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BGH · VIII ZR 127/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 127/58

auf diesem Grundstück alsbald wieder ein Gebäude zu errichten und eine Gaststätte in der gleichen Weise einzurichten und zu führen, wie sie in der gepachteten Gaststätte "Bierhaus FflHP1 eingerichtet und geführt wird«, Getränke und Speisen sollten zu den gleichen Preisen verabfolgt werden wie im Bierhaus Fischl* Die Klägerin verpflichtete sich ferner in § 6 Abs«l des Vertrages, den gesamten Bedarf an Bier, Limonaden, Branntwein und Likören außer Spezialspirituosen für die zu errichtende Gaststätte bis zur Begleichung des RestkaufPreises, mindestens aber auf die Dauer von 30 Jahren von der Inbetriebnahme der Gaststätte an gerechnet, ausschließlich von der Brauerei DmB^-HoflB-GrnbH oder deren Rechtsnachfolger zu beziehen® In § 6 Abs®5 ist die lange Pauer der Bezugsverpflichtung mit dem außergewöhnlich niedrigen Kaufpreis für das Grundstück begründet worden; ferner ist vereinbart, daß die Bezugsverpflichtung be- In dem Betrieb A hat die Klägerin nur Bier der Beklagten und zwar DfllHHP^Hefli ausgegeben« In dem Betrieb B hat sie zunächst nur dunkles bayerisches nicht von der Beklagten geliefertes Bier ausgeschenkt« Hierüber kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteieai« In einem Zwiscben-vergleich vom 14« Dezember 1995 - 16 Q 32/55 LG Düsseldorf der bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses gelten soll, hat sich die Klägerin verpflichtet, außer in dem ursprünglichen Gaststättenteil Nr«®7 in den Gaststättenteilen Kr «^® und B5 das Bier der Antragstellerin ( jetzigen Beklagten) auszuschenken; diese hat der Klägerin das Recht zugestanden, in dem Gaststättenteil B auch ein dunkles bayerisches Bier zu dem Ausschank zu bringen« Die Beklagte verlangt in dem Hauptprozeß, der zu dem Teil ebenfalls bei dem erkennenden Senat anhängig geworden ist (VIII ZR 136/*58), daß die jetzige Klägerin in den Gaststättenbetrieben A und B keine anderen Biere als die der Beklagten zu dem Ausschank bringe * Die Klägerin vertritt dagegen den Standpunkt, daß ihre Bierabnahmepflicht auch fUr den Ga st stättenteil FrflBBpstraße ®7 erloschen sei, sich jedenfalls nicht auf den Betrieb in den Grundstücken Fr^HBBstraße 4P und B5 erstrecke „ Sie hat während des Schwabens des Hauptprozesses> in welchem die dortige Klägerin mit einer auf Unterlassung gerichteten Klage ihren Anspruch auf Erfüllung der Bierbezugspflicht für die Betriebe A und B durchsetzen will, in dem vorliegenden Bechtsstreit eine negative Peststellungsklage erhoben und mit ihr zunächst nur beantragt, festzustellen, daß sie ab 1® August 1956 nicht verpfMehret sei, auf Grund des Vertrages vom Oktober 1950 DflHHH^-Bier der Beklagten zu dem Ausschank in dem Gaststättenbetrieb A auf dem Grundstück Frflm^straße m abzimoiimen® Sie hat zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragen, eine weitere Bindung an die vertraglich vereinbarte Bierbezugsverpflichtung bestehe mindestens seit dem 1© August 1956 schon deshalb nicht mehr, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt weit mehr an Bier bezogen habe, als die Vertragsparteien sich bei Vertragsschluß für die ganze Vertragszeit als möglich vorgestellt hätten» In der Zeit vom 10o Juli 1951 bis zu dem November 1955 habe die Beklagte mehr als 16 000 hl Bier an die Klägerin geliefert® Durch die Bierbezugsvereinbarung werde sie in der Führung der Gaststätte sowie in ihrer wirtschaftlichen Betätigung in unzulässiger Weise behindert» Die Leistungen der Beklagten bei der Überlassung des Grundstücks seien durch den bezahlten angemessenen Kaufpreis und den bisherigen Bierbezug längst abgegolten® Damit sei die Geschäftsgrundlage für das Bierbezugsabkommen weggefallen» Diese habe sich aber auch deshalb geändert, weil nach Abschluß des Vertrages auf Grund der Hechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bedürfnisprüfung für die Zulassung von Gaststättenbetrieben weggefallen sei und infolgedessen zahlreiche Konkurrenzbetriebe entstanden seien, wodurch sich die Wettbewerbsverhältnisse grundlegend gewandelt hätten« Auch die Geschmacksrichtung und die Bedürfnisse des Publikums hätten eine wesentliche Änderung erfahren, so daß die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße* wenn sie die Klägerin an der Bierbezugsverpflichtung für das Grundstück Pr^HIMstraße Nr»tf7 weiter festhalten wolle» Hilf santräge, zurückgewiesen© Es hat sich die Entscheidung Vorbehalten, soweit die Klage die Abnahmepflicht für die Zeit vom 1» August 1961 betriffto Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge insoweit weiter verfolgt, als das Berufungsgericht hierüber entschieden hat« Io Die Revision macht geltend, die von der Klägerin in dem Vertrag vom 7* Oktober 1950 übernommene ausschließliche Bierbezugsverpflichtung habe nach Inhalt und Zeitdauer zu einer untragbaren Belastung der Klägerin geführt so daß sie nach Treu und Glauben jedenfalls schon ab lo August 1956 nicht mehr daran gebunden sei, mindestens aber verlangen könne/ daß die Beklagte ihr gestatte, in der Gaststätte ErflHHlstraße Nr*#7 ein anderes Bier mit-zuführen® Die Revision hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich erklärt, daß sie die Gültigkeit der Bierabnahmeverpflichtung nicht im ganzen etwa wegen Verstoßes gegen die guten Sitten in Präge stellen wolle, sondern im Hinblick auf die Recht- sprechung des Reichsgerichts (vglo RGZ 152,251} und des Bundesgerichtshofs (BGH Urt* v, 23, November 1951 - I ZR 24/51 - SolO MDR 1952,222 = BB 1952,68) eine Überprüfung des 3erufungsurteils nur in der Richtung erstrebe, ob die Klägerin eine Einschränkung der vereinbarten Bierbezugsverpflichtung verlangen könne*, Hiernach ist in Anwendung des § 242 BGB zu prüfen, ob das Beharren der Beklagten auf der Vereinbarung sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darsteilt und ob die Vereinbarung aus diesem Grunde einer Einschränkung ihrer Bauer oder ihrer Ausschließlichkeit nach unterliegt* Biese Präge kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Palles entschieden werden* Bas Oberlandesgericht hat unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt den Sachverhalt geprüft und dazu folgendes erwogeno Bie Beklagte sei bereit und in der Lage, verschiedene Sorten Bier zu liefern, nämlich außer BflHHB-HeA, das die Klägerin aus freier Entschließung allein führe, noch BflHHB^Pils, Bock, Alt, Obergärig, Märzen und Malzbier* Bas Bier werde der Klägerin zu dem jeweiligen Tagespreis berechnet, nämlich zu Preisen, welche die Be- klagte allgemein den Rauerabnehmem in RüfllHB in Rechnung stelle* Ras Berufungsgericht hat weiter in Betracht gezogen» daß die Beklagte der Klägerin das Grundstück, auf dem früher schon eine Gaststätte betrieben worden sei* zu einem für sie vorteilhaften Px^eise üben' „ lassen und der Klägerin auch den Gebrauch des Namens eingeräumt habe, der als Bezeichnung des verpachteten Bierhauses in der Bm^straße seit Jahrzehnten bekannt sei* Ein weiteres Entgegenkommen hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Klägerin die Einrichtung und Führung einer eigenen Gaststätte erlaubt wurde, obwohl nach § 6 des Pachtvertrages über die Gaststätte B^~ flfcstraße von ihr keine andere Gaststätte betrieben wer-den durfte* Unter diesen Umständen sei die Vereinbarung einer ausschließlichen Bierbezugsverpflichtung für wenigstens zehn Jahre nach vernünftigen und anständigen kaufmännischen Grundsätzen nicht unangemessen* Bie Entwicklung der Verhältnisse seit dem Vertragsschluß lasse das Pesthalten an dieser Vereinbarung bis Juli 1961 nicht unbillig erscheinen* daß das Berufungsgericht die in der Veräußerung des Grundstücks liegende Leistung unrichtig oder jedenfalls unzulänglich beurteilt habe« Es hat den Grundstückspreis uiit 35 0007—DM deshalb als vorteilhaft angesehen, weil Grundstücke zu dem damaligen Stopppreis im allgemeinen nur ungern abgegeben worden seien und der vereinbarte Preis noch unter dem 'Stopppreis liege? sion diese Leistung der Beklagten auch zu Art und Dauer der Bierbezugspflicht in Beziehung gesetzt* und zwar .jedenfalls hinsichtlich des Zeitraumes» für den es in dem Teilurteil die Klägerin für verpflichtet gehalten hat» die uneingeschränkte Bierabnahmepflicht für das Grundstück FrflHi^fcstraße Hr zu erfüllen«, einem günstigen Preise von der Beklagten für das Grundstück der Klägerin etwa gewährt worden sei» bei weitem» Diese Abwägung hätte vom Berufungsgericht vorgenoramen werden müssen» bevor es zu der Schlußfolgerung hätte gelangen dürfen, daß die Vorteile der Klägerin aus dem Bierbezug angesichts der eigenen Vorteile der Beklagten nicht so groß seien? Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht die von ihr hervorgehobenen Umstände ausreichend berücksichtigte Jedenfalls ist insoweit dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen, daß es wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen habe» Wenn es diesen Umständen nicht die Bedeutung beigemessen hat, die die Revision ihnen beigelegt haben möchte, so ist das im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils nicht zu beanstanden« Der erkennende Senat tritt auch in der Rechtsfrage, ob die Klägerin rechtsmißbräuchlich von der Beklagten an der Bierabnahmepflicht festvgehalten wird, den Erwägungen des Berufungsgerichts bei« Es hat in tatsächlicher Hinsicht ohne Hechtsverstoß ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, daß die Vertragsteile nur einen Bierumsatz des Umfangs ins Auge gefaßt hätten, wie er bis zur Zerstörung des Gebäudes in der Gaststätte "Efl^ IHp” erzielt worden war. Gaststätte auf dem Grundstück FrflHBfcstraße §7 auf gewendet hat«, Wenn sie darüber hinaus Grundstücke erwerben und auf diesen eine Erweiterung vorgenommen hat;so kann sie da raus jedenfalls für die hier zu beurteilende Zeit nicht herleiten, daß die für den Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück FrflHDstraße 87 vereinbarte ausschließliche Bierbezugspflicht hinsichtlich der Dauer oder der Ausschließlichkeit einzuschränken sei* Das Berufungsgericht hat deshalb diesen Umständen keine Bedeutung beizu demessen braucheno 2o Die während der Vertragszeit eingetretenen sonstigen Veränderungen der Verhältnisse begründen entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls keine Abkürzung der Dauer der Bi erb ezugspf lieht aoph eine Einschränkung ihrer Ausschließlichkeit für die vom Berufungsgericht beurteilte Zeit von zehn Jahreno In dieser Hinsicht macht die Revision geltendv das Berufungsgericht gehe zutreffend von einer Änderung des Geschmacks der Kunden von 1950 aus« Außerdem seien im Umkreise der Gaststätte seit der Beseitigung der Bedürf-nisprüfung infolge des Grundgesetzes, von deren Erfordernis im Jahre 1950 noch auszugehen gewesen sei, nach der Feststellung des Berufungsgerichts weitere zahlreiche Gaststätten entstanden und erweitert worden«. es sei nicht festzusteilen, daß infolge der geänderten Verhältnisse eine weitere einträgliche Fortführung der Gaststätte auf dem Grundstück FrflHBBfcstraße #7 übermäßig erschwert oder beeinträchtigt sei, wenn die Klägerin das Bier für diesen Betrieb bis einschließlich Juli 1961 weiterhin nur von der Beklagten beziehe® Bach ihren eigenen Angaben habe die Klägerin in dieser Gaststätte in den Jahren 1956 und 1957 1373,73 hl und 1231,88 hl Bier ausgegeben und im Jahre 1956 einen Umsatz von Xi.564 schäftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin in Anbetracht der Veränderung der Verhältnisse durch die uneingeschränkte Bierbezugspflicht unangemessen eingeschränkt worden ist; es durfte bei Beurteilung dieser Frage als wesentlichen Umstand auch den Bierurasatz berücksichtigen, den die Klägerin in den Jahren 1955 und 1957 erzielt hat, sowie den in der Gaststätte überhaupt erzielten Umsatz und diesen Umständen entnehmen, daß das Festhalten der Beklagten an der uneingeschränkten Bierbezugspflicht für die Klägerin keine unangemessene Härte darsteilto 3*> Der Ansicht der Revision, daß jedenfalls die Festlegung der Klägerin auf eine ausschließliche *‘Brauerei-sorte” mit den Bedürfnissen des Verkehrs und des Gastwirts nicht mehr vereinbar sei und daß deshalb das Beru-’fungsgericht mindestens den Hilfsantrag auf Freigabe eines anderen« insbesondere bayerischen Bieres hätte entsprechen müssen, kann aus Rechtsgrüiiden nicht beigetreten werden,, Auch insoweit ist dem Berufungsgericht darin zuzu-stimmen, daß das Festhalten an dieser Bindung für die Klägerin keine ihr nicht zu demutbare Härte darstellt«, Das Berufungsgericht hat zusätzlich noch bemerkt, die Zulassung eines fremden Bieres würde auch deshalb zu keiner angemessenen Lösung führen, weil in diesem Falle der Bierabsatz der Beklagten aller Voraussicht nach auf einen Bruchteil des gesamten Bierausstoßes in dieser Gaststätte zurückgehen würde „ Das sei aus der Entwicklung des Bierabsatzes in dem Gaststättenbetrieb B auf den Grundstücken FrflHUpstraße ■/*> zu entnehmen, in dem auf Grund der vorläufigen Regelung, die die Parteien in dem Swisehenvergleich vom 14o Dezember 1955 getroffen haben, seit Ende 1955 das Bier der Beklagten neben einem fremden Bier ausgegeben wirdo Die Revision meint dazu* diese Erwägung zeige, daß für die Kunden ein Bedürfnis nach dem Ausschank eines anderen Bieres bestehe, und das Berufungs- gericht hätte die Befriedigung dieses Bedürfnisses zu der Tatsache in Beziehung setzen müssen, daß die Klägerin über Erwarten große Umsätze bisher schon erzielt habe und daher ihre Umsätze, wenn sie einen Rückgang erfahren würden- noch durchaus über der bei Vertragsschluß gehegten Erwartung liegen würden® Es ist jedoch kein Rechts-verstoß, wenn das Berufungsgericht eine solche Abwägung nicht ausdrücklich vorgenommen hat* Baß es in diesem Zusammenhang den verhältnismäßig hohen Umsatz mit Bieren der Beklagten, wie er bisher erzielt worden ist* überhaupt außer Betracht gelassen hätte, kann nach dem Inhalt des Berufungsurteils, das diesen Umstand an anderer Stelle ausdrücklich erwähnt hat, als ausgeschlossen bezeichnet werden® Jedenfalls ist dieser Umstand nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung für die Anwendung des § 242 BGB zu rechtfertigen® Schließlich hat die Revision in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen, daaß die Brauerei in dem Pachtverträge über die Gaststätte in der Blumenstraße sich das Recht ausbedungen hat, auch die Bierausschankpreise zu bestimmen,, und daß dies auch für die Eigengaststätte der Klägerin in der Priedrichstraße gelte» die ebenso zu führen sei wie die Pachtgaststätte« Dieser Gesichtspunkt ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, denn es fehlt schon an einem ausreichenden tatsächlichen Vorbringen der Klägerin dafür, daß ihr gerade durch diese Bindung unzu demutbare Beschränkungen auferlegt seien und daß sie ein Interesse daran habe* hiervon freigestellt zu werden« Sie hat auch in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht gerügt, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Präge nicht befaßt hat« Somit kann auch in der etwaigen Bindung der Klägerin an von der Beklagten bestimmte Aus-bchankpreise keine übermäßige Härte gesehen werden* wobei auch hier dahingestellt bleiben kann, ob diese Bindung aus kartellrechtliehen Gesichtspunkten beanstandet werden könnte« Eie Kartellbehörde könnte auf Grund des § 18 GWB eine ausschließliche Bierbezugsvereinbarung frühestens mit sofortiger Wirkung, also von dem Ei'laß ihrer Entscheidung ab, für unwirksam erklären0 Eie Klägerin hat aber nicht geltend gemacht?

Zitierte Normen: § 18 GWB
GrundstückGaststätteBerufungsgerichtBier®UmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2359 072
II
Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? nein
GWB $$ 18, 96 Abs»2
Durch die bloße Möglichkeit, daß eine zu dem ausschließlichen Bierbezug verpflichtende Vereinbarung von der Kartellbe-
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hörde auf Grund des § 18 Absol Kr «2 GWB für unwirksam erklärt werden könnte, ist das ordentliche Gericht nicht gehindert, die Wirksamkeit der Vereinbarung auch dann fest-
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zustellen, wenn behauptet worden ist, daß die Voraussetzungen für ein Bingreifen der Kartellbehörde gegeben seien®
In diesem Palle kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits
w
nach § 96 Abs«2 GWB nicht in Präge«
BGH, Urt« Vo^20o Oktober 1959 VIII ZR 127/58 - OLG Düsseldorf
VIII ZB 127/58
Verkündet am 2Q® Oktober 1959 Klette Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Fries K	,	Gaststättenbetriebe, Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung in	Fr|^HIBstr4^,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Fritz KflHB und Frau Gertrud Ki^^B, geh-» Tl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br®
gegen
 die Firma Brauerei B ^■■■BHBBBP - H SB^HP , Kommanditgesellschaft in BüflBBBIP» BuflBHBB'&r4B? vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Bankdirektor Willi MSP in HaBÜBh
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:. Rechtsanwalt Prof®Dr
 hat der VIII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20® Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten BroGroßmann sowie der Bundesrichter Br«Gelhaar, Arti, Br® Spieler und Br .Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Teilurteil des 6® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 12® Juni 1958 - 6 ü 269/57 - wird zurückgewiesen®
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Duron notariellen Vertrag vom 7® Oktober 1950 veräußerte die Beklagte das ihr gehörige kriegszerstörte Grundstück PrflBHBstraße in Dü^BHB, in dem vor der Zerstörung die Gaststätte	betrieben
 worden war, zu dem Preise von 35 000,— DM an die Klägerin Die Gesellschafter der Klägerin, die Eheleute hatten durch Vertrag vom 27 0 Januar 1950 das nach dem Kriege wieder aufgebaute Bierhaus EflHP in DU< B^stroM; von der BflHH^-HflHfc-GmbH in Düi dorf gepachteto Die Gesellschafter dieser GmbH sind auch Gesellschafter der beklagten Kommanditgesellschaftc Die Klägerin ist in den Pachtvertrag anstelle der Eheleute KflB^ eingetreten« Er ist inzwischen fristlos gekündigt worden; darüber schwebt eine Räumungsklage®
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft Verpflichtungen der Klägerin aus dem Kaufverträge über das Grundstück F rflIBDs t r a ß e *7o In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin«? auf diesem Grundstück alsbald wieder ein Gebäude zu errichten und eine Gaststätte in der gleichen Weise einzurichten und zu führen, wie sie in der gepachteten Gaststätte "Bierhaus FflHP1 eingerichtet und geführt wird«, Getränke und Speisen sollten zu den gleichen Preisen verabfolgt werden wie im Bierhaus Fischl* Die Klägerin verpflichtete sich ferner in § 6 Abs«l des Vertrages, den gesamten Bedarf an Bier, Limonaden, Branntwein und Likören außer Spezialspirituosen für die zu errichtende Gaststätte bis zur Begleichung des RestkaufPreises, mindestens aber auf die Dauer von 30 Jahren von der Inbetriebnahme der Gaststätte an gerechnet, ausschließlich von der Brauerei DmB^-HoflB-GrnbH oder deren Rechtsnachfolger zu beziehen® In § 6 Abs®5 ist die lange Pauer der Bezugsverpflichtung mit dem außergewöhnlich niedrigen Kaufpreis für das Grundstück begründet worden; ferner ist vereinbart, daß die Bezugsverpflichtung be-
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bereits nach Ablauf von 10 Jahren enden solle, wenn die Brauerei D(IBI||^H^HS|||^—GiubH den Pachtvertrag bezüglich der Gaststätte Bierhaus Ffl|B 11 ohne Grundangabe” kündigt« Die Klägerin baute das Grundstück wieder auf
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und eröffnete am 10«> Juli 1951 die Gaststätte mit etwa 180 Sitzplätzen«
Im Jahre 1953 erwarb die Klägerin das Grundstück
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3?FflHHfcstraße 9 hinzu, baute es aus und erweiterte im Mai 1954 die Gaststätte um etwa 160 Sitzplätze« Im Jahre 1955 erwarb sie das ebenfalls anliegende Grundstück,
P	r a Be m und baute es als Gastraum aus« Sie
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führt den von ihr so bezeichneten Betrieb A auf dem Grundstück Nr«®7 und den Betrieb B auf den Grundstücken Kr«A und #5» Zwischen beiden Teilen sind Durchgänge vorhanden, sie haben aber eigene Zapfstellen und eigene Straßenein-gänge« Die so erweiterte Gaststätte wurde im November 1955 eröffnet«
In dem Betrieb A hat die Klägerin nur Bier der Beklagten und zwar DfllHHP^Hefli ausgegeben« In dem Betrieb B hat sie zunächst nur dunkles bayerisches nicht von der Beklagten geliefertes Bier ausgeschenkt« Hierüber kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteieai« In einem Zwiscben-vergleich vom 14« Dezember 1995 - 16 Q 32/55 LG Düsseldorf der bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses gelten soll, hat sich die Klägerin verpflichtet, außer in dem ursprünglichen Gaststättenteil Nr«®7 in den Gaststättenteilen Kr «^® und B5 das Bier der Antragstellerin ( jetzigen Beklagten) auszuschenken; diese hat der Klägerin das Recht zugestanden, in dem Gaststättenteil B auch ein dunkles bayerisches Bier zu dem Ausschank zu bringen«
Die Beklagte verlangt in dem Hauptprozeß, der zu dem Teil ebenfalls bei dem erkennenden Senat anhängig geworden ist (VIII ZR 136/*58), daß die jetzige Klägerin in den Gaststättenbetrieben A und B keine anderen Biere als die
 der Beklagten zu dem Ausschank bringe * Die Klägerin vertritt dagegen den Standpunkt, daß ihre Bierabnahmepflicht auch fUr den Ga st stättenteil FrflBBpstraße ®7 erloschen sei, sich jedenfalls nicht auf den Betrieb in den Grundstücken Fr^HBBstraße 4P und B5 erstrecke „
Sie hat während des Schwabens des Hauptprozesses> in welchem die dortige Klägerin mit einer auf Unterlassung gerichteten Klage ihren Anspruch auf Erfüllung der Bierbezugspflicht für die Betriebe A und B durchsetzen will, in dem vorliegenden Bechtsstreit eine negative Peststellungsklage erhoben und mit ihr zunächst nur beantragt, festzustellen, daß sie ab 1® August 1956 nicht verpfMehret sei, auf Grund des Vertrages vom Oktober 1950 DflHHH^-Bier der Beklagten zu dem Ausschank in dem Gaststättenbetrieb A auf dem Grundstück Frflm^straße m abzimoiimen®
Sie hat zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragen, eine weitere Bindung an die vertraglich vereinbarte Bierbezugsverpflichtung bestehe mindestens seit dem 1© August 1956 schon deshalb nicht mehr, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt weit mehr an Bier bezogen habe, als die Vertragsparteien sich bei Vertragsschluß für die ganze Vertragszeit als möglich vorgestellt hätten» In der Zeit vom 10o Juli 1951 bis zu dem November 1955 habe die Beklagte mehr als 16 000 hl Bier an die Klägerin geliefert® Durch die Bierbezugsvereinbarung werde sie in der Führung der Gaststätte sowie in ihrer wirtschaftlichen Betätigung in unzulässiger Weise behindert» Die Leistungen der Beklagten bei der Überlassung des Grundstücks seien durch den bezahlten angemessenen Kaufpreis und den bisherigen Bierbezug längst abgegolten® Damit sei die Geschäftsgrundlage für das Bierbezugsabkommen weggefallen» Diese habe sich aber auch deshalb geändert, weil nach Abschluß des Vertrages auf Grund der Hechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bedürfnisprüfung für die Zulassung von
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Gaststättenbetrieben weggefallen sei und infolgedessen zahlreiche Konkurrenzbetriebe entstanden seien, wodurch sich die Wettbewerbsverhältnisse grundlegend gewandelt hätten« Auch die Geschmacksrichtung und die Bedürfnisse des Publikums hätten eine wesentliche Änderung erfahren, so daß die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße* wenn sie die Klägerin an der Bierbezugsverpflichtung für das Grundstück Pr^HIMstraße Nr»tf7 weiter festhalten wolle»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Mit der Berufung hat die Klägerin das ursprüngliche Klagebegehren weiter verfolgt und hilfsweise beantragt, die entsprechende PestStellung für die Zeit ab 1« August 1957 -oder jeweils hilfsweise ab 1« August der folgenden Jahre zu treffen« Mit einem weiteren Hilfsantrag hat die Klägerin festgestellt wissen wollen, daß sie berechtigt sei, in dem Gaststättenbetrieb A ein anderes Bier mit-suführen»
Das Obei'landesgericht bat durch Teilurteil über die -Abnahmepflicht lediglich für die Zeit bis zu dem 31© Juli 1961 einschließlich entschieden und die Berufung der Klägerin insoweit, auch hinsichtlich der. Hilf santräge, zurückgewiesen© Es hat sich die Entscheidung Vorbehalten, soweit die Klage die Abnahmepflicht für die Zeit vom 1» August 1961 betriffto
 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge insoweit weiter verfolgt, als das Berufungsgericht hierüber entschieden hat«
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen *
Ent scheidungsgründe:
Io Die Revision macht geltend, die von der Klägerin in dem Vertrag vom 7* Oktober 1950 übernommene ausschließliche Bierbezugsverpflichtung habe nach Inhalt und Zeitdauer zu einer untragbaren Belastung der Klägerin geführt so daß sie nach Treu und Glauben jedenfalls schon ab lo August 1956 nicht mehr daran gebunden sei, mindestens aber verlangen könne/ daß die Beklagte ihr gestatte, in der Gaststätte ErflHHlstraße Nr*#7 ein anderes Bier mit-zuführen® Die Revision hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich erklärt, daß sie die Gültigkeit der Bierabnahmeverpflichtung nicht im ganzen etwa wegen Verstoßes gegen die guten Sitten in Präge stellen wolle, sondern im Hinblick auf die Recht-
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sprechung des Reichsgerichts (vglo RGZ 152,251} und des Bundesgerichtshofs (BGH Urt* v, 23, November 1951 - I ZR 24/51 - SolO MDR 1952,222 = BB 1952,68) eine Überprüfung des 3erufungsurteils nur in der Richtung erstrebe, ob die Klägerin eine Einschränkung der vereinbarten Bierbezugsverpflichtung verlangen könne*, Hiernach ist in Anwendung des § 242 BGB zu prüfen, ob das Beharren der Beklagten auf der Vereinbarung sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darsteilt und ob die Vereinbarung aus diesem Grunde einer Einschränkung ihrer Bauer oder ihrer Ausschließlichkeit nach unterliegt* Biese Präge kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Palles entschieden werden* Bas Oberlandesgericht hat unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt den Sachverhalt geprüft und dazu folgendes erwogeno
 Bie Beklagte sei bereit und in der Lage, verschiedene Sorten Bier zu liefern, nämlich außer BflHHB-HeA, das die Klägerin aus freier Entschließung allein führe, noch BflHHB^Pils, Bock, Alt, Obergärig, Märzen und Malzbier* Bas Bier werde der Klägerin zu dem jeweiligen Tagespreis berechnet, nämlich zu Preisen, welche die Be-
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klagte allgemein den Rauerabnehmem in RüfllHB in Rechnung stelle* Ras Berufungsgericht hat weiter in Betracht gezogen» daß die Beklagte der Klägerin das Grundstück, auf dem früher schon eine Gaststätte betrieben worden sei* zu einem für sie vorteilhaften Px^eise üben' „ lassen und der Klägerin auch den Gebrauch des Namens
 eingeräumt habe, der als Bezeichnung des verpachteten Bierhauses in der Bm^straße seit Jahrzehnten bekannt sei* Ein weiteres Entgegenkommen hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Klägerin die Einrichtung und Führung einer eigenen Gaststätte erlaubt wurde, obwohl nach § 6 des Pachtvertrages über die Gaststätte B^~ flfcstraße von ihr keine andere Gaststätte betrieben wer-den durfte* Unter diesen Umständen sei die Vereinbarung einer ausschließlichen Bierbezugsverpflichtung für wenigstens zehn Jahre nach vernünftigen und anständigen kaufmännischen Grundsätzen nicht unangemessen* Bie Entwicklung der Verhältnisse seit dem Vertragsschluß lasse das Pesthalten an dieser Vereinbarung bis Juli 1961 nicht unbillig erscheinen*
Rie Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht alle von der Klägerin behaupteten Tatsachen berücksichtigt oder ihnen eine unzutreffende und rechtsirrtümliche Wertung zukommen lassen* Rie Bedenken der Revision sind jedoch nicht geeignet, das Berufungsurteil zu erschüttern*
lo Rie Revision bemängelt zunächst die Erwägungen des Berufungsgerichts, welche die oben angeführten Leistungen der Beklagte» (Veräußerung des Grundstücks* Befugnis* die Bezeichnung	für	die Gaststätte zu verwenden* Be-
freiung von dem.Konkurrenzverbot des Pachtvertrages) betreffen* Sie meint, das Berufungsgericht habe entscheidend verkannt, daß die Leistung der Beklagten zu Art und Rauer der Bierbezugspflicht in Beziehung gesetzt werden müsse* Sudetn fehle eine Feststellung über die Höhe der Leistung der Beklagten* Ras Berufungsgericht beurteile
 
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den Kaufpreis als günstig? ohne jedoch feststellen zu können? daß in der Überlassung des Grundstücks eine geldliche Leistung für die Bierbezugspflicht gewährt worden seio Im Jahre 1950 seien Trümmergrundstücke in großer Zahl verkäuflich gewesen«
Der Revision kann jedoch nicht zugegeben werdenr. daß das Berufungsgericht die in der Veräußerung des Grundstücks liegende Leistung unrichtig oder jedenfalls unzulänglich beurteilt habe« Es hat den Grundstückspreis uiit 35 0007—DM deshalb als vorteilhaft angesehen, weil Grundstücke zu dem damaligen Stopppreis im allgemeinen nur ungern abgegeben worden seien und der vereinbarte Preis noch unter dem 'Stopppreis liege? der nach dem vom Landgericht in dem Parallelprozeß eingeholten überzeugenden Gutachten auf 39 900?—-DM zu bemessen sei? wozu noch der Wert der vorhandenen Mauerreste mit 3000?—DM hinzutrete* Es hat dabei ferner in Betracht gezogen, daß nach dem Gutachten der Wert des Grund und Bodens für -Xuli 1956 mit mehr als 90 000?—DM anzunehmen sei? daß dieser zwar der Beurteilung der Vorgänge nicht zu Grunde gelegt werden könne? aber doch darauf schließen lasse? welche Aussichten auf eine Wert Steigerung dem Grundstück wegen seiner günstigen Lage beigelegt werden konnten« Biesen Umständen hat es ohne Rechtsverstoß entnehmen dürfen? daß die Grundstücksüberlassung auch eine Gegenleistung für die von der Klägerin übernommene Bierabnahmepflicht darstellt« Bie allgemeine Behauptung der Revision? im Jahre 1950 seien Trüm-mergrundstücke in großer Zahl verkäuflich gewesen? vermag demgegenüber einen Rechtsverstoß des Berufungsgerichts schon deshalb nicht aufzuzeigen,, weil es sich hier um ein für eine Gastwirtschaft geeignetes Grundstück in bevorzugter Lage handelt«. Eine unzulängliche Prüfung der Um-stände ist auch nicht darin zu finden? daß das Berufungsgericht die Höhe der Leistung der Beklagten nicht näher
 festgestellt hat« Es hat entgegen der Ansicht der Revi-
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sion diese Leistung der Beklagten auch zu Art und Dauer der Bierbezugspflicht in Beziehung gesetzt* und zwar .jedenfalls hinsichtlich des Zeitraumes» für den es in dem Teilurteil die Klägerin für verpflichtet gehalten hat» die uneingeschränkte Bierabnahmepflicht für das Grundstück FrflHi^fcstraße Hr zu erfüllen«,
Die Revision macht weiter geltend, der Leistung der Beklagten müsse auch die Gegenleistung der Klägerin gegenübergestellt werden» diesen Gesichtspunkt würdige das Berufungsgericht völlig unzureichend» Unstreitig sei der Bierabsatz sehr viel höher geworden» als er bei Vertragsabschluß angenommen werden konnte» Die Klägerin habe in den ersten sechseinhalb Jahren in der Gaststätte PrÄB-^^^straße über 15 000 hl Bier umgesetzt» Das sei nach Darstellung der Klägerin in dem Rechtsstreit, den die Beklagte gegen die Klägerin wegen ihrer Ansprüche aus dem
 Kaufvertrag führe, mehr als das dreifache der bei Vertrags-
%
Schluß denkbarerweise vorauszusetzenden Menge» Der Nutzen
 der Beklagten aus diesem großen Absatz übersteige nach
 dem Vortrag der Klägerin den etwaigen Vorteil» der aus
*
einem günstigen Preise von der Beklagten für das Grundstück der Klägerin etwa gewährt worden sei» bei weitem» Diese Abwägung hätte vom Berufungsgericht vorgenoramen werden müssen» bevor es zu der Schlußfolgerung hätte gelangen dürfen, daß die Vorteile der Klägerin aus dem Bierbezug angesichts der eigenen Vorteile der Beklagten nicht so groß seien? um die Dauer der Bierbezugspflicht der Klägerin auf einen Seitraum von weniger als zehn Jahren einzuschränken» In diesem Zusammenhang könne auch der große Aufwand für die Herrichtung der Gaststätte, der weit über die vertragliche Erwartung hinausgegangen sei, von der Beklagten nicht ersatzlos hingenommen werden» Er habe die Höhe de3 Bierabsatzes weitgehend beeinflußt und so das Gesamtergebnis herb ei geführt» Die hierin liegende Leistung der Klägerin habe nicht, wie vom Berufungsgericht geschehen, lediglich zu Gunsten der Beklagten und ihrer
 
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Bierbelieferungsrechts gewertet werden dürfen» Von einem spekulativen Charakter der Bierbezugspflicht könne bei dem Grundstückskauf keine Bede sein«
Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht die von ihr hervorgehobenen Umstände ausreichend berücksichtigte Jedenfalls ist insoweit dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen, daß es wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen habe» Wenn es diesen Umständen nicht die Bedeutung beigemessen hat, die die Revision ihnen beigelegt haben möchte, so ist das im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils nicht zu beanstanden« Der erkennende Senat tritt auch in der Rechtsfrage, ob die Klägerin rechtsmißbräuchlich von der Beklagten an der Bierabnahmepflicht festvgehalten wird, den Erwägungen des Berufungsgerichts bei« Es hat in tatsächlicher Hinsicht ohne Hechtsverstoß ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, daß die Vertragsteile nur einen Bierumsatz des Umfangs ins Auge gefaßt hätten, wie er bis zur Zerstörung des Gebäudes in der Gaststätte "Efl^ IHp” erzielt worden war. Auch die Angaben der Beklagten über die Bewertung der Bierbezugsverpflichtung bei der Veranlagung zur
 Grunderwerbesteuer böten keinen Anhalt dafür, daß die 7er-
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tragschließenden nicht mit einem weit höheren Bierausstoß gerechnet haben, zu demal die Klägerin in dem Pachtbetrieb bereits einen großen Erfolg erzielt hatte«. Wenn das Berufungsgericht im Anschluß hieran ausführt, das Abkommen enthalte in dieser Hinsicht für beide Teile ein gewisses unternehmerisches Wagnis, so soll diese Betrachtungsweise ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, daß es insoweit an einer bestimmten Annahme, die eine Vertragsgrundlage bilden könnte, fehle und daß der sich besonders günstig entwickelnde Bierumsatz ein Umstand sei, der zwar bei Vertrags Schluß ungewiß war, aber doch den Möglichkeiten zuzurechnen ist, die sich bei einem auf lange Sicht geschlossenen Verträge
 bei Vertragsschluß ergaben« Das gilt auch für den Einsatz der Mittel, den die Xlägerin für die Ausgestaltung der
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Gaststätte auf dem Grundstück FrflHBfcstraße §7 auf gewendet hat«, Wenn sie darüber hinaus Grundstücke erwerben und auf diesen eine Erweiterung vorgenommen hat;so kann sie da raus jedenfalls für die hier zu beurteilende Zeit nicht herleiten, daß die für den Gaststättenbetrieb auf dem Grundstück FrflHDstraße 87 vereinbarte ausschließliche Bierbezugspflicht hinsichtlich der Dauer oder der Ausschließlichkeit einzuschränken sei* Das Berufungsgericht hat deshalb diesen Umständen keine Bedeutung beizu demessen braucheno
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2o Die während der Vertragszeit eingetretenen sonstigen Veränderungen der Verhältnisse begründen entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls keine Abkürzung der Dauer der Bi erb ezugspf lieht aoph eine Einschränkung ihrer Ausschließlichkeit für die vom Berufungsgericht beurteilte Zeit von zehn Jahreno
 In dieser Hinsicht macht die Revision geltendv das Berufungsgericht gehe zutreffend von einer Änderung des Geschmacks der Kunden von 1950 aus« Außerdem seien im Umkreise der Gaststätte seit der Beseitigung der Bedürf-nisprüfung infolge des Grundgesetzes, von deren Erfordernis im Jahre 1950 noch auszugehen gewesen sei, nach der Feststellung des Berufungsgerichts weitere zahlreiche Gaststätten entstanden und erweitert worden«. Der Flaschenbierabsatz der Brauereien habe infolge der veränderten Gewohnheiten erheblich an Bedeutung gewonnen0
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Bei dieser Sachlage - das verkenne das Berufungsgericht -sei das Bedürfnis des Gastwirts nach wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit, um voll konkurrenzfähig zu bleiben, stark gesteigert® Die Klägerin habe auch darauf hingewiesen, daß der Geschmack des Publikums den Mitausschank eines anderen, insbesondere eines bayerischen Bieres unter allen Umsxänden verlange, daß aber die Bevölkerung in DüiHB||8 andere Biersorten als das von der Klägerin aus-
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geschenkte Bier DflBHB-HeO ablehne und daher ein Umsatz in solchen anderen von der Beklagten lieferbaren Biersorten in nennenswertem Umfange sich nicht erzielen lasse®
Bas Berufungsgericht hat die von der Revision angeführten Wandlungen des Geschmacks und die Güteansprü-che der Kunden sowie die Vermehrung und Erweiterung von Gaststätten und die Steigerung des allgemeinen Absatzes von Flaschenbier zu dem häuslichen Gebrauch als gegeben angenommen, jedoch nicht im Sinne der Revision gewertet«.
Es hat dazu erwogen? es sei nicht festzusteilen, daß infolge der geänderten Verhältnisse eine weitere einträgliche Fortführung der Gaststätte auf dem Grundstück FrflHBBfcstraße #7 übermäßig erschwert oder beeinträchtigt sei, wenn die Klägerin das Bier für diesen Betrieb bis einschließlich Juli 1961 weiterhin nur von der Beklagten beziehe® Bach ihren eigenen Angaben habe die Klägerin in dieser Gaststätte in den Jahren 1956 und 1957	1373,73	hl	und 1231,88 hl Bier ausgegeben und im
 Jahre 1956 einen Umsatz von Xi.564 558,65 BM erzielt® Baß ihr bei diesen Umsätzen kein angemessener Verdienst verbleibe, habe die Klägerin nicht dargetan®
Bie Revision meint, diese Erwägung könne bei der Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht entscheidend sein, es handele sich vielmehr darum, ob die geschäftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin unangemessen beschränkt sei, wenn nach Abschluß des Vertrages durch Änderung des Geschmacks der
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Verbraucher, durch die unvorhersehbare Entstehung und Erweiterung von Konkurrenzbetrieben und durch die Bevorzugung nicht alkoholischer Getränke in weiten Kreisen des Publikums die Verhältnisse sich geändert hätten®
Auch diese Beanstandung des BerufungsUrteils greift nicht durch® Bas Berufungsgericht hat geprüft, ob die ge-
schäftliche Bewegungsfreiheit der Klägerin in Anbetracht der Veränderung der Verhältnisse durch die uneingeschränkte Bierbezugspflicht unangemessen eingeschränkt worden ist; es durfte bei Beurteilung dieser Frage als wesentlichen Umstand auch den Bierurasatz berücksichtigen, den die Klägerin in den Jahren 1955 und 1957 erzielt hat, sowie den in der Gaststätte überhaupt erzielten Umsatz und diesen Umständen entnehmen, daß das Festhalten der Beklagten an der uneingeschränkten Bierbezugspflicht für die Klägerin keine unangemessene Härte darsteilto
3*> Der Ansicht der Revision, daß jedenfalls die Festlegung der Klägerin auf eine ausschließliche *‘Brauerei-sorte” mit den Bedürfnissen des Verkehrs und des Gastwirts nicht mehr vereinbar sei und daß deshalb das Beru-’fungsgericht mindestens den Hilfsantrag auf Freigabe eines anderen« insbesondere bayerischen Bieres hätte entsprechen müssen, kann aus Rechtsgrüiiden nicht beigetreten werden,, Auch insoweit ist dem Berufungsgericht darin zuzu-stimmen, daß das Festhalten an dieser Bindung für die Klägerin keine ihr nicht zu demutbare Härte darstellt«,
Das Berufungsgericht hat zusätzlich noch bemerkt, die Zulassung eines fremden Bieres würde auch deshalb zu keiner angemessenen Lösung führen, weil in diesem Falle der Bierabsatz der Beklagten aller Voraussicht nach auf einen Bruchteil des gesamten Bierausstoßes in dieser Gaststätte zurückgehen würde „ Das sei aus der Entwicklung des Bierabsatzes in dem Gaststättenbetrieb B auf den Grundstücken FrflHUpstraße ■/*> zu entnehmen, in dem auf Grund der vorläufigen Regelung, die die Parteien in dem Swisehenvergleich vom 14o Dezember 1955 getroffen haben, seit Ende 1955 das Bier der Beklagten neben einem fremden Bier ausgegeben wirdo Die Revision meint dazu* diese Erwägung zeige, daß für die Kunden ein Bedürfnis nach dem Ausschank eines anderen Bieres bestehe, und das Berufungs-
 
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gericht hätte die Befriedigung dieses Bedürfnisses zu der Tatsache in Beziehung setzen müssen, daß die Klägerin über Erwarten große Umsätze bisher schon erzielt habe und daher ihre Umsätze, wenn sie einen Rückgang erfahren würden- noch durchaus über der bei Vertragsschluß gehegten Erwartung liegen würden® Es ist jedoch kein Rechts-verstoß, wenn das Berufungsgericht eine solche Abwägung nicht ausdrücklich vorgenommen hat* Baß es in diesem Zusammenhang den verhältnismäßig hohen Umsatz mit Bieren der Beklagten, wie er bisher erzielt worden ist* überhaupt außer Betracht gelassen hätte, kann nach dem Inhalt des Berufungsurteils, das diesen Umstand an anderer Stelle ausdrücklich erwähnt hat, als ausgeschlossen bezeichnet werden® Jedenfalls ist dieser Umstand nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung für die Anwendung des § 242 BGB zu rechtfertigen®
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4o Bei dieser Prüfung ist außer Betracht zu lassen, ob die Ausschließlichkeitsldausel auf Grund des Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschränkungen beanstandet werden könnte®
Nach § 18 Abs®l Nr®2 GWB können auch Bierbezugsvereinbarungen mit Ausschließlichkeits Klauseln durch die Kartellbehörde mit sofortiger Wirkung oder von einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt ab für unwirksam erklärt werden, soweit dadurch die wirtschaftliche
 Bewegungsfreiheit des Bierabnehmers oder anderer Unter-
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nehmen unbillig eingeschränkt wird und soweit durch das Ausmaß der Beschränkungen der Wettbewerb für solche Waren auf dem Markt wesentlich beeinträchtigt wird (vgl®	j
Zipfel, Kartellrechtliche Buerteilung von Bierlieferungs-verträgen, *BB 1958,10045 Kuhn in BGB RGRK lloAufl® § 453	;
Anm®38)* Biese Bestimmung ermöglicht ein Eingreifen der Kartellbehörde gegenüber formgültig vereinbarten und nach bürgerlichem Recht wirksamen Ausschließlichkeitsklauseln® Ba die Kartellbehörde nur einscbreiten darf,	]
wenn die ausschließliche Bezugsverpflichtung des Gast-	1
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wirts wegen ihres Ausmaßes den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich beeinträchtigt? dient diese Bestimmung ersichtlich marktpolitischen Zwecken,. Ptir eine Berücksichtigung
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solcher Umstände ist im Rahmen des § 242 BGB kein Raum«
Es kann daher nicht dem in der mündlichen Verhandlung
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von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt zugestimmt werden., durch die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werde auch die Anwendung des § 242 BGB auf den vorliegenden Pall beeinflußt« Abgesehen davon ist zu bemerken? daß in dem Vorbringen der Klägerin kein ausreichender Anhaltspunkt dafür gefunden werden könnte? daß für die hier in Betracht zu ziehende Zeit der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt worden sei oder werde«
Schließlich hat die Revision in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen, daaß die Brauerei in dem Pachtverträge über die Gaststätte in der Blumenstraße sich das Recht ausbedungen hat, auch die Bierausschankpreise zu bestimmen,, und daß dies auch für die Eigengaststätte der Klägerin in der Priedrichstraße gelte» die ebenso zu führen sei wie die Pachtgaststätte« Dieser Gesichtspunkt ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, denn es fehlt schon an einem ausreichenden tatsächlichen Vorbringen der Klägerin dafür, daß ihr gerade durch diese Bindung unzu demutbare Beschränkungen auferlegt seien und daß sie ein Interesse daran habe* hiervon freigestellt zu werden« Sie hat auch in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht gerügt, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Präge nicht befaßt hat« Somit kann auch in der etwaigen Bindung der Klägerin an von der Beklagten bestimmte Aus-bchankpreise keine übermäßige Härte gesehen werden* wobei auch hier dahingestellt bleiben kann, ob diese Bindung aus kartellrechtliehen Gesichtspunkten beanstandet werden könnte«
ITo Nach § 96 Abs,2 GWB hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, wenn die Entscheidung ehrrs Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt; die nach diesem Gesetz zu treffen ist«» Einer Aussetzung des Verfahrens auf Grund dieser Vorschrift bedarf es jedoch deshalb nicht, weil die Entscheidung Uber die Klage nicht von einer nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilenden Vorfrage abhängig ist«. Eie Kartellbehörde könnte auf Grund des § 18 GWB eine ausschließliche Bierbezugsvereinbarung frühestens mit sofortiger Wirkung, also von dem Ei'laß ihrer Entscheidung ab, für unwirksam erklären0 Eie Klägerin hat aber nicht geltend gemacht? daß die Kartellbehörde gemäß § 18 GV/B bereits eingeschritten sei» Eeshalb darf bei der Prüfung der Klageanträge die Vertragsklausel als wirksam behandelt werden (vgl© BGH Beschluß vom 10o Juli 195#
- I ZE 8/58 - Sol3)o Eie Entscheidung des Rechts-
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Streits hängt auch insoweit? als der Feststellungsantrag in die Zukunft greift? nicht von der Entscheidung der Kartellbehörde oder eines nach dem Karteil-ge setz zur Entscheidung berufenen Gerichts ab, Benn die Abweisung der Klage bis zu dem 31o Juli 1961 kann die Befugnis der Behörde, nach § 18 GWB? gegenüber wirksamen Vereinbarungen einzuschreiten, nicht ausschließen o
 
IITo Da die Angriffe der Revision gegen das Berufungsuri eil sich als unbegründet erweisen* muß sie in vollem Umfang zurückgewiesen werden«
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO«
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Dr«Großmann Dr«Gelhaar Artl DroSpieler DroMessner