* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 128/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 128/61

• Die Revision der Klägerin gegen das Hrtei^ des 1. : Ehefrau Kommanditistin wurden« Das würde am 2» Juni 1955 :v in das Handelsregister eingetragen;« 'Am selben vTsge schloss die Ehefrau rl mit der durch ihren Ehemann; Vertretenen Kommanditgesellschafteinen Vertrag,: in dem Erau.H OÖö DM eine Grundschuld eingetragen sei,, Die Kom-manditgesellschaft übertrug sodann der Ehefrau H< alle Maschinen, Werkzeuge, KraftfahrzeugeIdas gesamte Inventar und den ’Dagerbestand zu Eigentum.ABAey^ Im August 1959 stellte die Kommanditgesellschaft den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens» Der Antrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 21«August 1959 wegen Fehlens einer Masse abgewiesen» Oktober 1959 verkaufte; Frau H die ihr gehörigen Grundstücke mit Fabrik und Fabrikinventar an die Klägerin» Der Ehemann H erklärte im Vertrage seine ehemännliche Zustimmung* Die Übergabe sollte .an dem läge erfolgen, an dem Cdas Hestkaufgeld hinterlegt, wurde. Am 13» /November 1959 wurden auf Or und eines von der Beklagten gegen die Kommanditgesellschaft B. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung nicht Eigentümerin der gepfändeten Gegenstände gewesen sei. Juni 1955 nicht Eigentum am Inventar der Kommanditgesellschaft erworben, weil dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Sie habe daher, das Eigentum am Inventar nicht auf die Klägerin übertragen können. Die Klägerin habe, auch nicht Eigentum kraft .gutbhiGlänte da , ihr das Inventar nicht vor det' .ffändung, übergeben;.: Fehl geht einmal die Auffassung dier Revision, die Klägerin habe das Inventar der. Die Revision meint, wenn der Vertrag zwischen der Kommanditgesellschaft und Frau E vom 2.„ Juni 1955 nichtig sei, so führe das nur zur Richtigkeit der sehuld-roehtlichen Beziehungen, nicht auch des dinglichen Erfüll, ungsgeschafts. .Astib i pü ist hilfsweise der Ansicht, daß eine ergänzende Auslegung des Vertrages vom 2* Oktober 1959, flxhihach. § 157 ■ BG;B; geboten, -sei,zm?der Annahme führen 7mr's'i'e^ EhefrauVH , sondern der Ehemann als vwahror Elgentüffier das Inventar der Klägerin übereignet habe, Füreine ergänzQnde-ifezrSr^sausl^gung ist aber kein Raum, weil der teftrag keine Lücke enthält» Die tgon: dertlClägerin. AAAi. Die.;:Revision rügt in erster ■Linie, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Ehemann E' durch seine Zustimmung zu dem Vertrage vom 2» Oktober l9■5■9'.■■uh<|';.(i2|•“•■ die Klägerin am 17, Oktober 1959 mitgev/irkt habe, sich mit der Eigentumsübertragung einverstanden erklärt habe o Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht führt aus, die Zustimmung des Ehemannes H habe sich ausschließlich auf die familienrechtlichen Beziehungen der Eheleute beschränkt, Da die Eheleute H ihrem Gesamtverhalten nach von der Gültigkeit des Vertrages vom 2. Juni 1955 ausge-.gangen'seien, und zwar auch über den Zeitpunkt der Pfändung des Inventars vom 13, November 1959 hinaus, könne aus dem davor liegenden Verhalten des Ehemannes PI eine Genehmigung der Verfügung seiner Ehefrau über sein Eigentum oder das der von ihm vertretenen Kommanditgesellschaft nicht gefolgert werden. Diese rechtliche Begründung:::;steht hit der in Rechtsprechung und Schrifttum verffblehenAuffassung; im Einklang (BGHZ 2,150), Auch läßt die Eeotstellung des Berufungsgerichts, der Ehemann H< habe sich nicht vorgooicllt, daß er selbst berechtigt sei, keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß der Ehemann II bei Abschluß des Vertrages vom 2, Okto- ber 1959 auch nur damit gerechnet habe, er oder die Kommanditgesellschaft sei noch Eigentümer des Inventars, Die Klägerin hat im Gegenteil in. dung, vorgetragen, die Eheleute H .seien bei Abschluß; des Vertrages vom 2» Oktober 1959 von der .Rechtsgültigkeit und Rechtsbeatändigkeit dos f.rtfhö-ren:.Vertrages vom 2„ Juni 1955 ausgegangen» Infolgedessen seien sie am 2« Oktober 1959 in der Vorstellung befangen gewesen, daß das. Sei der Vertrag vom 2» Juni 1955 nichtig, so seien die Eheleute Hi bei VertrageSchluß am 2.Oktober 1959 von irrigen Vorstellungen ausgegangen,, . Ehemann, wie die Revision meidt,' keinen anderen Sinn nls: den" einer' 'Sehehmigüng/^ und'daß Hier handelt, es sich nur um die Frage, ob das Inventar der Zwangsvollstreckung durch die am Vertrage vom 2. Oktober 1959 Vnicht beteiligte Beklagte unterliegt, ihr Recht '.zur Vollstreckung kann, nicht dadurch berührt werden, daß im 'Verhältnis der Eheleute H zueinander der Ehemann gehindert sein mag, sich auf die Nichtigkeit der Übereignung zu berufer. 2. Begründet ist auch nicht die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei dem Vorbringen der Klägerin nicht nachgegangen, sie habe an 15 der gepfändeten Inventarotüeke das Eigentum erlangt, weil die wahre Eigentümerin, die W bank eGmbH, der diese Inventarstücke am 15» Juli 1958 zur Sicherung übereignet worden seien, insoweit- -die;;.Ver^ügühg"del?'.';' vereinbart worden, daß nunmehr die Klägerin Schuldnerin der Wb bank sei«. Es sei eine neue Vereinbarung über Tilgung und' Zinszahlung für die Klägerin mit der W bank abgooprochen worden. Aus Jenen Akten.ergibt sich allerdings, daß die :E,:; ID KG- am 15« Juli iOBSpd.erif bank 15 im einzelnen auf geführte' Maschinen zur Sicherung von Por-derpngen übereignet hat» Die;fe bank, injenem Verfahren Erinnerungsführerin und :Besoh>terdeführerin,': brachte im Schriftsatz vom 4. bank übereignet gewesen sei, habe diese später das 'Rechtsgeschäft genehmigt, Rach der Auffassung der Bank sollte sich dadurch ihre rechtliche Stellung noch ver- Handling zuotSndon, weil mit der Erinnerung nicht Einwendungen 'aus dem materiellen Recht geltend gemacht werden könnten» Soweit in jenem Verfahren von einer Genehmigung des Verkaufes, die Rede gewesen- ist, ist es ersichtlich, nür in dem Sinne geschehen, daß die 1/ bank eine Übernahme der Schuld durch die Klägerin genehmigt hat und daß vereinbart worden:Ist, : die der W .bank übereigneten Gegenstände soll-" sind, die .Verfügung der Frau.H in dem Sinne genehmigt, daß sie, die Bank, das Stcherukghek^ verliere und die Klägerin Vpileigentümefin'■.weme:k./---so'.-'■ Die Revision tritt schließlich- der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Klägerin nicht kraft guten Glaubens Eigentum habe erwerben können. Die Klägerin'hat dort vargetragen,- Frau 11 habe das Eabrikgrundstück mit Inventar zunächst an ■■:''den.'.--':Bei-,;.def Kontrolle des Inventars am 17» Oktober 1959 habe der Schwiegersohn der Klägerin Paul 10 im Aufträge der Klägerin erklärt, daß nunmehr das Inventar der Klägerin’gehöre, Brau H< habe dem zuge-stimmt. Es sei vereinbart worden, daß die Klägerin anstelle des Maki er d,--Sch in den Pachtvertrag ein- Das führt dazu aus, die Klägerin habe danach bis zur Pfändung nicht mehr als einen Mitbesitz erlangt. Die Würdigung des Berufungsgerichts',die Klägerin habe, wenn sie von Frau H< unmittelbaren Besitz erlangt .habe,4 ihn höchstens gemeinschaftlich mit ihr ausgeübt,weil auch Frau H< als.. Pächterin noch Besitz behalten habe, die Klägerin habe also stets nur Mitbesitz gehabt, nimmt die Revision hin» Diese Auffassung begegnet auch keinen Bedenken» Ebenso, nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, die nach § 933'BGB zu dem: gutgläubigen Eigentumserwerb erforderliche Übergabe bestehe darin, daß der Veräußerer den unmittelbaren Besitz vollständig aufgebe, und der Erwerber ausschließlich den unmittelbaren Besitz er-lange„ Das entspricht der übereinstimmenden Ansicht . nenn ein Eigenturasanteil übertragen werden soll und die SacheAdern Veräußerer nicht gehört:, der Erwerber nach § 932.BGB kraft guten Glaubens dadurch Miteigentümer In solchem Fall zielt der dingliche,vVertrag von-vornherein auf die Verschaffung von Miteigentum. In Rechtsprechung und Schrifttum ist denn auch, soweit ersichtlich, niemals die Meinung vertreten worden, daß ein Eigenturner, der Alleineigentum : -■übertragen will, dem Erwerber aber nur Mitbesitz verschafft "hat, ohne weiteres Miteigentum:: :■ übertragen; habe;,, Für die .Erwägung,:.

Zitierte Normen: § 157 BG § 932 BGB § 97 ZPO
KommanditgesellschaftvertragenEhemannInventarKlägerinEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 929, 932, 933
Räumt ein Veräußerer, der Alleineigentum übertragen will, dem Erwerber nur Mitbesitz ein, so erlangt der Erwerber weder Allein- noch Miteigentum« Gehört die Sache dem Ver-äußrer nicht, so wird der Erwerber, dem nur der. Mitbesitz verschafft ist, nicht auch kraft guten Glaubens Miteigentümer.
BGH, Ürt. v. 20. Juni 1962 - VIII ZR 128/61 - OLG Koblenz
 Ai	'	LG	Koblenz
VIII-2HJL28/61
Verkündet am 20. Juni 1962 bust, Juotizoborsekretär als Urkundsboamtor der ßeoehäftsstölle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Krau O'	I)	geh.	S	in
0	■, ß:	V/eg 13 o
Klägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die P	3	,	Gesenkschmiede,
 Kommanditgesellschaft in S	-0	,	3.1	strafte	6,
vortreten durch die persönlich naftenden Crosellsohafter Fabrikant F:	B	Diplomkauf mann	E
_V/	und Kaufmann f B	jim.
Beklagte und Hevioiohsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: RechtsanW£lt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatopräsiaenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr.Dorschei, Dr.Mesger und Mormann
 für Recht erkannt:
• Die Revision der Klägerin gegen das Hrtei^ des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24° Mai 1961 wird :auf ihre .
Kosten zurückgewiesen.; 'JJ-
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Kommanditgesellschaft E. H , deren persönlich haftende Gesellschafterin ursprünglich Kran Elise 11 und deren Kommanditist der Ehemann Wilhelm H waren 5. befaßte sich mit der Herstellung von Werkzeugen» Seit .dom Jahre 1953 wurde das - -Unternehmen: auf., einem-iGelhiido; betrieben, das von der Ehefrau K erworben ■"Wrden war»: "Spater vereinbarten die Eheleute B , daß der Ehemann persönlich haftender Gesellschafter und die . : Ehefrau Kommanditistin wurden« Das würde am 2» Juni 1955 :v in das Handelsregister eingetragen;« 'Am selben vTsge schloss die Ehefrau rl mit der durch ihren Ehemann; Vertretenen Kommanditgesellschafteinen Vertrag,: in dem Erau.H der Kommanditgesellschaft die Gebäude'und Grundstücke zur Verfügung' stellte und. die Gesellschaft ; sich verpflichtete,, die Gebäude zu^
lasten zu tragen und ein grundbuchlich/ gesichertes Darlehen von 8000 DM abzutragen« Ferner;Würde .	Verträge
"vermerkt,; daß im Grundbuch; für ein Arbeitsplatzdarlehen von 22. OÖö DM eine Grundschuld eingetragen sei,, Die Kom-manditgesellschaft übertrug sodann der Ehefrau H< alle Maschinen, Werkzeuge, KraftfahrzeugeIdas gesamte Inventar und den ’Dagerbestand zu Eigentum.ABAey^	sollten
 automatisch ins Eigentum der Frau H< übergehen« Ferner wurden ihr alle gegenwärtigen uhdKkuhftlgen,Forderungen und alle Firmenzeichen übertragenJ'Die Übergabe sollte durch die 'Vereinbarung eines leihvertrages ersetzt sein.
Im August 1959 stellte die Kommanditgesellschaft den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens» Der Antrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 21«August 1959 wegen Fehlens einer Masse abgewiesen»
notariellen Vertrag vom 2. Oktober 1959 verkaufte; Frau H die ihr gehörigen Grundstücke mit Fabrik und Fabrikinventar an die Klägerin» Der Ehemann H erklärte im Vertrage seine ehemännliche Zustimmung* Die Übergabe sollte .an dem läge erfolgen, an dem Cdas Hestkaufgeld hinterlegt, wurde. Die Hinterlegung ist am Oktober 1959 erfolgt. Die fort rag spant eien kämen '
: ■ vnaehi;lbschluJ3 des Vertrages vom 2,//Oktober■: $9:5?V'-f-brnör i-'-.; überein, daß das nunmehr .unter der Firmä/v|n;,B .(Frau;/,,,
:	nannte	.sich auch Diesel H
■ tdrhehmen bis zürn. 15. Hovember .1959;■von^fr.^vH:	..;fört-:;	.;
.|gese.t^	sie .bis.;;dahin den Betrieb als räch- . ..
1 teriÄ: der Klag er in. benutzen soil t#;* ■:.
l'f o; .Oktober .1959 ersehi enghi e.g^
; renilersonen auf: dom gekaufteh^vGeiähdd	in	.
; ihwesenhe.it: der Ehefrau H< eine;;/^ täts anh/and-j&i&fiiiJLbLsEfc^
iclärt;,:,. daß. nunmehr das Inventar deriliigerin gehöre und Frau H für seine vollständige.und unversehrte Erhaltung verantwortlich sei,	'
Am 13» /November 1959 wurden auf Or und eines von der Beklagten gegen die Kommanditgesellschaft B. H< erwirkten Schuldtitels eine größere Zahl von Maschinen und Geräten und zwei Schreibmaschinen' genfändet,
 Die Klägerin, die behauptet, sie habe am 17,Oktober 1959 die Fabrik übernommen, undiist,
■ sledsdi/i^geh;tümerln des Inventars, begehrt mit der Klage, däi' dieiZwangsvallstr	unzulässig	erklärt	v/ird.
Das Landgericht und; das Oberiahöesgerieht haben die Klage abgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-rückzuweisen.	'
Fntscheidungsgründe;
■ Ab ■■
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung nicht Eigentümerin der gepfändeten Gegenstände gewesen sei. -Drau H habe auf Grund des Vertrages vom 2. Juni 1955 nicht Eigentum am Inventar der Kommanditgesellschaft erworben, weil dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Sie habe daher, das Eigentum am Inventar nicht auf die Klägerin übertragen können. Die Klägerin habe, auch nicht Eigentum kraft .gutbhiGlänte da , ihr das Inventar nicht vor det' .ffändung, übergeben;.: wor-
" den sei,, . ■
Die Revision kann keinen Ehfolg i haben ünd. ist:'daher zurückzuweisen.
I. . Fehl geht einmal die Auffassung dier Revision, die Klägerin habe das Inventar der. Fabrik vom wirklichen Eigentümer.erworben, sei es durch Übergabe, sei es durch ein Besitzmittlungsverhältnis»
1. Die Revision meint, wenn der Vertrag zwischen der Kommanditgesellschaft und Frau E vom 2.„ Juni 1955 nichtig sei, so führe das nur zur Richtigkeit der sehuld-roehtlichen Beziehungen, nicht auch des dinglichen Erfüll, ungsgeschafts. Frau H sei also Eigentümerin des
 
Inventars gewor den. Die Revision übersieht, indessen,
• daß?aü'öh. das dingliche Veriügungsgeschäft trotz seiner abstrakten Matur v/egen Sittenverstoßes nichtig eist'-,
.wenn die Unsittlichkeit gerade im /Vollzug der Leistung liegt, so etwa, wenn; ein Geschäftsinhaber sein gesamtes Tetiäögen übereignet, .iedoch nach außen das Geschäft wie' ein.'-wirkliche Inhaber' weiterführtrund so den Schein :
?dorrKreditwürdigkeit erweckt« Einen solchen .Sachver-
das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß fest-gestellt o Das Berufungsgericht, sieht daher zutreffend . tdi^	des	Inventars	an	Frau	H	als	nich-
.Astib i pü ist hilfsweise der Ansicht, daß eine ergänzende Auslegung des Vertrages vom 2* Oktober 1959, flxhihach. § 157 ■ BG;B; geboten, -sei,zm?der Annahme führen 7mr's'i'e^	EhefrauVH , sondern der Ehemann
 als vwahror Elgentüffier das Inventar der Klägerin übereignet habe, Füreine ergänzQnde-ifezrSr^sausl^gung ist aber kein Raum, weil der teftrag keine Lücke enthält» Die tgon: dertlClägerin. ers	Aua 1 e g un gwü r d e vielmehr in
?ihzüläbsigerffeise den/Inhalt der Erklärung veranderh»
eeD^vBovigiioh macht fernertgeiis^^
;f :	i.vhicht	Eigentümerin	des.r.Infe:hiM^	sei,,	so	t
habe doch ihre' Verfügung durch ZustiiÄ	ü
migüngtdes Berechtigten nach |
''iangtAttt	e.	tF/
AAAi. Die.;:Revision rügt in erster ■Linie, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Ehemann E' durch seine Zustimmung zu dem Vertrage vom 2» Oktober l9■5■9'.■■uh<|';.(i2|•“•■ durch, daß er bei der ''Übernahme*1 des; Inventars durch
6
die Klägerin am 17, Oktober 1959 mitgev/irkt habe, sich mit der Eigentumsübertragung einverstanden erklärt habe o Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht führt aus, die Zustimmung des Ehemannes H habe sich ausschließlich auf die
 familienrechtlichen Beziehungen der Eheleute beschränkt,
 Da die Eheleute H ihrem Gesamtverhalten nach von der Gültigkeit des Vertrages vom 2. Juni 1955 ausge-.gangen'seien, und zwar auch über den Zeitpunkt der Pfändung des Inventars vom 13, November 1959 hinaus, könne aus dem davor liegenden Verhalten des Ehemannes PI eine Genehmigung der Verfügung seiner Ehefrau über sein Eigentum oder das der von ihm vertretenen Kommanditgesellschaft nicht gefolgert werden. Eine in,diesem :	;
Sinne wirksame Genehmigungserklärung setze voraus.
daß
 Genehmigende sich bewußt sei, -insoweit eine rechts-
.: geschäitiieh bedeutsame Erklärung abzugeben. Davon könne aber keine 'Rede sein:, solange" der Eereohtigthidder^or-
• Stellung habe, selbst keinerlei .sachliöhrech'tiiche. Be-fugni'haben vnrf äem. joieMt Berechtigten insb-v/cit selbst., für berechtigt haiteil;-
Diese rechtliche Begründung:::;steht hit der in Rechtsprechung und Schrifttum verffblehenAuffassung; im Einklang (BGHZ 2,150), Auch läßt die Eeotstellung des Berufungsgerichts, der Ehemann H< habe sich nicht vorgooicllt, daß er selbst berechtigt sei, keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß der Ehemann II	bei Abschluß des Vertrages vom 2, Okto-
ber 1959 auch nur damit gerechnet habe, er oder die Kommanditgesellschaft sei noch Eigentümer des Inventars,
 Die Klägerin hat im Gegenteil in. der .Berufungsbegrün-
 
dung, vorgetragen, die Eheleute H .seien bei Abschluß; des Vertrages vom 2» Oktober 1959 von der .Rechtsgültigkeit und Rechtsbeatändigkeit dos f.rtfhö-ren:.Vertrages vom 2„ Juni 1955 ausgegangen» Infolgedessen seien sie am 2« Oktober 1959 in der Vorstellung befangen gewesen, daß das. Eigentum won der Ehefrau ,
H auf die Klägerin zu übertragen sei und. der: Ehe mann mu'* seine .ehemännliche Zustimmung : zu erteilen habe. Sei der Vertrag vom 2» Juni 1955 nichtig, so seien die Eheleute Hi bei VertrageSchluß am 2.Oktober 1959 von irrigen Vorstellungen ausgegangen,, . .
hie Ausführungen des Berufungsgerichts gelten auch für das Verhalten des Ehemannes H< bei.der sogenannten Übernahme des Inventars am 17» Oktober 1959» has Berufungsgericht hat seine Erv/agungen ersichtlich auch im Hinblick auf die harStellung der Beklagten über die-senifbrgang; getroffenIs. beschranktl'seine	,	V
hicHiietwa^äuf den Vertrag vom 2„ öktobei;:^^ sphiblit; ausdrücklich davon, daß die Eheieü*©i& nach ihrem'ßesamtverhalten auch üben. den .ZeitpuhfetAdeh Pfändung dos Inventars vom 13« : Kovember. 1959 hinaus von deriSüIiigkeib des Vertrages vom .2«. ..Juni,d^ gangen seien, und will aus; dam tdavoh':,liefen	■
: halten" des Ehemannes H .ein©	-■
folgern« Es kann auch, keine .Rede,:
.tlnterzeichnung des InventarVCtceichnids ;
Ehemann, wie die Revision meidt,' keinen anderen Sinn nls: den" einer' 'Sehehmigüng/^	und'daß
.die. Würdigung des, Berüfun^sgerip4te'':,deshai<;' einen Bechtsverstoß enthalte« ha der (JeschÜfisbetrieb von der Eirma Hi bis zu dem, 15» November..;;1959v;fortgesetzt
- a -
wurde, dao Betriebsgrundstück gepachtet sein sollte und die Firma H< für die vollständige und unversehrte Erhaltung des Inventars verantwortlich war, 'bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Unterschrift des Ehemannes E offensichtlich nur als Bestätigung der Richtigkeit der Inventaraufstellung würdigt.
Ob, wie die Revision glaubt, der Ehemann H sich der Klägerin gegenüber nach l’reu. und Glauben nicht darauf berufen könnte, er sei selbst Eigentümer; kann dahingestellt bleiben. Hier handelt, es sich nur um die Frage, ob das Inventar der Zwangsvollstreckung durch die am Vertrage vom 2. Oktober 1959 Vnicht beteiligte Beklagte unterliegt, ihr Recht '.zur Vollstreckung kann, nicht dadurch berührt werden, daß im 'Verhältnis der Eheleute H zueinander der Ehemann gehindert sein mag, sich auf die Nichtigkeit der Übereignung zu berufer. ;
2. Begründet ist auch nicht die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei dem Vorbringen der Klägerin nicht nachgegangen, sie habe an 15 der gepfändeten Inventarotüeke das Eigentum erlangt, weil die wahre Eigentümerin, die W	bank eGmbH, der
 diese Inventarstücke am 15» Juli 1958 zur Sicherung übereignet worden seien, insoweit- -die;;.Ver^ügühg"del?'.';' Ehefrau B vom 2. Oktober 1959 genehmigt habe. Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 29. November I960 hierzu vorgetragen; Im 17» Oktober 1959 hätten, sich der Makler Schn , der Meister Arthur St;	und
 ihr Schwiegersohn Paul IC zur YI	:bank,	einer
 Dypothekenglaubigerin der Kommanditgesellschaft, nach
- .9 -
Altenkirchen begeben. Dort hätten die genannten Personen erklärt, daß die Klägerin alles übernommen habe, Die W'	bank habe erklärt, sie sei mit. al-
lem einverstanden, was am 17» Oktober 1959 verabredet und geschehen sei. Es sei. vereinbart worden, daß nunmehr die Klägerin Schuldnerin der Wb	bank
 sei«. Es sei eine neue Vereinbarung über Tilgung und' Zinszahlung für die Klägerin mit der W	bank
 abgooprochen worden. Mit dieser Behauptung wollte .. die Klägerin belegen, daß sie am 17» Oktober 1959:den unmittelbaren Besitz erlangt habev Davon,: daß die W * bank die Veräußerung von Inventarstücken ge-? ;nehmigt habehat die Klägerin weder im ersten noch : r im zweiten Reehtszuge etwas- verlauten. lassen. Diese Bedeutung, die die Revision dem Vorbringen der Klägerin in dem angeführten Schriftsatz beilegen will, gemüht der Vortrag auch rHnht im	mit,	dem	;	.
iXhhalt:...dor Akten 2 K '509/59 des Amtsgerichts ;ln Dier^ :Ä : 'dotf, die nach dem Tatbestand, des Berufungsufteils.; ::VfXögenstand der mündlichen■...■Vsrhandiüng gemacht worden .-'sind. Aus Jenen Akten.ergibt sich allerdings, daß die :E,:; ID KG- am 15« Juli iOBSpd.erif	bank	15	im
 einzelnen auf geführte' Maschinen zur Sicherung von Por-derpngen übereignet hat» Die;fe	bank,	injenem
 Verfahren Erinnerungsführerin und :Besoh>terdeführerin,': brachte im Schriftsatz vom 4. Januar I960 vor, öj,e. Übereighuag^ eines Teiles,.des Zubehörs an dfe-^ank sei.; imZeitpunkt	-pn+r %^k\v(>Rt>Tn\. Soweit
 PraucH auch Zubehör verkauft habe, das der W
bank übereignet gewesen sei, habe diese später das 'Rechtsgeschäft genehmigt, Rach der Auffassung der Bank sollte sich dadurch ihre rechtliche Stellung noch ver-
stärkt haben. Sie wollte nunmehr sowohl als Hypothekengläubigerin als auch als Sicherungseigentümerin Rechte an den übereigneten Inventarstücken haben» Das Oberlandeogericht-, in dem dortigen Verfahren als Gericht der weiteren Beschwerde,hat dahingestellt sein I. aseen» ob dor	bank	wegen einen etwa noch
 bestehenden Sicherungseigentums Einwendungen gegen die . Handling zuotSndon, weil mit der Erinnerung nicht Einwendungen 'aus dem materiellen Recht geltend gemacht werden könnten» Soweit in jenem Verfahren von einer Genehmigung des Verkaufes, die Rede gewesen- ist, ist es ersichtlich, nür in dem Sinne geschehen, daß die 1/	bank	eine	Übernahme der Schuld durch die
 Klägerin genehmigt hat und daß vereinbart worden:Ist, : die der W	.bank übereigneten Gegenstände soll-"
ten nunmehr auch die Schuld der.Klägerin sichern» Hätte die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreitigol-tenö machen wo.iIon., diese im ßwangsvollstreokun	i
fahron zutage - getretene Äüffassung;::.sei nicht'-ridhtig-die VTesterwaidbank habe yißlmelir alSv’Eigentiiidr der .15 InventarStücke, die im übrigen auchb^ Akten: 2 M 309/59 nicht namentlich aul&efüh^	.
sind, die .Verfügung der Frau.H in dem Sinne genehmigt, daß sie, die Bank, das Stcherukghek^ verliere und die Klägerin Vpileigentümefin'■.weme:k./---so'.-'■ hätte die-Kldas Be-rüfungsgericht einen solchen Sachverhalt: niohk in Br-.,-Wägung gezogen.hatp so: liegt darin kein Verfahrensverstoß» III.
III. Die Revision tritt schließlich- der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Klägerin nicht
 kraft guten Glaubens Eigentum habe erwerben können.
Das Berufungsgericht geht von der Barstellung der Klägerin., die sie im zweiten Rochtszug gegeben:hat,
 aus. Die Klägerin'hat dort vargetragen,- Frau 11 habe das Eabrikgrundstück mit Inventar zunächst an
■	einen: Makler Schi verkauft und mit diesem verein-, hart, daß sie. von ihm Grund und Boden mit. Inventar pachte und den Betrieb unter ihrem Kamen weiterführe„
■	Dieser Vertrag sei mit Rücksicht auf den. mit derww-Klägerin geschlossenen Vertrag wieder aufgehoben..wb'rj-j;
■■:''den.'.--':Bei-,;.def Kontrolle des Inventars am 17» Oktober 1959 habe der Schwiegersohn der Klägerin Paul 10 im Aufträge der Klägerin erklärt, daß nunmehr das Inventar der Klägerin’gehöre, Brau H< habe dem zuge-stimmt. Es sei vereinbart worden, daß die Klägerin anstelle des Maki er d,--Sch	in den Pachtvertrag ein-
;; t r e t eden.:; die s er mit Brau B	ge schias sen : Hattie tit
■Vom: I?..V : Oktober:	■ ah' habe4- aüöb/ diä:^^^
:■: Fabrikanweseu..,:g:ese ssehum ^üiegÄÄh^
:7bes vorsubereiten. Von- vä'lleil '§::cl||:d:ss'iin: habe;,fa:
tpe 1 Schlüssel: gegeben.. die:■nach
::;aufyPraü'1--!.1	und. den Schwiegereohhude^
'M verteilt, worden seien, so-"-daß,:;iede^
■bot eil ig-f etn Bar it i en zu- all en Räumen: keit gehabt hätten. Das	führt	dazu
 aus, die Klägerin habe danach bis zur Pfändung nicht mehr als einen Mitbesitz erlangt. Das reiche zu dem gutgläubigen Erwerb 4es Eigentums nicht aus,
1 . Die Würdigung des Berufungsgerichts',die Klägerin habe, wenn sie von Frau H< unmittelbaren Besitz erlangt .habe,4 ihn höchstens gemeinschaftlich mit ihr ausgeübt,weil auch Frau H< als.. Pächterin noch
 Besitz behalten habe, die Klägerin habe also stets nur Mitbesitz gehabt, nimmt die Revision hin» Diese Auffassung begegnet auch keinen Bedenken» Ebenso, nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, die nach § 933'BGB zu dem: gutgläubigen Eigentumserwerb erforderliche Übergabe bestehe darin, daß der Veräußerer den unmittelbaren Besitz vollständig aufgebe, und der Erwerber ausschließlich den unmittelbaren Besitz er-lange„ Das entspricht der übereinstimmenden Ansicht . von Rechtsprechung und Schrifttum, Die hiergegen von der, Revision äußerten..unbegründet:,
2, Die Revision glaubtdaß die Klägerin, wenn Aßie unmittelbaren Mitbesitz erlangt habet Wenigstensi kraft guten Glaujpens. Miteigentümerin geworden sei,' woil: zur Begründung' von Miteigentum^ die:: VerSchaffung. -des' unmittelbaren Mitbesitzes genüge „ Auch un- A ter diesem’Blickpunkt kann die Revision keinen""Er-. ';A" folg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob dann,.; nenn ein Eigenturasanteil übertragen werden soll und die SacheAdern Veräußerer nicht gehört:, der Erwerber nach § 932.BGB kraft guten Glaubens dadurch Miteigentümer	In
 solchem Fall zielt der dingliche,vVertrag von-vornherein auf die Verschaffung von Miteigentum. Hier wollten die Parteien dagegen Alleiheigentum übertragen. Die Einigung über den Übergang von Alleiheigentum schließt nicht notwendig die Einigung darüber in -sieh, daß Miteigentum übergehen solle. Beide Rechtsgeschäfte sind in' ihrer Auswirkung verschieden. In
 Rechtsprechung und Schrifttum ist denn auch, soweit ersichtlich, niemals die Meinung vertreten worden, daß ein Eigenturner, der Alleineigentum : -■übertragen will, dem Erwerber aber nur Mitbesitz verschafft "hat, ohne weiteres Miteigentum:: :■ übertragen; habe;,, Für die .Erwägung,:. die Übertrag; guhg: von Miteigentum sei als ,Feil des von döh : :i:
: Parteien gewollten-, aber unwirksamön Rechtsge^n schäfis in Abweichung ,von: der Regel des § 139;/ BC-B wirksam, eine Gestaltung, dic/Mdrtin;;yi(olff';.t Ülher Jb 44,Kl,188) für denkbar hält, ist ebenso vrie für eine Umdeutung 'nach § 140BGBjeden-■;-faiis; im vorliegenden Fall kein Raum» Sie müßte 'Schon daran scheitern, daß beide Parteien:uichts dafür:■ vorgetragen Bäben,; Frau Bossctiih^di^-'Klä-' . gerih hätten bei Kenntnis, daß die #bertragung;.;i: ideS; Alleinoigentuins: unwirksam sei,
.:güng/nurs eines liteigah^ümsanteiis öläubens ' gevsA.iB«^.-ßäJILd^^	3	d	er...
Klägerin nichts- daran- geiegen
 dem■ Ehemann .Hi .oder .neben 'dem.,:;-der-:,;äöh:st Inik haber der Firma E	geworden, seih'mobhte, Mitt;'
oigentümerin des Inventars zu werden.,;t?är^''':sur auch . völlig ungeklärt, zu welchem Intbil die Klägerin Miteigentum' eiworben -haben	ei: Fs... .kann;
deshalb auch unerörtert bleiben, ob die Klägerin , wenn sie Miteigentümerin wäre, überhaupt beanspruchen könnte,, daß die Pfändung schlechthin für unzulässig erklärt werde»
Die Revision der Klägerin ist mithin zurück-suv/eisen. Die" Klägerin hat nach § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels au tragen.
Dr Jlaiüinger Ärtl Dr.Dorochel	Dr.Mezger	Hermann