* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr« Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt; Der Beklagte steht seit 1956 mit der klagenden Bank in Geschäftsverbindung« Seit 1958 betreibt er ein Automatengeschäft in der Y/eisc, daß er auf Kredit angeschaffte Musikboxen in Gaststätten aufstellt« Im Jahre 1962 nahm die Klägerin bei ihm eine Umschuldung vor« Sie befriedigte gegen entsprechende Sicherungen die Lieferanten des Beklagten und vereinbarte mit ihm einen Zahlungsplan über die ratenweise Tilgung der Gesamtschuld aus den Einspielergebnissen« Auf Veranlassung des Bankleiters übernahm der Beklagte am 19* Juni 1964 formularmäßig die Bürgschaft für die Forderungen der Klägerin gegen die Lo^^ bis zu dem Höchstbetrage von 40 000 DM, Die Lof^ fiel in Konkurs, Der Benkloiter wurde entlassen und in ein Strafver- Bas Berufungsgericht führt aufgrund eigener eingehender Beweiswürdigung aus, es könne weder als erwiesen ansehen, daß die Willenserklärung der Klägerin bei dem Bürgschaftsvertrag durch den Zeugen H^^l^.zu dem Schein abgegeben worden sei, noch daß der Beklagte seine Willenserklärung bei dem Bürgschaftsvertrag mit Einverständnis des zu dem Schein abgegeben habe» 87 und 21, 378, 382, das Berufungsgericht habe die Rechtsnatur des Scheingeschäfts verkamt» Statt darauf abzustellen; ob die Beteiligten ihre Willenserklärungen zu dem Schein abge-geben hätten, habe es prüfen müssen, ob und der Beklagte zur Erreichung des mit der Bürgschaft erstrebten Erfolgs ein Scheingeschäft für genügend erachtet hätten» Die Rüge ist unbegründet» Der Bundesgerichtshof hat aaO auf den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt in Fällen abgestellt, in denen die Parteien über den Ge-schäftszweck einig waren, aber darüber stritten, ob sich daraus die Rechtsnatur eines Scheingeschäfts ergäbe Hier dagegen streiten die Parteien gerade über den Zweck der Bürgschaft, und das Berufungsgericht hat deshalb in der Bewoiswürdigung mit Recht geprüft, ob der Bankleiter damit einverstanden v/ar, daß der Beklagte seine Bürgschaftserklärung nur zu dem Schein abgab« Dies hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, wie sich trotz der von der Revision beanstandeten Stelle S« 8 des Berufungsurteils aus der gesamten Beweiswürdigung zweifelsfrei ergibt. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, aus dieser Vorgeschichte ergebe sich nichts dafür, daß der damalige Bankleiter der Klägerin damit einverstanden gewesen sei, daß der Beklagte seine Bürgschaftserklärung nur zu dem Schein abgab. 3« Schließlich rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe die Hauptforderung der Klägerin gegen die Lo^^, für die der Beklagte sich verbürgt hat, nicht man- Bas Berufungsgericht setzt sich mit diesen Einwendungen auf S„ 12 bis 15 eingehend auseinander» Ein Rechtsfehler ist nicht festzustcllen» Auch wenn der Bahkleiter der Klägerin auf die Lo^) einen beherrschenden Einfluß aus-Übte und diese vor allem dazu benutzte, um getarnt der Firma Kredit zukommen zu lassen, den er nach sei- Baß sie die Verfügungsmöglichkeit über diese Kredite erhalten hat, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, ferner, daß die Bewegungen auf dem Konto sämtlich - möglicherweise mit Ausnahme einer einzigen, aber ihrer Höhe nach nicht entscheidenden (BU S» 14) - auf bankmäßigen Dispositionen der Lo^^, und nicht der Klägerin, beruhten» Bei dieser Sachlage entbehrt die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe das Konto als Eigenkonto der Klägerin ansehon müssen, der tatsächlichen Grundlage» Baß angeblich die Kontobewegungen jeweils von im Interesse der Klägerin veranlaßt sein sollen, ist im Hinblick auf die rechtliche Selbständig-

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 138 BGB
BasBürgschaftBerufungsgerichtFirmascheinenKreditKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2091 067
IM NAMEN DES VOLKES
29/66	URTEIL	Verkündet	am
26» Juni 1968 Klett,
 Justizhauptsekretäa als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl August in	V/^^fcotraßc	ä
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Volksbank für N eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in	vertreten	durch	die Vorstandsmitglieder
 Wilhelm i^HK und Gustav
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br0
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr« Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 20a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22o März 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Beklagte steht seit 1956 mit der klagenden Bank in Geschäftsverbindung« Seit 1958 betreibt er ein Automatengeschäft in der Y/eisc, daß er auf Kredit angeschaffte Musikboxen in Gaststätten aufstellt« Im Jahre 1962 nahm die Klägerin bei ihm eine Umschuldung vor« Sie befriedigte gegen entsprechende Sicherungen die Lieferanten des Beklagten und vereinbarte mit ihm einen Zahlungsplan über die ratenweise Tilgung der Gesamtschuld aus den Einspielergebnissen«
Im Jahre i960 verlegte die Firma Siegfried L^p, Fabrik für modische Strickwaren, in Nordhorn einen Ferti-gungsbetrieb nach Blomberg« Die Klägerin gewährte ihr in beträchtlicher Höhe Kredite« Die seitens der öffentlichen Hand - aus dem Ostwcotfalen-Lippeplan - erwartete Förderung durch Kreditgewährung blieb aus« Infolgedessen blieb das
 
Obligo der Firma 1^^ bei der Klägerin unverhältnismäßig hoch.. Im Jahre 1963 gründeten unter Mitwirkung des örtlichen Bankleiters der Klägerin,	der	Kaufmann	und	der	Beklagte	die	Textilvezdcaufsge-
Seilschaft Hameln mbH in Hameln als Vertriebsgesellschaft der Firma. 1^^. Der Beklagte erwarb im März 1964 den Geschäftsanteil des	und	ist	seitdem alleiniger Gesellschafter der GnbHo Uber die	wickelte	die	Klägerin
 die weitere Kreditgewährung an die Firma L^^ ab. Dabei bediente sich der Bankleiter der Klägerin der Lo0P, um gegenüber seinen Vorgesetzten und dem Genossenschaftlichen Prüfungsverband die Höhe des Ge samt engagements der Klägerin bei der Firma	zu	verschleiern.	Im	Juni	1964
wies das Kontokorrentkonto der Lo^^ einen Debetsaldo von über 30 000 DM aus. Dies wurde bei einer Prüfung vom Genossenschaftlichen Prüfungsverband beanstandet. Auf Veranlassung des Bankleiters	übernahm der Beklagte
 am 19* Juni 1964 formularmäßig die Bürgschaft für die Forderungen der Klägerin gegen die Lo^^ bis zu dem Höchstbetrage von 40 000 DM, Die Lof^ fiel in Konkurs, Der Benkloiter	wurde	entlassen	und	in ein Strafver-
fahren verwickelt.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus der Bürgschaft einen Teilbetrag von 3 000 DM, In der Berufungsinstanz hat der Beklagte negative Feststellungswiderklage erhoben, daß der Klägerin auch über den Betrag von 3 000 DM keine weiteren Ansprüche aus der Bürgschaft bis zu dem Betrage von 15 500 DM zustehen, Der Beklagte behauptet in erster Linie, er habe im Einverständnis mit dem Bankleiter der Klägerin die Bürgschaft nur zu dem Schein übernommen, um die Prüfer zufrieden zu stellen, im übrigen sei die Bürgschaft sittenwidrig und nichtig; auch ständen ihm aus dem Verhalten des Bankleiters Schadens-
 
ersatzansprüche gegen die Klägerin zu«
Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Berufungsgericht hat außerdem seine Widerklage abgewiesen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage und Feststellung entsprechend der Widerklage» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen „
50 FFi1®
1c Bas Landgericht hat den früheren Bankleiter der Klägerin	ferner	den	Kaufmann	L^^	und	weitere
 Zeugen vernommen. Es gelangt zu dem Ergebnis, nach der Beweisaufnahme blieben letzte Zweifel, ob der Beklagte die Bürgschaft wirklich nur zu dem Schein übernommen habe»
Bas Berufungsgericht führt aufgrund eigener eingehender Beweiswürdigung aus, es könne weder als erwiesen ansehen, daß die Willenserklärung der Klägerin bei dem Bürgschaftsvertrag durch den Zeugen H^^l^.zu dem Schein abgegeben worden sei, noch daß der Beklagte seine Willenserklärung bei dem Bürgschaftsvertrag mit Einverständnis des	zu dem
 Schein abgegeben habe»
a) Die Revision rügt unter Bezugnahme auf BGHZ 36? 87 und 21, 378, 382, das Berufungsgericht habe die Rechtsnatur des Scheingeschäfts verkamt» Statt darauf abzustellen; ob die Beteiligten ihre Willenserklärungen zu dem Schein abge-geben hätten, habe es prüfen müssen, ob	und der
 Beklagte zur Erreichung des mit der Bürgschaft erstrebten Erfolgs ein Scheingeschäft für genügend erachtet hätten» Die Rüge ist unbegründet» Der Bundesgerichtshof hat aaO auf den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt in
 
Fällen abgestellt, in denen die Parteien über den Ge-schäftszweck einig waren, aber darüber stritten, ob sich daraus die Rechtsnatur eines Scheingeschäfts ergäbe Hier dagegen streiten die Parteien gerade über den Zweck der Bürgschaft, und das Berufungsgericht hat deshalb in der Bewoiswürdigung mit Recht geprüft, ob der Bankleiter
 damit einverstanden v/ar, daß der Beklagte seine Bürgschaftserklärung nur zu dem Schein abgab« Dies hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, wie sich trotz der von der Revision beanstandeten Stelle S« 8 des Berufungsurteils aus der gesamten Beweiswürdigung zweifelsfrei ergibt.
b) Die gegen die Bewoiswürdigung erhobenen Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) sind unbegründet.
Bas Berufungsurteil läßt entgegen der’ Ansicht der Revision nicht im unklaren, welchen Sachverhalt es zu Gunsten des Beklagten unterstellt (BU S. 9,10). Bas sind einmal die Tatsachen, mit denen das Berufungsgericht sich So 10 und 11 des Berufungsurteils im einzelnen auseinandersetzt, ferner der S. 11 ausdrücklich hervorgehobene Komplex "der Beziehungen der Klägerin zur	GmbH	und
 der Finanzmanipulationen zwischen der Klägerin einerseits und dem Fabrikaiiten 1^|^ sowie der Lo» GmbH oder dem Beklagten andererseits". Es handelt sich dabei um die in der Berufungsbegründung breit ausgoführte Vorgeschichte, so wie der Beklagte sie sehen möchte. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, aus dieser Vorgeschichte ergebe sich nichts dafür, daß der damalige Bankleiter der Klägerin damit einverstanden gewesen sei, daß der Beklagte seine Bürgschaftserklärung nur zu dem Schein abgab. Bio Revision hat insoweit einen Rechtsfehler nach § 286 ZPO nicht aufge-
6
zeigt. Sic hat nicht dargelegt, inwiefern sich aus diesem Sachverhalt zwingende oder auch nur naheliegende Schlüsse gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ergeben sollen«
2, Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (§ 138 BGB) mit unzureichender Begründung verneint« Bas Berufungsgericht geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, allenfalls sei anzunebmen, daß Hinsofern mit einer Täuschung des Verbondsprüfors oder dos Vorstands oder des Aufsichtsrats der Klägerin einverstanden gewesen sei, als diese in der Bürgschaft eine zusätzliche reale Sicherheit gesehen hätten, während in Hinblick auf die angespannte Vermögenslage des Beklagten der Wert der Bürgschaft problematisch gewesen sei« Eine solche Täuschung allein mache die Bürgschaft nicht sittenwidrig und nichtig« Zu einer sittenwidrigen Machtausnutzung der Klägerin gegenüber dem Beklagten habe dieser ebensowenig etwas vorgetragen, wie zur Ausbeutung einer Notlage oder des Leichtsinns des Beklagten« Bieser sei auch - nach seinem beruflichen Werdegang - nicht wirtschaftlich unerfahren gewesen«
Bio Revision hat insoweit einen Verfahrensfehler nach § 286 ZPO nicht aufgezeigt« Bies gilt auch insoweit, als die Revision auch in diesem Zusammenhang nicht dargelegt hat, inwiefern bei Berücksichtigung der Vorgeschichte der Bürgschaft diese als sittenwidrig hätte bev* wertet werden müssen«
3« Schließlich rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe die Hauptforderung der Klägerin gegen die Lo^^, für die der Beklagte sich verbürgt hat, nicht man-
 
gels substantiierten Bestreitens als gegeben feststel-len dürfen0 Auch diese Rüge ist nicht begründet»
Bie Klägerin hatte schon im ersten Rechtszug das Kontoblatt über das Kontokorrentkonto Nr» 290 der Bo^P vorgelegto Dazu hat der Beklagte im ersten Rechtszuge überhaupt nicht, in zweiten Rechtssuge nur nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 18» März 1966 Stellung genommen»
Bas Berufungsgericht setzt sich mit diesen Einwendungen auf S„ 12 bis 15 eingehend auseinander» Ein Rechtsfehler ist nicht festzustcllen» Auch wenn der Bahkleiter der Klägerin auf die Lo^) einen beherrschenden Einfluß aus-Übte und diese vor allem dazu benutzte, um getarnt der Firma	Kredit zukommen zu lassen, den er nach sei-
nen internen Bindungen ihr nicht hätte gewähren dürfen, so beeinträchtigte das rechtlich die Kontokori'ent«”*' ■ schuld der Lo^^ jedenfalls insoweit nicht, als diese tatsächlich (für die Firma B^pp die Kredite erhielt»
Baß sie die Verfügungsmöglichkeit über diese Kredite erhalten hat, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, ferner, daß die Bewegungen auf dem Konto sämtlich - möglicherweise mit Ausnahme einer einzigen, aber ihrer Höhe nach nicht entscheidenden (BU S» 14) - auf bankmäßigen Dispositionen der Lo^^, und nicht der Klägerin, beruhten» Bei dieser Sachlage entbehrt die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe das Konto als Eigenkonto der Klägerin ansehon müssen, der tatsächlichen Grundlage» Baß angeblich die Kontobewegungen jeweils von	im	Interesse	der	Klägerin	veranlaßt sein
 sollen, ist im Hinblick auf die rechtliche Selbständig-
 
keit der Lals juristischer Person für den Bestand der Kontokorrent-Forderung ohne Bedeutung*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo
 Br» Haidinger	Dr„	Mezger	Br»	Messner
 Mormann
Braxmai er