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BGH · VIII ZR 127/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 127/76

Fällt der Ablauf der Frist für den Widerruf eines Prozeßvergleichs auf einen Sonnabend, so endet im Zweifel die Frist erst am nächsten Werktag. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1978 durch die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Wolf, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erhob gegen den Beklagten Wandelungsklage wegen angeblicher Mängel eines bei diesem gekauften fabrik neuen Pkw*s. November 1974 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger 1.000,— DM zu zahlen, bestimmte Lackierungsarbeiten durchzuführen und einen neuen Bezug für die hintere Rückenlehne zu liefern hatte. Dezember 1974 erklärte der Beklagte den Widerruf des Vergleichs. Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers ausgesprochen, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich erledigt. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Wenn eine Willenserklärung an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist abzugeben ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, so tritt nach der Auslegungsregel des § 193 BGB an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Für prozessuale Fristen, deren Ende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, endet die Frist ebenfalls mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO). Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Vorschriften auf die Frist zu dem Widerruf eines Prozeßvergleichs entsprechend anwendbar, so daß im vorliegenden Fall der Vergleich auch noch durch eine am Montag, dem 23. Juni 1955-1 AZR 2/53 - AP ZPO § 794 Nr. 1 mit Anm. von Pohle; Johannsen in RGRK-BGB, a) Der Prozeßvergleich als solcher hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 16, 388, 390; Auch wenn § 193 BGB auf einen solchen Widerruf deswegen keine unmittelbare Anwendung finden sollte, wei es sich bei dieser Rechtshandlung nicht ausschließlich u eine materiell-rechtliche Willenserklärung handeln sollt und wenn andererseits eine unmittelbare Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO deswegen ausscheiden sollte, weil diese Bestimmung nur gerichtliche und richterliche Fristen des Prozeßrechts erfaßt, so wäre doch jedenfalls der beiden Vorschriften zugrunde liegende Rechtsgedanke auf den Widerruf eines Prozeßvergleichs anzuwenden. Dabei hat der Gesetzgeber ersichtlich - dies zeigt auch der Umstand, daß § 193 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO gleichzeitig novelliert wurden - für alle in Betracht kommenden Erklärungen, bei denen dem Erklärenden die volle Ausschöpfung der Frist möglich sein soll, das Fristende anstelle des Sonnabends und Sonntags auf den nächsten Werktag legen wollen. Das entspricht auch der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, das in seinem Urteil vom 24. Juni 1955 (aaO) - wenn auch zur früheren Gesetzesfassung - darauf abgestellt hat, daß die Vorschrift des § 193 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken für das Gesamtgebiet des Privatrechts enthält (zur sinngemäßen Anwendung im öffentlichen Recht vgl. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei Abschluß des Vergleichs in der Verhandlung am 21. Der Kläger ist auf diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr zurückgekommen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 193 BGB § 222 ZPO § 193 BGB § 97 ZPO
BGB21FristvergleichenZPOAnmKläger

Volltext der Entscheidung

JZ
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 193; ZPO § 222
Fällt der Ablauf der Frist für den Widerruf eines Prozeßvergleichs auf einen Sonnabend, so endet im Zweifel die Frist erst am nächsten Werktag.
BGH, Urt. v. 21. Juni 1978 “ vm ZR 127/?6 “ 0LG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
■JZ
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 127/76	URTEIL	Verkündet am
21. Juni 1978
Mückenhausen
 Justizangestellte
als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Angestellten Heinz-Günter N über N(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Automobilhändler Karl Ludwig T
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Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1978 durch die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Wolf, Treier und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. April 1976 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger erhob gegen den Beklagten Wandelungsklage wegen angeblicher Mängel eines bei diesem gekauften fabrik neuen Pkw*s. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 21. November 1974 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger 1.000,— DM zu zahlen, bestimmte Lackierungsarbeiten durchzuführen und einen neuen Bezug für die hintere Rückenlehne zu liefern hatte. Unter Ziff. 5 vereinbarten die Parteien:
”... Dem Beklagten bleibt Vorbehalten, den Vergleich durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis einschließlich 21. Dezember 1974 zu widerrufen.”
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1974 erklärte der Beklagte den Widerruf des Vergleichs. Dieser Schriftsatz, der nach der Behauptung des Beklagten noch am gleichen
 
Tag zur Post gegeben worden ist, erhielt beim Landgericht den EingangsStempel vom 23. Dezember 1974, einem Montag.
Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers ausgesprochen, der Rechtsstreit sei durch den Vergleich erledigt. Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Wenn eine Willenserklärung an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist abzugeben ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, so tritt nach der Auslegungsregel des § 193 BGB an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Für prozessuale Fristen, deren Ende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, endet die Frist ebenfalls mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO). Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Vorschriften auf die Frist zu dem Widerruf eines Prozeßvergleichs entsprechend anwendbar, so daß im vorliegenden Fall der Vergleich auch noch durch eine am Montag, dem 23. Dezember 1974 eingegangene Widerrufserklärung rechtzeitig habe widerrufen werden können und der Prozeß demnach nicht beendet sei.
1. Der Standpunkt des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum weit überwiegenden Meinung (OLG Saarbrücken DRZ 1950, 299,
300; BGH Urteil vom 26. März 1953 - IV ZR 165/52 * LM BGB § 193 Nr. 1 = NJW 1953, 1139, für den vergleichbaren Fall der Einhaltung der Jahresfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO; LG Berlin NJW 1965, 765; OLG München NJW 1975,
933; BAG Urteil vom 24. Juni 1955-1 AZR 2/53 - AP ZPO § 794 Nr. 1 mit Anm. von Pohle; Johannsen in RGRK-BGB,
12. Aufl., § 193 Rdn. 2; Augustin bei Soergel/Siebert,
BGB, 10. Aufl., § 193 Rdn. 7; Erman/Westermann, BGB,
6. Aufl., § 193 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 37. Aufl.,
§ 193 Anm. 2; Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 222 III; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 222 D; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 132 III 2 i, S. 728; wohl auch Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl., § 222 Anm. 1 b; a. A. BayObLGZ Bd. 16 NF ZT9157 16, 93, 95; Baumbach/Hartmann, ZPO, 36. Aufl. § 222 Anm. 1; Zöller/Stephan, ZPO, 11. Aufl., § 222 Anm. 1; wie die h.M. allerdings Scherübel in demselben Kommentar § 793 Anm. 1 f). Der erkennende Senat tritt der herrschenden Auffassung bei.
a) Der Prozeßvergleich als solcher hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 16, 388, 390;
28, 171, 172; 41, 310, 311; Senatsurteil vom 3. November
4
1971 - VIII ZR 52/70 = WM 1971, 1550) eine Doppelnatur; als Prozeßhandlung bestimmt sich seine Wirksamkeit nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts, als privatrechtlicher Vergleich unterliegt er den Regeln des sachlichen Rechts. Inwieweit diese rechtliche Einordnung auch für
 
den Vorbehalt bzw. die Ausübung eines Widerrufs gilt, ist umstritten (zu diesem Fragenkreis vgl. RGZ 135, 338 m. Anm. von Goldschmidt in JW 1932, 3617; RGZ 161, 253, 255; RG DRiZ 1933 Beil. Rechtsprechung S. 14 Nr. 18;
BGH Urteile vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54 = LM BGB § 130 Nr. 2 a WM 1955, 416 und vom 20. Februar 1958 -II ZR 257/56 = ZZP Bd. 71, 454; BGHZ 46, 277, 278; 61, 394; BAG Urteil vom 22. April I960 - V AZR 494/59 * NJW I960, 1364, 1365; Dilcher, SchlHA 1963, 243, 244; Baur, der schiedsrichterliche Vergleich, 21 ff; Lükey JUS 1973 45 f, 47 Erl. 14; Bökelmann, Festschrift für Friedrich W 101, 106; Tempel, Festschrift für Gerhard Schiedermair, 517, 529; Stein/Jonas/MUnzberg aaO § 794 II 8 c).
b) Diese Frage bedarf hier keiner Vertiefung; denn für die vom Senat zu treffende Entscheidung kommt es auf die Rechtsnatur des Widerrufs eines Prozeßvergleichs nicht an. Auch wenn § 193 BGB auf einen solchen Widerruf deswegen keine unmittelbare Anwendung finden sollte, wei es sich bei dieser Rechtshandlung nicht ausschließlich u eine materiell-rechtliche Willenserklärung handeln sollt und wenn andererseits eine unmittelbare Anwendung des § 222 Abs. 2 ZPO deswegen ausscheiden sollte, weil diese Bestimmung nur gerichtliche und richterliche Fristen des Prozeßrechts erfaßt, so wäre doch jedenfalls der beiden Vorschriften zugrunde liegende Rechtsgedanke auf den Widerruf eines Prozeßvergleichs anzuwenden. Die Schaffür beider Bestimmungen diente ursprünglich der Heiligung de Sonn- und Feiertage und der Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe. Mit ihrer Novellierung durch das Gesetz vom 10. August 1965 (BGBl I 753) wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß nach den geschäftlichen
 
Gepflogenheiten neuerdings auch an Sonnabenden die Abgabe von Erklärungshandlungen vielfach nicht mehr möglich oder doch nicht zu demutbar ist (vgl. BT-Drucks.
 IV/3394). Dabei hat der Gesetzgeber ersichtlich - dies zeigt auch der Umstand, daß § 193 BGB und § 222 Abs. 2 ZPO gleichzeitig novelliert wurden - für alle in Betracht kommenden Erklärungen, bei denen dem Erklärenden die volle Ausschöpfung der Frist möglich sein soll, das Fristende anstelle des Sonnabends und Sonntags auf den nächsten Werktag legen wollen. Das entspricht auch der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, das in seinem Urteil vom 24. Juni 1955 (aaO) - wenn auch zur früheren Gesetzesfassung - darauf abgestellt hat, daß die Vorschrift des § 193 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken für das Gesamtgebiet des Privatrechts enthält (zur sinngemäßen Anwendung im öffentlichen Recht vgl. Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 30. August 1973 -HC 21/71 = NJW 1974,
73). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1972 (BGHZ 59, 265) betrifft eine besondere mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachund Rechtslage.
2. Allerdings handelt es sich bei § 193 BGB nur um eine Auslegungsregel (§ 186 BGB). Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei Abschluß des Vergleichs in der Verhandlung am 21. November 1974 einen Fristablauf erst am nächsten Werktag nach dem 21. Dezember 1974 ausschließen wollten, hat Jedoch weder das Berufungsgericht festgestellt, noch lassen sie sich aus dem Vorbringen des Klägers entnehmen. Insbesondere reicht sein Vortrag vor dem Berufungsgericht, bei der Einräumung der Widerrufsfrist bis zu dem 21. Dezember 1974 sei Mgenau dieser 21« Dezember 1974 gemeint und kein anderer Tag”, insoweit nicht aus; denn es fehlt an einer Darlegung
 
besonderer Umstände, die darauf hindeuten könnten, daß die Parteien die Frist unbedingt am 21. Dezember 1974 enden lassen wollten, auch wenn sie daran gedacht hätten, daß es sich dabei um einen Samstag handelte (vgl. Pohle Anm. zu BAG AP ZPO § 794 Nr. 1). Der Kläger ist auf diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr zurückgekommen.
III.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hiddemann	Claßen	Wolf
 Treier	RiBGH	Dr.	Brunotte
 befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert, zu unterzeichnen.
Dr. Hiddemann