August 1969 auf unbestimmte Zeit verlängert worden war (BGBl I 1969,1081), bei der Einfuhr eine Vergütung von 2 c,* bzw. Hach Freigabe des Wechselkurses der DM wurden mit Verordnung vom 10, Oktober 1969 die Einfuhrvergütung und die Sondersteuer auf Null gesenkt (BGBl I 1969, 1864) und nach Aufwertung der DM mit Verordnung vom 28. Aus dem Wortlaut wie den Materialien des Absicherungsgesetzes ergebe sich, daß es sich bei der Gewährung der Importvergütung um eine umsatzsteuerliche Maßnahme handle. In jedem Falle sei die Beseitigung der Einfuhrvergütung als Erhöhung einer anderen Abgabe im Sinne von § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 5 zu werten, weil unter Erhöhung von Abgaben nicht nur effektive Erhöhungen von Steuersätzen, sondern auch indirekte Abgabenerhöhungen durch Wegfall bisher gewährter Vergütungen zu verstehen seien. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil es dem Revisionsgericht verwehrt wäre, die Auslegung von § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 5 durch das Berufungsgericht nachzuprüfen. Es ist zwar zutreffend, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derartige mustermäßige Vertragsbedingungen nur revisibel sind, wenn sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden und nicht nur von einem Oberlandesgericht auszulegen sind (BGH Urteil vom 19* September 1963 - V ZR 169/61 = LH BGB § 349 ZPO Nr. 66). Die Auslegung von § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 3 obliegt indessen nicht nur . Y/ie gerade dieser Fall zeigt, kommt es vor, daß einzelne Bedingungen des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 5 Übernommen werden, aber die dort vorgesehene Vereinbarung einer Entscheidung durch das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Auslegung von § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr, 5 nicht bereits deshalb revisibel ist, weil andere mustermäßige Vertragsbedingungen zv/ar nicht völlig, aber im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen enthalten. Die Auslegung von § 8 des Hamburger llülsen-frucht-Schluß-Scheins Nr. 5 durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. a) Es trifft zwar zu, daß diese Bestimmung entgegen der im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffenen Regelung das Risiko einer Steuer- oder Abgabenerhöhung vor Übergabe der Y/are dem Käufer aufbürdet und daß Ausnahme rege lungen grundsätzlich einer erweiternden Auslegung oder einer rechtsähnlichen Anwendung nicht zugänglich sind. Doch hat das Berufungsgericht die streitige Bestimmung nicht erweiternd ausgelegt oder rechtsähnlich angewandt, sondern entsprechend ihrem Sinn und Zweck verstanden. b) Das Berufungsgericht ist zu Recht der Meinung, daß die Streichung der Einfuhrvergütung einer Steuererhöhung gleichzustellen ist. Eine Steuererhöhung kann auch nicht deswegen verneint werden, weil mit der Aufhebung der Einfuhrvergütung in erster Linie wirtschaftspolitische Zwecke verfolgt wurden. Für den Begriff der Steuer ist es nicht erforderlich, daß eine Abgabe in erster Linie der Erzielung von Einkünften dient (BVerfG Beschl. Der Wegfall der Einfuhrvergütung und der Sondersteuer auf die Ausfuhr diente dem wirtschaftspolitischen Ziel, Einfuhr- wie Ausfuhrpreise den durch die Freigabe des Wechselkurses der DM bzw. Zudem ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß mit der Aufhebung der Einfuhrvergütung ein Ausgleich für den Wegfall der Sondersteuer auf die Ausfuhr erreicht und damit die dadurch eingetretene Minderung von Steuereinnahmen ausgeglichen wurde. c) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. p dem Verkäufer solche Mehrkosten ersparen will, die durch unvorhersehbare Maßnahmen von hoher Hand verursacht wurden. Die Klägerin konnte daher bei ihren Vereinbarungen mit der Beklagten den Wegfall der Einfuhrvergütung nicht berücksichtigen. d) Daß die Klägerin durch den Wegfall der Einfuhrvergütung im Ergebnis nicht schlechter gestellt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin hatte auf diese Behauptung der Beklagten in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, die Aufwertung der DM sei für sie nicht von Vorteil gewesen, weil sie sich schon vor Freigabe des Wechselkurses zu dem weit überwiegenden Teil bereits eingedeckt oder sich die zur Zahlung erforderlichen Devisen bereits beschafft hatte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 125/72 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Januar 1974-Scheibl, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle und für A. vertreten durch ihren Vorstand, und llee • , Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Prof. Dr. Prof. Dr.Dr gegen die Firma M KG in O^HH^-Straße^P, vertreten durch inre per-sönlich haftende Gesellschafterin, die Firma R^P^ & GmbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Konstantin Si Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Ilai 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verkaufte 1 500 t Erbsen und 2 690 t Linsen an die beklagte Einfuhr- und Vorratsstelle, die den Abschluß der Kaufverträge mit Einkaufsschluß-Scheinen vom 9. und 10. September 1969 bestätigte. Vereinbarungsgemäß waren die Hülsenfrüchte verzollt und versteuert bis 30. November 1969 zu liefern. Soweit die Einkaufsbestimmungen der Beklagten keine andere Regelung enthielten, galten die Bedingungen des Hamburger Hülsen-frucht-Schluß-Scheins Nr. 5. Dessen § 8 lautet: "Zoll, Umsatzausgleichssteuer und andere Abgaben, Ist verzollt und einschließlich UmsatzausgleichsSteuer verkauft und werden nach Abschluß des Geschäftes Zölle, UmsatzausgleichsSteuer oder andere Abgaben für die gehandelte ausländische Ware eingeführt bzw, abgeschafft, oder bestehende Zölle und Umsatzausgleichssteuer oder andere Abgaben erhöht bzw. ermäßigt, so erhöht bzw. ermäßigt sich der Preis um den fraglichen Unterschied. In Anrechnung gelangt in diesen Fällen derjenige Zoll-, Umsatzausgleichssteuer-bzw. Abgabensatz, welcher z.Z. der vereinbarten Lieferfrist in Geltung ist. Werden solche Zoll-, Umsatzausgleichssteuer-bzw. Abgabensätze mit rückwirkender Kraft geändert, erhöht oder ermäßigt sich der Preis entsprechend. Im Falle der Erhöhung von Zoll, Umsatzausgleichssteuer oder anderen Abgaben darf der Verkäufer die höheren Sätze nur dann in Rechnung stellen, wenn sie tatsächlich entrichtet sind. Erhöhungen während der Nachfrist gehen zu Lasten des Säumigen. Ermäßigungen während der Nachfrist gehen zu Gunsten des Nichtsäumigen.n Im Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge wurde gemäß dem Gesetz über wirtschaftliche Maßnahmen zur außerwirtschaftlichen Absicherung vom 29. November 1968, dem sog. Absicherungsgesetz (BGBl I 1968, 1255), das ursprünglich bis 31. März 1970 befristet, indessen am 8. August 1969 auf unbestimmte Zeit verlängert worden war (BGBl I 1969,1081), bei der Einfuhr eine Vergütung von 2 c,* bzw. 4 r,o auf die Einfuhrumsatzsteuerschuld gewährt und bei der Ausfuhr eine Sondersteuer in gleicher Höhe erhoben. Hach Freigabe des Wechselkurses der DM wurden mit Verordnung vom 10, Oktober 1969 die Einfuhrvergütung und die Sondersteuer auf Null gesenkt (BGBl I 1969, 1864) und nach Aufwertung der DM mit Verordnung vom 28. Oktober 1969 aufgehoben (BGBl I 1969, 2049). Eine Übergangsregelung für vor dem 10. Oktober 1969 geschlossene Kaufverträge, bei denen die Einfuhr erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte, wurde nicht getroffen. Die von der Klägerin zu liefernden Hülsenfrüchte wurden erst nach dem 10. Oktober 1969 eingeführt. Infolge des Wegfalls der Einfuhrvergütung mußte die Klägerin 62 649,77 DM mehr Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Sie verlangt daher, die Beklagte zur Zahlung von 62 643,77 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr statt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. -• 5 - Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Wegfall der Einfuhrvergütung stelle eine Steuererhöhung dar. Aus dem Wortlaut wie den Materialien des Absicherungsgesetzes ergebe sich, daß es sich bei der Gewährung der Importvergütung um eine umsatzsteuerliche Maßnahme handle. Entscheidend sei indessen, daß der Wegfall der Einfuhrvergütung dem vom Bundesverfassungsgericht für Wirtschaftslenkungsmaßnahmen geprägten Steuerbegriff entspreche. Infolge der Zahlungsbilanzüberschüsse der Bundesrepublik und der imgünstigen Zahlungsbilanzen anderer Länder habe die Bundesrepublik durch das Absicherungsgesetz zur währungspolitischen Entspannung die Wareneinfuhr durch eine Einfuhrvergütung verbilligt, die Warenausfuhr dagegen durch eine Sondersteuer verteuert. Nach der Aufwertung der DM habe die Sondersteuer auf die Warenausfuhr nicht beibehalten werden können. Die mit der Aufhebung dieser Sondersteuer eintretende Haushaltslücke sei durch die Streichung der Einfuhrvergütung ausgeglichen worden. In jedem Falle sei die Beseitigung der Einfuhrvergütung als Erhöhung einer anderen Abgabe im Sinne von § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 5 zu werten, weil unter Erhöhung von Abgaben nicht nur effektive Erhöhungen von Steuersätzen, sondern auch indirekte Abgabenerhöhungen durch Wegfall bisher gewährter Vergütungen zu verstehen seien. II. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil es dem Revisionsgericht verwehrt wäre, die Auslegung von § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 5 durch das Berufungsgericht nachzuprüfen. Es ist zwar zutreffend, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derartige mustermäßige Vertragsbedingungen nur revisibel sind, wenn sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden und nicht nur von einem Oberlandesgericht auszulegen sind (BGH Urteil vom 19* September 1963 - V ZR 169/61 = LH BGB § 349 ZPO Nr. 66). Die Auslegung von § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 3 obliegt indessen nicht nur . dem Berufungsgericht. Y/ie gerade dieser Fall zeigt, kommt es vor, daß einzelne Bedingungen des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 5 Übernommen werden, aber die dort vorgesehene Vereinbarung einer Entscheidung durch das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. durch eine andere Vereinbarung ersetzt wird. Zudem können gemäß § 15 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 5 Kaufpreisforderungen, welche trotz Mahnung bis dahin nicht bestritten sind, vor dem ordentlichen Gericht in Hamburg eingeklagt werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Auslegung von § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr, 5 nicht bereits deshalb revisibel ist, weil andere mustermäßige Vertragsbedingungen zv/ar nicht völlig, aber im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen enthalten. 2. Die Auslegung von § 8 des Hamburger llülsen-frucht-Schluß-Scheins Nr. 5 durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. a) Es trifft zwar zu, daß diese Bestimmung entgegen der im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffenen Regelung das Risiko einer Steuer- oder Abgabenerhöhung vor Übergabe der Y/are dem Käufer aufbürdet und daß Ausnahme rege lungen grundsätzlich einer erweiternden Auslegung oder einer rechtsähnlichen Anwendung nicht zugänglich sind. Doch hat das Berufungsgericht die streitige Bestimmung nicht erweiternd ausgelegt oder rechtsähnlich angewandt, sondern entsprechend ihrem Sinn und Zweck verstanden. Nach dieser Bestimmung sollen Erhöhungen bzw. Ermäßigungen von Steuern und Abgaben zu Lasten des Käufers gehen bzw. ihm zugutekommen. b) Das Berufungsgericht ist zu Recht der Meinung, daß die Streichung der Einfuhrvergütung einer Steuererhöhung gleichzustellen ist. Wie es zutreffend ausgeführt hat, sprechen dafür sowohl der Wortlaut des Absicherungsgesetzes wie dessen Materialien. Zudem handelt es sich auch nach dem Einführungserlaß des Bundesministers der Finanzen vom 23. Dezember 1969 (Bundessteuerblatt 1969 Ausgabe A Teil IS. 9) bei der Gewährung einer Einfuhrvergütung um eine steuerliche Maßnahme. Die Einfuhr Vergütung hatte den Charakter eines teilweisen Erlasses einer entstandenen Steuerschuld (Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) Bd. II AbsichG § 1 8 Anm. 37). Wird der teilweise Erlaß rückgängig gemacht und wird die Steuer in der ursprünglichen Höhe verlangt, so ist das mithin eine Steuererhöhung. Eine Steuererhöhung kann auch nicht deswegen verneint werden, weil mit der Aufhebung der Einfuhrvergütung in erster Linie wirtschaftspolitische Zwecke verfolgt wurden. Für den Begriff der Steuer ist es nicht erforderlich, daß eine Abgabe in erster Linie der Erzielung von Einkünften dient (BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1973- IBvR 343/73 = WM 1973, 1197 m.w.Nachw.). Auch bodenordnende Maßnahmen sind beispielsweise als Steuer anzusehen, wenn das bodenpolitische Ziel mit Hilfe von Abgaben erreicht werden soll (BVerfGE 3, 409, 436). Das gleiche muß auch für wirtschaftspolitische Maßnahmen gelten. Der Wegfall der Einfuhrvergütung und der Sondersteuer auf die Ausfuhr diente dem wirtschaftspolitischen Ziel, Einfuhr- wie Ausfuhrpreise den durch die Freigabe des Wechselkurses der DM bzw. deren Aufwertung geänderten Verhältnissen anzupassen. Nach diesen Maßnahmen war es nicht mehr erforderlich, den deutschen Zahlungsbilanzüberschuß zu dämpfen. Zudem ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß mit der Aufhebung der Einfuhrvergütung ein Ausgleich für den Wegfall der Sondersteuer auf die Ausfuhr erreicht und damit die dadurch eingetretene Minderung von Steuereinnahmen ausgeglichen wurde. c) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. p dem Verkäufer solche Mehrkosten ersparen will, die durch unvorhersehbare Maßnahmen von hoher Hand verursacht wurden. Der Wortlaut der Bestimmung ergibt für diese Auslegung nichts. Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob lediglich unvorhersehbare Maßnahmen unter § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 5 fallen. Denn die Aufhebung der Import Vergütung war unvorhersehbar. Bei der im Jahre 1969 gegebenen Situation der Bundesrepublik war zwar mit währungspolitischen Maßnahmen zu rechnen. Doch waren Zeitpunkt, Art und wirtschaftspolitische Auswirkungen dieser Maßnahmen nicht vorherzusehen. Die Klägerin konnte daher bei ihren Vereinbarungen mit der Beklagten den Wegfall der Einfuhrvergütung nicht berücksichtigen. d) Daß die Klägerin durch den Wegfall der Einfuhrvergütung im Ergebnis nicht schlechter gestellt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin hatte auf diese Behauptung der Beklagten in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, die Aufwertung der DM sei für sie nicht von Vorteil gewesen, weil sie sich schon vor Freigabe des Wechselkurses zu dem weit überwiegenden Teil bereits eingedeckt oder sich die zur Zahlung erforderlichen Devisen bereits beschafft hatte. In der Berufungsinstanz war die Beklagte auf die Behauptung, die Klägerin habe durch die Streichung der Einfuhrvergütung im Ergebnis keinen Nachteil erlitten, nicht mehr zurückgekommen. Zubern kann eine nur bei einzelnen Ansprüchen zulässige Vorteilsausgleichung hier nicht in Betracht kommen. Denn § 8 des Hamburger Hülsenfrucht-Schluß-Scheins Nr. 5 will lediglich das Risiko von Eingriffen von hoher Hand dem 10 Käufer auferlegen, dagegen nicht in das Risiko der Marktpreisentwicklung eingreifen. Der Vorteil eines günstigen Einkaufs bleibt ebenso wie der Nachteil eines ungünstigen Einkaufs dem Verkäufer* III. Die Revision war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Haidinger Claßen Mormann Braxmaier Hoffmann