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BGH · VIII ZR 126/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 126/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Beyer am 26. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluß vom 13. Die Kläger konnten vernünftigerweise nicht damit rechnen, das beklagte Land werde nach einer ihnen günstigen Entscheidung über den aufrechterhaltenen Teil der Revision die übrigen Klageansprüche freiwillig erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das beklagte Land die den Klägern vom Berufungsgericht aberkannten und von ihnen nicht weiterverfolgten Forderungen gleichwohl hätte befriedigen sollen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 126/90
in dem Rechtsstreit
1.
2.
Joachim Gi Rudolf S1
Unter den Wi HoB i, Gi
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hel, vertreten durch den Regierungspräsidenten in BBHBstraße B|,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. fllHH -
50
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Beyer
 am 26. Juni 1991
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluß vom 13. März 1991 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlaß zur Abänderung der beanstandeten Entscheidung. Die Kläger konnten vernünftigerweise nicht damit rechnen, das beklagte Land werde nach einer ihnen günstigen Entscheidung über den aufrechterhaltenen Teil der Revision die übrigen Klageansprüche freiwillig erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das beklagte Land die den Klägern vom Berufungsgericht aberkannten und von ihnen nicht weiterverfolgten Forderungen gleichwohl hätte befriedigen sollen. Zu einem solchen Verhalten hätte für das beklagte Land nicht einmal
 dann Anlaß bestanden, wenn die rechtliche Beurteilung des aufrechterhaltenen Teils der Revision vorgreifliehe Wirkung für die übrigen Klageansprüche gehabt hätte, was nach der vom Berufungsgericht gegebenen Urteilsbegründung indessen nicht der Fall war.
Dr. Skibbe
 Dr. Beyer