Mai 1954 machte die Beklagte zu 2 in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters, des Rechtsanwalts^^f^^, Ansprüche wegen Auslagen und sonstigen Unkosten aus der Abwicklung der Verträge in Höhe von etwa 410 000 DM geltend. Nachdem Kenntnis davon erhalten hatte, daß die von dem Aktionär ausbedungene Provision von der Firmagezahlt worden war, wurde er den Beklagten gegenüber mißtrauisch und beauftragte den Inhaber der Firma sowie den Dipl.Jng. die Interessen der Klägerin beim Verkauf des in Deutschland lagernden Materials zu vertreten. Die Klägerin will den Standpunkt der Beklagten, durch die Abmachung vom 14./31- Januar 1955 seien alle gegenseitigen Ansprüche erledigt, nicht gelten lassen. Mit der Klage hat sie einen dementsprechenden Antrag gestellt und ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 223 545,47 DM nebst Zinsen begehrt, v/eil ihr die Beklagten die ihnen beglichen hatte. Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob der Liquidator der Klägerin: befugt ist, sie im Rechtsstreit zu vertreten, nach italienischem Recht beurteilt- Hiergegen bestehen, da die Klägerin eine Aktiengesellschaft des italienischen Rechtes ist, keine Bedenken. Bas Berufungsgericht hat auch die Vei’tretungsbefugnis unbeanstandet von der Revision und für das Revisionsgericht bindend (§ 549 ZPO).! 2. Bas Berufungsgericht*hat sowohl das Rechtsverhältnis der Parteien, welches den Klageansprüchen zugrunde liegt, als auch die Abmachungen vorn^M«*/ 31- Januar 1955 nach deutschem Recht beurteilt, weil diese Rechtsbeziehungen in ihrer Gesamtheit ihren Schwerpunkt in Beutschland hätten, überdies aber auch eine zu demindest stillschweigende Vereinbarung der Parteien angenommen werden müsse, daß Erfüllungsort sei. Rechtsirrtumsfrei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin Ansprüche auf Rechnungslegung, Herausgabe des danach Geschuldeten und.Zahlung weiterer bestimmter Beträge durch den Vergleich - seine Gültigkeit vorausgesetzt - abgeschnitten worden sind. Keine Bedenken bestehen dabei gegen seine Ansicht, daß das auch insoweit zu gelten hat, als sich, die Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 richten. Die Gültigkeit des Vergleichs hat das Berufungsgericht bejaht, und es ist dabei unbeanstandet von der Revision und rechtsirrtumsfrei unter Anwendung des deutschen Rechts davon ausgegangen, daß die für die Klägerin handelnden Personen, nämlich und zu dem Abschluß des Vergleichs ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen seien. Sie hatte vorgetragen, die Vergleichsparteien seien bei ihren Verhandlungen davon ausgegangen, die Beklagten hätten von den Lieferanten, den und der Firma keine Provisionen er- Weiterhin hatte die Klägerin vorgetragen, bei Vergleichsabschluß sei als feststehend zugrunde gelegt worden, daß die in der Aufstellung des Wirtschaftsprüfers dHP auf geführten Lagerkosten, tatsächlich entstanden seien, während die Beklagte zu 2 Lagerkosten in dieser Höhe nicht verauslagt habe. Es hat außerdem erwogen, der Vergleich hätte nur dann unwirksam sein können, wenn er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von beiden Parteien nicht geschlossen worden wäreb La die Beklagten aber hinsichtlich der von ihnen empfangenen Provisionen Kenntnis gehabt hätten, habe für sie keine Veranlassung bestanden, den Vergleich abzulehnen. Die Klägerin hatte lediglich vorgetragen, sie habe nichts davon gewußt, deß die Beklagten von den und von der Firma Provi- Denn den Beklagten waren diese Tatsachen nicht nur bekannt, sie haben vielmehr sogar den Standpunkt vertreten, daß ihnen die Provisionen zugestanden haben, weil sie über eigene Mittel zur Durchführung der ihnen gestellten Aufgabe nicht verfügt hätten. Da die Klägerin entgegengesetzter Meinung ist und diese auch im Rechtsstreit weiter geltend macht, liegt ein echter Streitpunkt vor, auf den sich der Vergleich der Parteien erstreckte. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klägerin die in der Schlußbestimmung des Vergleichs enthaltene Vereinbarung, mit dem Abschluß des Vergleichs seien alle gegenseitigen Ansprüche der Vergleiohsparteien erledigt, gegen sich gelten lassen muß, auch wenn sie von dem einen oder ande-ren Anspruch keine klare Vorstellung gehabt haben sollte. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision auch nicht angegriffen. Dagegen beanstandet die Revision die Erwägungen des Berufungsgerichts, auch die Höhe der Lagerkosten sei nicht feststehende Vergleichsgrundlage gewesen. prüft worden, weil sie von einem Y/irtschaf tsprüf er zusammengestellt worden seien» Lie Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, daß die den Vergleichsverhandlungen zugrunde gelegten Zahlenangaben des Y/irtschaf tsprüf ers über die ^ager- Juni 1958 und ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 29- September 1957 nachgehen müssen, in dem ausgeführt worden sei, daß die Lagerkosten wesentlich niedriger als bei 55 658,56 DM gelegen hätten, und das Berufungsgericht hätte die dort benannten Zeugen, nämlich den Wirtschaftsprüfer und den Direktor der darüber vernehmen müssen» Es ist indes kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht entsprochen hat; denn das als Übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin enthält keine näheren Angaben darüber, worin der Irrtum des Wirtschaf tsprüf ers bestanden haben soll, und weshalb dieser zu nach Ansicht der Klägerin erheblich überhöhten Angaben gekommen sei. V. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Beklagten hätten sie bei den Vergleichsverhandlungen arglistig getäuscht, indem sie die von den und der Firma erhaltenen Rückvergü- Es hat auch für nachgewiesen angesehen, daß wenigstens zwei Vertreter der Klägerin, nämlich Rechtsanwalt^U^b, Kenntnis von den Zahlungen der gehabt haben. «■■» hätten aber, so führt die Revision weiter aus, übereinstimmend bekundet, daß über die Rückvergütungen der «■■■«bei den Vergleichsverhandlungen nicht gesprochen worden sei. Es kann unentschieden bleiben, ob der von der Revision angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, für die Frage, ob die Beklagten sich bei den Vergleichsverhandlungen einer arglistigen Täuschung über den Empfang von Provisionen schuldig gemacht haben, komme es nicht darauf an, ob alle bei den Verhandlungen beteiligten Vertreter der Klägerin von den Provisionszahlungen an die Beklagten Kenntnis gehabt haben oder ob sie dem Zeugen^|fJ^ unbekannt gev/esen sind. letzten Endes diese rechtlichen Erwägungen, wenn sie auch in der Urteilsbegründung in den Vordergrund gerückt sind, nur hilfsweise angestellt worden sind» Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nämlich, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt auch darauf hin geprüft hat, ob eine arglistige Täuschung des Zeugenvorliegt,, und daß es diese als nicht nachgewiesen angesehen hat. Hinzu kommt, daß nach den vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen Aussagen de3 Zeugen Rechtsanwalts 0000b9 des anwaltschaftlichen Vertreters der Klägerin, dieser die Zahlungen der sogar der Höhe nach kannte und daß nach dieser Bekundung der Provisionskomplex von den Vertretern der Klägerin nur deshalb in den entscheidenden Vergleichsverhandlungen nicht angeschnitten worden ist, weil man sich dieses Bruckmittels, die Forderung der Beklagten herabzu demindern, bis zuletzt und nur für den Notfall Vorbehalten wollte. Es kommt weiter hinzu, daß der Zeuge ^^0/00} dem Beklagten zu 1 sogar ausdrücklich berichtet hat, in den Vorverhandlungen sei die Provisionsfrage von den Vertretern der Klägerin angeschnitten worden. Baß es die Beklagten bei der von dem Berufungsgericht festgestellten Sachlage an etwas hätten fehlen lassen, daß etwa von ihnen hätte verlangt werden müssen, sie hätten sich nun auch überzeugen müssen, ob der zweite Vertreter der Klägerin, über alle Einzelheiten unterrichtet sei, kann unter diesen Umständen nicht anerkannt werden» Es v/äre Sache der Klägerin gev/esen, dies näher darzutun, wenn sie eine andere Ansicht vertreten wollte Aber selbst, wenn man von der Beklagten weitergehende Mitteilungen insbesondere an den Zeugen mm hätte verlangen müssen, so fehlt es doch an der Darlegung der Arglist, die zur Voraussetzung hätte, die Beklagte habe zu demindest einen Verdacht gehegt, der Zeuge sei nicht hinreichend unterrichtet und gebe gutgläubig seine Zustimmung zu einem Vergleiche, den er bei genauer Kenntnis des Sachverhalts verhindern würde» Auch in dieser Beziehung läßt es die Revision an Hinweisen fehlen, daß das Berufungsgericht hierfür erheblichen Prozeßstoff nicht gewürdigt habe» Was die Lagerkosten angeht, über deren Höhe die Klägerin bei den Vergleichsverhandlungen ebenfalls getäuscht worden sein will, so hat das Berufungsgericht, wie bereits erörtert, ohne Verfahrensverstoß festgestellt, es sei nicht nachgewiesen, daß die in der Aufstellung^^JPfe enthaltenen Zahlen mit der Wirklichkeit nicht übereingestimmt hätten. Um in schlüssiger Weise darzutun, die Beklagten hätten durch Vorlage der Aufstellung des Wirtschaftsprüfers arglistig getäuscht, genügt es nicht, den Nachweis dafür anzubieten, daß die Kosten niedriger waren. Es hätte bei der vorliegenden Sachlage auch einer substantiierten Darstellung bedurft, daß die Beklagten einen etwaigen Irrtumerkannt, zu demindest aber den Verdacht gehegt hätten, es könne ein solcher Irrtum Vorgelegen haben. Auch ein sittenwidriges Zusammenwirken der Beklagten mit zu dem Zwecke, die Klägerin durch einen angeblich ungünstigen Vergleich zu schädigen, hält das Berufungsgericht nicht für ijachgewiesen. Die Rüge der .Revision, das Berufungsgericht habe in sachlichrechtlicher Hinsicht verkannt, daß die Klägerin sich auch dann auf ein arglistiges Verhalten der Beklagten berufen könne, wenn diese hätten erkennen müssen, daß mit dem Abschluß des Vergleichs seine Vollmacht mißbrauche, ist nicht begründet. Im Übrigen werden die Angriffe der Revision auch durch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts entkräftet, die Verhandlungsposition der Beklagten sei deshalb besonders günstig gewesen, weil sie der Klägerin eine Prist für die Erfüllung ihrer Ansprüche gesetzt gehabt habe mit. Gegen ein Verschulden der Beklagten spricht ferner die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Vertreter der Klägerin hätten auch deshalb auf eine Erörterung des Provisionskomplexes verzichtet, weil die Beklagten sich bereit gefunden hätten, 50 000 DM zur Abfindung der Lizenzansprüche der Firma zu zahlen. VII - Ist somit von der Wirksamkeit des Vergleichs vom 14o/31» Januar 1955 auszugehen, 30 kann die Klägerin irgendwelche Ansprüche aus dem durch den Vergleich geregelten Rechtsverhältnis nicht mehr geltend macheno Das Berufungsgericht hat vielmehr die Klage mit Recht ahgewiesen.
VIII ZR 131/60 Verkündet am 11o Dezember 1961 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2214 02? Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Cocieta per AdjBP’ Ml______ in P^^^MTiTkti enge sells chart in Liquidation, vertreten durc^aenBiquidator Giacomo inJMp Via U Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbeyollmächtigters Rechtsanwalt Prof. gegen 1. den Kaufmann Günter D^^P in Hl 2. die M BHB» Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Compagnia MpBBB per la gp|^p pBB vertreten durch den alleinigen Gesellschafter eschäftsführer Gunter in Hi Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -.'Prozeßbevol'lmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19- Mai I960 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: In den ersten Jahren nach ihrer Gründung (1950) verfolgte die seit dem 14. Juli 1956 in Liquidation befindliche Klägerin den Zweck, ein Walfangmutterschiff zu bauen und auszurüsten. Ihr Geschäftsführer und späterer geschäftsführender Vorsitzender des Verwaltungsrats, der jetzige Liquidator scbloß mit deutschen Firmen mehrere Verträge über die Herstellung und Lieferung von Maschinen und Geräten für die Ausrüstung eines solchen Schiffes ab. 1» Mit AG in vereinbarte 09 durch Vertrag vom 14* Dezember 1950 die Anfertigung und Lieferung von Ausrüstungsteilen iür eine Waikocherei zu dem Preise von 4 570 288,20 DM. In diesem Vertrag war vorgesehen, daß bestimmte Beträge (Provisionen) zurückvergütet werden sollten. 2. Durch Vertrag vom 5. März/6. April 1951 bestellte er bei der Firma Gebrüder in ff/ßLeimfabrikationsmaschinen und eine Fleischextraktanlage für 1 008 530,70 DM. 3. Einen dritten Vertrag schloß er am 13. August 1951 mit der Firmader die Lieferung von Maschinen und Geräten für eine Margarinefabrik zu dem Preise von 223 186,28 DM betraf. Ohne sein Wissen hatte der den Abschluß vermittelnde Aktionär der Klägerin, der mit dem Beklagten zu 1 in Verbindung stand, für sich selbst eine Provision von 20 $> ausbedungen, die dem Kaufpreise zugeschlagen worden war. Auf Veranlassung des Beklagten zu 1, der vorüber gehend Mitglied des bei der Klägerin damals gebilde- ten technischen Komitees war,, wurde zur "besseren Durchführung der Lieferverträge in Hamburg eine Handelsgesellschaft gegründet, deren Eintragung im Handelsregister indes unterblieb und an deren Stelle später die Beklagte zu 2 trat. Diese trat mit Zustimmung sowohl der Klägerin als auch der Lieferfirmen in die oben angeführten Lieferverträge ein. Ihre Aufgabe sollte es sein, die Durchführung der Lieferverträge für die Klägerin zu überwachen, zu sichern und zu beschleunigen. Als die Klägerin wegen Devisenschwierigkeiten mit den Zahlungen in Verzug geriet, leistete die Beklagte zu 2 in einem gewissen Umfang Zahlungen. Andererseits nahm sie aber auch Rückvergütungen in Empfang, und zwar sowohl ■ Als schließlich die Klägerin im Herbst 1952 im Hinblick auf die weltpolitische Lage das Walfangunter-nehmen aufgeben mußte, löste die Beklagte zu 2 im Aufträge der Klägerin und im Einverständnis mit den Lieferfirmen die Verträge auf. Die Beklagte zu 2 erreichte, daß sich die reits fertiggestellten Maschinen zu veräußern, sich wegen ihrer Schadensersatzansprüche aus dem Erlöse klagten zu 2 zu übereignen. Diese Maschinen wurden vorläufig bei den Werken eingelagert. Im Streit blieb, einer von ihr beanspruchten Lizenzgebühr in Höhe von 267 682 DM befriedigt werden sollte. Der Vertrag Soweit die von dieser Firma zu liefernden Maschinen in als auch von der Firma i bereit erklärten, einen Teil der be- zu befriedigen und den Rest der Maschinen der Be- ob und in welcher Weise eine Firma wegen mit der Firma wurde vollständig abgewickelt At ifcHntnv . r noch nicht nach Italien ausgeführt waren, behielt sie die Firmafür die Beklagte zu 2 auf Lager« Die Firmaeinigte sich in ähnlicher Weise wie die mi't der Beklagten zu 2. Sie blieb indes wegen einer Forderung von ca. 100 000 DM unbefriedigt. Am 3. Mai 1954 machte die Beklagte zu 2 in einem an die Klägerin gerichteten Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters, des Rechtsanwalts^^f^^, Ansprüche wegen Auslagen und sonstigen Unkosten aus der Abwicklung der Verträge in Höhe von etwa 410 000 DM geltend. Rechtsanwalt^^H^ verlangte ferner, daß die Klägerin, die Beklagte zu 2 von den Ansprüchen der Firma und von der lizenzforderung der Firma^m^^ freisteile, erklärte sich aber für die Beklagte zu 2 bereit, die dieser zur Verfügung gestellten Maschinen der Klägerin zu übereignen. Nachdem Kenntnis davon erhalten hatte, daß die von dem Aktionär ausbedungene Provision von der Firmagezahlt worden war, wurde er den Beklagten gegenüber mißtrauisch und beauftragte den Inhaber der Firma sowie den Dipl.Jng. die Interessen der Klägerin beim Verkauf des in Deutschland lagernden Materials zu vertreten. Gleichzeitig erteilte er den beiden Beauftragten eine Vollmacht folgenden Inhalts: 11 sowohl gerne insamaleeiiize^^Herrn und die Firma welche gegen dl^FirmaiGmbH, ^ (Beklagte zu 2) ... einen kecntsgrund hat, in allen aktiven und passiven schon laufenden und noch in die Wege zu leitenden Rechtsstreitigkeiten vor jeder Behörde ... und in jeder Gerichtsinstänz mit den weitgehendsten Befugnissen zu vertreten und zu unterstützen. Zu diesem Zweck erteilte er (^m|seinen Bevollmächtigten weitgehendste Befugnisse, keine ausgeschlossen, einschließlich der Ernennung von Rechtsanwälten, Bevollmächtigten und Sachverständigen, Übereinkommen und Versöhnungen, Einberufung von Schiedsgerichten und Ernennung von Schiedsrichternd Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen.und Prozeßhandlungen, ,o« und alles zu unternehmen, was für die genaue Erfüllung des Mandates zweckmä-ßig und erforderlich ist, damit ihnen niemand je Unzulänglichkeit und Unzuständigkeit vorwerfen kann» Alle sogenannten Maßnahmen werden von vornherein für rechtsverbindlich und genehmigt erklärt”» Auf Grund dieser Vollmacht verhandelten und sowie der von ihnen zugezogene Rechtsanwalt mit dem Beklagten zu 1 und Rechts- anwalt Es kam zu einer Abmachung vom 14. Januar 1955.» die am 31* Januar 1955 durch eine weitere Vereinbarung ergänzt wurde. An beiden Vereinbarungen beteiligte sich der Kaufmann Roberto der die von den Lieferfirmen nicht veräußerten Maschinen von der Beklagten zu 2 gekauft hatte und daher die Tilgung von deren Verpflichtungen sowie der Lizenzgebühren der Firma Übernahm. Der Vertrag vom 14. Januar 1955 hat, soweit er hier von Interesse ist, folgenden Wortlaut: steht auf _Grund ihrer Aufwendungen gegen _ __ Höhe von DM 224 000,- zu. Biese Forderung er-gib^sich aus der durch den Wirtschaftsprüfer bearbeiteten Abrechnung vom 11. Dezember T954V(fl^B^akzeptiert diese Abrechnung im Vergje^ihsweg^jmd ei’kennt die Forderung der in Höhe von DM 224 000 an, __leistet zur Ablösun^der IJ.- e zugunsten der Firma A.G. , einen Beitrag in Höhe von DM 50 000, Die Ablösung dei^izenzansprüche wird durch die Firma Roberto durchgeführt. Der Beitrag der in Höhe von DM 50 000,- wiraauf deren Forderung von DM 224 000,- verrechnet, so daß noch DM 174 000,- zu leisten Bleiben." In der Ergänzungsvereinbarung vom 51« Januar 1955 wurde dem Umstande Rechnung getragen, daß die klagten wurde deshalb um weitere .100 000 DM herabgesetzt. Auch dieser Vereinbarung ist die Bestimmung angefügt, daß alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien mit der vorangehenden Abmachung erledigt seien. Die Klägerin will den Standpunkt der Beklagten, durch die Abmachung vom 14./31- Januar 1955 seien alle gegenseitigen Ansprüche erledigt, nicht gelten lassen. In zweiter Reihe vertritt sie die Ansicht, diese Vereinbarung habe sie wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten; sie sei aber auch im Hinblick auf § 779 BGB unwirksam. Die Klägerin hält deshalb die Beklagtenfür verpflichtet, ihr über die gesamten geschäftlichen BeZiehungen-bis zu dem 30. Januar 1955 Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und das auf Grund der Rechnungslegung Geschuldete herauszügeben. Mit der Klage hat sie einen dementsprechenden Antrag gestellt und ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 223 545,47 DM nebst Zinsen begehrt, v/eil ihr die Beklagten die ihnen beglichen hatte. Die Forderung der Be- inzwischen die Forderung der Firma. von d-er Firma und den gewähr- ten Rückvergütungen (Provisionen) vorenthalten hätten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter Entscheidungsgründe: I. 1. Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob der Liquidator der Klägerin: befugt ist, sie im Rechtsstreit zu vertreten, nach italienischem Recht beurteilt- Hiergegen bestehen, da die Klägerin eine Aktiengesellschaft des italienischen Rechtes ist, keine Bedenken. Bas Berufungsgericht hat auch die Vei’tretungsbefugnis unbeanstandet von der Revision und für das Revisionsgericht bindend (§ 549 ZPO).! bejaht. 2. Bas Berufungsgericht*hat sowohl das Rechtsverhältnis der Parteien, welches den Klageansprüchen zugrunde liegt, als auch die Abmachungen vorn^M«*/ 31- Januar 1955 nach deutschem Recht beurteilt, weil diese Rechtsbeziehungen in ihrer Gesamtheit ihren Schwerpunkt in Beutschland hätten, überdies aber auch eine zu demindest stillschweigende Vereinbarung der Parteien angenommen werden müsse, daß Erfüllungsort sei. Auch diese von der Revision nicht angegriffenen Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. II. In sachlichrechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht zutreffend erwogen, daß sich die Pi - 8 KlageanSprüche aus einem Rechtsverhältnis herleiten, welches durch die Abmachungen der Parteien vom Ho/31. Januar 1955 vergleichsweise geregelt worden ist. Rechtsirrtumsfrei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin Ansprüche auf Rechnungslegung, Herausgabe des danach Geschuldeten und.Zahlung weiterer bestimmter Beträge durch den Vergleich - seine Gültigkeit vorausgesetzt - abgeschnitten worden sind. Keine Bedenken bestehen dabei gegen seine Ansicht, daß das auch insoweit zu gelten hat, als sich, die Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 richten. Auch in dieser Beziehung hat die Revision keine Angriffe erhoben. Die Entscheidung hängt daher davon ab, ob die von der Klägerin gegen die Gültigkeit der Abmachungen vom 14./31. Januar 1955 erhobenen Bedenken durchgreifen. III. Die Gültigkeit des Vergleichs hat das Berufungsgericht bejaht, und es ist dabei unbeanstandet von der Revision und rechtsirrtumsfrei unter Anwendung des deutschen Rechts davon ausgegangen, daß die für die Klägerin handelnden Personen, nämlich und zu dem Abschluß des Vergleichs ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen seien. Ml IV. Die Klägerin hatte in erster Reihe geltend gemacht, der Vergleich sei gemäß § 779 BGB unwirksam. Sie hatte vorgetragen, die Vergleichsparteien seien bei ihren Verhandlungen davon ausgegangen, die Beklagten hätten von den Lieferanten, den und der Firma keine Provisionen er- halten, während ihnen in Wirklichkeit die in dem Anträge zu 2 genannten bedeutenden Summen zugeflossen seien. Wäre ihren Vertretern das bekannt gewesen, so hätten sie den Vergleich in der vorliegenden Form nicht abgeschlossen. Weiterhin hatte die Klägerin vorgetragen, bei Vergleichsabschluß sei als feststehend zugrunde gelegt worden, daß die in der Aufstellung des Wirtschaftsprüfers dHP auf geführten Lagerkosten, tatsächlich entstanden seien, während die Beklagte zu 2 Lagerkosten in dieser Höhe nicht verauslagt habe. Las Berufungsgericht hat die.Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Vergleichs entsprechend der Vorschrift des § 779 BGB verneint. Es hat die in beiden Abmachungen enthaltene Schlußbestimmung, daß sämtliche gegenseitigen Ansprüch der Parteien durch den Vertrag erledigt seien, dahin ausgelegt, die Parteien hätten auch die nicht ausdrücklich erörterten Ansprüche, also auch die Provisionsansprüche geregelt wissen wollen. Es hat außerdem erwogen, der Vergleich hätte nur dann unwirksam sein können, wenn er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von beiden Parteien nicht geschlossen worden wäreb La die Beklagten aber hinsichtlich der von ihnen empfangenen Provisionen Kenntnis gehabt hätten, habe für sie keine Veranlassung bestanden, den Vergleich abzulehnen. Eine aus § 779 BGB herzuleitende Unwirksamkeit des Vergleichs setzt voraus, daß die dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Tatsachen 10 - der Wirklichkeit nicht entsprechen« Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Provisionen nicht gegeben. Die Klägerin hatte lediglich vorgetragen, sie habe nichts davon gewußt, deß die Beklagten von den und von der Firma Provi- sionen in Empfang genommen hätten. Wenn das der Fall war, liegt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, insoweit kein unstreitiger Sachverhalt vor, auf dem sich der Vergleich aufgebaut haben könnte. Denn den Beklagten waren diese Tatsachen nicht nur bekannt, sie haben vielmehr sogar den Standpunkt vertreten, daß ihnen die Provisionen zugestanden haben, weil sie über eigene Mittel zur Durchführung der ihnen gestellten Aufgabe nicht verfügt hätten. Da die Klägerin entgegengesetzter Meinung ist und diese auch im Rechtsstreit weiter geltend macht, liegt ein echter Streitpunkt vor, auf den sich der Vergleich der Parteien erstreckte. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klägerin die in der Schlußbestimmung des Vergleichs enthaltene Vereinbarung, mit dem Abschluß des Vergleichs seien alle gegenseitigen Ansprüche der Vergleiohsparteien erledigt, gegen sich gelten lassen muß, auch wenn sie von dem einen oder ande-ren Anspruch keine klare Vorstellung gehabt haben sollte. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision auch nicht angegriffen. Dagegen beanstandet die Revision die Erwägungen des Berufungsgerichts, auch die Höhe der Lagerkosten sei nicht feststehende Vergleichsgrundlage gewesen. In erster Reihe meint sie, die Annahme des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu seiner Feststellung, die in der Aufstellung des Wirtschaftsprüfers 11 enthaltenen Angaben über die Lagerkosten seien von^HB und nur deshalb nicht über- prüft worden, weil sie von einem Y/irtschaf tsprüf er zusammengestellt worden seien» Lie Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, daß die den Vergleichsverhandlungen zugrunde gelegten Zahlenangaben des Y/irtschaf tsprüf ers über die ^ager- kosten als richtig nachgewiesen seien. Diese Feststellung des Berufungsgerichts bekämpft die Revision vergebens mit Verfahrensrügen. Sie beanstandet, das Berufungsgericht hätte dem Vorbringen der Klägerin auf Seite 5 der Berufung sbegründung vom 26. Juni 1958 und ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 29- September 1957 nachgehen müssen, in dem ausgeführt worden sei, daß die Lagerkosten wesentlich niedriger als bei 55 658,56 DM gelegen hätten, und das Berufungsgericht hätte die dort benannten Zeugen, nämlich den Wirtschaftsprüfer und den Direktor der darüber vernehmen müssen» Es ist indes kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht entsprochen hat; denn das als Übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin enthält keine näheren Angaben darüber, worin der Irrtum des Wirtschaf tsprüf ers bestanden haben soll, und weshalb dieser zu nach Ansicht der Klägerin erheblich überhöhten Angaben gekommen sei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen ersichtlich und ohne Rechtsverstoß als unsubstantiiert und unbeachtlich angesehen. räi 12 Da auch der Gesichtspunkt ausscheidet, der Vergleich könne wegen eines beiderseitigen Irrtums der Parteien über die Vergleichsgrundlage unwirksam sein - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin käme allenfalls ein einseitiger Irrtum der Klägerin selbst in Betracht - hängt die Entscheidung allein davon ab, ob die von der Klägerin erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreift. V. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Beklagten hätten sie bei den Vergleichsverhandlungen arglistig getäuscht, indem sie die von den und der Firma erhaltenen Rückvergü- tungen (Provisionen) verschwiegen und indem sie die Aufstellung des vorgelegt hätten, obwohl die dort aufgeführten Lagerkosten zu demindest nicht in dieser Höhe entstanden und auch Verpackungskosten aufgeführt seien, die in Wirklichkeit nicht erwachsen gewesen seien. Das Berufungsgericht hat eine arglistige Täuschung hinsichtlich beider Streitpunkte verneint. Bezüglich der Provisions Zahlungen hat es aiisgefUhrt, zu demindest habe die Zahlungen seiner eigenen Firma gekannt und außerdem den Geschäftsführer dier Klägerin schon im Sommer 1954 darüber unterrichtet. Es hat auch für nachgewiesen angesehen, daß wenigstens zwei Vertreter der Klägerin, nämlich Rechtsanwalt^U^b, Kenntnis von den Zahlungen der gehabt haben. Das Beru- fungsgericht vertritt alsdann die Ansicht, daß die Kenntnis auch nur eines von mehreren Vertretern genüge, um eine Täuschung auszuschließen. Biesen Rechtsstandpunkt will die Revision nicht gelten lassen. Sie ist der Ansicht, es komme darauf an, ob die Unkenntnis eines von mehreren beim Ver- tragsschluß beteiligten Vertretern den Vertragsschluß auch wirklich erst ermöglicht habe, ob also die Täuschung des gutgläubigen Vertreters für den Abschluß kausal gewesen ist. Die Zeugen und «■■» hätten aber, so führt die Revision weiter aus, übereinstimmend bekundet, daß über die Rückvergütungen der «■■■«bei den Vergleichsverhandlungen nicht gesprochen worden sei. ^(■I^habe darüber hinaus ausgesagt, er würde den Vergleich nicht unterschrieben haben, wenn er gewußt hätte, daß an die Beklagten Rückvergütungen geflossen seien. Biesen Aussagen, die das Berufungsgericht keineswegs als unglaubhaft beurteilt habe, komme entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtliche Bedeutung ZU. Bie Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg. Es kann unentschieden bleiben, ob der von der Revision angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, für die Frage, ob die Beklagten sich bei den Vergleichsverhandlungen einer arglistigen Täuschung über den Empfang von Provisionen schuldig gemacht haben, komme es nicht darauf an, ob alle bei den Verhandlungen beteiligten Vertreter der Klägerin von den Provisionszahlungen an die Beklagten Kenntnis gehabt haben oder ob sie dem Zeugen^|fJ^ unbekannt gev/esen sind. Beim die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß 14 - letzten Endes diese rechtlichen Erwägungen, wenn sie auch in der Urteilsbegründung in den Vordergrund gerückt sind, nur hilfsweise angestellt worden sind» Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nämlich, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt auch darauf hin geprüft hat, ob eine arglistige Täuschung des Zeugenvorliegt,, und daß es diese als nicht nachgewiesen angesehen hat. Diese ’ Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht er- kennen. I i ' ■ Da hier eine Täuschung durch positiv falsche !• Erklärungen ausscheidet, kann einem etwaigen Ver- f1 schweigen der Provisionszahlungen nun dann eine f. ■: rechtliche Bedeutung zukommen, wenn für die Beklagten eine Offenbarungspflicht bestand. Diese Pflicht zur Mitteilung der ProvisionsZahlungen hat das Beru- u fungsgericht ersichtlich und ohne Rechtsirrtum bejaht . Denn für das Abrechnüngsverhältnis der Parteien konnte es nicht ohne Bedeutung sein, daß die i.'. Beklagten die Provisionszahlungen beider Firmen entgegengenommen haben, wenn sie auch den Standpunkt *'• vertreten haben, daß ihnen die Provisionen zuge- 'j-j standen hätten, weil der einzige Zweck der beklagten Gesellschaft (Beklagte zu 2) darin bestanden habe, j für die Klägerin, und zwar ohne.Gewinnaussichten, f I- tätig zu-sein. Rach den Feststellungen des Berufungen gerichts, die von der Revision nicht angegriffen 1 werden, haben die Beklagten indes dieser Offenba- j rungspflicht genügt. Das Berufungsgericht hat auf k die Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalts dem es insoweit vollen Glauben beigemessen hat, 1 1 Bezug genommen. Dieser Zeuge hat ausgesagt, vor 15 - und während der Vergleichsverhandlungen sei zwischen den Parteien wiederholt und ausführlich über den Komplex ProvisionsZahlungen gesprochen worden, der eine bedeutende Rolle gespielt habe. Per Zeuge dessen Aussage das Berufungsgericht ebenfalls gefolgt ist, hat sogar bekundet, seit Herbst 1954 diesen Komplex gekannt und wiederholt mit der Klägerin hierüber gesprochen zu haben. Auch auf den Zeugenwird im Berufungsurteil verwiesen, der ausgesagt hat, 00/^^ habe von erfahren, Überpreise von 30 000 DM für jeden Kocher seien einkalkuliert gewesen. Außerdem habe 0//^ versprochen, er werde den genauen Betrag noch feststellen. Hinzu kommt, daß nach den vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen Aussagen de3 Zeugen Rechtsanwalts 0000b9 des anwaltschaftlichen Vertreters der Klägerin, dieser die Zahlungen der sogar der Höhe nach kannte und daß nach dieser Bekundung der Provisionskomplex von den Vertretern der Klägerin nur deshalb in den entscheidenden Vergleichsverhandlungen nicht angeschnitten worden ist, weil man sich dieses Bruckmittels, die Forderung der Beklagten herabzu demindern, bis zuletzt und nur für den Notfall Vorbehalten wollte. Es kommt weiter hinzu, daß der Zeuge ^^0/00} dem Beklagten zu 1 sogar ausdrücklich berichtet hat, in den Vorverhandlungen sei die Provisionsfrage von den Vertretern der Klägerin angeschnitten worden. Bas Ausmaß einer Offenbarungspflicht muß aber letzten Endes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bestimmt werden. Baß es die Beklagten bei der von dem Berufungsgericht festgestellten Sachlage an etwas hätten fehlen lassen, daß etwa von ihnen hätte verlangt 16 werden müssen, sie hätten sich nun auch überzeugen müssen, ob der zweite Vertreter der Klägerin, über alle Einzelheiten unterrichtet sei, kann unter diesen Umständen nicht anerkannt werden» Es v/äre Sache der Klägerin gev/esen, dies näher darzutun, wenn sie eine andere Ansicht vertreten wollte Aber selbst, wenn man von der Beklagten weitergehende Mitteilungen insbesondere an den Zeugen mm hätte verlangen müssen, so fehlt es doch an der Darlegung der Arglist, die zur Voraussetzung hätte, die Beklagte habe zu demindest einen Verdacht gehegt, der Zeuge sei nicht hinreichend unterrichtet und gebe gutgläubig seine Zustimmung zu einem Vergleiche, den er bei genauer Kenntnis des Sachverhalts verhindern würde» Auch in dieser Beziehung läßt es die Revision an Hinweisen fehlen, daß das Berufungsgericht hierfür erheblichen Prozeßstoff nicht gewürdigt habe» Was die Lagerkosten angeht, über deren Höhe die Klägerin bei den Vergleichsverhandlungen ebenfalls getäuscht worden sein will, so hat das Berufungsgericht, wie bereits erörtert, ohne Verfahrensverstoß festgestellt, es sei nicht nachgewiesen, daß die in der Aufstellung^^JPfe enthaltenen Zahlen mit der Wirklichkeit nicht übereingestimmt hätten. Ist aber nicht einmal eine Täuschung nachgewiesen, so entfällt schon aus diesem Grunde eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 BGB. * Als wahren Grund dafür, daß die Vertreter der Klägerin auf Einzelnachweise verzichtet haben, hat das Berufungsgericht den Umstand festgestellt, daß sie sich auf den Wirtschaftsprüfer verlassen haben. Um in schlüssiger Weise darzutun, die Beklagten hätten durch Vorlage der Aufstellung des Wirtschaftsprüfers arglistig getäuscht, genügt es nicht, den Nachweis dafür anzubieten, daß die Kosten niedriger waren. Es hätte bei der vorliegenden Sachlage auch einer substantiierten Darstellung bedurft, daß die Beklagten einen etwaigen Irrtumerkannt, zu demindest aber den Verdacht gehegt hätten, es könne ein solcher Irrtum Vorgelegen haben. Selbst wenn daher objektiv ein Irrtum in diesem Punkte Vorgelegen haben sollte, so fehlt es für eine arglistige Täuschung durch die Beklagten doch an der Darlegung der subjektiven Voraussetzungen. VI. Auch ein sittenwidriges Zusammenwirken der Beklagten mit zu dem Zwecke, die Klägerin durch einen angeblich ungünstigen Vergleich zu schädigen, hält das Berufungsgericht nicht für ijachgewiesen. Die Rüge der .Revision, das Berufungsgericht habe in sachlichrechtlicher Hinsicht verkannt, daß die Klägerin sich auch dann auf ein arglistiges Verhalten der Beklagten berufen könne, wenn diese hätten erkennen müssen, daß mit dem Abschluß des Vergleichs seine Vollmacht mißbrauche, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision diesen in der Rechtsprechung 18 entwickelten Grundsatz (RGZ 134? 67, 71) berücksichtigt und erwogen, die. Klägerin habe hierfür nichts ausreichendes vorgetragen, Vermutungen genügten nicht. Wenn es besonders darauf hinweist, die Klägerin habe durch Schreiben vom 20. September 1954 genaue Rechenschaft von den Beklagten gefordert und zugleich die Betrauung von und mitgeteilt, so ergibt sich aus seinen weiteren Ausführungen, daß es den- Auffassung ist, hieraus könne nicht der Schluß gezogen werden, daß für die Beklagte Veranlassung zu der Annahme bestanden habe, werde seine Pflichten verletzen. Bei ihrem Vorbringen, die Beklagten hätten unmöglich annehmen können, handele korrekt, wenn er auf die Vergütung der an die Beklagten geflossenen enorm hohen Provisionszahlungen verzichte, läßt die Revision außer acht, daß es unter den Parteien gerade streitig war, wem die Rückvergütungen der Lieferanten zustanden. Im Übrigen werden die Angriffe der Revision auch durch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts entkräftet, die Verhandlungsposition der Beklagten sei deshalb besonders günstig gewesen, weil sie der Klägerin eine Prist für die Erfüllung ihrer Ansprüche gesetzt gehabt habe mit. der Androhung, nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist die Maschinen selbst zu verwerten, und weil dic-se Prist bereits abgelaufen gewesen sei. Gegen ein Verschulden der Beklagten spricht ferner die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Vertreter der Klägerin hätten auch deshalb auf eine Erörterung des Provisionskomplexes verzichtet, weil die Beklagten sich bereit gefunden hätten, 50 000 DM zur Abfindung der Lizenzansprüche der Firma zu zahlen. r 19 - VII - Ist somit von der Wirksamkeit des Vergleichs vom 14o/31» Januar 1955 auszugehen, 30 kann die Klägerin irgendwelche Ansprüche aus dem durch den Vergleich geregelten Rechtsverhältnis nicht mehr geltend macheno Das Berufungsgericht hat vielmehr die Klage mit Recht ahgewiesen. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Gemäß § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. v-Artl Dr.Spieler Dr.Dorschei Dr.Mese Pr.Gelhaar