T) Pie Revision gegen das Urteil eines Oberlandesgeriohts, das den Rechtsstreit an ein Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist zulässig« Sin nachgeordnetes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht befugt, einen bei.ihm. Mai 1949 konnte in der amerikanischen Besatzungszone zwischen einem von der amerikanischen Besatzungsmacht geförderten amerikanischen Handelsbetrieb und dem deutschen Grundstückseigentümer bei Einverständnis beider Teile, auch wenn es nur stillschweigend erteilt war, ein bürgerliches Nutzungsverhältnis. IX, Im übrigen wird das bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1) aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, Zum it September 1949 wurde die Beschlagnahme (Requisition) in eine sogenannte «nominelle" in der Form umgewandelt, daß die bis dahin auf Grund einer Zahlungsermächtigung der amerikanischen Besatzungsmacht dem Beeatzungskostenamt obliegende Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1 übertragen wurde ("Subject Transfer of Real Property to Special Agencies" unterschrieben "for the Post Engineer durch den Real State Officer". September 1949, sie möge sich mit der Eigentümerin oder dem Verwalter in Verbindung setzen und mit ihnen unmittelbar die näheren Bedingungen vereinbaren, beim Nicht Zustandekommen einer Einigung sei sowohl das Liaison u. PM monatlich liegen* festgesetzt (Bescheide des Besatzungskostenamtes vom 25, November 1953 und 25> Februar 1954), Von der Beklagten zu 2 hat sie auf Grund einer mit dieser Firma am 31» März 1948 getroffenen Vereinbarung für die Zeit vom 15. Diese Vereinbarung ist) weil mil; Rücksicht auf einen laufenden» später zurückgenommenen Rückerstattungsantrag für den Grundbesitz ein Treuhänder bestellt war, mit diesem und der Klägerin (diese vertreten durch die Ehefrau Hildegard Ehefrau des kriegsvermißten Inhabers der Firma und gleichzeitig Profcuristin der Firma) abgeschlossene Ihr ist ein Schriftwechsel vorausgegangen. Sie führt aus, diese Entschädigung müßten ihr beide Beklagte in UM für die Seit nach der Umwandlung der ursprünglich vollen in eine nominelle Beschlagnahme zusätzlich zu der Miete laut Vertrag vom 51. Ihre Klage ist jedoch durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ldain vom 29 >• März 1954 als unzulässig mit der Begründung abgewiesen worden,^ diese Beklagte unterstehe nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (Akten 5/1.0.. Dieses Gericht hat daraufhin den Fall auf Antrag der Klägerin durch Order vom 1. Die Klägerin hat nunmehr den Eeohtsstreit vor dem Landgericht in Frankfurt auf genommen und 46 680,— DM (je 1 420,— DM monatlich für die Zeit vom 1. Darüber hinaus hat der verweisende Teil des Berufungsurteils die der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Unaulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten zu dem Inhalt, Ebenso ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß ein Beklagter beschwert ist, wenn eine Klage entgegen seinem Anträge als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen worden ist (RG Gruchot 46» 1088j RG SeuffArch 79 Nr. 1.33 Sc 217? 2. Gegen die Zulässigkeit der Revisionen sind auch keine Bedenken aus § 276 ZPO und den dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 1, 541 und 2, 276 herzuleiten. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der von ihm ausgesprochenen Verweisung nicht lediglich um die "Ausführung" der Verweisungsorder des amerikanischen Gerichts« Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Rechtsstreit bei dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig geworden ist. April 1955, durch welche der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht oder das sonst zuständige Zivilgericht in Pranlcfurt/Main überwiesen worden ist, auch von sich aus als Verweisung an das Landge-richt aufgefaßt und den Rechtsstreit aus eigener Entschließung bei diesem Gericht durch Antrag auf Anberaumung eines Termins und Einreichung eines Schriftsatzes mit formgerechtem Klagantrag und ausführlicher Begründung auf-genommen hat. Damit ist der Rechtsstreit beim Landgericht anhängig geworden, mag dieses nun das vom amerikanischen Gericht gemeint gewesene deutsche Gericht gewesen sein oder nicht. Eine solche Verweisung durch das amerikanische Gericht, läßt die Befugnis der deutschen Gerichte, die Sache gemäß den Vorschriften des deutschen.Rechts an ein anderes deutsches Gericht zu verweisen, unberührt (Art. 14 ABKG Nr. 20 in der Passung des Gesetzes Er. 45 ABI AHK 919, 3326). Das Landgericht war daher zur Entscheidung in der Sache berufen und gegen sein Urteil war nach deutschem Recht das Rechtsmittel der Berufung eröffnet, so daß die Sache in zulässiger Weise an das OberlandeBgerioht gelangt ist. Es stellt sich indes die Präge, ob die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 und dieser Beklagten zulässig sind, obgleich in diesem Urteil im Verhältnis zwischen den genannten Parteien, keine sachliche Entscheidung ergangen, sondern ledig- Zwar ist in BGH2 1, 341 ausgeführt* ein Verweisungsbeschluß gemäß § 276 ZPO sei der Nachprüfung in jeder Richtung, sowohl nach der materiellen Seite, als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht entzogen* und in BGHZ 2* RGZ 93« 280), dem Wesen des Rechtsmittels der Berufung entsprechend durch' Urteil ausgesprochene, auf § 276 ZPO in Verbindung mit Art. X KRG Hr. 21 und § 48 ArbGG beruhende Verweisung an ein Arbeitsgericht sei nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 276 Abs.. 2 ZPO nicht anfechtbar, und hat deshalb die diese Verweisung angreifende Revision als unzulässig verworfen, Die vom Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze können jedoch auf den vorliegenden Pall keine Anwendung finden; den Entscheidungen liegen nämlich Tatbestände zu Grunde, in.denen § 276 ZPO unmittelbar anzuwenden war, weil es sich in dem einen um eine Verweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelte und in dem anderen um eine Verweisung an ein Arbeitsgericht « für die § 276 ZPO kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 48 Abs. 1 ArbGG) gilt. Der Bundesgerichtshof hat aber in den angezogenen Entscheidungen betont, die Möglichkeit einer Nachprüfung müsse dann gegeben sein, wenn eine die Verweisung aussprechende Entscheidung nicht mehr im Rahmen des § 276 ZPO 48 a Abs.3 Satz 1, 2 ArbGG den Rechtsstreit durch Urteil an das zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen, von der Zulässigkeit der die Verweisung angreifenden Revision ausgegangen und hat sie als unbegründet zurückgewiesen, nicht etwa als unzulässig verworfen« Daß die Verweisung an ein Verwaltungsgericht nioht von einem Oberlandesgericht, sondern gemäß § 81 BVerwGG nur vom Bundesgerichtshof ausgesprochen werden kann, hat dieser schon in seinem Urteil vom. 151 ■- ÖV 1955» 474 und vom 14- August 1956, Bay, Vcrwaltungsblätter 1956* 317) die Auffassung vertreten, die genannten gesetzlichen Bestimmungen seien als Ausdruck eines allgemeinen prozeß-rechtlichen Grundsatzes über ihren unmittelbaren Geltungsbereich hinaus auch auf das Verhältnis der übrigen Ge-richtszweige zueinander, insbesondere im Verhältnis zwischen Zivilund Verwaltungsgerichtsbarkeit und umgekehrt, anzuwenden (ebenso LG Freiburg NJW 1958, 1642)- Dieser Meinung ist ein Teil des Schrifttums gefolgt (Haueisen ÖV 1955, 476 in einer Anmerkung zu der daselbst S. Pie betreffen einen Fall, in dem ein ordentliches Gericht, an das ein Rechtsstreit vom Arbeitsgericht verwiesen worden war, entgegen der durch § 48 ArbGG, §§ 11, 276 ZPO angeordneten Bindung an den VerweisungsbeSchluß die Sache an das Arbeitsgericht zurüokverwiesen hatte, das sich nunmehr weigerte, Termin anzuberaümen (BGHZ 17, 168), und einen weiteren Fall, in dem ein Oberverwaltungsgericht eine Klage rechtskräftig abgewiesen hatte, weil das Arbeitsgericht zuständig sei, und in dem dieses alsdann auch seinerseits rechtskräftig seine Unzuständigkeit aus- NJW 1956, 63Q, 631)» So liegt die Sache aber nicht, wenn eine Verweisungsmöglichkeit seitens der untergeordneten Zivilgerichte an die Verwal-tungsgerichte .und umgekehrt verneint wird, so lange es an entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen fehlt. Es kann Zunft aaO auch nicht darin boigetreten werden, die fehlende Verweisungsmögliclikpit verstoße gegen die Rechtsstaatlichkeit; schulmäßig gehöre zu ihr der justizförmige Schutz des einzelnen durch sachlich und persönlich unabhängige RichterBas setze aber nicht nur voraus, daß die Richter unabhängig seien, sondern auch, daß man sie auf die einfachste Weise erreichen könne, ohne die Abweisung der Klage zu riskieren und ohne etwa erst Revision beim BVerwG einlegen zu müssen, um bei diesem eine Verweisung zu erlangen. Dieses Gericht hatte schon in seinem Urteil vom 6- Januar 1956 - II 0 250/55 (BVerwGE 3, 73 = NJff 1956, 604 - MDR 1956, 439) die Auffassung vertreten, im Geltungsbereich des süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetzes bestehe vorbehaltlich des § 81 BVerwGG keine Rechtsgrundlage für die Verweisung einer Sache durch die Verwaltungsgerichte an die Arbeitsgerichte; eine solche Verweisung könne insbesondere nicht auf § 48 oder § 48 a ArbGG oder auf die entsprechende Anwendung des § 52 SGG gestützt werden,, Daran, daß die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder zur Verweisung eines Rechtsstreites an das Gericht eines anderen Gerichtszweiges nicht befugt sind, hat es in seinem schon erwähnten Urteil vom 19r September 1957 (MDR 1958. Eine Verweisungsmöglichkeit zu einem Gericht des anderen Rechtszweiges über die gesetzlich geregelten Fälle.hinaus ist allerdings auch denn gegeben, wenn die Entscheidung des verweisenden Gerichts, der zu .ihm beschrittene Rechtsweg sei unzulässig, das Gericht des anderen Rechtszweiges bin- Gerade aus der Bindungswirkung hat auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 25, 346) hergeleitet, daß abgesehen von der für ihn selbst nach § 81 BVerwGG bestehenden Verweisungsmöglichkeit auch die nachgeordneten Zivilgerichte einen Rechtsstreit, wenn sie nicht den zu ihnen beschrittenen Rechtsweg für zulässig, sondern den an die Sozialgerichte für gegeben hielten, nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 52 Abs« 3 Satz 1i, 2 SGG, § 48a Abs.3 Satz 1., 2 ArbGG durch Urteil an das zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges verweisen können. Die Verweisung ist vielmehr gegen den Willen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zu i erfolgt.« 1, Sind aber die Revisionen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 und dieser Beklagten statthaft, und kann sich der Senat deshalb sachlich mit dem an ihn gelangten Rechtsstreit befassen, so bedarf es zunächst der von der Beklagten zu 1 angeregten Nachprüfung, ob diese als Hilfsorganisation der amerikanischen Armee der deutschen Gerichtsbarkeit untersteht« Würde diese von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung fehlen, so müßte die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen werden. Biese Rüge der Revision ist jedoch unbegründet, weil das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß die deutsche Gerichtsbarkeit auch gegenüber dieser Beklagten gegeben ist« Es ist ausdrücklich bestimmt, daß.der Beschluß nicht ange-fochten werden kann.(Abs.2 Satz 3), unbeschadet der Befugnis der deutschen Gerichte, die Sache gemäß den Vorschriften des deutschen Roohts an ein anderes deutsches Gericht su verweisen (Satz 4)* Nach Artikel 2 des Gesetzes Nr« 45 tritt dieses Gesetz am 1« April 1955 in Kraft» • 2. Unbegründet ist die Revision der Beklagten zu 1 weiterhin» soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe den § 322 ZPO verletzt, weil es unbeachtet gelassen habe, daß der Teil des Klaganspruches, welcher die Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Die Rechtskraft diesös Urteils versagt hier, weil inzwischen wie soeben dargelegt ist, durch Veränderung der Verhältnisse diese Gerichtsbarkeit für den hier geltend gemachten Anspruch, einschließlich des damals abgewiesenen Teilanspruchs nunmehr gegeben ist (Baumbach/Lauterbach ZPO 25*'*Aufl; §>322 JUim. 4- Si.nselfäl-le Es stellt sich nunmehr die Präge, ob für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist» Wenn der geltend gemachte Anspruch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören würde, müßte nämlich der erkennende Senat den Rechtsstreit seiner- Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann es sich indes unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin bei dem gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die nach dem 1» September 1949 lediglich noch unter nomineller Beschlagnahme gehaltenen Räume nur um einen bürgerlichrechtlichen im Sinne von § 13 GVG handeln? daß die Klage ihm eine solche bürgerlichrechtliche Form gibt (BGH LM GVG '§'-i13 'Nre 1)« Y/ohl aber können durch die besondere Gestaltung der Verhältnisse die dem einen Beteiligten nach seiner Stellung und seinen Aufgaben übertragenen hoheitlichen Befugnisse es zulassen» daß er sich bei der Abwicklung eines feiles seiner Geschäfte privatrechtlicher Rechtsformen bedient. das Grundstück für einen begünstigten oder geförderten Handelsbetrieb nur noch in nomineller Requisition hielt und ihn aufgegeben hatte, die Kosten für den Grundbesitz aus "eigenen Mitteln" und "ohne schriftliche Anweisung von oder ohne Bezugnahme auf die US-Besatzungsmacht zu zahlen" und wenn sich sowohl der Eigentümer als auch der Handelsbetrieb, die darüber unterrichtet sind, damit ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt haben, was die Klägerin hier erkennbar behaupten will« von der in Anspruch nehmenden Stelle zu bezahlen« Zu den nach § 16 dieses Circulars "unter Patenschaft" stehenden geschäftlichen Unternehmen gehört nach Anhang A Absatz IX Hr. 6a auch die Beklagte zu 1.Hach Nr. 16 e des Eucom - Circulars Nr„ 37 hat der Grundstücksoffizier, wenn requirierter Grundbesitz durch eine der in Unterabsatz a (2) genannten Stellen - darunter fallen geförderte Handelsbetriebe -belegt ist, nach einem bestimmten Muster ein Schreiben zu verfassen und darin festzustellen, daß "mit Wirkung vom (Datum) Anwesen (Anschrift), usw. Dieses Verfahren befreit, so heißt es unter 16 ödes Circulars Hr. 37 weiter, "das Deutsch-Mark-BeSatzungskonto von der Belastung durch solchen Besitz und ermöglicht es gleichzeitig den geförderten Dienst- Gemäß den soeben angeführten Verfahrensvorschriften ist hier durch Schreiben des Post Engineer die Requisition des^ Grundbesitzes der Klägerin mit Wirkung vom 1. Es ist dies jedenfalls dann eine Polge der Umwandlung, wenn sich, wie hier, auch das Besatzungskostenamt eingeschaltet hat (Schreiben vom 15» September 1949) und die Beteiligten, hier die amerikanische CM» Gesellschaft (Beklagte zu 1) und der Grundstückseigentümer (Klägerin)» keine Einwendungen gegen diese Regelung erhoben haben, wie die Klägerin behauptet„ Aus 16 e Euc.om-Circulär Nr. 37 ergibt sich eindeutig, daß die US-Besatzungsmacht mit der Umwandlung der Requisition in eine lediglich nominelle das Ziel verfolgt hat, den von ihr geförderten Handelsbetrieben zwar durch Aufrechterhaltung der Grundstücksbesohlagnahme den Besitz an den von ihnen genutzten gewerblichen Grundstücken trotz des Bedarfs der deutschen Wirtschaft zu sichern, andererseits aber auch, das Deut sche-Mark-Besat. Das hat auch im Interesse der deutschen Stellen gelegen» Das Besitzrecht des Handelsbetriebes beruhte zwar weiterhin auf der Requisition, so daß er nicht durch eine Kündigung, der Eigentümerin zur Räumung verpflichtet werden konnte. Die Besatzungsmacht, die sich ihrer Verpflichtungen aus der Requisition zu entledigen beabsichtigte, wollte erkennbar zwischen den Parteien unmittelbar ein NutzungsVerhältnis herbeiführen, das sie'im einzelnen nach ihrem Willen regeln konnten. weise ihren Anspruch auf Entschädigung aus' Besatzungskostenmitteln ganz verloren hätte und allein auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 beschränkt worden wäre, kann dahingestellt bleiben, Mit ihrem Willen ist sie jedenfalls zulässig gewesen, Nach dem Vortrag der Klägerin sollten sich die Parteien hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks sowohl nach dem Willen der Besatzungsmacht als auch nach dem des Be-r-satzungskostenamtes als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. 46) führen allerdings aus, die Besatzungsmächte hätten bei der nominellen Requisition ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem durch die Requisition Begünstigten vermeiden wollen, das durch eine Kündigung des Eigentümers zur Räumung durch den Erlaubnisträger führen könnte» Bas trifft jedoch dann nicht zu, wenn wie hier, Grundstückseigentümer in und Handelsbetrieb darauf verwiesen sind, das Nutzimgsverhältnis unter sich zu- regeln und wenn der Handelsbetrieb unmittelbar zahlen sollte, wie es bei den nach Ev.oom-Circular Kr. 37 und Circular Kr. 2 durchgeführten oder amgewandelten nominellen Requisitionen vorgesehen ist. Bie Gefahr einer Kündigung durch den Eigentümer ist in diesen Bällen dadurch beseitigt, daß das Grundstück weiterhin unter nomineller Beschlagnahme gehalten wird; daher kann auch eine solche Gefahr keinen Grund dafür abgeben, ein privatrechtliches HutZungsverhältnis als ausgeschlossen anzusehen. Das Berufungsurteil war hiernach auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1 insoweit aufzuheben, als es den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht in Franlcfurt/Main verwiesen hat. März 1948 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 vereinbarte Miete sich auch auf diejenigen Räume bezog., die von der Besät zimgsmacht für die Beklagte zu 1 später nur noch unter nomineller Requisition gehalten wurden und ob der Anspruch Da3 Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus., die Klägerin habe keine vertraglichen Ansprüche gegen diese Beklagte wegen der Räume im ersten und zweiten Stock (» 2. Einen Anspruch auf Grund der Bestimmungen der §§ 990, 987 BGB hält os nicht für gegeben, weil diese Beklagte den Besitz an den von ihr über das Abkommen vom 31* März 1948 hinaus benutzten Räumlichkeiten allein, von der Beklagten zu 1 erlangt habe, die durch die Beschlagnahme.zu dem Besitz berechtigt gewesen sei; auch die Beklagte zu 2 sei damit, so führt es aus, im Verhältnis zur Klägerin rechtmäßige Besitzerin gewesen. 1. Ihm ist insbesondere darin zuzustimmen, daß das Hecht der Beklagten zu 1 zu dem Besitz der ihr zugewiesenen Räume auf der Requisition beruhte (vgl, A III). Die Revision hat auch die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu und zur Präge der ungerechtfertigten Be- ' reicherung nicht im einzelnen angegriffen. Zur Annahme des gerügten verfahrensrechtlichen Verstoßes i3t erforderlich, daß zu wesentlichen Streitpunkten, z,B, im Hinblick auf einzelne Ansprüche oder einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel die Erwägungen, die das Gericht zu der im Urteil enthaltenen Entscheidung geführt haben, nicht erkennbar sind (Stein/jonas/Schönke ZPO 18. her Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils läßt hier aber hinreichend erkennen, daß das Berufungsgericht eine entsprechende Anwendung des § 557 BGB im Verhältnis zur Beklagten zu 2 ablehnt, weil diese Beklagte der Klägerin gegenüber zu dem Besitz auch an den Räumen im 2. 3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe den gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Anspruch nicht durch Teilurteil abweisen dürfen und habe deshalb § 301 ZPO verletzt. sie selbst die Räume wirklich innegehabt habe, so lange es also möglich sei, daß diese Beklagte au- ihrer Verteidigung darauf verweisen könne, ein Teil der nicht vom Mietvertrag erfaßten Räume sei nicht von ihr» sondern von der Beklagten zu 2 zu bezahlen, so lange habe ein Teilurteil nicht erlassen werden dürfen* Das trifft jjedoeh nicht zu*. Zwar ist ein Teilurteil nur dann zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der streit über den Rest ausgehen wird (BGHZ 20, 311)« Das ist aber hier der Pall und wird auch durch die Ausführungen der Revision nicht in präge gestellt. Die Beklagten sind damit nur einfache Streitgenossen, so daß ein Teilurteil gegen einen von ihnen zulässig ist (Stein/ Jonas/Schönke, ZPO 18.
Nachschlagewerks ja
Amtliche Sammlung? 1s ja 2% nein
ZPO §§ 276, 545? BVerwGG § 81
T) Pie Revision gegen das Urteil eines Oberlandesgeriohts, das den Rechtsstreit an ein Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist zulässig« Sin nachgeordnetes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht befugt, einen bei.ihm. anhängigen Rechtsstreit an ein Verwaltungsgericht zü verweisen.
GVG § 13?
2) Aufgrund einer nominellen Requisition oder der Umwandlung einer vollen Requisition in eine nominelle nach dem Eucom Circular Nr. 37 vom 10. März 1949 ( Rentrop, Requisitionen ,1950 S. 242) und dem Circular Nr. .2 APO 403 vom 13. Mai 1949 konnte in der amerikanischen Besatzungszone zwischen einem von der amerikanischen Besatzungsmacht geförderten amerikanischen Handelsbetrieb und dem deutschen Grundstückseigentümer bei Einverständnis beider Teile, auch wenn es nur stillschweigend erteilt war, ein bürgerliches Nutzungsverhältnis. hinsichtlich des unter nomineller Beschlagnahme gehaltenen Grundbesitzes entstehen.
BGH, Urte v. 18. November 1958 - VIII ZR 131/57
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OLG Frankfurt
. Vin ZR 131/57 . Verkündet
am 18c, November 1958 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
J. m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
den
___ vertreten
lechtsanwalt Br<
errenkleiderfabrik' in
alleiniger Inhaber? Kaufmann Gerd urch seinen Abwesenheitscfleger. Hans Sch^^ft in
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
™ Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
gegen
Export-Corporation in _ lallee vertreten durch
___ executif member of the board,
und durch secretary Roy jtfB, die Firma Gesellschaft mit^besohränlcter
Haftung in E^PEKtfHjMB^traße vertreten durch den Geschäftsrul^e^mx
Beklagte> Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, zu 1 auch Revisionsklägerin,
- Prozößbevollraächtigter,?. Rechtsanwalt Prof.
hat der VIII* Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom.18. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, intl,
Br. Spieler, Br. Hörschel und Br. Mezger
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für Recht erkannt?
I. Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1o Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom 27. Juni 1957 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Ausspruch zu 1) des
-1a-
angefochtenen Urteils v/endet a
IX, Im übrigen wird das bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1) aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen,
XIX, Die Klägerin hat von den bisher entstandenen Kosten aller Rechtszüge die Hälfte der Gerichtskosten» die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen»
IV, Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand»
Die Klägerin ist Eigentümerin des HauBgrundstücks
M^mp^straße das im Jahre 1944 durcli Kriegseinwirkung beschädigt worden war* In den oberen Stockwerken betrieb die Klägerin eine Herrenkleiderfabrik, Das sog« Souterrain und das Erdgeschoß (*= erstes Obergeschoß) waren vermietete Mieterin des Souterrains und der Hälfte der Räume des Erdgeschosses war seit dem Jahre 1937 die Beklagte zu 2, die deutsche Gesellschaft .
Im Jahre 1946 übernahm diese Beklagte zusätzlich die bis dahin an eine Firma vermietete andere Hälfte
des Erdgeschosses« Bereits im Jahre 1945 hatten die amerikanischen Streitkräfte durch verschiedene Beschlagnahme-Verfügungen zu Gunsten der Beklagten zu 1, der amerikanischen cppPH-GeSeilschaft, Teile des Gebäudes, beschlagnahmt» Biese Verfügungen (Requisition Receipt vom 23» Juni 1945 Form Hr. 6 G, ETJCOM Eng. Form 6 GRE Hr. 27173 vom 20. Juni 1947» Correction of 6 GRE Nr. I, vom 27. März 1950) geben insofern zu Zweifeln Anlaß,, als aus ihnen nicht klar zu ersehen ist, auf welche Teile des Hausgrundstücks sie sich im einzelnen beziehen. Die Parteien sind jedoch darüber einig, daß im März 1948 nur noch das 1. und das 2* . Stockwerk (= 2. und 3« Obergeschoß) beschlagnahmt waren.
Es besteht ferner kein Streit mehr darüber, daß die Beklagte zu 1 schon zu diesem Zeitpunkt der Beklagten zu 2 einen nicht feststehenden Teil der zu ihren Gunsten, beschlagnahmten Fläche zur Benutzung für deren eigenem Zwecke überlassen hätte»
Zum it September 1949 wurde die Beschlagnahme (Requisition) in eine sogenannte «nominelle" in der Form umgewandelt, daß die bis dahin auf Grund einer Zahlungsermächtigung der amerikanischen Besatzungsmacht dem Beeatzungskostenamt obliegende Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1 übertragen wurde ("Subject Transfer of Real Property to Special Agencies" unterschrieben "for the Post Engineer durch den Real State Officer". Daraufhin schrieb das Besatzungskostenamt der Beklagten zu 1 am 15. September 1949, sie möge sich mit der Eigentümerin oder dem Verwalter in Verbindung setzen und mit ihnen unmittelbar die näheren Bedingungen vereinbaren, beim Nicht Zustandekommen einer Einigung sei sowohl das Liaison u. Security Office als auch das Besatzungsamt bereit,, vermittelnd einzugreifen. Die Vermittlung ist nicht in Anspruch genommen worden.
Am 15, Mai 1952 kündigte die Beklagte zu 2 - unbeschadet der Rechte der Beklagten zu 1 - die Räumlichkeiten zu dem 31, Juli 1952, Im Juni/Juli 1952 sind beide Beklagten ausgezogen. Im Anschluß daran wurde die nominelle wieder in eine volle Beschlagnahme (Requisition) zurtickverwandelt, Pie Klägerin erhielt nunmehr durch das Besatzungsamt eine monatliche Nutzungsentschädigung von 1 420,— DM. Für die Zeit bis zu dem 31, August 1949 sind für sie - zusätzlich zu den Beträgen, die sie auf Grund ihrer Vereinbarungen mit der Beklagten zu 2 erhielt, - Entschädigungen, die etwas unter 1 420,— RM bzw. PM monatlich liegen* festgesetzt (Bescheide des Besatzungskostenamtes vom 25, November 1953 und 25> Februar 1954), Von der Beklagten zu 2 hat sie auf Grund einer mit dieser Firma am 31» März 1948 getroffenen Vereinbarung für die Zeit vom 15. August 1947 ab monatlich 1500.- RM und vom 1, Januar 1948 ab monatlich 1550,— RM (später PM) Miete erhalten.
Diese Vereinbarung ist) weil mil; Rücksicht auf einen laufenden» später zurückgenommenen Rückerstattungsantrag für den Grundbesitz ein Treuhänder bestellt war, mit diesem und der Klägerin (diese vertreten durch die Ehefrau Hildegard Ehefrau des kriegsvermißten Inhabers
der Firma und gleichzeitig Profcuristin der Firma) abgeschlossene Ihr ist ein Schriftwechsel vorausgegangen.
Es heißt in dem Abkommen u.a. s
" I. Zum Ausgleich der von der cpHHB G.m.b.H«
für die Schutträumung und Instandsetzung der von ihr gemieteten und der beschlagnahmten Räume im Hause MpflHHpstraße pp in der Zeit von April 194^3is31.3.1946 gemachten Aufwendungen (..*) erklärt sich die Vermieterin unter Zustimmung des Treuhänders für die Gesamtmiete vom 1.4*1945 bis 15.8.1947 für voll befriedigt und übernimmt außerdem 1-5.000,- RM. .....
IX o e . o .
III: Ab 15.6.1947 hat die Mieterin wieder Miete zu zahlen, und zwar Miete für alle von ihr gemieteten und benutzten Räume für die Zeit vom 15.8.1947 bis.31.12,1947 insgesamt monatlich RM 1500,- und ab 1.1,1948 insgesamt . monatlich 1550.-.
P <9 9 • S>
IV. Über die beschlagnahmten Räume (I. Stock und einen Teil des II. Stockes) wird zwischen dem Treuhänder Herrn Hans ipp und der Mieterin ein neuer Mietvertrag - unter Zugrundelegung der Bedingungen des früheren Mietvertrages für das Erdgeschoß abgeschlossen."
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, diese Vereinbarung beziehe sich ausschließlich auf die Beklagte zu 2 und betreffe lediglich die von dieser gemieteten Räume. Sie behauptet,, für die beschlagnahmten Räume sei bei Ihrer Inanspruchnahme (Euoom Eng.Forra 6 GKE Hr. 27173 vom 20. Juni 1947) eine(zusätzliche) HutZungsentschädigung
yon 1 420f- Eli monatlich festgesetzt. Sie führt aus, diese Entschädigung müßten ihr beide Beklagte in UM für die Seit nach der Umwandlung der ursprünglich vollen in eine nominelle Beschlagnahme zusätzlich zu der Miete laut Vertrag vom 51. März 1948 zählen. Die Beklagten sind der Meinung, durch die genannte Vereinbarung sei die Miete auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1 für sämtliche Räume, die gemieteten und die zusätzlich beschlagnahmten, einheitlich auf insgesamt 1 550,— EM, später DM, festgesetzt-
Die Klägerin hat zunächst von der Beklagten zu 1 für die Monate September bis einschließlich Dezember 1949 je 1 420,— DII im Klagewege gefordert. Ihre Klage ist jedoch durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ldain vom 29 >• März 1954 als unzulässig mit der Begründung abgewiesen worden,^ diese Beklagte unterstehe nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (Akten 5/1.0.. 19/54). Daraufhin hat die Klägerin ihre Ansprüche gegen beide Beklagten vor dem zuständigen amerikanischen Gericht geltend gemacht. Dieses hat die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen (Urteil vom 20« Mai 1954). Der United States Court of Appeals hat jedoch am 21. Februar 1955 "the case remanded to the trial court for a new trial." Dieses Gericht hat daraufhin den Fall auf Antrag der Klägerin durch Order vom 1. April 1955 "transferred to the Oberlandesgericht or other appropriate German civil Court at Frankfurt/Main”. Die Klägerin hat nunmehr den Eeohtsstreit vor dem Landgericht in Frankfurt auf genommen und 46 680,— DM (je 1 420,— DM monatlich für die Zeit vom 1. September 1949 bis 31. Mai 1952 einschließlich - 53 Monate) nebst Zinsen eingeklagt.
Pas Landgericht hat die Klage gegen beide.Beklagten abgewiesen5 gegen die Beklagte zu 1, weil es eine deutsche Gerichtsbarkeit ihr gegenüber nicht für gegeben erachtet hat, gegen, die Beklagte zu 2, weil der . Klägerin Ansprüche gegen diese Beklagte nicht zuständen,
i
Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen die Klagabweisung gegenüber der Beklagten zu 2 richtet, zurückgewiesen. Im übrigen hat es das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgerioht in Frankfurt/Main verwiesen, Bio Kostenentscheidung hat es der. durch dieses Gericht zu treffenden Endentscheidung Vorbehalten.
Sowohl die Klägerin, wie die Beklagte zu 1 haben Re-vision eingelegt. Beide wenden sich gegen die Verweisung, an das Verwaltungsgericht. In der Saohe selbst verfolgt die Klägerin ihre Anspruch? gegen beide Beklagte weiter. Bie Beklagte zu 1 erstrebt Klagabweisung, in erster Linie wegen fehlender Gerichtsbarkeit der. deutschen Gerichte, hilfsweise als sachlioh unbegründet.
Entscheidungsgrüftdei
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Zur Revision der Beklagten, zu T: und der Revision der Klägerin gegenüber dieser Beklagten.
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Bie Revisionen sind zulässig, obwohl-das Berufungsgor loht niolit saohlioh entschieden, sondern nur eine Ver-
Weisung an das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main ausgesprochen hat'
'!. Durch diese Entscheidung sind beide Revisionskläger beschwert« Die.Klägerin hat nur eine Verweisung, keine Verurteilung erreioht«. Darüber hinaus hat der verweisende Teil des Berufungsurteils die der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Unaulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten zu dem Inhalt, Ebenso ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß ein Beklagter beschwert ist, wenn eine Klage entgegen seinem Anträge als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen worden ist (RG Gruchot 46» 1088j RG SeuffArch 79 Nr. 1.33 Sc 217? Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 511 Anm. II A 2; Wieczorek ZPO § 511 Anm. B II c 3? Rosenberg, Lehrbuch 7« Aufl. § 134 II 2 a S. 636). Nichts anderes kann gelten, wenn ein Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges an. ein Verwaltungsgericht verwiesen worden ist.
2. Gegen die Zulässigkeit der Revisionen sind auch keine Bedenken aus § 276 ZPO und den dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 1, 541 und 2, 276 herzuleiten.
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Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der von ihm ausgesprochenen Verweisung nicht lediglich um die "Ausführung" der Verweisungsorder des amerikanischen Gerichts« Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Rechtsstreit bei dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig geworden ist. V/enn das Berufungsgericht dazu ausgefülirt hat, die weitere Bearbeitung durch dieses Gericht sei nach der Abgabe des Rechtsstreits durch das
amerikanische Gericht unabhängig vom Willen der Klägerin erfolgt, so übersieht es, daß diese die Order des amerikanischen Gerichts vom 1. April 1955, durch welche der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht oder das sonst zuständige Zivilgericht in Pranlcfurt/Main überwiesen worden ist, auch von sich aus als Verweisung an das Landge-richt aufgefaßt und den Rechtsstreit aus eigener Entschließung bei diesem Gericht durch Antrag auf Anberaumung eines Termins und Einreichung eines Schriftsatzes mit formgerechtem Klagantrag und ausführlicher Begründung auf-genommen hat. Damit ist der Rechtsstreit beim Landgericht anhängig geworden, mag dieses nun das vom amerikanischen Gericht gemeint gewesene deutsche Gericht gewesen sein oder nicht. Eine solche Verweisung durch das amerikanische Gericht, läßt die Befugnis der deutschen Gerichte, die Sache gemäß den Vorschriften des deutschen.Rechts an ein anderes deutsches Gericht zu verweisen, unberührt (Art.
14 ABKG Nr. 20 in der Passung des Gesetzes Er. 45 ABI AHK 919, 3326).
Das Landgericht war daher zur Entscheidung in der Sache berufen und gegen sein Urteil war nach deutschem Recht das Rechtsmittel der Berufung eröffnet, so daß die Sache in zulässiger Weise an das OberlandeBgerioht gelangt ist. Dieses war daher berechtigt, ein Urteil in der.Sache zu erlassen, das, wie ausgeführt, grundsätzlich auch auf Verweisung der Sache an das zuständige Gericht lauten konnte. Es stellt sich indes die Präge, ob die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 und dieser Beklagten zulässig sind, obgleich in diesem Urteil im Verhältnis zwischen den genannten Parteien, keine sachliche Entscheidung ergangen, sondern ledig-
lieh die Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ausgesprochen ist, Der erkennende Senat trägt keine Bedenken, diese Frage zu bejahen.
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9
Zwar ist in BGH2 1, 341 ausgeführt* ein Verweisungsbeschluß gemäß § 276 ZPO sei der Nachprüfung in jeder Richtung, sowohl nach der materiellen Seite, als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht entzogen* und in BGHZ 2*
278 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die auch noch in der Berufungsinstanz zulässige (vgl. RGZ 93« 280), dem Wesen des Rechtsmittels der Berufung entsprechend durch' Urteil ausgesprochene, auf § 276 ZPO in Verbindung mit Art. X KRG Hr. 21 und § 48 ArbGG beruhende Verweisung an ein Arbeitsgericht sei nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 276 Abs.. 2 ZPO nicht anfechtbar, und hat deshalb die diese Verweisung angreifende Revision als unzulässig verworfen,
Die vom Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen herausgearbeiteten Grundsätze können jedoch auf den vorliegenden Pall keine Anwendung finden; den Entscheidungen liegen nämlich Tatbestände zu Grunde, in.denen § 276 ZPO unmittelbar anzuwenden war, weil es sich in dem einen um eine Verweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelte und in dem anderen um eine Verweisung an ein Arbeitsgericht « für die § 276 ZPO kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 48 Abs. 1 ArbGG) gilt.
Der Bundesgerichtshof hat aber in den angezogenen Entscheidungen betont, die Möglichkeit einer Nachprüfung müsse dann gegeben sein, wenn eine die Verweisung aussprechende Entscheidung nicht mehr im Rahmen des § 276 ZPO
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liegt, wie etwa beim Fehlen jeder, gesetzlichen Grundlage (vgl. auch OLG Frankfurt MDR 1955? 47)c Auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist - allerdings ohne nähere Begründung - in seinem Urteil vom 11. Oktober 1957 (BGHZ 25s 346), in dem er den nachgeördneten Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Befugnis zuerkennt, in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 1, 2 SGG,
48 a Abs. 3 Satz 1, 2 ArbGG den Rechtsstreit durch Urteil an das zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen, von der Zulässigkeit der die Verweisung angreifenden Revision ausgegangen und hat sie als unbegründet zurückgewiesen, nicht etwa als unzulässig verworfen«
3. Um eine solche duroh § 276 ZPO schlechterdings nicht mehr gedeckte Verweisung handelt es sich bei der hier vom Berufungsgericht ausgesprochenen; denn es fehlte an der gesetzlichen Möglichkeit dafür.
Daß die Verweisung an ein Verwaltungsgericht nioht von einem Oberlandesgericht, sondern gemäß § 81 BVerwGG nur vom Bundesgerichtshof ausgesprochen werden kann, hat dieser schon in seinem Urteil vom. 14. Oktober 1954 - IV .
ZR 87/54-(lM ZPO § 511 Hr. 6) ausgeführt, jedoch nicht näher begründet; auch beruht seine dortige Entscheidung '• nicht auf dieser Annahme«. Die Frage, ob das geltende Recht abgesehen von den ausdrücklichen Vorschriften des § 81 BVerwGG, § 52 SGrG und §:'4.8 &’ArbGG den’übrigen Gerichten überhaupt die Möglichkeit einer Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtszweiges gibt, wird in Rechtsprechung und Sohrifttum bislang nicht einheitlich beiantwortet*
I
Dazu haben der in* und VI.T..T. Senat des Bayerischen Yerwaltungsgerichtshofes (Urteile vom 16« Mai 1955»
Bay.- Verwaltungsblätter 1955? 151 ■- ÖV 1955» 474 und vom 14- August 1956, Bay, Vcrwaltungsblätter 1956* 317) die Auffassung vertreten, die genannten gesetzlichen Bestimmungen seien als Ausdruck eines allgemeinen prozeß-rechtlichen Grundsatzes über ihren unmittelbaren Geltungsbereich hinaus auch auf das Verhältnis der übrigen Ge-richtszweige zueinander, insbesondere im Verhältnis zwischen Zivilund Verwaltungsgerichtsbarkeit und umgekehrt, anzuwenden (ebenso LG Freiburg NJW 1958, 1642)- Dieser Meinung ist ein Teil des Schrifttums gefolgt (Haueisen ÖV 1955, 476 in einer Anmerkung zu der daselbst S. 474 abgedruckten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16» Mai 1955; Müller, JR 1956, 48$
Manger.. ÖV 1956, 277 - Anm» zu BVerwGE 3, 73 Bachof, J2 1957? 374» 375? Abschn I Nr. 9 und ÖV 1958, 192; Better-mann, JZ 1957, 321; Zunft, MDR 1958, .68). Die dafür angeführten Gründe sind jedoch nicht überzeugend. So glaubt Zunft aaO zu Unrecht, daß die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes BGHZ 17, 168 (Beschl, v. 2. Mai 1955 I ARZ 213/54) und NJW 1956. 630 (Beschl. v. 24. Februar 1956,
X ARZ 32/56) für seine Auffassung angeführt werden könnten. Pie betreffen einen Fall, in dem ein ordentliches Gericht, an das ein Rechtsstreit vom Arbeitsgericht verwiesen worden war, entgegen der durch § 48 ArbGG, §§ 11, 276 ZPO angeordneten Bindung an den VerweisungsbeSchluß die Sache an das Arbeitsgericht zurüokverwiesen hatte, das sich nunmehr weigerte, Termin anzuberaümen (BGHZ 17, 168), und einen weiteren Fall, in dem ein Oberverwaltungsgericht eine Klage rechtskräftig abgewiesen hatte, weil das Arbeitsgericht zuständig sei, und in dem dieses alsdann auch seinerseits rechtskräftig seine Unzuständigkeit aus-
gesprochen hatte (BGH NJW aaO). In beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof diesen negativen Kompetenzkonflikt in entsprechender Anwendung von § 36 Nr „ 6 ZPO und in erweiterter Auslegung* von § 28 Abs. 2 Br MRVO 165 entschieden» Dazu hat er ausgeführt, jede andere Auslegung der erwähnten Bestimmungen würde praktisch in einem solchen Palle auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen (BGHZ 17, 168, 171? NJW 1956, 63Q, 631)» So liegt die Sache aber nicht, wenn eine Verweisungsmöglichkeit seitens der untergeordneten Zivilgerichte an die Verwal-tungsgerichte .und umgekehrt verneint wird, so lange es an entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen fehlt. Es kann Zunft aaO auch nicht darin boigetreten werden, die fehlende Verweisungsmögliclikpit verstoße gegen die Rechtsstaatlichkeit; schulmäßig gehöre zu ihr der justizförmige Schutz des einzelnen durch sachlich und persönlich unabhängige RichterBas setze aber nicht nur voraus, daß die Richter unabhängig seien, sondern auch, daß man sie auf die einfachste Weise erreichen könne, ohne die Abweisung der Klage zu riskieren und ohne etwa erst Revision beim BVerwG einlegen zu müssen, um bei diesem eine Verweisung zu erlangen. Bafür beruft sich Zunft zwar auf Müller aaO, der aber auch keine überzeugende Begründung dafür zu geben vermag. Bis uneingeschränkte Verweisungsmöglichkeit kann den Parteien jedenfalls so lange nichts helfen, als die Gerichte, an die verwiesen wird, an den Verweisungsbeschlüß oder an das Verweisungsurteil des abgebenden Gerichts nicht uneingeschränkt gebunden sind. Baß eine mit der Gefahr der Nichtanerkennung behaftete Verweisung, deren Verwirklichung von dem Mut des anderen Gerichts zur Anerkennung abhängig ist, weder dem Interesse der Parteien noch dem Ansehen der Gerichte dient,
hat mit Hecht bereits das Bundesverwaltungsgericht her vorgehoben (Urteil vom 19-. September 1957 II C 125/55 MDR 1958, 54)«
Dieses Gericht hatte schon in seinem Urteil vom 6- Januar 1956 - II 0 250/55 (BVerwGE 3, 73 = NJff 1956,
604 - MDR 1956, 439) die Auffassung vertreten, im Geltungsbereich des süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetzes bestehe vorbehaltlich des § 81 BVerwGG keine Rechtsgrundlage für die Verweisung einer Sache durch die Verwaltungsgerichte an die Arbeitsgerichte; eine solche Verweisung könne insbesondere nicht auf § 48 oder § 48 a ArbGG oder auf die entsprechende Anwendung des § 52 SGG gestützt werden,, Daran, daß die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder zur Verweisung eines Rechtsstreites an das Gericht eines anderen Gerichtszweiges nicht befugt sind, hat es in seinem schon erwähnten Urteil vom 19r September 1957 (MDR 1958. 54) insbesondere gegenüber den abweichenden Meinungen von HaueisenP Müller, Menger, Bachof und Bettermann aaO festgehalten« Es führt aus, der Gesetzgeber habe sich bewußt auf Teilregolungen beschränkt, in denen die Voraussetzun gen und Wirkungen der Verweisung sorgfältig formuliert seien. Zu einer solchen von Gerichtszweig zu Gerichtszweig bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Hur ein Gesetz könne der Verweisung die Wirkung der Bindung, der Rechte hängiglceit und der Fristwahrung beilegen«
Dem muß grundsätzlich beigetreten werden. Eine Verweisungsmöglichkeit zu einem Gericht des anderen Rechtszweiges über die gesetzlich geregelten Fälle.hinaus ist allerdings auch denn gegeben, wenn die Entscheidung des verweisenden Gerichts, der zu .ihm beschrittene Rechtsweg sei unzulässig, das Gericht des anderen Rechtszweiges bin-
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det, Eine derartige Bindungswirkung kann jedoch hur aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hergeleitet werden (Bötticher JZ 1956, 753? JZ 1957, 568). Biese Bindung besteht nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 52 Abs» 1 Satz 2 und Abs» 2 SGG im Verhältnis zwischen den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und denjenigen der Sozialgerichtsbarkeit. Gerade aus der Bindungswirkung hat auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 25, 346) hergeleitet, daß abgesehen von der für ihn selbst nach § 81 BVerwGG bestehenden Verweisungsmöglichkeit auch die nachgeordneten Zivilgerichte einen Rechtsstreit, wenn sie nicht den zu ihnen beschrittenen Rechtsweg für zulässig, sondern den an die Sozialgerichte für gegeben hielten, nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 52 Abs« 3 Satz 1i, 2 SGG, § 48a Abs. 3 Satz 1., 2 ArbGG durch Urteil an das zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges verweisen können. Im Verhältnis zwischen der Zivilgerichtsbarkeit und der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit fehlt es jedoch nöch an' der Bindungswirkung einer Verweisung durch ein nachgeordnetes Gericht. Selbst wenn die nachgeordneten Zivilgerichte eine .derartige Bindungswirkung in entsprechender.Anwendung der genannten Bestimmungen anerkennen würden, wären die Verwaltungsgerich-* te ihrerseits nicht gehindert, sie abzulehen. Bie Anordnung wechselseitiger Bindung muß deshalb schon aus Gründen der Rechtssicherheit dem Gesetzgeber Vorbehalten bleiben. Demgegenüber müssen auch Erwägungen der Prozeßwirtschaftlichkeit, so sehr man die mangelnde Regelung der Verweisungö-mögliohkeiten zwischen den einzelnen Gerichts zweigen ,1m. geltenden Recht bedauern mag, zurücktreten.
Das Oberlandesgericht hätte daher den Rechtsstreit hier auch denn nioht an das Verwaltungegericht verweisen
dürfen, falls die Parteien es. wenn auch nur hilfsweise, beantragt hätten. Hier ist jedoch nicht einmal ein solcher Antrag gestellt worden. Die Verweisung ist vielmehr gegen den Willen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zu i erfolgt.« die beide diesen feil des Urteils zulässigerweise mit der Revision angreifen, weil es für die Entscheidung an einer gesetzlichen Grundlage fehltr
II.
1, Sind aber die Revisionen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 und dieser Beklagten statthaft, und kann sich der Senat deshalb sachlich mit dem an ihn gelangten Rechtsstreit befassen, so bedarf es zunächst der von der Beklagten zu 1 angeregten Nachprüfung, ob diese als Hilfsorganisation der amerikanischen Armee der deutschen Gerichtsbarkeit untersteht« Würde diese von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung fehlen, so müßte die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen werden. Biese Rüge der Revision ist jedoch unbegründet, weil das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß die deutsche Gerichtsbarkeit auch gegenüber dieser Beklagten gegeben ist«
Dies ist zwar jetzt nioht mehr unmittelbar an Hand des Art. 2 AHK Nr. 13 (Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten, AB1AHK 54) zu prüfen* denn dieses Gesetz ißt durch Art. 3 Nr, 1 des am 5. Mai 1955 in Kraft getretenen AHKG Nr. A 37 vom selben Tage (AB1AHK 3267) aufgehoben worden. Boch bestimmt 1. Teil Art. 3 Abs. 2 des ebenfalls am 5. Mai 1955 in Kraft getretenen Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen (sog. Überleitungsvertrag, BGBl II 405), daß deutsche Gerichte in nichtstrafrechtlichen
Verfahren nicht zuständig sind, die sich auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangene Handlung beziehen« wenn unmittelbar vor dem Inkrafttreten die deutschen Gerichte hinsichtlich solcher Handlungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt (BGH Ürt» v. 8« Februar 1956 - V ZR 124/54 Hl ABKG 15 Art, 2 Br. 2$ nicht veröffentlichtes Urteil vom 50« Mai i956 - V ZR 144/54 - ). Die deutsche Gerichtsbarkeit ist aber hier deshalb gegeben, weil der "UNITED STATES Court Ol1' THE ALLIED HIGH COMMISSION FOR GERMANY" in Frankfurt am Main durch " Order « vom 1. April 1955 das Verfahren wegen Beendigung seiner Tätigkeit "an das Oberlandesgericht oder ein anderes zuständiges deutsches Zivilgericht" abgegeben hat«
Zwar durfte nach Art. 14 Ä Nr» 20, der durch Gesetz Nr. 38 vom 10. Dezember 1953 (AB1ABK 2791) eingefügt worden ist und allgemein eine Verweisungsmöglichkeit von anhängigen Zivilsachen an ein deutsches zuständiges. Gericht nach Ermessen des amerikanischen Gerichts vorsieht, dieses Gericht nicht ohnd Zustimmung des Beklagten verweisen, wenn dieser zu den.in Art. 1 (a) ABKG Nr, t3 Genannten.gehörte« Diese Bestimmung ist jedoch durch Gesetz Nr. 45 vom 29 März 1.955 (AB1AHK 3226) Art. 1 dahin geändert, daß. jede nicht strafrechtliche Sache, die bei dem Amerikanischen Gericht am 1. April 1955 anhängig ist, an ein in dem Verweisungs-beschluß zu bezeichnendes deutsches Gericht zu verweisen ist. Eine Zustimmung der Beklagten ist nicht mehr vorgesehen.
Es ist ausdrücklich bestimmt, daß.der Beschluß nicht ange-fochten werden kann.(Abs. 2 Satz 3), unbeschadet der Befugnis der deutschen Gerichte, die Sache gemäß den Vorschriften
des deutschen Roohts an ein anderes deutsches Gericht su verweisen (Satz 4)* Nach Artikel 2 des Gesetzes Nr« 45 tritt dieses Gesetz am 1« April 1955 in Kraft» •
An diesem Tage ist hier der Verweisungsbeschluß gefaßt, au den die deutschen Gerichte - unbeschadet der erwähnten Befugnis zur weiteren Verweisung - im übrigen auch nach Art» 5 Abo» 1 ÜbV gebunden sind«
2. Unbegründet ist die Revision der Beklagten zu 1 weiterhin» soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe den § 322 ZPO verletzt, weil es unbeachtet gelassen habe, daß der Teil des Klaganspruches, welcher die Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 51* Dezember 1949 betrifft, bereits durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt vom 29« März 1954 (3/1.0«. 19/54) rechtskräftig abgewiesen worden ist. In diesem Rechtsstreit hat die Klage nämlich nur wegen Pehlens einer Prozeßvoraussetzung, und zwar der deutschen Gerichtsbarkeit, keinen Erfolg gehabt».
Die Rechtskraft diesös Urteils versagt hier, weil inzwischen wie soeben dargelegt ist, durch Veränderung der Verhältnisse diese Gerichtsbarkeit für den hier geltend gemachten Anspruch, einschließlich des damals abgewiesenen Teilanspruchs nunmehr gegeben ist (Baumbach/Lauterbach ZPO 25*'*Aufl; §>322 JUim. 4- Si.nselfäl-le :'imter ,nProzeßurt eil” S* 621); 1
III.
Es stellt sich nunmehr die Präge, ob für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist» Wenn der geltend gemachte Anspruch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören würde, müßte nämlich der erkennende Senat den Rechtsstreit seiner-
seits gemäß § 81 BVerwGG an das Verwaltungsgericht verweisen r
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann es sich indes unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin bei dem gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die nach dem 1» September 1949 lediglich noch unter nomineller Beschlagnahme gehaltenen Räume nur um einen bürgerlichrechtlichen im Sinne von § 13 GVG handeln?
Die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten nach dieser Bestimmung hängt nach der ständigen _ Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof gefolgt; ist (Urt« v> 5. Februar 1951 -IV ZR 109/50-IM GVG § 13 Nrc 1? ferner BGHZ 4, 266, 267} 17, 317, 320 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts) davon ab; ob nach dem von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalt der Klaganspruch aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das sich als ein bürgerlichrechtliches darstellt. Dabei kann es allerdings darauf, wie der Kläger selbst seinen Anspruch rechtlich beurteilt, ebensowenig ankommen, wie auf dieVerteidigung, mit der sich der Beklagte seiner zu erwehren sucht (BGHZ 4, 266, 267). Ein öffentlichrechtlich geordnetes Verhältnis wird auch nicht dadurch zu einem btirgerlichrecht-liohen. daß die Klage ihm eine solche bürgerlichrechtliche Form gibt (BGH LM GVG '§'-i13 'Nre 1)« Y/ohl aber können durch die besondere Gestaltung der Verhältnisse die dem einen Beteiligten nach seiner Stellung und seinen Aufgaben übertragenen hoheitlichen Befugnisse es zulassen» daß er sich bei der Abwicklung eines feiles seiner Geschäfte privatrechtlicher Rechtsformen bedient. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Staat; sich zur Erledigung fiskalischer Bedürfnisse in
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die Ebene des Privatrechts begibt, und es kann nicht anders sein, wenn die Besatzungsmacht dasselbe getan hat (BCrHZ 17 > 317 , 520)» Hier hat zwar die Besätzungs-macht keinen privatrechtli chen Vertrag abgeschlossen, wohl ist aber nach der Behauptung der Klägerin der YTille der Besät zungsmacht darauf gerichtet gewesen, dalB zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein privat-rechtliches NutzungsVerhältnis entstehen sollte#
Die Requisition ist allerdings ein Hoheitsakt der Besatzungsmacht auf völkerrechtlicher Grundlage (Danckel-mann/Kühne? Besatzungsschädenrecht; 1952, S« 34 Fußnote 1). Auch der Entschädigungsanspruch* der dem Leistungspflichtigen nach allgemeiner Meinung zugcbilligt werden muß, geht auf das Völkerrecht zurück und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur (BGHZ 13, 145, 149| OVG Lüneburg MLR 1950, 633? Luther NJW 1950, 441).
Anders ist aber der Anspruch auf Nutzungsentgelt zu beurteilen, der dadurch entstehen kann, daß die amerikanische Besätzungsmaoht. das Grundstück für einen begünstigten oder geförderten Handelsbetrieb nur noch in nomineller Requisition hielt und ihn aufgegeben hatte, die Kosten für den Grundbesitz aus "eigenen Mitteln" und "ohne schriftliche Anweisung von oder ohne Bezugnahme auf die US-Besatzungsmacht zu zahlen" und wenn sich sowohl der Eigentümer als auch der Handelsbetrieb, die darüber unterrichtet sind, damit ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt haben, was die Klägerin hier erkennbar behaupten will«
Die Zulässigkeit dieses Verfahrens ergibt sich aus dem Eucom Circular Nr, 37 vom 10, März 1.949 (geändert am
~ 20 -
80 August 1949; abgedruckt bei Rentrop, Requisitionen; BesatzungBschäden und ihre Bezahlung 1950 3« 242) in Verbindung mit dem Circular Hr, 2 APO 405 vom 13« Mai 1949. Danach wird für von der US-Besatzungsmacht geförderte Dienststellen (auch Handelsbetriebe) Grundbesitz ohne Anrechnung auf den Deutsche - Mark - Besatzungskostenhaushalt unter Requisition gehalten. Hach Circular Nr, 2 Absatz XI (Unterstützung in der US-Besatzungszone Deutschlands) § 16 b 1 sind Mieten usw. von der in Anspruch nehmenden Stelle zu bezahlen« Zu den nach § 16 dieses Circulars "unter Patenschaft" stehenden geschäftlichen Unternehmen gehört nach Anhang A Absatz IX Hr. 6a auch die Beklagte zu 1. Hach Nr. 16 e des Eucom - Circulars Nr„ 37 hat der Grundstücksoffizier, wenn requirierter Grundbesitz durch eine der in Unterabsatz a (2) genannten Stellen - darunter fallen geförderte Handelsbetriebe -belegt ist, nach einem bestimmten Muster ein Schreiben zu verfassen und darin festzustellen, daß "mit Wirkung vom (Datum) Anwesen (Anschrift), usw. durch (Name der Dienststelle) usw, benützt wird und alle Mieten usw,., die nach dem Tage des. Belegungswechsels anfallen, zu den Verantwortlichkeiten der hierin genannten Dienststelle gehören werden. Dieses Verfahren befreit, so heißt es unter 16 ödes Circulars Hr. 37 weiter, "das Deutsch-Mark-BeSatzungskonto von der Belastung durch solchen Besitz
und ermöglicht es gleichzeitig den geförderten Dienst-
. * ' ' * stellen, ihren Besitz trotz des Bedarfs der deutschen ,
Wirtschaft an solchem Grundbesitz zu behalten. Hach dem
hier behandelten Belegungswechsel sind die Grundstücke,
obwohl sie im technischen Sinne noch unter Requisition
stehen, nicht mehr in dem Engineer Monthly Status , of
Real Estate Report zu führen."
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Gemäß den soeben angeführten Verfahrensvorschriften ist hier durch Schreiben des Post Engineer die Requisition des^ Grundbesitzes der Klägerin mit Wirkung vom 1. September 1949 in eine nominelle umgewendelt worden« Der V« Zivilsenat hat es in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 30. Mai 1956 - V ZR 144/54 dahingestellt sein lassen, ob alsdann der Beistungspflichtige (- Grundstückseigentümer) Miete oder Nutzungsentschädigung von dem Begünstigten unmittelbar fordern kann. Auch in vorliegendem Palle kann unentschieden bleiben, ob das bei solchen nominellen Beschlagnahmen ausnahmslos der Pall ist. Es ist dies jedenfalls dann eine Polge der Umwandlung, wenn sich, wie hier, auch das Besatzungskostenamt eingeschaltet hat (Schreiben vom 15» September 1949) und die Beteiligten, hier die amerikanische CM» Gesellschaft (Beklagte zu 1) und der Grundstückseigentümer (Klägerin)» keine Einwendungen gegen diese Regelung erhoben haben, wie die Klägerin behauptet„
Aus 16 e Euc.om-Circulär Nr. 37 ergibt sich eindeutig, daß die US-Besatzungsmacht mit der Umwandlung der Requisition in eine lediglich nominelle das Ziel verfolgt hat, den von ihr geförderten Handelsbetrieben zwar durch Aufrechterhaltung der Grundstücksbesohlagnahme den Besitz an den von ihnen genutzten gewerblichen Grundstücken trotz des Bedarfs der deutschen Wirtschaft zu sichern, andererseits aber auch, das Deut sche-Mark-Besat. zungskonto von der Belastung durch solchen Besitz zu befreien. Das hat auch im Interesse der deutschen Stellen gelegen» Das Besitzrecht des Handelsbetriebes beruhte zwar weiterhin auf der Requisition, so daß er nicht durch eine Kündigung, der Eigentümerin zur Räumung verpflichtet werden konnte. Im übrigen sollte jedoch der Handelsbetrieb deia Grundstückseigentümer gegenüber zur
Bezahlung der üblichen und nach den Preievorschriften zulässigen Nutzungsentschädigung verpflichtet sein.
Daß diese Verpflichtung nicht etwa für die Besatzungsmacht übernommen wurde, ergibt sich aus § 16 a 2 Circular Nr, 37, wo es heißt, daß die Dienststellen, für welche Grundbesitz nominell unter Requisition gehalten wird, die Kosten für den Grundbesitz aus "eigenen" Mitteln und"ohne schriftliche Anweisung von oder ohne Bezugnahme auf die US-Besatzungsmacht" bezahlen sollen.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Nutzungsentschädigung ist seit der Umwandlung nicht mehr eine Folge der ursprünglichen Requisition. Diese sollte jetzt als nominelle der Beklagten zu 1 nur noch den Besitz an dem Grundstück sichern. Die Besatzungsmacht, die sich ihrer Verpflichtungen aus der Requisition zu entledigen beabsichtigte, wollte erkennbar zwischen den Parteien unmittelbar ein NutzungsVerhältnis herbeiführen, das sie'im einzelnen nach ihrem Willen regeln konnten. Ob diese Herausnahme aus der vollen Beschlagnahme gegen den Willen der
Grundstückseigentümerin zulässig war, die dadurch möglicher-
• • « . *
weise ihren Anspruch auf Entschädigung aus' Besatzungskostenmitteln ganz verloren hätte und allein auf Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 beschränkt worden wäre, kann dahingestellt bleiben, Mit ihrem Willen ist sie jedenfalls zulässig gewesen, Nach dem Vortrag der Klägerin sollten sich die Parteien hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks sowohl nach dem Willen der Besatzungsmacht als auch nach dem des Be-r-satzungskostenamtes als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Davon ist hier auch das amerikanisch^ Gericht
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ersichtlich in seinem Urteil vom .20, Mai 1954 ausgegangen. Ein solches Verhältnis muß als bürgerlichrechtlioher Natur
angesehen werden., zu demal es sich bei der amerikanischen Cd|H^-Ge sellschaft, der Beklagten zu 1, um ein geschäftliches Privatunternehmen handelt; das gewerbliche Zwecke verfolgt ( zu vgl. für die requisition remboursablo in der französischen Besätzungszone LG Tübingen, BRZ 1949.. 450),
"Danckelmann/Kühne (aaO, Eiilf. IV 2 h S. 46) führen allerdings aus, die Besatzungsmächte hätten bei der nominellen Requisition ein vertragliches Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem durch die Requisition Begünstigten vermeiden wollen, das durch eine Kündigung des Eigentümers zur Räumung durch den Erlaubnisträger führen könnte» Bas trifft jedoch dann nicht zu, wenn wie hier, Grundstückseigentümer in und Handelsbetrieb darauf verwiesen sind, das Nutzimgsverhältnis unter sich zu- regeln und wenn der Handelsbetrieb unmittelbar zahlen sollte, wie es bei den nach Ev.oom-Circular Kr. 37 und Circular Kr. 2 durchgeführten oder amgewandelten nominellen Requisitionen vorgesehen ist. Bie Gefahr einer Kündigung durch den Eigentümer ist in diesen Bällen dadurch beseitigt, daß das Grundstück weiterhin unter nomineller Beschlagnahme gehalten wird; daher kann auch eine solche Gefahr keinen Grund dafür abgeben, ein privatrechtliches HutZungsverhältnis als ausgeschlossen anzusehen.
Bie Sachlage muß in solchen Bällen ähnlich beurteilt werden wie bei dem im Bereich der Wohnraumbewirtschaftung seit langem bekannten durch die Wohnungebehörde festzusetzenden Zwangsmietvertrag. Auch dieser hat nach in Lehre und Rechtsprechving unbestrittener Auffassung die Begründung eines privatrechtlichen Mietverhältnisses zur Böige (Roquette, Wohnraumbewirtschaftungegesetz, 1953, § 16 Anm. 7 b mit Hach-
weisen in Fußnote 7? Fellner/Fischer, Wohnraumbewirt-schaftungogesetz, 3. Aufl. § 16 Nr. 1 ), das aber auch stillschweigend Zustandekommen kann, z.B. wenn der Zugewiesene freiwillig und ohne Festsetzung an den Eigentümer Zahlungen leistet.
17.
Das Berufungsurteil war hiernach auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1 insoweit aufzuheben, als es den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht in Franlcfurt/Main verwiesen hat. In diesem Umfange mußte die Sache zur auderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil die Fache noch weiterer Aufklärung durch den latrichter bedarf.
Pas Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob die zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges >•* vor den ordentlichen Gerichten vorgetragenen Behauptungen der Klägerin zutreffen,, insbesondere ob das schlüssige Verhalten beider Parteien zu dem von der Besät zungsmacht im Einvernehmen mit dem Besatzungskostenamt beabsichtigten privatrechtlichen Nutzungsverhältnis geführt hat. Ist dies zu bejahen, so wird es weiter darauf ankommen,welchen Inhalt die Vereinbarungen der Parteien gehabt haben, vor allem, v/as die Frage der Höhe der Entschädigung anbelangt. Die Prüfung wird sich gegebenenfalls auch darauf. zu er-. strecken haben, ob. die im Vertrag vom 31. März 1948 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 vereinbarte Miete sich auch auf diejenigen Räume bezog., die von der Besät zimgsmacht für die Beklagte zu 1 später nur noch unter nomineller Requisition gehalten wurden und ob der Anspruch
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auf HutzungaentSchädigung schon hierdurch abgegolten ist« Dafür könnte insbesondere der Schriftwechsel vor und nach Unterzeichnung dieses Abkommens von Bedeutung sein»
B.
Die Revision der Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 kann keinen Erfolg haben.
I. Da3 Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus., die Klägerin habe keine vertraglichen Ansprüche gegen diese Beklagte wegen der Räume im ersten und zweiten Stock (» 2. und 3. Obergeschoß), für die sie Vergütung verlange, weil die Vereinbarung vom 31. März 1948 sich nach ihrem eigenen Vortrag nur auf die im Souterrain und im Erdgeschoß liegenden Räume bezogen habe, die vertraglich vereinbarte Miete aber unstreitig bezahlt worden sei. Einen Anspruch auf Grund der Bestimmungen der §§ 990, 987 BGB hält os nicht für gegeben, weil diese Beklagte den Besitz an den von ihr über das Abkommen vom 31* März 1948 hinaus benutzten Räumlichkeiten allein, von der Beklagten zu 1 erlangt habe, die durch die Beschlagnahme.zu dem Besitz berechtigt gewesen sei; auch die Beklagte zu 2 sei damit, so führt es aus, im Verhältnis zur Klägerin rechtmäßige Besitzerin gewesen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung lehnt es mit der Begrün- . dung ab, der von dieser Beklagten durch die Mitbenutzung eines Teiles der zu Gunsten der Beklagten zu 1 beschlagnahmten Räume erlangte Vermögensvörteil, sei ihr nicht auf Kosten, der Klägerin, sondern auf Kosten der Beklagten zu 1 zuge-
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flössen, die sich in der Nutzung der ihr zugewiösenen Räume zu Gunsten der Beklagten zu 2 beschränkt habe. Auch aus einer analogen Anwendung des § $57 BGB lassen sich nach Ansicht
deB ^erufungsgerichtb Ansprüche gegen diese Beklagte nicht herleiteno
II, Biese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen Rechtsirrtura zu dem Nachteil der Klägerin.
1. Ihm ist insbesondere darin zuzustimmen, daß das Hecht der Beklagten zu 1 zu dem Besitz der ihr zugewiesenen Räume auf der Requisition beruhte (vgl, A III). Ihr Besitz wurde auch dann nicht unrechtmäßig, wenn sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung einer Hutzungsentschädigung nicht nachkam, wobei in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob diese Verpflichtung auf öffentlichrechtlicher oder, was hier in Präge kommt, auf bürgerlichrechtlicher Grundlage beruht. War die Beklagte zu 1 aber zu dem Besitz berechtigt, so war es auch die Beklagte zu .2 gegenüber der Klägerin, Die Vorschriften der §§ 987 ff BGB finden aber grundsätzlich nur Anwendung im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer (BGHZ 27, 317 mit Wachweisen),
Die Revision hat auch die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu und zur Präge der ungerechtfertigten Be- ' reicherung nicht im einzelnen angegriffen. Insbesondere fehlt es an einem schlüssigen Vortrag dafür, daß die Voraussetzungen des § 822 BGB gegeben sein könnten,
2, Gerügt wird, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus..§ 557 BGB verneint. Es soll seine entsprechende Recht sauf f as sun'g nicht begründet und deshalb
§ 551 Ziffc 7 ZPO verletzt haben. Diese Rüge, kann jedoch keinen Erfolg haben.
Zur Annahme des gerügten verfahrensrechtlichen Verstoßes i3t erforderlich, daß zu wesentlichen Streitpunkten, z,B, im Hinblick auf einzelne Ansprüche oder einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel die Erwägungen, die das Gericht zu der im Urteil enthaltenen Entscheidung geführt haben, nicht erkennbar sind (Stein/jonas/Schönke ZPO 18. Aufl., § 551, Anm, II 7 mit Nachweisen)., Der Umstand allein, daß die Urteilsgründe in irgendeiner Beziehung lückenhaft oder unvollständig sind, reicht nicht aus. her Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils läßt hier aber hinreichend erkennen, daß das Berufungsgericht eine entsprechende Anwendung des § 557 BGB im Verhältnis zur Beklagten zu 2 ablehnt, weil diese Beklagte der Klägerin gegenüber zu dem Besitz auch an den Räumen im 2. und
3. Obergeschoß berechtigt und deshalb zur Herausgabe - auch nach der Umwandlung der vollen in eine nominelle Beschlagnahme J-.nicht verpflichtet war. Diese Auffassung des Berufung, gericbts läßt, wie bereits dargeleg.t ist, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Daß gerade die Beklagte zu 2 der Klägerin den Besitz an irgendwelchen Räumen "vorenthalten" hat (palandt,j BGB 17. Aufl« § 557 Anm, 1), ist nicht einmal schlüssig behauptet.
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe den gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Anspruch nicht durch Teilurteil abweisen dürfen und habe deshalb § 301 ZPO verletzt.
Die Revision meint dazu, so lange die Möglichkeit bestehe, daß sich im Verfahren gegen die Beklagte zu 1 nur § 557 BGB als Rechtsgrundlage eines Zahlungsanspruches ergebe und so lange die Möglichkeit gegeben sei, die Beklagte zu 1 werde s.;ur Zahlung nur vorürbellt, soweit und so lange
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sie selbst die Räume wirklich innegehabt habe, so lange
es also möglich sei, daß diese Beklagte au- ihrer Verteidigung darauf verweisen könne, ein Teil der nicht vom Mietvertrag erfaßten Räume sei nicht von ihr» sondern von der Beklagten zu 2 zu bezahlen, so lange habe ein Teilurteil nicht erlassen werden dürfen* Das trifft jjedoeh nicht zu*. Zwar ist ein Teilurteil nur dann zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der streit über den Rest ausgehen wird (BGHZ 20, 311)« Das ist aber hier der Pall und wird auch durch die Ausführungen der Revision nicht in präge gestellt. ~Wie oben dargelegt ist, können gegen die Beklagte zu 2. wegen der für die Beklagte.zu 1 unter formeller Beschlagnahme gehaltenen Räume aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche geltend gemacht werden. Das ist entscheidend. Die Beklagten sind damit nur einfache Streitgenossen, so daß ein Teilurteil gegen einen von ihnen zulässig ist (Stein/ Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 301 II 1-a, Wieczorek ZPO § 301 A II b 2§ Baumbach ZPO 25. Aufl, § 301 Anm. 2 B).
Pie Revision der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 ist deshalb zurücltzuweisen«
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Pas Berufungsgericht hätte» da es die Klage gegen die Beklagte zu 2 endgültig abgewieaen hat, insoweit in seinem Teilurteil auch liber die Kosten des Rechtsstreits entscheiden müssen (Baumbach-Iauterbach ZPO 25. Aufl. § 91 Anm, 2 A, RG JW.19H, 155; OLG Hamburg OLG 15, H6, U7? a.Mc Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 91 Anm. IV 3 )«
Diese Entscheidung war im Revisionsverfahren nachzuholen* Sie beruht auch für dieses Verfahren auf § 92 ZPO (BGHZ 8, 325)- Die Entscheidung über die restlichen Kesten des Verfahrens hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab, Dem Berufungsgericht ist insoweit auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Dr« Gelhaar Artl Er, Spieler
Dr, Dorschei Dr, ilezger