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BGH · VIII ZR 125/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 125/83

BGB § 181 Zur Frage, ob § 181 BGB anwendbar ist, wenn beim Vertragsschluß zwischen einem eingetragenen Verein und einer GmbH diese durch ihre Prokuristen und der Verein durch ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten wird, das zugleich Geschäftsführer der GmbH ist. Die Vereinbarung ist für die Klägerin von deren Prokur is ten, K(|| und WfflflHHI unterzeichnet worden, deren Gesamtprokura am' 22. Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 240,— DM stattgegeben, weil der Beklagte in dieser Höhe um den Erlös für einige der Hemden ungerechtfertigt bereichert sei, die bei einem Vereinsfest ver kauft worden waren. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und wird von der Revision nicht angegriffen. In der Rev is ions Ins tanz geht der Streit der Parteien nur noch um die Frage, ob der Kaufvertrag unter Verstoß gegen § 181 BGB abgeschlossen worden ist und die Klägerin daher aus ihm keine Rechte herleiten kann. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ^ 181 BGB auf den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht anzuwenden. Denn bei Abschluß der Vereinbarung habe Horst GflHP als gesetzlicher Vertreter des Vereins gehandelt und die beiden Prokuristen der GmbH hätten diese wirksam vertreten. Zwar erfasse § 181 BGB auch den Fall, daß der gesetzliche Vertreter beider Vertragsparteien, der am Selbstkontrahieren gehindert sei, zu dem Zweck des Vertragsabschlusses einen Unterbevollmächtig ten bestelle. März 1975 - II ZR 80/73 (BGHZ 64, 72, 74 = LM BGB § 181 Nr. 18 mit Anmerkung Fleck) Bedenken gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu entnehmen sind, wonach es zulässig sei, daß der Vertreter, der durch § 181 BGB an einem Vertragsabschluß im eigenen Namen und zugleich im Namen des Vertretenen gehindert ist, einen Unterbevollmächtigten bestellt, der dann ihm gegenüber als Vertreter seines Geschäftsgegners auftritt. Die Prokuristen einer GmbH sind indessen nicht als Unterbevollmächtigte des Geschäftsführers anzusehen, sondern erfüllen ihre Vertretungsaufgabe in eigener Verantwortung gegenüber der Gesellschaft (vgl. Oie Prokura läßt sich aber bei der für § 181 BGB gebotenen generalisierenden und nicht auf die Interessenlage im Einzelfall abstellenden Betrachtungsweise nicht mit einer Untervollmacht vergleichen. Dagegen sprechen entscheidend ihr typisierter Inhalt (§$ 49 , 50 HGB), ihre Verlautbarung im Handelsregister ($ 53 HGB) und - im Fall der GmbH - das Erfordernis eines Bestellungsbeschlusses der Gesellschafter 46 Nr. 7 GmbHG), wenn er auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die vom Geschäftsführer vorzunehmende Bestellung ist (vgl. Demgemäß spielt es keine ausschlaggebende Rolle, daß den Prokuristen ihre Vertretungsmacht für die GmbH durch deren Geschäftsführer er te i11 wird. Zwar schützt auch die herausgehobene Art der Bevollmächtigung , wie bei der Prokura, nicht sicher dagegen, daß sie mit Rücksicht auf ein einzelnes Geschäft erfolgt; ein solcher Fall lag der Entscheidung BGHZ 49, 117, 120 zugrunde. Ein hierbei möglicher Mißbrauch läßt sich indessen nicht "generell-abstrakt" nach objektiven und einwandfrei feststellbaren Merkmalen erfassen, wie das für die Anwendung von $ 181 BGB zu verlangen ist (vgl. Das Berufungsgericht hat nach alledem der Klägerin zu Recht die sich aus der Vereinbarung ergebende Kaufpreisforderung zugesprochen.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 97 ZPO
BGBGeschäftsführerGmbHHorstFallVereinbarungKlägerinRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BGHZ:
la
BGB § 181
Zur Frage, ob § 181 BGB anwendbar ist, wenn beim Vertragsschluß zwischen einem eingetragenen Verein und einer GmbH diese durch ihre Prokuristen und der Verein durch ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten wird, das zugleich Geschäftsführer der GmbH ist.
BGH, Urt. v. 13. Juni 1984 - VIII ZR 125/83 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 125/83	URTEIL	Verkündet	am
13. Juni 1984 Kanik,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Motoryacht-Club Ä in
 Gero B
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Dr.
Dr .
e.V.
, vertreten durch den Vorstand straßetfV in
 Beklagten und Revisionsklägers,
 und
gegen
 die Firma Erne L Horst Gl
 Buch- und Zeitschriften-Großvertrieb, Inhaber GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Straße^B in
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr . MHB und

2	-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier,
 Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. April 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbes tand
 Die klagende GmbH verlangt aufgrund einer Rechnung vom 4. Februar 1981 von dem verklagten eingetragenen Verein den Kaufpreis für 2.556 T-Shirts in Höhe von 2,— DM je Stück zuzüglich Mehrwertsteuer, zusammen 5.776,56 DM. Hierfür stützt sie sich auf eine schriftliche Vereinbarung vom 10. Dezember 1979; unstreitig sind die Hemden schon vor diesem Zeitpunkt an den Beklagten ausgeliefert worden. Die Vereinbarung ist für die Klägerin von deren Prokur is ten, K(|| und WfflflHHI unterzeichnet worden, deren Gesamtprokura am' 22. Februar 1974 in das Handelsregister eingetragen worden war. Der Beklagte wurde bei Abschluß
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der Vereinbarung von seinem alleinvertretungsberechtigten Präsidenten Horst	vertreten,	der	dieses Amt bis zu dem
22. Juli 1980 innehatte. GMBi war zugleich Geschäftsführer de Klägerin. Der Beklagte hat unter anderem eingewendet, die Vereinbarung vom 10. Dezember 1979 sei wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam. Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 240,— DM stattgegeben, weil der Beklagte in dieser Höhe um den Erlös für einige der Hemden ungerechtfertigt bereichert sei, die bei einem Vereinsfest ver kauft worden waren. Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober landesgericht der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Ent sehe idungsgr finde
 Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 12. Dezember 1979 als Kaufvertrag gewürdigt, obwohl die T-Shirts bereits vorher an den Beklagten ausgeliefert worden waren. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und wird von der Revision nicht angegriffen.

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2. In der Rev is ions Ins tanz geht der Streit der Parteien nur noch um die Frage, ob der Kaufvertrag unter Verstoß gegen § 181 BGB abgeschlossen worden ist und die Klägerin daher aus ihm keine Rechte herleiten kann.
a)	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ^ 181 BGB auf den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht anzuwenden. Denn bei Abschluß der Vereinbarung habe Horst GflHP als gesetzlicher Vertreter des Vereins gehandelt und die beiden Prokuristen der GmbH hätten diese wirksam vertreten. Aus der Tatsache, daß Horst GflHB zugleich Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei, folge nichts Gegenteiliges. Zwar erfasse § 181 BGB auch den Fall, daß der gesetzliche Vertreter beider Vertragsparteien, der am Selbstkontrahieren gehindert sei, zu dem Zweck des Vertragsabschlusses einen Unterbevollmächtig ten bestelle. Hierum gehe es im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil die Prokuristen bei Abschluß der Vereinbarung schon fünf Jahre Prokura hatten.
b)	Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nur eine entsprechende Anwendung von $ 181 BGB in Betracht kommt (s. im übrigen zur Anwendung auf Organe juristischer Personen BGHZ 56, 97, 101). Es liegt im Wortsinn weder ein Selbstkontrahieren noch eine Mehrvertretung vor. Die Vertragspartner wurden durch verschiedene Personen vertreten, von denen keine
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selber Vertragspartei war. Letzteres gilt auch für Horst GflH)» Es ist keine Grundlage dafür ersichtlich, ihn mit der klagenden GmbH gleichzusetzen, mag er auch deren Mehrheitsgesellschafter gewesen sein, wie der Beklagte geltend gemacht hat.
bb) Entgegen der Meinung der Revision kann $ 181 BGB auch nicht entsprechend angewendet werden. Zwar wird er nicht mehr ohne Einschränkung als formale Ordnungsvorschrift verstanden (BGHZ 77, 7, 9 m.w.N.; vgl. allgemein RGRK-Steffen, BGB,
12. Au fl., § 181 Rdn. 2). Es trifft auch zu, daß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1975 - II ZR 80/73 (BGHZ 64, 72, 74 = LM BGB § 181 Nr. 18 mit Anmerkung Fleck) Bedenken gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu entnehmen sind, wonach es zulässig sei, daß der Vertreter, der durch § 181 BGB an einem Vertragsabschluß im eigenen Namen und zugleich im Namen des Vertretenen gehindert ist, einen Unterbevollmächtigten bestellt, der dann ihm gegenüber als Vertreter seines Geschäftsgegners auftritt. Die Prokuristen einer GmbH sind indessen nicht als Unterbevollmächtigte des Geschäftsführers anzusehen, sondern erfüllen ihre Vertretungsaufgabe in eigener Verantwortung gegenüber der Gesellschaft (vgl. schon BAG AP Nr. 1 zu s 181 BGB =
DB 1969, 1704; KG OLGE 11, 395; ebenso Scholz-Uwe H. Schneider, GmbHG, 6. Aufl., § 35 Rdn. 64 und wohl auch Soergel-Leptien,
BGB, 11. Aufl., § 181 Rdn. 21). Freilich ist ihre Stellung schwächer als die eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers, der die Gesellschaft aufgrund einer nach § 125 Abs. 2
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Satz 2 HGB erteilten Ermächtigung allein vertritt; um diesen Fall ging es bei der Entscheidung vom 6. März 1975 (aaO). Oie Prokura läßt sich aber bei der für § 181 BGB gebotenen generalisierenden und nicht auf die Interessenlage im Einzelfall abstellenden Betrachtungsweise nicht mit einer Untervollmacht vergleichen. Dagegen sprechen entscheidend ihr typisierter Inhalt (§$ 49 , 50 HGB), ihre Verlautbarung im Handelsregister ($ 53 HGB) und - im Fall der GmbH - das Erfordernis eines Bestellungsbeschlusses der Gesellschafter 46 Nr. 7 GmbHG), wenn er auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die vom Geschäftsführer vorzunehmende Bestellung ist (vgl. Scholz-K. Schmidt, GmbHG,
6. Aufl., 5 46 Anm. 93 ff.). Demgemäß spielt es keine ausschlaggebende Rolle, daß den Prokuristen ihre Vertretungsmacht für die GmbH durch deren Geschäftsführer er te i11 wird. Zwar schützt auch die herausgehobene Art der Bevollmächtigung , wie bei der Prokura, nicht sicher dagegen, daß sie mit Rücksicht auf ein einzelnes Geschäft erfolgt; ein solcher Fall lag der Entscheidung BGHZ 49, 117, 120 zugrunde. Ein hierbei möglicher Mißbrauch läßt sich indessen nicht "generell-abstrakt" nach objektiven und einwandfrei feststellbaren Merkmalen erfassen, wie das für die Anwendung von $ 181 BGB zu verlangen ist (vgl. BGHZ 56, 97, 102 f.; MünchKomm-Thiele, BGB, § 181 Rdn. 23). Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob das Geschäft im Einzelfall interessengerecht ist (a.A. Hübner, Interessenkonflikt und Vertretungsmacht, 1977, S. 189 f.). Einen konkreten Mißbrauch der Vertretungsmacht, der nach allgemeinen Grundsätzen einer Bindung
 des Vertretenen an da^ Rechtsgeschäft entgegensfinde, hat das Berufungsgericht - nicht weiter angegriffen - verneint; diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat nach alledem der Klägerin zu Recht die sich aus der Vereinbarung ergebende Kaufpreisforderung zugesprochen.
Die Kosten für die erfolglose Revision hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen.
Dr. Paulusch
 Groß
Braxmaier
 Dr. Skibbe
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