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BGH · VIII-ZR-130/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII-ZR-130/61

Recht wirksam entstandenen Registerpfandrecht belastet ist, nach Deutschland gebracht, so kann der PfandglUu-biger vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO verlangen, wenn das Fahrzeug in Deutschland gepfändet wird« hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« März 1963 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenton Dr. Haidinger>sowie der Bundesrichter Dr.Gelnhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Klägerin, ein Kreditinstitut in Frankreich, hatte den Kauf dieses Fahrzeugs (in Frankreich) finanziert und sich von der Käuferin durch schriftlichen Vertrag vom 6. Auf Grund dieses Regioterpfandrechts beansprucht die Klägerin gemäß § 805 ZPO vorzugsweise Befriedigung aus dem Fahrzeug, das die Schul-nerin nach dom Kauf nach Deutschland gebracht und dort in ihrem Gewerbe eingesetzt hatte. Es ist allgemein anerkannt, daß nach deutschem internationalem Privatrecht auch für bewegliche Sachen kraft Gewohnheitsrechts die lex rei sitae, das Statut der Belegenheit gilt. Das Fahrzeug war demnach, als die Schuldnerin es in das Gebiet der Bundesrepublik verbrachte, mit dem französischen Registerpfandrecht belastet. Grundsätzlich erkennt deshalb das neue Sachstatut ein Recht an der Sache, das nach den Vorschriften des früheren Statuts wirksam entstanden ist, auch in seinem Herrschaftsbereich an. an der ein besitzloses Pfandrecht wirksam entstanden ist, in ein Gebiet verbracht wird, in dem das Prinzip des Faustpfandes gilt. (Y/olff/Raiser, Sachenrecht, 10» Bearb, § 178) der Meinung, das besitzlos entstandene Pfandrecht behalte seine Wirksamkeit auch unter der Herrschaft des Statuts mit dem Prinzip des Faustpfandes, Der Senat schließt sich hinsichtlich des hier in Frage stehenden französischen Registerpfandrechts der letzteren Meinung jedenfalls für den Fall an, daß die mit diesem Pfandrecht belastete Sache nach Deutschland verbracht wird. a) Als international zwingendes Recht käme hier nur das Faustpfandprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Frage, Unter diesem Gesichtspunkt spielt die Tatsache eine Rolle, daß das deutsche Recht in einer größeren Anzahl von Sonderregelungen selbst dieses Prinzip aufgegeben hat (so? Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15» November 1940; Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 25» Februar 1959; Kabclpfandgesetz vom 31, März 1925; Pachtkreditgesetz vom 5« August 1951; Gesetz zur Sicherung der Düngemittel und Saat-gutveroorgung vom 19, Januar 1949), Das ist immerhin ein Indiz dafür, daß die deutsche Gesamtrechtsordnung das Prinzip des FauotpfandrcchtC3 nicht als ein unverzichtbares Grundprinzip des deutschen Rechts ansieht* Eine praktisch noch größere Bedeutung Sie hat auf diese Weise das Prinzip des Paustpfandrochts praktisch außer Kraft gesetzt und den entsprechenden Bestimmungen dos Bürgerlichem Gesetzbuchs nur noch einen verhältnismäßig unbedeutenden Anwendungsbereich belassen. Sie wird für das deutsche Recht durch Art. 30 EGBGB geregelt, der die Anwendung eines ausländischen Gesetzes unter anderem ausschließt, wenn die Anwendung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Präge stellt sich demnach hier so, ob es vom Standpunkt der Pfand-rechtorcgclung des BGB aus untragbar ist, wenn das früher ent- Denn die Pfand-llPSi^fibeStimmungen des BGB mit ihrem Prinzip des Faustpfandrechts wären auch nicht zu dem Zuge gekommen, wenn der Sachverhalt sich ganz unter der Herrschaft des deutschen Saehstatuts ereignet hätte. c) Das Pfandrecht ist dort auch nicht, wie schon da3 Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den Pfandrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs untergegangen- Anders als der eode civil (vgl. Vielmehr erlischt nach § 1253 BGB das Pfandrecht erst, wenn der Gläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt,, Die Klägerin hat das Fahrzeug, nachdem es auf deutsches Gebiet verbracht war, der Eigentümerin Frau nicht zurückgegeben; sie hat ihr allenfalls den unmittelbaren Besitz belassen,, Das steht der Rückgabe im Sinne des § 1253 BGB aber schon deshalb nicht gleich, weil die Rückgabe im Sinne dieser Bestimmung einen Teil des Entstehungstatbestandes des Pfandrechts, die Übergabe, rückgängig macht; im vorliegenden Fall war aber nach dem maßgeblichen französischen Recht die Übergabe gerade nicht eine gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts. Der Revision kann schließlich auch nicht die von ihr erbetene Nachprüfung, ob nicht der Vertrag zwischen der Klägerin und der Schuldnerin gegen das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte verstoße (Art. 30 EGBGB),zu dem Erfolg verhelfen.

Zitierte Normen: § 805 ZPO § 30 EGBGB § 1253 BGB § 30 EGBGB
RechtPrinzipDeutschlandGesetzPfandrechtAnwendungKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs ja
EGBGB Art» 7 ff (internationales Privatrecht); 2P0 § 805;
AbzG § 5
a; Wird ein Kraftfahrzeug, das mit einem nach französischem. Recht wirksam entstandenen Registerpfandrecht belastet ist, nach Deutschland gebracht, so kann der PfandglUu-biger vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO verlangen, wenn das Fahrzeug in Deutschland gepfändet wird«
b) § 5 AbzG nst nicht anwendbar, wenn der Verkäufer vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO verlangt«
BGH, UrtoV« 20c März 1965	-	VIII	ZR	130/61	-
OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
VIII. ZR 130/61
Vörkünd e t A*20. März 1963 ty^gt, JuotizoberSekretär q{5 Urkundobeamter cjgp Geschäftsstelle
I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Saar-Bisonhandel Helmuth beschränkter Haftung in Geschäftsführer Helmut Bl
 Gesellschaft mit vertreten durch ihren
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt -
gegen
 die Firma 00/^^ de L 5E• in St^mp, vertreten durch ihren Geschuf ■toführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof» Dr<
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« März 1963 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenton Dr. Haidinger>sowie der Bundesrichter Dr.Gelnhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Dio Beklagte, eine saarländische Firma, erwirkte im Jahre I960 gegen ihre Schuldnerin Frau Germaine	Schrotthändlerin in	,	mit	der	sie	in	Geschäfts
 bcziehungen gestanden hatte, ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken über rd, 133 000 DM und vollstreckte in Deutschland in einen Lastkraftwagen der Schuldnerin. Die Klägerin, ein Kreditinstitut in Frankreich, hatte den Kauf dieses Fahrzeugs (in Frankreich) finanziert und sich von der Käuferin durch schriftlichen Vertrag vom 6. Juni 1958 gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Dezember 1934 und des Dekretes vom 30. September 1953 ein Pfandrecht wegen ihrer Forderung einräumen lassen; das Pfandrecht ist in dem Register der zuständigen Präfektur (Straßburg) eingetragen. Auf Grund dieses Regioterpfandrechts beansprucht die Klägerin gemäß § 805 ZPO vorzugsweise Befriedigung aus dem Fahrzeug, das die Schul-nerin nach dom Kauf nach Deutschland gebracht und dort in ihrem Gewerbe eingesetzt hatte. Die Vorinstanzen haben der Klage unter Herabsetzung des Zinsanspruchs der Klägerin stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung; die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe t
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das nach französischem Recht entstandene Registerpfandrecht sei auch in Deutschland wirksam. Die Revision der Beklagten greift diesen Standpunkt vergeblich an.
Es ist allgemein anerkannt, daß nach deutschem internationalem Privatrecht auch für bewegliche Sachen kraft Gewohnheitsrechts die lex rei sitae, das Statut der Belegenheit gilt. Dabei wer
 don sachenrechtliche Tatbestände nach der lex rei sitae des Zeitpunktes beurteilt, in dem sie eintreten (Kegel, Internationales Privatrecht, I960, § 19 III; Zitelmann, Internationales Privatrecht Bd. IS. 151). Im vorliegenden Pall entscheidet demnach das französische Recht darüber, ob das Pfandrecht der Klägerin entstanden ist. Dies hat das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend (§ 549 ZPO) - bejaht. Das Fahrzeug war demnach, als die Schuldnerin es in das Gebiet der Bundesrepublik verbrachte, mit dem französischen Registerpfandrecht belastet.
Von diesen Zeitpunkt ab galt aber für die sachenrechtlichen Verhältnisse des Fahrzeugs das deutsche Sachenrecht. Denn im Geltungsbereich des Belegenheitsstatuts zieht ein Wechsel des Gebiets nach allgemeiner Meinung den Wechsel des Statuts nach sich; dabei bestimmt der Zeitpunkt des Gebietswechsels auch den Zeitpunkt des Statutcnwechsels. Das neue Statut übernimmt aber die Sache mit der sachc-nrechtlichen Prägung, die ihr das bisherige Statut verliehen hatte (Lev/ald, Das deutsche internationale Privatreeht auf Grundlage der Rechtsprechung S. 184). Grundsätzlich erkennt deshalb das neue Sachstatut ein Recht an der Sache, das nach den Vorschriften des früheren Statuts wirksam entstanden ist, auch in seinem Herrschaftsbereich an. So unbestritten dieser Grundsatz ist (vgl. außer den bereits genannten? Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. § 56 III; Gutzv/iller, Internationalprivatrocht Berlin 1931 insDas gesamte deutsche Recht in systematischer Darstellung, herausgegeben von Rudolf Stammler, Teil VIII S. 1601; Frankenstein, Internationales Privatrecht (Grenzreeht) Bd. II 1929 S. 87 ; Martin Welff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. S. 176), so umstritten ist seine Anwendbarkeit für den Pall, daß die Sachej. an der ein besitzloses Pfandrecht wirksam entstanden ist, in ein Gebiet verbracht wird, in dem das Prinzip des Faustpfandes gilt. Die Rechtslehre lehnt für diesen Pall überwiegend ein Fortbestehen oder jedenfalls ein Fortwirken des Pfandrechts im Gebiet des neuen Statuts ab. Die gleiche Ansicht hat das Reichgericht in einem Urteil vom 28. Februar 1893
(JV/ 1895 s	vertreten« Dagegen sind Wolff aaO und Raiser
(Y/olff/Raiser, Sachenrecht, 10» Bearb, § 178) der Meinung, das besitzlos entstandene Pfandrecht behalte seine Wirksamkeit auch unter der Herrschaft des Statuts mit dem Prinzip des Faustpfandes, Der Senat schließt sich hinsichtlich des hier in Frage stehenden französischen Registerpfandrechts der letzteren Meinung jedenfalls für den Fall an, daß die mit diesem Pfandrecht belastete Sache nach Deutschland verbracht wird.
Dem steht das deutsche Kollisionsrecht nicht entgegen. Das Kollisionsrecht kann - an sich zu dem Zuge kommendes - ausländisches Recht in zweierlei Weise ausschaltens einmal so, daß es einer bestimmten eigenen Sachnorm im Verhältnis zu dem ausländischen Recht immer den Vorzug gibt, also international zwingendes Recht schafft (a), oder so, daß es im Einzelfall die A^/endung ausländischen Rechts mißbilligt, wenn dadurch wesentliche Grundsätze des inländischen Rechts verletzt und die Anwendung deshalb im Einzelfall als stoßend empfunden würde' (Neuhaus, Die Grundbegriffe des internationalen Privatrechts S» 257) (b),
a)	Als international zwingendes Recht käme hier nur das Faustpfandprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Frage, Unter diesem Gesichtspunkt spielt die Tatsache eine Rolle, daß das deutsche Recht in einer größeren Anzahl von Sonderregelungen selbst dieses Prinzip aufgegeben hat (so? Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15» November 1940; Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 25» Februar 1959; Kabclpfandgesetz vom 31, März 1925; Pachtkreditgesetz vom 5« August 1951; Gesetz zur Sicherung der Düngemittel und Saat-gutveroorgung vom 19, Januar 1949), Das ist immerhin ein Indiz dafür, daß die deutsche Gesamtrechtsordnung das Prinzip des FauotpfandrcchtC3 nicht als ein unverzichtbares Grundprinzip des deutschen Rechts ansieht* Eine praktisch noch größere Bedeutung
 
alo diese Sonderregelungen hat das von der deutschen Rechtsprechung an Stelle des Pfandrechts zugelassene Institut der Sicherungs Übereignung mittels Besitzkonstituts erlangt. Die Rechtsprechung trug dabei der Tatsache Rechnung, daß das Bürgerliche Gesetzbuch mit seinem Prinzip des Paustpfandrochts oin berechtigte c Kreditoichcrungsbedürfnis weiter Wirtschaftskreise unbefriedigt gelassen hatte. Sie hat auf diese Weise das Prinzip des Paustpfandrochts praktisch außer Kraft gesetzt und den entsprechenden Bestimmungen dos Bürgerlichem Gesetzbuchs nur noch einen verhältnismäßig unbedeutenden Anwendungsbereich belassen. Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon gesprochen werden, das deutsche Recht lege den PfandrochtsbeStimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zu dem ausländischen Recht zwingenden Charakter bei.
b)	Ob das Kollisionsrecht im Einzelfall die Anwendung ausländischen Rechts verbietet, weil es das Ergebnis einer solchen Rechtsnnwendung für untragbar hält, ist die Frage nach dem ordre public. Sie wird für das deutsche Recht durch Art. 30 EGBGB geregelt, der die Anwendung eines ausländischen Gesetzes unter anderem ausschließt, wenn die Anwendung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Das ausländische Gesetz, dessen Anwendung hier ausgeschlossen sein könnte, ist die französische gesetzliche Regelung des Registerpfandrechts an Kraftfahrzeugen, das deutsche Gesetz, gegen dessen Zweck die Anwendung des ausländischen Gesetzes verstoßen könnte, ist die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an beweglichen Sachen. Für Art. 30 EGBGB kommt' es aber, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, nicht darauf an, ob das ausländische und das inländische Gesetz auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, ob also unter diesem Gesichtspunkt das ausländische Gesetz selbst (vom Standpunkt des inländischen aus) Mißbilligung verdient, sondern nur darauf, ob das konkrete Ergebnis seiner Anwendung zu miß-
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billigen ist (so Wolff aaO S. 62; Neuhaus aaO S. 257). Die Präge stellt sich demnach hier so, ob es vom Standpunkt der Pfand-rechtorcgclung des BGB aus untragbar ist, wenn das früher ent-
standene vertragliche Registerpfandrecht der Klägerin gemäß $ 805 ZPO vor dem späteren Pfändungopfandrecht der Beklagten "berücksichtigt wird» Das ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen.
Das französische Recht hat beim Kreditkauf von Kraftfahrzeugen das Registerpfandrecht eingeführt, weil es - anders als das deutsche Recht - weder einen im Konkurs des Käufers vollwirksamen Eigentumsvorhehalt, noch eine Sicherungsühereignung mittels Besitzkonstituts kennt (vgl. dazu; F6blot^Mezger in Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1955	.50-“
Mezger in Zeitschrift für das gesamte Handelsund Konkursrecht 1952? 150..ff'),i';.T^Hin anstelle der Klägerin stehendes deutsches Pinanzierungsinstitut hätte sich zweifellos das von ihm bezahlte Kraftfahrzeug vom Käufer mittels Besitzkonstituts übereignen lassen. Dieser Weg war der Klägerin nach dem zur Zeit der Anschaffung für das»Fahrzeug geltenden französischen Sachenrecht verschlossen» Da aber.das französische und das deutsche Sachenrecht für einen Fall der vorliegenden Art dem Finanzierungsinstitut gleicherweise ein besitzloses Sicherungsrecht zur Verfügung stellen, kann es nicht gegen den Zweck der Pfandrechtsbe-Stimmungen des BGB verstoßen, v/enn in diesem Fall das besitzlose französische Registerpfandr.echt anerkannt wird. Denn die Pfand-llPSi^fibeStimmungen des BGB mit ihrem Prinzip des Faustpfandrechts wären auch nicht zu dem Zuge gekommen, wenn der Sachverhalt sich ganz unter der Herrschaft des deutschen Saehstatuts ereignet hätte. Das deutsche Recht hätte sich vielmehr (bei der Sicherungsüber-eignung mittels Besitzkonstituts) mit einem Sicherungsrecht ohne jede xXblizität begnügt, während das französische Registerpfandrecht immerhin die Register-Publizität hat. Das in Frankreich rechtswirksam 'begründete Pfandrecht ist demnach wirksam geblieben, als das Fahrzeug nach Deutschland verbracht wurde.
 
c)	Das Pfandrecht ist dort auch nicht, wie schon da3 Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den Pfandrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs untergegangen- Anders als der eode civil (vgl. Art. 2076 code civils "dans tous les cas, le privilege ne subsiste our le gage qu'autant que ce gage a 6t6 mis et est rests en la possession du cr&ancier ...."} knüpft das Bürgerliche Gesetzbuch den Fortbestand des Pfandrechts nicht an das Fortbestehen des Besitzes des Pfandgläubigers. Vielmehr erlischt nach § 1253 BGB das Pfandrecht erst, wenn der Gläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt,, Die Klägerin hat das Fahrzeug, nachdem es auf deutsches Gebiet verbracht war, der Eigentümerin Frau	nicht	zurückgegeben;	sie hat
 ihr allenfalls den unmittelbaren Besitz belassen,, Das steht der Rückgabe im Sinne des § 1253 BGB aber schon deshalb nicht gleich, weil die Rückgabe im Sinne dieser Bestimmung einen Teil des Entstehungstatbestandes des Pfandrechts, die Übergabe, rückgängig macht; im vorliegenden Fall war aber nach dem maßgeblichen französischen Recht die Übergabe gerade nicht eine gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts.
II. Der Revision kann schließlich auch nicht die von ihr erbetene Nachprüfung, ob nicht der Vertrag zwischen der Klägerin und der Schuldnerin gegen das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte verstoße (Art. 30 EGBGB),zu dem Erfolg verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob für die Anwendung des deutschen Abzahlungs-gosetzes hier überhaupt ein Anknüpfungspunkt gegeben ist. Würde man es auf den zwischen der Klägerin und der Schuldnerin geschlossenen.. Vertrag (entsprechend) anwenden, so würde dadurch der Klagoansprucn^nicht berührt werden. Wenn die Revision’etwa
 an eine entsprechende Anwendung des § 5 AbzG denkt, so" übersieht
/
sic, daß hier nicht die Klägerin in das Fahrzeug vollstreckt, sondern in der von der Beklagten durchgeführten Zwangsvollstreckung
 
lediglich ihre Rechte am Erlös zu wahren versucht» Das erfüllt aberkeinesfalls die Voraussetzungen des § 5 AbzG, daß der Verkäufer die verkaufte Sache wieder an sich genommen habe»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr, Haidinger	Bundesrichter	Artl
 Dr. Gelhaar ist wegen Krankheit IJezger	an der Unterschrifts-	Mormann
 leistung verhindert»
Dr» Haidinger