Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundcsrichter Artl, Drn Messner9 Mormann und Braxmaier für Recht erkannt? Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin hat in Krefeld einen Fertigungsbe-trieh für Maioprodukto (Maisarin und Maisklebei')» Die Fertigprodukte wurden in Bagerhäusern der Firmen und in Krefeld-Uerdingen gelagerte Zum Bagerhaus hatte die Klägerin einen Angestellten als Fertigwaren-Bagerverwalter abgc stellte Dieser hatte keine selbständige Weisungsbefugnis o Br hatte u,a«, die Aufgabe9 nach Rücksprache mit dem Fertigungobetrieb beschädigte ’Ware auszuson-dern und an den Fertigungobetrieb zurückzuschickeno Dort wurde die Menge der zurückgocandten Ware nicht überprüfto Dies machte sich der Angestellte zunutze» In den Jahren I960 bis 1963 zweigte er rd» Den Beklagten zu 1 haben die Vorinstanzen zunächst durch Teilurteil zur Zahlung von 42 502,10 DM nebst Zinsen verurteilt, und zwar das Landgericht aufgrund dos § 816 Abs, 1 Satz 1 BGB, das Berufungsgericht durch Teilurteil vom 25, November 1965 aufgrund der §§ 989? Durch Schlußurteil vom 24° November 1966 hat das Berufungsgericht aufgrund des § 816 BGB den Beklagten zu 1 zur Zahlung von weiteren 18 550,79 DM nebst Zinsen verurteilt. Der Bclclagte zu 1 habe durch den Beklagten zu 2 als seinen Vertreter die gestohlenen Maisproduktc in seinen Geschäft ungesetzt» Biese Veräußerungen seien zunächst gemäß § 935 Abs» 1 Satz 1 BGB unwirksam gewesen o Bie Klägerin habe aber dadurch, daß sie im Prozeß die Klage auch auf $ 816 BGB gestützt habe, die Veräußerungen gemäß § 185 Abo» 2 BGB genehmigt und sie wirksam gemacht» Sie könne nunmehr vom Beklagten zu 1 gemäß § 816 BGB den Erlös heraueverlangen0 Ber Beklagte zu 1 habe an seinen Lieferanten für die gestohlene Ware 67 502,10 DM gezahlt» Es sei anzunehmen, daß sein eigener Erlös jedenfalls nicht geringer gewesen sei» Bie Klageforderung von 61 657,49 Bit sei deshalb nach Abzug von 804?60 2» Bie Hevison rügt in erster Linie, das .I^orufungs gericht habe ohne nähere Begründung angenommen, daß die im Geschäft des Beklagten zu 1 ungeschlagene Ware gestohlenes Gut gewesen sei; außerdem habe es sich nicht mit der Gut- oder Bösgläubigkoit der Beklagten ausein-andergesetzt» Biese Rügen sind unbegründet» Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den Vorinstanzen war auch das Urteil der 2» Großen Strafkammer des Landgerichts in Krefeld in 5 KI a 5/64 vom 2» November 1964, durch das der Angestellte wegen fortgesetzten Diebstahls des Maisarin und des üaisklebcrsircchtskräftig zu Gefängnis verurteilt worden ist» Baß insoweit Diebstahl vorlag, war in den Tatsacheninstanzcn unstreitig» Bas Strafurteil läßt bei der rechtlichen Bewertung des fest- Willenserklärung lot, ist sic, ebenso v/ie diese, unwiderruflich (EGHZ 13,179 = HJW 1954, 1155; BGH WU 1964, B7B)o Das Berufungsgericht hat hier jedoch ohne Rechts-fehler verneint9 daß die Klägerin eine Genehmigung der Veräußerung des Diebesgutes durch die Beklagten schon endgültig verweigert hatte, als sie in diesen Rechtsstreit ihre Klage auch auf § 816 BGB stützte» zurückerhaltCHo Die Klägerin hat diesen Betrag von ihrer Forderung abgeootzt» Damit ist diesem Vorgang in rechtlicher Hinsicht Genüge getane Wenn bei einem Diebstahl größerer Warenmengen der Eigentümer eine verhältnismäßig kleine Partie bei einem der vielen Abnehmer sicherstellt, so begibt er sich damit noch nicht des Rechts, die Veräußerung durch den Lieferanten im übrigen zu genehmigen und so diesem gegenüber die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 816 Abs„ 1 Satz 1 BOB zu schaffen» d) Es ist aktenkundig und unstreitig, daß die Klägerin sowohl in einen Arrestverfahren (3 Q 2/64 DG Krefeld) ,v/ie zunächst in diesen Streitverfahren ihre Forderungen gegen die Beklagten als Schadensersatzan- Sprüche begründet und die Klage auf § 816 BGB erst gestützt hat, als dao Landgericht in einen Parallelprozcß (3 0 23/64 LG Krefeld) den Beklagten zu 1 unter diesen Gesichtspunkt verurteilt hattee In dieser Art der Prozeßführung brauchte dao Berufungsgericht ebenfalls nicht eine Verweigerung der Genehmigung seitens der Klägerin zu der Veräußerung der Ware durch die Beklagtcn zu erblicken o Ein solches Vorgehen eines Bestohlenen kann vielerlei Gründe haben: Etv/a den, daß dem Kläger § 016 BGB als mögliche Anspruchogrundlage entgangen ist, oder daß ihm die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Realisierbarkeit eines Anspruchs nach § 816 BGB zunächst zweifelhaft waren<, Ein auf Schadensersatz in Anspruch genommener Beklagter kann sich deshalb in der Regel nicht darauf verlassen, daß der aus §§ 989, 990 BGB klagende Kläger die ursprüngliche Klagegrundlagc unverändert bei-beihalten und nicht noch auf den Anspruch aus § 816 PGB zurückgreifcn wird, wenn ihm dies günstiger erscheinto Keinesfalls zwang schon die Tatsache, daß hier die Klage ursprünglich nur auf §§ 989, 990 BGB gestützt wurde, dao Berufungsgericht zu der Annahme, die Klägerin habe damit endgültig eine Genehmigung der Weiterveräußorung dos Diebesgutes durch die Beklagten verweigert0 Auch insoweit ist dem Berufungsgericht ein PwCchtsfchlor nicht anzulasten o
2083 037 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES VIII 7.R 150/62 URTEIL , Verkündet am _ 29o April I960 Klett Justizhauptsekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtostreit 1) des unter der Firma Mühlenwerke handelnden Kaufmanns Wilhelm in 2) Beklagten zu 1) und Revioionsklägero, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr des Kaufmanns Heinz KfllB in Beklagten zu 2, gegen die Deutschen erke Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ver- treten durch den Geschäftsführer? - ProzeßbevollmUchtigte.» Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Profo Dr Dr0 ~ o und 2 Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundcsrichter Artl, Drn Messner9 Mormann und Braxmaier für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 18a Zivilsenats des Obcrlandcsgerichts Düsseldorf vom 24q November 1966 wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen„ Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin hat in Krefeld einen Fertigungsbe-trieh für Maioprodukto (Maisarin und Maisklebei')» Die Fertigprodukte wurden in Bagerhäusern der Firmen und in Krefeld-Uerdingen gelagerte Zum Bagerhaus hatte die Klägerin einen Angestellten als Fertigwaren-Bagerverwalter abgc stellte Dieser hatte keine selbständige Weisungsbefugnis o Br hatte u,a«, die Aufgabe9 nach Rücksprache mit dem Fertigungobetrieb beschädigte ’Ware auszuson-dern und an den Fertigungobetrieb zurückzuschickeno Dort wurde die Menge der zurückgocandten Ware nicht überprüfto Dies machte sich der Angestellte zunutze» In den Jahren I960 bis 1963 zweigte er rd» 146 to Maiskleber und rd» 42 to Maisarin für sich ab» . Größtenteils veräußerte er die Ware an einen Geflügcl-händler der sie an die Firma des Be- klagten zu 1, die Müh1enwerke 9 weit ervoräuß e r t o einen kleineren Teil 3))Lefcrte unmittelbar an diese Pirna» Alleiniger Inhaber der Pirna war der Beklagte zu 1, Dieser hatte sieh wegen Alters mehr und mehr aus den Geschäft zurückgezogen und die Führung des Geschäftes seinen Sohn, den Beklagten zu 2, überlassen, der auch die Geschäfte mit und machte.. Die Ware wurde in Hahnen des Geschäfts des Beklagten zu 1 an Kunden abgesetst, Der Beklagte zu 2 ist wegen Hehlerei, der Angestellte wegen Diebstahls rechtskräftig zu Gefängnisstrafe verurteilt worden» Die Klägerin hat ihren Schaden auf 86 657?49 DM errechnet. Davon zieht sie 25 000 DU ab, die sic als Schadensersatz von erhalten hat, und hat dem- gemäß von beiden Beklagten 61 657?49 DM verlangt. Gegen den Beklagten zu 2 ist Versäumnisurteil ergangen. Den Beklagten zu 1 haben die Vorinstanzen zunächst durch Teilurteil zur Zahlung von 42 502,10 DM nebst Zinsen verurteilt, und zwar das Landgericht aufgrund dos § 816 Abs, 1 Satz 1 BGB, das Berufungsgericht durch Teilurteil vom 25, November 1965 aufgrund der §§ 989? 990 BGB, Durch Schlußurteil vom 24° November 1966 hat das Berufungsgericht aufgrund des § 816 BGB den Beklagten zu 1 zur Zahlung von weiteren 18 550,79 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision gegen das Schlußurteil erstrebt der Beklagte zu 1 Abweisung der Klage, soweit er verurteilt ist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwcioen, Entocheidungsgründe $ 1, Das Berufungsgericht begründet das Schlußurteil wie folgts Der Bclclagte zu 1 habe durch den Beklagten zu 2 als seinen Vertreter die gestohlenen Maisproduktc in seinen Geschäft ungesetzt» Biese Veräußerungen seien zunächst gemäß § 935 Abs» 1 Satz 1 BGB unwirksam gewesen o Bie Klägerin habe aber dadurch, daß sie im Prozeß die Klage auch auf $ 816 BGB gestützt habe, die Veräußerungen gemäß § 185 Abo» 2 BGB genehmigt und sie wirksam gemacht» Sie könne nunmehr vom Beklagten zu 1 gemäß § 816 BGB den Erlös heraueverlangen0 Ber Beklagte zu 1 habe an seinen Lieferanten für die gestohlene Ware 67 502,10 DM gezahlt» Es sei anzunehmen, daß sein eigener Erlös jedenfalls nicht geringer gewesen sei» Bie Klageforderung von 61 657,49 Bit sei deshalb nach Abzug von 804?60 BM - insoweit ist gestohlener IJaisklebcr bei Abnehmern sichergeotcllt worden in Hohe von insgesamt 60 852,89 BM begründet, so daß der durch das Teilurteil; vom 25• November 1965 in VHöhe von 42 502,10 Bt! verurteilte Beklagte zu 1 noch zur Zahlung weiterer 18 350,79 DM (nebst Zinsen) zu verurteilen sei» 2» Bie Hevison rügt in erster Linie, das .I^orufungs gericht habe ohne nähere Begründung angenommen, daß die im Geschäft des Beklagten zu 1 ungeschlagene Ware gestohlenes Gut gewesen sei; außerdem habe es sich nicht mit der Gut- oder Bösgläubigkoit der Beklagten ausein-andergesetzt» Biese Rügen sind unbegründet» Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den Vorinstanzen war auch das Urteil der 2» Großen Strafkammer des Landgerichts in Krefeld in 5 KI a 5/64 vom 2» November 1964, durch das der Angestellte wegen fortgesetzten Diebstahls des Maisarin und des üaisklebcrsircchtskräftig zu Gefängnis verurteilt worden ist» Baß insoweit Diebstahl vorlag, war in den Tatsacheninstanzcn unstreitig» Bas Strafurteil läßt bei der rechtlichen Bewertung des fest- ~ 5 ~ gestellten Sachverhalts einen Irrtum auch nicht erkennen o Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb mit der Dicbstahlsfragc nicht auseinanderzusctzcno Auf die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beklagten kommt es für § 816 EGB, auf den allein sich das Schlußurteil stützt, nicht am Auch der gutgläubig unberechtigt Verfügende muß nach § 816 den Erlös herausgcben0 3o Die Revision rügt ferner, die Klägci'in habe die Veräußerung des Diebesgutes nicht mehr wirksam genehmigen und damit nicht mehr die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 816 BGB herbeiführen können, weil sie vorher schlüssig die Genehmigung verweigert habe* Eine solche Verweigerung will die Revision einmal darin finden, daß die Klägerin sich mit Schadensersatzansprüchen zunächst an Abnehmer der Beklagten gewandt und dort auch (in geringem Umfang) gestohlene Ware sichcrgcstellt habe, ferner darin, daß sie gegenüber den Beklagten sowohl in einen Arrcstvcrfahrcn, wie später in diesem Rechtsstreit zunächst ausschließlich SchadensCroatianSprüche erhoben habe0 Auch diese Rügen führen nicht zu dem Erfolge a) Richtig ist der Ausgangspunkt der Revision? Die Voräußerungcvorträge der Beklagten mit ihren Abnehmern wurden gemäß § 935 Aba« 1 Satz 1 BGB auch bei gutem Glauben der Abnehmer zunächst nicht wirksam, sie waren vielmehr gemäß § 185 Abo« 2 BGB schwebend unwirksam, solange die Klägerin sie genehmigen konnte«. Diese Befugnis der Klägerin endete, sobald, sic die Genehmigung endgültig verweigerte. Hit der Verweigerung der Genehmigung wurden die Veräußerungoverträge endgültig unwirksam (RGZ 1399118,125 ff)o Da demnach die Verweigerung der Genehmigung, wie diese selbst, eine rechtsgcstaltende 6 Willenserklärung lot, ist sic, ebenso v/ie diese, unwiderruflich (EGHZ 13,179 = HJW 1954, 1155; BGH WU 1964, B7B)o Das Berufungsgericht hat hier jedoch ohne Rechts-fehler verneint9 daß die Klägerin eine Genehmigung der Veräußerung des Diebesgutes durch die Beklagten schon endgültig verweigert hatte, als sie in diesen Rechtsstreit ihre Klage auch auf § 816 BGB stützte» b) Der Beklagte zu 1 hat in den Tatoachenin-otanzen vorgetragen, die Klägerin habe von zwei ihrer Abnehmer, der V^m^-GmbH Villich und der Birma k Co« in Düsseldorf jhinsichtlich des von ihnen abgenonnenen Diebesgutes Schadensersatz verlangt0 Dies hat jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Bewei sauf nähme nicht bestätigt <> Diese Feststellung greift die Revision nicht an» c) Unstreitig hat die Klägerin von den Bauern 30 Sack Maiskleber im Wert von 804,60 DM zurückerhaltCHo Die Klägerin hat diesen Betrag von ihrer Forderung abgeootzt» Damit ist diesem Vorgang in rechtlicher Hinsicht Genüge getane Wenn bei einem Diebstahl größerer Warenmengen der Eigentümer eine verhältnismäßig kleine Partie bei einem der vielen Abnehmer sicherstellt, so begibt er sich damit noch nicht des Rechts, die Veräußerung durch den Lieferanten im übrigen zu genehmigen und so diesem gegenüber die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 816 Abs„ 1 Satz 1 BOB zu schaffen» d) Es ist aktenkundig und unstreitig, daß die Klägerin sowohl in einen Arrestverfahren (3 Q 2/64 DG Krefeld) ,v/ie zunächst in diesen Streitverfahren ihre Forderungen gegen die Beklagten als Schadensersatzan- Sprüche begründet und die Klage auf § 816 BGB erst gestützt hat, als dao Landgericht in einen Parallelprozcß (3 0 23/64 LG Krefeld) den Beklagten zu 1 unter diesen Gesichtspunkt verurteilt hattee In dieser Art der Prozeßführung brauchte dao Berufungsgericht ebenfalls nicht eine Verweigerung der Genehmigung seitens der Klägerin zu der Veräußerung der Ware durch die Beklagtcn zu erblicken o Ein solches Vorgehen eines Bestohlenen kann vielerlei Gründe haben: Etv/a den, daß dem Kläger § 016 BGB als mögliche Anspruchogrundlage entgangen ist, oder daß ihm die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Realisierbarkeit eines Anspruchs nach § 816 BGB zunächst zweifelhaft waren<, Ein auf Schadensersatz in Anspruch genommener Beklagter kann sich deshalb in der Regel nicht darauf verlassen, daß der aus §§ 989, 990 BGB klagende Kläger die ursprüngliche Klagegrundlagc unverändert bei-beihalten und nicht noch auf den Anspruch aus § 816 PGB zurückgreifcn wird, wenn ihm dies günstiger erscheinto Keinesfalls zwang schon die Tatsache, daß hier die Klage ursprünglich nur auf §§ 989, 990 BGB gestützt wurde, dao Berufungsgericht zu der Annahme, die Klägerin habe damit endgültig eine Genehmigung der Weiterveräußorung dos Diebesgutes durch die Beklagten verweigert0 Auch insoweit ist dem Berufungsgericht ein PwCchtsfchlor nicht anzulasten o 4o Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin von Grapentin 25 000 DM Schadensersatz erhalten hat„ Mangels gegenteiliger Feststellung des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinatanz davon auszugehen, daß diese Leistung gerade auf die in diesen Rechtsstreit geltend gemachte Forderung der Klägerin wegen der entwendeten ITaiocrzeugni^a^e (Mai car in und Kaisticher) erbracht hat» hem hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, daß sic von ihrem G-esamtochadens-betrag von 86 657*49 DM vorab 25 000 DM abgewogen hat» Insoweit hat auch die Revision in der mündlichen Verhandlung eine Rüge nicht mehr erhoben* Die Kostenentochcidung beruht auf § 97 ZF0o Dr0 Haidinger Artl Dr* Messner Mormann Braxmaier