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BGH · VIII ZR 126/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 126/65

BGB § 477 Bei einer Falschlieferung, bei der eine Sache einer anderen Gattung geliefert worden ist (hier Winterstatt Sommerweizen), ist die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB nicht anwendbar. Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandosgerichts Karlsruhe - 5. Da das dafür benötigte Saatgut knapp geworden war, bezog die Beklagte, eine Mühle, ira Februar 1962 über einen Gotreideimportcur in französischen Weizen und bot ihn in der Zeitung an als "französischen Sommerweizen - in hervorragender Qualität zur Saat". I, Die Kläger haben ihre Ansprüche nicht auf § 430 Abs, 2 BGB gestützt, schon weil ihre Klage erst im Sep-tember 1963 erhoben war und die Beklagte sich auf Verjährung berufen hatte (§ 477 BGB). Sie verlangen vielmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 323 ff BGB, weil die Beklagte ihnen etwas anderes als gekauft geliefert habe, nämlich ein zur Aussaat im Frühjahr völlig ungeeig-netes Gut (Mahlgut, Winterweizen statt Sommerweizen). zwar zugunsten der Kläger davon aus, daß die Beklagte ihnen in der Tat etwas ganz anderes als bestellt geliefert habe, nämlich Saatgut, das völlig ungeeignet und daher offensichtlich genchmigungsunfähig im Sinne des § 378 HGB gewesen sei. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß auch auf eine derartige Falschlieferung § 477 BGB anzuwenden sei. Nur bei Schlechtlieferung beschränke das Gesetz den Käufer auf die Gewährleistungsrechte, so daß er sich die kurze Verjährung des § 477 BGB entgegenhalten lassen müsse - nicht aber -bei . Auch kann nicht gesagt werden, sie habe eine andere Art derselben Gattung geliefert, wie dies im Urteil des Senats vom 22. Der Ansicht der Revisionserwiderung, Sommerweizen oder Mahlgut sei immerhin Weizen, ein zur Ernährung benötigtes Gut, daher habe die Beklagte die gekaufte Gattung geliefert, kann nicht gefolgt werden. Schon das Reichsgericht hat in RGZ 105, 77 ausgeführt, daß Sommerweizen eine ganz andere Y/are ist als Winterweizen. Außerdem hat er schon in diesem (nicht veröffentlichten) Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (angeführt bei Kuhn im RGRK BGB 11. § 477 An. 2 bei II 2) entschieden, daß bei Lieferung einer anderen Warengattung statt der vereinbarten Gattung die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB keine Anwendung findet (vgl. Gewiß will, wie das Berufungsgericht anführt, die kurze Frist des § 477 BGB den Verkäufer schützen, weil das Zurückgreifen auf Mängel der Kaufsache nach längerer Zeit Bedenken begegnet.

Zitierte Normen: § 477 BGB § 378 HGB § 477 BGB § 378 HGB § 477 BGB
BGBAnsichtBerufungsgerichtSommerweizenGattungKlägerSacheWeizen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZs____________nein
BGB § 477
Bei einer Falschlieferung, bei der eine Sache einer anderen Gattung geliefert worden ist (hier Winterstatt Sommerweizen), ist die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB nicht anwendbar.
BGH,Uri;.v. 20. November 1967 - VIII ZR 126/65 - OLG Karlsrabe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 126/65
URTEIL
Verkündet am
20. November 1967 Mückenhaus en, jus^J —	J"*n
in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
4. des Landwirts August W o
SchuflHIHB über Lfll (3	->	IlausKrTBl
 Klüger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr. 4HHB
die Mühle Robert R flHBK Kommanditgesellschaft, in Hu^pH^ Uber LpSvScbflIMR)» gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Robert Rfl|^ in	Müllermeistor	Karl	und
 Kaufmann Wilhelm R^HP» beide in
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt^Bl
 gegon
2
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr, Messner, Dr. Weber und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandosgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 20, Mai 1965 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Im Frühjahr 1962 zeigte sich in Südbaden, daß der im Herbst 1961 gesäte Weizen AuswinterungsSchäden erlitten hatte, so daß er mittels Sommerweizens neu eingesät werden mußte. Da das dafür benötigte Saatgut knapp geworden war, bezog die Beklagte, eine Mühle, ira Februar 1962 über einen Gotreideimportcur in	französischen	Weizen	und	bot
 ihn in der Zeitung an als "französischen Sommerweizen - in hervorragender Qualität zur Saat". Dieses Saatgut kauften im März 1962 die klagenden Landwirte und säten es ein. Indes zeigte sich im Sommer, daß der Weizen schlecht oder gar nicht entwickelt war.
Die Kläger machen für ihre Ertragsau3fälle die Beklagte verantwortlich und werfen ihr vor, ihnen statt Sommerweizen Winterweizen geliefert zu haben«.
Das Landgericht hat den Klägern die von ihnen verlangten Beträge - unter Abweisung von Zuvielforderungen -2Ugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Kläger in vollem Umfang wegen Verjährung abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche v/eiter«
Entscheidungsgründe:
I,	Die Kläger haben ihre Ansprüche nicht auf § 430 Abs, 2 BGB gestützt, schon weil ihre Klage erst im Sep-tember 1963 erhoben war und die Beklagte sich auf Verjährung berufen hatte (§ 477 BGB). Sie verlangen vielmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 323 ff BGB, weil die Beklagte ihnen etwas anderes als gekauft geliefert habe, nämlich ein zur Aussaat im Frühjahr völlig ungeeig-netes Gut (Mahlgut, Winterweizen statt Sommerweizen).
Sie stehen auf dem Standpunkt, auf diesen Anspruch dürfe-§ 477 BGB nicht angewandt werden*
Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es geht /
zwar zugunsten der Kläger davon aus, daß die Beklagte ihnen in der Tat etwas ganz anderes als bestellt geliefert habe, nämlich Saatgut, das völlig ungeeignet und daher offensichtlich genchmigungsunfähig im Sinne des § 378 HGB gewesen sei. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß auch auf eine derartige Falschlieferung § 477 BGB anzuwenden sei.
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II.	Dieser Ansicht, ist wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht zu folgen.
1.	Offenbar will das Berufungsgericht ganz allgemein für die Anwendung der §§ 459 ff BGB Palschlieferungen begrifflich den Schlechtlieferungen gleichstellen. Gestützt auf die schon 1929 von Heck (Grundriß des Schuldrechts S. 278), jetzt wieder von von Caemmerer (Palschlief erung in der Pestschrift für Martin Wolff, 1952 S. 17) vertretene Ansicht will es auch den Pall der Lieferung einer "ganz anderen Sache", den § 378 HGB selbst beim Handelskauf aus der Gleichstellung herausnimmt, den Gewährleistungsvorschriften, damit auch dem § 477 BGB, unterwerfen. Die Revision verweist demgegenüber darauf, daß es sich im vorliegenden Palle um einen bürgerlich-rechtlichen Kauf handelt, weil die Kläger Landwirte und keine Kaufleute seien.
Bei einem solchen Kauf müsse es bei der begrifflich gebotenen Unterscheidung zwischen Palschlieferung (Identitätsfehler) und Schlechtlieferung (Qualitätsfehler) bleiben.
Nur bei Schlechtlieferung beschränke das Gesetz den Käufer auf die Gewährleistungsrechte, so daß er sich die kurze Verjährung des § 477 BGB entgegenhalten lassen müsse - nicht aber -bei . Falschlieferung.
2.	Der Ansicht des Berufungsgerichts kann in der £at nicht zugestimölt werden.
Hat die Beklagte den Klägern nicht Winterweizen, sondern - wie zu ihren Gunsten unterstellt werden muß -Sommerweizen oder bloßes Mahlgut geliefert, so kann nicht gesagt werden, sie habe den Vertrag zwar erfüllt, aber mangelhaft. Auch kann nicht gesagt werden, sie habe eine andere Art derselben Gattung geliefert, wie dies im Urteil des Senats vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 - LM Nr. 5
 
zu § 477 = EGHWarn 1961 Nr* 72 = BB 1961, 549 der Fall war» Vielmehr hat sie eine andere Gattung als die bestellte geliefert. Der Ansicht der Revisionserwiderung, Sommerweizen oder Mahlgut sei immerhin Weizen, ein zur Ernährung benötigtes Gut, daher habe die Beklagte die gekaufte Gattung geliefert, kann nicht gefolgt werden. Schon das Reichsgericht hat in RGZ 105, 77 ausgeführt, daß Sommerweizen eine ganz andere Y/are ist als Winterweizen. Dem hat sich der Senat in seinem Urteil vom 21. September 1964 - VIII ZR 298/62 - angeschlossen, in dem es, so wie hier, um die Lieferung von Y/intcr- statt Sommerweizen ging. Außerdem hat er schon in diesem (nicht veröffentlichten) Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (angeführt bei Kuhn im RGRK BGB 11. Aufl. § 477 Anm. 2 bei II 2) entschieden, daß bei Lieferung einer anderen Warengattung statt der vereinbarten Gattung die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB keine Anwendung findet (vgl. auch Leitsatz Nr. 1 zu dem Urteil des II. Zivilsenats vom 22. Dezember 1955 - II ZR 115/54 in WM 1956, 494). Diese Rechtsprechung hat der Senat noch zuletzt in seinem Urteil vom 8. März 1967 - VIII ZR 4/65 - LM Nr. 3 zu § 276 (K) «
BGHWarn 1967 Nr. 63 = MDR 1967, 759 fortgesetzt.
Daran ist festzuhalten. Gewiß will, wie das Berufungsgericht anführt, die kurze Frist des § 477 BGB den Verkäufer schützen, weil das Zurückgreifen auf Mängel der Kaufsache nach längerer Zeit Bedenken begegnet. Diesen Schutz verdient aber ein Verkäufer, der eine ganz andere Sache liefert, nicht. Er kann in aller Regel nicht damit rechnen, daß der Käufer diese Ware hinnimmt, so daß der Kauf alsbald abge-wickclt soin würde. Zudem beruht § 477 BGB nicht nur auf dem Gedanken, den Verkäufer zu schützen, sondern mindestens
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ebenso sehr auf der Erwägung, daß sich Qualitätsmangel nach längerer Zeit kaum noch feststellen lassen (so Motive II 238; vglo RGZ 129, 280, 282). Diesem Gesichtspunkt kommt aber bei einer Falschlieferung, bei der eine Sache aus einer anderen Gattung geliefert worden ist, keine Bedeutung zu.
Hier kann nicht darüber gestritten werden, ob die Kaufsache schon bei ihrer Ablieferung mit dem Mangel behaftet war. Für die Ansicht des Berufungsgerichts könnte allenfalls sprechen, daß der Käufer bei einer solchen Falschlieferung den "Fehler" sofort, jedenfalls binnen sechs Monaten entdecken kann. Das muß aber keineswegs immer so sein. Auch Sachen verschiedener Gattungen unterscheiden sich äußerlich oft überhaupt nicht; ihr verborgener Unterschied tritt erst nach längerer Zeit hervor.
III.	Das Berufungsgericht durfte daher hier nicht § 477 BGB entsprechend anwenden. Treffen die Behauptungen der Kläger zu, so hat dio Beklagte noch nicht erfüllt und kann dies nicht mehr, so daß die Kläger aus §§ 323 ff BGB und nicht aus Gewährleistungsrecht oder Schlechterfüllung Schadensersatz verlangen können. Ob und in welcher Höhe ihnen solche Ansprüche zustehen, muß noch geprüft werden.
Das angefochtene Urteil mußte somit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen«
Dr« Haidinger	Artl	Dr« Messner
 Dr. Weber	Braxmaier