Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 17/20 und die Klägerin 3/20 zu tragen. Die Beklagte schloß als Leasingnehmerin mit der Klägerin folgende Leasingverträge, die Drucker und Zusatzgeräte zu dem Gegenstand hatten, welche von der Rifli GmbH, ei- Juli 1989, der die Überlassung eines zweiten X®H®-Druckers 4090 gegen eine monatliche Leasingrate von brutto 11.094,48 DM zu dem Inhalt hatte. Oktober 1988, der - als Untervertrag zu dem Vertrag Nr. 65203371 - u.a. einen "Controller 9790 offline" zu dem Gegenstand hatte und nach 36 Monaten kündbar war. Februar 1991 kam es zwischen Mitarbeitern der Klägerin und den Geschäftsführern der Beklagten zu einem Gespräch, als dessen Ergebnis folgende - nach der Behauptung der Klägerin unter dem Vorbehalt der Genehmigung ihrer Zentrale stehende -Vereinbarung getroffen wurde: RXL (= Klägerin) gewährt LD (= Beklagte) ein kostenfreies Sonderkündigungsrecht für die Mietverträge 4090/1 und 4090/11 nach 30,36 bzw. Das Landgericht hat der Klägerin die begehrten Zinsen unter Verneinung der Wirksamkeit der vorgenannten Vereinbarung durch Urteil vom 17. Da die Beklagte für die Zeit von Januar 1992 bis Juli 1992 keine Leasingraten zahlte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Danach hat sie sich der Berufung der Beklagten angeschlossen und klageerweiternd Zahlung rückständiger Leasingraten für die Zeit vom 1. Juli 1992 in Höhe von 334.005,37 DM und - als Schadensersatz - abgezinste Leasingraten vom 1. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten aus der Zeit vom 1. Zur Aberkennung des Anspruchs auf rückständige Leasingraten hat das Berufungsgericht ausgeführt, der auf Zahlung von 1.200.485,40 DM (= rückständige Leasingraten + Schadensersatzanspruch in Höhe von 866.480,03 DM) gerichteten erweiterten Klage könne auch nicht teilweise stattgegeben werden, weil sich "aufgrund des diesbezüglichen Klagevorbringens nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen (lasse), daß der Klägerin aufgrund der von ihr mit Schreiben vom 24. Das habe zur Beendigung der einzelnen Mietverträge geführt, so daß für eine fristlose Kündigung dieser Vertragsverhältnisse durch die Klägerin kein Raum mehr gewesen sei. Die Beklagte sei daher mit der Zahlung der Leasingraten für die Zeit bis zu dem 31. Juli 1992 "allenfalls in geringem Umfang in Verzug geraten, ohne daß die Klägerin entsprechende Berechnungen vorgenommen hätte, obwohl ihr dazu hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung" gestanden habe. Die Klägerin habe auch zu den zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen nicht Stellung genommen, so daß davon auszugehen sei, daß infolge dieser Aufrechnungserklärungen "ein etwa zugunsten der Klägerin verbleibender Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten zu demindest teilweise erloschen" sei. a) Das Berufungsgericht hat den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der (rückständigen) Leasingraten mit dem außerdem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach fristloser Kündigung tatsächlich und rechtlich vermengt und mit der von ihm angenommenen Unbegründetheit des letzteren zugleich den Anspruch auf rückständige Leasingraten verneint. Ob die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam war und der darauf gestützte Schadensersatzanspruch begründet ist oder nicht, berührt die Entstehung und den Weiterbestand des vertraglich begründeten Anspruchs auf Zahlung von Leasingraten aus der Zeit vor der fristlosen Kündigung in keiner Weise. Februar 1991 erklärte Sonderkündigung der einzelnen Leasingverträge konnte - was das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirrtümlich nicht beachtet hat - Leasingratenansprüche nur verhindern, soweit sie zur Vertragsbeendigung führte, bevor die hier eingeklagten Ratenforderungen für Januar bis Juli 1992 entstanden. c) Auch der Hinweis in dem angefochtenen Urteil, die Beklagte sei mit der Zahlung der Leasingraten für die Zeit bis zu dem 31. Verzug geraten" und die Klägerin habe keine entsprechenden Berechnungen vorgenommen, vermag die Aberkennung der geltend gemachten Leasingraten nicht zu rechtfertigen. Die vom Berufungsgericht vermißte "Berechnung" der beanspruchten Leasingraten, die als solche nach Grund und Höhe unstreitig sind, hat die Klägerin entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 4. d) Die Ausführungen zur Aufrechnung der Beklagten mit zwei Gegenforderungen, die nach Auffassung des Berufungsgerichts "zu demindest zu einem teilweisen" Erlöschen eines "etwa zugunsten der Klägerin verbleibenden" Anspruchs auf Zahlung rückständiger Leasingraten geführt haben soll, sind schon deshalb rechtlich unhaltbar, weil das Berufungsgericht den "etwa verbleibenden" Klageanspruch, gegen den sich die Aufrechnung richtet, der Höhe nach nicht festgestellt hat und deshalb die Rechtskraftwirkung der Aufrechnung auf der Grundlage des Berufungsurteils völlig offen bliebe. Der von der Klägerin mit der Revision weiterverfolgte Anspruch auf Zahlung von Leasingraten erweist sich in Höhe von 283.099,44 DM nebst den begehrten Zinsen als begründet. a) Das Berufungsgericht ist unter rechtlich jedenfalls möglicher Würdigung des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 1991 und von der Revision unangegriffen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vereinbarung vom 13. Bei Berücksichtigung des hiernach der Beklagten eingeräumten und von ihr auch ausgeübten Sonderkündigungsrechts sind der Klägerin aus den einzelnen Leasingverträgen in der Zeit vom 1. (1) Aus dem Vertrag Nr. 67678431 statt der begehrten sieben Raten lediglich fünf Raten in Höhe von 53.540,10 DM (= 5 x 10.708,02 DM), da die Beklagte diesen Vertrag wirksam zu dem 31. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen und daher als zugestanden zu behandelnden (§ 138 Abs.3 ZPO) Vorbringen wurde der mit diesem Vertrag überlassene Leasinggegenstand - eine GHO - wegen der Lieferung eines anderen Automaten samt GHO nicht mehr benötigt und demgemäß von der Klägerin im April 1989 abgebaut. b) Der vorstehend als entstanden bejahte Zahlungsanspruch ist allerdings teilweise durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. dargetan, indem sie vorgebracht hat, die Klägerin habe, obwohl der Vertrag im April 1989 beendet worden sei (vgl. Die Klägerin hat diesen Vortrag nicht bestritten, so daß von seiner Richtigkeit auszugehen ist (§ 138 Abs.3 ZPO). Sie hat die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung wie folgt begründet: Die Klägerin und die XBBfc GmbH hätten als "Mittäter" eine positive Forderungsverletzung begangen, indem sie die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 13. Sie kann nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin das Zustandekommen der Vereinbarung vom 13. Februar 1991 festgehalten ist, als kaufmännisches Bestätigungsschreiben wertete und daher davon ausging, die Klägerin müsse sich mangels rechtzeitigen Widerspruchs so behandeln lassen, als habe sie dem Schreiben vom 28. Der Klägerin kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe schuldhaft unberechtigt die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 13. Davon abgesehen ist die Kausalität zwischen dem Bestreiten der Wirksamkeit der Vereinbarung durch die Klägerin und dem der Beklagten entstandenen "Schaden" nicht dargelegt. Warum das sozusagen von heute auf morgen geschehen mußte und warum diese Eile durch die Klägerin veranlaßt gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag, es habe "höchste Gefahr" bestanden, daß beide RlB^X®H®-Fir-men als "Gegenmaßnahme" auf die Kündigung des Leasingvertrages sowie des entsprechenden Wartungsvertrages über den Drucker 4090 zu dem 31.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 127/93 URTEIL Verkündet am: 12. Oktober 1994 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Wolfgang S GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer LfliB-Straße flB, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Kristian und Andreas Hfll Cl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 1993 teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283.099,44 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 7. November 1992 zu zahlen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 17/20 und die Klägerin 3/20 zu tragen. Die zweitinstanzlichen Kosten werden der Beklagten zu 6/25 und der Klägerin zu 19/25 auferlegt. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Beklagte schloß als Leasingnehmerin mit der Klägerin folgende Leasingverträge, die Drucker und Zusatzgeräte zu dem Gegenstand hatten, welche von der Rifli GmbH, ei- nem Schwesterunternehmen der Klägerin, geliefert und gewartet wurden: 1. Nr. 67678431 vom 17. Februar 1989 über den ersten X®B®-Drucker 4090 zu einem ab Mietbeginn - dem 1. Juni 1989 - zahlbaren monatlichen Mietzins von 10.708,02 DM einschließlich Mehrwertsteuer. 2. Nr. 67678491 vom 20. Juli 1989, der die Überlassung eines zweiten X®H®-Druckers 4090 gegen eine monatliche Leasingrate von brutto 11.094,48 DM zu dem Inhalt hatte. 3. Nr. 67678201 vom 21. Dezember 1989 über den dritten Xfl^p-Drucker 4090. Die monatliche Leasingrate betrug einschließlich Mehrwertsteuer 11.630,28 DM. 4. Nr. 6516345 1-3 vom 20. Juli 1989, der mit den Geräten XflIB 4090 zusammenhängende Gegenstände (Server, Dokumentationssysteme, Scanner) betrifft. Für deren Überlassung war eine monatliche Leasingrate von brutto 3.203,40 DM zu entrichten. 5. Nr. 65203371 vom 25. April 1988, dessen Laufzeit am 1. Juli 1988 begann und der zu dem Ablauf der Grundmietzeit von 48 Monaten kündbar war. Er betraf ein Gerät X^|^9700 4 nebst Offline und GHO. Als monatliche Leasingraten waren 8.532,90 DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. 6. Nr. 6767852 1-3 vom 27. Oktober 1988, der - als Untervertrag zu dem Vertrag Nr. 65203371 - u.a. einen "Controller 9790 offline" zu dem Gegenstand hatte und nach 36 Monaten kündbar war. Die für diesen Controller ab Februar 1989 zu zahlende (Teil-)Leasingrate betrug monatlich 2.061,47 DM brutto. 7. Nr. 65203281 vom 23. Oktober 1987. Er betraf eine GHO für das Gerät Xj(P|9700. Als monatliche Leasingraten waren 384,50 DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Im Jahre 1990 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsfähigkeit der Geräte. Die Beklagte hielt Leasingraten zurück, worauf die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Rückstände in Höhe von 143.145,16 DM nebst Zinsen einklagte. Am 13. Februar 1991 kam es zwischen Mitarbeitern der Klägerin und den Geschäftsführern der Beklagten zu einem Gespräch, als dessen Ergebnis folgende - nach der Behauptung der Klägerin unter dem Vorbehalt der Genehmigung ihrer Zentrale stehende -Vereinbarung getroffen wurde: "1) RXL (= Klägerin) gewährt LD (= Beklagte) ein kostenfreies Sonderkündigungsrecht für die Mietverträge 4090/1 und 4090/11 nach 30,36 bzw. 48 Monaten sowie ein entsprechendes Recht nach 5 36 bzw. 48 Monaten für die 4090/III einschl. Workstation, Server etc. Die Kündigung durch LD hat jeweils 3 Monate vor dem betr. Termin zu erfolgen. 2) LD zahlt die einbehaltenen Mietraten in 2 gleichen Teilen per Ende März 91 bzw. per Ende Juni 91 an RXL nach und läßt die Vorbehalte für weitere Zahlungen fallen." Die Beklagte "bestätigte" diese Vereinbarung mit Fernschreiben vom 28. Februar 1991. Sie hat die Rückstände während des erstinstanzlichen Verfahrens gezahlt. Daraufhin hat die Klägerin nur noch den Zinsanspruch weiterverfolgt, den die Beklagte unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 13. Februar 1991 bestritten hat. Das Landgericht hat der Klägerin die begehrten Zinsen unter Verneinung der Wirksamkeit der vorgenannten Vereinbarung durch Urteil vom 17. Februar 1992 zugesprochen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hatte mit Schreiben vom 10. Januar 1992 von dem ihr in der Vereinbarung vom 13. Februar 1991 eingeräumten Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und den Vertrag Nr. 67678431 zu dem 31. Mai 1992, die Verträge Nr. 65203371, Nr. 6767852 1-3 sowie Nr. 65203281 jeweils zu dem 30. Juni 6 1992, den Vertrag Nr. 67678491 zu dem 31. Juli 1992, den Vertrag Nr. 6516345 1-3 zu dem 31. August 1992 und den Vertrag Nr. 67678201 zu dem 30. Juni 1993 gekündigt. Da die Beklagte für die Zeit von Januar 1992 bis Juli 1992 keine Leasingraten zahlte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 1992 sämtliche bestehenden Leasingverträge fristlos. Danach hat sie sich der Berufung der Beklagten angeschlossen und klageerweiternd Zahlung rückständiger Leasingraten für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Juli 1992 in Höhe von 334.005,37 DM und - als Schadensersatz - abgezinste Leasingraten vom 1. August 1992 bis zu dem vertraglich vorgesehenen Ablauf der Leasingverträge sowie Unkosten in Höhe von zusammen 866.480,03 DM (= insgesamt 1.200.485,40 DM) jeweils nebst 7 % Zinsen beansprucht. Die Beklagte hat mit einer Rückerstattungsforderung wegen Zuvielzahlungen auf den Vertrag Nr. 65203281 in Höhe von 15.504 DM sowie mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung in Höhe von 117.603.36 DM die Aufrechnung erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das Zinsbegehren der Klägerin ab- und deren klageerweiternde Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten aus der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1992 in Höhe von 334.005.37 DM nebst Zinsen weiter. 7 Entseheidungsgründe: I. Zur Aberkennung des Anspruchs auf rückständige Leasingraten hat das Berufungsgericht ausgeführt, der auf Zahlung von 1.200.485,40 DM (= rückständige Leasingraten + Schadensersatzanspruch in Höhe von 866.480,03 DM) gerichteten erweiterten Klage könne auch nicht teilweise stattgegeben werden, weil sich "aufgrund des diesbezüglichen Klagevorbringens nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen (lasse), daß der Klägerin aufgrund der von ihr mit Schreiben vom 24. Juli 1992 erklärten fristlosen Kündigung sämtlicher mit der Beklagten geschlossenen Leasingverträge" ein Zahlungsanspruch zustehe, wie sie ihn nun geltend mache. Die Beklagte habe das ihr am 13. Februar 1991 wirksam eingeräumte Sonderkündigungsrecht mit Schreiben vom 10. Januar 1992 ausgeübt. Das habe zur Beendigung der einzelnen Mietverträge geführt, so daß für eine fristlose Kündigung dieser Vertragsverhältnisse durch die Klägerin kein Raum mehr gewesen sei. Die Beklagte sei daher mit der Zahlung der Leasingraten für die Zeit bis zu dem 31. Juli 1992 "allenfalls in geringem Umfang in Verzug geraten, ohne daß die Klägerin entsprechende Berechnungen vorgenommen hätte, obwohl ihr dazu hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung" gestanden habe. Die Klägerin habe auch zu den zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen nicht Stellung genommen, so daß davon auszugehen sei, daß infolge dieser Aufrechnungserklärungen "ein etwa zugunsten der Klägerin verbleibender Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten zu demindest teilweise erloschen" sei. 8 II. 1. Diese Begründung vermag die Abweisung der Klage auf Zahlung rückständiger Leasingraten nicht zu tragen. Sie hält in keinem Punkt der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht hat den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der (rückständigen) Leasingraten mit dem außerdem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach fristloser Kündigung tatsächlich und rechtlich vermengt und mit der von ihm angenommenen Unbegründetheit des letzteren zugleich den Anspruch auf rückständige Leasingraten verneint. Das ist schlechterdings rechtsfehlerhaft. Ob die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam war und der darauf gestützte Schadensersatzanspruch begründet ist oder nicht, berührt die Entstehung und den Weiterbestand des vertraglich begründeten Anspruchs auf Zahlung von Leasingraten aus der Zeit vor der fristlosen Kündigung in keiner Weise. b) Die von der Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom 13. Februar 1991 erklärte Sonderkündigung der einzelnen Leasingverträge konnte - was das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirrtümlich nicht beachtet hat - Leasingratenansprüche nur verhindern, soweit sie zur Vertragsbeendigung führte, bevor die hier eingeklagten Ratenforderungen für Januar bis Juli 1992 entstanden. Zu welchem Zeitpunkt die Sonderkündigung jeweils Wirksamkeit entfaltete, hat das Berufungsgericht indessen unentschieden gelassen. c) Auch der Hinweis in dem angefochtenen Urteil, die Beklagte sei mit der Zahlung der Leasingraten für die Zeit bis zu dem 31. Juli 1992 "allenfalls in geringem Umfang in 9 Verzug geraten" und die Klägerin habe keine entsprechenden Berechnungen vorgenommen, vermag die Aberkennung der geltend gemachten Leasingraten nicht zu rechtfertigen. Fehlender Verzug berührt den Fortbestand eines Anspruchs nicht. Die vom Berufungsgericht vermißte "Berechnung" der beanspruchten Leasingraten, die als solche nach Grund und Höhe unstreitig sind, hat die Klägerin entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 4. November 1992 im einzelnen vorgenommen. d) Die Ausführungen zur Aufrechnung der Beklagten mit zwei Gegenforderungen, die nach Auffassung des Berufungsgerichts "zu demindest zu einem teilweisen" Erlöschen eines "etwa zugunsten der Klägerin verbleibenden" Anspruchs auf Zahlung rückständiger Leasingraten geführt haben soll, sind schon deshalb rechtlich unhaltbar, weil das Berufungsgericht den "etwa verbleibenden" Klageanspruch, gegen den sich die Aufrechnung richtet, der Höhe nach nicht festgestellt hat und deshalb die Rechtskraftwirkung der Aufrechnung auf der Grundlage des Berufungsurteils völlig offen bliebe. 2. Mit der gegebenen Begründung läßt sich das angefoch-tene Urteil somit nicht halten. Auch im Ergebnis stellt es sich überwiegend als unrichtig dar. Da es allerdings lediglich unter falscher Rechtsanwendung leidet und weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu treffen sind, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstreitig ist, kann der Senat andererseits in der Sache abschließend selbst entscheiden. 10 Der von der Klägerin mit der Revision weiterverfolgte Anspruch auf Zahlung von Leasingraten erweist sich in Höhe von 283.099,44 DM nebst den begehrten Zinsen als begründet. a) Das Berufungsgericht ist unter rechtlich jedenfalls möglicher Würdigung des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 1991 und von der Revision unangegriffen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vereinbarung vom 13. Februar 1991 wirksam zustande gekommen sei. Bei Berücksichtigung des hiernach der Beklagten eingeräumten und von ihr auch ausgeübten Sonderkündigungsrechts sind der Klägerin aus den einzelnen Leasingverträgen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1992 folgende Leasingratenansprüche erwachsen: (1) Aus dem Vertrag Nr. 67678431 statt der begehrten sieben Raten lediglich fünf Raten in Höhe von 53.540,10 DM (= 5 x 10.708,02 DM), da die Beklagte diesen Vertrag wirksam zu dem 31. Mai 1992 gekündigt hat; (2) aus dem Vertrag Nr. 67678491, den die Beklagte erst zu dem 31. Juli 1992 kündigte, in Höhe von 77.661,36 DM (= 7 x 11.094,48 DM); (3) aus dem - erst zu dem 30. Juni 1993 gekündigten - Vertrag Nr. 67678201 in Höhe von 81.411,96 DM (= 7 x 11.630,28 DM); (4) aus dem Vertrag Nr. 6516435 1-3, der zu dem 31. August 1992 gekündigt wurde, in Höhe von 22.423,80 DM (= 7 x 3.203,40 DM); 11 (5) aus dem Vertrag Nr. 65203371, der wirksam zu dem 30. Juni 1992 gekündigt wurde, in Höhe von 51.197,40 DM (= 6 x 8.532,90 DM) und (6) aus dem ebenfalls zu dem 30. Juni 1992 gekündigten Vertrag Nr. 6767852 1-3 in Höhe von 12.368,82 DM (= 6 x 2.061,47 DM). (7) Aus dem Vertrag Nr. 65203281 schuldet die Beklagte keine rückständigen Leasingraten. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen und daher als zugestanden zu behandelnden (§ 138 Abs. 3 ZPO) Vorbringen wurde der mit diesem Vertrag überlassene Leasinggegenstand - eine GHO - wegen der Lieferung eines anderen Automaten samt GHO nicht mehr benötigt und demgemäß von der Klägerin im April 1989 abgebaut. Damit ist der Vertrag einvernehmlich als gegenstandslos angesehen worden. Nach alledem sind in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1992 Ratenansprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 298.603,44 DM entstanden. Das darüberhinausgehende Zahlungsbegehren (= 35.401,93 DM) ist dagegen von vornherein unbegründet. b) Der vorstehend als entstanden bejahte Zahlungsanspruch ist allerdings teilweise durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. aa) Diese greift in Höhe von 15.504 DM durch. Hinsichtlich des Vertrages Nr. 65203281 hat die Beklagte schlüssig eine bereicherungsrechtliche Gegenforderung in dieser Höhe 12 dargetan, indem sie vorgebracht hat, die Klägerin habe, obwohl der Vertrag im April 1989 beendet worden sei (vgl. oben unter 2 a (7)), fälschlicherweise die Leasingraten bis Dezember 1991 für 32 Monate (= 32 x 484,50 DM) weiterberechnet und erhalten. Die Klägerin hat diesen Vortrag nicht bestritten, so daß von seiner Richtigkeit auszugehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). bb) Dagegen hat die Aufrechnung mit der weiteren Gegenforderung in Höhe von 117.603,36 DM keinen Erfolg. Zwar ist der Klägerin dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten gleichfalls nicht entgegengetreten. Das wirkt sich aber nicht zugunsten der Beklagten aus. Deren Vorbringen ist nämlich unschlüssig. Sie hat die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung wie folgt begründet: Die Klägerin und die XBBfc GmbH hätten als "Mittäter" eine positive Forderungsverletzung begangen, indem sie die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 13. Februar 1991 bestritten und damit die Beklagte in eine ausgesprochene Zwangslage versetzt hätten. Per 31. Mai 1992 seien nämlich gemäß der auf diese Vereinbarung gestützten Sonderkündigung der Beklagten vom 10. Januar 1992 die Leasing- und Wartungsverträge für den ersten Drucker 4090 beendet worden. Die Beklagte sei "höchste Gefahr" gelaufen, daß beide X^BP*Firmen als "Gegenmaß- nahme" sämtliche Geräte durch Wartungseinstellung unbenutzbar machten, was die Beklagte vor die Alternative gestellt hätte, entweder ihren Betrieb einzustellen oder auf die "RflB-XBHP"Position" einzuschwenken. Statt eines schrittweisen Übergangs auf neue Geräte, wie es bei der Anerkennung der Vereinbarung vom 13. Februar 1991 und der darauf gestützten Kündigung möglich gewesen wäre, habe sich die 13 Beklagte auf einen schlagartigen Übergang vorbereiten müssen. Dadurch seien besondere Kosten, so auch die hier fraglichen entstanden. Sie habe eine Drittfirma damit beauftragen müssen, die gespeicherten Daten auf das Nachfolge-Drucksystem umzustellen; eigene Kräfte habe sie nicht ein-setzen können, weil diese mit der Einarbeitung auf das neue System vollauf beschäftigt gewesen seien. An die Drittfirma habe sie entsprechend deren Rechnungen 117.603,36 DM gezahlt. Mit diesem Vortrag läßt sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht rechtfertigen. Schon eine schuldhafte positive Forderungsverletzung ist nicht dargetan. Sie kann nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin das Zustandekommen der Vereinbarung vom 13. Februar 1991 bestritten hat. Dieses Bestreiten war nicht ersichtlich grundlos. Die Vereinbarung vom 13. Februar 1991 stand nach der Auffassung der Klägerin, die auch durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen GflB und BflBIB bestätigt wurde, unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Zentrale der Klägerin. Diese Genehmigung war aus der Sicht der Klägerin nicht erteilt worden. Deshalb hat auch das Landgericht die Wirksamkeit der Vereinbarung verneint. Das Berufungsgericht gelangte zur Bejahung ihrer Wirksamkeit nur, indem es das Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 1991, in dem der Inhalt der Vereinbarung vom 13. Februar 1991 festgehalten ist, als kaufmännisches Bestätigungsschreiben wertete und daher davon ausging, die Klägerin müsse sich mangels rechtzeitigen Widerspruchs so behandeln lassen, als habe sie dem Schreiben vom 28. Febru- 14 ar 1991 und damit der Absprache vom 13. Februar 1991 zugestimmt . Die rechtliche Bedeutung des Schreibens vom 28. Februar 1991 hätte auch anders gewertet werden können. Der Klägerin kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe schuldhaft unberechtigt die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 13. Februar 1991 in Abrede gestellt. Davon abgesehen ist die Kausalität zwischen dem Bestreiten der Wirksamkeit der Vereinbarung durch die Klägerin und dem der Beklagten entstandenen "Schaden" nicht dargelegt. Die Datenumstellung war erforderlich, weil sich die Beklagte entschlossen hatte, auf ein anderes System umzusteigen. Warum das sozusagen von heute auf morgen geschehen mußte und warum diese Eile durch die Klägerin veranlaßt gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag, es habe "höchste Gefahr" bestanden, daß beide RlB^X®H®-Fir-men als "Gegenmaßnahme" auf die Kündigung des Leasingvertrages sowie des entsprechenden Wartungsvertrages über den Drucker 4090 zu dem 31. Mai 1992 hin "sämtliche Geräte" durch Wartungseinstellung unbenutzbar machten, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Darüber hinaus hat die Beklagte ausweislich der vorgelegten Rechnungen der Drittfirma den größten Teil der Datenumstellung schon vor der Kündigung des Leasing- und Wartungsvertrages über den ersten Drucker 4090 vornehmen lassen. Schließlich fehlt es auch an einem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag dazu, wieso die - befürchtete - Einstei- 15 lung der Wartung der Geräte der Klägerin hätte zugerechnet werden können. Die Wartungsverträge hatte die Beklagte mit der XflB^GmbH und nicht mit der Klägerin abgeschlossen. Groß Wiechers Wolf Dr. Zülch Dr. Paulusch