in bar mitgebracht hatte, 54 ooo DM an den Vater der Beklagten und 6 ooo DM als “Provision” an dessen anwesende Wirtschafterin. An 19. Januar I960 telegrafierte der Vater der Beklagten an “Beim Vormundschaftsgericht liegt Angebot eines Schweizer Industriellen vor, 52 ooo DM mehr als Kaufpreis zu zahlen. Wenn Sie nicht leicht überbieten, muß Vormundschaftsrichter das höhere Angebot berücksichtigen. Entscheiden Sie sich. Sonst käme Rückzahlung der erhaltenen Summe infrage. Entscheidung liegt bei Ihnen und ist unverzüglich abzugeben.” S^|^) erhielt das Brieftelegramm am 2o. Januar i960. Am selben Tage ; beantragte der Vater der Beklagten beim Vormundschaftsgericht Genehmigung des Kaufvertrages vom 18. Januar, gab dabei aber zu Protokoll: ,fIch halte es ... für meine Pflicht, dem Gericht davon Kenntnis zu geben, daß ich nach Abschluß des vorgenannten Kaufvertrages ein weiteres, mir günstig erscheinendes Kaufangebot erhalten habe, das ich dem Gericht hiermit zur Kenntnis vorlegc. Dieses Angebot stammt von dem Kaufmann D. ... aus der Schweiz, der mir für das Grundstück 475 ooo DM bietet. . Das Vormundschaftsgericht versagte durch Beschluß vom selben Tage den Kaufvertrag vom 18. Januar i960 die Genehmigung, weil die Beklagte nicht durch ihren Pfleger, Rechtsanwalt Dr. B(0, vertreten gewesen sei, ferner mit Rücksicht auf das höhere Angebot des D. Durch einen weiteren Beschluß vom 2o. Januar i960 ermächtigte das Vormundschaftsgericht Rechtsanwalt Dr. das Grundstück für 475 ooo DM an B. zu verkaufen. Koch am Abend desselben Tages schrieb auf einem Firmenbogen der He- heico an den; Pfleger der Beklagten Dr. S§^i: ”... Wie (der Vater der Beklagten) beim Vormundschaftsrichter erklärte, sind wir bereit, über das Angebot des i i 1 i tJJ Ausländers Herrn D. ... hinaus zu gehen. Wir sind bereit, DM 5o ooo mehr zu bezahlen ..." Der Pfleger ließ dieses Schreiben unberücksichtigt und verkaufte an 21; Januar i960 das Grundstück für 5oo 000 DM an D. Der Vertrag wurde noch am selben Tage vormundschaftsgerichtlich genehmigt und D. wurde am 5« Februar i960 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin hat ih einem Vorprozeß (4 0 127/6o DG Berlin) die an den Vater der Beklagten gezahlten 54 ooo DM zunächst von diesen zurückverlangt. Ihre Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Dagegen ist in einem weiteren Vorprozeß (12 0 149/6o IG Berlin) die Yfirtschaf terin des Vaters der Beklagten zur Rück-zahlung der 6 ooo DM verurteilt worden. Mit der hier zu entscheidenden Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 54 ooo DM von der Beklagten, deren Vater die 54 ooo DM unstreitig zur Ablösung von Hypotheken auf dem Grundstück der Beklagten verwendet hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes 1. Das Berufungsgericht führt aus: Die aufgrund des Bereinigungsabkommens gezahlten 54 ooo DM seien nicht Teil des Kaufpreises. Denn die Klägerin habe diesen Betrag nicht als Gegenleistung für die Grundstücksübereignung, sondern für die Erledigung etwaiger Ansprüche der Beklagten aus dem Mietvertrag mit der Hehcico gezahlt. Das Bereinigungsab-koemen habe deshalb nicht der Form des § 313 BGB bedurft. Entgegen der Ansicht der Landgerichts scheide § 812 Ahs. 1 Satz 2 2. Fall BGB als Anspruchsgrundlage aus. Es lasse sich nicht feststellen, daß beide Parteien mit dem Bereinigungsab-komnen einen Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin bezweckt hätten. Für den Vater der Beklagten und diese selbst sei Zweck des Bereinigungsabkommens vielmehr die Erfüllung der Ansprüche der Beklagten aus dem Mietverhältnis gewesen. Dem Vater der Beklagten sei auch nicht ein Verschulden beim Vertrags Schluß nachzuweisen. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß er von dem Schweizer Angebot bereits gewußt habe, als er den Kaufvertrag mit der Klägerin schloß. Die Klägerin künne die 54 ooo DM jedoch zurückfordern, weil Geschäftsgrundlage des Bereinigungsabkommens die übereinstimmende Vorstellung der Parteien gev/eaen sei, daß der Kaufvertrag durch die Genehmigung des Vormundschaftoge-richts rcchtswirksam werden und die Klägerin das Grundstück erwerben werde. Biese Grundlage sei mit der Versagung der Vormund schaftsgerichtlichen Genehmigung und der Veräußerung des Grundstücks an B. entfallen. Ber Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertige es, der Beklagten die Verpflichtung aufzuerlcgen, die 54 ooo BM zurückzuzahlen» Benn tatsächlich habe sie keine Forderung gegen die gehabt. Bio Revision der Beklagten wendet sich gegen, die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage des Bereinigungo-abkonnens sei entfallen, und gegen die Feststellung, die Beklagte habe aus dem MietVerhältnis keine Forderungen gegen die Hehcico gehabt. Bie Klägerin als Revisionsbeklagte tritt den Revisionsrügen entgegen und macht ihrerseits geltend, die Klageforderung sei schon deshalb begründet, v/eil entgegen der ] Ansicht des Berufungsgerichts d,as Bereinigung sab kommen wegen Verstoßes gegen § 313 BGB nichtig sei, auf jeden Pall aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, die Voraussetzungen des § 812 Abs» 1 Satz 2 2. Fall BGB gegeben seien. < j 2. Y/äre entgegen der Meinung des Berufungsgerichts das Be-reinigungsabkonmen nach § 125 BGB nichtig, v/eil es der Form des | j ^ rj §313 BGB bedurfte, so würde damit die Klage in § 812. Abs* 1 Satz 2 BGB ihre Grundlage finden* Dies kann jedoch unentschieden bleiben, ebenso wie die von der Revisionsbeklagten aufgeworfene weitere Rechtsfrage, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Klageforderung nicht schon aus § 812 Abs* 1 Satz 2 2. Fall BGB begründet ist. Denn das Berufungsgericht ist ohne Rochtefchler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte auf jeden Pall unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschüftsgrund-lagc zur-Rückzahlung der 54 000 DM verpflichtet ist. 3. Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Grundsätze Uber den Wegfall der Ge-ochäftsgrundlage nur angewandt werden könnten, wenn die Parteien überhaupt nicht die Möglichkeit vorausgesehen hätten, daß die für den Kaufvertrag erforderlichen Genehmigungen ausblieben oder daß die Beklagte (bzw. ihr Vater) von dem Verkauf noch abepringen könnte, wenn vor dessen Durchführung ein anderer Interessent einen höheren Preis für das Grundstück bieten würde. Tatsächlich sei sich aber die Klägerin, v/ie sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen ergebe, dieser beiden Risiken durch- aus bewußt gewesen. Danach sei die Erwartung der Klägerin nicht Geschäftsgrundlagc geworden. Die Klägerin habe vielmehr bewußt das Risiko übernommen* daß aus dem Kauf nichts werde. Die Revisionsrtigo ist schon in ihrem rechtlichen Ansatz verfehlt. Entgegen der Meinung der Revision können die Parteien eine bestimmte Erwartung zur Grundlage eines Rechtsgeschäfts auch dann machen, wenn sie sich der Möglichkeit bewußt sind, diese Erwartung könne fehlschlagen. Je näher allerdings nach der Meinung der Vertragsparteien diese Möglichkeit liegt, umso eher kann angenommen werden, daß die Parteien diese Erwartung nicht zur Geschäftsgrundlage gemacht haben, vielmehr die Partei das Risiko tragen soll, der das Fehlschlagen der Erv/artung unmittelbar zu dem Nachteil gereicht. Ob danach die Parteien eine bestimmte Erwartung zur Geschäftsgrundlage gemacht haben, ist nicht Rechtsfrage, sondern Tatfrage. Die Revision hat mit * ihrer Rüge nicht aufzeigen können,, daß die Feststellung des Berufungsgericht rechtsfehlerhaft getroffen ist. Der Zeuge zwar auf Vorhalt des Prozeßbevoll- mächtigten der Beklagten angegeben, "für den Fall eines über-geboto hätten sie mit Schwierigkeiten gerechnet". Es kann der Revision ferner zugegeben werden, daß erfahrungsgemäß die Beschaffung der vormundschaftsgerichtlichen und der sonstigen behördlichen Genehmigungen’für einen Grundstücksverkäuf einige Zeit in Anspruch nimmt, daß den Parteien dies bekannt war und daß deshalb die Klägerin, welche die 60 ooo DM vorausbezahlt hatte, sich während dieser Zeit in einer unsicheren Lage befand. Das Berufungsgericht war aber nicht gehalten, sich hiermit im einzelnen auseinanderzusetzen. Die Klägerin zahlte die 54 ooo DM auf Forderungen, die von ihr immer als unbegründet angesehen und bestritten waren, ohne jede Prüfung im einzelnen, lediglich auf das Verlangen des Vaters der Beklagten, der nach Ansicht der Klägerin über den Verkauf des Grundstücks zu entscheiden hatte, und zahlte außerdem noch an die Wirtschafterin des Vaters der Beklagten 6 ooo DM als "Provision*1. Unter diesen Umständen lag die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die 54 ooo DM nur in der Erwartung gezahlt, daß das Kaufgeschäft in Ordnung gehen werde, so nahe, daß sie einer weiteren Begründung nicht bedurfte, ebensowenig wie die weitere Feststellung, daß dem als Vertreter handelnden Vater der Beklagten die Zusammenhänge klar waren. Die Feststellung des Berufungsgerichts, .mit-dem Scheitern des Kaufgeschäfts sei die Geschäftsgrundlage des Bereinigungsabkommens entfallen, beruht deshalb nicht auf einem Rechtsfehler. 4» Das Berufungsgericht hat aus dem Wegfall der Geschäfte-grundlage nicht ohne weiteres die Folgerung gezogen, die Beklagte müsse die 54 ooo DM zurückzahlen, sondern hat zunächst geprüft, ob der Beklagten in die ser Höhe Forderungen gegen zugestanden haben. Es hat dies verneint: Hinsichtlich der Forderung aus dem MietVerhältnis (von rd. 11 ooo DM) deshalb, weil ein Teil dieser Forderung inzwischen in dem anderen Io * -4 Prozeß der Beklagten rechtskräftig aberkannt sei unöder Rest aus den gleichen Gründen ihr nicht zugestanden habe, hinsichtlich der Schadensersatzforderung aus dem Ausbauvertrag deshalb, weil es nach den Vertrage nicht der obgelegen habe, die Fundamente auf ihre Kosten zu verstärken und so die Voraussetzungen für den weiteren Ausbau' zu schaffen. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an. Sie sind sämtlich unerheblich, weil es auf die angegriffene Feststellung nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme den Gang der Kaufverhandlungen im einzelnen rekonstruiert und aufgrund des sich daraus ergebenden engen Zusammenhangs zwischen dem Be-reinigungsabkonnen und dem Kaufvertrag festgestellt, für die Klägerin seien die 60 ooo DH, die sie an den Vater der Beklagten und dessen Wirtschafterin zahlte, wirtschaftlich nur ein Teil des Kaufpreises gewesen. Für sie sei nur interessant gewesen, wieviel sie insgesamt für den Erwerb des Grundstücks zahlen mußte, nicht aber unter welchem rechtlichen Titel. Bei einer solchen Sachlage berechtigte der Wegfall der Geschäftsgrundlage die Klägerin ohne weitere Voraussetzungen zu einer sofortigen Rückforderung der 54 ooo DM, nicht anders, als wenn dieser Betrag (was das Berufungsgericht verneint) auch rechtlich ein Teil des Kaufpreises gewesen wäre. Es entspräche nicht einer angemessenen Bereinigung dos grundlagenlos gewordenen Vertragsverhältnisses zv/isehen den Beteiligten, wenn die Beklagte die Rückzahlung mit der Begründung verweigern könnte, ihr stünden Forderungen gegen die Heheico oder die Klägerin zu. Die Beklagte hatte vielmehr, nachdem auf Veranlassung ihres sie vertretenden Vaters das Kaufgeschäft zwischen den Parteien endgültig gescheitert war, die als Kaufpreis gezahlten und erhaltenen 54 ooo DM sofort zurückzuzahlen und mochte alsdann ihre angeblichen Forderungen geltend machen. Daß nur eine solche Regelung angemessen sein kann. 11 hat dor für aic handelnde Vater der Beklagten in seinem Telegramm vom 19» Januar i960 an unbefangen und zutreffend mit den Worten zu dem Ausdruck gebracht: “Sonst käme Rückzahlung der erhaltenen Summe infrage Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Br. Gelhanr Artl Br. Borschelv Br. Hezger Mormann