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BGH · VIII ZR 130/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 130/57

2 Buchst, b; Überleitungsvertrag idP v 30- Wirz 1933» BGBl II 301, 405» 1» Teil Art, 3 Abs.In dein Streit zwischen Erwerber und Veräußerer von Gegenständen darüber, ob dem Veräußerer ihre Herausgabe an den Erwerber durch Requisitionen amerikanischer Besatzungsbehörden unmöglich geworden ist, kann das deutsche Gericht über die Frage, welche Wirkung die Requioi tion auf das Schuldverhältnis zwischen Erwerber und Ver äußerer hat, auch dann entscheiden, wenn die Erfüllung solcher Requisitionsanforderungen unter den Begriff "Erfüllung von Pflichten" (für die Alliierten Streitkräfte-) in Art, 2 Buchst, b AHKG 13 fällt. Nach den Bedingungen der StEG für den Verkauf von Kraftfahrzeugen,Akihahgern und deren Ersatzteilen, die, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart, für den Kaufvertrag gelten sollten, behielt sich die StEG das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Kaufverti’age entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstande entstehenden Forderungen vor. Von dem verbliebenen Bestand des Lagers Rothenbach erhielt Eucom nach einer zweiten Sperre, die am 17.März 1951 verfügt wurde, auf dessen Verlangen 577 Instrumentenbretter, 2112 Cadillac-Motoren und 1344 Federn für Jeeps ausgehändigt. Sie hat behauptet, die StEG habe es zu vertreten» daß sie Gegenstände, die an ihre, der Klägerin, Hechtsvorgängerin verkauft und übereignet gewesen seien, nicht herausgegeben habe. Pie StEG, die für die Bundesrepublik treuhänderische Aufgaben erfüllt habe, könne sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, sie sei von dem Bundeswirtschaftsminister angewiesen worden, die Sachen an Eucom herauszugeben. Auf Grund der Zusage der Vereinigten Staaten, die StEG und die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen freizuhalten, die gegen sie wegen Herausgabe bereits verkauften oder veräußerten Materials an Eucom erhoben werden könnten, habe die Bundesrepublik mit den Vereinigten Staaten eine Regelung getroffen, wonach der Bundesrepublik für die zurtickgenomme-nen Güter 15 056 199 Dollar gutgeschrieben worden seien. Die Beklagte hat bestritten, daß die StEG oder die Bundesrepublik die Herausgabe zu vertreten habe, und geltend gemacht, die Sachen seien von Eucom und HICOC im Wege der Beschlagnahme und der Requisition beansprucht worden, jedenfalls habe sich die Bundesrepublik und damit auch die StEG dem Verlangen nicht entziehen können. Ber Anspruch beziehe sich auf eine Unterlassung, nämlich die unterlassene Lieferung der gekauften Waren, die bereits vor dem Jahre 1955 begangen worden sei. Das Berufungsgericht hat mit diesen Erwägungen die Klagebegründung zur Frage der Gerichtsbarkeit nicht erschöpfend behandelt und sie aus rechtlich fehlsamen Erwägungen verneint. Die Klägerin hat in erster Reihe Schadensersatz wegen Vertragsverletzung verlangt, die Bie darauf stützt, die StHG habe die Lieferung oder Herausgabe von ihr bereits veräußerter Waren unterlassen, weil diese von der Besat-zungamacht auf deren Wunsch im Wege freiwilliger Überein-lcunft zurückerworben und ohne hoheitlichen Zwang von der StEG herausgegeben worden seien. Die deutsche Gerichtsbarkeit für den so begründeten Anspruch.kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die Beklagte eine Vertragsverletzung bestreitet und einwendet, die StHG habe dem Verlangen der Besatzungsmacht deshalb entsprechen müssen, weil es sich dabei um eine .Requisition .handele. von dem Hohen Kommissar der Zone des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Ermächtigung nicht ausüben, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betraf, die aus "der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten" für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist, Nach Art. 13 des Gesetzes war den ße-satzungsbehöraen, also zonalen Stellen, gestattet, Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen. Damit entfiel auch die Möglichkeit, eine in Art. 2 Abs.b AHKG 13 für besondere Fälle vorgesehene Ermächtigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit einzuholen. 2. Kai 1957 - 4 StR 119/120/56 S.7) und für den übergeleiteten Rechtszustand davon auszugehen, daß die von einer ausdrücklichen Zustimmung des Hohen Kommissars der Zone abhängige deutsche Gerichtsbarkeit ohne eine solche Ermächtigung ausgeschlossen war. In der britischen Besatzungszone ist die sachliche Exemtion nach Art, 2 Abs.*b durch eine allgemeine Ermächtigung in der Anweisung Kr. 2 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreiches für Deutschland vom 26.September 1950 (AB1AHK 619) für Verfahren beseitigt worden, in welchen ein Land der britischen Zone einschließlich der Hansestadt Hamburg Beklagter ist. Diese Ermächtigung ist dahin ausgelegt worden, daß damit die deutschen Gerichte insoweit auch zur Entscheidung von Streitfragen im Zusammenhang von Requisitionen zuständig wurden, bei denen die deutschen Behörden eingeschaltet wurden (so Schmoller/ Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 24 a S.59, Für die amerikanische Zone ist eine entsprechende Ausnahme nicht bestimmt worden und, soweit ersichtlich, auch keine besondere auf Requisitionen bezügliche Maßnahme erlassen worden, die sich als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des Art 2 Abs.b des angeführten Gesetzes darstellt. Der Höchtsbegriff ''Leistung von Diensten" in dieser Vorschrift ist auf Dienstleistungen persönlicher Art für die Alliierten Streitkräfte zu beziehen, wobei es sich regelmäßig um ei-n Abhängigkeitsverhältnis handelt* Dagegen ist zweifelhaft, ob der Hechtsbegriff "Erfüllung von Pflichten" in demselben Sinne zu verstehen ist (hierfür Hammes, Die Beschränkungen der deutschen Gerichtsbarkeit in West-Berlin und.im Bundesgebiet, JR 1950, 289» Es kann aber dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Exemtion um Tätigkeiten bei den Alliierten Streitkräften handeln muß oder ob darüber hinaus ohne eine solche Beziehung die bloße Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkräfte die sachliche Exemtion im Rahmen der im BesätzungsStatut (AE1AHK 13) vorbehaltenen Gebiete begründen sollte. Selbst wenn das letztere änzunehmeh und die Exemtion auch auf die Erfüllung von Requisitionsanforderungen zu beziehen wäre, würde das deutsche Gericht nicht gehindert sein, zu prüfen, ob Requisitionsanforderungen der amerikanischen Besatzungsmacht vorliegen und ob die StEG hierdurch veranlaßt worden ist, den Wünschen der Besatzungsbehörde für die Alliierten Streitkräfte zu entsprechen. Juli 1951 (AB1AHK 989) - ohne Vorlage an die Besatzungsbehörde ’’Bestehen, Inhalt» Rechtsgültigkeit oder Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder der Besatzungsstreit-kräfte nachzuprüfenM - nach Art.2 im Ersten Teil des Über' leitungsvertrages nur das Verbot der Nachprüfung der Hechtsgültigkeit beibehalten worden ist (vgl.Maier/Tobler in ’’Bas Deutsche Bundesrecht” I N 50 S.16). Seit Inkrafttreten des Uberleitungsvertrages ist das deutsche Gericht uneingeschränkt befugt, darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Besatzungsmacht vor lag, welchen Inhalt und welchen Zweck sie hatte (vgl. Die von dem Berufungsgericht angeführte Entscheidung BGIIZ 19, 253 bejaht ausdrücklich das Recht des deutschen Richters, zu prüfen, ob und welche Anordnung die Besatzungsmacht im einzelnen Pall getroffen hat. Danach kann zwar die .Rschürnäßigkeit hoheitlichen Handelns der Besatzungsmacht, insbesondere seine Übereinstimmung mit dem Völkerrecht oder mit dem Grundgesetz, nicht in Präge gestellt, wohl aber von dem deutschen Richter geprüft werden» welchen Inhalt und welchen Zweck ein zur Begründung von Rechten und Pflichten geltend gemachter Akt. einer Besatzungsbehörde hatte (vgl. Bas deutsche Gericht wäre aber auch dann befugt, Über einen .‘.Anspruch der vorliegenden Art sachlich zu entscheiden, wenn für den Fall, daß die StEG durch eine Requisition zur Lieferung verpflichtet gewesen wäre, keine weiteren Haftungs-grünöe geltend gemacht worden wären. In jedem Falle handelte es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Vertragspflichten, die auf Grund des Kaufvertrages oder eines besonderen Vertrages bestanden, der Verwahrpflichten begründete, entscheidend um die Frage, ob die SbEG schuldhaft vertragliche Pflichten verletzt hat. Dieser rechtlichen Be-\irteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges stünde es nicht entgegen, wenn die Interessen der amerikanischen Be8atzungsmacht durch die Entscheidung dieses Rechtsstreits mittelbar deshalb besonders berührt würden, weil sich die Vereinigten Staaten von Amerika verpflich-

Zitierte Normen: § 281 BGB
GegenstandStEGFrageGesetzEucomGerichtsbarkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

uaeh schlagew&rk: 3s Amtliche Sammlung: nein
AHKG 13 Art.. 2 Buchst, b; Überleitungsvertrag idP v 30- Wirz 1933» BGBl II 301, 405» 1» Teil Art, 3 Abs.
In dein Streit zwischen Erwerber und Veräußerer von Gegenständen darüber, ob dem Veräußerer ihre Herausgabe an den Erwerber durch Requisitionen amerikanischer Besatzungsbehörden unmöglich geworden ist, kann das deutsche Gericht über die Frage, welche Wirkung die Requioi tion auf das Schuldverhältnis zwischen Erwerber und Ver äußerer hat, auch dann entscheiden, wenn die Erfüllung solcher Requisitionsanforderungen unter den Begriff "Erfüllung von Pflichten" (für die Alliierten Streitkräfte-) in Art, 2 Buchst, b AHKG 13 fällt.
BGH; Urt. v, 16. Dezember 1958 VIII ZR 130/57
OLG Frankfurt/Main
 Verkündet am 1(?>December 1956 Kielt.Justizober-8ekretär,alB Urkunde-beamter der Geschäfts-stelle?
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
O^H^^Tffl^Sjflp^KEnc.,	4P’	^P l'Ppi^P
Bid AB®P ^■Ppstreet, USA, gesetzlich vertreten duren den^räsiaenten Mr.Morris K^Pfe
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt Br.
gegen
 die 3? üung in
 ihre Gescliartsrti regierungsrat S1
Abwicklungsge
1schaft mit Allee A Ministerialdirektor
 beschränkter Haf-vertreten durch 1und Ober-
Beklagt e, Berufungsklägerin und Revis’ionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br
 hat der VIII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16»Bezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br .Groflmann. sowie der. Bundesrichter Br.Gelhaar, Artl, Dr.Spieler und Br.Borschel
 für Recht erkannt?
Auf die iftevision der Klägerin wird das Urteil des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 2.Mai 1957. aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen'
 
lie Klägerin ist eine auf Grund der Gesetze des Staates Pennsylvania organisierte Gesellschaft mit ihrem Hauptsitz in Pittsburgh. Ihre Rechtsvorgängerin, die A^p Auto	Company,	Inc., mit dem Sitz in Kansas
 City, Missouri, kaufte durch schriftlichen Vertrag vom 30.Januar 1950 von der Staatlichen Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut mit beschränkter Haftung (StHG) in Stuttgart aus ihrem Lager Rothenbach b.Nürnberg Restbestände dort lagernden ehemaligen Heeresguts (sogenannten Surplus Property aus amerikanischen Armeebestän-den) laut Liste zu dem Gesamtpreis von 100 000 Lollar, zahlbar in Katen spätestens am 30*Juni 1950. Der Käufer verpflichtete sich, die gekauften Materialien bis zu diesem Seitpunkte abzunehmen. Nach den Bedingungen der StEG für den Verkauf von Kraftfahrzeugen,Akihahgern und deren Ersatzteilen, die, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart, für den Kaufvertrag gelten sollten, behielt sich die StEG das Eigentum an den Kaufgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Kaufverti’age entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstande entstehenden Forderungen vor. Der Kaufpreis ist bezahlt worden.
Lie StEG gestattete der Käufern, die Gegenstände gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr weiter in dem Lager zu belassen.
Am 19. September 1950 übertirug die Käuferin ihre Rechte an den ihr durch Kaufvertrag vom 30. Januar 195.0 verkauften Waren, Ersatzteilen und Fahrzeugen unter Abtretung des Herausgabeanspruches an die.Klägerin und benachrichtigte hiervon die.StEG. Lie Auslieferung der Gegenstände an die Klägerin wurde im Oktober 1950 auf Veranlas-
 
sung des Headquarters of the United States Forces European. Command (kurz Eucom genannt) im Zusammenwirken mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland (HICOG) zunächst gesperrt, um ihren Wiedererwerb durch Eucom für eigene Bedürfnisse zu sichern. Hiei’von setzte der Bundesminister für Wirtschaft die StEG mit Schreiben vom 11.Oktober 1950 mit entsprechender Weisung in Kenntnis. Die StEG unterrichtete hierüber die Klägerin. Von den für sie verwahrten Gegenständen wurden sodann zunächst 510 Half-Tracks und 4300 Federn an Eucom ausgehändigt. Von dem verbliebenen Bestand des Lagers Rothenbach erhielt Eucom nach einer zweiten Sperre, die am 17.März 1951 verfügt wurde, auf dessen Verlangen 577 Instrumentenbretter, 2112 Cadillac-Motoren und 1344 Federn für Jeeps ausgehändigt.
Hach Berechnung von StEG entfällt von dem Kaufpreis von 100 000 Dollar auf die an Eucom lierausgegebcnen Gegenstände ein Betrag von 57957»50 Dollar.
Die Klägerin bemühte sich um eine Entschädigung für ihre Verluste durch Verhandlungen mit dem Department of the Army. Das General Accounting Office billigte ihr am 17.Dezember 1952 eine Entschädigung von 250 000 Dollar zu, ohne hierdurch weitergehende Ansprüche auszuschließen, wovon zunächst 111 039»88 Dollar ..ausg ©zahlt wurden.
Die StEG trat mit dem 1.Januar 1953 in Liquidation. Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen aus der Abwicklung des sogenannten Amerika-Geschäft .es, übernommen.
Mit der im November 1954 erhobenen Klage hat die Klägerin als Teilbetrag des dn?ch Nichtlieferung bezw.Nichtherausgabe der ihrer Rechtsvorgängerin von der StEG ver-
r
•m
 
kauften Gegenstände entstandenen Schadens Ersatz wegen Nichtlieferung der nachstehend bezeichneten Materialien
 verlangt und für 20 Cadillac-Motoren pro Stüok 475 20 Half-Tracks pro Stück 520	f
295 Federn für Jeeps pro Stück 6	>*
100 Instrumentenbretter pro Stück 69/
insgesamt
9 500 ff 10 400 / 1 170 if 6 900 t 28 570 7
nebst Zinsen gefordert. Sie hat behauptet, die StEG habe es zu vertreten» daß sie Gegenstände, die an ihre, der Klägerin, Hechtsvorgängerin verkauft und übereignet gewesen seien, nicht herausgegeben habe. Per Rückerwerb durch Eucom sei im Wege des HUckkaufs durchgeführt worden, wofür die Bundesrepublik Deutschland eine Gutschrift erhalten habe. Ein Zwang, die für die Klägerin in Verwahrung gehaltenen Gegenstände an Eucom herauszugeben, habe für die Bundesrepublik nicht bestanden. Pie StEG, die für die Bundesrepublik treuhänderische Aufgaben erfüllt habe, könne sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, sie sei von dem Bundeswirtschaftsminister angewiesen worden, die Sachen an Eucom herauszugeben. Überdies habe die StEG der Klägerin gegenüber anerkannt, daß sie zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Auf Grund der Zusage der Vereinigten Staaten, die StEG und die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen freizuhalten, die gegen sie wegen Herausgabe bereits verkauften oder veräußerten Materials an Eucom erhoben werden könnten, habe die Bundesrepublik mit den Vereinigten Staaten eine Regelung getroffen, wonach der Bundesrepublik für die zurtickgenomme-nen Güter 15 056 199 Dollar gutgeschrieben worden seien. . In dieser Gutschrift sei ein Betrag von.757 241 Dollar flir die der Klägerin entzogenen Gegenstände enthalten.
Die Beklagte sei verpflichtet, diesen Betrag an die Kläge-

IL
rin zu entrichten, ohne daß es für diesen nach § 281 BGB begründeten Anspruch darauf ankomme, ob die Herausgabe der Gegenstände für die StEG auf höherer Gewalt beruht. Mindestens müsse die Beklagte den Kaufpreis für die herausgegebenen Sachen erstatten-
Die Beklagte hat bestritten, daß die StEG oder die Bundesrepublik die Herausgabe zu vertreten habe, und geltend gemacht, die Sachen seien von Eucom und HICOC im Wege der Beschlagnahme und der Requisition beansprucht worden, jedenfalls habe sich die Bundesrepublik und damit auch die StEG dem Verlangen nicht entziehen können.
Bas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bas Oberlandesgericht hat sie dagegen als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht bestehe.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher Stellung des Urteils des Landgerichts, während die Beklag te beantragt, die Revision zurückzuweisen.
l&tscheidungsgründe:
I. Bas Oberlandesgericht hat Angenommen, es könne über
 den Klaganspruch" nicht entscheiden, da er der deutschen
• « • • .
Gerichtsbarkeit nicht.unterliege. Ber Anspruch beziehe sich auf eine Unterlassung, nämlich die unterlassene Lieferung der gekauften Waren, die bereits vor dem Jahre 1955 begangen worden sei. Bei der Entscheidung komme es auf die streitige Frage an, ob die Lieferung durch eine wirksame Beschlagnahme der Besatzungsmacht unmöglich geworden sei. Bie Frage", betreffe eine Angelegenheit, die aus der Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streit
 
kräfte, nämlich der Verpflichtung zur Lieferung der Waren an diese^ oder wenigstens in Verbindung damit entstanden sei. Wach krz, 2 Buchst.b des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission (ABI AHK 54) hätten deutsche Gerichte in dieser Angelegenheit Gerichtsbarkeit nicht ausüben dürfen. Diese Hechtslage sei durch den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besetzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekiumtm&chung vom 30.März 1955 (BGBl 1955 II 301, 405)» den sogenannten Überleitungsvertrag» aufrechterhalten worden.
Das Berufungsgericht hat mit diesen Erwägungen die Klagebegründung zur Frage der Gerichtsbarkeit nicht erschöpfend behandelt und sie aus rechtlich fehlsamen Erwägungen verneint. Deshalb kann das Berufungsurteil nicht bestätigt werden.
Die Klägerin hat in erster Reihe Schadensersatz wegen Vertragsverletzung verlangt, die Bie darauf stützt, die StHG habe die Lieferung oder Herausgabe von ihr bereits veräußerter Waren unterlassen, weil diese von der Besat-zungamacht auf deren Wunsch im Wege freiwilliger Überein-lcunft zurückerworben und ohne hoheitlichen Zwang von der StEG herausgegeben worden seien. Die deutsche Gerichtsbarkeit für den so begründeten Anspruch.kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die Beklagte eine Vertragsverletzung bestreitet und einwendet, die StHG habe dem Verlangen der Besatzungsmacht deshalb entsprechen müssen, weil es sich dabei um eine .Requisition .handele. Für die Beurteilung dieser Frage,ist die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Dazu ist folgendes zu bemerken:
Nach Art. 3 Abs.2 ÜbV werden die bis zu dem Inkrafttreten des Vertrages bestehenden Beschränkungen der deutschen Ge-
riolitsbarkeit grundsätzlich aufrecht erhalten, soweit sich Verfahren auf Handlungen oder Unterlassungen beziehen, die vor Inkrafttreten des Vertrages begangen wurden. Der Vertrag ist am 5.Mai 1955 in Kraft getreten, § 5 Abs.2 ü'bV lautet:
(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Hegierungen der Drei Mächte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt.
In Absatz 3 des Art. 3 wird die deutsche Gerichtsbarkeit gegenüber dem bisherigen Rechtszustand für allgemein umschriebene Verfahren erweitert. Diese Erweiterung stellt sich zugleich als eine Ausnahme der in Absatz 2 getroffenen Regelung dar.
Der in diesem Rechtsstreit zur Entscheidung gestellte Sachverhalt fällt nicht unter die Bestimmungen in Abs. 3
Die bei Inkrafttreten des Überleitungsvertrages geltenden Exemtionen waren im Gesetz. Nr. 13 und den hierzu erlassenen Vorschriften bestimmt. Sie ergaben sich entweder aus sachlichen oder personellen Gründen. Hier kann nur eine Exemtion unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Bezogenheit in Betracht kommen. Nach Art. 2 Abs. b AHKG 13 durften deutsche Gerichte eine Gerichtsbarkeit in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten ohne eine ausdrückliche,
 
von dem Hohen Kommissar der Zone des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Ermächtigung nicht ausüben, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betraf, die aus "der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten" für die Alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist, Nach Art. 13 des Gesetzes war den ße-satzungsbehöraen, also zonalen Stellen, gestattet, Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.
Von diesem Hecht hat der Hohe Kommissar für die Amerikanische Besätzungszone durch Gesetz Nr. 6 vom 11,August 1950 (AB1AIK 526) Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz wurde durch Gesetz Nr.17 vom 12.Januar 1951 (AB1AHK 761) und Gesetz Nr.25 vom 17,August 1951 (AB1AHK 1139) geändert. Diese Gesetze gaben jedoch der deutschen Gerichtsbarkeit nicht die Befugnis, in nichtstrafrechtiichen Angelegenheiten ohne dis in Art, 2 Abs. b AHKG 13 vorgesehene Ermächtigung Gerichtsbarkeit in Fällen auszuüben, die einen der in Art, 2 Abs. b aufgeführten Gegenstände betreffen. Das Gesetz Nr. 13 ist durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes der Alliierten Hohen Kommission Nr« A 37 vom 5»Mai 1955 (AB1AHK 3267) im Hinblick auf das Inkrafttreten der sog. Pariser Verträge aufgehoben worden. Damit entfiel auch die Möglichkeit, eine in Art. 2 Abs. b AHKG 13 für besondere Fälle vorgesehene Ermächtigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit einzuholen. Insofern ist aber entgegen der Ansicht der Revision das Erfordernis einer Ermächtigung auch heute noch zu beachten (vgl. BGH Urt. v. 2. Kai 1957 - 4 StR 119/120/56 S.7) und für den übergeleiteten Rechtszustand davon auszugehen, daß die von einer ausdrücklichen Zustimmung des Hohen Kommissars der Zone abhängige deutsche Gerichtsbarkeit ohne eine solche Ermächtigung ausgeschlossen war.

Dagegen ist zweifelhaft, oh der Ausschluß der Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der "Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten" auch auf die Erfüllung von Hequisitionsanforderungen der Besatzungsmächte zu beziehen ist. Die Handhabung des Vorbehalts in Art. 2 Abs. b AHKG 13 ist in den drei Besatzungszonen nicht einheitlich gewesen. Das kann jedoch nicht dazu führen, ihn nach der Handhabung in der früheren Besatzungszone auszulegen, in welcher sich der zu beurteilende Fall abgespielt hat. Dagegen müssen Abweichungen in der betreffenden Zone insoweit beachtet werden, als hin-'sichtlich des Vorbehalts besondere Vorschriften oder bindende Verwaltungsentscheidungen (Art. 2 ÜbV) erlassen worden sind.
In der britischen Besatzungszone ist die sachliche Exemtion nach Art, 2 Abs.*b durch eine allgemeine Ermächtigung in der Anweisung Kr. 2 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreiches für Deutschland vom 26.September 1950 (AB1AHK 619) für Verfahren beseitigt worden, in welchen ein Land der britischen Zone einschließlich der Hansestadt Hamburg Beklagter ist. Diese Ermächtigung ist dahin ausgelegt worden, daß damit die deutschen Gerichte insoweit auch zur Entscheidung von Streitfragen im Zusammenhang von Requisitionen zuständig wurden, bei denen die deutschen Behörden eingeschaltet wurden (so Schmoller/ Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 24 a S.59,
§ 38 S.27). Für die amerikanische Zone ist eine entsprechende Ausnahme nicht bestimmt worden und, soweit ersichtlich, auch keine besondere auf Requisitionen bezügliche Maßnahme erlassen worden, die sich als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des Art 2 Abs. b des angeführten Gesetzes darstellt.
 
Der Höchtsbegriff ''Leistung von Diensten" in dieser Vorschrift ist auf Dienstleistungen persönlicher Art für die Alliierten Streitkräfte zu beziehen, wobei es sich regelmäßig um ei-n Abhängigkeitsverhältnis handelt* Dagegen ist zweifelhaft, ob der Hechtsbegriff "Erfüllung von Pflichten" in demselben Sinne zu verstehen ist (hierfür Hammes, Die Beschränkungen der deutschen Gerichtsbarkeit in West-Berlin und.im Bundesgebiet, JR 1950, 289»
291, ?94; vgl* dazu Schmoller/Maier/Tobler aaO § 38 S.15) and ob immer ein Dienstverhältnis vorliegen mußte. Für die engere Auslegung spricht der französische Woi'tlaut des Gesetzes R'r. 13, wo yon "des fonctions ou des services aecompiis aupr^s des Forces Alliees" gesprochen wird, also von Punktionen (Tätigkeiten) nnd den Dienstleistungen bei den Alliierten Streitkräften. Volle Klarheit läßt tfich über das vom Gesetzgeber Gewollte bei den sprachlichen Verschiedenheiten der englischen und franzöisclien Fassung nicht gewinnen (BGH Urt.v.5.November 1958 - V ZR 48/57 - S*5). Es kann aber dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Exemtion um Tätigkeiten bei den Alliierten Streitkräften handeln muß oder ob darüber hinaus ohne eine solche Beziehung die bloße Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkräfte die sachliche Exemtion im Rahmen der im BesätzungsStatut (AE1AHK 13) vorbehaltenen Gebiete begründen sollte.
Selbst wenn das letztere änzunehmeh und die Exemtion auch auf die Erfüllung von Requisitionsanforderungen zu beziehen wäre, würde das deutsche Gericht nicht gehindert sein, zu prüfen, ob Requisitionsanforderungen der amerikanischen Besatzungsmacht vorliegen und ob die StEG hierdurch veranlaßt worden ist, den Wünschen der Besatzungsbehörde für die Alliierten Streitkräfte zu entsprechen.
*
Me gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts gehl daran vorbei» daß von dem früheren Verbot des Art. 3 Abs. 2 AHKG 13 in der Passung des AHKG 58 vom 12. Juli 1951 (AB1AHK 989) - ohne Vorlage an die Besatzungsbehörde ’’Bestehen, Inhalt» Rechtsgültigkeit oder Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden oder der Besatzungsstreit-kräfte nachzuprüfenM - nach Art.2 im Ersten Teil des Über' leitungsvertrages nur das Verbot der Nachprüfung der Hechtsgültigkeit beibehalten worden ist (vgl.Maier/Tobler in ’’Bas Deutsche Bundesrecht” I N 50 S.16). Seit Inkrafttreten des Uberleitungsvertrages ist das deutsche Gericht uneingeschränkt befugt, darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Besatzungsmacht vor lag, welchen Inhalt und welchen Zweck sie hatte (vgl. die.Begründung zu Art, 2 ÜbV in der Anlage 4 zur Drucksache Nr,3500, Deutscher Bundestag, l.Wahlperiode 1949» S, 44).
Die von dem Berufungsgericht angeführte Entscheidung BGIIZ 19, 253 bejaht ausdrücklich das Recht des deutschen Richters, zu prüfen, ob und welche Anordnung die Besatzungsmacht im einzelnen Pall getroffen hat. Danach kann zwar die .Rschürnäßigkeit hoheitlichen Handelns der Besatzungsmacht, insbesondere seine Übereinstimmung mit dem Völkerrecht oder mit dem Grundgesetz, nicht in Präge gestellt, wohl aber von dem deutschen Richter geprüft werden» welchen Inhalt und welchen Zweck ein zur Begründung von Rechten und Pflichten geltend gemachter Akt. einer Besatzungsbehörde hatte (vgl. aüoh BGHZ 20, 30, 33, 34).
Das Berufungsgericht hat sich daher zu Unrecht gehindert gesehen, diese Prüfung vorzunehmen. Aus diesem ' Grunde mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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il ■ Es erscheint angebracht, für das weiters Verfahren auf folgendes hinzuweisen.
Würde das Berufungsgericht zu der Feststellung kom-iiieji, daß eine die StEG verpflichtende Requisition Vorgelegen hat, so würde diese Feststellung dem geltend gemachten Bchadensersatzanspruch im. Umfange der Requisition die Grundlage entziehen, wenn kein anderer Haftungsgrund bestünde» In diesem Falle wäre die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen. Bas deutsche Gericht wäre aber auch dann befugt, Über einen .‘.Anspruch der vorliegenden Art sachlich zu entscheiden, wenn für den Fall, daß die StEG durch eine Requisition zur Lieferung verpflichtet gewesen wäre, keine weiteren Haftungs-grünöe geltend gemacht worden wären. In jedem Falle handelte es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Vertragspflichten, die auf Grund des Kaufvertrages oder eines besonderen Vertrages bestanden, der Verwahrpflichten begründete, entscheidend um die Frage, ob die SbEG schuldhaft vertragliche Pflichten verletzt hat. Diese Frage zu entscheiden, ist das deutsche Gericht in jedem Falle befugt. Dieser rechtlichen Be-\irteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges stünde es nicht entgegen, wenn die Interessen der amerikanischen Be8atzungsmacht durch die Entscheidung dieses Rechtsstreits mittelbar deshalb besonders berührt würden, weil sich die Vereinigten Staaten von Amerika verpflich-
V
tet haben sollen, die Bundesrepublik Deutschland oder die StEG von Schädensersatzansprüchen freizuhalten, die auf Grund der Auslieferung durch die StEG bereits veräußerter oder auch nur verkaufter Materialien geltend gemacht werden könnten.

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III. Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem ßerufungegericht zu übertragen*
Dr.Großmann Dr.Gelhaar Artl Dr.Spieler Dr * Dorschei