Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Groß und Dr. Beyer am 13. Für die Streitwertfestsetzung ist in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer der im Berufungsverfahren voll unterlegenen Revisionskläger maßgebend, die dem vom Berufungsgericht unbeanstandet mit 392.291,50 DM bemessenen Streitwert der Berufungsinstanz entspricht. Das Streitwertprivileg des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG greift nicht ein, wenn der Antrag des Rechtsmittelklägers offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist und nur der Kostenersparnis dienen soll (BGHZ 70, 365, 372). Das ergibt sich hier daraus, daß der eingeschränkte Antrag erst einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist beim Revisionsgericht eingegangen ist, nicht begründet war und die Revision schon am folgenden Tag zurückgenommen wurde. Die Revisionskläger haben ferner eingeräumt, eine Begründung ihres Antrages sei deshalb unterblieben, weil sie mit einem Erfolg auch des eingeschränkten Revisionsbegehrens nicht rechneten.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 126/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Joachim 2. Rudolf S i,. Unter den Wl , Ho® §, Gi Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land He^HM, vertreten durch den Regierungspräsidenten in B^BBstraße fl, D( Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und WI Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Groß und Dr. Beyer am 13. März 1991 beschlossen: 1. Die Kläger werden, nachdem sie die Revision gegen das am 11. April 1990 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt . 2. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 392.291,50 DM festgesetzt. s/9 Gründe : Die Verlustigkeits- und Kostenfolge ergibt sich aus §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO. Für die Streitwertfestsetzung ist in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer der im Berufungsverfahren voll unterlegenen Revisionskläger maßgebend, die dem vom Berufungsgericht unbeanstandet mit 392.291,50 DM bemessenen Streitwert der Berufungsinstanz entspricht. Eine Festsetzung auf der Grundlage des von den Revisionsklägern im Schriftsatz vom 12. Februar 1991 angekündigten Antrages, das angefochtene Urteil nur in Höhe von 19.500 DM abzuändern, kommt nicht in Betracht. Das Streitwertprivileg des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG greift nicht ein, wenn der Antrag des Rechtsmittelklägers offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist und nur der Kostenersparnis dienen soll (BGHZ 70, 365, 372). Das ergibt sich hier daraus, daß der eingeschränkte Antrag erst einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist beim Revisionsgericht eingegangen ist, nicht begründet war und die Revision schon am folgenden Tag zurückgenommen wurde. Die Revisionskläger haben ferner eingeräumt, eine Begründung ihres Antrages sei deshalb unterblieben, weil sie mit einem Erfolg auch des eingeschränkten Revisionsbegehrens nicht rechneten. Das spricht ebenfalls für ihre schon bei der Ankündigung des Antrags bestehende Absicht, die als aussichtslos eingeschätzte Revison nicht mehr durchzuführen. Wolf Dr. Beyer