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BGH · VIII ZR 125/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 125/81

Zur Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die die Folgen der Kündigung eines Leasingvertrages regeln, und zur Ersatzpflicht des Leasingnehmers im Falle einer von ihm veranlaßten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Dezember 1978 als Teilhaber einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, die ein Ingenieur-Büro betrieb, mit der Klägerin einen Leasing-Vertrag über einen Minicomputer. Außerdem verliert der Mieter das Besitzrecht und ist zur Herausgabe des Mietgegenstandes verpflichtet....Ein Erlös aus der Veräußerung des Mietgegenstandes wird dem Mieter bis zu 90 % auf die fällige Forderung angerechnet. 12.2 Zahlt der Mieter aufgrund der fristlosen Kündigung die restlichen noch ausstehenden Monatsmieten, so hat er das Recht, den Mietgegenstand weiterhin im Rahmen des Leasingvertrages zu nutzen. 14.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grunde, ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten und Gefahr den Mietgegenstand unverzüglich an den von der Vermieterin bestimmten.... 16.1 Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, erstmals zu dem Ablauf des 24. Die Kündigung löst folgende Abschlußzahlung des Mieters aus, die zu dem Kündigungstermin fällig und zahlbar ist: Oktober 1979 den Leasingvertrag "aus wichtigem Grunde" und stellte die Zahlung der monatlichen Leasingraten ein. Februar 1980 lehnten die Rechtsanwälte des Beklagten Zahlungen ab und erklärten, die bis zu dem 31. Die Klägerin hat die Leasingraten für die Monate November und Dezember 1979 sowie Januar 1980, die bis zu dem 31. Dezember 1980 sowie Verzugs- und Mahnkosten zugebilligt und den Beklagten nach Verrechnung mit der Kaution zur Zahlung von 4 301,09 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin die von ihr geforderte Abschlußzahlung nicht zusteht. Schließlich sei auch der Hilfsantrag unbegründet, denn die Klägerin habe nicht dargetan, daß ihr infolge der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages ein Schaden entstanden sei. a) Aus § 12 ihrer Geschäftsbedingungen, der die Folgen der fristlosen Kündigung regelt, kann die Klägerin einen Anspruch auf die Abschlußzahlung nicht herleiten, denn diese Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klägerin als Leasinggeberin hat sich darin ausbedungen, daß der Leasingnehmer im Falle der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges sämtliche Leasingraten bis zu dem nächstmöglichen Kündigungstermin zu zahlen und eine Abschlußzahlung zu erbringen hat, die gestaffelt nach der tatsächlichen Vertragsdauer die Differenz zwischen den angefallenen vertraglichen Leasingraten und dem Anschaffungsaufwand der Klägerin ausgleicht. Der diesen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt wies, wie der vorliegende, die Besonderheit auf, daß der Leasingnehmer nach Zahlung der Leasingraten für die gesamte restliche Vertragszeit das Recht zur Nutzung der Leasingsache zurückerhalten sollte. Sie kann nicht nur fristlos kündigen und Zahlung der bis zu dem ersten Kündigungstermin anfallenden Leasingraten verlangen, sondern zusätzlich noch auf einer erheblichen Abschlußzahlung bestehen. Die Anrechnung ist von vornherein auf 90 % des Erlöses begrenzt, ohne daß ein dies rechtfertigender Grund ersichtlich ist; im übrigen ist sie der Höhe nach in das Ermessen des Leasinggebers gestellt. Daß die Vereinbarung einer Abschlußzahlung im Fall der ordentlichen Kündigung nach § 9 AGBG unwirksam ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Nach allem ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Klägerin kein Anspruch auf Abschlußzahlung in Höhe von 51 Leasingraten zusteht. a) Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin ist ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht begründet. Für die Entstehung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung läßt sie es, anders als § 557 BGB, nicht genügen, daß der Leasingnehmer mit der Rückgabe der Leasingsache in Verzug gerät, sondern sie verlangt eine zusätzliche Aufforderung der Leasinggeberin. Diese Aufforderung ist in Zusammenhang mit § 14 Nr. 1 der Geschäftsbedingungen zu sehen, denn sie muß die Bestimmung des Ortes, an den der Leasingnehmer die Leasingsache zu senden hat, enthalten. Da sie sich in ihren Geschäftsbedingungen bei der Rückgabe der Leasingsache eine Mitwirkungspflicht auferlegt hat, sind folglich die Voraussetzungen des § 14 solange nicht gegeben, wie sie dem Beklagten nicht mitgeteilt hat, wohin er die Sache zu senden hat. Fehlt es somit an einer Aufforderung im Sinne des § 14 Nr. 2 der Geschäftsbedingungen, so ist ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht begründet. Diese Rüge geht fehl, denn das Berufungsgericht hat den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, aus dem bisherigen Vorbringen sei nicht zu ersehen, daß der Beklagte der Klägerin den Leasinggegenstand vorenthalten, also gegen ihren Willen behalten habe. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch die fristlose Kündigung entstandenen Schadens abgelehnt hat. Dezember 1980 entstanden sind, sind zwar durch seine - rechtskräftige - Verurteilung zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Leasingraten ausgeglichen, nicht aber ein Schaden, welcher der Klägerin dadurch erwachsen sein kann, daß der von ihr für die Anschaffung des Computers aufgewandte Betrag innerhalb einer Vertragsdauer von nur 24 Monaten nicht amortisiert werden konnte. Anders als beim typischen Mietvertrag muß beim Leasingvertrag grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß zwischen den Vertragsparteien Einigkeit über eine beiderseitige Risikobeteiligung im Falle einer Vertragsbeendigung vor Ablauf der Zeitspanne besteht, innerhalb derer 90 % des Anschaffungsaufwandes für das Leasinggut - hier 72 Monate - durch die Leasingraten getilgt werden. Diese Umstände rechtfertigen es zwar nicht, ihm das volle Risiko zu überbürden, das in der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf von - hier - 72 Monaten für die Klägerin als Leasinggeber liegt, wohl aber seine angemessene Beteiligung an dem Anschaffungsaufwand und der Gewinnerwartung der Klägerin. In diesem Rahmen wird auch zu prüfen sein, wer es zu vertreten hat, daß die Leasingsache ungenutzt bei dem Beklagten verblieb und nicht weiter verwertet wurde.

Zitierte Normen: § 11 AGBG § 557 BGB § 9 AGBG § 557 BGB § 139 ZPO
LeasingnehmerBerufungsgerichtLeasingsacheKündigungAbschlußzahlungMonatLeasingratenKlägerinMieter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 157 Ga, 557; AGBG § 10 Nr. 7 a
Zur Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die die Folgen der Kündigung eines Leasingvertrages regeln, und zur Ersatzpflicht des Leasingnehmers im Falle einer von ihm veranlaßten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber.
BGH, Urt. v. 31. März 1982 - VIII ZR 125/81 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 125/81	URTEIL
Schnurr,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Verkfindet am
31. März 1982
in dem Rechtsstreit
 der Firma IHL I4BHB ftP	und	HflHBi	GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hans Bf I-MH|^)-Straße W in k|^| 0,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Ingenieur Werner
 in Hi
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
3S
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1982 durch die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Beklagte schloß am 28. Dezember 1978 als Teilhaber einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, die ein Ingenieur-Büro betrieb, mit der Klägerin einen Leasing-Vertrag über einen Minicomputer. Die Klägerin hatte das Gerät beim Hersteller - nach ihren Angaben zu dem Preise von 57 535,52 DM - gekauft. Es ist am 20. Dezember 1978 unmittelbar dem Beklagten und seinem Mitgesellschafter geliefert worden. Die monatlichen Leasingraten betrugen 936,39 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Beklagte stellte eine Kaution in Höhe von 10 487,60 DM.
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Dem Vertrag lagen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
"§ 11 Fristlose Kündigung des Vertrages
 Die Vermieterin ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn
11.1	der Mieter mit einer Monatsmiete ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Rückstand gerät ....
§ 12 Folgen der fristlosen Kündigung
12.1	Im Falle der fristlosen Kündigung werden die Mieten bis zu dem nächstmöglichen Kündigungstermin zuzüglich der Abschlußzahlung gemäß § 16 auf einmal fällig. Außerdem verliert der Mieter das Besitzrecht und ist zur Herausgabe des Mietgegenstandes verpflichtet.... Ein Erlös aus der Veräußerung des Mietgegenstandes wird dem Mieter bis zu 90 % auf die fällige Forderung angerechnet.
12.2	Zahlt der Mieter aufgrund der fristlosen Kündigung die restlichen noch ausstehenden Monatsmieten, so hat er das Recht, den Mietgegenstand weiterhin im Rahmen des Leasingvertrages zu nutzen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen, die für einen nicht gekündigten Vertrag zwischen den Parteien vereinbart sind, weiter.
§14 Rückgabe des Mietgegenstandes nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
14.1 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grunde, ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten und Gefahr den Mietgegenstand unverzüglich an den von der Vermieterin bestimmten.... Ort.... zurückzuliefern,...
4
IS
14.2	Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses trotz Aufforderung der Vermieterin nicht zurück, so kann die Vermieterin für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Mietrate verlangen....
§ 16 Ordentliche Kündigung
16.1 Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, erstmals zu dem Ablauf des 24. Monats ab Mietbeginn, danach halbjährlich ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen.
Wird die Abschlußzahlung nicht termingerecht geleistet, hat die Vermieterin das Recht, an dem Mietvertrag festzuhalten oder Schadensersatz zu verlangen.
Die Kündigung löst folgende Abschlußzahlung des Mieters aus, die zu dem Kündigungstermin fällig und zahlbar ist:
Zum Ablauf
 des 24.	Monats
30.	Monats
36.	Monats
42.	Monats
48.	Monats
54.	Monats
60.	Monats
66.	Monats
72.	Monats
 danach	
51 Monatsmieten 45 Monatsmieten 39 Monatsmieten 33 Monatsmieten 27 Monatsmieten 21 Monatsmieten 15 Monatsmieten 9 Monatsmieten 3 Monatsmieten 0 Monatsmieten
 zusätzlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Abschlußzahlung wird angemessen abgezinst.
16.2	Bei Veräußerung des Mietgegenstandes kann dem Mieter bis zu 90 % des Verwertungserlöses zu dem Zeitpunkt des Eingangs bei der Vermieterin gutgeschrieben werden....’'
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Da die Gesellschaft, an der der Beklagte beteiligt war, aufgelöst wurde, kündigte er am 30. Oktober 1979 den Leasingvertrag "aus wichtigem Grunde" und stellte die Zahlung der monatlichen Leasingraten ein. Nachdem die Klägerin den Beklagten wiederholt gemahnt hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 25. Januar 1980 unter Hinweis auf §§ 11 und 12 ihrer Geschäftsbedingungen den Leasingvertrag fristlos.
In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Diese Kündigung hat zur Folge, daß Sie das Besitzrecht an dem Ihnen überlassenen Computer verlieren und zur Herausgabe desselben verpflichtet sind. Gleichzeitig stellen wir die für die Gesamtmietzeit noch ausstehenden Monatsmieten als Schadensersatz fällig...."
Mit Schreiben vom 11. Februar 1980 lehnten die Rechtsanwälte des Beklagten Zahlungen ab und erklärten, die bis zu dem 31. Dezember 1980 anfallenden Leasingraten seien durch die Kaution ausgeglichen. Wörtlich heißt es in dem Schreiben:
"Wir geben anheim, eine korrigierte Schlußrechnung zu erstellen und den Mietgegenstand unverzüglich abzuholen."
Der Minicomputer befindet sich weiterhin im Besitz des Beklagten. Die Klägerin hat die Leasingraten für die Monate November und Dezember 1979 sowie Januar 1980, die bis zu dem 31. Dezember 1980 anfallenden abgezinsten Leasingraten, eine Abschlußzahlung in Höhe von 51 Leasingraten (51 588,48 DM) sowie Verzugs- und Mahnkosten eingeklagt, insgesamt nach Abzug der Kaution 55 889,57 DM.
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Das Landgericht hat ihr die Leasingraten bis zu dem 31. Dezember 1980 sowie Verzugs- und Mahnkosten zugebilligt und den Beklagten nach Verrechnung mit der Kaution zur Zahlung von 4 301,09 DM nebst Zinsen verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin, die nunmehr auch Ersatz des ihr durch die fristlose Kündigung entstandenen Schadens geltend gemacht und hilfsweise die Feststellung einer dahingehenden Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag, soweit ihm noch nicht entsprochen ist, weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.
1.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin die von ihr geforderte Abschlußzahlung nicht zusteht. Die Regelung in § 16 Ziffer 1 Abs. 4 und § 11 Ziffer 1 ihrer Geschäftsbedingungen sei nach §§ 10 Nr. 7 a und 11 Nr. 5 AGBG unwirksam. Nutzungsentschädigung gemäß § 557 Abs. 1 BGB könne die Klägerin nicht verlangen, denn der Beklagte habe ihr den Minicomputer nicht vorenthalten.
Sie habe ihm nicht mitgeteilt ,	wohin	er	das	Gerät
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zurücksenden solle. Schließlich sei auch der Hilfsantrag unbegründet, denn die Klägerin habe nicht dargetan, daß ihr infolge der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages ein Schaden entstanden sei.
2.	Soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf die Abschlußzahlung für unbegründet erklärt hat, begegnet das im Ergebnis keinen Bedenken.
a) Aus § 12 ihrer Geschäftsbedingungen, der die Folgen der fristlosen Kündigung regelt, kann die Klägerin einen Anspruch auf die Abschlußzahlung nicht herleiten, denn diese Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand.
Die Klägerin als Leasinggeberin hat sich darin ausbedungen, daß der Leasingnehmer im Falle der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges sämtliche Leasingraten bis zu dem nächstmöglichen Kündigungstermin zu zahlen und eine Abschlußzahlung zu erbringen hat, die gestaffelt nach der tatsächlichen Vertragsdauer die Differenz zwischen den angefallenen vertraglichen Leasingraten und dem Anschaffungsaufwand der Klägerin ausgleicht. Eine Abzinsung ist lediglich für die Abschlußzahlung vorgesehen, nicht aber für die fälliggestellten restlichen Leasingraten. Überdies verliert der Leasingnehmer das Recht zur Nutzung der Leasingsache.
aa) Eine derartige Kumulierung von Rechten des Leasinggebers im Falle des Zahlungsverzuges benachteiligt den Leasingnehmer in unangemessener Weise. Schon mit Urteil vom 5. April 1978 (VIII ZR 49/77 = BGHZ 71, 196, 204)
 
hat der Senat im Falle eines Leasingvertrages, der noch nicht den Regeln des AGB-Gesetzes unterlag, eine Klausel, welche den Leasinggeber berechtigte, bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers den Vertrag fristlos zu kündigen, zusätzlich sofortige Zahlung aller während der Restvertragszeit anfallenden Leasingraten sowie Herausgabe der Leasingsache zu verlangen, für unwirksam erklärt. Daß eine solche Klausel gegen § 9 AGBG verstößt, hat der Senat mit urteil vom 28. Oktober 1981 (VIII ZR 302/80 - unter
II 2 a - = BGHZ 82, 121 = WM 1981, 1378 = ZIP 1982, 64; vgl. dazu auch Senatsurteil von 28. Oktober 1981
- VIII ZR 175/80 = WM 1982, 7 = ZIP 1982, 67 und ferner Graf von Westphalen in DB Beilage Nr. 6/82, 7 ff, 9 ff) entschieden. Der diesen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt wies, wie der vorliegende, die Besonderheit auf, daß der Leasingnehmer nach Zahlung der Leasingraten für die gesamte restliche Vertragszeit das Recht zur Nutzung der Leasingsache zurückerhalten sollte. Dadurch wird jedoch die mit dem Leitbild des Leasingvertrages unvereinbare Äquivalenzstörung, die in der Kumulierung der Rechte des Leasinggebers liegt, nicht ausgeglichen.
bb) Im vorliegenden Falle verstärken die Geschäftsbedingungen der Klägerin ihre Rechtsstellung noch weiter. Sie kann nicht nur fristlos kündigen und Zahlung der bis zu dem ersten Kündigungstermin anfallenden Leasingraten verlangen, sondern zusätzlich noch auf einer erheblichen Abschlußzahlung bestehen. Eine derartige Vertragsklausel
-	der zu beurteilende Vertrag ist nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geschlossen worden - ist schon wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 7 a AGBG unwirksam (vgl. Ulmer/Brandner/
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 Hensen, AGBG, 3. Aufl. Anh. §§ 9 - 11 Rdn. 466; Kurstedt DB 1981, 2525 m.w.Nachw.). Diese Klausel verpflichtet nämlich den Leasingnehmer insgesamt zu Leistungen, die er nur bei einer Laufzeit des Vertrages von mehr als 72 Monaten hätte erbringen müssen. Legt man die Gesamtleistungen des Leasingnehmers auf die tatsächliche Vertragsdauer um, so hat er eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung der Leasingsache zu erbringen. Die Unangemessenheit ergibt sich auch daraus, daß der Erlös aus der Weiterverwertung der Leasingsache nur unzureichend anzurechnen ist. Die Anrechnung ist von vornherein auf 90 % des Erlöses begrenzt, ohne daß ein dies rechtfertigender Grund ersichtlich ist; im übrigen ist sie der Höhe nach in das Ermessen des Leasinggebers gestellt.
b) Auf § 16 Nr. 1 ihrer Geschäftsbedingungen kann die Klägerin den Anspruch auf die Abschlußzahlung gleichfalls nicht stützen.
Daß die Vereinbarung einer Abschlußzahlung im Fall der ordentlichen Kündigung nach § 9 AGBG unwirksam ist, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1981 (VIII ZR 302/80, unter IV 2) dargelegt. Aus denselben Erwägungen verstößt sie auch gegen § 10 Nr. 7 a AGBG.
Nach allem ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Klägerin kein Anspruch auf Abschlußzahlung in Höhe von 51 Leasingraten zusteht.
3.	Soweit das Berufungsgericht Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Leasingsache nach
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sy
 Beendigung des Vertrages zurückgewiesen hat, halten seine Ausführungen gleichfalls den Revisionsangriffen stand.
a) Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin ist ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht begründet. Die Regelung in § 14 Nr. 2 der Geschäftsbedingungen der Klägerin weicht deutlich von § 557 BGB ab. Für die Entstehung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung läßt sie es, anders als § 557 BGB, nicht genügen, daß der Leasingnehmer mit der Rückgabe der Leasingsache in Verzug gerät, sondern sie verlangt eine zusätzliche Aufforderung der Leasinggeberin. Diese Aufforderung ist in Zusammenhang mit § 14 Nr. 1 der Geschäftsbedingungen zu sehen, denn sie muß die Bestimmung des Ortes, an den der Leasingnehmer die Leasingsache zu senden hat, enthalten. Eine Aufforderung im Sinne des § 14 Nr. 2 muß somit die Angabe des Rücksendungsortes enthalten. Eine solche Aufforderung enthält das Schreiben der Klägerin vom 25. Januar 1980 jedoch nicht.
Was zu geschehen hat, wenn der Leasinggeber den Leasingnehmer nicht zur Rücksendung der Sache an einen von ihm bestimmten Ort auffordert, ist in den Geschäftsbedingungen nicht bestimmt. Diese Unklarheit geht bei der Auslegung des § 14 der Geschäftsbedingungen nach § 5 AGBG zu Lasten der Klägerin. Da sie sich in ihren Geschäftsbedingungen bei der Rückgabe der Leasingsache eine Mitwirkungspflicht auferlegt hat, sind folglich die Voraussetzungen des § 14 solange nicht gegeben, wie sie dem Beklagten nicht mitgeteilt hat, wohin er die Sache zu senden hat. Fehlt es somit an einer Aufforderung im Sinne des § 14 Nr. 2 der Geschäftsbedingungen, so ist ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht begründet.
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b) Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, die Frage, ob die Klägerin den Rückgabeort bestimmt hat, könne entscheidungserheblich sein. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, so hätte die Klägerin vorgetragen, daß die Rückgabe des Minicomputers allein wegen des Verhaltens des Beklagten gescheitert sei.
Diese Rüge geht fehl, denn das Berufungsgericht hat den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, aus dem bisherigen Vorbringen sei nicht zu ersehen, daß der Beklagte der Klägerin den Leasinggegenstand vorenthalten, also gegen ihren Willen behalten habe. Dieser Hinweis war deutlich genug.
4.	Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch die fristlose Kündigung entstandenen Schadens abgelehnt hat.
a) Wenn es meint, die Klägerin habe die Entstehung eines solchen Schadens nicht dargelegt, so übersieht es, daß ein solcher Schaden regelmäßig eintritt, wenn der Leasinggeber das Vertragsverhältnis vorzeitig kündigen muß. Auf die Ausführungen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 1981 (aaO), die nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen sind, wird verwiesen (vgl. auch Graf von Westphalen aaO S. 10 f).
Die Nachteile, die der Klägerin aufgrund der vom Beklagten veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages
J-T
 
bis zu dem 31. Dezember 1980 entstanden sind, sind zwar durch seine - rechtskräftige - Verurteilung zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Leasingraten ausgeglichen, nicht aber ein Schaden, welcher der Klägerin dadurch erwachsen sein kann, daß der von ihr für die Anschaffung des Computers aufgewandte Betrag innerhalb einer Vertragsdauer von nur 24 Monaten nicht amortisiert werden konnte. Anders als beim typischen Mietvertrag muß beim Leasingvertrag grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß zwischen den Vertragsparteien Einigkeit über eine beiderseitige Risikobeteiligung im Falle einer Vertragsbeendigung vor Ablauf der Zeitspanne besteht, innerhalb derer 90 % des Anschaffungsaufwandes für das Leasinggut - hier 72 Monate - durch die Leasingraten getilgt werden. Das Leasing erspart dem Leasingnehmer betriebsnotwendige Investitionen aus eigenen oder durch Darlehen finanzierten Mitteln und sichert ihm Steuervorteile. Das Leasinggut entspricht seinen spezifischen Bedürfnissen, und er kann es optimal nutzen. Diese Umstände rechtfertigen es zwar nicht, ihm das volle Risiko zu überbürden, das in der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf von - hier - 72 Monaten für die Klägerin als Leasinggeber liegt, wohl aber seine angemessene Beteiligung an dem Anschaffungsaufwand und der Gewinnerwartung der Klägerin. Wie die Parteien diese Beteiligung gestaltet hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der AGB-Regelung gekannt hätten, muß vom Tatrichter im Wege ergänzender Vertragsauslegung bestimmt werden (Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80 aaO).
b) Die Sache war daher zur Ermittlung der Schadenshöhe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In diesem
 Rahmen wird auch zu prüfen sein, wer es zu vertreten hat, daß die Leasingsache ungenutzt bei dem Beklagten verblieb und nicht weiter verwertet wurde.
Auch wird die Klägerin Gelegenheit haben, ihren Vortrag hinsichtlich ihres Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zu ergänzen.
5.	Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Merz
 Dr. Skibbe
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann
Wolf