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BGH

Gericht: BGH

Icrhalb könnt der Sachverständige zu dom Ergebnis, cs sei ihn nicht zweifelhaft, daß der Beklagte zu 1) sich an 30e Juli 1954 infolge einer Manie von erheblichen Ausmaß, die eine vorübergehende krankhafte Störung der ßcistostätigkoit bedeute; in einem Zustand 19c Juli 1954 eine Reihe von günstigen geschäftlichen Abschlüssen erzielt hat, ist im Rahmen des § 105 Abs» 2 BGB ohne Bedeutung, wie es auch unerheblich ist, ob der Vertrag vom 30, Juli 1954 für ihn vorteilhaft war oder nicht. 2) Daß der Beklagte zu 1) wiederholt in der Behandlung des Oberarztes Dr. war, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, hat auch der Klüger nicht behauptete 'Deshalb brauchte Dr. nicht als sachverständiger Zeuge ver- an den allein sich das Berufungsgericht mit dem 'Ersuchen um Erstattung des Gutachtens gcv:;v;t hatte und der -dementsprechend die vom Oberarzt verfaßte Schrift dem Sinne nach als sein Gutachten bezeichnet hat. 3) nachdem das Berufungsgericht die Erhebung dos Sach-vorstündigonboweisos angeordnot hatte, hat der Klüger vorgetragen, gegen ein Gutachten aus dem Bereich der Klinik in bestehe ein erhebliches Bedenken deshalb, weil die Klinik sich bereits fcstgclegt habe, indem sic an 13, Januar 955 ein einschlägiges ärztliches Zeugnis erteilt habe. Abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, oh sich ein solches Bedenken gegen den Sachverständigen (der am 15« Januar 1955 noch nicht Vorstand der Klinik war) und nicht gegen Br. gerichtet hätte, der an diesem Tage das Zeugnis erteilt hat-, hat es der Kläger ~ entgegen der Auffassung der Revision an der ausreichenden Darlegung eines Ablehnungsgrundes fehlen lassen« Der Umstand allein* daß Br, sich damals schon einmal über den Geisteszustand des Beklagten zu I) geäußert hat, rechtfertigt jedenfalls die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht. Hinzu kommt., daß der Klüger auch nach Erstattung des Gutachtens die vorher von ihn geäußerten Bedenken nicht als Ableimungsgrund bezeichnet hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Zeitangaben und den Inhalt der ärztlichen Zeugnisse als Tatsachen übernoinmen hat« Bie vom Kläger dafür angebotenen Beweise, daß der Beklagte zu 1) am 19« Juli 1954 bei der.dem Vertragsabschluß vorausgegongenen entscheidenden Verhandlung sowie am 30, Juli 1954 bei dom Vcrtragsschluß geistig unauffüllig gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht erhoben aus der Erwägung, die Beobachtung von Laien über den Geisteszustand eines Menschen könne die wohlbcgründete Auffassung Juli 1954 auf Veranlassung eines befreundeten Arztes wieder in die Klinik in aufgenommen worden ist» ist nach der Bemerkung des Klägers auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 16. Juli 1954 vom Beklagten zu 1) abgegebene Willenserklärung gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des Vertrages insbesondere auch insoweit zur Folge, als der Beklagte zu 2) gekauft hat. Dais sei übrigens auch für den Kläger aus § 5 dos Vertrages erkennbar gewesen, in dem bestimmt worden oei; daß müder Eintragung der Firma der beiden Beklagten der Vortrag als mit der Firma geschlossen gelte. Der Klüger würde nüalicli - so bemerkt die Revision -auf Befragen hierzu behauptet haben, daß der Beklagte zu 2) den Vertrag auch ohne Beteiligung des Beklagten zu 1) geschlossen hätte, und sich dafür auf die Aussage des Be- Schon deshalb brauchte der Kläger auf die nach § 159 3GB ausnahmsweise mögliche Beurteilung der Rechtslage nicht aufmerksam gemacht und ihm auch nicht nahegelegt zu werden, entsprechende Tatsachen vorzutragen* Im vorliegenden Falle bot auch das von der Revision bezoichnete Schreiben dos Beklagten zu 2) an clon damaligen Vcrglcichsvcrv/altcr der Firma Friedrich »mm» keine ausreichende Veranlassung dazu. Denn dieses dem Tatriclitcr vom Kläger mitgotoilto Schreiben ergibt nur, daß der Beklagte zu 2) fast fünf Ilonate nach den Vertregschluß bemüht war, mit dem Vcrgleichsverwaltcr zu einen Interessenausgleich zu gelangen, und daß er dabei hervorgehoben hat, er tue das, ohne eine Verpflichtung dazu anzuerkennen» Das spricht dagegen, daß er am 50» Juli 1954 auch ohne Beteiligung des Beklagten zu 1) gekauft haben würde*

Zitierte Normen: § 139 BGB § 159 ZPO
KlinikFirmaBerufungsgerichtGutachtenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

• VIII- za .127/57
Verkündet laut Protokoll am 11. Juli 1958 Klott, Justizsekretär 1 ra jruinclabehinter der •. r ::.cliüxtastello
2327 073
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Helfers in Steuer Paul \'i	in	1TI
1 aß vcrwafforsnach de in Jj
 rächen un^Buch .^^Bauunt c rnehme:
sachverständigen ___istraßo A als Nachahmer Friedrich
 Klägers, Berufungsklägors und Revisionsklügcrs, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr. von
 gegen
den Kaufmann Michael SflflHHIB) Straße fl
2., den Kaufmann Heinrich straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklngte.. -Prczeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmcnn sowie der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannti
 Bie Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15« November 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand
 Der Bauunternehmer Friedrich 1
hat auf einem
 von ihm unter seiner Firma gleichen Hamens gemieteten Giund-stücJc Gebäude errichtete Furch schriftlichen Vortrag vcm 30, Juli 1‘954 hat die Firma diese Gebäude für 14 600.- FI.I an die Beklagten verkauft, die davon 5 000 ?- FM bezahlt haben« Von dem Rest hat die Firma in diesem Rechtsstreit schließlich noch 8 600,- FM nebst Frozeßzinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht»
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung ab-gev/iesen, der Vertrag vom 30« Juli 1954 sei nichtig; weil die verkauften Gebäude wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien« Fas Oborlandesgericht hat die Berufung zu-rüelcgowiesen aus der Erwägung, der Beklagte zu 1) habe den Vertrag - wie beide Beklagte behauptet haben - ir.i Zustande vorübergehender Störung der Geistigkeit geschlossen;, der Vertrag sei deshalb nichtig (§§ 105? 139 BGE)o
"Während des zweiten Rechtszuges ist Friedrich II 
gerichtlich angeordnet worden? der Klüger ist zu dem Ifach-laöverv/alter bestellt worden»
liit der Revision will dieser die Zurückverweisung uer Sache an das Berufungsgericht erreichen» Fie Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels«
I» Fas Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß der Beklagte zu 1) am 30. Juli 1954 sich in einem die freie V; 3 11 erisbest immung ausf3Chließenden Zustand vorübergehender
 gestorben. Fie Verwaltung seines Uuchlasses ist
 Ent3cheidungsgründe^
 
Störung der Geistestätigkeit befunden hat, ir.i wesentlichen auf das schriftliche Gutachten gestützt, das der Oberarzt Dr«	auf das unter Beifügung der Akten an den
 Vorstand der Psychiatrischen und llervenklinik der Städtischen Krankenanstalten in	gerichtete.	Ersuchen	ein 13- Juli
'956 erstattet hat und mit dem sich der Professor Br* B( als Vorstand der Klinik ausdrücklich einverstanden erklärt hat o
Das Gutachten fußt auf dem in der Klinik über den Beklagten zu 1) hinsichtlich seiner dortigen 3taticr.ürcn Behandlung vom 21 e Mai bis zu dem 25. Juni, vom 19* bis 21 * Juli und vom 6. bis zu dem 19«, August 1954 gefertigten ICronkcnblättor, ferner auf den Niederschriften über die Bekundungen der im ersten Rcchtszug vernommenen Zeugen Rudolf	Karl	G^ppfP	und Herta J^P sowie schließ-
lich «auf den ärztlichen Bescheinigungen, die sich in den den Beklagten zu 1) betreffenden Entmündigungsakton 2 E 36/55 und 2 E 25/54 des Amtsgerichts Fürth befinden und deren Beachtung das Berufungsgericht dom Sachverständigen aufgegeben hatte, nämlich auf dem Zeugnis des Direktors der Universitäts-lTervenklinik in	vom 11. Februar
1953 und auf dem Zeugnis des damaligen Vorstandes der genannten Klinik in N^^^p. Professor von B^^P; vom 20* Juli 1954. Hach dem Gutachten des Sachverständigen neigt der Beklagte.zu 1) zu manischen Erkrankungen, hat er eicli in den Ilonaton Mai bis August 1954 in einer manischen Phase von erheblichem Ausmaß befunden und ist dies insbesondere auch am 30. Juli 1954 mit einer an Sicherheit grenzenden
«
Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen, nachdem der Beklagte zu U auf sein Drängen entgegen ärztlichen Kat aus der Klinik in liPPPJPungehcilt entlassen worden war und bevor er sich selber bei Abklingen der Phase wieder zu stationärer Behandlung iii die Klinik begeben hatte. Icrhalb könnt der Sachverständige zu dom Ergebnis, cs sei ihn nicht zweifelhaft, daß der Beklagte zu 1) sich an 30e Juli 1954 infolge einer Manie von erheblichen Ausmaß, die eine vorübergehende krankhafte Störung der ßcistostätigkoit bedeute; in einem Zustand
 
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befunden hat, der die freie Willensbestimraung ausschloße
 Die Revision greift die auf Grund des Gutachtens vom Berufungsgericht getroffene Feststellung vergeblich an.
1)	Ob der Beklagte zu 1) - wie im Gutachten erwähnt -nach Auffassung seiner Frau in der Zeit kurz vor dem
19c Juli 1954 eine Reihe von günstigen geschäftlichen Abschlüssen erzielt hat, ist im Rahmen des § 105 Abs» 2 BGB ohne Bedeutung, wie es auch unerheblich ist, ob der Vertrag vom 30, Juli 1954 für ihn vorteilhaft war oder nicht. Deshalb kommt es in. diesem Zusammenhang ferner nicht darauf an; daß der Beklagte zu 2) als geistig gesunder Mann neben dem Beklagten zu 1) Käufer war.
2)	Daß der Beklagte zu 1) wiederholt in der Behandlung
 des Oberarztes Dr.	war, ist dem Gutachten nicht
 zu entnehmen, hat auch der Klüger nicht behauptete 'Deshalb brauchte Dr.	nicht	als sachverständiger Zeuge ver-
nommen zu werden. Abgesehen davon betraf die zu begutachtende Frage den Geisteszustand dos Beklagten zu 1) am 30, Juli 1954c An diesem Tage aber war der Boklogtc nicht in der Behandlung des Oberarztes, Übrigens war Sachverständiger nicht der Oberarzt, sondern der Vorstand der Klinik Prof. Dr.
an den allein sich das Berufungsgericht mit dem 'Ersuchen um Erstattung des Gutachtens gcv:;v;t hatte und der -dementsprechend die vom Oberarzt verfaßte Schrift dem Sinne nach als sein Gutachten bezeichnet hat. ’
3)	nachdem das Berufungsgericht die Erhebung dos Sach-vorstündigonboweisos angeordnot hatte, hat der Klüger vorgetragen, gegen ein Gutachten aus dem Bereich der Klinik in
 bestehe ein erhebliches Bedenken deshalb, weil die Klinik sich bereits fcstgclegt habe, indem sic an 13, Januar 955 ein einschlägiges ärztliches Zeugnis erteilt habe.
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Abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, oh sich ein solches Bedenken gegen den Sachverständigen (der am 15« Januar 1955 noch nicht Vorstand der Klinik war) und nicht gegen Br.
gerichtet hätte, der an diesem Tage das Zeugnis erteilt hat-, hat es der Kläger ~ entgegen der Auffassung der Revision an der ausreichenden Darlegung eines Ablehnungsgrundes fehlen lassen« Der Umstand allein* daß Br,	sich	damals
 schon einmal über den Geisteszustand des Beklagten zu I) geäußert hat, rechtfertigt jedenfalls die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht. Hinzu kommt., daß der Klüger auch nach Erstattung des Gutachtens die vorher von ihn geäußerten Bedenken nicht als Ableimungsgrund bezeichnet hat. Beshalb durfte das Berufungsgericht seine Überzeugung auf das Gutachten des Sachverständigen stützen. Es hat insbesondere § 286 ZPO nicht verletzt, indem es in dem cngofocht'eno Urteil den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zuriiek-gowiesen hat«
4} Bas Berufungsgericht hat tatsächliche Feststellungen Uber die stationären Behandlungen des Beklagten zu 1) und über die ärztlichen Zeugnisse auf Grund dos Gutachtens und der Entiv.ündigungsakten getroffen« Daboi handelt cs sich nicht um umstände, die der Kläger bestritten hat, sondern um Y/iedcr-gabo dos Inhalts der Kicnkenblättor und der Entmündigungcaktcn. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Zeitangaben und den Inhalt der ärztlichen Zeugnisse als Tatsachen übernoinmen hat«
Bie vom Kläger dafür angebotenen Beweise, daß der Beklagte zu 1) am 19« Juli 1954 bei der.dem Vertragsabschluß vorausgegongenen entscheidenden Verhandlung sowie am 30, Juli 1954 bei dom Vcrtragsschluß geistig unauffüllig gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht erhoben aus der Erwägung, die Beobachtung von Laien über den Geisteszustand eines Menschen könne die wohlbcgründete Auffassung
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eines Facharztes nicht erschüttemc Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
Daß der beklagte zu 1) am 19. Juli 1954 auf Veranlassung eines befreundeten Arztes wieder in die Klinik in aufgenommen worden ist» ist nach der Bemerkung des Klägers auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 1956 unstreitige Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ein Bcwois-angebot des Klägers für das Gegenteil zu Unrecht übergangen, ist demnach gegenstandslos»
II. lTach Meinung des Berufungsgerichts hat die Nichtigkeit der am 30. Juli 1954 vom Beklagten zu 1) abgegebene Willenserklärung gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des Vertrages insbesondere auch insoweit zur Folge, als der Beklagte zu 2) gekauft hat. Nichts spreche - so wird im angefochtenen Urteil weiter erwogen - dafür, daß der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil.- also nur mit den Beklagten zu 2) als Käufer geschlossen worden wäre. Das habe vielmehr den 7/illen der Vertragspartner gerade widersprochen, insbesondere hätten die Beklagten nur deshalb gekauft, weil sie sich zu einer handelsrechtlichen Gesellschaft hätten suscmmenschließen wollen und die Gebäude für ihr gemeinsam zu betreibendes Unternehmen hätten verwenden wollen. Dais sei übrigens auch für den Kläger aus § 5 dos Vertrages erkennbar gewesen, in dem bestimmt worden oei; daß müder Eintragung der Firma der beiden Beklagten der Vortrag als mit der Firma geschlossen gelte.
Aus Rechtsgründen ist das nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt in dieser Beziehung nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts § 139 BGB auch für Fälle der liier vorliegenden Art gilt. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe die in dieser Bestirrnung vorgesehene Auenalinc-regolung verneint, ohne den Sachverhalt genügen!aufgeklärt zu haben. Der Klüger würde nüalicli - so bemerkt die Revision -auf Befragen hierzu behauptet haben, daß der Beklagte zu 2) den Vertrag auch ohne Beteiligung des Beklagten zu 1) geschlossen hätte, und sich dafür auf die Aussage des Be-
 
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klagten zu 2) als Partei "berufen haben. Das Berufungsgericht habe jm Hinblick auf das Schreiben dos Beklagten zu 2) vom 20: Dezember 1954 besondere Veranlassung gehabts dem Kläger Gelegenheit zu einer derartigen Ergänzung seines Vorbringens zu geben, - Indessen hat das Berufungsgericht nicht gegen § 159 ZPO verstoßen, indem es das unterlassen hat. Denn die vom Berufungsgericht äurchgeführto BcT.oisnuf-nähme gab einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, welchen Umstand es als für die Beurteilung der Rechtslage entscheidend ansah. Der Kläger mußte ferner damit rechnen, daß das Berufungsgericht dem Gutachten folgen werde. Schon deshalb brauchte der Kläger auf die nach § 159 3GB ausnahmsweise mögliche Beurteilung der Rechtslage nicht aufmerksam gemacht und ihm auch nicht nahegelegt zu werden, entsprechende Tatsachen vorzutragen* Im vorliegenden Falle bot auch das von der Revision bezoichnete Schreiben dos Beklagten zu 2) an clon damaligen Vcrglcichsvcrv/altcr der Firma Friedrich »mm» keine ausreichende Veranlassung dazu. Denn dieses dem Tatriclitcr vom Kläger mitgotoilto Schreiben ergibt nur, daß der Beklagte zu 2) fast fünf Ilonate nach den Vertregschluß bemüht war, mit dem Vcrgleichsverwaltcr zu einen Interessenausgleich zu gelangen, und daß er dabei hervorgehoben hat, er tue das, ohne eine Verpflichtung dazu anzuerkennen» Das spricht dagegen, daß er am 50» Juli 1954 auch ohne Beteiligung des Beklagten zu 1) gekauft haben würde*
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III« Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostcnfolge aus § 97 ZPO zurückzuv;eisen®
Pr. Großmann	Artl	Pr.	Spieler
 Pr. Mezger Pr. Messner