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BGH · VIII ZR 126/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 126/68

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Von den Darlehensbeträgen sollten die bar auszuzahlenden Beträge von 18 801 DM und 21 012 DM dazu dienen, den Restkaufpreis für das Inventar an die bisherige Inhaberin der beiden Gaststätten Frau Agnes KjfB zu bezahlen. Auf Verlangen der Firma B^|P, die weitere Sicherheiten verlangte, aber sich nicht mit einer Bürgschaft des Beklagten begnügen wollte, weil dieser schon aus Bürgschaften bei früheren Geschäften verpflichtet war, gab ihr der Beklagte am 22. zur Weiterleitung einzureichen Pur den Pall, daß ich diese Verpflichtung nicht termingerecht einhalte, übernehme ich hiermit unwiderruflich die selbstschuldnerische Bürgschaft für Frau Der als Bürge in Aussicht genommene Herr war als Automatenaufsteiler an den Lokalen interessiert. Februar 1962 die Bürgschaft für die der Frau gewährten Darlehen, befristete diese jedoch bis zu dem 30.4-. Juni 1963 wurde im Grundbuch die Abtretung einer auf diesem Grundstück lastenden Grundschuld von 2 000 DM an die Klägerin eingetragen, ferner, daß "der unabgeteilte Anteil" der Frau an den Nach- In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage auf ihre gesamte Forderung von angeblich 57 112,02 PM erhöht und sie hilfsweise auf positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung gestützt: Per Beklagte habe als ihr Vermittler nicht nur bei der Abwicklung des Geschäfts ihre Interessen nicht gewahrt, sondern selbst einen Teil der Parlehensvaluta veruntreut unct im übrigen bei dem Kreditschwindel, dem sie zu dem Opfei* gefallen sei, mitgewirkt. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagte sei "auf Grund der mehrfachen geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien" vertraglich verpflichtet gewesen, wirtschaftliche Schädigungen der Klägerin aus dem von ihm vermittelten Kreditgeschäft abzuwenden. Das gelte sowohl von der Verwendung der Darlehensvaluten durch den Beklagten, wie von der Sicherung der Klägerin durch die Übereignung des Inventars. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit den Sachverhalt, insbesondere auch den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Ermittlungsakte 20 Js 935/64 StA Düsseldorf nicht erschöpfend gewürdigt hat (§ 2S6 ZPO). Unstreitig sind die Darlehensvaluten in Höhe von 18 801 DM für das Inventar des "Dschungel" und 21 012 DM für das Inventar der "Gemütlichen Ecke" dem Beklagten zur Y/eiterleitung ausgezahlt worden. Diese hat als Zeugin bekundet, vom Beklagten 25 000 DM für das Inventar dor "Gemütlichen Ecke11 erhalten zu haben, während der Sohn Georg der Frau WpHP, der für diese die Verhandlungen führte, von dem Kauf des Lokals "Dschungel" zurückgetroten sei, weil er plötzlich kein Geld mehr gehabt habe. 14) nimmt auf Grund der Aussage von Frau W^Ü^P anscheinend an, diese habe nur ihren Namen für die Übernahme der Lokale zur Verfügung gestellt, während in Wirklichkeit Georg der schon damals wiederholt wegen Betruges bestraft war, der eigentliche Kreditnehmer gewesen sei. - so das Berufungsgericht nach der Aussage von Frau W^H^das Lokal "Dschungel" nicht eröffnet, sondern an andere Personen abgegeben habe, so ergebe sich daraus, daß Georg Wi^|H^ (auch) diese Gaststätte zunächst übernommen habe. Es trifft nicht au, wie das Berufungsgerieht in erster Linie annimmt, daß durch eine Fehlloitung der Dax'lehensvaluta der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte als Vermittler der Klägerin bei dem Geschäft tätig geworden ist, so mußte er in deren Interesse darüber wachen, daß die Klägerin Sicherungseigentümerin des Inventars wurde. Insoweit finden sich zwar entsprechende Vermerke auf den Inventarlisten, die aber Frau K^p* - nach ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren - nicht unterschrieben haben will. Wenn das Berufungsgericht aus der Aussage, die Frau Vf indeck im Ermittlungsverfahren gemacht hat, ihr Sohn habe das Lokal "Dschungel” nicht eröffnet, sondern sh ; ■ an andere Personen ab gegeben, folgert, daß Georg auch das Lokal "Dschungeln zunächst von Frau K^P übernommen habe, so ist, wie die Revision mit Rocht rügt, dieser Schluß nicht ausreichend begründete Es ist ebensogut möglich, daß - wie Frau Kpp im Ermittlungsverfahren angegeben hat - das Lokal "DschungelM, nachdem Georg insoweit von dem Vertrag zurück- getroten war, unmittelbar von Frau Ki^p an andere Interessenten übergegangen ist, so daß also Frau W^p^P (oder ihr Sohn Georg) Überhaupt nie den Besitz andiesem, der Klägerin sicherungsübereigneten Inventar erlangt haben. Jedenfalls bleibt offen, in welcher Y/eise der Beklagte bei diesen unklaren Verhältnissen und widerspruchsvollen Angaben der Beteiligten seiner Pflicht nachgckommen sein will, dafür zu sorgen, daß die Klägerin bei diesem Geschäft nicht zu Schaden kam. Insoweit war er bei den vielen Anzeichen, die hier für ein irreguläres Geschäft zu dem Nachteil, .der Klägerin sprachen, gehalten, selbst darzulegen, was er im Sicherungsinteresse der Klägerin getan hat, bevor er die Darlehensanträge an sie weiterleitete. a) Für eine Schadensersat^pflicht des Beklagten kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob er der Klägerin nur aus unerlaubter Handlung wegen Vorsatzes (§§ 826, 825 Abs. 2 BOB, 266, 263, 49 StGB) oder auch aus Vertragsverletzung wegen Fahrlässigkeit haftet. Sie folgt nicht ohne weiteres daraus, daß der Beklagte schon wiederholt über die Firma Bf|^ Kreditanträge seiner Auftraggeber an die Klägerin weitergegeben hatte. Es kann auch nicht ohne weitei'es ausgeschlossen werden, daß der Beklagte nur Untorvermittler der Firma war und nur zu dieser vertragliche Beziehungen unterhielt«. Im übrigen bedarf es einer umfassenden Gesamtwürdigung insbesondere der aus den Ermittlungsakten sich ergebenden Umstände, die für ein irreguläres Geschäft zu dem Nachteil der Klägerin sprechen könnten. Die Klägerin hat in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit, die insoweit von der Revision erhobenen Bedenken geltend zu machen. Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, welche Partei die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.

Zitierte Normen: § 2 ZPO § 266 StGB
InventarFirmaBerufungsgerichtBürgschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
,	VERSÄUMNIS
VIII ZR 126/68	TTBTF.IT.
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Januar 1970 Klett,
 Justizhauptsekretä
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle '
der P^^^Kreditbank für Teilzahlung Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co., Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Fritz	in
 MpPstraße ^p.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
gegen
 den Gastwirt Heinz B^ppstraße
 in
»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Br. in
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Art!, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Teilzahlungsbank in K(___
arbeitete im Jahre 1962 mit einer Firma	(*'Immo-
 bilien - Versicherungen - Finanzierungen”) in zusammen. Der Beklagte war damals in	als
 Kreditvermittler tätig und unterhielt als solcher geschäftliche Beziehungen zur Firma	Im Februar
1962 leitete der Beklagte der Firma	auf Formu-
laren der Klägerin zwei "Darlehensanträge” einer Frau
 Lucie	aus	vom	22.	Februar	1962 zu.
Diese beantragte zwei Darlehen in Höhe von 26 417 DM und 25 643 DM zu dem Zwecke der Fianzierung der Einrichtung zweier Gaststätten in	S^^straße U
("Gemütliche nicke") und J^^straße ^ ("Dschungel").
Von den Darlehensbeträgen sollten die bar auszuzahlenden Beträge von 18 801 DM und 21 012 DM dazu dienen, den Restkaufpreis für das Inventar an die bisherige Inhaberin der beiden Gaststätten Frau Agnes KjfB zu bezahlen. Nach dem Formular waren die Darlehensbeträge an die Firma	auszuzahlen.	Zur	Sicherung	übereignete Frau	das	i*1	ZY/ei	Inventarlisten	auf-
geführte Inventar der Gaststätten an die klagende Bank. Auf Verlangen der Firma B^|P, die weitere Sicherheiten verlangte, aber sich nicht mit einer Bürgschaft des Beklagten begnügen wollte, weil dieser schon aus Bürgschaften bei früheren Geschäften verpflichtet war, gab ihr der Beklagte am 22. Februar 1962 folgende schriftliche
"Bestätigung,
 Ich (der Beklagte) bestätige hiermit, daß ich dafür Sorgetragen werde, daß Herr Hans MBB» DBHHjHft .... für die Finanzierung Luciew^^^fc ... über die Finanzierungssummen
1.	DM 25 417 ...
2.	DM 23 641 ***
selbstschuldnerische Bürgschaften übernimmt und unterschreibt. Ich verpflichte mich, diese Bürgschaftsformulare bis spätestens zu dem 28.2.1962 der Firma 131.
zur Weiterleitung einzureichen
 Pur den Pall, daß ich diese Verpflichtung nicht termingerecht einhalte, übernehme ich hiermit unwiderruflich die selbstschuldnerische Bürgschaft für Frau
 Der als Bürge in Aussicht genommene Herr	war
 als Automatenaufsteiler an den Lokalen interessiert.
Er übernahm durch schriftliche Erklärung vom 23. Februar 1962 die Bürgschaft für die der Frau	gewährten
 Darlehen, befristete diese jedoch bis zu dem 30.4-. 1962 mit dem Zusatz "bis zur Eintragung einer Gr rundschuld", Die Klägerin zahlte die Darlehen an die Firma 3^^^ zur Weiterleitung aus. Diese gab die Darlehensvaluten weiter an den Beklagten. Wie dieser sie verwandt hat, ist streitig. Von den von Fz’au	akzeptierten	Raten-
v/eehseln wurden nur die jeweils ersten Wechsel im März/ April 1962 eingelöst. Weitere Zahlungen erhielt die Klägerin nicht. Frau	war	Mitglied einer Erben-
gemeinschaft, der ein Grundstück in Mönchen-Gladbach gehörte. Am 6. Juni 1963 wurde im Grundbuch die Abtretung einer auf diesem Grundstück lastenden Grundschuld von 2 000 DM an die Klägerin eingetragen, ferner, daß "der unabgeteilte Anteil" der Frau	an	den Nach-
laß an die Klägerin verpfändet sei.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus seiner Erklärung vom 22. Februar 1962, die sie als eine aufschiebend bedingte Bürgschaft ansieht, in Anspruch mit der Begründung, die Bedingung für die Bürgschaft sei eingetreten. Denn	habe	nur	eine	befristete Bürg-
schaft übernommen, während der Beklagte verpflichtet
I
 
gewesen sei, eine unoefristete und auch im übrigen nicht beschränkte Bürgschaft des	beizubringen.
Pas Landgericht hat der im Kosteninteresse zunächst auf einen Teilbetrag von 1 500 PM beschränkten Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage auf ihre gesamte Forderung von angeblich 57 112,02 PM erhöht und sie hilfsweise auf positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung gestützt: Per Beklagte habe als ihr Vermittler nicht nur bei der Abwicklung des Geschäfts ihre Interessen nicht gewahrt, sondern selbst einen Teil der Parlehensvaluta veruntreut unct im übrigen bei dem Kreditschwindel, dem sie zu dem Opfei* gefallen sei, mitgewirkt. Pas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klage weiter. Per Beklagte war nicht vertreten.
SnfcScheidung8gründe:
I.	Pas Berufungsgericht verneint sowohl einen Anspruch aus Bürgschaft wie einen Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung. Ob ein BUrgschaftsanspruch zu Recht verneint worden ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, weil auf jeden Fall die Abweisung auch eines Schadensersatzanspruches nicht rechtlich einv/and frei begründet worden ist.
 
11 •	aus_ ? ortragsy erlet zun£
und_ unerlaubter^ Handlung
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagte sei "auf Grund der mehrfachen geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien" vertraglich verpflichtet gewesen, wirtschaftliche Schädigungen der Klägerin aus dem von ihm vermittelten Kreditgeschäft abzuwenden. Es 3ei jedoch nicht bewiesen, daß der Beklagte insoweit seine Pflichten schuldhaft verletzt habe. Das gelte sowohl von der Verwendung der Darlehensvaluten durch den Beklagten, wie von der Sicherung der Klägerin durch die Übereignung des Inventars. Es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte gewußt oder schuldhaft nicht gewußt habe, daß dac Inventar - dies unterstellt - ganz oder teilweise Frau K^P nicht gehört habe.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit den Sachverhalt, insbesondere auch den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Ermittlungsakte 20 Js 935/64 StA Düsseldorf nicht erschöpfend gewürdigt hat (§ 2S6 ZPO).
2.	Verwendung der Darlehensvaluta.
Unstreitig sind die Darlehensvaluten in Höhe von 18 801 DM für das Inventar des "Dschungel" und 21 012 DM für das Inventar der "Gemütlichen Ecke" dem Beklagten zur Y/eiterleitung ausgezahlt worden. Dieser hat unter Bezugnahme auf die vorprozessuale Korrespondenz behauptet, er habe die Beträge "bestimmungsgemäß" weitergeleitet, und zwar 18 801 DM an Frau	und	21	012	DM
 
an die Verkäuferin, eine Frau	Wieso	darin
 eine bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes liegen soll, ist unerfindlich. Verkäuferin des Inventars, dessen Ankauf durch die Darlehen finanziert werden sollte, war Frau	Die	18	801	DM	und 21 012 DM
waren die Beträge, die Frau K^P nach Abzug der angeblich an sie bereits geleisteten Anzahlungen (10 000 DM und 9 000 DM) - angeblich - noch zu erhalten hatte. Demnach wäre - geht man von den dem Geschäft zu Grunde liegenden Darlehensanträgen aus - die Darlehensvaluta an Frau	weitorzuleiten gewesen. Diese hat als
 Zeugin bekundet, vom Beklagten 25 000 DM für das Inventar dor "Gemütlichen Ecke11 erhalten zu haben, während
-	nach der Aussage der Zeugin im Ermittlungsverfahren -
der Sohn Georg der Frau WpHP, der für diese die Verhandlungen führte, von dem Kauf des Lokals "Dschungel" zurückgetroten sei, weil er plötzlich kein Geld mehr gehabt habe. Frau	selbst	hat	nach ihrer Aus-
sage im Ermittlungsverfahren entgegen dem Vorbringen
 des Beklagten "von dem Darlehen keinen Pfennig gesehen". Das Berufungsgericht (BU S. 14) nimmt auf Grund der Aussage von Frau W^Ü^P anscheinend an, diese habe nur ihren Namen für die Übernahme der Lokale zur Verfügung gestellt, während in Wirklichkeit Georg	der
 schon damals wiederholt wegen Betruges bestraft war, der eigentliche Kreditnehmer gewesen sei. Wenn dieser
-	so das Berufungsgericht nach der Aussage von Frau W^H^das Lokal "Dschungel" nicht eröffnet, sondern
 an andere Personen abgegeben habe, so ergebe sich daraus, daß Georg Wi^|H^ (auch) diese Gaststätte zunächst übernommen habe. Aus allem folge, daß die Darlehensvaluten ordnungsmäßig zur Übernahme der beiden Gast-
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/ .
Stätten verwendet worden seien. Der Senat vermag dem nicht au folgen. Wer wirklich das Geld erhalten hat, steht nicht fest. Nimmt man an, daß 25 000 DM an Frau
 ausgoaahlt worden sind, so hleiht offen, wo die restlichen rund 15 000 DM geblieben sind. Mindestens insoweit muß für die Revisionsinstana davon ausgegangen werden, daß der Beklagte sie fehlgeleitet hat. Wieso das ohne dessen Verschulden möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Es trifft nicht au, wie das Berufungsgerieht in erster Linie annimmt, daß durch eine Fehlloitung der Dax'lehensvaluta der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Wenn der Beklagte - die Fehlleitung unterstellt -die Darlehensvaluta als mit der Weiterleitung beauftragter Vermittler der Klägerin veruntreut hätte, müßte die Klägerin dies im Verhältnis zur Darlehensnehmerin (Frau	vertreten.	Die	Darlehensnehmerin	wäre
 also hinsichtlich des etwa veruntreuten Betrages gegenüber der Klägerin gar nicht verpflichtet worden. Schon darin läge der Schaden der Klägerin. Demgegenüber könnte der Beklagte nicht einwenden, die Klägerin würde ohnehin ihr Geld von Frau Wj^BBi nicht zurückerhalten haben.
3.	Sicherung der Klägerin durch Sicherungsübereignung.
Das Berufungsgericht stellt nicht fest, ob das Inventar der beiden Lokale der Zeugin	gehört
 hat oder nicht. Es meint, auf jeden Fall sei dem Beklagten nicht nachgewiesen, daß er "eine Fälschung der

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Inventarlisten” gekannt oder nur infolge Verschuldens nicht gekannt habe.
Auch das erschöpft den Sachverhalt nicht (§ 286 ZPO). Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte als Vermittler der Klägerin bei dem Geschäft tätig geworden ist, so mußte er in deren Interesse darüber wachen, daß die Klägerin Sicherungseigentümerin des Inventars wurde. Nach den von den Parteien überreichten Unterlagen (Darlehensanträge und Sicherungsübereignungsvertrag der Frau	vom 22. Februar
1962) hat lediglich Frau	-	und	nicht etwa Frau
- das Inventar an die Klägerin übereignet. Der Beklagte mußte demnach prüfen, ab die Klägerin hierdurch das Sichcrungseigentum erhielt. Das hing in erster Linie davon ab, ob überhaupt Frau K^^ Eigentümerin war und ob sic dieses Eigentum an Frau	übertragen hatte.
Insoweit finden sich zwar entsprechende Vermerke auf den Inventarlisten, die aber Frau K^p* - nach ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren - nicht unterschrieben haben will. Unklar bleibt auch, wieso Frau	nach
 diesen Vermerken den ganzen Kaufpreis für das Inventar beider Lokale quittiert, während der Beklagte nach seinen Angaben 18 801 DH an Frau	und 21 012 DM
an eine Frau I^^H^ weitergeleitet haben will, und Frau	selbst	nach	ihrer	Aussage	lediglich 25 000 DM
für das Inventar der ''Gemütlichen Ecke” erhalten haben will. Des weiteren ist unstreitig, daß Frau	-	oder
 Georg	-	das	Lokal "Dschungel” nie betrieben
 haben. Wenn das Berufungsgericht aus der Aussage, die Frau Vf indeck im Ermittlungsverfahren gemacht hat, ihr Sohn habe das Lokal "Dschungel” nicht eröffnet, sondern
 sh ; ■
10 -
an andere Personen ab gegeben, folgert, daß Georg
 auch das Lokal "Dschungeln zunächst von Frau K^P übernommen habe, so ist, wie die Revision mit Rocht rügt, dieser Schluß nicht ausreichend begründete Es ist ebensogut möglich, daß - wie Frau Kpp im Ermittlungsverfahren angegeben hat - das Lokal "DschungelM, nachdem Georg	insoweit	von	dem	Vertrag	zurück-
getroten war, unmittelbar von Frau Ki^p an andere Interessenten übergegangen ist, so daß also Frau W^p^P (oder ihr Sohn Georg) Überhaupt nie den Besitz andiesem, der Klägerin sicherungsübereigneten Inventar erlangt haben. Jedenfalls bleibt offen, in welcher Y/eise der Beklagte bei diesen unklaren Verhältnissen und widerspruchsvollen Angaben der Beteiligten seiner Pflicht nachgckommen sein will, dafür zu sorgen, daß die Klägerin bei diesem Geschäft nicht zu Schaden kam. Insoweit war er bei den vielen Anzeichen, die hier für ein irreguläres Geschäft zu dem Nachteil, .der Klägerin sprachen, gehalten, selbst darzulegen, was er im Sicherungsinteresse der Klägerin getan hat, bevor er die Darlehensanträge an sie weiterleitete. Erst dann ließ sich in umfassender Würdigung aller Umstände entscheiden, ob der Beklagte schuldhaft seine - vom Berufungsgericht angenommenen -Vertragspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat.
III. Das angefochtene Urteil war deshalb, weil die Abweisung der Klage nicht ausreichend begründet ist, gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Für die nach § 565 ZPO zu erneuernde Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird auf folgendes hingewiesens
- 11
a) Für eine Schadensersat^pflicht des Beklagten kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob er der Klägerin nur aus unerlaubter Handlung wegen Vorsatzes (§§ 826, 825 Abs. 2 BOB, 266, 263, 49 StGB) oder auch aus Vertragsverletzung wegen Fahrlässigkeit haftet.
Baß den Beklagten gegenüber der Klägerin eine vertrag-liche Sorgfaltspflicht traf, bedarf gegebenenfalls der Begründung. Sie folgt nicht ohne weiteres daraus, daß der Beklagte schon wiederholt über die Firma Bf|^ Kreditanträge seiner Auftraggeber an die Klägerin weitergegeben hatte. Ber Beklagte müßte vielmehr besondere Bindungen gegenüber der Klägerin eingegangen sein, indem er als Vermittler auch deren Vertragspartner wurde. Ein Indiz dafür könnte die Provisionsregelung abgeben, Uber die abei’ nichts festgestellt ist. Es kann auch nicht ohne weitei'es ausgeschlossen werden, daß der Beklagte nur Untorvermittler der Firma	war	und	nur zu
 dieser vertragliche Beziehungen unterhielt«. Im übrigen bedarf es einer umfassenden Gesamtwürdigung insbesondere der aus den Ermittlungsakten sich ergebenden Umstände, die für ein irreguläres Geschäft zu dem Nachteil der Klägerin sprechen könnten.
b) Für eine Verpflichtung des Beklagten aus der kommt es darauf an, ob die Klägerin die Bürgschaft des	als	Erfüllung	der vom Beklagten
 durch die "Bestätigung” vom 22. Februar 1962 übernommenen Verpflichtung angenommen hat. Bazu bedarf es der Begründung, daß	zu	einer	solchen Annahme an
 Erfüllungs Statt Vollmacht seitens der Klägerin hatte. Ferner ist klarzustellen, welchen Sinn die der Bürgschaft beigefügten Einschränkungen "bis zu dem 30. 4. 1962" und
"bis zur Eintragung einer Grunds druld1,1 einzeln und in ihrer Gesamtheit hatten. Denn nur wenn dies feststeht, läßt sieh entscheiden, oh in der Annahme der Bürgschaft
 Statt zu sehen ist. Die Klägerin hat in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit, die insoweit von der Revision erhobenen Bedenken geltend zu machen.
Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, welche Partei die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Haidinger	Artl Dr.	Mezger
 durch
bzw. die Klägerin eine Annahme an Erfüllungs
 Dr. Messner
 Mormann