Der Antrag der Beklagten, ihnen die Wiedereinsetzung indbn vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 8c Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18o März 1963 zu gewähren, wird zurückgewiesenc Gründe: Am 6«, Mai 1963 - der 5o Mai war ein Sonntag - ging ein dessen Unterschrift tragender Schriftsatz beim Bundesgerichtshof ein, durch den namens der Beklagten Revision eingelegt wurde Am 20c Mai 1963 hat namens der Beklagten ihr jetziger als Hecht anv/alt beim Bundesgerichtshof zugelassener Prozeßbevollmächtigter erneut Revision eingelegt und die 7/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt Zur Begründung des Antrags hat er vorgetragen: Der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe erst kurz vor Fristablauf Auftrag zur Einlegung der Revision erhalten und habe darauf seine bereits seit 14 Jahren ohne Beanstandung bei ihm tätige Büroangestellte Frau »mp angewiesen, den Vorgang mit dem Urteil des Kammergerichts an den jetzigen Prozeßbevollmächtigten zwecks Revisionseinlegung zu übersendeno Der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe alsdann das Büro sofort verlassen müssen» Aus diesem Grunde habe die Büroangestellte für das Schreiben einen der von ihr unter Verschluß gehaltenen, mit Blankounterschrift versehenen Briefbogen des vorinstanzlichen ProzeßbevoLlmächtigten benutzen sollen. ist zwar rechtzeitig ein-kann jedoch keinen Erfolg ui Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beruht hier nicht auf einem unabwendbaren Zufall (§ 233 sondern auf einem Verschulden des vorinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten, das diese sich gemäß § 232 entgegenhalten lassen müssen« Nach seiner eigenen dienstlichen Erklärung hat der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Beauftragung des Rechtsmittelanwalts mit der Einlegung des Rechtsmittels völlig seiner Büroangestellten überlassen» Er selbst hat lediglich die Anordnung erteilt, einem bestimmten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt den Vorgang mit dem Urteil des Kammergerichts zu übersenden« Damit ist er aber seiner Pflicht, die ordnungsmäßige Durchführung dieses Auftrags zu überwuchert (vgl« IfVieczorek ZPO § 233 Anm« B II d 3), nicht naöhgekom-men« Das Auftragsschreiben mit den ihm beigefügten Anlagen ist für den Rechtsmittelanwalt in der Regel die einzige Grundlage für die Anfertigung der Rcchtöinitteleohriftr An eine solche Schrift werden von der Rechtsprechung mit Recht- scharfe Anforderungen gestellt, Z.B. hat der Bundesgerichtshof verlangt, daß sie eindeutig ergeben muß, für welche Partei daß Rechtsmittel eingelegt werden soll» Gerade deshalb hat der Bundesgerichtshof es dem Rechtsmittelanwalt zur Pflicht gemacht, eine Berufungs- oder Revisionsschrift persönlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH Urt. vom 28. Juni 1956 - III ZR 527/54 - LM ZPO § 553 Hr, 2), Für den Rechtsmittelauftrag durch den Frozeßbevol3mächtigten des durch Urteil abgeschlossenen Rechtszuges an den beim Rcchtsmittclgericht zugelassenen Rechtsanwalt kann nichts anderes gelten. Ein Schreiben, das einen solchen Auftrag enthält, darf der beauftragende Rechtsanwalt nicht ungeprüft hinausgehen lassen. Februar 1957 - VIII ZR 284/56 - LM ZPO 233 3Ir. 72 ausgesprochen, daß die Anweisung eines Rechtsanwalts, der mehrere Tage seinem Büro fern blieb, an seinen Bürovorsteher, bei Eingang eines erwarteten Auftrags einen bestimmten beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen, nicht ausreicht, um den Rechtsanwalt von jedem Vorwurf freizustellen, wenn der Auftrag infolge Versagens des Bürovorstehers nicht-rechtzeitig beim Berufungsanwalt eingeht. Hier kommt außerdem noch hinzu, daß der Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels im letzten Augenblick erteilt werden^sollte und daher der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Be- Bas gilt umsomehr, als er nicht einmal das Auftragsschreiben fc diktiert, sondern sich mit einer kurzen Anordnung begnügt hat, go daß unter den gegebenen Umständen die Gefahr eine:: Mißverständnisses besonders groß war. Auch die Eile, in der der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach seiner Darstellung gewesen ist, kann ihn bei dieser Sachlage nicht ausreichend entschuldigen Der BGrH-Beschluß vom 11, Dezember 1958 - II ZB '19/53 -IM ZPO § 232 Nr» 41 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort hat der Rechtsanwalt nicht seinem Büro, sondern einem Referendar, der bereits eine anderhalbjährige Ausbildungszeit hinter sich hatte und der von dem Rechtsanwalt besonders belehrt worden war, den Auftrag erteilt, die Einlegung der Berufung zu veranlassen.
Ifach a chlagev/erk: j a
Amtliche Sammlung: nein
10er Rechtsanwalt muß die Ausführung der Anweisung an sein Büro, einen bestimmten, beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels zu beauftragen, selbst überwachen*
BGH, Besohl, v. 5. Juni 1963 - VIII ZR 127/63 KG Berlin
LG- Berlin
VTI.C ZR 127/65
Beschluß In Sachen
1.
o
des Kaufmanns Franz Ro dessen Ehefrau beide in Blfl^fl~Ch Allee ifl.
Hildegar<
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Elisabeth Schu itraße fl
in B{
Klägerin und Revisionobekl-agte,
- Prozeßbevollmächtigter des 2. Rechtszuges; Rechtsanv/alt Pr. flflfl ^flflfl in flflflfl-iflHflfl, flflfli^fl • -
Streithelfer auf Seiten der Beklagten:
1. Firma Ros^fl^fl& Kflfl, Bauunternehmung, Inhaber: Rosflfli in Bflflfl-?/iflflfl|||^fl, flflifl^^^
- Prozeßbevollmächtigter des 2. Recl^szuges^Rechtsanwalt
in flflfl-flflflflflflfl, flflflfl
m
2o Architekt Gerhard D(
Moflflfl-Straße fl,
- Prozeßbevollmächtigter des 2. Rechtszuges: Rechtsanwalt
in
in B|
-Schl
3. Architekt Günter Rfl straße fl,
- Prozeßbevollmächtigter des 2. Rectrtszuges: Rechtsanv/alt ^^flfllflfl in flflflfl fl) fl, flflflflflfl ~
4» B^^flfc, vertreten durch den Senator für Finanzen in 3( fl fl, Nflflflifl Straße fl/|
- Prozeßbevollmächtigter des 2. Rechtszuges: Rechtsanwalt Dr. flifl» ^flflfl^fe in
hat. der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten
Dr- Haidinger und der Bundesrichter Dr;- Gelhaar, Aril,
Di’: Dorschel und Dr,. Meager beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihnen die Wiedereinsetzung indbn vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 8c Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18o März 1963 zu gewähren, wird zurückgewiesenc
Gründe:
Das zu Ungunsten der Beklagten ergangene, vorstehend näher bezeichnete Urteil des Kammergerichts ist ihrem vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 5o April 1963 zugestellt
fi
worden. Am 6«, Mai 1963 - der 5o Mai war ein Sonntag - ging ein dessen Unterschrift tragender Schriftsatz beim Bundesgerichtshof ein, durch den namens der Beklagten Revision eingelegt wurde Am 20c Mai 1963 hat namens der Beklagten ihr jetziger als Hecht anv/alt beim Bundesgerichtshof zugelassener Prozeßbevollmächtigter erneut Revision eingelegt und die 7/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt Zur Begründung des Antrags hat er vorgetragen:
Der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe erst kurz vor Fristablauf Auftrag zur Einlegung der Revision erhalten und habe darauf seine bereits seit 14 Jahren ohne Beanstandung bei ihm tätige Büroangestellte Frau »mp angewiesen, den Vorgang mit dem Urteil des Kammergerichts an den jetzigen Prozeßbevollmächtigten zwecks Revisionseinlegung zu übersendeno Der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe alsdann das Büro sofort verlassen müssen» Aus diesem Grunde habe die Büroangestellte für das Schreiben einen der von ihr unter Verschluß gehaltenen, mit Blankounterschrift versehenen
Briefbogen des vorinstanzlichen ProzeßbevoLlmächtigten benutzen sollen. Die Angestellte habe den Auftrag jedoch mißverstanden, eine Revisionsschrift gefertigt und diese nebst dem Berufungsurteil dur.ch Luftpost und Eilboten an den in Karlsruhe studierenden Sohn des vorinstanzlichen Prczelä-bevollmächtigten mit der V»'ei sung gesandt, die Schriftstücke rechtzeitig beim Bundesgerichtshof einzure: eheru Bas habe der Sohn auch getan. Der vorinstanzliche Prozeßbevollmäch-tigte selbst sei erst am nächsten Tage wieder auf dem Büro erschienen und habe an dem Geschehenen nichts mehr ändern können«
Das 7/iede'reinsetzungsgesuch gegangen und deshalb zulässig. Es haben«
ist zwar rechtzeitig ein-kann jedoch keinen Erfolg
ui
Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beruht hier nicht auf einem unabwendbaren Zufall (§ 233 sondern auf einem Verschulden des vorinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten, das diese sich gemäß § 232 entgegenhalten lassen müssen« Nach seiner eigenen dienstlichen Erklärung hat der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Beauftragung des Rechtsmittelanwalts mit der Einlegung des Rechtsmittels völlig seiner Büroangestellten überlassen» Er selbst hat lediglich die Anordnung erteilt, einem bestimmten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt den Vorgang mit dem Urteil des Kammergerichts zu übersenden« Damit ist er aber seiner Pflicht, die ordnungsmäßige Durchführung dieses Auftrags zu überwuchert (vgl« IfVieczorek ZPO § 233 Anm« B II d 3), nicht naöhgekom-men« Das Auftragsschreiben mit den ihm beigefügten Anlagen ist für den Rechtsmittelanwalt in der Regel die einzige Grundlage für die Anfertigung der Rcchtöinitteleohriftr An eine solche Schrift werden von der Rechtsprechung mit Recht-
r*-
scharfe Anforderungen gestellt, Z.B. hat der Bundesgerichtshof verlangt, daß sie eindeutig ergeben muß, für welche Partei daß Rechtsmittel eingelegt werden soll» Gerade deshalb hat der Bundesgerichtshof es dem Rechtsmittelanwalt zur Pflicht gemacht, eine Berufungs- oder Revisionsschrift persönlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH Urt. vom 28. Juni 1956 - III ZR 527/54 - LM ZPO § 553 Hr, 2), Für den Rechtsmittelauftrag durch den Frozeßbevol3mächtigten des durch Urteil abgeschlossenen Rechtszuges an den beim Rcchtsmittclgericht zugelassenen Rechtsanwalt kann nichts anderes gelten. Ein Schreiben, das einen solchen Auftrag enthält, darf der beauftragende Rechtsanwalt nicht ungeprüft hinausgehen lassen. Ist er selbst verhindert, so muß er da-i für sorgen, daß ein rechtskundiger Vertreter die Überwachung vornimmt. Der hier entscheidende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 1957 - VIII ZR 284/56 - LM ZPO 233 3Ir. 72 ausgesprochen, daß die Anweisung eines Rechtsanwalts, der mehrere Tage seinem Büro fern blieb, an seinen Bürovorsteher, bei Eingang eines erwarteten Auftrags einen bestimmten beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen, nicht ausreicht, um den Rechtsanwalt von jedem Vorwurf freizustellen, wenn der Auftrag infolge Versagens des Bürovorstehers nicht-rechtzeitig beim Berufungsanwalt eingeht. Von dieser Auffassung abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Hier kommt außerdem noch hinzu, daß der Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels im letzten Augenblick erteilt werden^sollte
und daher der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Be-
*
klagten zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet war (BGH Urt. vom 18. November 1952 - VI ZR 263/52 - UM ZPO § 233 Nr. 28). Biesen Anforderungen hat der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten keinesfalls genügt. Bas gilt umsomehr, als er nicht einmal das Auftragsschreiben
fc
diktiert, sondern sich mit einer kurzen Anordnung begnügt hat, go daß unter den gegebenen Umständen die Gefahr eine:: Mißverständnisses besonders groß war. Auch die Eile, in der der vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach seiner Darstellung gewesen ist, kann ihn bei dieser Sachlage nicht ausreichend entschuldigen
Der BGrH-Beschluß vom 11, Dezember 1958 - II ZB '19/53 -IM ZPO § 232 Nr» 41 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort hat der Rechtsanwalt nicht seinem Büro, sondern einem Referendar, der bereits eine anderhalbjährige Ausbildungszeit hinter sich hatte und der von dem Rechtsanwalt besonders belehrt worden war, den Auftrag erteilt, die Einlegung der Berufung zu veranlassen. Der Rechtsanwalt ist in diesem Falle nur deshalb als entschuldigt angesehen worden, weil er sich angesichts der von ihm getroffenen Maßnahmen auf seinen Referendar verlassen durfte. Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt dagegen völlig anders.
Den Beklagten kann daher die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
Dr,Haidinger Dr.Gelhaar Artl Dr.Dorschel Bundesrichter
Dr.Mezger befindet sich auf eine Dienstreise und kann deshalb nich unterschreiben Dr,Haidinger