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BGH · VIII ZR 126/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 126/60

HGB § 346 Ea Per Widerspruch gegen ein Schreiben, durch das der Abschluß eines angeblich mUndlich geschlossenen Vertrages bestätigt wird, ist rechtserheblich, wenn er unverzüglich, d.h. hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, bei deren Bewertung dem Ermessen des Tatrichters, ausschlaggebende Bedeutung zukommt; danach kann ein Widerspruch, der dem -Bestätigten erst drei Tage nach Eingang des Schreibens zugeht, rechtzeitig erklärt seih. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Br. Spieler, Br. Dorschei und Br. Mezger für Recht erkannt: September 1958 weiter mündlich; nach Darstellung der Klägerin ist dabei ein Kaufvertrag zustande gekommen; die Beklagte stellt das in Abrede. Mit Schreiben vom 15* September 1958 verlangte die; Klägerin die Erfüllung des Vertrages und forderte die Beklagte zur Zahlung der ersten an diesem Tage fällig gewordenen Kaupreisrate auf.Für den Pall, daß der Vertrag zustande gekommen, sei, erklärte die Beklagte darauf die Wandlung mit der Begründung, die Datteln seien völlig verdorben, insbesondere von Ungeziefer befallen. Es hat ferner ausgeführt, der Vertrag sei auch nicht etwa dadurch zustande gekommen, daß es die Beklagte versäumt hätte, dem Schreiben der Klägerin vom 1September rechtzeitig, d.h. unverzüglich zu widersprechen; das habe sie vielmehr durch ihr Schreiben vom 5» September 1958 getan. a) Zwar hat Hans-Günter Sch^p, ein Angestellter der Klägerin, als Zeuge bekundet, der Inhaber der Beklagten habe den Inhaber der Klägerin gefragt, ob der Kauf in Ordnung sei, und dieser habe das bejaht. Da zudem das Berufungs-gericht für erwiesen erachtet hat, daß der Zeuge bei dem Gespräch nicht dauernd zugegen war, vielmehr währenddessen den Raum, in dem es stattfand, mehrfach verlassen hatte, brauchte das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen, soweit sie die oben wiedergegebene Frage und Antwort zu dem Gegenstand hat, nicht ausdrücklich zu b) Die Klägerin hatte nach ihrem Vortrag in der Klageschrift unter Benennung von Sc h^^ als Zeugen behaup tet, der Inhaber der Beklagten habe am 5« September c) Ebenso ist die Rüge der Revision zu beurteilen, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin vor dem Landgericht nicht berücksichtigt, nach der die Ehefrau dee Inhabers der Beklagten am 3. September 1958 ihrem (der Klägerin) Angestellten gesagt bat, daß ihr Ehemann die ganze Partie Datteln von 30 t gekauft habe. d) Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihren Inhaber als Partei eidlich darüber zu vernehmen, daß der Kaufvertrag am 1. IIIo Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen materielles Recht verstoßen, indem es den Widerspruch der Beklagten gegen das Schreiben vom 1. September 1958 als rechtzeitig angesehen hat, kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. September 1958 ist die Bestätigung des nach ihrer Auffassung an diesem Tage mündlich geschlossenen Kaufvertrages zu erblicken; deshalb ist in Anwendung des im Handelsverkehr geltenden Brauchs (§ 346 HGB) ein zu später'Widerspruch der Beklagten gegen den Inhalt des Schreibens so zu werten, als wenn sie überhaupt geschwiegen hätte, und ist solchenfalls der Kaufvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, der dem Inhalt des Schreibens entspricht. Zwar hat die Klägerin das Schreiben vom 5* September ? Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß das Berufungsgericht die von der Revision hervorgehobenen Umstände nicht außer acht gelassen hat. Auch wenn es sich bei den Datteln um eine schon eine Zeit lang lagernde, nicht unerhebliches Lagergeld kostende, verderbliche Ware handelte, brauchte es dennoch der Beklagten angesichts der vorliegenden besonderen Umstände nicht zu dem Vorwurf gereichen, wenn sie sich der Beantwortung des Schreibens vom 1. September 1958 zunächst bei Maklern danach erkundigte, ob der in diesem Schreiben genannte Kilopreis von 0,23 DM etwa dem Marktpreis entsprach, den sie für die Datteln zu bezahlen allenfalls bereit gewesen wäre. Dabei hätte das Berufungsgericht noch zusätzlich berücksichtigten können, daß die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen bisher noch nie Putterdatteln für ihre Schweinemästerei gekauft hat; deshalb fällt zu ihren Gunsten ins Gewicht, daß es sie zusätzliche Zeit gekostet hat, von branche-kundigen Maklern eine verläßliche Auskunft zu erhalten.

Zitierte Normen: § 448 ZPO § 346 HGB § 121 BGB § 97 ZPO
DattelBerufungsgerichtInhabertagenSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

■Plfachachlagev/erk:	ja
P^tlicbe Sammlung:	nein
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09S
HGB § 346 Ea
 Per Widerspruch gegen ein Schreiben, durch das der Abschluß eines angeblich mUndlich geschlossenen Vertrages bestätigt wird, ist rechtserheblich, wenn er unverzüglich, d.h.
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, bei deren Bewertung dem Ermessen des Tatrichters, ausschlaggebende Bedeutung zukommt; danach kann ein Widerspruch, der dem -Bestätigten erst drei Tage nach Eingang des Schreibens zugeht, rechtzeitig erklärt seih.
BGH, Urt. v. 20- November 1961 - VIII ZR 126/60p, OLG Hamburg
 ohne schuldhaftes Zögern erklärt wird. Ob das zutrifft
26/60
Verkündet an 20. November 1961 Wüst, Justizobersekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 Inhaber der Kaufmann
 der Firma August H.I». S August^ Heinrich Leopold S Straße ü,
Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Inhaber Cornelis van

die Firma Cornelia van in	0
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Br. Spieler,
 Br. Dorschei und Br. Mezger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Mai I960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin bot Ende August 1958 der Beklagten, die eine Schweinemästerei betreibt, die seit einem Monat im Hamburger Freihafen lagernden gepreßten Datteln im Gewicht von etwa 50 000 kg zu dem Kauf an. Die Parteien besprachen die Angelegenheit am 1. September 1958 weiter mündlich; nach Darstellung der Klägerin ist dabei ein Kaufvertrag zustande gekommen; die Beklagte stellt das in Abrede. Am selben Tage richtete die Klägerin an die Beklagte ein Schreiben, in dem es heißt:
"Ich verkaufte Ihnen heute netto 50 000 kg gepr. Datteln zu dem Preis von DM 0,23 per Kilo netto verzollt und versteuert.
Die Kai-Umsqhlagsgebühren, Wiegegebühren und das Lagergeld ab 31.7.1958 gehen zu Ihren Lasten.
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Die Zahlung durch Sie erfolgt vereinbarungsgemäß zu je einem Drittel des Gesamtbetrages am 15. September,am 13» Oktober und am 15* November direkt an mich.
Den Lieferschein über die Partie füge ich Ihnen zu Ihrer gefälligen Bedienung bei1-'.
Die Beklagte, die dieses Schreiben am 3* September 1958 erhalten hatte, antwortete mit Schreiben vom 5* September 1958:
ÜIhr Brief vom 1.9* veranlaßt mich, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß der Kauf der erwähnten Putterdatteln von 3 Bedingungen abhängig gemacht wurde;
1.	Die Ware muß einwandfrei und handelsüblich sein.
2.	Nach Öffnung der Verpackung muß die Ware leicht auseinanderfalleno
3* Als Preis für die Ware wird der derzeitige Maklerpreis angenommen.
 
Die ersten zwei Punkte wurden in Ihrem Brief nicht erwähnt und was den dritten anbetrifft, so haben meine bisherigen Auskünfte bei mehreren Maklern ergeben, daß der derzeitige Preis von Putterdatteln durchschnittlich 20,- DM pro 100 kg frei Wagen Hamburg beträgt.
SoULten Sie unter diesen Bedingungen noch Interesse für* den Verkauf haben, so bin ich gern bereits, zu einer nochmaligen persönlichen Unterhaltung.
In der Anlage sende ich Ihnen den Lieferschein zurück,11.
Dieses Schreiben ging der Klägerin am darauffolgenden Tage zu*
Mit Schreiben vom 15* September 1958 verlangte die; Klägerin die Erfüllung des Vertrages und forderte die Beklagte zur Zahlung der ersten an diesem Tage fällig gewordenen Kaupreisrate auf. Für den Pall, daß der Vertrag zustande gekommen, sei, erklärte die Beklagte darauf die Wandlung mit der Begründung, die Datteln seien völlig verdorben, insbesondere von Ungeziefer befallen. Die Klägerin lidß die Datteln öffentlich versteigern. Dabei wurde ein Reinerlös yon 1684 DM erzielt
 Die Klägerin hat ihren Schaden auf 14 857>43 DM berechnet. Ihre Klage ist auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
 
Bntscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß am 1. September 1958 der Kaufvertrag mündlich geschlossen worden sei. Es hat ferner ausgeführt, der Vertrag sei auch nicht etwa dadurch zustande gekommen, daß es die Beklagte versäumt hätte, dem Schreiben der Klägerin vom 1September rechtzeitig, d.h. unverzüglich zu widersprechen; das habe sie vielmehr durch ihr Schreiben vom 5» September 1958 getan.
II». Die Revision greift das Berufungsurteil mit verfahrensrechtlichen Rügen insofern vergeblich an, als sie meint, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Besprechung der Parteien am 1. September 1958 das Ergebnis der Beweisaufnahme und das Vorbringen der Klägerin nicht vollständig gewürdigt.
a)	Zwar hat Hans-Günter Sch^p, ein Angestellter der Klägerin, als Zeuge bekundet, der Inhaber der Beklagten habe den Inhaber der Klägerin gefragt, ob der Kauf in Ordnung sei, und dieser habe das bejaht. Der Zeuge hat indessen hinzugefUgt, an dem Wortlaut des Gesprächs und insbesondere an die Äußerung des Inhabers der Beklagten vermöge er sich ebensowenig zu erinnern wie an die zeitliche Reihenfolge der in dem Gespräch beiderseits gefallenen Äußerungen. Da zudem das Berufungs-gericht für erwiesen erachtet hat, daß der Zeuge bei dem Gespräch nicht dauernd zugegen war, vielmehr währenddessen den Raum, in dem es stattfand, mehrfach verlassen hatte, brauchte das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen, soweit sie die oben wiedergegebene Frage und Antwort zu dem Gegenstand hat, nicht ausdrücklich zu
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würdigen; dafür, daß das Berufungsgericht - wie die Revision meint - diesen Teil der Bekundung übersehen hat, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich* Das Berufungsgericht hat daher § 286 ZPO nicht verletzt, indem es die Aussagen des Zeugen nicht als genügende Grundlage für eine Feststellung dahin erachtet hat, daß der Kaufvertrag mündlich abgeschlossen worden sei*
b)	Die Klägerin hatte nach ihrem Vortrag in der Klageschrift unter Benennung von Sc h^^ als Zeugen behaup tet, der Inhaber der Beklagten habe am 5« September
1933 Sch^^ fernmündlich erklärt, "die Sache gehe in Ordnung". Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht darauf nicht eingegangen ist. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin dieses Vorbringen im zweiten Rechtszug weder ausdrücklich noch auch nur in der Y/eise wiederholt hat, daß sie sich in der Beru-fungsbegründung allgemein auf den Inhalt ihrer früheren Schriftsätze berufen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 1961 - IV ZR 217/60 - NJW 1961, 1438).
c)	Ebenso ist die Rüge der Revision zu beurteilen,
 das Berufungsgericht habe die Behauptung der Klägerin vor dem Landgericht nicht berücksichtigt, nach der die Ehefrau dee Inhabers der Beklagten am 3. September 1958 ihrem (der Klägerin) Angestellten	gesagt bat,
 daß ihr Ehemann die ganze Partie Datteln von 30 t gekauft habe.
d)	Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihren Inhaber als Partei eidlich darüber zu vernehmen, daß der Kaufvertrag am 1. September 1958 mündlich zustande gekommen sei,, mit eingehender Begründung deshalb
 
abgelehnt, well dazu nach Lage der Sache keine Veranlassung bestehe» Laß es bei seinem Befinden über den Antrag die ihm durch § 448 ZPO gesetzte Ermessensgrenzen überschritten habe (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1957 - IV ZK 303/56 - LM ZPO § 448 Nr»2), ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht ersichtlich.
IIIo Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen materielles Recht verstoßen, indem es den Widerspruch der Beklagten gegen das Schreiben vom 1. September 1958 als rechtzeitig angesehen hat, kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen.
In dem Schreiben4der Klägerin vom 1. September 1958 ist die Bestätigung des nach ihrer Auffassung an diesem Tage mündlich geschlossenen Kaufvertrages zu erblicken; deshalb ist in Anwendung des im Handelsverkehr geltenden Brauchs (§ 346 HGB) ein zu später'Widerspruch der Beklagten gegen den Inhalt des Schreibens so zu werten, als wenn sie überhaupt geschwiegen hätte, und ist solchenfalls der Kaufvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, der dem Inhalt des Schreibens entspricht. Um rechtserheblich zu sein, mußte der Widerspruch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§121 BGB) erklärt werden (BGHZ 18, 212, 216). Es ist also nicht erforderlich, daß der Empfänger des Bestätigungsschreibens sofort oder umgehend widerspricht, vielmehr hängt es von den subjektiven und objektiven Umständen des Falles ab, vie lange der Empfänger des Bestätigungsschreibens schweigen darf, ohne daß der \Viderspruch als verspätet gewertet werden muß {vgl. v. Erdin in HGB RGRK 2. Aufl. § 346 Anm. 16 h S.46).
Hier hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, unverzüglich sei die Erklärung dann, wenn sie innerhalb einer dem Verkehrsbedürfnis angemessenen kurzen Frist
 
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abgegeben sei, die regelmäßig eine Bedenkzeit von nur ein bie zwei Tagen einschließe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte hiernach rechtzeitig widersprochen habe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat die Klägerin das Schreiben vom 5* September ?	1958 erst am 6. September, also erst drei Tage nach
(	dem Eingang ihres Schreibens vom 1. September	beim
f	Beklagten erhalten. Daraus ist indessen nicht	zu entneh-
men, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff "unver-F	züglich” verkannt habe. In der auch im angefochtenen
f	Urteil angeführten Entscheidung RGZ 105, 389,	390 hat
|	das Reichsgericht eine Frist von ein bis zwei	Tagen als
 angemessen angesehen; indessen hat es sich dort um einen |	Sachverhalt	gehandelt, der dadurch gekennzeichnet ist,
 daß - anders als im vorliegenden Fall - ein Großkaufmann mit seinem Widerspruch länger als zwei Tage gewartet |	hat 6 Daß das Reichsgericht für das Zuwarten eine Frist
 von drei Tagen in jedem Fall für unangemessen gehalten hätte, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Es kommt vielmehr, wie ausgeführt, auf die Umstände des Einzelfalles an, bei deren Bewertung dem Ermessen des Tatrichters ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß das Berufungsgericht die von der Revision hervorgehobenen Umstände nicht außer acht gelassen hat. Auch wenn es sich bei den Datteln um eine schon eine Zeit lang lagernde, nicht unerhebliches Lagergeld kostende, verderbliche Ware handelte, brauchte es dennoch der Beklagten angesichts der vorliegenden besonderen Umstände nicht zu dem Vorwurf gereichen, wenn sie sich der Beantwortung des Schreibens vom 1. September 1958 zunächst bei Maklern danach erkundigte, ob der in diesem Schreiben genannte Kilopreis von 0,23 DM etwa dem Marktpreis entsprach, den sie für die Datteln zu bezahlen allenfalls bereit gewesen wäre. Dabei hätte das
 Berufungsgericht noch zusätzlich berücksichtigten können, daß die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen bisher noch nie Putterdatteln für ihre Schweinemästerei gekauft hat; deshalb fällt zu ihren Gunsten ins Gewicht, daß es sie zusätzliche Zeit gekostet hat, von branche-kundigen Maklern eine verläßliche Auskunft zu erhalten.
IV. Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Golbaar	Artl	Br»Spieler
 Br.Borschei	Br.Mezger
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