Die Klägerin und ihr Ehemann Johannes B0 pachteten durch schriftlichen Vertrag vom L Juli 1953 von einer Bergwerksgesellschaft eine Grundstücksfläche von AB qm« Auf ihr war eine Trinkhalle errichtet, die zuvor von dem Vater des Ehemannes der Klägerin betrieben wurde. Die Klägerin behauptet, ihr Uann habe den Vertrag vom 29« i.lai 1961 ohne ihr Wissen und ihre Billigung mit dem Beklagten geschlossen« Der Vertrag sei kein Pachtvertrag, vielmehr habe der Beklagte nur für ihren Harm und sie die Trinkhalle weiterführen sollen, wobei er die 5C0 DH übersteigenden Erträgnisse als Entgelt habe behalten dürfen«. ine solche Zustimmung sei nicht erwiesen« Der Pachtvertrag sei deshalb der Gesellschaft gegenüber unwirksam und die Klägerin könne verlangen, daß der Beklagte die Trinkhalle an sie und den Testamentsvollstrecker als die Repräsentanten der in Liquidation befindlichen Gesellschaft herausgebCo Die Revision rügt zu Recht, die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten auf Verstößen gegen das Verfahrensrecht o 2c a) Die Klägerin hat sich in den Vorinstanzen selbst nicht darauf berufen, 3ie habe mit ihrem Ehemann die Trinkhalle in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt«, Sie hat ihren Anspruch vielmehr darauf gestützt, der Ehemann 13o habe nach dem Grundstückspachtvertrag nicht ohne Zustimmung der Zeche, aber auch nicht ohne Zustimmung der Klägerin verpachten dürfen, weil die Klägerin der Zeche gegenüber LLitpächterin gewesen sei» Deshalb sei der Vertrag vom 29o Rai 1961, der übrigens nicht als Pachtvertrag angesehen werden könne, der Klägerin gegenüber nicht wirksame Zum Tatsächlichen hatte die Klägerin in der Klagschrift vorgetragen, der Ehemann B« habe in der Trinkhalle sein angemeldetcs Gewerbe betrieben und die Klägerin habe auch ihre volle Arbeitskraft dem Betrieb der Trinkhalle gewidmet? f3ein alleiniges Eigentum in Anspruch nahm, daß er in Testament der Klägerin vorwarf, sie habe versucht, mit Gewalt in seine Trinkhalle einzudringen und daß die Klägerin seit der zwischen den Eheleuten oingetretenc-n Entfremdung lediglich in der Zeit vom 13» bin zu dem 28o Kai 1961, als der Ehemann bettlägerig krank war, zusammen mit einer erwachsenen Tochter die Trinkhalle versehen hatte« Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, der Beklagto, der seine Hechte von dem Ehemann Bc ableitete, wolle den, im übrigen unsubstantiierten, Vortrag der Klägerin über ihre Hechte an der Trinkhalle und ihre Kitarbeit als unstreitig gegen sich gelten lassen« Es mußte vielmehr, wenn es in dieser Hinsicht Zweifel hatte, dem Beklagten gemäß § 139 BGB Gelegenheit zur Stellungnahme geben« Die Revision macht geltend, der Beklagte würde alsdann behauptet und unter Beweis ge- b) iiber auch ohne Berücksichtigung des über § 139 ZPO nachgeschobenen Vortrags unterliegt die Begründung, mit welcher das Berufungsurteil ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Eheleuten feststellt, durchgreifenden Bedenken nach § 286 ZPOo Das Berufungsgericht führt aus: Diese Begründung ist widerspruchsvoll und unzureichend Wenn die Trinkhalle aus der Familie des Ehemannes der Klägerin stammte und vorher dessen Vater gehört hatte und von diesem betrieben war, so kann daraus kein Argument für irgendeine Beteiligung der Klägerin gewonnen werden, sondern, falls die Rechtsverhältnisse zwischen den Eheleuten insoweit zweifelhaft oder streitig waren, nur für das Gegenteile Was unter der finanziellen Beteiligung der Klägerin zu verstehen sein soll, bleibt unklar und ohne jede Konkretisierung. DafS die Klägerin den Pachtvertrag mit der Zeche mitunterschrieben hatte, war, wenn überhaupt, nur ein schwaches Anzeichen für ein Gesellschaft sverhältnis zwischen den Eheleuten. Auch aus der .Mitarbeit der Klägerin in der Trinkhalle ließ sich nicht ohne weiteres schließen, daß zwischen ihr und ihrem Ehemann ein Gesellschaftsverhältnis bestand. Insoweit fehlt es an jeder Abwägung seitens des Berufurgs-gerichts und auch an einem ins einzelne gehenden Vortrag der Parteien, die das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, im Urteil mit der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses überrascht hat. Jedenfalls rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe rechts-fehl-.-rhaft den Vortrag des Beklagten nicht ausgeschöpft und weitere Beweisangebote unberücksichtigt gelassen (§ 206 ZPO)« Juni 1961 mitwirkto und danach für den Beklagten den Verkauf in der Trinkhalle besorgte, als Zeugen dafür benannt, bei der Bestandsaufnahme sei unter den Parteien völlig klar gewesen, daß der Beklagte die Halle als Pächter übernehmen sollte« Das Berufungsgericht hätte auch diesen Zeugen vernehmen müssen (§ 266 ZPO)* Pie PI löge ist nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, ohne weiteres schon dann begründet, wenn die Eheleute Bo die Trinkhalle in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben haben und die Klägerin dem Vertrag vom 29* Kai 1961 nicht zugestimmt hato Als Anspruchsgrundlagen kommen dann §§ 812, 861, 1C07 und 985 BGB in Betrachto Bin Bereicherungsanspruch würde voraussetzen, daß der Beklagte den Pachtbesitz ohne Rechtsgrund auf Kosten der Gesellschaft erlangt hätte» Piese Voraussetzungen lägen schon dann nicht vor, wenn der Ehemann der Klägerin, als er am 1» Juni 1961 die Trinkhalle dem Beklagten übergab, Alleinbesitzer der Trinkhalle war» Nach seinem früheren Verhalten erkannte er irgendein Hecht der Klägerin an der Trinkhalle und ihrem Betrieb offenbar nicht an und schloß deshalb den Vertrag vom 29® l>iai 1961 ausschließlich im eigenen Kamen und nicht im Namen der Klägerin» Dann aber liegt die Annahme nahe, daß er am lc Juni 1961 auch nur seinen Alleinbesitz und nicht einen Besitz der Gesellschaft auf den Beklagten übertrug» Ist der Besitzwechsel so zu beurteilen, so hat der Beklagte seinen Besitz nicht auf Kosten der Gesellschaft, sondern de3 Ehemannes der Klägerin, und zwar mit rechtlichem Grund im Sinne des § 812 BGB, erlangt» Trmkhalle abhanden gekommen wäre, sie also den Besitz ohne den Willen ihrer Gesellschafter verloren hätte« las ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag damit einverstanden war, daß der Beklagte am 1« Juni 1961 die Trinkhalle übernahm. Aus diesem Grunde scheidet auch ein Anspruch aus § 861 3GB aus« I)a die Klägerin wußte und billigte, daß der Beklagte den ’Warenbestand übernahm und für die Weiterführung der Trinkhalle monatlich 500 Di£ bezahlen sollte, stimmte sie damit einer Besitzübertragung an den Beklagten zu, gleichgültig, ob sie weitere Einzelheiten des Vertrages kannte und ob ihr Verhalten deshalb eine Zustimmung zu diesem Vertrage bedeutete oder nicht« Es kann nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht die Hede davon sein5 daß der Beklagte nur Besitzdiener habe werden sollen« Sollte dies zu bejahen sein, so wäre zu klären, ob dio Eheleute Gesamthandseigentümer geworden sind« Bas Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, wie der Vater des Ehemannes der Klägerin sich des Eigentums an der Trinkhalle entäußert hat« Sollte dies durch Hechtsgeschäft unter lebenden geschehen sein, so könnte es sein, daß er nur seinem Sohn, dem Ehemann der Klägerin, das Eigentum übertragen hat« Auch bei Annahme eines Gesellschaftsverhältnissos zwischen den Eheleuten wäre dann die Klägerin E.iteigentümer nur geworden, wenn ihr Ehemann die Trinkhalle nicht nur zur gemeinsa en Be- Schließlich wird, falls überhaupt ein Gesellschafts-Verhältnis zu bejahen ist, noch zu prüfen sein, ob die Klägerin Mochte der in Liquidation befindlichen Gesellschaft ohne Zustimmung des Neffen und Krben ihres Khecanns John Ba geltend machen kann» Insoweit wird auf das Urteil 3GHZ 39 5 14 ff = LLI BGJ3 § 709 Nr. 4 mit Anmerkung Fischer verwiesen«,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 30/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14o Juli 1965 Klett, Justiz-obcrsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kaufmanns West 9 Heinz juno in - Proseßbovollmächtigter* Beklagten und Revisionsklägers? Rechtsanwalt gegen geh m - Prozeßbevollmächtigtor: Klägerin und Rechtsanv/alt Revisionsbeklagte, o 2 Dei' VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o Lai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr, iiaidinger sowie der Bu.ndesrichter Pr, Borschel, Pr„ *.iezger, Br« [..essner und Morwann für riecht erkannt; Auf dio Revision des Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Hamm vom 14o März 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ant-scheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 4o Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-wiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin und ihr Ehemann Johannes B0 pachteten durch schriftlichen Vertrag vom L Juli 1953 von einer Bergwerksgesellschaft eine Grundstücksfläche von AB qm« Auf ihr war eine Trinkhalle errichtet, die zuvor von dem Vater des Ehemannes der Klägerin betrieben wurde. Rer Pachtvertrag lautet auszugsweise; "§ 1 Pie Verpüchterin verpachtet an die Pächter das Grundstück ». einer Tririkha . in Größe von 48 qm für den Betrieb Ile o o a Pas Pachtverhältnis beginnt mit den 1.7ol953 und läuft auf unbestimmte Zeit, sofern es nicht mit einer Ariet von 5 Monaten ... schriftlich gekündigt wird« Nach Ablauf der lächtzoit haben die Pächter auf ihre Nos ten das Gebäude zu entfernen « « o Nine Unterverpachtung ist nicht gestattete § 3 Der Pachtzins beträgt jährlich 420 L;.l «««" Die Genehmigung des Ordriungsamtes für den Betrieb der Trinkhalle lautete auf den Hamen des Ehemannes« Die Klägerin arbeitete in der Trinkhalle mit« Zwischen den Eheleuten gab es Streit und sie lebten zeitweise in der ehelichen Wohnung getrennt« Als der Ehemann erkrankte, errichtete er am 13= Dezember I960 im Krankenhaus vor einem Notar ein Testament« Er gab dabei zu j?rotokoll des Notarss "Ich lebe von meiner Ehefrau getrennt« Die Auseinander Setzungen sind auf verschiedene Ursachen zurückzuführen o ln jedem Pall hat meine Ehefrau versucht, mit Gewalt in meine Trinkhalle einzudringen« Sie hat sich auch im Krankenhaus an der Pforte bereit3 erkundigt, ob ich gestorben sei o««" Er beschränkte in dem Testament die Klägerin und seine 3 Kinder auf den Pflichtteil, setzto zu seinem Alleinerben einen in den Vereinigten Staaten lebenden Neffen John ein und ordnete Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an« Der Ehemann kehrte aus dem Krankenhaus in seine Wohnung zurück« Als er erneut bettlägerig krank wurde, versah die Klägerin, zusammen mit einer der Töchter der Parteien.; die Trinkhalle« Am £9«Kai IS schloß er mit dem Beklagten, einem Cohn seines Bruders Heinrich B«, folgenden schriftlichen Vertrags "Vorläufiger Vertrag und gleichzeitig Vollmacht für die Trinkhalle Pachtpreis monatlich DL 5C0« Spirituosen werden nach 12 Nona ten von Herrn Hans geliefert« Lit der Laßrabe daß er selbst als Großhändler auf- ) 't tritt« Schulden vonherrn Hans werden von Herrn Heins nicht übernommen« Der Warenbestand bei Tbcrnanme wird bar an den Verpächter gezahlt« Der Vertrag läuft nach 5 Jahren ab« i; Jlj den 29o5»1961 gez« Heinz ges« Johannes u Am 1« Juli 1961 übernahm der Beklagte die Trinkhalle« Der übernähme ging eine Aufnahme des Warenbestandes vorauf, an der die Klägerin teilnahm« Die vom Beklagten übernommenen Waren wurden nach Preisen listenmäßig erfaßt; die Listen wurden vom Beklagten und der Klägerin unterschrieben« Der Ehemann der Klägerin starb am 14» Juni 1961« Zwischen den Parteien entstand Streit, als der Beklagte im September 1961 ein Schild mit der Aufschrift HInhaber Heinz BflHIHB" an der Trinkhalle anbringen ließ« Die Klägerin schrieb daraufhin am 29» September 1961 an den J3eklagtem •‘Auf Grund unserer Verhandlungen mit dem Ordnungsamt der Stadt E|^ und der Grundstücksverv.altung der Birma KM ««« kündige ich Ihnen die Trinkhalle, deren Nutzung mir durch Verträge und Konzession allein zustehto Als Räumungstermin gebe ich Ihnen den 1« Oktober dieses Jahres an« ««« Diese Kündigung hat mit dem eigentlichen Testament und dem Nachlaß nichts zu tun, da es meine privatrechtliche Angelegenheit ist«'1 Der Beklagte räumte nicht« Die Klägerin behauptet, ihr Uann habe den Vertrag vom 29« i.lai 1961 ohne ihr Wissen und ihre Billigung mit dem Beklagten geschlossen« Der Vertrag sei kein Pachtvertrag, vielmehr habe der Beklagte nur für ihren Harm und sie die Trinkhalle weiterführen sollen, wobei er die 5C0 DH übersteigenden Erträgnisse als Entgelt habe behalten dürfen«. Wenn er sich als Inhaber der Trinkhoii0 bezeichne und sie als solche betreibe, so habe er sich dadurch vom Besitzdiener zu dem unmittelbaren Besitzer gemacht und demnach verbotene Eigenmacht verübte Aue dem Vertrag vom 29» Kai 1961 könne er ihr gegenüber Hechte schon deshalb nicht herleiten, weil nach dem mi-fc der Zeche geschlossenen Pachtvertrag eine UnterverDachtnv,^ unzulässig gewesen sei, auf jeden Pall aber eine solche Unterverpachtung ihrer, der Klägerin, Zustimmung bedurft habe, weil sie Kitpachterin sei«, Bie Klägerin verlangt deshalb Herausgabe der Verkaufshalle an sich und den Testamentsvollstrecker nach ihrem Ehemann» v,ährend des Hechtsstreits hat die Zeche gegenüber der Klägerin und dem Testamentsvollstrecker den Grundstückopachtvertrag von 1958 gekündigto Eie hat sich jedoch bereit erklärt, das Pachtverhältnis mit einem der Beteiligten fortzu-setzen, wenn sie sich einigten, oder mit der Klägerin, wenn diese in Rechtsstreit obsiege«, Bas Bandgoricht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben» liit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung„ Bie Klägerin beantragt, die Revision zurlickzuweisen» Bntscheidungegründe s lo Bas Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe mit ihrem Ehemann die Trinkhalle in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben« Bas Trinkhallen- gebäude gehöre zu dem gesamthänderisch gebundenen Gesell-schaftsvermogen» Der Ehemann der Klägerin habe deshalb am 29» Kai 1961 die Halle nur mit Zustimmung der Kläger in an den Beklagten verpachten dürfen« ine solche Zustimmung sei nicht erwiesen« Der Pachtvertrag sei deshalb der Gesellschaft gegenüber unwirksam und die Klägerin könne verlangen, daß der Beklagte die Trinkhalle an sie und den Testamentsvollstrecker als die Repräsentanten der in Liquidation befindlichen Gesellschaft herausgebCo Die Revision rügt zu Recht, die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten auf Verstößen gegen das Verfahrensrecht o 2c a) Die Klägerin hat sich in den Vorinstanzen selbst nicht darauf berufen, 3ie habe mit ihrem Ehemann die Trinkhalle in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt«, Sie hat ihren Anspruch vielmehr darauf gestützt, der Ehemann 13o habe nach dem Grundstückspachtvertrag nicht ohne Zustimmung der Zeche, aber auch nicht ohne Zustimmung der Klägerin verpachten dürfen, weil die Klägerin der Zeche gegenüber LLitpächterin gewesen sei» Deshalb sei der Vertrag vom 29o Rai 1961, der übrigens nicht als Pachtvertrag angesehen werden könne, der Klägerin gegenüber nicht wirksame Zum Tatsächlichen hatte die Klägerin in der Klagschrift vorgetragen, der Ehemann B« habe in der Trinkhalle sein angemeldetcs Gewerbe betrieben und die Klägerin habe auch ihre volle Arbeitskraft dem Betrieb der Trinkhalle gewidmet? sie habe sogar erheblich mehr gearbeitet als ihr Rann, weil dieser schon längere Zeit krank gewesen sei« ln der Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen, die Trinkhalle einschließlich Konzession hätten beide Eheleute von ihren Ersparnissen finanziert und die Klägerin sei - vor dem Stroit mit ihrem Ehemann - jahrelang in der Trinkhalle tätig gewesen«, Andererseits war unstreitig, daß der Ehemann Bo längere Zeit vor seinem Tode von der Klägerin getrennt lebte, daß er die Trinkhalle, die früher sein Vater gehabt hatte, als f3ein alleiniges Eigentum in Anspruch nahm, daß er in Testament der Klägerin vorwarf, sie habe versucht, mit Gewalt in seine Trinkhalle einzudringen und daß die Klägerin seit der zwischen den Eheleuten oingetretenc-n Entfremdung lediglich in der Zeit vom 13» bin zu dem 28o Kai 1961, als der Ehemann bettlägerig krank war, zusammen mit einer erwachsenen Tochter die Trinkhalle versehen hatte« Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht nicht annehmen, der Beklagto, der seine Hechte von dem Ehemann Bc ableitete, wolle den, im übrigen unsubstantiierten, Vortrag der Klägerin über ihre Hechte an der Trinkhalle und ihre Kitarbeit als unstreitig gegen sich gelten lassen« Es mußte vielmehr, wenn es in dieser Hinsicht Zweifel hatte, dem Beklagten gemäß § 139 BGB Gelegenheit zur Stellungnahme geben« Die Revision macht geltend, der Beklagte würde alsdann behauptet und unter Beweis ge- stellt haben* Der Ehemann 3« habe die Grundstücksfläche, auf der die Trinkhalle stand, nicht erst seit 1950, sondern schon lange vorher, wie zuvor sein Vater, von der Zeche gepachtet gehabt« An dem Erwerb der Trinkhalle, habe die Klägerin, die bis dahin nie berufstätig gewesen und auch vermögenslos gewesen sei, sich in keiner Weise beteiligt und auch nicht beteiligen kennen« Bis 1955 sei sie überhaupt nicht in der Trinkhalle tätig gewesen, weil sie durch ihre Aufgaben als Ehefrau und Kutter dreier nicht erwachsener Kinder voll ausgelastet gewesen sei, nachher nur vereinzelt und widerwillig. Im dahro 1958 sei auf Verlangen der Zeche die Klägerin als .VitpUchterin nur deshalb in den Pachtvertrag aufgenenmen worden, weil die Zeche in ihrer Person eine Zweitschuldn rin für den Pachtzins haben wollte« Für die Hevisionsinstanz ist die Dichtigkeit dieses über § 139 ZPO in den Rechtsstreit eingeführten Sachvor-trago des Beklagten als richtig zu unterstellen. Dadurch wird die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Eheleuten Bo ausgeschlossen und dem Berufungsurteil die Grundlage entzogene b) iiber auch ohne Berücksichtigung des über § 139 ZPO nachgeschobenen Vortrags unterliegt die Begründung, mit welcher das Berufungsurteil ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Eheleuten feststellt, durchgreifenden Bedenken nach § 286 ZPOo Das Berufungsgericht führt aus: Die Eheleute hätten seit dem ^ahre 1953 gemeinsam die Trinkhalle betrieben, um aus ihr Einnahmen zu erzielen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten» Daß beide die Trinkhalle zusammen versehen und in ihr nebeneinander gleichberechtigt tätig sein wollten, ergebe sich vor allem daraus daß die Klägerin in dem Vertrag mit der Zeche neben ihren Ehemann als Vertragspartnern aufgetreten sei» Gerade woil die Trinkhalle unstreitig aus der Farnilio des Ehemannes der Klägerin stamme und der Ehemann allein Inhaber der Konzession gewesen sei, sei der Tatsache, daß die Klägerin ebenfalls Vertragspartnerin des Vertrages mit der Zeche war, in Verbindung mit ihrer Tätigkeit in der Trinkhalle und ihrer finanziellen Beteiligung die Bedeutung beizu demessen, daß sie Gesellschafterin neben ihrem Ehemann gewesen sei, und daß auch das Trinkhallengebäude zu dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen gehöre0 Diese Begründung ist widerspruchsvoll und unzureichend Wenn die Trinkhalle aus der Familie des Ehemannes der Klägerin stammte und vorher dessen Vater gehört hatte und von diesem betrieben war, so kann daraus kein Argument für irgendeine Beteiligung der Klägerin gewonnen werden, sondern, falls die Rechtsverhältnisse zwischen den Eheleuten insoweit zweifelhaft oder streitig waren, nur für das Gegenteile Was unter der finanziellen Beteiligung der Klägerin zu verstehen sein soll, bleibt unklar und ohne jede Konkretisierung. DafS die Klägerin den Pachtvertrag mit der Zeche mitunterschrieben hatte, war, wenn überhaupt, nur ein schwaches Anzeichen für ein Gesellschaft sverhältnis zwischen den Eheleuten. Denn der Vertrag mit der Zeche bezog sich ausschließlich auf die Grundfläche, auf der die Trinkhalle stand, nicht aber auf diese und deren Nutzung. Baß die Klägerin diesen Vertrag mitunterschrieben hatte, konnte - wie die Revision zutreffend darlegt - Gründe haben, die mit dem Rechtsverhältnis zwischen den Eheleuten nichts zu tun hatten. Auch aus der .Mitarbeit der Klägerin in der Trinkhalle ließ sich nicht ohne weiteres schließen, daß zwischen ihr und ihrem Ehemann ein Gesellschaftsverhältnis bestand. Insoweit war zu prüfen, ob diese Mitarbeit ihre Grundlage nicht schon in § 1356 Abs. 2 BGB fand, also einer gesetzlichen Verpflichtung der Klägerin entsprach. Nur wenn ihre Mitarbeit über die dort gesetzten Grenzen hinausging, ließ sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Gesellschafts-verhältnio oder ein geeellschaftsahnliches Verhältnis zwischen den Ehegatten gewinnen, wobei zu berücksichtigen war, wie die Eheleute im einzelnen die gemeinsamen Tätigkeit gestaltet hatten (vgl. BGKZ 8, 242; 31? 197 ff). Insoweit fehlt es an jeder Abwägung seitens des Berufurgs-gerichts und auch an einem ins einzelne gehenden Vortrag der Parteien, die das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, im Urteil mit der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses überrascht hat. Die von der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogenen Umstände würden für sich auch nur die Annahme einer Innen- I gesellschaft zwischen den Eheleuten rechtfertigen» Pas Berufungsgericht nimmt aber eine AußengeSeilschaft an» Worauf seine weitere Feststellung beruht, die Klägerin habe, »solange die L’heleute noch nicht in Unfrieden lebten,die Angelegenheiten der Trinkhalle neben ihrem Bhemann in gleicher Weise wie er und ohne Einschränkung nach außen hin wahrgenom.nen, ist nicht ersichtlich.» Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils und der Schriftsätze, auf die in ihm verwiesen wird, haben die Parteien dazu nichts vorgetragen. Aus der Tatsache allein, daß die Klägerin (zeitweise) den Verkauf in der Trinkhalle besorgt hat, ließ sich diese Schlußfolgerung jedenfalls nicht zieheno Als Verkäuferin konnte sie auch Gehilfin und Vertreterin ihres Ehemannes seine Be kam vielmehr darauf an, ob die gesamten Umstände nach außen erkennbar die Klägerin als Kitinhaberin der Trinkhalle erscheinen ließeno Pa der Behörde gegenüber der Bhemann als Inhaber des Gewerbes galt und dementsprechend - mangels einer gegenteiligen Feststellung des Berufungsurtoilö - davon auszugehen ist, daß er als solcher auch durch eine Aufschrift an der Trinkhalle bezeichnet war, bedurfte es der Feststellung weiterer Umstände, aus denen gleichwohl auch eine Mitinhaber:, chaft der Klägerin zu schließen war. Insoweit konnte insbesondere von Bedeutung sein, wer in wessen Hamen den Wareneinkauf besorgte» Auch die Annahme einer Außergesellschaft findet deshalb im Berufungsurteil keine ausreichende Grundlage» c) Pas Berufungsgericht nimmt ferner an, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin dem Vertrag zwischen ihren Bhenann und dem Beklagten vom 29. Kai 1961 zugestinnt habe» Ks würdigt dabei die Aussagen der nur vom Landgericht als Zeugen vernommenen Kltc-rn des Beklagten anders als 11 das Landgericht• Ls kann dahinstehen, ob nicht die Bev.eip-würdigung, so wie das Berufungsgericht sie vornimmt, rechtlichen Bedenken unterliegt. Jedenfalls rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe rechts-fehl-.-rhaft den Vortrag des Beklagten nicht ausgeschöpft und weitere Beweisangebote unberücksichtigt gelassen (§ 206 ZPO)« Das gilt in erster Linie für die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihn vor dem Abschluß des Vertrages vom 29« Lai 1961 gebeten, die Trinkhalle zu übernehmen, weil sie in Krefeld ein neues Betätigungsfeld gefunden habe und froh sei, nichts mehr von Be(^-ßo£H0 (wo die Trinkhalle sich befand) zu sehen« Der Beklagte hatte hierzu in der Berufungsinstanz Partei-Vernehmung der Klägerin beantragt« Das Vorbringen und der Beweisantritt sind übergangen« Schon das entzieht der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts die Grundlage« Denn es i3t nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht das Beweisergebnio anders beurteilt hätte, wenn die Klägerin bei ihrer Vernehmung die Behauptung des Beklagten bestätigt hätte« Der Beklagte hatte ferner Bruno Söuslair, der bei der Bestandsaufnahme am 1. Juni 1961 mitwirkto und danach für den Beklagten den Verkauf in der Trinkhalle besorgte, als Zeugen dafür benannt, bei der Bestandsaufnahme sei unter den Parteien völlig klar gewesen, daß der Beklagte die Halle als Pächter übernehmen sollte« Das Berufungsgericht hätte auch diesen Zeugen vernehmen müssen (§ 266 ZPO)* Das Berufungsurteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben, weil seine tragenden Peststellungen unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind« 5* i'ür die erneute Verhandlung nach $ 565 ZPO wird aui' folgendes hingewiesen: Pie PI löge ist nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, ohne weiteres schon dann begründet, wenn die Eheleute Bo die Trinkhalle in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben haben und die Klägerin dem Vertrag vom 29* Kai 1961 nicht zugestimmt hato Als Anspruchsgrundlagen kommen dann §§ 812, 861, 1C07 und 985 BGB in Betrachto Bin Bereicherungsanspruch würde voraussetzen, daß der Beklagte den Pachtbesitz ohne Rechtsgrund auf Kosten der Gesellschaft erlangt hätte» Piese Voraussetzungen lägen schon dann nicht vor, wenn der Ehemann der Klägerin, als er am 1» Juni 1961 die Trinkhalle dem Beklagten übergab, Alleinbesitzer der Trinkhalle war» Nach seinem früheren Verhalten erkannte er irgendein Hecht der Klägerin an der Trinkhalle und ihrem Betrieb offenbar nicht an und schloß deshalb den Vertrag vom 29® l>iai 1961 ausschließlich im eigenen Kamen und nicht im Namen der Klägerin» Dann aber liegt die Annahme nahe, daß er am lc Juni 1961 auch nur seinen Alleinbesitz und nicht einen Besitz der Gesellschaft auf den Beklagten übertrug» Ist der Besitzwechsel so zu beurteilen, so hat der Beklagte seinen Besitz nicht auf Kosten der Gesellschaft, sondern de3 Ehemannes der Klägerin, und zwar mit rechtlichem Grund im Sinne des § 812 BGB, erlangt» Ein Anspruch aus § 1007 Abs» 1 BGB würde der Gesellschaft, deren Anspruch die Klägerin geltend macht, nur zustehen, wenn der Beklagte bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen wäre» Das hat die Klägerin bisher selbst nicht behauptet» Ein Anspruch au3 C 1C07 Abs» 2 3GB würde vorauosetzen, daß der Gesellschaft die -13- Trmkhalle abhanden gekommen wäre, sie also den Besitz ohne den Willen ihrer Gesellschafter verloren hätte« las ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag damit einverstanden war, daß der Beklagte am 1« Juni 1961 die Trinkhalle übernahm. Aus diesem Grunde scheidet auch ein Anspruch aus § 861 3GB aus« I)a die Klägerin wußte und billigte, daß der Beklagte den ’Warenbestand übernahm und für die Weiterführung der Trinkhalle monatlich 500 Di£ bezahlen sollte, stimmte sie damit einer Besitzübertragung an den Beklagten zu, gleichgültig, ob sie weitere Einzelheiten des Vertrages kannte und ob ihr Verhalten deshalb eine Zustimmung zu diesem Vertrage bedeutete oder nicht« Es kann nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht die Hede davon sein5 daß der Beklagte nur Besitzdiener habe werden sollen« Es verbleibt als Klagegrundlage dann noch § 985 BGß« Bas Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, ob dio Trinkhalle gemäß § 95 Abs« 1 Satz 1 BGB überhaupt nicht Bestandteil oder mangels der Voraussetzungen des 5 94 BGB jedenfalls nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war und deshalb Eigentum der Grundstückspächter gewesen sein kann. Sollte dies zu bejahen sein, so wäre zu klären, ob dio Eheleute Gesamthandseigentümer geworden sind« Bas Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, wie der Vater des Ehemannes der Klägerin sich des Eigentums an der Trinkhalle entäußert hat« Sollte dies durch Hechtsgeschäft unter lebenden geschehen sein, so könnte es sein, daß er nur seinem Sohn, dem Ehemann der Klägerin, das Eigentum übertragen hat« Auch bei Annahme eines Gesellschaftsverhältnissos zwischen den Eheleuten wäre dann die Klägerin E.iteigentümer nur geworden, wenn ihr Ehemann die Trinkhalle nicht nur zur gemeinsa en Be- nutzung, sondern zu gemeinsamen . eingebracht hätte« Bas war nicht Eigentum in die Gesellschaft selbstverständlich, sondern bedurfte besonderer Begründung« 14 - Schließlich wird, falls überhaupt ein Gesellschafts-Verhältnis zu bejahen ist, noch zu prüfen sein, ob die Klägerin Mochte der in Liquidation befindlichen Gesellschaft ohne Zustimmung des Neffen und Krben ihres Khecanns John Ba geltend machen kann» Insoweit wird auf das Urteil 3GHZ 39 5 14 ff = LLI BGJ3 § 709 Nr. 4 mit Anmerkung Fischer verwiesen«, La von der äntscheidung in der hauptsache auch abhängt, welche Partei die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen» Lr» Lorschei Lr» L.ezger i.Iormann Lr» Kaidinger Lr» Messner