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BGH · VIII ZR 129/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 129/57

Rechtssatzs Der Käufer von Abfällen industrieller Rohstoffe übernimmt.in der Regel nicht schon dadurch das Risiko ihrer weiteren technischen Verwendbarkeit, daß er sie auf Grund eines Typmusters kauft, das Verunreinigungen bestimmter Art aufweist, wenn die gelieferte Ware Verunreinigungen anderer Art als aus dem Typmuster ersichtlich enthält und deshalb technisch schlechthin unverwertbar ist. September 1953 brieflich den Standpunkt vertrat, daß daraus■ = nicht gefolgert werden dürfe, es sei auch eine Verunreinigung mit artfremden Stoffen in Kauf genommen worden, die ohne ihre vorherige Entfernung eine Verarbeitung der Ware unmöglich machten. Sie ist der Ansicht, daß sie zur Wandlung berechtigt sei, weil die Ware nach Art und Menge der Verunreinigung von dem Typmuster abweiche. Da ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach den Bestimmungen des § 377 HGB geprüft. Eine Ablieferung ist vielmehr erst für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Ware von der Beklagten entgegengenommen wurde. Ohne Bechtsfehler hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Parteien einen Kauf "nach Typmuster" geschlossen haben, auf den die Regeln des § 494- BOB mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß nicht sämtliche, sondern nur die typischen Eigenschaften des Musters als zugesichert gelten (KG LZ 1915 Sp. 354 Hr. 3; BGB RGEK 10. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß das Wandlungsbegehren unbegründet und die Klage damit begründet sei, darauf abgestellt, daß die gelieferte Ware in ihren wesentlichen Eigenschaften mit dem Typmuster übereinstimme. Es hat zwar festgestellt, daß das Typmuster an Verunreinigungen nur Holz-, Papierstückchen und Staub aufwies, während sich in der Ware selbst noch Beimengungen von Glas, Mörtel, Ziegelstücken, Asbestschiefer, Gummi, Eisendraht und unbest immbaren Premdkörpem befanden, hat aber dennoch eine dem Vertrage entsprechende Übereihstimmung mit dem Typmuster angenommen. Entscheidendes Gewicht hat das Berufungsgericht dem Umstande beigemessen, daß es sich bei der gelieferten Ware um Abfallware handelt, die, wie es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sr, entnimmt, mehr oder minder sorgfältig auf dem Boden zusammengekehrt worden sei. Ein Fachmann wisse, so hat es in Anlehnung an das Gutachten ausgeführt, daß er bei Ankauf einer solchen Ware mit jedweder Verunreinigung rechnen müsse, auch wenn das Typmuster nur leicht entfembare Fremdkörperchen enthalte. Pas Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, ein solcher Käufer übernehme auch beim.Vorliegen eines Typmusters das volle Risiko, daß die Abfallware praktisch nicht mehr verwendbar sei. Sas Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Abfallware auch dann noch als Erfüllung des Kaufvertrages hinnehmen muß, wenn sie sich als völlig unverwendbar erweist, nur in dem Zusammenhang geprüft, ob Übereinstimmung mit dem Typmuster besteht. Dies würde auch dann anzunehmen sein, wenn es zwar theoretisch möglich wäre, die aus dem fyp-muater nicht orsichtlichen Verunreinigungen zu entfernen, diese Behandlung der Ware aber einen so hohen Aufwand an Arbeitsleistung und Kosten erfordern und daher das Material derart verteuern würde, daß es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr verkäuflich wäre« Sie hat sich dabei sowohl auf das im ersten Bechtszuge eingehölte Gutachten des Sachverständigen Dr, als auch auf die von ihr im zweiten Hechts- Deshalb hat das Berufungsgericht zu der Frage,, ob die Verschmutzung der gelieferten Abfallware in der Tat soweit geht, daß sie praktisch nicht mehr verwertbar ist, in tatsächlicher Hinsicht keine abschließende Stellung genommen» Es hat aber, wie bereits ausgeführt, angenommen, daß die Beklagte auch dieses Bisiko zu tragen habe. Dann ist aber ohne weiteres dargetan, daß die Ware zu dem gewöhnlichen Gebrauch untauglich und daher mit einem rechtserheblichen Fehler behaftet ist-Der Wandlungsanspruch der Beklagten wäre in diesem Falle nur dann zu verneinen, wenn die Parteien die Gewährleistungs ansprüche ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen hätten. Daß etwa eine entsprechende Freizeiohnungsklausel ausdrücklich vereinbart wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt» Ein stillschweigender Haftungsausschluß läßt sich aber ohne Verkennung dieses Rechtsbegriffes nicht allein mit der Bemerkung begründen, derjenige, der solche Abfälle kaufe, müsse sich darüber klar sein, daß er, was die Verwendung oder Weiterverwendung angehe, ein Risikogeschüft eingehe. Wenn der Sachverständige Dr, in seinem Gutachten darlegt, der Käufer müsse auf jeden Grad und jede Art von Verunreinigung gefaßt sein, so soll damit ersichtlich nicht etwa eine derartige Handelssitte mitgeteilt werden, die das Berufungsgericht auch, nicht festgestellt hat. Im Hinblick darauf aber, daß jedes Handelsgeschäft durch den Willen der Vertragschließenden individuell gestaltet wird, kann sich seine Auslegung ohne Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze nicht auf eine allgemeine Bemerkung in einem Sachverständigengutachten stützen. So verkennt das Berufungsgericht Sinn und Zweck des vorliegenden Kaufes nach Typmuster, bei dem die Parteien, wie sich aus dem Schriftwechsel ergibt, ihre Aufmerksamkeit besonders auf Art und Grad der Verschmutzung gerichtet haben. Wenn der Käufer in einem solchen Falle sich auf Grund eines Typmusters, das nur eine geringe Menge von leicht entfembaren Fremdkörpern enthält, zu dem Kauf entschließt, so spricht alles dafür, daß er eine Ware, die überhaupt nicht wieder verwendbar ist, nicht in den Kreis seiner Vorstellungen einbezogen hat. Die Beklagte hatte als Verkäuferin von Kunststoffabfällen in diesem Schreiben der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, sie könne nicht die Garantie dafür übernehmen, daß die Abfallpartie von chemischen und mechanischen Verunreinigungen vollkommen frei sei. Aus diesem Schreiben läßt sich keineswegs, wie das Berufungsgericht das getan hat, entnehmen, die Beklagte sei sich bei allen solchen Geschäften im klaren gewesen, daß der Käufer das Risiko der Unverwendbarkeit des Abfallstoffes zu tragen habe. Ein solches Risiko, das ja vorliegend die Beklagte sogar ausdrücklich übernommen hat, ist aber nicht wesensgleich mit dem Risiko einer Unverwendbarkeit der gekauften Ware schlechthin. Bas Berufungsgericht hätte daher davon ausgeheri müssen, daß das Y/andlungsbegehren der Beklagten durchgreif on muß, wenn sich die Ware als zu dem gewöhnlichen Gebrauch untauglich erweist. Der Hinweis in den 3ntscheidungsgründen, daß Br. E(0HI die Verwendungsfähigkeit der Ware bejaht hat, läßt, wie bereits ausgeführt, nicht ohne weiteres erkennen, ob sich das Berufungsgericht die Ansicht des Sachverständigen zu eigen machen will. Sollte das Berufungsgericht eine Unverwendbarkeit der Ware unterstellt haben, so würde das angefochtene Urteil nach den Ausführungen unter II nicht von Bestand bleiben können. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht seine Meinung nicht bilden dürfen, ohne mindestens zunächst den Sachverständigen zu einer Ergänzung seines Gutachtens unter Stellungnahme zu der Behauptung des Beklagten zu veranlassen« Je nach dem ■jiucihll der einzuholenden ergänzenden Äußerung des Sachverständigen wird sich das Berufungsgericht auch darüber schlüssig werden müssen, ob es sich noch der Hilfe eines weiteren Sachverständigen bedienen muß, um die hier in Betracht kommende technische Spezialfrage einer restlosen Klärung zuzuführen. Nach dem Endergebnis der i?achver8tändigenbegutachtung wird das Berufungsgericht auch seine Auffassung zu überprüfen haben, die gelieferte Ware habe mit dem Typmuster übereingestimmt. Das Berufungsgericht wird auch in nachstehender Richtung Gelegenheit zur Prüfung habens Es hat dem Beklagten das Risiko der Verwendbarkeit der Ware in weitgehendem Umfange aufgebürdet, ohne Feststellung zu treffen, ob der Klägerin ihr Verwendungszweck bekannt war oder nicht. Die Revision hat hierzu geltend gemacht, bei der heutigen industriellen Fabrikation fielen in mehr oder weniger starkem Maße unverbrauchte Rohstoffe ab, die für anderweite Verwendung durchaus geeignet und daher auch Gegenstand eines weiteren Handelsverkehrs sein könnten. Mit der Bezeichnung "Abfall" würden solche Stoffe nicht etwa geringschätzig beurteilt wie dies z.B. für Müllabfall gelten möge, Sollte die anderweite Verhandlung ergeben, daß die von der Klägerin gelieferte Ware nicht schlechthin unverwertbar wäre, so würde das Berufungsgericht seine Auffassung, die Beklagte habe das Risiko ihrer Brauchbarkeit übernommen, noch mit Rücksicht darauf - notfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen - zu prüfen haben, daß die gelieferte Ware Ver-unroinigungen^enderer Art aufwoist, als sie aus dem Typmuster zu ersehen waren.

Zitierte Normen: § 377 HGB § 459 BGB

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
2321 014
Gesetzä
BGB §§ 459, 494
Rechtssatzs Der Käufer von Abfällen industrieller
 Rohstoffe übernimmt.in der Regel nicht schon dadurch das Risiko ihrer weiteren technischen Verwendbarkeit, daß er sie auf Grund eines Typmusters kauft, das Verunreinigungen bestimmter Art aufweist, wenn die gelieferte Ware Verunreinigungen anderer Art als aus dem Typmuster ersichtlich enthält und deshalb technisch schlechthin unverwertbar ist.
Aktenzeichen VIII ZR 129/57
Urteil des BGH vom 30. September 1958 OLG Celle
VIII ZR 129/57 Verkündet
 am 30„ September 1958 Klett, Justizobersekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Robert in Bl
■ Robert Ri Istraße Nr
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäclitigteri Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die Firma Herbert R^PHH Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch die Geaohäfts-führer HerbertR^JBÄund Käte Rgeb. S1 in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. .September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Großmann sowie der Bundesriehter Arti, Dr. Dorechelj Dr. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Juni 1957 aufgehoben. Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Pie Parteien, die schon seit längerer Zeit miteinander in Geschäftsbeziehungen stehen, betreiben beide einen Großhandel, der sich u.a. auch auf chemisch-technische Erzeugnisse und deren Abfallprodukte erstreckt. Pie Beklagte betreibt außerdem die Fabrikation von chemischen und anderen Erzeugnissen.
Mit Schreiben vom 25. August 1953 bot die Klägerin der Beklagten einen Bestand von ungefähr 15 Tonnen "Hartigelitabfälle Granulat gemäß separatem Typmuster" zu dem Kaufe an. Pie Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27« August 1953 wie folgt?
"Ich bestätige ... Piese Ware ist mir hinreichend bekannt, da ich selbst hiervon große Partien direkt vom Lieferwerk übernommen habe. Pieses Material stellt zwar reines Vinidur dar, ist aber stark verunreinigt, enthält sehr viele Papier- und HolzStückchen und wird keineswegs, obwohl schon vorgranuliert, gerne von mir verarbeitet.
Pa es sich aber um eine Menge von 15 to. handelt,, wobei man eine Purchsiebung schon in Erwägung ziehen kann, wäre ich bereit, diesen Pösteft auf der auch anderweitig gestellten Preisbasis von 0,40 PM p„ kg. franko Empfangsstation Berlin - Moabit zu übernehmen.
Sofern Sie das Geschäft auf dieser Basis ordnen können, erwarte ich gerne ihre entsprechende Kaufbestätigung... "
Hierauf übersandte die Klägerin den Schlußschein vom 28, August 1953 mit folgendem Wortlauts
"Unter Bezugnahme auf Ihre obige Bestellung verkaufen wir Ihnen ..,..
schätzungsweise ca. 15 bis 18 tons Hartigelitabfälle, Granulat laut übersandtem Tyi/munter,
 
it:
»•
stark verunreinigt mit Papier-, Holzstückchen usw„.,. netto Kasse prompt nach Rechnungs-erhalt ... M

Sofort nach Empfang des Schlußacheines bat die Beklagte fernmündlich, das Wort »stark” vor verunreinigt zu streichen. Zu diesem Verlangen führte sie am folgenden Tage,dem 1. September 1953, brieflich u.a. aus, die Ware sei gemäß Typmuster gekauft, das zwar auch einige Verunreinigungen enthalten habe, die aber nicht so stark in Erscheinung getreten seien, daß man die Ware als stark verunreinigt ansprechen könne. Ferner enthält das Schreiben den Vorschlag, die Zahlungsbedingungen dahin - zu ändern, daß erst nach Empfang der Ware gezahlt zu werden brauche. In dem sich anschließenden Schriftwechsel lehnte die Klägerin beide Abänderungsvorschläge ab, obwohl die Beklagte den Standpunkt vertreten hatte, daß die Streichung des Y/ortes ” stark " bereits fernmündlich zugesagt gewesen sei. Der Schriftwechsel wurde durch das Schreiben der Beklagten vom 10. September 1953 abgeschlossen, in dem hierzu ausgeführt wird;
”... und können wir diese Dinge auf sich beruhen lassen, nachdem Sie sich ja einmal mit der Streichung des 7/ortes "stark” bereits einverstanden erklärten und im übrigen Einverständnis darüber besteht, daß die Ware entsprechend dem Muster ausfällt.i, "
Auf Wunsch der Beklagten wurde die Ware nicht nach Berlin versandt, sondern ihr bei der Speditionsfirma G. v.	in	Verfügung	gestellt. Ihr
 Preis wurde auf 0,36 DM ermäßigt. Am 12. September 1953 traf sie in 399 Papiersäcken verpaokt in	ein,
 worauf die Fa. v,	die	Beklagte	durch Schreiben vom
14, September 1953 benachrichtigte. Die Beklagte gab am
1
18, September 1953 Anweisung, die Ware an die Speditionsfirma Harry	auszuhändigen, die sie
 am 23, September 1953 bei der Abnehmerin der Beklagten ablioferte. Dort wurde die Ware noch am gleichen Toge untersucht und der Beklagten gegenüber beanstandet, die ihrerseits ebenfalls am selben Tage bei der Klägerin rügte, daß die Ware an Verunreinigungen außer Holz- und Papierstückchen auch noch Gummi, Vulkanfiber und andere Schichtpreßstoff abfälle enthalte., Die Beklagte wiederholte die Rüge am gleichen Tage schriftlich und stellte die Ware der Klägerin bei der Speditionsfirma G^ß und	in	M^H^zur Verfügung. Im Schrei-
ben vom 26, September 1953 wies die Beklagte darauf hin, daß sich die Verunreinigung mit Gummi,
 Glas, Pertinax etc. ganz anders auswirke, als das der Pall gewesen wäre, wenn nur Beimengungen von Holz- und Papierstückchen oder auch von Metallteilchen vorhanden wären. Bei der nunmehr featgestellten Verschmutzung sei eine sorgfältige und sehr teuere KandausSortierung erforderlich, während es andernfalls bei einer einfachen maschinellen Säuberung sein Bewenden gehabt hätte«. Am Schluß des Schreibens heißt es dann wörtlich*
"Unter diesen Umständen wäre es allerdings richtiger gewesen, die Ware wäre von Anfang an nach Berlin gerollt, aber schließlich konnte man eine solche Lieferung nicht voraussehen.
Auf Grund Ihrer Lieferungszusage an Hand eines Mustors hatte ich selbstverständlich mit einer entsprechenden Warenlieferung gerechnet, die, wenn sie kontraktgemäß ausgefallen wäre; auch in dieser Form direkt, ohne Berlin zu passieren, zur Verarbeitung hätte kommen können. Wie die Dinge nun einmal liegen, hätte ich hier in Berlin mit diesem Material mehr anfangen können, zu demal ich hier auch über geeignete Vorrichtungen verfüge. In diesem Palle wäre die Erledigung der Reklamation natürlich lediglioh eine reine Kostenfrage. "
Im Schreiben vom gleichen Tage machte die Klägerin darauf aufmerksam, daß es in dem Schlußscheine heiße "stark verunreinigt mit Papier - Holzstück-chen usw^ ", während die Beklagte am 28. September 1953 brieflich den Standpunkt vertrat, daß daraus■ = nicht gefolgert werden dürfe, es sei auch eine Verunreinigung mit artfremden Stoffen in Kauf genommen worden, die ohne ihre vorherige Entfernung eine Verarbeitung der Ware unmöglich machten.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 6 840,-- DM nebst Zinsen für die gelieferten 19 Tonnen Hartigelitabfälle. Die Beklagte verweigert die Zahlung des Kaufpreises. Sie ist der Ansicht, daß sie zur Wandlung berechtigt sei, weil die Ware nach Art und Menge der Verunreinigung von dem Typmuster abweiche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Wandlungsbegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründei
I.
Die Beklagte hat gegenüber der Kaufpreisklage Wandlung geltend gemacht. Da ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach den Bestimmungen des § 377 HGB geprüft. Das Eintreffen der Ware
 
bei der von der Klägerin beauftragten Speditionsfirma v»	stellt., wie das Berufungsgericht zutreffend an-
genommen hat, noch keine Ablieferung dar. Eine Ablieferung ist vielmehr erst für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Ware von der Beklagten entgegengenommen wurde. Das war am 22. September 1953 der Pall. Eine am folgenden Tage fernmündlich und schriftlich erhobene Mängelrüge ist daher auf alle Pälle rechtzeitig gewesen.
II.
Ohne Bechtsfehler hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Parteien einen Kauf "nach Typmuster" geschlossen haben, auf den die Regeln des § 494- BOB mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß nicht sämtliche, sondern nur die typischen Eigenschaften des Musters als zugesichert gelten (KG LZ 1915 Sp. 354 Hr. 3; BGB RGEK 10. Aufl. § 494 Anm. 3} Staudinger BGB 11. Aufl. § 494 Hr. 10; Heinichen in HGB RGHK 1. Aufl. § 382 Anh. Anm. 5).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß das Wandlungsbegehren unbegründet und die Klage damit begründet sei, darauf abgestellt, daß die gelieferte Ware in ihren wesentlichen Eigenschaften mit dem Typmuster übereinstimme.
Es hat zwar festgestellt, daß das Typmuster an Verunreinigungen nur Holz-, Papierstückchen und Staub aufwies, während sich in der Ware selbst noch Beimengungen von Glas, Mörtel, Ziegelstücken, Asbestschiefer, Gummi, Eisendraht und unbest immbaren Premdkörpem befanden, hat aber dennoch eine dem Vertrage entsprechende Übereihstimmung mit dem Typmuster angenommen. Es ist dabei sogar davon ausgegangen, daß sich die Premdbestandteile des Typmusters - Papier- und Holzteilchen - leicht entfernen ließen, daß dagegen die.spü-v; ter in dar ..'aro gefundenen Fremdkörper nicht ohne große Schwierig-
 
keiten zu beseitigen seien. Entscheidendes Gewicht hat das Berufungsgericht dem Umstande beigemessen, daß es sich bei der gelieferten Ware um Abfallware handelt, die, wie es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sr,	entnimmt, mehr oder minder
 sorgfältig auf dem Boden zusammengekehrt worden sei.
Ein Fachmann wisse, so hat es in Anlehnung an das Gutachten ausgeführt, daß er bei Ankauf einer solchen Ware mit jedweder Verunreinigung rechnen müsse, auch wenn das Typmuster nur leicht entfembare Fremdkörperchen enthalte. Pas Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, ein solcher Käufer übernehme auch beim.Vorliegen eines Typmusters das volle Risiko, daß die Abfallware praktisch nicht mehr verwendbar sei.
Sie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Auslegung der vertraglichen Abmachungen eine Reihe von Umständen nicht berücksichtigt und andere in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend gewürdigt, konnte der Erfolg nicht versagt bleiben. Sie mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.
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Sas Berufungsgericht hat die Frage, ob die Beklagte die Abfallware auch dann noch als Erfüllung des Kaufvertrages hinnehmen muß, wenn sie sich als völlig unverwendbar erweist, nur in dem Zusammenhang geprüft, ob Übereinstimmung mit dem Typmuster besteht. Eine Gewährleistungs pflicht der Klägerin ergibt sich Jedoch nicht nur dann, wenn festgestellt wird,daß die Lieferung nicht musterge-reclit ausgefallen ist. Sie kann vielmehr schon aus § 459 Abs. 1 3GB herzuloiten sein, fallß ihr Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
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Vertrage vorausgesetzten Gebrauch durch Fehler erheblich gemindert oder gar aufgehoben ist. Das würde z.B. der Fall sein? wenn die von der Klägerin gelieferte Ware völlig unverwendbar wäre. Dies würde auch dann anzunehmen sein, wenn es zwar theoretisch möglich wäre, die aus dem fyp-muater nicht orsichtlichen Verunreinigungen zu entfernen, diese Behandlung der Ware aber einen so hohen Aufwand an Arbeitsleistung und Kosten erfordern und daher das Material derart verteuern würde, daß es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr verkäuflich wäre«
Gerade auf die Unverwendbarkeit der gelieferten Ware hat sich aber die Beklagte zu ihrer Verteidigung gestützt. Sie hat sich dabei sowohl auf das im ersten Bechtszuge eingehölte Gutachten des Sachverständigen Dr,	als	auch	auf	die	von ihr im zweiten Hechts-
zuge eingereichten privaten Gutachten bzw, fachkundlichen Äußerungen der Berliner Kunstharzmanufaktur, des Oberingenieurs i.R« Dr,	und	des	Inhabers der Firma	örnbH	bezogen,	die	übereinstimmend	zu	dem	Er-
gebnis kommen, daß Hartigelitabfälle, welche außer den leicht entfernboren Holz- und Papierteilchen noch Glassplitter und artf reside Kunst st of ft eile enthalten, schlechterdings nicht mehr verwendbar seien. In allen diesen gutachtlichen Äußerungen, die sich die Beklagte zu eigen macht, kommt zu dem Ausdruck, daß praktisch eine Entfernung solcher Fremdkörper nicht möglich sei, daß aber auch eine Wiederverwendung für Folien oder Bodenbeläge die schwersten Schäden sowohl an den Maschinen als auch an dem Erzeugnis selbst herbeiführen könne. Der vom Berufungsgericht gehörte Sachverständige Dr.	dem sich das Berufungsgericht
 angeschlossen hat, hat nun zwar am Schlüsse seines Gut-
achtens (vor der" Zusammenfassung) mitgeteilt, es sei ihm bekannt, daß Kartigelitabfälle in ungereinigtem Zustande
 bei der Herstellung von Spachtelböden Verwendung linden können» er hat das Hauptgewicht in seinem Gutachten jedoch darauf gelegt» daß der Käufer von Igelitabfällen auf jede Art von. Verunreinigungen gefaßt sein müsse»
Deshalb hat das Berufungsgericht zu der Frage,, ob die Verschmutzung der gelieferten Abfallware in der Tat soweit geht, daß sie praktisch nicht mehr verwertbar ist, in tatsächlicher Hinsicht keine abschließende Stellung genommen» Es hat aber, wie bereits ausgeführt, angenommen, daß die Beklagte auch dieses Bisiko zu tragen habe.
Diese Auslegung, die das Berufungsgericht.dem Vertrage gibt, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Himmt man an, was bei der Würdigung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils am nächsten liegt, das Berufungsgericht habe die Frage nach der völligen Unverwendbarkeit der Ware trotz der Bemerkung im Gutachten des Sachverständigen Dr.	offen	gelassen,	so : ist, wo-
rauf die Revision zutreffend hinweist, im Hinblick auf die positiven Behauptungen der Beklagten für die Entscheidung des erkennenden Senats die Unverv/endbarkeit der Igelitabfälle zu unterstellen. Dann ist aber ohne weiteres dargetan, daß die Ware zu dem gewöhnlichen Gebrauch untauglich und daher mit einem rechtserheblichen Fehler behaftet ist-Der Wandlungsanspruch der Beklagten wäre in diesem Falle nur dann zu verneinen, wenn die Parteien die Gewährleistungs ansprüche ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen hätten. Einen solchen Haftungsausschluß nimmt das Berufungsgericht an, wenn es dem Beklagten nach den vertraglichen Abmachungen das Risiko für die Unverwendbarkeit der Igelitabfälle aufbtirdet»
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Daß etwa eine entsprechende Freizeiohnungsklausel ausdrücklich vereinbart wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt» Ein stillschweigender Haftungsausschluß läßt sich aber ohne Verkennung dieses Rechtsbegriffes nicht allein mit der Bemerkung begründen, derjenige, der solche Abfälle kaufe, müsse sich darüber klar sein, daß er, was die Verwendung oder Weiterverwendung angehe, ein Risikogeschüft eingehe. Hierzu fehlt es insbesondere an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Wenn der Sachverständige Dr,	in
 seinem Gutachten darlegt, der Käufer müsse auf jeden Grad und jede Art von Verunreinigung gefaßt sein, so soll damit ersichtlich nicht etwa eine derartige Handelssitte mitgeteilt werden, die das Berufungsgericht auch, nicht festgestellt hat. Im Hinblick darauf aber, daß jedes Handelsgeschäft durch den Willen der Vertragschließenden individuell gestaltet wird, kann sich seine Auslegung ohne Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze nicht auf eine allgemeine Bemerkung in einem Sachverständigengutachten stützen.
Eine Reihe von rechtlichen Erwägungen und Umständen lassen im Gegenteil diese Auslegung des Kaufvertrags als unmöglich erscheinen. So verkennt das Berufungsgericht Sinn und Zweck des vorliegenden Kaufes nach Typmuster, bei dem die Parteien, wie sich aus dem Schriftwechsel ergibt, ihre Aufmerksamkeit besonders auf Art und Grad der Verschmutzung gerichtet haben. Wenn der Käufer in einem solchen Falle sich auf Grund eines Typmusters, das nur eine geringe Menge von leicht entfembaren Fremdkörpern enthält, zu dem Kauf entschließt, so spricht alles dafür, daß er eine Ware, die überhaupt nicht wieder verwendbar ist, nicht in den Kreis seiner Vorstellungen einbezogen hat. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ins-
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besondere unberücksichtigt gelassen, daß die Parteien in dem dem Schlußscheine nachfolgenden Schriftwechsel die Präge eingehend erörtern, ob die Ware ''stark" verunreinigt sein darf, und daß sie sich schließlich dahin einigenv. sie müsse dem Typmuster entsprechen.
Dieser Streit wäre unverständlich, wenn es sich um ein Risikogeschäft gehandelt hätte, bei dem sich der Käufer mit jeder Art und jeder Menge von Verschmutzung und mit der Unbrauchbarkeit der Ware abzufinden hätte. Dieser Schriftwechsel steht der Annahme des Berufungsgerichts, das Typmuster habe nur Über die chemische Zusammensetzung des Hartigelits und seine Körnelung sowie allenfalls über die Menge der Fremdkörper, keineswegs aber über deren Art Aufschluß gelben sollen, zwingend entgegen. Auch auf das Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 1953# das sich auf frühere Geschäftsvorgänge bezog, kann sich das Berufungsgericht aus denkgesetzlichen Gründen zur Stützung seiner Ansicht nicht berufen. Die Beklagte hatte als Verkäuferin von Kunststoffabfällen in diesem Schreiben der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, sie könne nicht die Garantie dafür übernehmen, daß die Abfallpartie von chemischen und mechanischen Verunreinigungen vollkommen frei sei. Aus diesem Schreiben läßt sich keineswegs, wie das Berufungsgericht das getan hat, entnehmen, die Beklagte sei sich bei allen solchen Geschäften im klaren gewesen, daß der Käufer das Risiko der Unverwendbarkeit des Abfallstoffes zu tragen habe. Einer so weitgehenden Auslegung steht der Wortlaut entgegen, der nur einen Schluß darauf zuläßt, der Käufer müsse das Risiko dafür tragen, daß sich überhaupt Fremdkörper in dem Abfall befinden. Ein solches Risiko, das ja vorliegend die Beklagte sogar ausdrücklich übernommen hat, ist aber nicht wesensgleich mit dem Risiko einer Unverwendbarkeit der gekauften Ware schlechthin.
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III.
Bas Berufungsgericht hätte daher davon ausgeheri müssen, daß das Y/andlungsbegehren der Beklagten durchgreif on muß, wenn sich die Ware als zu dem gewöhnlichen Gebrauch untauglich erweist. In dieser Eichtung waren eindeutige PestStellungen erforderlich. Der Hinweis in den 3ntscheidungsgründen, daß Br. E(0HI die Verwendungsfähigkeit der Ware bejaht hat, läßt, wie bereits ausgeführt, nicht ohne weiteres erkennen, ob sich das Berufungsgericht die Ansicht des Sachverständigen zu eigen machen will.
Sollte das Berufungsgericht eine Unverwendbarkeit der Ware unterstellt haben, so würde das angefochtene Urteil nach den Ausführungen unter II nicht von Bestand bleiben können. Sollte aber das Berufungsgericht eine technische Brauchbarkeit der Ware angenommen haben, so würde die nachstehend zu behandelnde Verfahrensrüge durchgreifen. Mangels einer eindeutigen Peststellung in diesem entscheidungserheblichen Punkte muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden, um dem Berufungsgerichte Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Peststellungen zu treffen.
Die Revision rügt, daß die Behauptung der Beklagten, der Sachverständige Br.	habe	irrtümlich	ange-
nommen, bei der Herstellung von Spachtelböden werde Polyvinylchlorid verwendet, während in Wirklichkeit Poly-vinylacetat Verwendung finde, bei der Prüfung, ob die Abfallstoffe noch verwendbar seien, nicht hätte übergangen werden dürfen. Bie Beklagte hat diese Behauptung durch drei private Gutachten bzw. fachkundliche Äußerungen er-
 
härtetj die übereinstimmend zu dem von ihr vorgetragenen Ergebnis gelangen und deshalb die Verwendbarkeit der ungereinigten Abfallstoffe verneinen.
Dieses Vorbringen stellt nicht etwa nur eine bloß allgemein gehaltene Bemängelung des Gutachtens des Sachverständigen Dr.	dar. Vielmehr
 hat die Beklagte damit in schlüssiger Weise auf einen angeblichen technischen Fehler des Gutachtens hinge-wiosen und sich dabei auf drei fachkundliche Meinungsäußerungen gestützt. Dazu kommt, daß auch dem Gutachten des ersten Hechtszuges mindestens Zweifel gegen die technische Verwendbarkeit der von der Klägerin gelieferten Hartigelitabfälle zu entnehmen sind. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht seine Meinung nicht bilden dürfen, ohne mindestens zunächst den Sachverständigen zu einer Ergänzung seines Gutachtens unter Stellungnahme zu der Behauptung des Beklagten zu veranlassen«
Da dies nicht geschehen ist, kann das angefochtene Urteil selbst dann nicht von Bestand bleiben, wenn der am Eingang dieses Abschnitts angeführte Grund entfallen sollte. Dem Berufungsgericht muß vielmehr Gelegenheit gegeben werden, diese Prüfung nachzuholen. Je nach dem ■jiucihll der einzuholenden ergänzenden Äußerung des Sachverständigen wird sich das Berufungsgericht auch darüber schlüssig werden müssen, ob es sich noch der Hilfe eines weiteren Sachverständigen bedienen muß, um die hier in Betracht kommende technische Spezialfrage einer restlosen Klärung zuzuführen.
 
Nach dem Endergebnis der i?achver8tändigenbegutachtung wird das Berufungsgericht auch seine Auffassung zu überprüfen haben, die gelieferte Ware habe mit dem Typmuster übereingestimmt. Sollte sich deren technische Unverwendbarkeit herausstellen, so besteht die Möglichkeit, daß auch die Beurteilung des oben angesprochenen Punktes durch das Beimfungsgericht dadurch beeinflußt werden kann«
Das Berufungsgericht wird auch in nachstehender Richtung Gelegenheit zur Prüfung habens Es hat dem Beklagten das Risiko der Verwendbarkeit der Ware in weitgehendem Umfange aufgebürdet, ohne Feststellung zu treffen, ob der Klägerin ihr Verwendungszweck bekannt war oder nicht. Die Revision hat hierzu geltend gemacht, bei der heutigen industriellen Fabrikation fielen in mehr oder weniger starkem Maße unverbrauchte Rohstoffe ab, die für anderweite Verwendung durchaus geeignet und daher auch Gegenstand eines weiteren Handelsverkehrs sein könnten. Mit der Bezeichnung "Abfall" würden solche Stoffe nicht etwa geringschätzig beurteilt wie dies z.B. für Müllabfall gelten möge, Sollte die anderweite Verhandlung ergeben, daß die von der Klägerin gelieferte Ware nicht schlechthin unverwertbar wäre, so würde das Berufungsgericht seine Auffassung, die Beklagte habe das Risiko ihrer Brauchbarkeit übernommen, noch mit Rücksicht darauf - notfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen - zu prüfen haben, daß die gelieferte Ware Ver-unroinigungen^enderer Art aufwoist, als sie aus dem Typmuster zu ersehen waren. Die Beklagte hat vorgetragen, welche Auswirkungen diese weitergehenden Verunreinigungen auf die technische Verarbeitung haben. Es könnte daher in Betracht kommen, bei deren Bestätigung einen Mangel nach § 459 BGB selbst dann anzunehmen, wenn die Ware nicht schlechthin unverwendbar ist. Ob dem Beklagten das Risiko eines solchen
 Mangels aufzubürden ist, wird das Berufungsgericht nach dem Gesamtergebnis der erneuten Verhandlung ander-weit zu prüfen haben.
V.
Hach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit ist diesen auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Br. Großmann	Artl	Dr.	Dorschei
 Dr. Mezger Dr. Messner