Är Die- Revision gegen -das ^Urteil' des 9* Zivilsenats des OberiandeSgieriehts in Celle vom 28. Der Kläger macht eine ihm von dem Architekten PBHI abgetretene Forderung geltend. Es handelt sich um einen Teil eines Zinsanspruches einer Kaufpreisfordering, die nach dem Vorbringen des Klägers dem Architekten gegen die Be- An diesem Geschäft waren zunächst sowohl die Beklagte selbst als auch ein seine Ihrer Ge s ei lachn f t e.r .per- Gesellschaf tervers&nimlung war nach dem Protokoll einstimmig der Meinung, daß der Erwerb für die Beklagte'nicht in Betracht komme. einen feilbetrag von 16 .OGö Bä$ ah :KA®(| als' Treuhänder ab gemäß den Bedingungen seines Bestätigungsschreibens an Kiwit vom 30 o Juni 1958, in die KiBB|: a 1s. MIch bestätige Ihnen hiermit als für dieses Objekt vom Bankhaus l^HI (das 1st die Beklagte) bestimmten Treuhand er meine Einwilligung zur -ÜbernahMe:: von 90 fs Ge-schaftsante 11' ln der CJBBH^GmbH zu deh- Bedingungen, die mit Herrn ..vätestgelagt 'warenh'h. ' auf dem -Stahdpunkty_^d-■ sch los se ne no tar i e Ile Vertrag vom • iöy "Jul i 19$8 verpflichte die Beklagte.;ü:;ohh:2ur.äHJi^ Das Berufungsgericht hat die Berufung, mit der der Kläger den Klageanspruch auf '6 100 DM erhöht hat, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ohne.Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte nicht Schuldnerin aus dem Verkauf des feiles des Geschäftsanteils ist0 R. So kann im Konkurs des Strohmanns der "Ireugeberu das "Treugut" nicht aussondern Bas Berufungsgericht sieht nämlich nicht als erv^iesen an, daß die Be-klagte diejenige Person ist, ftir die Br. XlflB den Geschäftsanteil des ererben hat. Bie Würdigung, daß er jedenfalls nicht für die Beklagte auf-getreten sei, greift die Revision ohne Brfolg; an. .als Bevoll inä c bt i g ter ■- Beklagt $ii - abgeg eben hat « Sach Würdigung- verschiedener,.Schreiben und .nach'.Verwertung .. der Zeugenbekundungen kommt es zu dem Bregb.nis, die Rolle des Br. KiflH bei den gesamten Verhandlungen sei dunkel; es spreche viel dafür, daß. er von vornherein die Absicht gehabt habe, den Geschäftsanteil für sich selbst zu erwerben. Juli 1958 Kenntnis davon gehabt, daß die Beklagte aus .dem. Bas Wort Treuhänder sei verwandt worden, .weil eine andere .rechtliche Gestaltung beabsichtigt gewesen sei als die nicht angängige Übertragung des Geschäftsahtails auf:die Beklagte« dem Kreis der Übernehmer.ausgeschieden gewesen, nicht aber, die Gesellschafter, auf die aus steuerlichen Grunden die ”09-HIB" mittels des :Cfeschaftsanteils-des BHH®Üb ertragen werden sollte« Gerade bei einer solchen Sachlage kann die Beklagte aber nicht verpflichtet worden.,sein;«. Allenfalls wäre Br« KiflB Vertreter des ahgeblieh aus den.,.Gehellschaftern der Beklagten bestehenden Konsortium gewesen..Dieses Konsortium selbst hätte möglicherweise als- abgenahhter Strohmann.:im Aufträge d er:JB.e Auch die Revision hat sich auf eine solche rechtliche Gestaltung nicht berufen. Sie macht mit Yerfahrensfügen lediglich geltend, das Berufungsgericht hätte bei herschöpfender Wür'tfigung von Ürkunden zu dem Ergebnis kommen müssen, daß durch den notariellen Vertrag vom 16, Juli : 1958 Hochtsbe-Ziehungen zwischen und der -Beklagten zustande ge- kommen seien, Der darin liegende Widerspruch'zu dem 'Standpunkt der Beklagten, daß sie rechtlieh, nicht Inhaberin des Geschäftsanteils des Hm habe werden wollen, räumt die Revision nicht aus. der R&visi o n genannte Schreiben des persönlich haftenden Gesellschafters DHP an -Dr. vom: 25* Juli 1958, mit dem vereinbart wurde, Dr* KlflUhabe die Beklagte von bestimmten Verpf11chtungen zu befreien und an. zu zahlen, im einzelnen:gewürdigts es hat aus ihm jedoch nicht entnommen, daß Br * KiflB von der Beklagten .beauftragt; und bevollmächtigt worden ist, für sie :eine Verainbaru ng über den Erwerb des . Weiter meint die .Revision, das Berufungsgericht habe die Bedeutung von Bestätigungsschreiben Ina Hand eisverkehr verkannt, Dabei übersieht; sie aber, daß das Schreiben keine Bestätigung eines, KaufVertrages•enthält und nicht gegenüber dem yerkCufei BtfHP irklärt: 'werden ■ ist, Da von, daß die Grundsätze d e r ■ Bew e islas t und des B ewe ises des ersten Anscheins übersehen seien, wie die Revision schließlich anführt, kann keine Rede sein. Die .Revision will in unzulässiger.leise ihre Auffassung anstelle der des. setzen i,;Bb:en.so\ve;nig brauchte das .Berufungs-gericht die von dem -Kläger.-.^#w.Uh:achtan foigerungen'aus einem Schreiben des Anwalts der Beklagten vorn" 2« Juli 1959, 2h ziehen. Ob die Beklagte, wie aus diesem Schreiben hervor-gehen konnte, zu dem Kr e is der Interes sen ten am Kauf des Geschäftsanteils gehört hat, ist unerheblich*^' Selbst wenn noch nach des Gesellsc hafterbe sohlu 0 vom 7♦ Juli.1958 erwogen worden sein sollte, d&fl Br*:erworbenen" Ge- -schäftsanteil auf die,/Beklagte^.übertrage-, Die Revision will aus dem.schon genannten Schreiben des Konsul BflBBan Dr. KiflU vom 23* Juli 1956 die eindeutige Erklärung entnehmen, daß Dr» KlHVan eine Zusage im Aufträge der Beklagten gegeben und er als Treuhänder der Beklagten die Gescxiafte mit abgeschlossen habe. Im übrigen könnte, eine formlose Vereinbarung zwischen HflHB und der Beklagten nicht durch, den notariellen Vertrag vom Iß. Juli 1958 geheilt worden sein, wenn dieser, wie das Berufungsgericht feststellt, gerade nicht zwischen und der Beklagten geßchlossen worden ist».
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VIT I SR 129/62 . '
Verkündet am 11. Dezember Wüst, Justizoberee kr etär als Urkundsteamier der Geschäftsstelle
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I na Kamen des Vo I k e
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr. Kurt Sflft t r
Klagers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmachti&ter:. EechtsanwaltJ((J^
: g e g e n .
die Eirma Bankhaus Rudolf ' -iflHI tomäanditgesellsehaft, vertreten durch den persönlich haftenden''Gäsellsöhafter Konsul Bflit in LpHB^traBef
Beklagte und Revision ©beklagte., Proseßbevo 1 Imächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der VIII. Zivilsenat liehe Vorhand lung- vom ,llv.-Dezember 1963 Senatspräs.identen .Br, Haidinger sowie Dr. Merger, Br. ■ .Mesaner;,undllOrm&nn-f
-fUr. Recht erkannt: V-
auf die mind-unter Mitwirkung des der Eundesrichter Artl,
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Die- Revision gegen -das ^Urteil' des 9* Zivilsenats des OberiandeSgieriehts in Celle vom 28. ■ Februar 1962 wird' aufviosten des..Klägers
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II
Von Rechts;-.wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht eine ihm von dem Architekten PBHI abgetretene Forderung geltend. Es handelt sich um einen Teil eines Zinsanspruches einer Kaufpreisfordering, die nach dem Vorbringen des Klägers dem Architekten gegen die Be-
klagte zusteht. Die Kaufpreisförderung wird aus folgendem Sachverhalt hergeleitet: Der Architekt , war an der
mit einem Geschäf tskapita 1; von 20 000 Dl: gegrünceten "
Verkauf seines Geschäftsanteils* Dabei kam es: am . 10.•=Mbi 1958
der beklagten Bank einen Teil seines Geschäftsanteils an der an. An diesem Geschäft waren zunächst sowohl die Beklagte selbst als auch ein seine Ihrer Ge s ei lachn f t e.r .per-
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sonlich interessiert* erklärte sich im Verlauf der Verhandlungen bereit, auf -seineIVertr^ verzichten?
wenn er wegen seiner Forderungen sichergestellt werde.
- Der persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten Konsul veranlaßte einen Komman-
ditisten, den Kechtsanvfalt-Pr o Ki^J^ das Angebot des zu prüfen* Auch Dr* KiflB hatte -peräöniiÄ an
diesem Geschäft*: Zwischen ihm und /umfangreiche
Verhandlungen und ein ;au'sgedehntäx'Sehri£^Wechsel über den Verkaufsplan gef ührt, Am 7 r' düli -fand • ;:e.J^;;';G^^Mläch a ft er.-Versammlung der • '
des Geselle chaftä a nt © i ls an * d er * 'er & * $ Är-^ * Die
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Gesellschaf tervers&nimlung war nach dem Protokoll einstimmig der Meinung, daß der Erwerb für die Beklagte'nicht in Betracht komme. Der Erwerk der Beteiligung durch einseine Gesellschafter solle interresalerten Gesellschaftern jedoch unbenommen bleiben*
.Ais 16* Juli wurde zwischen SflHlB' ^hd dem Beehrtsanwalt Br. Ki^Vein notarieiler Vertrag geichlossen>; In 'ihm erklärte er trete von seinem ’ ■ Anteil von V19 5ÖO BM
einen feilbetrag von 16 .OGö Bä$ ah :KA®(| als' Treuhänder ab gemäß den Bedingungen seines Bestätigungsschreibens an Kiwit vom 30 o Juni 1958, in die KiBB|: a 1s. -f r euhänder eingetreten sei. KiflB erklärte, er nehme die Abtretung als Treuhänder an. Bas Bestätigungsachreibeny auf das in dem ’Vertrag Bezug genommen wird, lautet auszugsweise fo1gendermaß e nt
MIch bestätige Ihnen hiermit als für dieses Objekt vom Bankhaus l^HI (das 1st die Beklagte) bestimmten Treuhand er meine Einwilligung zur -ÜbernahMe:: von 90 fs Ge-schaftsante 11' ln der CJBBH^GmbH zu deh- Bedingungen, die mit Herrn ..vätestgelagt 'warenh'h.
Sie haben im Auftrag des Bankhaus ich
Ihnen die Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, nach d er Be spy ec hu hg . *. Herrn KjJJ tel ef on ls eh au s ‘ d em Bankhaus 1(HP mit ge teilt, >däß das Bankhaus^®p| recht s-verbindlich in seine'' ^erträg^: mitder £■■■■-'GmbH ■' bzw. mit mir zu den gle ich eil ledingungen uht e r Frei-haltung meiner Person:;vohkd©^/entsprechenden^Verpflichtungen eintritt * „ . H '
Bechtsanwa.lt Br.. 'KiBBist verstorben. Über sein Ver-^.mögen ist ftachig&köhkur h; ^ steht...
' auf dem -Stahdpunkty_^d-■ sch los se ne no tar i e Ile Vertrag vom • iöy "Jul i 19$8 verpflichte die Beklagte.;ü:;ohh:2ur.äHJi^ in
Höhe von 62 2. „216 BMund zu e iherV; J ihr liehen Verzi ns u ng dieses Betrages mit 8 l/2 $ seit dem 22. :Juni; 1958.
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Die ursprünglich auf Verurteilung zur Zahlung von 2 000 DM gerichtete Klage, hat das Landgericht abgewiesen *
Das Berufungsgericht hat die Berufung, mit der der Kläger den Klageanspruch auf '6 100 DM erhöht hat, zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den zuletzt geltend gesackten Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Bntscheidungsgründe.. :
Die Revision kann keinen.Erfolg haben»
Das Berufungsgericht hat ohne.Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte nicht Schuldnerin aus dem Verkauf des feiles des Geschäftsanteils ist0 R.
Io hat den ’Teilbetrag seines Geschäftsentei 1 s an
den Rechtsanwalt Br« Ki^BJals freuhänder äbgetret eh« Der Begriff des Treuhanders ist schwankend'•^ ffeuhtnder :ira engeren Sinne ist derjenige, der von einem anderen (Treü-geber) einen Vermcigensgegenstand (Treugut:} \zü -treuen Sänden zu vollem Recht übertragen erhalt, damit der Treuhänder die übertragene Rechtsmacht im eigene^': .-iht.eresse. des
Treugebers ausübt. Wie in ständiger Rechtsprechung angenommen wird, gehört das Treugut zwar formaljuristisch'dem Treuhänder, materiell und- wirfceckaitli'Ph1 aberVermögen des T^e.ugebers und fällt daher im..Konkurs des Treugebers in die Masse, während es im.Konkurs 'des Treuhänders ausgesondert werden kann. Ala Treuhänder (imf:weiteren Sinne) wird auch der "Strohmann1* bezeichnst«.ir. i^t nach außenhin allein berechtigt und verpflichtet *v Ir wird äb^r für. fremde. ,Rechnung tätig:und unterliegt auf Grund des - zwischen dem Auftrag-
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sebei* und ihm bestehend'en Vertrages den Weisungen des Auftraggebers. Bas . berührt jedoch seine 'Stellung'nach außen nicht (BGHZ 31, 258.,. 264). So kann im Konkurs des Strohmanns der "Ireugeberu das "Treugut" nicht aussondern
(Mentsel/Kuhn, § 43 Ahm.- 14).0
II. V/eiche Art der Treuhandschaft hier vorliegt, erörtert das Berufungsgericht nicht. Was die Vertragsparteien sich bei Bezeichnung des' Br. KiBBalS: "Treuh^ihders" vorgestellt haben, bedarf auch keiner weiteren Aufklärung. Bas Berufungsgericht sieht nämlich nicht als erv^iesen an, daß die Be-klagte diejenige Person ist, ftir die Br. XlflB den Geschäftsanteil des ererben hat. . Bann aber ist es unerheb-
lich , ob er bei Abschlifö • des Vertrages. als;• Treuhänder im enge.ren Sinne oder Strohmann • eines änderen gehandelt hat.
Bie Würdigung, daß er jedenfalls nicht für die Beklagte auf-getreten sei, greift die Revision ohne Brfolg; an.
1. Bas Berufungsgerlcht-.erörtert; ..zuerst', .. ob. 'BrKlflU be i. Ab sch 1-u §' des V ertrag es ; vom 16.J u11.1958 -' .s eine Er-kl arun g e n. .als Bevoll inä c bt i g ter ■- Beklagt $ii - abgeg eben hat « Sach Würdigung- verschiedener,.Schreiben und .nach'.Verwertung .. der Zeugenbekundungen kommt es zu dem Bregb.nis, die Rolle des Br. KiflH bei den gesamten Verhandlungen sei dunkel; es spreche viel dafür, daß. er von vornherein die Absicht gehabt habe, den Geschäftsanteil für sich selbst zu erwerben. Jedenfalls sei er ganz bewußt nicht als Bevollmächtigter ^ der Beklagten aufgetreten, sondeit' alt seibstänöiger Treuhänder. H|BB habe vor Abschluß des notariellen.^ vom 16. Juli 1958 Kenntnis davon gehabt, daß die Beklagte aus .dem. Kreis'-der'^hter^ "äis
•. Treuhand er ''auf'
Die Revision macht in erster Linie geltendr das Beruf u ngsgericht habe die Bedeutung.■ des.Beschlusses der Ge-
sellschafterversammlung vom 7. Juli 1958 verkannt, wonach der Erwerb der Geschäftsanteile für die Beklagte nicht in Betracht komme» Die Beklagte habe nämlich aus steuerlichen Gründen die Anteile nicht erwerben sollen* Wirtschaftlicher Inhaber habe die.Beklagte, rechtlicher dagegen ein söge- : narintes Konsortium aus den Gesellschaftern werden sollen«
Bas Wort Treuhänder sei verwandt worden, .weil eine andere .rechtliche Gestaltung beabsichtigt gewesen sei als die nicht angängige Übertragung des Geschäftsahtails auf:die Beklagte«
Die Gesellschafterveraammlung habe;allerdings die übernähme für die Beklagte abgelehnt* Damit sei die Beklagte aus. dem Kreis der Übernehmer.ausgeschieden gewesen, nicht aber, die Gesellschafter, auf die aus steuerlichen Grunden die ”09-HIB" mittels des :Cfeschaftsanteils-des BHH®Üb ertragen werden sollte« Gerade bei einer solchen Sachlage kann die Beklagte aber nicht verpflichtet worden.,sein;«. Allenfalls wäre Br« KiflB Vertreter des ahgeblieh aus den.,.Gehellschaftern der Beklagten bestehenden Konsortium gewesen..Dieses Konsortium selbst hätte möglicherweise als- abgenahhter Strohmann.:im Aufträge d er:JB.e klag't entgeh and eitDas hätte indessen, nicht au einer .Verpflichtung'-der./Beklagten, gegenüber ...HMpd geführt. Derjenige, der als vorgesehohene^ Person; für einen anderen irn eigenen tarnen eini-Geechaft /.achiieBt,,. .feil d er . andere die Rechtsfolgen de'S/.GeB-dtojta in seiner Person
eintreten lassen will, haftet.:gründeät^ilch allein für die Erfüllung dieses Geschäfts ;
2. Bes ember 195 B ~ *959>
161). Die von der Revision ver^-ete^ daß die
Gesellschafter, 'einerjoeö
halb der H&nilelägasellseh&ft.vereinigen, um ein Geschäfth^u'::Webileßeii:,7$^u|Ö^
nicht schließen -«rill*'at?s'; '4ie;\iiM4'elageseIl-
se haft verpflichten, ' entbehrt der Grundlage« ä
Es wäre rechtlich zwar möglich gewesen» daß Dr, Eli als Bevollmächtigter der Beklagten diese gegenüber Hl verpflichtete» dessen Kaufpreisforderung an Stelle der hinter Dr* stehenden Personen - nach Darstellung des Klägers
also an Stelle des Konsortiums - zu zahlen* Dafür hat der
Kläger in den fatsoeheninstanzen aber nichts verge tragen.. Auch die Revision hat sich auf eine solche rechtliche Gestaltung nicht berufen. Sie macht mit Yerfahrensfügen lediglich geltend, das Berufungsgericht hätte bei herschöpfender Wür'tfigung von Ürkunden zu dem Ergebnis kommen müssen, daß durch den notariellen Vertrag vom 16, Juli : 1958 Hochtsbe-Ziehungen zwischen und der -Beklagten zustande ge-
kommen seien, Der darin liegende Widerspruch'zu dem 'Standpunkt der Beklagten, daß sie rechtlieh, nicht Inhaberin des Geschäftsanteils des Hm habe werden wollen, räumt die Revision nicht aus.
Die Verfahrensrügen der Revision sind im übrigen nicht begründ et, Da s Berufung sger.i ch t hat. das: von. der R&visi o n genannte Schreiben des persönlich haftenden Gesellschafters DHP an -Dr. vom: 25* Juli 1958, mit dem vereinbart wurde,
Dr* KlflUhabe die Beklagte von bestimmten Verpf11chtungen zu befreien und an. .sie für ihre;:,liti;gkeit 56,. 000 DM. zu zahlen, im einzelnen:gewürdigts es hat aus ihm jedoch nicht entnommen, daß Br * KiflB von der Beklagten .beauftragt; und bevollmächtigt worden ist, für sie :eine Verainbaru ng über den Erwerb des . Ges ch äftsantei 1s'' zu * s chl ie:ß en * Di e Revision glaubt, diese Auslegung .verstoße, Wortlaut. Das
; Berufungageriehl; hat nicht dfr•,b:loßö-, Wortlaut
des'..SGhreibens\{,,ans ;d@r ...Eusaje.^ ^dlfr Siesie.; in unserem Aufträge,■ 2U der .Auffassung eines Iin^stindh:ikb#af ^rie'Stsh:-Das 'Beruf ungsgerioht. gel.angt;aber: zhvhtr . daß die'
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'Wendung des Briefes angesichts des gesamten übrigen Beweis-ergebnisses keine entscheidende Bedeutung habe- Biese Würdigung einer Individualerklärung läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze, Auslegungsvorschriften und Verfährensbe-Stimmungen nicht ersehen. Weiter meint die .Revision, das Berufungsgericht habe die Bedeutung von Bestätigungsschreiben Ina Hand eisverkehr verkannt, Dabei übersieht; sie aber, daß das Schreiben keine Bestätigung eines, KaufVertrages•enthält und nicht gegenüber dem yerkCufei BtfHP irklärt: 'werden ■ ist, Da von, daß die Grundsätze d e r ■ Bew e islas t und des B ewe ises des ersten Anscheins übersehen seien, wie die Revision schließlich anführt, kann keine Rede sein. Die .Revision will in unzulässiger.leise ihre Auffassung anstelle der des. Tatrich.ter.s setzen i,;Bb:en.so\ve;nig brauchte das .Berufungs-gericht die von dem -Kläger.-.^#w.Uh:achtan foigerungen'aus einem Schreiben des Anwalts der Beklagten vorn" 2« Juli 1959, 2h ziehen. Ob die Beklagte, wie aus diesem Schreiben hervor-gehen konnte, zu dem Kr e is der Interes sen ten am Kauf des Geschäftsanteils gehört hat, ist unerheblich*^' Selbst wenn noch nach des Gesellsc hafterbe sohlu 0 vom 7♦ Juli.1958 erwogen worden sein sollte, d&fl Br*:erworbenen" Ge- -schäftsanteil auf die,/Beklagte^.übertrage-, folgt daraus noch nicht, daß Br.:*. Ki^ppden Vertrag; vom 716^ •. jul'i.' 1956 'in' Vollmacht d er "Beklagten geschlossen . hat.•/.
2 * Bas Berufungsgericht prüft entsprechend dem.Vortrag des Klägers weiter,. ob BJv -KiÄB^mit. formlos -am
20, oder 30, Juni 1956 einen 'Vertrag,tiber deh.Irwerb: des ; Geschäft san t e i 1s f ür
die mangels Beurkundung § 15
Abs * 4 Saf2 2 GmlBGes durch . Vertrages vom 1Ö * Juli 1958.güitig:ge^^ "Bas Berufungs-
gericht sieht nach dem Brgehni#^
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hauptung, Dr. KiflBhabe am 20. Oder 30» Juni 1938 einen Kaufvertrag als Bevollmächtigter der Beklagten abgeschlossen, nicht als bewiesen an.
Auch insoweit müssen hie Angriffe.der Revision erfolglos bleiben. Die Revision will aus dem.schon genannten Schreiben des Konsul BflBBan Dr. KiflU vom 23* Juli 1956 die eindeutige Erklärung entnehmen, daß Dr» KlHVan eine Zusage im
Aufträge der Beklagten gegeben und er als Treuhänder der Beklagten die Gescxiafte mit abgeschlossen habe. Es gilt
indessen das schon oben zu dem Schreiben vom 23* Juli 1958 Ausgeführte. Im übrigen könnte, eine formlose Vereinbarung zwischen HflHB und der Beklagten nicht durch, den notariellen Vertrag vom Iß. Juli 1958 geheilt worden sein, wenn dieser, wie das Berufungsgericht feststellt, gerade nicht zwischen und der Beklagten geßchlossen worden ist». : \ •
XII. Die Revision des Klagers ist ;daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibi? sich aus § • 97' ZPÖV
Dr. Haidinger Ar.tl , Dr» Mezger
:Messner 1 '■ ' Mormann-