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BGH

Gericht: BGH

in HBB> an welche die Beklagte die Hähnchen verkauft hatte - Laut Rechnung der Klägerin vom 22» November 1962 betrug der ihr zu zahlende Kaufpreis 36 241»79 DM» Die Firma I0HRwar von der Beklagten angewiesen worden, den Kaufpreis unmittelbar an die Klägerin zu zahlen, beanstandete jedoch alsbald die Lieferung gegenüber der Beklagten, weil die Ware, die mit Lastwagen in Kartons verpackt geliefert worden war, nicht einv/andfrei verladen und deshalb zu dem Teil in unvorschriftsmäßigem Zustand an- Die Beklagte hat eingewandt, daß sich die Klägerin im Rahmen der durch vermittelten Regelung mit einem Nachlaß auf den Kaufpreis und damit einverstanden erklärt habe, daß sie anstelle der Zahlung des restlichen Kaufpreises durch die Beklagte das Wechoel-akzcpt der Firma hereinnohme o Nach dem Sinn dieser Vereinbarung sei damit eine weitere Haftung der Beklagten für den Kaufpreis erloschen« Wenn dieser Standpunkt nicht berechtigt wäre* so hätte die Klägerin im Mai 1965 keine Prolongation des Wechsels vornehmen dürfen, ohne sich hierüber mit der Beklagten zu verständigen« Dies habe sie unterlassen« Bei einer Einziehung des Wechselbetrages im Mai 1963 wäre die Wechselsumme an die Klägerin gezahlt worden® November 1962 an diese zurückgeschickt hat, bringe deutlich zu dem Ausdruck, daß die Beklagte damit ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises als erledigt angesehen und eine entsprechende Vereinbarung bestätigt habe« Die Klägerin müsse die- se Bestätigung gegen sich gelten lassen* weil sie den Schreiben - wie unstreitig ist - nicht widersprochen hato Schönwiese habe, so führt die Revision weiter aus, eine Doppelstellung gehabt und bei seinen Verhandlungen mit der Firma der Regelung der Angelegenheit zugleich auch als Vertreter der Klägerin gehandelto Mit dieser Doppelstellung habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt» Dafür, daß die vereinbarte Regelung den Sinn gehabt habe, die Beklagte aus ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entlassen, sprächen nicht nur der Inhalt dos Schreibens vom 15» Februar 1963, sondern auch weitere Umstände, die das Berufungsgericht nicht oder jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt habe» Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und die Beweismittel nicht oder nicht richtig gewürdigt, sind unbegründete Io In der Berufungsbegründung hat die Beklagte die Stellung des dahin bezeichnet, daß er als freier Mitarbeiter in dem Geschäftsbetrieb der Beklagten den Kaufabschluß zwischen den Parteien und auch den zwischen der Beklagten und der Firma vermittelt habe0 Wegen seiner geschäftlichen Verbindung zu beiden Parteien habe SflHHHHi dann versucht, einen Kompromiß herbeizuführen, durch den eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden v/erden konnte. Das Berufungsgericht brauchte indes diese Behauptung seiner Entscheidung deshalb nicht zugrunde zu legen, weil der unstreitige Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte lieferten« In dem Schreiben vom 15» Februar 1963 bezeichnete die Beklagte als ihren Vertreter ("Unser Herr der mit der Firma in laufender Geschäftsver- fernmündlich das Einverständnis mit der Hereinnahme des von der angebotenen Wechsels erhalten habe« Durch die Vernehmung des Kaufmanns und des Kaufmanns ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die behauptete Doppel Stellung des S^BHi (Vertretung der Klägerin) nicht bestätigt worden« Wie das Berufungsgericht näher darlegt, ist auch ein Einverständnis der Klägerin damit, daß der Wechsel von ihr nicht nur zahlungshalber, sondern an Erfüllungs Statt hereinge-nomraen werden sollte, nicht bewiesen. Wenn mit dem Schreiben vom 15» Februar 1963 die von der Beklagten behauptete Vereinbarung bestätigt werden sollte, so hätte dies in dem Schreiben klar gesagt worden müssen, wie bereits das Landgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat. und der gleichzeitigen Rücksendung der Rechnung der Klägerin an diese ergibt sich nicht ohne weiteres, daß der Wechsel der Klägerin als Erfüllung der auf 35 000 DM ermäßigten Kaufpreisschuld der Beklagten übersandt wurde und daß dies einer vorher getroffenen mündlichen Vereinbarung entsprechen sollte» Die Rüge der Revision, den Ausführungen der Beklagten in der Vorinstanz sei zu entnehmen, daß sie sich auf einen Handelsbrauch berufen habe, ist unbegründet» 2» Das Berufungsgericht hat mit Recht geprüft, ob etwa in den fernmündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vor dem Schreiben vom 15« Februar 1963 klargestellt worden war, daß die Klägerin den Wechsel zwecks Erfüllung der Kaufpreisschuld erhalten sollte, also an Erfüllungs Statt und nicht nur erfüllungshalber» V/enn es unter Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis 3o Zusammenfassend ergeben sich daher keine durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Kaufvertrag durch das Wechselgeschäft nicht als erledigt anzusehen ist» Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Vorbringen der Beklagten dafür, daß sie sich einer Prolongation widersotzt hätte, wenn sie im Mai 1963 von der Klägerin um ihr Einverständnis hiermit gebeten wor- 4IIB, dafür bezogen, daß die l|HHB im Zeitpunkt der Prolongationsverhandlungen noch zur Zahlung in der Lago gewesen wäre und damals noch weit höhere Verpflichtungen bar reguliert habe» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar St|vernommen, cs habe jedoch die Beweislast verkannt, wenn es sich mit der Ausführung begnügey es könne nicht festgestellt werden, ob die Forderung damals einzutroiben gewesen wäre» Die Rüge ist deshalb nicht begründet, weil die Klägerin zwar grundsätzlich verpflichtet war, den Y/echsel im Mai 1963 oinzuziehen, wenn sie für einen etwaigen Ausfall weiter die Beklagte in Anspruch nehmen wollte<» Schadensersatzansprücho aus einer Verletzung dieser Verpflichtung kann die Beklagte jedoch nur dann herleiten, wenn ihr dadurch ein Schaden entstanden ist« Sie hat deshalb die Beweislast dafür, daß der erste Yfech-sel von der Firma iflHB oder zu einem höheren Betrage eingelöst worden wäre, wenn die Klägerin auf Einlösung des Wechsels bestanden hätteo Diesen Beweis hat sic durch die Bekundungen des Zeugen St^^HH9 v/ie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfroi fest-stcllt, nicht geführt» Wenn die Beklagte eine weitere Aufklärung durch die Vernehmung des Zeugen erstreben wollte, so hätte sie dies beim Berufungsgericht beantragen müssen» Sie kann deshalb nicht mit der Rüge durchdringen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt

FirmaBerufungsgerichtSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2088 029 BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IlllJkS_i2§^§§	URTEIL
Verkündet am
21 o Juni 1967 Klett, JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit	der	Geschäftsstelle
 der Firma	und Fj____
Gesellschaft mit beschränkter Haftung* vertreten durch ihren Geschäftsführer Herbert NI
m
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Firma Louis	oHG,	vertreten	durch	die
 persönlich haftenden Gesellschafter Frau Rifrjede M fligcb.	und	Kaufmann	Friedrich
 In MflP, Kreis Grafschaft
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ProfoDr und Dr,
*• o
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Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 • Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr» Mezger und Dr» Weber
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom Ho Mai 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin lieferte auf Bestellung und Anweisung der beklagten Handelsgesellschaft im November 1962 eine Partie junge Masthühnchen an das Kühlhaus BQBH in	zur	Verfügung	der Pinna iflHH Leon M.v.
in HBB> an welche die Beklagte die Hähnchen verkauft hatte - Laut Rechnung der Klägerin vom 22» November 1962 betrug der ihr zu zahlende Kaufpreis 36 241»79 DM» Die Firma I0HRwar von der Beklagten angewiesen worden, den Kaufpreis unmittelbar an die Klägerin zu zahlen, beanstandete jedoch alsbald die Lieferung gegenüber der Beklagten, weil die Ware, die mit Lastwagen in Kartons verpackt geliefert worden war, nicht einv/andfrei verladen und deshalb zu dem Teil in unvorschriftsmäßigem Zustand an-
gekommen sei» Die Firma I^HB schob die Bezahlung der Ware hinaus« Nach Verhandlungen mit der Beklagten, die der freie Mitarbeiter der Beklagten, S( in deren Namen führte, erklärte sich die Firma im Februar 1962 bereit, die Lieferung bei einem Nachlaß auf den Kaufpreis anzuerkonnen und hierfür einen Wechsel über 35 000 DM zu geben«	hatte	von
 der Klägerin das Einverständnis mit dieser Regelung erhalten« Unter Bezugnahme auf diese Verhandlungen übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 15» Februar 1963 den Wechsel an die Klägerin. In diesem Schreiben heißt es abschließend:
"-Y/ir glauben, daß das der beste Weg ist, um diese leidige Angelegenheit aus der Welt zu schaffen«
Weiterhin haben wir Fa. I^BIHk erklärt, daß wir den Y/echsel direkt an Sie weiterleiten, und bitten Sie, ihn direkt oinzuziehen.
In der Anlage erhalten Sie ferner Ihre an uns übersandte Rechnung zu unserer Entlastung zurück.w
Bei Fälligkeit des Wechsels im Mai 1963 zahlte die Firma iflBU 8 000 IM und gab wegen des Restbetrages ein neues Akzept über 27 000 DM. Als dieses am H. August 1963 fällig wurde, zahlte sie weitere 3 000 DM und gab der Klägerin ferner ein Kundenakzept über 7 800 DM sowie ein eigenes Akzept über 16 500 DM. Mit Schreiben vom 20. August 1963 an die Beklagte bezog sich die Klägerin auf die mit	geführten	Telefonate	und
 dessen Zusage, wöchentlich bei Herrn von	vorzu-
sprechen, um laufend a conto-Zahlungen zu erhalten, damit ihre (der Klägerin) Forderung so nach und nach ab-
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gedeckt werde» Abschließend machte die Klägerin darauf aufmerksam, daß sic die Hähnchen an die Beklagte verkauft habe und diese für "einen evtl» auftretenden Schaden haftbar mache"»
Die beiden Wechsel über 7 800 und 16 500 DM wurden nicht eingelöst und gingen zu Protest» Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15 o November 1963 (irrtümlich datiert mit 15»10»63) zur Erklärung darüber auf, wie diese die Abdeckung ihrer restlichen Schuld in Höhe von 24 300 DM vornehmen wolle» Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 25oNo-vember 1963: sie habe keinerlei Obligo für diese Wechsel übernommen; die Klägerin habe mit Schönwiese vereinbart, daß sie mit der Hereinnahme des Wechsels einverstanden sei, und die Beklagte habe mit Schreiben vom 15» Februar 1963 die Rechnung vom 22» November 1962 zu ihrer Entlastung zurückgesandt. Damit sei bewiesen, daß diese Angelegenheit sie nicht berühre, sondern ausschließlich zwischen der Klägerin,	und	der
 Firma I^HHI ausgehandelt worden sei.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den restlichen Kaufpreis. Sie hat ihn zunächst in Höhe von 24 300 DM nebst Zinsen seit 1. Dezember 1963 eingeklagt.
Die Beklagte hat eingewandt, daß sich die Klägerin im Rahmen der durch	vermittelten	Regelung
 mit einem Nachlaß auf den Kaufpreis und damit einverstanden erklärt habe, daß sie anstelle der Zahlung des
 
restlichen Kaufpreises durch die Beklagte das Wechoel-akzcpt der Firma	hereinnohme o Nach dem Sinn
 dieser Vereinbarung sei damit eine weitere Haftung der Beklagten für den Kaufpreis erloschen« Wenn dieser Standpunkt nicht berechtigt wäre* so hätte die Klägerin im Mai 1965 keine Prolongation des Wechsels vornehmen dürfen, ohne sich hierüber mit der Beklagten zu verständigen« Dies habe sie unterlassen« Bei einer Einziehung des Wechselbetrages im Mai 1963 wäre die Wechselsumme an die Klägerin gezahlt worden®
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 24 300 DM nebst Zinsen verurteilt« Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 300 DM abgev/iesen« Im übrigen hat es dio Borufung der Beklagten zurückgev/iesen«
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist«
Ent sehe idungsgründe:
I« Die Revision macht geltend, das Schreiben der Beklagten vom 15» Februar 1963» mit dem sie die Rechnung der Klägerin vom 22. November 1962 an diese zurückgeschickt hat, bringe deutlich zu dem Ausdruck, daß die Beklagte damit ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises als erledigt angesehen und eine entsprechende Vereinbarung bestätigt habe« Die Klägerin müsse die-
se Bestätigung gegen sich gelten lassen* weil sie den Schreiben - wie unstreitig ist - nicht widersprochen hato
 Schönwiese habe, so führt die Revision weiter aus, eine Doppelstellung gehabt und bei seinen Verhandlungen mit der Firma	der Regelung
 der Angelegenheit zugleich auch als Vertreter der Klägerin gehandelto Mit dieser Doppelstellung habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt» Dafür, daß die vereinbarte Regelung den Sinn gehabt habe, die Beklagte aus ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entlassen, sprächen nicht nur der Inhalt dos Schreibens vom 15» Februar 1963, sondern auch weitere Umstände, die das Berufungsgericht nicht oder jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt habe»
Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und die Beweismittel nicht oder nicht richtig gewürdigt, sind unbegründete
 Io In der Berufungsbegründung hat die Beklagte die Stellung des	dahin	bezeichnet,	daß	er als
 freier Mitarbeiter in dem Geschäftsbetrieb der Beklagten den Kaufabschluß zwischen den Parteien und auch den zwischen der Beklagten und der Firma	vermittelt
 habe0 Wegen seiner geschäftlichen Verbindung zu beiden Parteien habe SflHHHHi dann versucht, einen Kompromiß herbeizuführen, durch den eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden v/erden konnte. Ihr Vorbrin-
 
gen wollte die Beklagte, wie sie in einem späteren Schriftsatz ausführte, dahin verstanden wissen, daß Seinerseits freier Mitarbeiter der Beklagten, andererseits aber auch Vertreter der Klägerin gewesen sei. Das Berufungsgericht brauchte indes diese Behauptung seiner Entscheidung deshalb nicht zugrunde zu legen, weil der unstreitige Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte lieferten« In dem Schreiben vom 15» Februar 1963 bezeichnete die Beklagte als ihren Vertreter ("Unser Herr der mit der Firma	in	laufender	Geschäftsver-
bindung stehe, um die Sache aus der Welt zu schaffen, und von dem Vertreter der Klägerin, TBB? fernmündlich das Einverständnis mit der Hereinnahme des von der angebotenen Wechsels erhalten habe« Durch die Vernehmung des Kaufmanns	und des Kaufmanns
 ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die behauptete Doppel Stellung des S^BHi (Vertretung der Klägerin) nicht bestätigt worden« Wie das Berufungsgericht näher darlegt, ist auch ein Einverständnis der Klägerin damit, daß der Wechsel von ihr nicht nur zahlungshalber, sondern an Erfüllungs Statt hereinge-nomraen werden sollte, nicht bewiesen.
Wenn mit dem Schreiben vom 15» Februar 1963 die von der Beklagten behauptete Vereinbarung bestätigt werden sollte, so hätte dies in dem Schreiben klar gesagt worden müssen, wie bereits das Landgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat. Das ist nicht geschehen. Aus der Übersendung des Wechselakzeptes der Firma
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und der gleichzeitigen Rücksendung der Rechnung der Klägerin an diese ergibt sich nicht ohne weiteres, daß der Wechsel der Klägerin als Erfüllung der auf 35 000 DM ermäßigten Kaufpreisschuld der Beklagten übersandt wurde und daß dies einer vorher getroffenen mündlichen Vereinbarung entsprechen sollte» Die Rüge der Revision, den Ausführungen der Beklagten in der Vorinstanz sei zu entnehmen, daß sie sich auf einen Handelsbrauch berufen habe, ist unbegründet»
Dem angeblich behaupteten Handelsbrauch soll nach Meinung der Revision zu entnehmen gewesen sein, daß unter Kaufleuten die Rücksendung einer Rechnung nur die Bedeutung haben könne, sie werde als schlechthin erledigt angesehen» Abgesehen davon, daß den von der Revision in Bezug genommenen schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten die Behauptung eines derartigen Handelsbrauchs nicht zu entnehmen ist, scheitert die Rüge auch deshalb, weil das Berufungsgericht den Umständen des ihm zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalts entnehmen durfte, daß die Klägerin die Rücksendung der Rechnung auch in Verbindung mit der Übersendung des Wechselakzepts nicht in dem von der Revision geltend gemachten Sinne zu verstehen brauchte»
2» Das Berufungsgericht hat mit Recht geprüft, ob etwa in den fernmündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vor dem Schreiben vom 15« Februar 1963 klargestellt worden war, daß die Klägerin den Wechsel zwecks Erfüllung der Kaufpreisschuld erhalten sollte, also an Erfüllungs Statt und nicht nur erfüllungshalber» V/enn es unter Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis
 
gelangt ist, daß ein solches Einverständnis der Klägerin nicht bewiesen sei, so ist dies aus Rechtsgründon ebenfalls nicht zu beanstanden*
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe sich auf die Geschäftsbücher der Klägerin und insbesondere auf das bei dieser geführte Konto der Beklagten zu dem Beweise dafür bezogen, daß die Klägerin die Rechnung ausgebucht und damit selbst als erledigt angesehen habe«, Wie den Gerichtsakten zu entnehmen ist, hat die Klägerin dem Berufungsgericht das Konto der Beklagten im Original vorgelegt und dieses Original sich später wieder aushändigen lassen, nachdem es durch die mit Schriftsatz vom 15« April 1965 eingcreichte Fotokopie des Kontos der Beklagten bei der Klägerin ersetzt worden war«, Das Berufungsgericht brauchte den Buchungen auf dem Konto nicht zu entnehmen, daß die Klägerin die Kaufpreisforderung gegen die Beklagte selbst als erledigt angesehen habe« Es ist auch kein Rochtsfohler darin zu finden, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen gehört hat, um sich darlegen zu lassen, welche Schlüsse aus den Buchungen auf dem Konto der Beklagten zu ziehen seien.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die “souveräne” Handhabung des Wechselgeschäfts durch die Klägerin, insbesondere bei der Prolongation des ersten Wechsels, als Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten Uber den Sinn des Wechselge-schäfts werten müssen. Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat die Behauptung
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der Beklagten, sie sei bei der Prolongation des Wechsels im Mai 1963 überhaupt nicht gehört worden, bestritten» Das Berufungsgericht brauchte auch in diesem Zusammenhang der Behauptung der Beklagten nicht die von ihr gewünschte Bedeutung beizulegen, Es hat zwar nicht festgestellt, daß die Klägerin bei der ersten Prolongation im Einvernehmen mit der Beklagten gehandelt habe, jedoch aus dem Verhalten der Beklagten, die sich selber wechselmäßig nicht verpflichtet hatte, den Schluß gezogen, daß sie die Einziehung des Wechsels der Klägerin allein überließ und dabei nicht eingeschaltet sein wollte (BU S» 14)» Darin liegt kein Rechtsfehlero
 Auch die von der Beklagten geltend gemachte Tatsache, daß sie mit der Abnehmerin der Ware Barzahlung vereinbart gehabt habe, und der weitere Umstand, daß die Beklagte sich selbst nicht wechselmäßig gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, brauchten dem Berufungsgericht keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür zu geben, daß die Kaufpreisschuld der Beklagten durch die Hingabe des V/echsels getilgt sein sollte» Es ist kein Rechtsfchlor, darin zu finden, daß das Berufungsgericht sich nicht noch im einzelnen mit diesen Umständen des behaupteten Sachverhalts ausoinandergesetzt hat»
3o Zusammenfassend ergeben sich daher keine durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Kaufvertrag durch das Wechselgeschäft nicht als erledigt anzusehen ist»
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II o Die Revision vertritt weiter die Auffassung, das Berufungsgericht habe sich jedenfalls nicht ausreichend mit der Einwendung der Beklagten ausoinander-gesetzt, daß die Klägerin den im Februar 1963 erhaltenen Wechsel ohne Einverständnis der Beklagten prolongiert habe, und zwar in Höhe von 27 000 DM«, Damit habe sich die Beklagte, so meint die Revision, schadensersatzpflichtig gemacht, weil im Mai 1963 von der die Bezahlung des Wechsels zu erlangen gewesen wäre, wenn die Klägerin darauf bestanden hätte» Das Berufungsgericht hat diese Einwendung der Beklagten in dem Beru-fungsurteil nur kurz behandelt» Es hat, wie schon bereits erwähnt, aus dem Verhalten der Beklagten geschlossen, daß sie die Einziehung des Wechsels der Klägerin allein überlassen habe und dabei nicht eingeschaltet sein wollte» Dieser Erwägung hat es hinzugefügt: "Außerdem aber ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Stfl^HB daß schon im April 1963 die Schwierigkeiten der Firma begannen und daß Std^Hk schon im Mai 1963 bei dieser Firma ausgeschieden ist, weil er * sein Gesicht* nicht länger für sie hergeben konnte» Es läßt sich hiernach nicht feststellen, daß die Wechselsumme von der Firma 1^^^ noch zu erlangen gewesen wäre, wenn die Klägerin den Wechsel nicht verlängert hätte»" Diese Bev/eis-würdigung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden»
Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Vorbringen der Beklagten dafür, daß sie sich einer Prolongation widersotzt hätte, wenn sie im Mai 1963 von der Klägerin um ihr Einverständnis hiermit gebeten wor-
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don wäre» Hierfür hatte sich die Beklagte auf Zeugnis der Beate	berufen, die nicht vernommen worden ist» Ferner hatte die Beklagte sich . *	.	\
auf das Zeugnis des damaligen Prokuristen der l( des vom Berufungsgericht vernommenen Kaufmanns St(
4IIB, dafür bezogen, daß die l|HHB im Zeitpunkt der Prolongationsverhandlungen noch zur Zahlung in der Lago gewesen wäre und damals noch weit höhere Verpflichtungen bar reguliert habe» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar St|vernommen, cs habe jedoch die Beweislast verkannt, wenn es sich mit der Ausführung begnügey es könne nicht festgestellt werden, ob die Forderung damals einzutroiben gewesen wäre» Die Rüge ist deshalb nicht begründet, weil die Klägerin zwar grundsätzlich verpflichtet war, den Y/echsel im Mai 1963 oinzuziehen, wenn sie für einen etwaigen Ausfall weiter die Beklagte in Anspruch nehmen wollte<» Schadensersatzansprücho aus einer Verletzung dieser Verpflichtung kann die Beklagte jedoch nur dann herleiten, wenn ihr dadurch ein Schaden entstanden ist« Sie hat deshalb die Beweislast dafür, daß der erste Yfech-sel von der Firma iflHB	oder	zu	einem höheren
 Betrage eingelöst worden wäre, wenn die Klägerin auf Einlösung des Wechsels bestanden hätteo Diesen Beweis hat sic durch die Bekundungen des Zeugen St^^HH9 v/ie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfroi fest-stcllt, nicht geführt» Wenn die Beklagte eine weitere Aufklärung durch die Vernehmung des Zeugen erstreben wollte, so hätte sie dies beim Berufungsgericht beantragen müssen» Sie kann deshalb nicht mit der Rüge durchdringen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt
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insoweit ungenügend aufgeklärt habe«
Es kommt deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beklagte sich der Prolongation v/idersetzt hätte, wenn die Klägerin sich mit ihr rechtzeitig in Verbindung gesetzt hätte« Deshalb ist auch die Rüge unbegründet, daß der hierfür angobotene Beweis nicht erhoben worden sei«
IIIo Zusammonfassend ergibt sich, daß die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil im Ergebnis keinen Erfolg haben können» Das Rechtsmittel der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
Dr. Haidinger Dr» Gelhaar Artl Dr» Mezger Dr» Weber