-AHBM-Allco Beklagten und Revisionsklager s - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pr* - - Prozeßbevollmächtigter des 2* Rechtszuges: Rechtsanv/alt Pr. SÜB fllÜBl in Streithelfer auf Seiten der Beklagtens* - Prozeßbevollmächtigter des 2. - Prozeßbevollmächtigter des 2. Rechtszu-ges für die Klägerin gestellte Antrag, den Beklagten gemäß §§ 515 Abs.39 566 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens aüfzuerlegen, wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig zurückgev/iesen. Der Antrag konnte daher in zulässiger Weise nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.
VIII ZR 127/63 2233 002 Beschluß In deia Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Franz R o 2. dessen Ehefrau Hildegard R o beide in B^||B-ChflH||HIH|fe9 Kat gebe -AHBM-Allco Beklagten und Revisionsklager s - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pr* - gegen geb. G( in B< Frau Elisabeth Sch LlaMH^straßc W9 Klägerin und Revisionsbeklagto - Prozeßbevollmächtigter des 2* Rechtszuges: Rechtsanv/alt Pr. SÜB fllÜBl in Streithelfer auf Seiten der Beklagtens* 1. Firma Ros^BBE_& KM^^^Bmmnternehmung, Inhaber: Rosfljjj^ in B4HK~WflPBHHB9 ZflHB^str.^, - Prozeßbevollmächtigter des 2. Rechtszuges: Rechtsanv/alt Architekt Günter RMP in BMHP-SchöflBB^ HflHfcstr.S9 - Prozeßbevollmächtigter des 2. Rechtszuges: Rechtsanv/alt in 4. B—»9 vertreten durch den Senator für Finanzen in B^H^S^^9 RflBBBpI Straße - Prozeßbevollmächtigter Pr«, des 2. Rechtszuges: Rechtsanv/alt m Per VIII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 13. November 1963 unter Mitwirkung des Senats- 2 Präsidenten Dr.Haidinger -und der Bundesriehter Artl, Dr.Mezgcr, Dr.Messner und Mormann beuchloseen: Der von dem Prozeßbevollmächtigten. des 2. Rechtszu-ges für die Klägerin gestellte Antrag, den Beklagten gemäß §§ 515 Abs.39 566 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens aüfzuerlegen, wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig zurückgev/iesen. Gründe : Die Anbringung eines Antrags gemäß §§ 515 Abs.35 566 ZPO stellt eine Prozeßhandlung dar, die gemäß § 78 Abs.l ZPO dem Anwaltszwange unterliegt, weil keine der in § 78 Abs.2 ZPO genannten Ausnahmen gegeben ist (vgl. OLG Neustadt JZ 539185; Stein/Jonas/Schünke ZPO 18.Auf1. Abschn.IV, 2 Anm.29a zu § 515; Wieczorek ZPO § 515 Anm.CII a). Der Antrag konnte daher in zulässiger Weise nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen ist, war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Dr.Haidinger Artl Dr.Mezger Dr.Messner Mormann