BGB §§ 242 Cd, 548; WG § 61 Entfällt die vom Vermieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger SchadensVerursachung durch den Mieter, so verstößt es gegen Treu und Glauben, ihm in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Verträgen des Vermieters die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht Vorgelegen haben (Abweichung von BGH Urt. v. bei Totalschäden bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs in Höhe der täglichen Mindestsätze zuzüglich 100 km Fahrtstrecke täglich, ohne daß der Vermieter zu dem Nachweis der Vollbeschäftigung des Wagenparks verpflichtet ist. Der Kläger führt den Unfall auf das Fahrverhalten des Beklagten - eine für die herrschenden Windverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit - zurück, während der Beklagte Entweichen der Luft aus dem linken Hinterreifen während der Fahrt als Unfallursache bezeichnet. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch, daß die Haftungsfreistellung für Schäden gemeint ist, die durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sind. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, die Regelung, nach der auch bei Zahlung zusätzlichen Entgelts die Haftungsfreiheit entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist (3 Nr. 11 c AGB), sei wirtschaftlich allein sinnvoll und nach beiden § 61 WG bestimmt für die Schadensversicherung, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Oktober 1956 - II ZR 64/56 (BGHZ 22, 109* 115) im einzelnen dargelegt, es entspreche dem vernünftigen wirtschaftlichen Zweck der Haftungsfreistellungsklauseln in Kraftfahrzeugmietverträgen, daß der Mieter hinsichtlich seiner Haftung so dastehen soll, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung für seinen eigenen Wagen abgeschlossen hätte. Die Haftungsfreistellungsklausel gemäß Nr. 11 c AGB hat zugleich, soweit sie reicht, eine Modifizierung des Rückgabeanspruchs des Vermieters aus § 556 BGB zur Folge, der grundsätzlich auf Rückgewähr der Mietsache in ordnungsgemäßem, d.h. in nicht über normaler Abnutzung hinaus beeinträchtigtem Zustande gerichtet ist (vgl. Das Berufungsgericht führt weiter aus, diese Haftungsbeschränkung würde durch die in Nr. 11 c Abs. 2 AGB getroffene Vereinbarung, welche dem Mieter den Nachweis dafür auferlegt, daß er den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe, weitgehend ausgehöhlt. Die Beweislastregelung liege einseitig im Interesse des Vermieters und verkehre die gegen zusätzliche Zahlung vereinbarte HaftungsbeSchränkung in einem Maße in ihr Gegenteil, daß sie mit Treu und Glauben unvereinbar und deshalb unwirksam sei, so daß der Kläger beweisen müsse, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Mai 1974 (VIII ZR 32/73 aaO) in den Hinweisen an die Vorinstanz für das weitere Verfahren ausgeführt, gegen eine Vereinbarung, die dem Mieter die Beweislast dafür auferlege, daß er den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe, bestünden keine rechtlichen Bedenken. a) Der Mieter eines Kraftfahrzeugs, der sich durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts die Zusage einer Haftungsfreistellung für Schäden an der Mietsache erkauft, auch wenn sie nicht auf unabwendbare Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr, sondern auf eigene leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, vertraut auf eine praktisch wirksame Verbesserung seiner Rechtsposition. Die praktische Wirksamkeit einer materiellen Haftungsfreistellung kann, darin hat das Berufungsgericht recht, durch eine mit ihr verknüpfte, den Mieter beschwerende Beweislastregelung ausgehöhlt werden. Er muß nach dem Grundsatz, daß derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, ihre Voraussetzungen dartun muß, auch das Verschulden des Versicherungsnehmers - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - beweisen (vgl. Auch die im Rahmen dieser Bestimmungen praktizierte Beweisbelastung von Vermieter oder Mieter je nachdem, ob die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des einen oder des anderen kommt, ermöglicht keinen sachgerechten Interessenausgleich oder führt zu einer unhaltbaren Überdehnung der Gefahrenbereiche, wie sie das Berufungsgericht mit der Erwägung vorgenommen hat, der Unfall liege deshalb im Gefahrenbereich des Vermieters, weil er dem Mieter ein diesem nicht vertrautes Fahrzeug überlassen habe. Da die Parteien mit der Haftungsfreistellung gemäß Nr. 11 c AGB die gleiche Wirkung gewollt haben, wie sie bei einem Kasko-Versicherungsverhältnis besteht, so muß das auch für die Beweislastverteilung gelten. Das kann aber der Vermieter bei der Bemessung des Entgelts für die Haftungsfreistellung mit berücksichtigen. b) Das Vertrauen des Mieters in die praktische Wirksamkeit des durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts erkauften Schutzes vor Inanspruchnahme für Schäden an der Mietsache verdient in solchem Maße Schutz, daß es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls unvereinbar ist, die der Regel des § 61 WG entsprechende volle Beweisbelastung des Vermieters in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in vorformulierten Verträgen jeglicher Art abzubedingen. Der gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter darf als Verfasser allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonst vorformulierter Mietverträge generell nicht voraussetzen, daß sein Partner bei einem Massengeschäft des täglichen Lebens die im konkreten Falle weitreichende Bedeutung von Beweislastvereinbarungen sachgerecht beurteilen und erkennen kann, daß durch Nr* 11c Abs. 2 AGB die Zusage unter Nr. 11 b AGB, ”die Haftung ...entfällt in vollem Umfang”, relativiert wird. 3. Verstößt danach die Berufung auf die Beweislast Vereinbarung gemäß Nr. 11 c Abs. 2 AGB gegen Treu und Glauben, so muß der Kläger nachweisen, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Landgericht, mit dessen Beweiswürdigung sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt, hat unter Bezugnahme auf das im Bußgeldverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen B^||^^ zwar ausgeführt, die Annahme liege näher, daß die Luft aus dem Reifen erst entwichen ist, nachdem der Pkw aufgrund anderer Ursachen ins Schleudern geraten und umgestürzt war, mithin nicht das Entweichen der Luft für die den Unfall einleitende Schleuderbewegung, sondern umgekehrt die Schleuderbewegung für das Entweichen der Luft ursächlich war. Auszuschließen ist die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Luft schon vorher aus dem nicht mehr auffindbaren linken Hinterreifen entwichen sei, weil dieser entweder nicht richtig montiert oder doch noch nicht eingelaufen gewesen sei, andererseits nicht, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja BGB §§ 242 Cd, 548; WG § 61 Entfällt die vom Vermieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger SchadensVerursachung durch den Mieter, so verstößt es gegen Treu und Glauben, ihm in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Verträgen des Vermieters die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht Vorgelegen haben (Abweichung von BGH Urt. v. 13. Mai 1974 - VIII ZR 32/73 = NJW 1974, 1236 = WM 1974, 695). BGH, Urt. v. 1. Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 - OLG Celle LG Stade <SJ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 130/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 1. Oktober 1975 Scheibl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Autovermieters Rudolf in C 9 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v gegen den Bundesbahnamtsrat Richard W Im m Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Wolf und Merz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 1974 wird zurückgewiesen• Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte mietete durch schriftlichen Vertrag vom 5. April 1969 beim Kläger, einem gewerblichen Autovermieter, einen Pkw VW 1300. Das Formular des Auto-Mietvertrages enthält über der Unterschrift des Beklagten folgenden vorgedruckten Text: "Der Mieter bestätigt vom Tarif und den Mietbedingungen auf Vorder- und Rückseite dieses Mietvertrages Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese mit nachstehender Unterschrift ausdrücklich an." In den 12 Nummern umfassenden, jeweils mit fettgedruckter Überschrift versehenen MÜbernahme- und Geschäftsbedingungen11 (AGB) heißt es u.a.: 11. Haftung des Mieters: a) Bei Mietvertragsabschluß ohne zusätzliche Haftungsbeschränkung: Der Mieter haftet für alle Schäden, die an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, in folgendem Umfang (§ 5 bleibt unberührt): Abschlepp-, Bergungs- und Rückführkosten, technische und merkantile Wertminderung, für abhanden gekommene Schlüssel und Papiere, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschäden bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs in Höhe der täglichen Mindestsätze zuzüglich 100 km Fahrtstrecke täglich, ohne daß der Vermieter zu dem Nachweis der Vollbeschäftigung des Wagenparks verpflichtet ist. Die Haftung der Reparaturkosten ist auf 400 DM beschränkt. Bestreitet der Mieter ein Verschulden, so trägt er hierfür die Beweislast. b) Bei Mietvertragsabschluß mit zusätzlicher Haftungsbeschränkung: Die Haftung gemäß § 11 a entfällt in vollem Umfang c) Hat jedoch der Mieter und/oder Fahrer und/oder Fahrgast den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht (unter anderem unter Einfluß von Alkohol) oder gegen die Vertragsund Benutzungsbedingungen verstoßen, so entfällt eine Haftungsbeschränkung nach § 11 a \ind b. Die Beweislast dafür, daß Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder ein Verstoß gegen die Vertrags- und Benutzungsbedingungen nicht vorliegt, trägt der Mieter.” </ Auf der Vorderseite des Vertragsformulars sind in die stark umrandete Spalte mit dem Text MBeSchränkung der Haftung siehe Rückseite § 11" der Betrag von 6 DM pro Tag eingesetzt und das Feld für "Ja" angekreuzt. Am 5. April 1969 erlitt der Beklagte mit dem Mietwagen ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer einen Unfall. Der mit vier Personen besetzte VW 1300 geriet beim Überholen eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs ins Schleudern und stürzte um. Er hinterließ auf der Fahrbahn eine nicht unterbrochene 44,7 m lange Spur, die sich teils als Schleuder-, teils als Kratzspur abzeichnete. Nach dem Unfall wurde festgestellt, daß die Luft aus dem linken Hinterreifen entwichen war. Bei diesem Reifen, der am 27. März 1969 neu aufgezogen worden und zur Unfallzeit etwa 800 km gelaufen war, handelte es sich um ein schlauchloses Fabrikat. Der Reifen ist nicht mehr auffindbar. Der Kläger führt den Unfall auf das Fahrverhalten des Beklagten - eine für die herrschenden Windverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit - zurück, während der Beklagte Entweichen der Luft aus dem linken Hinterreifen während der Fahrt als Unfallursache bezeichnet. - Den unfallbedingten Schaden hat der Kläger mit 4 105,82 DM beziffert und eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage im Betrage von 2 604,30 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten führte zur Klageabweisung. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig. I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Parteien am 5. April 1969 einen nAuto-Mi et vertrag" mit zusätzlicher Haftungsbeschränkung im Sinne der Nr. 11 b der Übernahme- und Geschäftsbedingungen des Klägers (AGB) abgeschlossen haben und meint, aufgrund des gegen zusätzliche Zahlung von 6 DM pro Tag vereinbarten Haftungsausschlusses habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, daß er von Haftungsansprüchen des Klägers weitgehend verschont bleibe. Die Vorinstanz hat zwar nicht dargelegt, welche rechtliche Bedeutung sie dem Begriff "weitgehend" beimißt. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch, daß die Haftungsfreistellung für Schäden gemeint ist, die durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sind. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, die Regelung, nach der auch bei Zahlung zusätzlichen Entgelts die Haftungsfreiheit entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist (3 Nr. 11 c AGB), sei wirtschaftlich allein sinnvoll und nach beiden oG Seiten hin interessegerecht (Senatsurteile vom 16. Januar 1974 - VIII ZR 230/72 = NJW 1974, 549 = WM 1974, 218 und vom 13. Mai 1974 - VIII ZR 32/73 = NJW 1974, 1236 = WM 1974, 695 jeweils m.w.Nachw.). Nr. 11 c AGB schafft für die Mietvertragsparteien die gleiche materielle Rechtslage, wie sie hei Abschluß einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, die der Mieter allerdings für das ihm zu dem Gebrauch überlassene Fahrzeug nicht eingehen kann, bestehen würde. § 61 WG bestimmt für die Schadensversicherung, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 64/56 (BGHZ 22, 109* 115) im einzelnen dargelegt, es entspreche dem vernünftigen wirtschaftlichen Zweck der Haftungsfreistellungsklauseln in Kraftfahrzeugmietverträgen, daß der Mieter hinsichtlich seiner Haftung so dastehen soll, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung für seinen eigenen Wagen abgeschlossen hätte. Daran ist festzuhalten. Die Haftungsfreistellungsklausel gemäß Nr. 11 c AGB hat zugleich, soweit sie reicht, eine Modifizierung des Rückgabeanspruchs des Vermieters aus § 556 BGB zur Folge, der grundsätzlich auf Rückgewähr der Mietsache in ordnungsgemäßem, d.h. in nicht über normaler Abnutzung hinaus beeinträchtigtem Zustande gerichtet ist (vgl. Soergel/Siebert/Mezger, BGB 10. Aufl. Rdn. 8 zu § 556). 1 II. Das Berufungsgericht führt weiter aus, diese Haftungsbeschränkung würde durch die in Nr. 11 c Abs. 2 AGB getroffene Vereinbarung, welche dem Mieter den Nachweis dafür auferlegt, daß er den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe, weitgehend ausgehöhlt. Da zwischen gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit nur ein gradueller Unterschied bestehe, wäre der Mieter meist nicht in der Lage, entsprechende Behauptungen des Vermieters zu widerlegen. Die Beweislastregelung liege einseitig im Interesse des Vermieters und verkehre die gegen zusätzliche Zahlung vereinbarte HaftungsbeSchränkung in einem Maße in ihr Gegenteil, daß sie mit Treu und Glauben unvereinbar und deshalb unwirksam sei, so daß der Kläger beweisen müsse, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Diese Auffassung, die auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertreten worden ist (Urteil vom 1. März 1974 4 U 39/72 = NJW 1973, 1796), ist, wenn auch zu dem Teil aus anderen als den von den Oberlandesgerichten in den Vordergrund gestellten Erwägungen, zutreffend. 1. Der erkennende Senat hat allerdings in dem bereits zitierten Urteil vom 13. Mai 1974 (VIII ZR 32/73 aaO) in den Hinweisen an die Vorinstanz für das weitere Verfahren ausgeführt, gegen eine Vereinbarung, die dem Mieter die Beweislast dafür auferlege, daß er den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe, bestünden keine rechtlichen Bedenken. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang der damals nicht gegebene Fall offen geblieben, daß als Unfallursache der schlechte Zustand des Mietfahrzeugs in Betracht kommt. ob 2. Die vom Berufungsgericht mit Recht zugelassene Revision des Klägers gab Anlaß, diesen Standpunkt zu überprüfen. Er läßt sich mit Rücksicht auf die Wahrung berechtigter und schutzwürdiger Belange des Kraftfahrzeugmieters nicht aufrechterhalten. a) Der Mieter eines Kraftfahrzeugs, der sich durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts die Zusage einer Haftungsfreistellung für Schäden an der Mietsache erkauft, auch wenn sie nicht auf unabwendbare Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr, sondern auf eigene leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, vertraut auf eine praktisch wirksame Verbesserung seiner Rechtsposition. Die praktische Wirksamkeit einer materiellen Haftungsfreistellung kann, darin hat das Berufungsgericht recht, durch eine mit ihr verknüpfte, den Mieter beschwerende Beweislastregelung ausgehöhlt werden. Dieser Gefahr begegnet das Gesetz bei der Schadensversicherung in der Weise, daß der Versicherer für das Platzgreifen des subjektiven Risikoausschlusses gemäß § 61 WG die volle Darlegungsund Beweislast trägt. Er muß nach dem Grundsatz, daß derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, ihre Voraussetzungen dartun muß, auch das Verschulden des Versicherungsnehmers - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - beweisen (vgl. Prölss-Martin, WG 19. Aufl. Anm. 6 zu § 61 WG), wobei er lediglich durch Anwendung der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins und die Pflicht des Mieters, bei Schadenseintritt bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen, Erleichterung erfährt. Da, wie oben unter I dargelegt worden ist, die Haftungsfreistellungsvereinbarung nach Maßgabe der Nr. 11 c AGB den Kraftfahrzeugmieter so stellen soll, wie wenn er seinen eigenen Wagen vollkaskoversichert hätte, ist es geboten, auch für die Beweislastverteilung die der Regel des § 61 WG entsprechende Konsequenz zu ziehen. Der Umstand, daß der den Quasi-Versicherungsschutz Gewährende zugleich der Vermieter des Fahrzeugs ist, steht dem nicht entgegen. Die Haftungsfreistellungsvereinbarving modifiziert nicht nur, wie bereits dargelegt wurde, den materiellen Inhalt des Rückgabeanspruchs gemäß § 556 BGB, sondern verdrängt auch die ihm zugeordneten Beweislastregeln der §§ 548, 282 BGB. Auch die im Rahmen dieser Bestimmungen praktizierte Beweisbelastung von Vermieter oder Mieter je nachdem, ob die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des einen oder des anderen kommt, ermöglicht keinen sachgerechten Interessenausgleich oder führt zu einer unhaltbaren Überdehnung der Gefahrenbereiche, wie sie das Berufungsgericht mit der Erwägung vorgenommen hat, der Unfall liege deshalb im Gefahrenbereich des Vermieters, weil er dem Mieter ein diesem nicht vertrautes Fahrzeug überlassen habe. Zahlreiche Unfallursachen, so z.B. unabwendbare Ereignisse i.S. von § 7 Abs. 2 StVG, lassen sich nicht mit der gebotenen Klarheit dem Gefahrenbereich des Vermieters oder des Mieters zuordnen. Da die Parteien mit der Haftungsfreistellung gemäß Nr. 11 c AGB die gleiche Wirkung gewollt haben, wie sie bei einem Kasko-Versicherungsverhältnis besteht, so muß das auch für die Beweislastverteilung gelten. Eine unzu demutbare Belastung des Vermieters hat das nicht zur Folge; auch für ihn ist, wie für den Schadensversicherer, das damit verbundene Risiko kalkulierbar. 10 Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Freistellung des Mieters eines Kraftfahrzeugs, die ihm der Vermieter zusagt, insofern über die Leistungen des Schadensversicherers hinausgeht, als sie auch Mietausfall abdeckt. Das kann aber der Vermieter bei der Bemessung des Entgelts für die Haftungsfreistellung mit berücksichtigen. b) Das Vertrauen des Mieters in die praktische Wirksamkeit des durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts erkauften Schutzes vor Inanspruchnahme für Schäden an der Mietsache verdient in solchem Maße Schutz, daß es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls unvereinbar ist, die der Regel des § 61 WG entsprechende volle Beweisbelastung des Vermieters in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in vorformulierten Verträgen jeglicher Art abzubedingen. Das aber ist im vorliegenden Falle geschehen (Nr. 11 c Abs. 2 AGB). Der gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter darf als Verfasser allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonst vorformulierter Mietverträge generell nicht voraussetzen, daß sein Partner bei einem Massengeschäft des täglichen Lebens die im konkreten Falle weitreichende Bedeutung von Beweislastvereinbarungen sachgerecht beurteilen und erkennen kann, daß durch Nr* 11c Abs. 2 AGB die Zusage unter Nr. 11 b AGB, ”die Haftung ... entfällt in vollem Umfang”, relativiert wird. 3. Verstößt danach die Berufung auf die Beweislast Vereinbarung gemäß Nr. 11 c Abs. 2 AGB gegen Treu und Glauben, so muß der Kläger nachweisen, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dieser Nachweis ist nicht erbracht und kann auch nicht 11 erbracht werden, weil die Unfallursache, für die auch ein technischer Mangel in Betracht kommt, nicht mehr geklärt werden kann. Das Landgericht, mit dessen Beweiswürdigung sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt, hat unter Bezugnahme auf das im Bußgeldverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen B^||^^ zwar ausgeführt, die Annahme liege näher, daß die Luft aus dem Reifen erst entwichen ist, nachdem der Pkw aufgrund anderer Ursachen ins Schleudern geraten und umgestürzt war, mithin nicht das Entweichen der Luft für die den Unfall einleitende Schleuderbewegung, sondern umgekehrt die Schleuderbewegung für das Entweichen der Luft ursächlich war. Auszuschließen ist die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Luft schon vorher aus dem nicht mehr auffindbaren linken Hinterreifen entwichen sei, weil dieser entweder nicht richtig montiert oder doch noch nicht eingelaufen gewesen sei, andererseits nicht, wie das Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt hat. Ebensowenig ist auszuschließen, daß der Unfall durch andere nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallende Umstände verursacht worden ist. ) (/,. Es bleibt somit zugunsten des Beklagten bei der Haftungsbefreiung gemäß Nr. 11 b AGB. III* Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen (§97 ZPO). Dr. Haidinger Braxmaier Dr. Hiddemann Wolf Merz