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BGH · VIII ZR 125/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 125/73

BGB § 433; AbzG § 1a; ZPO § 282 Bei Streit darüber, ob Bar- oder Abzahlungskauf vereinbart worden ist, ist der Barzahlung begehrende Verkäufer mit dem Beweis belastet, daß Einigung über Barkauf, nicht über Abzahlungskauf erzielt worden ist. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. April 1971 unterhielt sich der Beklagte mit dem als Verkäufer bei der Klägerin angestellten Rainer K^|^über die Anschaffung eines Wohnwagens. Mai 1971 teilte der Beklagte dem Verkäufer K^|l mit, die Bank wolle den Kaufpreis nicht finanzieren, und er habe es sich anders überlegt. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch. Der Beklagte hat geltend gemacht, dem Vertreter der Klägerin sei klar gewesen, daß das Geld für den Wohnwagen erst beschafft werden mußte. Nach eidlicher Vernehmung des Verkäufers hat das Landgericht das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Verurteilung Zug um Zug gegen Lieferung des Wohnwagens zu erfolgen habe. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Kaufpreisanspruch weiter und beantragt den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den in der Revisionsinstanz nicht vertretenen Beklagten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Kaufpreis, weil sie den ihr obliegenden Beweis für das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht erbracht habe. 2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gebe, ob den Verkäufer unter den gegebenen Umständen die Beweislast dafür treffe, daß kein Abzahlungsgeschäft vereinbart worden sei. Die Klägerin leitet den Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) daraus her, daß sie die Bestellung des Beklagten vom 17. Ohne den unter Bezugnahme auf Ziff.I 3 Satz 4 erklärten Bindungswillen des Käufers für die Dauer von 4 Wochen hätte allerdings das Schreiben der Klägerin vom 6. 2. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß der Kaufvertrag mehrdeutig ist. Das gleiche gilt dann aber auch für die nicht ausgefüllte Spalte "bar bei Lieferung". Während die Klägerin geltend gemacht hat, "selbstverständlich" habe der Rest bei Lieferung bar gezahlt werden sollen, hat der Beklagte sich darauf berufen, er habe sich mit dem Verkäufer Kotte dahin geeinigt, daß 5 300 IM im Wege der Finanzierung aufgebracht werden sollten. Daß am 17* Juni 1971 von der Finanzierung des restlichen Kaufpreises die Rede war, hat der Zeuge Kotte bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszuge eingeräumt. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, welche Gesichtspunkte für und gegen die beiden unterschiedlichen Darstellungen über den Inhalt der mündlichen Vereinbarung über die Zahlungsweise sprechen. Der Senat pflichtet ihm darin bei, daß bei Streit zwischen Verkäufer und Käufer darüber, auf welche Zahlungsweise - Bar- oder Abzahlung - man sich geeinigt habe, der Barzahlung verlangende Verkäufer beweisen muß, daß Barzahlung und nicht Abzahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart worden ist.

Zitierte Normen: § 433 BGB § 331 ZPO
BarzahlungFinanzierungLieferungVerkäuferGeschäftsbedingungenKlägerinRevisionWohnwagen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 433; AbzG § 1a; ZPO § 282
Bei Streit darüber, ob Bar- oder Abzahlungskauf vereinbart worden ist, ist der Barzahlung begehrende Verkäufer mit dem Beweis belastet, daß Einigung über Barkauf, nicht über Abzahlungskauf erzielt worden ist.
BGH, Urt. v. 18. November 1974 - VIII ZR 125/73 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 123/75 Versäumnis-Urteil
 in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. November 1974 Scheibl , Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Reinhard UW GmbH & Co KG, vertreten durch die Firma Reinhard UfBpt GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Reinhard	in
 Straße A
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
den Koch Siegfried Bl
 in Gl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwä^eDr. II. Instanz:	Dr.	von	in
 und
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 17. April 1971 unterhielt sich der Beklagte mit dem als Verkäufer bei der Klägerin angestellten Rainer K^|^über die Anschaffung eines Wohnwagens. Er Unterzeichnete bei dieser Gelegenheit einen formularmäßig gestalteten Kaufantrag. Darin heißt es u. a.:
wAuf Grund der nachstehenden und umseitigen Geschäftsbedingungen, von denen Kenntnis genommen wurde, bestellt ... (es folgen die Personalien des Beklagten; ... einen Wohnwagen in folgender Ausführung:
• • •
Gesamtbetrag:
6 300 IM
 
Znhlungsweise:
Anzahlung........... 1	000	DM
Bar bei Lieferung ...........
Rest auf Finanzierung durch .
In den auf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen heißt es u. a.:
"I. Allgemeines
• • • ♦
3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des Kaufgegenständes.
An das Kaufangebot ist der Käufer vier Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt hat.
• • ♦ •
III. Zahlungsbedingungen
1.	Sämtliche Vereinbarungen über den Verkauf eines Kraftfahrzeuges müssen in einem Bestell- oder Bestätigungsschreiben schriftlich niedergelegt werden.
2. .... Als Barzahlung gilt nur eine Bezahlung spätestens bei Lieferung ...w
Mit Schreiben vom 2. Mai 1971 teilte der Beklagte dem Verkäufer K^|l mit, die Bank wolle den Kaufpreis nicht finanzieren, und er habe es sich anders überlegt.
 
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, es sei Sache des Beklagten gewesen, sich die nötigen Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises zu beschaffen. Ratenzahlung sei nicht vereinbart worden.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dem Vertreter der Klägerin sei klar gewesen, daß das Geld für den Wohnwagen erst beschafft werden mußte.
Gegen den anwaltlich zunächst nicht vertretenen Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung am 20. April 1972, nachdem er zur Sache gehört worden war, Versäumnisurteil ergangen. Nach eidlicher Vernehmung des Verkäufers	hat	das Landgericht das
 Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Verurteilung Zug um Zug gegen Lieferung des Wohnwagens zu erfolgen habe.
Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Kaufpreisanspruch weiter und beantragt den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den in der Revisionsinstanz nicht vertretenen Beklagten.
Entscheidungsgründe
1.	1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Kaufpreis, weil sie den ihr obliegenden Beweis für das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages nicht erbracht habe.
Nach Vernehmung des Zeugen K^|^ und Anhörung der Parteien sei offen geblieben, ob die Verhandlungspartner Anzahlung von 1 000 EM bei Lieferung und Finanzierung des Restbetrages oder Anzahlung von 1 000 IM vor Lieferung und Barzahlung des Restbetrages bei Lieferung vorgesehen hätten. Der Wortlaut der Kauf antragsurkunde weise mehr in die Richtung einer Anzahlung bei Lieferung und Finanzierung des Restbetrages. Eindeutig sei das aber deshalb nicht, weil der Beklagte eigenen Angaben zufolge die Anzahlung schon vor der Lieferung habe leisten wollen und dies dann nur deshalb nicht getan habe ,# weil K^^ ihm mitteilte, die Finanzierung sei abgelehnt worden. Danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Restkaufpreis nicht bei Lieferung gezahlt, sondern finanziert werden sollte, daß es sich also um einen Abzahlungskauf gehandelt habe.
2.	Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gebe, ob den Verkäufer unter den gegebenen Umständen die Beweislast dafür treffe, daß kein Abzahlungsgeschäft vereinbart worden sei.
Die Revision hat keinen Erfolg, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts ist zutreffend.
 
II.	1. Die Klägerin leitet den Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) daraus her, daß sie die Bestellung des Beklagten vom 17. April 1971 angenommen habe, ein Kaufvertrag also zustande gekommen sei.
Der Beklagte hat den Wohnwagen zu den Geschäftsbedingungen der Klägerin bestellt. Nach Ziffer I 3 Satz 4 dieser Geschäftsbedingungen erklärt der Käufer sich für vier Wochen an das Angebot gebunden (§ 131 Satz 2 BGB). Er verzichtet nach Ziff. I 3 Satz 5 außerdem auf eine Annahmeerklärung (§ 131 Satz 1 BGB). Beide Vorinstanzen sind ersichtlich von der Wirksam-keit dieser Klauseln ausgegangen. Das begegnet keinen Bedenken. Im Kaufvertragsformular ist auf der Vorderseite deutlich auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen. Der Text auf der Rückseite ist in ausreichend klarem Druckbild gehalten. Er ist verständlich formuliert und enthält in den zitierten Ziffern lediglich eine Konkretisierung einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des VertragsSchlusses. Ohne den unter Bezugnahme auf Ziff. I 3 Satz 4 erklärten Bindungswillen des Käufers für die Dauer von 4 Wochen hätte allerdings das Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 1971 schwerlich noch zu dem VertragsSchluß führen können.
2. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß der Kaufvertrag mehrdeutig ist. Das liegt daran, daß der Kaufantrag in dem Abschnitt "Zahlungsweise" unvollständig ausgefüllt worden ist. Zwar ist gesagt, daß der Käufer eine Anzahlung von 1 000 DM zu leisten habe. Offen geblieben ist jedoch, ob der verbleibende Betrag in bar bei Lieferung oder im Wege der Finanzierung beglichen werden soll. Die Spalte "Rest auf Finanzierung durch"
 
gibt ohne Angabe des Geldgebers, auf die schon das äußerliche Druckbild aufmerksam macht, keinen Sinn. Deshalb muß sie als gestrichen angesehen werden. Das gleiche gilt dann aber auch für die nicht ausgefüllte Spalte "bar bei Lieferung".
Fest steht danach nur, daß der Beklagte für den im Kaufantrag näher bezeichneten Wohnwagen 6 300 DM zu zahlen hatte. Streit herrscht darüber, welchen Inhalt die Einigung über die Zahlungsweise hatte. Während die Klägerin geltend gemacht hat, "selbstverständlich" habe der Rest bei Lieferung bar gezahlt werden sollen, hat der Beklagte sich darauf berufen, er habe sich mit dem Verkäufer Kotte dahin geeinigt, daß 5 300 IM im Wege der Finanzierung aufgebracht werden sollten. Daß am 17* Juni 1971 von der Finanzierung des restlichen Kaufpreises die Rede war, hat der Zeuge Kotte bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszuge eingeräumt. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, welche Gesichtspunkte für und gegen die beiden unterschiedlichen Darstellungen über den Inhalt der mündlichen Vereinbarung über die Zahlungsweise sprechen. Es ist bei der Abwägung aller zutage getretenen Umstände im Rahmen tatrichterlichen Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, es sei weder eine Einigung über Barzahlung noch über ein finanziertes Abzahlungsgeschäft bewiesen worden. Der Senat pflichtet ihm darin bei, daß bei Streit zwischen Verkäufer und Käufer darüber, auf welche Zahlungsweise - Bar- oder Abzahlung - man sich geeinigt habe, der Barzahlung verlangende Verkäufer beweisen muß, daß Barzahlung und nicht Abzahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart worden ist.
Das "Wie" der Zahlung gehört zu den klagebegründenden Tatsachen. Da Barzahlung nicht bewiesen ist, ein Abzahlungskauf aber gemäß § 1a AbzG unwirksam wäre, mußte die Klage abgewiesen werden.
 
III.	Da die Revision erfolglos geblieben ist, war das Rechtsmittel trotz Säumnis des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 331 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger	Claßen
 Braxmaier
Wolf
 Merz