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BGH · IIX ZR 126/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IIX ZR 126/5

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9» Mai 1957 aufgehoben^ in englischer Sprache abgefaßtes Schreiben, in dem sie sich auf einen Brief der Firma TiflHHNK in Buenos Aires vom 27-o Juni; 1955-bezog und mitteilte, daß sie einigen der darin enthaltenen Bedingungen nicht zustimmen könne und in Übereinstimmung mit ihren allgemeinen Verkaufsbedin-guhgen den Auftrag zu den von ihr nachstehend auf ge führ- -■ ten Bedingungen gebucht habe0 Die Bedingungen sahen eine. "90 Beza hl u ng Für die e'rste Teilverschiffung von 1000 - 1500 to hat das Akkreditiv bis sum 15® August spätestens mit einer Gültigkeit bis-.'zu dem■■■■150 Oktober 1955 bei; unserer Bank eröffnet, zu 'sein*' Wir werden Sie' bis uh", zu dem .12* August’."darüber üht errichten, welche,\Tonnago 1 bydurch unsere Walzwerke im .Laufe- des Monats September 1955 geliefert wirdo b welcher der Lieferung vorausgeht„ Sie sind gleichfalls auf 2 Monate gültig zu stellen und haben die Tonnage zu decken, die Ihnen von uns für die nächste monatliche Teillieferung angegeben wird<>" 10.000 tons Brammen/ liefern0 0 0 0 Lieferung soll erfolgen in monatlichen Losen von'1000 ~ 1500 tons, beginnend in ca= 60 Tagen nach,Bestätigung der Bank des Verkäufers, däß das Akkreditiv für das erste: Los eröffnet wurde vo i Liese separaten Akkreditive sind zu eröffnen bis zu dem 15° des Monats, der dem Lieferraonat vorangeht, mit einer Gültigkeit von 60 Tagen. ruf lieh auf deren -erste Anforderung und Benachrich-tigung,, daß eines der oben erwähnten Akkreditive nicht bis zu dem 15t des; betreffenden Monats eröffnet : wurde, deine Summe von: freien US-Dollars 100.000, — an die Fi rma dB atf—1 W e <—ppi zü. ’’Für jede Monats-Partie muß ein Teil-Akkreditiv eröffnet werden, und zwar bis spätestens 15o des der Walzung voraufgehenden Monats, mit einer Gültigkeit von 2 Monateno a Mit Fernschreiben vom 10, September 1955 teilte die Beklagte'der Klägerin mit, daß für die Oktober-Walzung eine weitere Menge von 1000 to vorgesehen sei und bat (wörtlich; • "iyou are requested”), bis zu dem 15c September 1955 ein weiteres Teil-Akkreditiv von 118,924 Dollar zu eröffnen, das die im Oktober zu walzenden 1000 t decke. daß sie eine in einem1vorhergehenden Fernschreiben gesetzte Frist zur Eröffnung des dritten Teil-Akkreditivs vom 20o Oktober bis zu dem 22. Die Klägerin hat ein drittes Akkreditiv nicht gestellt o Die Beklagte hat sich darauf am 25» Oktober 1955 den Garantiebetrag auszahlen lassen. Die Anwälte der Klägerin widersprachen mit einem an die Beklagte gerichte ten Schreiben vom 29o Oktober 1955 der Inanspruchnahme der Bankgarantie und stellten sich auf den Standpunkts daß das dritte Akkreditiv erst zu dem 15« November 1955 habe eröffnet zu werden brauchen. daß die Klägerin die erste Lieferung zu dem 31» Oktober 1955 erwarte und bereit sei?, den dritten Akkreditiv-Brief am 15» November 1955 zu eröffnen.’ Das Berufungsgericht legt entgegen der Ansicht der’ Beklagten5;-: die Verpflichtung der Klägerin sei nur dahin ..gegangen, ihr die Garantie einer Bank zu verschaffen*, seinem Urteil erkennbar zugrunde, daß die Klägerin durch die beauftragte Bank den Garantiebetrag geleistet habe und daher, sofern die Beklagte den Betrag zu Unrecht ein" gezogen hätte, zur Rückforderung unmittelbar berechtigt wäreEs hält den Anspruch der Klägerin aber für unbegründet^ weil die Beklagte berechtigt gewesen sei,- sich ■ den Garantiebetrag auszahlen zu lassen, da die Klägerin nicht bis zu dem 150 Oktober 1955 das dritte Teil-Akkreditiv gesteift habe, , 2<v Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch in erster Reihe darauf gestützt, daß für sie eine Verpflichtung zur Gestellung, von Akkreditiven nicht begründet worden öeio Sie meint, ein Kaufvertrag über die Lieferung der 'Brammen sei überhaupt nicht zustande gekommen„ Sie selbst habe mit der Beklagten nur den sogenannten Garantievertrag geschlossen? der Kaufvertrag habe zwischen der Firma TflBH in Buenos Aires und der Beklagten geschlossen werden sollen« Ein solcher Vertragsschluß sei aber nicht erfolgt o v Das Berufungsgericht ist der Ansicht* daß' ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei« Es führt zur Begründung aus, die Klägerin habe den beiden Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 9« Juli und 25c August 1955 nicht widersprochen« Sie habe das in den genannten Schreiben liegende Vertragsangebot, wenn nicht ausdrücklich!»- Sie habe im Juli 1955 die Bankgarantie beschafft und ■im August/September 1955 das erste und zweite Bankakkre- Wm ditiv in der festgelegten Weise eröffnen lassen.. Demgegenüber macht die Revision ohne Erfolg geltend, ein Vertrag könne mit der Klägerin nicht begründet worden sein? gebot zu dem Vertragsschluß von der Firma 1 'fflMWWBI' in Buenos Aires ausgegangen' $ei und sie, die Klägerin, nur als Vermittlerin ohne Vollmacht aufgetreten sei« Das Berufungsgericht hat indessen erkennbar die Erklärungen der Parteien dahin ausgelegt, daß sie unabhängig von dem Abschluß eines Vertrages der Beklagten mit der Firma in Buenos Aires auch miteinander einen Vertrag hätten schlies-seivwqllen0 So führt es aus, nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte sei zur Ausführung des Vertrages geschrittene Die Beklagte habe wie vereinbart die Walzen, die zur Herstellung der Brammen benötigt worden seien, her-.; stellen lassen« Bas beiderseitige Verhalten könne nur dar-f aus erklärt werden, daß beide feile den Vertrag als fest abgeschlossen betrachtet hätten,, ungeachtet der Tatsache, daß in.Argentinien mit der Schwesterfirma der Klägerin noch über technische Einzelheiten hätte verbandeitt'werdenund mit ihr noch ein formeller Abschluß hätte erfolgen sollen« Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist, da der in Frage stehende Vertrag einen Individualver-, trag bildet, nur der beschränkten Nachprüfung durch das hereinafter abbreviatedly called KSB^e 1 sen as the One party and Me s sr s« TtfMHHHB S <>A « as the other party the following contract has been closedsn Auch beginnt das Schreiben der, Beklagt en vom 2'5 .955 mit den Wartens p-ung über die letzten noch nicht geklärten Klauseln und rait der Unterzeichnung habe Wirksamkeit erlangen solleiio War die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Vertrages auf Lieferung der Brammen., so brauchte das Berufungsgericht nicht auf die'Frage einzugehen,i ob auch der vorgesehene Vertrag mit der argentinischen Schwesterfirma schon wirksam geworden war0 Wenn die-Revision meint, der Garantievertrag sei nur in der Erwartung und unter der Voraussetzung geschlossen, daß es zu einer Unterzeichnung des Vertrages komme, so setzt sie sich mit der tatrichter-liehen Würdigung in Widerspruch, die das Verhalten der Klägerin auf die Schreiben vom 9«, Juli und 25* August 1955 gefunden hat a Der Revision ist auch in der Annahme nicht zu folgen, das Berufungsgericht .habe seiner Beurteilung nur zugrundegelegt.,, daß die Klägerin bis November 1955 selbst von einem VertragsSchluß ausgegangen sei» Das Berufungsgericht stellt vielmehr fest, beide feile hätten uen Kaufvertrag als lest abgeschlossen (gemeint; zwischen ihnen) betrachtet ungeachtet der Tatsache, daß in Argentinien noch ein "formeller" Abschluß'habe erfolgen sollen. Die Revision greift weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Schuld aus der Garantievereinbaruh^ sei fällig geworden, da die Klägerin das Akkreditiv für die Dez.eniberlieferung nicht am 15» Oktober 1955 gestellt habe (abgesehen hier von der durch nachträgliche Vereinbarung erfolgten Fristverlängerung bis zu dem 22 „ Oktober'.' lo a) Die Klägerin hat vorgetragen, sofern ein,Liefervertrag zustande gekommen sei, sei sie zwar verpflichtet gewesen, das1 erste Akkreditivizwei Monate vor der für Oktober vorgesehenen Verschiffung zu stellen« Rach dem .Garantieversprechen seien aber die f olgenden Akkreditive: * jeweils bis. -des', Monats, der der Verschiffung vorhergehe, zu stellen gewesen« Das Wort "delivery" des im Schreiben vom 9« Juli 1955 festgesetzten Textes der Garantie könne nämlich nur im Sinne von Verschiffung und Lieferung an die'Firma T£HHHi in Buenos Aires verstanden werden« Es sei nicht gleichbedeutend mit dem in den .. Es sei mit der Möglichkeit zu rechnen gewesen* daß das Werk die Walzung erst für das Ende des Monats einplane , Für den Transport zu dem Bestimmungshafen und Anbordschafi'ung sei eine weitere Frist von 15 Tagen erforderlich gewesen., Daraus habe sich, wie der Klägerin auch bekannt gewesen sei, ergeben* daß die Akkreditive jeweils mit einer Gültigkeitsdauer von 60'Tagen vor dem für die Verschiffung vorgesehenen Endzeitpunkt hätten gestellt werden müssen«, Die Worte "delivery1® und "supply" seien i.m übereinstimmenden Las 3erufangsgerichi führt hierzu aus, das Wort "delivery" in der Garantieerklärung des Schreibens vom So Juli 1955 kenne für sich allein betrachtet Verschiedenes 'bedeuten« Es könne sich auf die Lieferung euren die Beklagte* d.-.h» die Verschiffung, es könne sich aber auch auf die Auslieferung oder Bereit steliung der Brammen durch das Walzwerk beziehen.. Y.'as indessen mit dem Wort "delivery" im vorliegenden Falle gemeint sei, sei unschwer zu ersehen* wenn es nicht für sien allein, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen aes Vertrages be-crachtet werde« hiernach seien die Teilakkreditive jeweils bis zu dem 15o des Monats zu stellen, welcher der Bereitstellung dur.cn das Balzwerk, c ..n, der Weisung, voraus gehe«, i die Auslegung eines Vertrages dann nicht Platz greifen kann*, wenn sein Inhalt völlig eindeutig ist, so daß eine i andere Deutung ausgeschlossen ist (RGZ 95?125§ 'WarnRspi* 1919 Nro'2j 1934 Rr047§ BGB RGEK lO.Auflc § 133 Annul) c 1 ; Von einer Eindeutigkeit, kann indessen hier nicht gesprochen werden-» Die Revision sieht in der Auslegung des Berufungsgerichts weiter eine Verletzung des vermeint-:’;:’; liehen Grundsatzes, daß Zweifel zu Lasten dessen gingen, der eine Vertragsbestimmung formuliert habe»■.' ■das Berufungsgericht hätte allein darauf ah st el 1 er nrä s -• sen, wie das Wort »'delivery" von der Klägerin habe auf geifaßt werden 'dürfen« Ein Verstoß, gegen anerkannte Auslegungsregeln liegt aber nicht vor. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens vom 9-o Juli 1955 und des Bestätigungsschreibens vom ;25o■■■'Aügüst" 1955;.zurd.em Ergebnils 'gelangt, die Parteien hätten mit dem Monat, zu dessen 15« spätestens das jeweilige Akkreditiv, habe gestellt werden sollen, übereinstimmend den Monat gemeint, der der Lieferung durch-das Walz- ' werk vorausgehe« db die Beklagte sich ,mißverständlich aus-;;:: gedrückt hat und die Klägerin das Wort "delivery:" anders hatte .verstehen können, ist hier schon deshalb unerheb-: lieh, weil das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin; :!:; habe den Ausdruck so verstanden. ;te Akkreditiy fm Oktober 1955 zu "stellen habe, und habe , diese Auffassung selbst vertreten«.Soweit die Revision .; .Angriffe gegen diese Feststellungen erhebt, bewegtrsle.;!:;-;!!; sieh auf dem ihr verschlossenen Gebiet der xatrichterlichen Würdigung» Das Berufungsgericht hätte sich im übrigen .auch, auf die unter Ird4 der Schreibenvom 9, Juli und 25o August 1955 aufgeführte Bestimmung stützen können? Danach sollte unabhängig von dem Zeitpunkt der Verschiffung.., die der Vertragserfüllung dienenden Lieferung mit der Auslieferung durch das Walzwerk zusammenfallen,» Zu dem Hinweis der Revision auf ein Schreiben der Beklagten vom 19» August 1955 sei i'm übrigen bemerkt), daß ein Schreiben dieses Datums sich bei den Akten nicht befindet» Das Fernschreiben vom 10» August 1955, mit dem die Eröffnung eines Akkreditivs für die erste Lieferung verlangt wird» spricht von einer Verschiffung überhaupt nicht» Las vorder Revision wohl gemeinte Schreiben vom 20» August 1955, das die Eröffnung des ersten Teilakkreditivs betrifft, enthält nicht, wie die Revision anführt, eine Mitteilung, daß die erste Sendung von 1000 t »Mitte September verschifft werde5 vielmehr heißt es in dem Schreibens "valid until October 51st, 1955? sicht das Bestätigungsschreiben vom 25» August 1955 für den Umfang der Vertragspflichten maßgebend sei, einen Rechtsverstoß daraus herleiten, daß das Berufungsgericht nicht zwischen der Verpflichtung aus dem Garantievertrage und der aus dem Kaufvertrags herrühre.nden Verpflichtung zur Stellung der Akkreditive unterschieden habe» Das Bestätigungsschreiben vom 25» August 1955 nehme hinsichtlich der Garantie, so meint die Revision, auf das Schreiben vom 9 o Juli 1955 Bezug und habe daher die dortige Bestimmung.; daß das Akkreditiv bis zu dem 15» des der'Verschif- fung (delivery) vorausgehenden Monats zu stellen sei, nicht abgeänderte Soweit im Schreiben vom 25c Aügust 1955 auf das Walzen (rolling) abgestellt sei, handle es sich dagegen um die Eröffnung der Akkreditive» Nur der Garantievertrag sei aber mit der Klägerin geschlossen worden, die übrigen Vereinbarungen hätten die Schwestergesell schalt in Argentinien betroffene Dieser Einwand geht aber in doppelter Richtung fehl. Einmal ist, wie oben ausgeführt, nach der für das Revisionsgericht bindenden Würdigung des Sachverhalts nicht nur der Garantievertrag, sondern auch der Kaufvertrag, aus dem sich die Verpflichtung zur Gestellung der Akkreditive ergibt, mit der Klägerin geschlossen worden. Zum anderen hat das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien dahin ausgelegt, daß die Beklagte gerade zur Deckung der mit den Überseegeschäften verbundenen Gefahren berechtigt sein sollte, sich, den Garantiebetrag aussahlen zu lassen, wenn die Käuferin,, also die Klägerin, .die nach dem Kaufvertrags jeweils zu stellenden Akkreditive nicht fristgerecht eröffne. Die Auslegung des Berufungsgerichts geht also dahin, daß der Verfall des Garantiebetrages sich nach den Verpflichtungen der Klägerin aus -den Kaufabreden regeln solle,'Mit ihrem Vorbringen, der Verfall der sogenannten Garantie sei hinsichtlich der Gestellung der Akkreditive "separat" (gemeint offenbar getrennt und unabhängig von den Voraussetzungen,' unter denen die Käuferin die Akkreditive zu eröffnen habe) behandelt worden, greift die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts in für die Revisionsinstanz unzulässiger Weise an. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, eine Verpflichtung, bis zu dem 15, Oktober 1955 ein Akkreditiv für die Lese mb erlieferung zu stellen, sei, sofern sie nach dem Vertrage bestanden haben sollte, aus später hinzutretenden Io -Die Klägerin behauptet einmal, die Lieferung der Brammen nach Argentinien sei durch höhere Gewalt unmöglich geworden« Sie hat vorgetragen., nach dem Sturz des argentinischen Staatsschefs Peron -sei Anfang Oktober 1955 das Vermögen der Firma in Buenos Aires be- schlagnahmt worden und alle Geldbewegungen nach, dem Auslände- seien dieser Firma verboten gewesen« Die für den Einkauf der Brammen erteilte argentinische Importlizenz sei zurückgezogen worden« Dem habe die Beklagte selbst Rechnung getragen? Die Beklagte, die nach, dem Vertrage mit den Y/alzenbeschaffungskosten in Vorlage- habe treten müssen, habe dagegen gesichert sein wollen, daß der ausländische Abnehmer es - gleich aus welchen Gründen - unterlasse, die Akkreditive fristgerecht zu stellen« Demgemäß sei der Verfall der Garantiesumme lediglich an die Voraussetzung geknüpft worden,;, 'da ß eines der Teilakkreditive nicht fristgerecht gestellt werde« Im übrigen sei die Klägerin als schweizerische Firma durch die Ereignisse in Argentinien nicht gehindert gewesen, ihre Verpflichtung zu erfüllen« Selbst wenn für die Klägerin eine Verhinderung durch höhere Gewalt Vorgelegen hätte, wäre das kein Grund für sie gewesen, die Eröffnung des dritten Akkreditivs abzulehnen» Sie, hätte allenfalls vorübergehend von der Gestellung des Akkreditivs Abstand nehmen können« Die Behinderung durch höhere Gewalt sei in der ersten Hälfte des Monats November 1955 weggetallenp Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff des Garantieversprechens verkannt und sei zu Unrecht dein Vortrag der Klägerin., daß die Lieferung der Brammen nach Argentinien infolge des dortigen, politischen Umsturzes unmöglich gewesen sei, nicht nachgegangen» dings nicht nur, wie die Revision unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28» Oktober 1954.,; abgewickelt wird-; Die Klägerin sollte nach der Auslegung des Berufungsgerichts vielmehr dadurch?, daß der Garantiebetrag zu verfallen drohte? wie die Revision meint, daß sie nur verfallen sei, wenn die Klägerin ein Akkreditiv schuldhaft nicht gestellt hätte« Die Parteien haben nach der Auffassung des Berufungsgerichts, um die Klägerin vor den mit einem Üb erseegeschäft verbundenen Gefahren zu schützen, den Verfall des Garantiebetrages lediglich an die Voraussetzung geknüpft, daß eines der Teilakkreditive nicht fristgerecht gestellt werde, unabhängig davon, auf welchen Gründen dies' beruhe,. von den Gründen eintreten soll, aus denen eine der Klägerin obliegende Eröffnung eines Akkreditivs unterblieben ist« Es fragt sich deshalb schon, ob das Berufungsgericht davon ausgehen konnte, daß die Klägerin das dritte Akkreditiv bis zu dem 15« Oktober 1955 zu stellen gehabt,hätte, oder ob nicht, nachdem die Beklagte mit dem zweitem Fernschreiben vom 15o Oktober 1955 die Frist bis zu dem, 22,: 0k-,'tober 1955 verlängert hatte,, das Akkreditiv höchstens an diesem Tage hätte eröffnet werden müssen« Unter,diesem Gesichtspunkt halten aber auch die Gründe, mit denen.: tung schenken müssen, 'ob die Lieferung der Brammen hach;-Argentinien 'etwa mit den der Klägerin obliegenden Verpflichtungen derart verknüpft war, daß die dortigen Ereignisse die Rechte.und. Es meint, selbst wenn eine Verhinderung der Klägerin durch höhere Gewalt gegeben gewesen wäre hätte sie allenfalls von aer Ge st ellung des Akkreditivs vorübergehend Abstand nehmen können- La aie Behinderung 'Die •Tatsache-,..';daß die Beklagte in Ausübung ihrer vertraglichen Rechte die Garantiesumme eingezogen habe, habe die Klägerin nicht berechtigt ,, vom Vertrage zurückzutreten Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts kann nicht, gefolgt werden« Sollte die gebotene 'neue tatrichterliche 'Prüfung zu dem' Ergebnis führen, daß die auf politischen Gründen, .beruhenden .-AbnahmeSchwierigkeiten in Argentinien auch für das Ver— ' hältnis der Parteien einen Pall der höheren Gewalt darstellen,. Oktober 1955 gerade nicht ein ihr vertraglich -anstehendes Recht ausgeübtsondern sich ei-ner Vertragsverletzung schuldig gemacht haben« 'Hinzukommt daß die Beklagte selbst, wie.sich aus ihrem Fernschreiben vom To Oktober 1955 ergibt, die vorgesehene Walzung des Materials am 6» Oktober 1955 mit Rücksicht auf die Rücknahme oder Suspendierung der Importlizenz hatte einsteilen" lassen und daß im Laufe des Oktober eine Wälzung nicht mehr.'.' erfolgt war. Lieferung von Brammen im November, die zweite Im Dezember 1955 und die, dritte, für die das Akkreditiv noch nicht gestellt war, im Januar 1956 erfolgen müssen« Auch unter -diesem Gesichtspunkt hätte das Verhalten der Parteien einer Würdigung bedurft■„ Die Klägerin hatte allerdings das dritte Akkreditiv auch bis zu dem 15« November 1955 nicht gestellt,' sondern hat sich mit Schreiben ihrer Anwälte vom 15°■November 1955 vom Vertrage losgesagt„ Hierauf kqnnte sich, die Beklagte jedoch dann nicht berufen, wenn sie sich selbst 9 Vj durch Einziehung des Garantiebetrages vorher vertragsuntreu gezeigt und der Klägerin^ solange'sie eine Rückzahlung des eingezogenen Betrages verweigerte, das Recht gegeben hätte, ihrerseits mit der Eröffnung des dritten Akkreditivs zurückzuhalten0 die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv;eisen0 Biases wird in erster Linie zu prüfen haben, ob die Behinderung der Klägerin in der Abnahme der Brammen durch hoheitliche Maßnahmen der argentinischen Regierung einen Tatbestand bildet, der durch die "Höhere Gewalt"-Klausel gedeckt werden sollte oder ob der Wille der Parteien dahin gegangen ist, die Beklagte durch die Vereinbarung einer garantieartigen Vertragsstrafe auch gegen die bei Überseegeschäften durch Eingriffe von hoher Hand drohende^Gefahr der Exportbehinderung zu sichern0 Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen,, daß die Exportbehinderung nicht der "Höhere Gewa 1t"-Klausei unterfällt, so1 wird es die Frage, ob die Beklagte mit der Einziehung des Garantie! et rage's gegen freu und Glauben gehandelt und ein ihr nach dem Wortlaut des Vertragesi zustehendes Recht mißbräuchlich ausgeübt hat, einer erneuten 'Prüfung art erziehen mü seen * Bab ei wird dem oben erwähnten Umstand Beachtung zu schenken sein, daß die Beklagte aus eigenem Ent.schluß die für Anfang Oktober 1955 vorgesehene Walzung hätte einstellen lassen, so daß die nach, i dem Vertrage im Oktober zu erbringende I4ePerunS auch in der bis zu dem 31o Oktober verlängerten Prist nicht erfolgen Verletzung zuzurechnen sein, so daß der Klägerin nicht etwa« wie sie meint , hieraus ein Leistungsverweigerungs recht erwuchs,, so konnten Treu und Glauben möglicherweise es doch gebieten« daß die'Beklagte kurzfristig die Entwicklung der politischen Verhältnisse in Argentinien abwarteie, zu dem mindesten aber der Klägerin klar zu erkennen gab, sie werde im November die beiden ersten Teillieferungen erbringen» In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein,, daß die Beklagte selbst nach ihrem Fernschreiben vom 15« Oktober 1955 die Verlängerung der Frist zur Eröffnung des dritten Akkreditivs, unter bestimmten Bedingungen in Aussicht gestellt hattet Sollte, wie die Beklagte in ihrem Fernschreiben, vom 22o Oktober, 1955 bemerkt, allerdings die Fristverlängerung daran gescheitert sein, daß die Klägerin ihrer- ' 1 daraufhin den Garantiebetrag in Anspruch nahm* ein anderes Aussehen gewinnen0 Eine Entscheidung darüber, ob die Inanspruchnahme des Garantiebetrages mit dem Grundsatz' von Treu und Glauben vereinbar ist, wird daher nicht ohne eine umfassende Würdigung des gesamten Verhaltens beider Parteien zu treffen sein» Darauf, ob die Beklagte den Betrag der "Garantie15 auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung hätte verlangen .können, wie das Berufun’gs-gericht .meint, kommt es nicht an. Im übrigen hat die Beklagte auch den Garantiebetrag nicht als Schadensersatz in Anspruch genommen, Ein Eingehen auf die Büge der Eevision, daß die

Zitierte Normen: § 339 BGB
FirmaofBerufungsgerichttheMonatSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Hicht für das icht für die
 Gesetz? Rechtssatz;
IIa c h sc h 1 a g e\v e r k ! Amtliche Sammlung
BGB §§ 339r 765
Zur Abgrenzung des der Verträgstrafe0
V.IIX ZR 126/5'
Mai 1958
Garantievertrages von
OLG Düsseldorf
i
;
Verkündet am 23» Mai 1957 Hoff meist er , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäft s st eile
W
I m N a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma T Avenue de la G Silvio I
,, gesetzlich-vertreten durch die Herren j:' Walt er de R<NMp und Felix von M—|.
Klägerin, Berufungsklägerin i	und	Revisionsklägerin.«
r	'	•.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma K jgMHl ? Eisenhandel Gesellschaft mit beschränkt er Haftung in I	Gfflüflteplatz	fl	vertreten durch ihre Geschäftsführer Kurt	und	Hans	Sch!
ebenda<,	-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII,» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs: auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann sowie der Bundesrichter Art I.® Br, Spieler, Br, Mezger und Br, Messner
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für Recht erkannts	;	,	,
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9» Mai 1957 aufgehoben^
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung .und Entscheidung an das Berufungsgericht zrE. rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Rechts wegen
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Im Jahre 1955 verhandelte die Beklagte mit der Birma TgBBMi S=Ao in Buenos Aires, einer Schwestergesellschaft:' der in laHSMH* ansässigen i • erin? über -die Lieferung von 10 000 Tonnen Brammen (englisch slabs) nach Argentinien, die in losen von 1000 bis 1500 to erfolgen sollte0 In,diese Verhandlungen wurde die Klägerin eingeschaltet*
Am 9* Juli 1955 richtete die Beklagte an die Klägerin ein . in englischer Sprache abgefaßtes Schreiben, in dem sie sich auf einen Brief der Firma TiflHHNK in Buenos Aires vom 27-o Juni; 1955-bezog und mitteilte, daß sie einigen der darin enthaltenen Bedingungen nicht zustimmen könne und in Übereinstimmung mit ihren allgemeinen Verkaufsbedin-guhgen den Auftrag zu den von ihr nachstehend auf ge führ- -■ ten Bedingungen gebucht habe0 Die Bedingungen sahen eine. Bezahlung mittels Teilakkreditiven vor« Im einzelnen war
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udaL folgendes wörtlich bestimmt s
"9o) Payment	■	;■	;:d:7d;.!d;.:;(d.d;
1 .0 0 o c	‘	'■	:	■. ; 7 ' v	V:'V- ^ v
For the first partial, .shipment of 1000 - 1500 tons the Letter of Credit will have to be opened with ■ our bankers until August 15th latest and .will have to be valid until October 15th, 1955. Fe shall inform you until August 12th what tonnage will be supplied’by our mills during September, 1955c
Then the Letter of Credit will have to be opened covering this tonnage plus 4 fc rolling margin*
For the further monthly lots the same procedure shall be availed of, i*e* Letters of Credit shall be established until the 15th prior to .the month of supply with a validity of two months covering the next monthly lot to be indicated by usd"
In Übersetzung?
"90 Beza hl u ng
 Für die e'rste Teilverschiffung von 1000 - 1500 to hat das Akkreditiv bis sum 15® August spätestens mit einer Gültigkeit bis-.'zu dem■■■■150 Oktober 1955 bei; unserer Bank eröffnet, zu 'sein*' Wir werden Sie' bis uh", zu dem .12* August’."darüber üht errichten, welche,\Tonnago 1 bydurch unsere Walzwerke im .Laufe- des Monats September 1955 geliefert wirdo b
, Per Kreditbrief muß dann überreine Summe lauten, ■ "welche diese Tonnage plus 4 cj> Walzt oieranz deckt *
Für die weiteren monatlichen Teillieferungen ist das .gleiche Verfahren vorgesehen*, d„h* die ’Akkreditive
f
müssen eröffnet werden bis zu dem Id» doMo? welcher der Lieferung vorausgeht„ Sie sind gleichfalls auf 2 Monate gültig zu stellen und haben die Tonnage zu decken, die Ihnen von uns für die nächste monatliche Teillieferung angegeben wird<>"
Berner sollte die Klägerin durch die Union deBanques Suisses in Ti.p—l bei der Firma BaflHM We
v
SHB AG in UVBMHIHHi eine unwiderrufliche Bankgarantie über einen Betrag von 100 000 US-Dollar stellen«. Über den Wortlaut der Garantie und. den Verfall des Garantie-
betrages besagen die Bedingungen des Schreibens vom 9 * Juli 1955 wörtlichs :	1
”0000 This guarantee will be collected in case that you do not establish the monthly letters of Credit , until the 15th of each month'-with Messrs« Ba
 This guarantee of the Union de Banques Suisses, is to be established, with the
 as follows?
"Letter of Guarantee
 Eisenhandel GmbH
Between Messrs K
_______
hereinafter~abbreviatedly called
 KfBBPeisen
 as the one party as the other party
 the following contract has been closed?
approxo lOoOCO to Slabs •
O- O C O	•	: :W-i	V. - - v .
Delivery should take place in monthly lots ox 1,000 - 1500 tons beginning in about 60 days after confirmation of our bankers that tile l/c for the first lot' has been establishedc.
These separate letters of Credit have to be established until the 15th prior to the month of delivery with validity of 60 days«
Besides this a bank guarantee for the amount of free US-o 100,000?- must be opened in favour of KflNBai-
until July 15th., IS51
AG, v\
In consideration of - the foregoing facts, we here-with engage ourselves irrevocably towards Messrs. BetfHHM YJeAG, D0MB, on whose first request and notification if one of the a/m Letters of Credit has not been established.until the 15th of the respective month, to pay in cash the amount of free US-/i 100.000,- to Messrs. B dHMHWb
 in favour of Kruppeisen0	■	-i
0.000	I
10o) Delivery
 will take”place in monthly lots of about 1000 - 1500 tons of 1000 kos. The first lot to be shipped abt0 60 days after confirmation of our bankers that the L/C has been .established according to our conditions, under 9*)? subject to cases of force majeurs.J’
Ih Übersetzung; ;•■/	■.■n.'.'i.y-.k.-nifi,V.//
”u o * Liese Garantie verfällt, wenn Sie eines' der monatlichen Teilakkreditive nicht bis zu dem 15° eines jeden Monats bei der Firma BaflHBfcffMHp-IlMf AGo-,./ 1	__ eröffnen.	I	:..
Liese Garantie der Union de 3anqu.es Suisses iss beim.;
/; .Bankverein Westdeutschland zu erstellen und soll -folgenden: Wortlaut habens
1 G,, a _r a n.t .l~;se
•.'.’Zwischen der Firma. KMjjl Eisenhandel GmbH, im folgenden kurz K If UISE3U genannt, auf der einen ■Seite .und der Firma TWKKBKKk,	aüf der ande-
ren Seite ist folgender Vertrag geschlossen worden? :
K3BBR3ISEH wird an L jgMMMi ca. 10.000 tons Brammen/ liefern0 0 0 0 Lieferung soll erfolgen in monatlichen Losen von'1000 ~ 1500 tons, beginnend in ca= 60 Tagen nach,Bestätigung der Bank des Verkäufers, däß das Akkreditiv für das erste: Los eröffnet wurde vo i Liese separaten Akkreditive sind zu eröffnen bis zu dem 15° des Monats, der dem Lieferraonat vorangeht, mit einer Gültigkeit von 60 Tagen. Barüberhinaus{muß eine Bankgarantie über den Betrag von freien US-Lollars 100.000,— zu Gunsten von ICMBtelSBH bei dem BaMMi W e	AG. TIPMMpf bis zu dem :
15-° Juli’ 195o eröffnet werden.
Unter Berücksichtigung - der vorerwähnten Tat Sachen "verpflichten wir uns 'hiermit, gegenüber der Firma 1 BuiiggpBBHi \YeMm AG,	-unwider-
ruf lieh auf deren -erste Anforderung und Benachrich-tigung,, daß eines der oben erwähnten Akkreditive nicht bis zu dem 15t des; betreffenden Monats eröffnet : wurde, deine Summe von: freien US-Dollars 100.000, — an die Fi rma dB atf—1 W e <—ppi zü. Gunsten von	SEK---:in bar zu zahlen. ot>> 'd;	d
10 o) Lleferungs
 erfolgt-in monatlichen Losen von ca» 1000 - 15000t-CK & 1000 kilos, Das erste Los wird verschifft ca» 60 Tage nach Bestätigung durch unsere Bank, daß da^ Afckre-^ ditiv in Üb er einst immung mit den Bedingungen gemäß Punkt 9) eröffnet yvorden ist ? Fälle höherer Gewalt v o rb ehalt ein11
Der Brief schließt mit der Wendung
O' « 6 c'
"We would kindly ask you to let us have your order ■sheet in compliance with this letter after receipt of which we shall send you our formal Sale Note«"
In Übersetzung?	■	: 1
"Wir bitten Sie höfliehst, uns«Ihren Auftragsschein in Übereinstimmung mit diesem Brief zugehen zu lassen, nach dessen Erhalt wir Ihnen unsere offizielle Auftragsbestätigung zusenden werden»"
Ein Auftragsschreiben hat die Klägerin nicht übersandte Jedoch wurde die verlangte Bankgarantie im Juli.1955 gestellt« Die Beklagte teilte der Klägerin durch Fernschrei-
ben vom 10o August
 mit, daß beabsichtigt sei2 1000 t
in der zweiten Septemberhalte zu walzen und forderte sie auf r;: ein Akkreditiv über 118*924 ß bis zu dem 15«. August 1955 zu errichten, Am 16* August 1955' eröffnete '-die Klägerin dieses Akkreditiv« Die Beklagte übersandte ihr am 25, ■■ August 1955 eine Auftragsbestätigung, die mit deii Worten, beginnt s
"We confirm having sold to you through the interme-diary of »»»	^ i
subject to our General Conditions of Sale overleaf s for the export to Argentines* '
In Übersetzung?
"Wir bestätigen-« daß wir Ihnen durch Vermittlung von ooo gemäß unserer umseitigen allgemeinen Verkauf sbedingungen verkauft haben?
: Für_ den Export	Argent ini en«"
Die Verkaufsbedingungen des Briefes-vom 9» Juli 1955 werden in den Absätzen 3 5 3'» .6 und 7 der Nr «9 und in der Nr»10| | geändert« Die heue Fassung lautet wörtlich?
"For each monthly lot a partial Letter of Credit has to be opened ilatest until 15th-of the month prior to the month of rolling valid for a period
 if.
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Hi 0X1 b.fl or
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Besides, an irrevocable guarantee in favour of
 will be established by you through the Union de Banques Suisses, ha—b which is valid for the complete period of validly of the contract amounting to free US~ß 100«000, —»	L V: :
This guarantee will be collected in case that you do not establish any of the monthly Letters of Credit until the 15th of each month with Messrs,
 We refer to our letter of 9th July, 55 and are
IWiMi that this guarantee .has been established in the meantime,
 The first lot is provided to be shipped in Ocother 1955? subject to cases of force majeure,"
In Übersetzung!
’’Für jede Monats-Partie muß ein Teil-Akkreditiv eröffnet werden, und zwar bis spätestens 15o des der Walzung voraufgehenden Monats, mit einer Gültigkeit von 2 Monateno	a
I	‘	'
oooo
 Außerdem wird eine unwiderrufliche Garantie in Höhe von freien US-Dollars 100,000,— von Ihnen .zu
 Union de Banques Suisses, IflMHMl eröffnet 9 welche für die Gesamtlaufzejit des Kontraktes' gültig ist.
Diese Garantie verfällt, falls Sie eines der monatlichen Teil-Akkreditive nicht bis zu dem 15° eines jeaen Monats beim BAGo ?
I	eröffnet	haben,
 Wir^beziehen uns auf unseren Brief vom 9= Juli und
JBBPunterrichtet„ daß diese Garantie inzwischen von Ihnen eröffnet wurde«
Die erste Partie soll im Oktober 1955 verschifft werden, vorbehaltlich Fälle höherer. Gewalt,11
Die Klägerin hat d.em Bestätigungsschreiben vom 25, August
1955 nicht widersprochen,
i	t	f	1	•;'r t-g ;jt;
Mit Fernschreiben vom 10, September 1955 teilte die Beklagte'der Klägerin mit, daß für die Oktober-Walzung eine weitere Menge von 1000 to vorgesehen sei und bat (wörtlich; • "iyou are requested”), bis zu dem 15c September 1955 ein weiteres Teil-Akkreditiv von 118,924 Dollar zu eröffnen, das die im Oktober zu walzenden 1000 t decke. Das zweite Akkreditiv hat die Klägerin am 15<> September 1955 gestellt.
Infolge des Sturzes des argentinischen Staatsschefs Peron traten bei der Abwicklung der Lieferungen Schwie-
rigkeiten auf . lach. Verhandlungen mit der Klägerin bestätigte die Beklagte ihr mit Fernschreiben Nr. 6078 vom 15o Oktober 1955? daß sie eine in einem1vorhergehenden Fernschreiben gesetzte Frist zur Eröffnung des dritten Teil-Akkreditivs vom 20o Oktober bis zu dem 22. Oktober 1955 verlängert habe.
Die Klägerin hat ein drittes Akkreditiv nicht gestellt o Die Beklagte hat sich darauf am 25» Oktober 1955 den Garantiebetrag auszahlen lassen. Die Anwälte der Klägerin widersprachen mit einem an die Beklagte gerichte ten Schreiben vom 29o Oktober 1955 der Inanspruchnahme der Bankgarantie und stellten sich auf den Standpunkts daß das dritte Akkreditiv erst zu dem 15« November 1955 habe eröffnet zu werden brauchen. Sie erklärten? daß die Klägerin die erste Lieferung zu dem 31» Oktober 1955 erwarte und bereit sei?, den dritten Akkreditiv-Brief am 15» November 1955 zu eröffnen.’	1
3 u -i .
; Eine Lieferung von Brammen ist nicht erfolgt. Da die Beklagte, die Rückzahlung des Garantiebetrages verweigerte? erklärte die Klägerin mit einem Schreiben vom 15 o November 1955 ihren Rücktritt vom Vertrage 'wegen iPo.sitiver Vertragsverletzungo
 Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung von 100.000 US-S nebst Zinsen und Ersatz des Schadens, der ihr durch die Einziehung des Garantiebetragest entstanden ist und noch entsteht.
•	•=■ vh- ;	= rvR:’-' ;V=: .;’V TV' V- ? '	V.-'*.. L); .• . • :t. •/y*;	!	V-	\	jV-;;/-;
Das Landgericht und das Ob er1andesger icht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bean-tragt? aie Revision zuruckzuweisen«. ,
Ent scheid ungsgründe s
lo.. Das Berufungsgericht legt entgegen der Ansicht der’ Beklagten5;-: die Verpflichtung der Klägerin sei nur dahin ..gegangen, ihr die Garantie einer Bank zu verschaffen*, seinem Urteil erkennbar zugrunde, daß die Klägerin durch die beauftragte Bank den Garantiebetrag geleistet habe und daher, sofern die Beklagte den Betrag zu Unrecht ein" gezogen hätte, zur Rückforderung unmittelbar berechtigt wäreEs hält den Anspruch der Klägerin aber für unbegründet^ weil die Beklagte berechtigt gewesen sei,- sich ■ den Garantiebetrag auszahlen zu lassen, da die Klägerin nicht bis zu dem 150 Oktober 1955 das dritte Teil-Akkreditiv gesteift habe,	,
2<v Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch in erster Reihe darauf gestützt, daß für sie eine Verpflichtung zur Gestellung, von Akkreditiven nicht begründet worden öeio Sie meint, ein Kaufvertrag über die Lieferung der 'Brammen sei überhaupt nicht zustande gekommen„ Sie selbst habe mit der Beklagten nur den sogenannten Garantievertrag geschlossen? der Kaufvertrag habe zwischen der Firma TflBH in Buenos Aires und der Beklagten geschlossen werden sollen« Ein solcher Vertragsschluß sei aber nicht erfolgt o	v
Das Berufungsgericht ist der Ansicht* daß' ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei« Es
 führt zur Begründung aus, die Klägerin habe den beiden
 Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 9« Juli und 25c August 1955 nicht widersprochen« Sie habe das in den genannten Schreiben liegende Vertragsangebot, wenn nicht ausdrücklich!»- so doch stillschweigend dadurch angenommen daß sie ihr weiteres Verhalten gemäß den in den beiden .

'Schreiben niedergelegte
 Tere i nb a rung en e inger i c htet habe«

Sie habe im Juli 1955 die Bankgarantie beschafft und ■im August/September 1955 das erste und zweite Bankakkre- Wm ditiv in der festgelegten Weise eröffnen lassen..
Demgegenüber macht die Revision ohne Erfolg geltend, ein Vertrag könne mit der Klägerin nicht begründet worden sein? da? wie die Klägerin vorgetragen habe, das An-
______ !
gebot zu dem Vertragsschluß von der Firma 1 'fflMWWBI' in Buenos Aires ausgegangen' $ei und sie, die Klägerin, nur als Vermittlerin ohne Vollmacht aufgetreten sei« Das Berufungsgericht hat indessen erkennbar die Erklärungen der Parteien dahin ausgelegt, daß sie unabhängig von dem Abschluß eines Vertrages der Beklagten mit der Firma	in
 Buenos Aires auch miteinander einen Vertrag hätten schlies-seivwqllen0 So führt es aus, nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte sei zur Ausführung des Vertrages geschrittene Die Beklagte habe wie vereinbart die Walzen, die zur Herstellung der Brammen benötigt worden seien, her-.; stellen lassen« Bas beiderseitige Verhalten könne nur dar-f aus erklärt werden, daß beide feile den Vertrag als fest abgeschlossen betrachtet hätten,, ungeachtet der Tatsache, daß in.Argentinien mit der Schwesterfirma der Klägerin noch über technische Einzelheiten hätte verbandeitt'werdenund mit ihr noch ein formeller Abschluß hätte erfolgen sollen« Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist, da der in Frage stehende Vertrag einen Individualver-, trag bildet, nur der beschränkten Nachprüfung durch das
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Revisionsgericht daraufhin zugänglich, qb sie unmöglich' ist, anerkannt e - Auslegungsgrund sä,t z e verl et zt od er auf ■
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Verfahrensverstößen beruht« In dieser Hinsicht ist ein . Gesetzesverstoß nicht ersichtlich;' auch laßt die sach-.lichrechtliche Beurteilung einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Im Schreiben der Beklagten vom 9« Juli 1955 ist in Punkt. 9 diq Garantie ausdrücklich dahin gefaßt %
!
ii:

hereinafter abbreviatedly called KSB^e 1 sen as the One party
 and Me s sr s« TtfMHHHB S <>A « as the other party
 the following contract has been closedsn
 Auch beginnt das Schreiben der, Beklagt en vom 2'5 .955 mit den Wartens
'We confirm haring sold to you <,
. ur bae
 Wenn das Berufungsgericht u0a0 in dem Schweigen, der Klägerin auf diese beiden Schreiben das Einverständnis findet9 daß der Kaufvertrag.als in ihrem Kamen geschlossen gelten sollef so best« '
liehen Bedenken,, selbst wenn mit dem Berufungsgericht angenommen wird, daß die Schreiben nicht die Bestätigung vorausgegangener 7ertragsverhaiu 7ertragsangeb'ot enthalten haben
 tragsantrag ist allerdings grundsätzlich nicht als
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de	m	v p p "v"« ~] 0 vT g* X p p) VJ	or 'c ra	ut gest	011	t, dar	en den
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löiuimtv vvi.
der in der
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-an, uno. g.. mugus'ü > sen,
955 festgelegten Weise eröffnen
 non. gen auch eie innere hire aer Bennien aas Bonaungsgerichr habe ibersenen. daß nach der Behauptung der Klägerin, der Vertrag zwischen der Beklagter,

nd der Firma Ti
 in Buenos Aires erst nach Rini-
u
p-ung über die letzten noch nicht geklärten Klauseln und rait der Unterzeichnung habe Wirksamkeit erlangen solleiio War die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Vertrages auf Lieferung der Brammen., so brauchte das Berufungsgericht nicht auf die'Frage einzugehen,i ob auch der vorgesehene Vertrag mit der argentinischen Schwesterfirma schon wirksam geworden war0 Wenn die-Revision meint, der Garantievertrag sei nur in der Erwartung und unter der Voraussetzung geschlossen, daß es zu einer Unterzeichnung des Vertrages komme, so setzt sie sich mit der tatrichter-liehen Würdigung in Widerspruch, die das Verhalten der Klägerin auf die Schreiben vom 9«, Juli und 25* August 1955 gefunden hat a Der Revision ist auch in der Annahme nicht zu folgen, das Berufungsgericht .habe seiner Beurteilung nur zugrundegelegt.,, daß die Klägerin bis November 1955 selbst von einem VertragsSchluß ausgegangen sei» Das Berufungsgericht stellt vielmehr fest, beide feile hätten uen Kaufvertrag als lest abgeschlossen (gemeint; zwischen ihnen) betrachtet ungeachtet der Tatsache, daß in Argentinien noch ein "formeller" Abschluß'habe erfolgen sollen. Damit schließt das Berufungsgericht'erkennbar eine Auslegung aus, daß die Vereinbarungen der Parteien bis zu dem Abschluß eines Vertrages mit der Firma TflHi in Buenos Aires hätten in der Schwebe bleiben 'stallen« In diesem Zusammenhang rügt die Revision vergeblich,, das Berufungsgericht habe die Schreiben des Vertreters Tresoldi der Beklagten vom 30P Juni,und 20 September 1955 nicht gewürdigt, nach denen ein endgültiger Vertrag nicht abgeschlossen sei« Dem Umstand, daß mit der Firma in iDuenos Aires no^h exn Vertrag ha.t geschlossen werden sollen, hat das Berufungsgericht erkennbar Beachtung geschenkt o Wenn es trotzdem zu der Auffassung.gelangt, daß die Parteien untereinander bereits endgültige Vereinbarungen gelro-i.fen nälten, so rechtfertigt sich diese Feststellung, wie schon ausgeführt, durch das tatsächliche .Verhalten der Klägerin»
 
II
Die Revision greift weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Schuld aus der Garantievereinbaruh^ sei fällig geworden, da die Klägerin das Akkreditiv für die Dez.eniberlieferung nicht am 15» Oktober 1955 gestellt habe (abgesehen hier von der durch nachträgliche Vereinbarung erfolgten Fristverlängerung bis zu dem 22 „ Oktober'.' p
lo a) Die Klägerin hat vorgetragen, sofern ein,Liefervertrag zustande gekommen sei, sei sie zwar verpflichtet gewesen, das1 erste Akkreditivizwei Monate vor der für Oktober vorgesehenen Verschiffung zu stellen« Rach dem .Garantieversprechen seien aber die f olgenden Akkreditive: * jeweils bis. zu dem 15?. -des', Monats, der der Verschiffung vorhergehe, zu stellen gewesen« Das Wort "delivery" des im Schreiben vom 9« Juli 1955 festgesetzten Textes der Garantie könne nämlich nur im Sinne von Verschiffung und Lieferung an die'Firma T£HHHi in Buenos Aires verstanden werden« Es sei nicht gleichbedeutend mit dem in den .. vorhergehenden Ab sät z en verwendeten Wort "supply", das im Sinne'von Belieferung.der' Beklagten durch ihr' Walzwerk . '.gebraucht Asein möge«. Bei der dortigen Bestimmung habe es sich nur um die erste im Oktober. 1955 -fällige Teillieferung gehandelte Das zweite Akkreditiv für die November-
Verschiffung hätte dagegen bis zu dem 15» Oktober und das
»
dritte Akkreditiv für die Dedembervex schiffung bis zu dem 15-, November 1955 eröffnet werden sollen-. Tatsächlich habe sie das zweite Akkreditiv auf Bitten der Beklagten bereits am 15o September 1955 gestelltso.' daß sie am 15.o Oktober 1955 zur Stellung irgend eines Akkredi-
tivs nicht verpflichtet gewesen sei.- Die Beklagt
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erwidert,. am Ende eines jeden Monats werde d;
Programm des liefernden Walzwerks für den nächsten Monat aufgestellto Um die Menge des zu walzenden Mate-
15
rials dem Walzwerck verbindlich auf geben zu können, sei es erforderlich gewesen.- daß das Akkreditiv; das diese Menge decken sollte, bis zu dem 15 o des Monats, der der Walzung vorausging, erstellt wurde„ Der Termin der Wal-
zung habe .. Ermessen	des	Walzwerks	gelegen. Es sei mit
 der Möglichkeit zu rechnen gewesen* daß das Werk die Walzung erst für das Ende des Monats einplane , Für den Transport zu dem Bestimmungshafen und Anbordschafi'ung sei eine weitere Frist von 15 Tagen erforderlich gewesen., Daraus habe sich, wie der Klägerin auch bekannt gewesen sei, ergeben* daß die Akkreditive jeweils mit einer Gültigkeitsdauer von 60'Tagen vor dem für die Verschiffung vorgesehenen Endzeitpunkt hätten gestellt werden müssen«, Die Worte "delivery1® und "supply" seien i.m übereinstimmenden
I
Sinne gebraucht worden und hätten die Auslieferung des gewalzten Materials durch das Walzwerk bedeutet« ■
Las 3erufangsgerichi führt hierzu aus, das Wort "delivery" in der Garantieerklärung des Schreibens vom So Juli 1955 kenne für sich allein betrachtet Verschiedenes 'bedeuten« Es könne sich auf die Lieferung euren die Beklagte* d.-.h» die Verschiffung, es könne sich aber auch auf die Auslieferung oder Bereit steliung der Brammen durch das Walzwerk beziehen.. Y.'as indessen mit dem Wort "delivery" im vorliegenden Falle gemeint sei, sei unschwer zu ersehen* wenn es nicht für sien allein, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen aes Vertrages be-crachtet werde« hiernach seien die Teilakkreditive jeweils bis zu dem 15o des Monats zu stellen, welcher der Bereitstellung dur.cn das Balzwerk, c ..n, der Weisung, voraus gehe«,	i
:
b) Die Bügen der Revision hierzu können keinen Erfolg haben« Die Revision glaubt,, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei eindeutig und daher der Auslegung überhaupt entzogene Es ist zwar richtig, daß
14 -•	.	'
die Auslegung eines Vertrages dann nicht Platz greifen kann*, wenn sein Inhalt völlig eindeutig ist, so daß eine i andere Deutung ausgeschlossen ist (RGZ 95?125§ 'WarnRspi*
 1919 Nro'2j 1934 Rr047§ BGB RGEK lO.Auflc § 133 Annul) c 1 ; Von einer Eindeutigkeit, kann indessen hier nicht gesprochen werden-» Die Revision sieht in der Auslegung des Berufungsgerichts weiter eine Verletzung des vermeint-:’;:’; liehen Grundsatzes, daß Zweifel zu Lasten dessen gingen, der eine Vertragsbestimmung formuliert habe»■.' Sie meint,
■das Berufungsgericht hätte allein darauf ah st el 1 er nrä s -• sen, wie das Wort »'delivery" von der Klägerin habe auf geifaßt werden 'dürfen« Ein Verstoß, gegen anerkannte Auslegungsregeln liegt aber nicht vor. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens vom 9-o Juli 1955 und des Bestätigungsschreibens vom ;25o■■■'Aügüst" 1955;.zurd.em Ergebnils 'gelangt, die Parteien hätten mit dem Monat, zu dessen 15« spätestens das jeweilige Akkreditiv, habe gestellt werden sollen, übereinstimmend den Monat gemeint, der der Lieferung durch-das Walz- ' werk vorausgehe« db die Beklagte sich ,mißverständlich aus-;;:: gedrückt hat und die Klägerin das Wort "delivery:" anders hatte .verstehen können, ist hier schon deshalb unerheb-: lieh, weil das Berufungsgericht feststellt, die Klägerin; :!:; habe den Ausdruck so verstanden. Es führt nämlich aus, die Klägerin häbe der Formulierung des Bestätigungsschreibens -;; vom' Ep:«-’August 1955 zugestimmt , in dem es heiße, daß die Akkreditive in stellen seien bis zu dem 15 0 des Monats,l der der Walzung (rolling) vorausgeheo ’Wie aus dem Schriftwechsel zu ersehen sei,, habe sie gewußt, daß sie d.as drit.- . ;te Akkreditiy fm Oktober 1955 zu "stellen habe, und habe , diese Auffassung selbst vertreten«.Soweit die Revision .; .Angriffe gegen diese Feststellungen erhebt, bewegtrsle.;!:;-;!!; sieh auf dem ihr verschlossenen Gebiet der xatrichterlichen Würdigung» Das Berufungsgericht hätte sich im übrigen .auch, auf die unter Ird4 der Schreibenvom 9, Juli und 25o August 1955 aufgeführte Bestimmung stützen können?

- 15
' "ooo On leaving cur mills the material must be
 considered as supplied in accordance with contract and definitely accepted by you, immaterial- wether inspected or not,"
In Übersetzung;
11 o o c Nach Verlassen des Werkes (Walzwerkes) gilt das ■ Material als vertragsgemäß geliefert und endgültig von Ihnen abgenommen, unabhängig davon, ob eine Abnahmeprüfung erfolgt ist oder nicht»"
Danach sollte unabhängig von dem Zeitpunkt der Verschiffung.., die der Vertragserfüllung dienenden Lieferung mit der Auslieferung durch das Walzwerk zusammenfallen,» Zu dem Hinweis der Revision auf ein Schreiben der Beklagten vom 19» August 1955 sei i'm übrigen bemerkt), daß ein Schreiben dieses Datums sich bei den Akten nicht befindet» Das Fernschreiben vom 10» August 1955, mit dem die Eröffnung eines Akkreditivs für die erste Lieferung verlangt wird» spricht von einer Verschiffung überhaupt nicht» Las vorder Revision wohl gemeinte Schreiben vom 20» August 1955,
•	i,
das die Eröffnung des ersten Teilakkreditivs betrifft, enthält nicht, wie die Revision anführt, eine Mitteilung, daß die erste Sendung von 1000 t »Mitte September verschifft werde5 vielmehr heißt es in dem Schreibens "valid until October 51st, 1955? covering the first partial shipment of 1000 tons for September-rolling»n
2»	- Die Revision will ferner, wenn entgegen ihrer An-
sicht das Bestätigungsschreiben vom 25» August 1955 für den Umfang der Vertragspflichten maßgebend sei, einen Rechtsverstoß daraus herleiten, daß das Berufungsgericht nicht zwischen der Verpflichtung aus dem Garantievertrage und der aus dem Kaufvertrags herrühre.nden Verpflichtung zur Stellung der Akkreditive unterschieden habe» Das Bestätigungsschreiben vom 25» August 1955 nehme hinsichtlich der Garantie, so meint die Revision, auf das Schreiben vom 9 o Juli 1955 Bezug und habe daher die dortige Bestimmung.; daß das Akkreditiv bis zu dem 15» des der'Verschif-
16
fung (delivery) vorausgehenden Monats zu stellen sei, nicht abgeänderte Soweit im Schreiben vom 25c Aügust 1955 auf das Walzen (rolling) abgestellt sei, handle es sich dagegen um die Eröffnung der Akkreditive» Nur der Garantievertrag sei aber mit der Klägerin geschlossen worden, die übrigen Vereinbarungen hätten die Schwestergesell schalt in Argentinien betroffene Dieser Einwand geht aber in doppelter Richtung fehl. Einmal ist, wie oben ausgeführt, nach der für das Revisionsgericht bindenden Würdigung des Sachverhalts nicht nur der Garantievertrag, sondern auch der Kaufvertrag, aus dem sich die Verpflichtung zur Gestellung der Akkreditive ergibt, mit der Klägerin geschlossen worden. Zum anderen hat das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien dahin ausgelegt, daß die Beklagte gerade zur Deckung der mit den Überseegeschäften verbundenen Gefahren berechtigt sein sollte, sich, den Garantiebetrag aussahlen zu lassen, wenn die Käuferin,, also die Klägerin, .die nach dem Kaufvertrags jeweils zu stellenden Akkreditive nicht fristgerecht eröffne. Die Auslegung des Berufungsgerichts geht also dahin, daß der Verfall des Garantiebetrages sich nach den Verpflichtungen der Klägerin aus -den Kaufabreden regeln solle,'Mit ihrem Vorbringen, der Verfall der sogenannten Garantie sei hinsichtlich der Gestellung der Akkreditive "separat" (gemeint offenbar getrennt und unabhängig von den Voraussetzungen,' unter denen die Käuferin die Akkreditive zu eröffnen habe) behandelt worden, greift die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts in für die Revisionsinstanz unzulässiger Weise an.
XII .
Die Klägerin ist ferner der Auffassung, eine Verpflichtung, bis zu dem 15, Oktober 1955 ein Akkreditiv für die Lese mb erlieferung zu stellen, sei, sofern sie nach dem Vertrage bestanden haben sollte, aus später hinzutretenden
 Io -Die Klägerin behauptet einmal, die Lieferung der Brammen nach Argentinien sei durch höhere Gewalt unmöglich geworden« Sie hat vorgetragen., nach dem Sturz des argentinischen Staatsschefs Peron -sei Anfang Oktober 1955 das Vermögen der Firma	in	Buenos	Aires	be-
schlagnahmt worden und alle Geldbewegungen nach, dem Auslände- seien dieser Firma verboten gewesen« Die für den Einkauf der Brammen erteilte argentinische Importlizenz sei zurückgezogen worden« Dem habe die Beklagte selbst Rechnung getragen? indem sie mit Schreiben vom 7v Oktober 1955 mitteilte, daß sie am 6« Oktober 1955 die V/alzung 'eingestellt habe? und anfragte, ob sie die "slabs11 ohne Einfuhrlizenz verschiffen oder warten so^le..-, bis eine Einfuhrlizenz verfliege«	■
■Das Berufungsgericht hält diesen Einwand für unerheblich« ' Es meint.? die Klägerin habe ein Garantieversprechen abgegeben? das nicht etwa einer Vertragsstrafe gleich zuachten sei« Durch die Garantie hätten die mit dem Über-seegeschäft verbundenen Gefahren gedeckt werden sollen«
Die Beklagte, die nach, dem Vertrage mit den Y/alzenbeschaffungskosten in Vorlage- habe treten müssen, habe dagegen gesichert sein wollen, daß der ausländische Abnehmer es - gleich aus welchen Gründen - unterlasse, die Akkreditive fristgerecht zu stellen« Demgemäß sei der Verfall der Garantiesumme lediglich an die Voraussetzung geknüpft worden,;, 'da ß eines der Teilakkreditive nicht fristgerecht gestellt werde« Im übrigen sei die Klägerin als schweizerische Firma durch die Ereignisse in Argentinien nicht gehindert gewesen, ihre Verpflichtung zu erfüllen« Selbst wenn für die Klägerin eine Verhinderung durch höhere Gewalt Vorgelegen hätte, wäre das kein Grund für sie gewesen, die Eröffnung des dritten Akkreditivs abzulehnen»
Sie, hätte allenfalls vorübergehend von der Gestellung des Akkreditivs Abstand nehmen können« Die Behinderung durch höhere Gewalt sei in der ersten Hälfte des Monats November 1955 weggetallenp
 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff des Garantieversprechens verkannt und sei zu Unrecht dein Vortrag der Klägerin., daß die Lieferung der Brammen nach Argentinien infolge des dortigen, politischen Umsturzes unmöglich gewesen sei, nicht nachgegangen»
Len Angriffen der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen» Schon die Ansicht des Berufungsgerichts? die Parteien hätten .einen Garantievertrag geschlossen? begegnet rechtlichen Bedenken» Bin Garantievertrag kann aller-
i
dings nicht nur, wie die Revision unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28» Oktober 1954.,;
- IV ZR 122/54 - LM BGB § 765 Nr»! anzunehmen scheint.:?’ ;; zur Sicherung der Leistungen eines anderen Schuldners geschlossen werden? vielmehr kann ein Schuldner auch für seine eigenen Leistungen durch zusätzliche Vereinbarungen die Gewähr übernehmen? wenn der gewährleistete Erfolg weiter geht als die bloße Vertragsmäßigkeit der Leistung (RGZ 146? 12(0,124) » In einem Garantievertrag verpflichtet sich indessen der Schuldner regelmäßig?•für einen Erfolg einzustehen oder die Gewähr für einen künftigen?.: noch nicht entstandenen Schaden zu übernehmen (RGZ aaO)0 Der Schuldner eines solchen Vertrages, ist also im Ralle :der Gewährleistung verpflichtet? den Gläubiger so zu/
: stellen?, als ob der ins Auge gefaßte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht entstanden wäre» Das Versprechen der Klägerin geht aber nicht auf betragsmäßige Haftung für einen Erfolg oder auf eine Schadioshaltung» sie will und soll nicht mit dein Garantiebetrage etwa nur für den Schaden einstehen? der der Beklagten erwachsen würde? wenn das Exportgeschäft aus irgend welchen Gründen nicht? wie beabsichtigt? abgewickelt wird-; Die Klägerin sollte nach der Auslegung des Berufungsgerichts vielmehr dadurch?, daß der Garantiebetrag zu verfallen drohte? dazu angehalten werden?, die Akkreditive' frist-7;
gerecht zu stellen, und es sollten die mit dem Ubersee-geschält verbundenen C-elahren ohne den Zwang zu dem Nachweis eines Schadens gedeckt werden« Damit erfüllt die "Garantie die die Klägerin zu stellen hatte.; die Tatbestandsmerk-_ male einer Vertragsstrafe, deren Zweck; sowohl darauf geht, die Ansprüche des Gläubigers- durch Druck auf den Schuldner zu sichern, als auch den Gläubiger vom Nachweis eines Schadens zu befreien, und deren Verwirkung die tatsächliche Entstehung eines Schadens nicht1yoraussetzt (RGZh :h 103 5.39) °	"	h:,:
Auch wenn die "Garantie" als Vertragsstrafe anzusehen wäre, würde daraus nicht notwendig folgen9. wie die Revision meint, daß sie nur verfallen sei, wenn die Klägerin ein Akkreditiv schuldhaft nicht gestellt hätte«
Zwar ist nach § 339 Satz 1 BGB die Vertragsstrafe ver-wirkt. wenn der Schuldner mit der Leistung, die durch die Vertragsstrafe gesichert werden soll, in Verzug kommt, Diese Bestimmung ist aber einer abweichenden Regelung zugängliche Die Vertragsparteien können, der Vertragsstrafe eine garantieähnliche Funktion geben« Sie können vereinbaren, daß sie auch dann verwirkt ist.- wenn die Leistung des Schuldners aus Gründen unterbleibt, die von seinem Willen unabhängig sind oder die ihm nicht zu dem Verschulden zuzurechnen sind (RGZ 85,1Q0?103$ RG HER 1934,1349; BGB RGRK lOoAufl« § 339 Annul a°Eo) u So könnte es im vorliegenden .Fall geschehen sein. Die Parteien haben nach der Auffassung des Berufungsgerichts, um die Klägerin vor den mit einem Üb erseegeschäft verbundenen Gefahren zu schützen, den Verfall des Garantiebetrages lediglich an die Voraussetzung geknüpft, daß eines der Teilakkreditive nicht fristgerecht gestellt werde, unabhängig davon, auf welchen Gründen dies' beruhe,. Unter diesen Umstän den liegt der Gedanke nahe, daß nach dem Willen■der Parteien der "Garantie"-Betrag als Vertragsstrafe auch
20
scnon verwirkt sein sollte, falls die Klägerin ohne ihr Verschulden ein fälliges Akkreditiv nicht stelle«
Auch wenn es danach auf ein Verschulden der Klägerin nicht ankäme, brauchte die bloße Tatsache, .daß die Klägerin, am 15«-Oktober 1956 das dritte Akkreditiv- nicht ' ; gestellt hatte, noch nicht zur Verwirkung der Vertragsstrafe zu führen« Auch noch der Auslegung des Berufungsgerichts war der Verfall der "Garantie” an die Voraussetzung geknüpft, daß die Klägerin verpflichtet war, das in Frage kommende Teilakkreditiv an dem bestimmten Termin zu eröffnen«, Der Prüfung, ob die im Vertrage festgelegte Verpflichtung zur Gestellung des .Oktober-Akkreditivs entfallen war, bedarf es also sdlbst dann, wenn nach dem
 Garantievertrage eine Verwirkung des Betrages unabhängig
!
von den Gründen eintreten soll, aus denen eine der Klägerin obliegende Eröffnung eines Akkreditivs unterblieben ist« Es fragt sich deshalb schon, ob das Berufungsgericht davon ausgehen konnte, daß die Klägerin das dritte Akkreditiv bis zu dem 15« Oktober 1955 zu stellen gehabt,hätte, oder ob nicht, nachdem die Beklagte mit dem zweitem Fernschreiben vom 15o Oktober 1955 die Frist bis zu dem, 22,: 0k-,'tober 1955 verlängert hatte,, das Akkreditiv höchstens an diesem Tage hätte eröffnet werden müssen« Unter,diesem Gesichtspunkt halten aber auch die Gründe, mit denen.: das' Berufungsgericht, den Auswirkungen des politischen Umsturzes in Argentinien keine Bedeutung beimißt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Baß der Firma -----1 jMHHHB.. in V Buenos .Aires Zahlungen, verboten' waren, ist allerdings1unerheblich, weil nicht die Firma	in	Buenos	Aires,
 sondern die Klägerin die Akkreditive zu stellen hatte«
Bas Berufungsgericht hätte indessen auch der Frage Beach- : '. tung schenken müssen, 'ob die Lieferung der Brammen hach;-Argentinien 'etwa mit den der Klägerin obliegenden Verpflichtungen derart verknüpft war, daß die dortigen Ereignisse die Rechte.und. Pflichten aus dem Kaufverträge
 berührten. Lie Lieferung gerade na on. Argent:urinien war in Vertrage ausdrücklich vorgesehen (vgl, are Gchlaßbe-merAuroren in de :r gcuraiLen der Beklagten von 9- Jnli und
25o August ±955 unter dern Stichwort ”import Licence’
Bei erneuter tatrichterlieher. Prüfung wird
 seruf ungs-
tat auch zu wlirdigen haben,, daß
 gement m aieser mns: die Beklagte selbst nach ihren Schreiben vom 28„ Juni,
24o September und 1» Oktober 1955 noch auf eine schrift-
tä	bigung	des Kau	i ver	t v	ages	'durch	die	Birma
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Xaul durch die Klägerin auch vor Standpunkt der Beklag-
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ten aus erkennen; Lie für die Liniuhr der Brammen von der argentinischer. Legierung erteilt e Importlizenz war. me das Beruiungogerrcnt zugrundelegt, zeitweilig surückgenom-uen oder suspenaiert worden.., Vault war die Lurchlührung des Vertrages durch, einen Eingriff von Lener Land in Präge gestellt worden.. Lie Klägerin war, solange eine Importlizenz nicht vmhanaen war . an. der Abnahme der Brammen gehindert- Lar die Einfuhr später wiener gestattet werden würaewar, soweit der Sachverhalt ernennen läßt, nicht voraus inseher. hach. hr. 15 Abs, 5 der Schreiben vom p, Juli
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Au zu st 19 5 h sollte aber ne ine dor I art er er. der an-
deren gegenüber für erne lio.-nmriLimuug rn name none rer Gewalt, verantwortlich sein.; Las Berufungsgericht hat nicht
_n Argentinien ein
 permit, so aas Unvermögen.; are pare in nrum Zufuhren, nach dem Killen und der Verstellung der Parteien unter den Begriff der Nichterfüllung wegen höherer Gewalt Ballen seilte. Es meint, selbst wenn eine Verhinderung der Klägerin durch höhere Gewalt gegeben gewesen wäre hätte sie allenfalls von aer Ge st ellung des Akkreditivs vorübergehend Abstand nehmen können- La aie Behinderung

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 in der ersten Hälfte des -Monats November: 1955 weggefallen sei, hätte die Klägerin spätestens auf die Aufforde-rung der Beklagten vorn 12. November 1955 ihren Verpflichtungen naehkommen müssen., Ihr Rücktritt mit Schreiben vom 15« November sei unberechtigt gewesen. 'Die •Tatsache-,..';daß die Beklagte in Ausübung ihrer vertraglichen Rechte die Garantiesumme eingezogen habe, habe die Klägerin nicht berechtigt ,, vom Vertrage zurückzutreten Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts kann nicht, gefolgt werden« Sollte die gebotene 'neue tatrichterliche 'Prüfung zu dem' Ergebnis führen, daß die auf politischen Gründen, .beruhenden .-AbnahmeSchwierigkeiten in Argentinien auch für das Ver— ' hältnis der Parteien einen Pall der höheren Gewalt darstellen,. so würde die Beklagte bei der: Einziehung;des Garantiebetrages am,25. Oktober 1955 gerade nicht ein ihr vertraglich -anstehendes Recht ausgeübtsondern sich ei-ner Vertragsverletzung schuldig gemacht haben« 'Hinzukommt daß die Beklagte selbst, wie.sich aus ihrem Fernschreiben vom To Oktober 1955 ergibt, die vorgesehene Walzung des Materials am 6» Oktober 1955 mit Rücksicht auf die Rücknahme oder Suspendierung der Importlizenz hatte einsteilen" lassen und daß im Laufe des Oktober eine Wälzung nicht mehr.'.' erfolgt war. Pie politische Umwälzung in Argentinien hatte also?: soweit ersichtlich,, dazu geführt., daß sich im Ein- r Verständnis der Beklagten die Abwicklung des Vertrages '
■ UM! einen Monat verschoben hatte. Danach hätten die1 erste ,
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Lieferung von Brammen im November, die zweite Im Dezember 1955 und die, dritte, für die das Akkreditiv noch nicht gestellt war, im Januar 1956 erfolgen müssen« Auch unter -diesem Gesichtspunkt hätte das Verhalten der Parteien einer Würdigung bedurft■„ Die Klägerin hatte allerdings das dritte Akkreditiv auch bis zu dem 15« November 1955 nicht gestellt,' sondern hat sich mit Schreiben ihrer Anwälte vom 15°■November 1955 vom Vertrage losgesagt„ Hierauf kqnnte sich, die Beklagte jedoch dann nicht berufen, wenn sie sich selbst
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 durch Einziehung des Garantiebetrages vorher vertragsuntreu gezeigt und der Klägerin^ solange'sie eine Rückzahlung des eingezogenen Betrages verweigerte, das Recht gegeben hätte, ihrerseits mit der Eröffnung des dritten Akkreditivs zurückzuhalten0
'Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben? die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv;eisen0 Biases wird in erster Linie zu prüfen haben, ob die Behinderung der Klägerin in der Abnahme der Brammen durch hoheitliche Maßnahmen der argentinischen Regierung einen Tatbestand bildet, der durch die "Höhere Gewalt"-Klausel gedeckt werden sollte oder ob der Wille der Parteien dahin gegangen ist, die Beklagte durch die Vereinbarung einer garantieartigen Vertragsstrafe auch gegen die bei Überseegeschäften durch Eingriffe von hoher Hand drohende^Gefahr der Exportbehinderung zu sichern0
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Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen,, daß die Exportbehinderung nicht der "Höhere Gewa 1t"-Klausei unterfällt, so1 wird es die Frage, ob die Beklagte mit der Einziehung des Garantie! et rage's gegen freu und Glauben gehandelt und ein ihr nach dem Wortlaut des Vertragesi zustehendes Recht mißbräuchlich ausgeübt hat, einer erneuten 'Prüfung art erziehen mü seen * Bab ei wird dem oben erwähnten Umstand Beachtung zu schenken sein, daß die Beklagte aus eigenem Ent.schluß die für Anfang Oktober 1955 vorgesehene Walzung hätte einstellen lassen, so daß die nach, i dem Vertrage im Oktober zu erbringende I4ePerunS auch in der bis zu dem 31o Oktober verlängerten Prist nicht erfolgen
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konnteo Mochte eine solche Aussetzung auch im Interesse der Klägerin liegen und der Beklagten nicht als Vertrags-
Verletzung zuzurechnen sein, so daß der Klägerin nicht etwa« wie sie meint , hieraus ein Leistungsverweigerungs recht erwuchs,, so konnten Treu und Glauben möglicherweise es doch gebieten« daß die'Beklagte kurzfristig die Entwicklung der politischen Verhältnisse in Argentinien abwarteie, zu dem mindesten aber der Klägerin klar zu erkennen gab, sie werde im November die beiden ersten Teillieferungen erbringen» In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein,, daß die Beklagte selbst nach ihrem Fernschreiben vom 15« Oktober 1955 die Verlängerung der Frist zur Eröffnung des dritten Akkreditivs, unter bestimmten Bedingungen in Aussicht gestellt hattet Sollte, wie die Beklagte in ihrem Fernschreiben, vom 22o Oktober, 1955 bemerkt, allerdings die Fristverlängerung daran gescheitert sein, daß die Klägerin ihrer-
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seits sich weigerte? die Gültigkeitsdauer der ersten beiden Akkreditive, wie von der Beklagten erbeten, zu verlängern, und sollte diese Weigerung unbegründet gewesen sein, so könnte das Verhalten der Beklagten, die
' 1 daraufhin den Garantiebetrag in Anspruch nahm* ein anderes Aussehen gewinnen0 Eine Entscheidung darüber, ob die Inanspruchnahme des Garantiebetrages mit dem Grundsatz' von Treu und Glauben vereinbar ist, wird daher nicht ohne eine umfassende Würdigung des gesamten Verhaltens beider Parteien zu treffen sein»
Darauf, ob die Beklagte den Betrag der "Garantie15 auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung hätte verlangen .können, wie das Berufun’gs-gericht .meint, kommt es nicht an. Auf diese Erwägung hat'das Berufungsgericht seine Entscheidung nur hilfs-weise gestützt. Im übrigen hat die Beklagte auch den Garantiebetrag nicht als Schadensersatz in Anspruch genommen, Ein Eingehen auf die Büge der Eevision, daß die
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, vom Berufungsgericht ohne Anhörung eines Sachverständigen . angestellte Schadensberechnung gegen die Verfahrensvor-
■hchriften der §§ 286« 287 ZPO verstoße,, erübrigt -..sich daher«
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Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht (zu übertragen»
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